L 6 KR 10/17 B RG

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
-
Aktenzeichen
S 13 KR 929/14
Datum
-
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 KR 10/17 B RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Senatsbeschluss vom 23. Dezember 2016 - Az.: L 6 KR 1404/16 B wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 23. Dezember 2016, der Antragstellerin zugestellt am 3. Januar 2017, hat der Senat die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 7. November 2016 zurückgewiesen.

Hiergegen hat sich die Antragstellerin unter dem 5. Januar 2017 gewandt. Mit der Aussetzung des Verfahrens würde der Beklagten ein Persilschein zu dauerhafter Untätigkeit im Hinblick auf das in Rede stehende Vorverfahren erteilt. Die Sinnlosigkeit der unbefristeten Verfahrensaussetzung vom 7. November 2016 liege damit auf der Hand. Im Hinblick auf die Durchführung eines Vorverfahrens sei § 88 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) lex specialis zu § 114 Abs. 2 SGG, so dass für diese Regelung kein Raum bleibe. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs beinhalte, dass das Gericht den erheblichen Vortrag der Parteien zur Kenntnis nehme und diesen bei seiner Entscheidung berücksichtige. Gehe es in seiner Entscheidung auf erhebliches Vorbringen nicht ein, so begründe dies bereits die Vermutung, dass es den Vortrag nicht zur Kenntnis genommen und übergangen habe. So liege der Fall hier. Das Beschwerdegericht befasse sich nicht ansatzweise mit den von ihr thematisierten Klageaussetzungsvoraussetzungen. Aus dem Umstand, dass das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 18. März 1999 - Az.: B 12 KR 8/98 R die Notwendigkeit eines Vorverfahrens bejaht habe, folge nicht, dass mit Verstreichen der in § 88 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGG normierten Fristen ein Vorverfahren nicht entbehrlich sei. Für den Streitfall liefere besagte Entscheidung somit keinen tragenden Rechtssatz.

II.

Die Anhörungsrüge der Antragstellerin ist unbegründet.

Nach § 178a Abs. 1 SGG ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Ent-scheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder anderer Rechts-behelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Das ist insbesondere der Fall, wenn erhebliches Vorbringen des Rügeführers vom Gericht nicht in seine Erwägungen miteinbezogen wurde (vgl. BSG, Beschluss vom 10. Mai 2011 - Az.: B 2 U 3/11 BH, m.w.N., nach juris).

Die Anhörungsrüge der Antragstellerin ist statthaft, denn gegen den Beschluss des Senats 23. Dezember 2016 ist kein Rechtsmittel gegeben.

Die Anhörungsrüge ist aber unbegründet. Die Antragstellerin rügt als Gehörsverletzung, der Senat habe sich nicht mit den von ihr thematisierten Klageaussetzungsvoraussetzungen befasst. Dieser Vortrag ist nicht nachvollziehbar. Die Voraussetzungen, unter denen ein Verfahren auszusetzen ist, ergeben sich aus § 114 SGG (hier § 114 Abs. 2 SGG). Diese Regelung hat das erstinstanzliche Gericht in seinem Beschluss 7. November 2016, auf den der Senat Bezug genommen hat, zitiert. Letztendlich zielen die zur Begründung der vermeintlichen Gehörsver-letzung gemachten Ausführungen der Antragstellerin ausschließlich darauf ab, die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung - die Bestätigung der Aussetzung des Verfahrens bis zum Abschluss des Vorverfahrens - zu beanstanden. Dies ist nicht der Sinn und Zweck der Anhörungsrüge. Das Recht auf rechtliches Gehör gibt keine Gewährleistung dafür, dass Anträge oder Anregungen des Beteiligten befolgt werden bzw. dessen Rechtsansichten übernommen werden (vgl. BSG, Beschluss vom 9. September 2010 - Az.: B 11 AL 4/10 C, m.w.N., nach juris).

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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