L 6 KR 495/16

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 38 KR 5152/13
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 KR 495/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 22. März 2016 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung des Klägers streitig.

Mit Bescheid vom 24. Juni 2013 stellte die Beklagte gegenüber dem Kläger im Wesentlichen fest, dass im Hinblick auf dessen Arbeitsvertrag mit der V. H. I. GmbH ab dem 1. Dezember 2005 bis zum 14. Dezember 2005 keine Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung bestehe. Die entsprechende Anmeldung werde daher von Amts wegen storniert. Dasselbe gelte für dessen Arbeitsvertrag mit D. G., der Beigeladenen zu 4., ab dem 4. Mai 2009 bis zum 31. Oktober 2010. Die anderslautenden Bescheide vom 10. Februar 2010 hebe sie hiermit auf. Hinsichtlich des Sachverhalts werde auf den Bescheid vom 15. März 2013 und den Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2013 verwiesen, wo festgestellt worden sei, dass es sich bei dem Arbeitsvertrag mit der Beigeladenen zu 4. ab dem 2. Oktober 2012 nicht um eine versicherungspflichtige Tätigkeit handele, da die Indizien für den Abschluss eines Scheinarbeitsvertrags sprächen. Hinsichtlich der Prüfung des Arbeitsvertrags mit der V. H. I. GmbH habe sich der Kläger auf Verjährung berufen. Da insoweit eine versicherungsrechtliche Beurteilung bislang noch nicht stattgefunden habe, sei eine solche aktuell ohne Einschränkung möglich. Nach den vorliegenden Unterlagen aus dem Verfahren zur Zahlung von Verletztengeld ab dem 15. Dezember 2005 ergebe sich, dass der Kläger ab dem 1. Dezember 2005 als Leiter Marketing zu einem Gehalt von 3.800 Euro tätig gewesen sei. Am 12. Dezember 2005 habe er noch während der Probezeit die Kündigung zum 14. Dezember 2005 erhalten. Am 13. Dezember 2005 habe er dann einen Arbeitsunfall erlitten und noch bis zum 14. Dezember 2005 sein Gehalt erhalten. Da er aber bereits am 11. Juli 2004 einen Rentenantrag beim damals zuständigen Rentenversicherungsträger gestellt habe, im Rahmen dessen er sich für voll erwerbsgemindert gehalten habe, sprächen die Indizien dafür, dass es sich auch bereits bei diesem Arbeitsvertrag um einen Scheinarbeitsvertrag gehandelt habe.

Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. September 2013 zurück und verwies zur Begründung auf ihren Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2013 sowie auf den vorliegend mit dem Widerspruch angegriffenen Bescheid vom 24. Juni 2013.

Am 22. Oktober 2013 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Gotha (SG) erhoben. Das SG hat mit Beschluss vom 9. März 2015 die derzeit Beigeladenen zum Rechtsstreit beigeladen und Strafgerichtsakten des Amtsgerichts Eisenach (Az.: 371 Js 2075/14 1 Ls) beigezogen. Aus den Strafgerichtsakten hat das SG die Zentralregisterauskünfte des Klägers, der Beigeladenen zu 4. sowie des V. H. und die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Meiningen (Az.: 371 Js 2075/14), den Kläger und die Beigeladene zu 4. betreffend, kopiert und als Sonderheft zur Gerichtsakte genommen.

Mit Gerichtsbescheid vom 22. März 2016 hat es die Klage des Klägers abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es fehle bereits am Feststellungsinteresse u.a. be-züglich des vorzeitig beendeten Probearbeitsverhältnisses mit der V. H. I. GmbH, aber auch hinsichtlich des Arbeitsvertrags mit der Beigeladenen zu 4 ... Es sei nicht ersichtlich, welches Rechtsschutzziel der Kläger mit seiner Klage verfolge, da keine Sozialleistungsansprüche in Streit stünden. Die Klage sei jedenfalls auch unbegründet, da die Beklagte zu Recht angenommen habe, dass das Beschäftigungsverhältnis mit der Beigeladenen zu 4. nur zum Schein erfolgt sei. Es lägen bereits objektive Kriterien vor, die es ausschließen würden, dass der Kläger für die Beigeladene zu 4. als Arbeitnehmer tätig gewesen sei. Er sei gar nicht erwerbsfähig gewesen, wie sich aus der Gerichtsakte mit dem Az.: S 38 KR 3562/13 ergebe. Der Kläger sei auf Veranlassung des Rentenversicherungsträgers am 28. Mai 2008 hinsichtlich seiner Leistungsfähigkeit begutachtet worden. Dabei sei bescheinigt worden, dass er ein Leistungsvermögen von unter 3 Stunden täglich besitze und dass eine Besserung unwahrscheinlich sei. Bis 31. Dezember 2008 habe der Kläger Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und vom 1. Januar bis 25. März sowie vom 1. April bis 3. Mai 2009 Arbeitslosengeld I erhalten. Gleichzeitig sei er bei der Beklagten versicherungspflichtig gemeldet gewesen und habe ab 12. Februar 2009 Krankengeld bezogen. Der Rentenversicherungsträger habe dem Kläger dann mit Bescheid vom 21. August 2009 ab 1. März 2009 Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt. In der Folgezeit habe der Kläger dann den Rentenantrag zurückgenommen. Aufgrund der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) am 13. November 2009 sei zweifelsfrei festgestellt worden, dass für die angebliche Tätigkeit als Vertriebsleiter auf Dauer Arbeitsunfähigkeit bestehe. Nach einem weiteren Gutachten des MDK vom 12. Februar 2010 sei der Zustand unverändert gewesen. Zudem hätten die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen ergeben, dass die Beigeladene zu 4. finanziell überhaupt nicht in der Lage gewesen sei, das angeblich vereinbarte Gehalt oder auch nur die Lohnfortzahlung zu zahlen. Die Beklagte habe somit zu Recht festgestellt, dass eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nicht bestanden habe. Der Arbeitsvertrag mit der Beigeladenen zu 4. sei nur zum Schein geschlossen worden, um Krankengeld beantragen zu können. Der Kläger sei gesundheitlich überhaupt nicht in der Lage gewesen, eine Vertriebsleiterstelle wahrzunehmen und die Beigeladene zu 4. habe das Gehalt zuzüglich der Sozialversicherungsbeiträge nicht zahlen können. Auf die Verfügung der Kammervorsitzen-den, Arbeitsverträge und Kontoauszüge für den fraglichen Zeitraum vorzulegen sowie Nach-weise der Erwerbsfähigkeit zu erbringen und schließlich Abschlusszeugnisse der Schule und der Berufsausbildung vorzulegen, habe der Kläger nicht reagiert und damit seine Mitwirkungspflicht verletzt. "Anknüpfungspunkte für amtswegige Ermittlungen von Umstände, die für den Kläger und damit die rechtmäßige Begründung eines Arbeitsverhältnisses" sprächen, habe die Kammer nicht. Diese Ausführungen würden für das angebliche Probearbeitsverhältnis bei der V. H. I. GmbH entsprechend gelten.

Gegen das ihm am 1. April 2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27. April 2016 Berufung eingelegt und diese bislang nicht begründet.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Gotha vom 22. März 2016 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. September 2013 aufzuheben und festzustellen, dass er zum einen aufgrund seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 4. vom 4. Mai 2009 bis zum 31. Oktober 2010 sowie aufgrund seiner Tätigkeit für die V. H. I. GmbH jeweils in der gesetzlichen Kranken-, der gesetzlichen Renten-, der Arbeitslosen- sowie der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig beschäftigt war.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf die Begründung ihres Widerspruchsbescheids sowie des angefochtenen Gerichtsbescheids und übersendet eine Kopie des Abhilfebescheids vom 10. Februar 2010.

Die Beigeladenen zu 1. bis 4. stellen keinen Antrag und äußern sich auch sonst nicht zur Sache.

Der Berichterstatter des Senats hat den Beteiligten mit gerichtlicher Verfügung vom 18. August 2016 mitgeteilt, dass eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das SG in Betracht kommt, da jedenfalls hinsichtlich der Tätigkeit des Klägers für die V. H. I. GmbH vom SG keinerlei Ermittlungen durchgeführt worden sind. Auch ist deren Beiladung ebenso wie die der Pflegekasse der Beklagten unterblieben. Mit Schriftsatz vom 5. September 2016 hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärt, mit einer Zurückverweisung einverstanden zu sein. Die Beteiligten haben außerdem mit Schriftsätzen vom 4. November (Beklagte), vom 8. November (Beigeladene zu 2.), vom 11. November (Bevollmächtigte des Klägers), vom 14. November (Beigeladene zu 1.), vom 16. November (Beigeladene zu 3.) sowie vom 25. November 2016 (Beigeladene zu 4.) ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsakte, die Gegenstand der geheimen Beratung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Auf die zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Urteil entscheidet, war der Gerichtsbescheid des SG vom 22. März 2016 aufzuheben und der Rechtsstreit nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das SG zurückzuverweisen.

Nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts aufheben und die Sache an das Gericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine das Gerichtsverfahren regelnde Vorschrift. Wesentlich ist der Mangel, wenn Entscheidung des Sozialgerichts auf ihm beruhen kann (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 11. Auflage 2014, § 159 Rdnr. 3a). Dabei ist (nur) auf die Rechtsauffassung des Sozialgerichts abzustellen.

Das erstinstanzliche Verfahren leidet an solchen Mängeln. Zum einen ist die vom SG unter-lassene notwendige Beiladung der Pflegekasse der Beklagten sowie der V. H. I. GmbH (vgl. BSG, Urteil vom 7. Februar 2002 – Az.: B 12 KR 12/01 R sowie Urteil vom 18. August 1992 - Az.: 12 RK 35/92, jeweils nach juris) verfahrensfehlerhaft. Diese Beiladungen wird das SG zunächst nachzuholen und gleichzeitig zu prüfen haben, ob die Beiladung der VBG (Beigeladene zu 2.) sachdienlich war, notwendig i.S.d. § 75 Abs. 2 SGG war sie jedenfalls nicht. Gegebenenfalls wird das SG diese Beiladung wieder aufzuheben haben.

Bei seiner Entscheidung hat das SG zum anderen auch gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 103 SGG verstoßen. Nach § 103 SGG erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Auch unter Zugrundelegung der Rechtsansicht des SG ist der entscheidungserhebliche Sachverhalt jedoch nur unzureichend aufgeklärt. So hat das SG hinsichtlich des Arbeitsver-hältnisses des Klägers mit der Beigeladenen zu 4. keine eigenen Ermittlungen angestellt, sondern seine diesbezügliche Entscheidung im Wesentlichen auf die Anklageschrift in der beigezogenen Strafakte gestützt. Ganz ungeachtet der Tatsache, dass es sich bei einer Anklageschrift nicht um ein, ggfls. rechtskräftiges, Strafurteil handelt, dürfen die strafrechtlichen Feststellungen vom Sozialgericht keinesfalls ungeprüft übernommen werden (vgl. hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 103 Rdnr. 11), zumal im vorliegenden Falle die strafrechtlichen Vorwürfe in der Anklageschrift durch den klägerischen Vortrag bestritten werden. Das SG hätte vielmehr die Beigeladene zu 4. persönlich laden und zum Sachverhalt befragen müssen.

Beigeladene können zwar nicht als Zeugen vernommen werden, denn sie sind, wie im Falle der hier Beigeladenen zu 4., nach § 75 Abs. 2 SGG beizuladen, weil eine Entscheidung über das Bestehen der Versicherungspflicht gegenüber Arbeitgeber und Versicherten nur einheitlich ergehen kann (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 75 Rdnr. 10d). Ein notwendig Beigeladener kann als Zeuge nur zu solchen Tatsachen befragt werden, die ausschließlich für andere Beteiligte in Betracht kommen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, a.a.O., § 75 Rdnr. 17b). Das Gericht kann sich aber auch durch einen Betei-ligtenvortrag, der gegebenenfalls auch mündlich erfolgen kann (und im vorliegenden Fall sogar erfolgen muss, da dies für die Ermittlungen notwendig ist), eine Überzeugung verschaffen, wenn der Beteiligte glaubhaft ist, sein Vortrag widerspruchsfrei ist und mit sonstigen Ergebnissen im Einklang steht (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 118 Rdnr. 8). Im Übrigen besteht die Möglichkeit, über die Beigeladenen gegebenenfalls an weitere Beweismittel zu gelangen. Möglicherweise können diese Dritte benennen, die dann selbst als Zeugen gehört werden müssten.

Die persönliche Befragung der Beigeladenen zu 4. sowie ggfls. die Zeugenvernehmung Dritter wird das SG deshalb nachzuholen haben.

Hinsichtlich des Arbeitsverhältnisses mit der V. H. I. GmbH hat das SG neben der verfahrens-fehlerhaft unterlassenen notwendigen Beiladung nicht nur keinerlei eigene Ermittlungen an-gestellt, sondern zudem seine klageabweisende Entscheidung allein auf die Bezugnahme auf seine Ausführungen zur Versicherungspflicht betreffend das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beigeladenen zu 4. gestützt. Dass dies grob verfahrensfehlerhaft war, liegt auf der Hand. Zum einen handelt es sich um unterschiedliche Arbeitgeber und zum anderen liegen zwischen beiden Arbeitsverhältnissen mehrere Jahre. Schließlich enthält selbst die Anklageschrift, auf die das SG seine Entscheidung hinsichtlich der Versicherungspflicht betreffend das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beigeladenen zu 4. maßgeblich gestützt hat, keinerlei Ausführungen zum Arbeitsverhältnis des Klägers mit der V. H. I. GmbH.

Das SG wird daher zunächst zu ermitteln haben, wer im hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Dezember 2005 bis zum 14. Dezember 2005 Geschäftsführer der V. H. I. GmbH war. Den oder die Geschäftsführer wird es sodann persönlich zu laden und zu befragen haben. Gegebenenfalls wird es hierbei auch Dritte zeugenschaftlich zu vernehmen haben.

Im Hinblick auf den bereits erwähnten Umstand, dass beide hier streitbefangenen Arbeitsver-hältnisse sowohl rechtlich als auch zeitlich völlig unabhängig voneinander zu prüfen und zu entscheiden sein werden, wird das SG zudem zunächst zu prüfen haben, ob es sachdienlich ist, den Rechtsstreit insoweit zu trennen.

Nach alledem kann der mit der Berufung angefochtene Gerichtsbescheid des SG jedenfalls auf den unzureichenden Ermittlungen beruhen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Klage nach Durchführung der genannten Ermittlungen zumindest teilweise Erfolg hat.

Die genannten Verfahrensmängel rechtfertigen auch die Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz, da der Senat als Berufungsinstanz gezwungen wäre, faktisch erstinstanzliche Aufgaben wahrzunehmen, indem er erstmalig eine umfassende und aufwändige Beweisaufnahme im oben dargelegten Umfange durchführen müsste. Eine Entscheidung des Senats in der Sache würde zudem dem Gebot eines effektiven Rechtsschutzes durch die erste Instanz widersprechen. Den Beteiligten würde eine Instanz verloren gehen. Durch die Zurückverweisung verbleibt den Beteiligten, einschließlich den noch notwendig Beizuladenden die Möglichkeit, ihre Rechte in zwei Tatsacheninstanzen zu wahren. Die Klägerseite hat der Zurückverweisung ausdrücklich zugestimmt.

Das Sozialgericht wird bei der erneuten erforderlichen Entscheidung über den Rechtsstreit auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden haben.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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