Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AS 70/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 5233/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 24. November 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Rechtsstreit betrifft die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für Januar bis März 2015.
Der 1964 geborene Kläger bewohnt allein eine Mietwohnung, für die er im streitgegenständlichen Zeitraum eine Kaltmiete in Höhe von monatlich 230,00 Euro sowie Betriebs- und Heizkosten in Höhe von 53,00 Euro zu zahlen hatte. Die Warmwassererzeugung erfolgt dezentral durch zwei Boiler in der Wohnung.
In einem früheren Verwaltungsverfahren legte der Kläger am 13. Mai 2014 eine auf denselben Tag datierte Mietbescheinigung seiner Vermieterin vor, wonach er eine Kaltmiete von 230,00 Euro monatlich, Heizkosten in Höhe von 40,00 Euro monatlich sowie Betriebskosten in Höhe von 13,00 Euro monatlich zu zahlen habe. Die Warmwasserbereitung erfolge zentral über die Heizungsanlage.
Der Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 29. August 2014 Leistungen für Oktober 2014 bis März 2015 in Höhe von insgesamt 674,00 Euro monatlich, nämlich einen Regelbedarf in Höhe von 391,00 Euro monatlich sowie Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von 283,00 Euro.
Hiergegen erhob der Kläger am 4. September 2014 Widerspruch (Schreiben vom 3. September 2014). Der Beklagte wies diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 8. September 2014 zurück.
Im Klageverfahren S 2 AS 2331/14 beim Sozialgericht Reutlingen (SG) legte der Kläger am 1. Oktober 2014 eine unter dem 10. August 2014 korrigierte Mietbescheinigung des Vermieters vor, nach der die Warmwasserbereitung dezentral in der Wohnung durch Strom mittels Boiler/Durchlauferhitzer erfolge. Die Angaben hinsichtlich Kaltmiete (230,00 Euro), Heizkosten (40,00 Euro) sowie Betriebskosten (13,00 Euro) waren unverändert.
Mit dem hier streitgegenständlichen Änderungsbescheid vom 22. November 2014 änderte der Beklagte unter Aufhebung der "in diesem Zusammenhang ergangenen Bescheide" seine Bewilligung für Januar bis März 2015 und bewilligte nunmehr Leistungen in Höhe von insgesamt 690,99 Euro, nämlich einen Regelbedarf einschließlich Mehrbedarfe in Höhe von 407,99 Euro monatlich sowie Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von 283,00 Euro.
Gegen den Änderungsbescheid vom 22. November 2014 erhob der Kläger am 12. Dezember 2014 Widerspruch (Schreiben vom 10. Dezember 2014) und verwies auf das beim SG anhängige Verfahren S 2 AS 1273/14.
Der Beklagte wies diesen Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 22. November 2014 mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2014 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 12. Januar 2015 Klage beim SG erhoben. Auf ihn sei im Zusammenhang mit einer Klage beim SG am 3. September 2014 ein Mordanschlag verübt worden, den er überlebt habe. Er werde "wie Müll" behandelt. So mancher Hund lebe menschenwürdiger als er.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das SG hat im Verfahren S 2 AS 1273/14 die Vermieterin des Klägers schriftlich befragt. Diese hat unter dem 5. Februar 2015 mitgeteilt, dass die Mietbescheinigung vom 10. August 2014 korrekt sei. Die Warmwasserversorgung erfolge schon immer mit Strom-Boilern in der Küche und im Badezimmer.
Das SG hat am 4. September 2015 Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 24. November 2015 auf 8:30 Uhr bestimmt und das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet. Es hat zugleich auf die Möglichkeit einer Entscheidung auch im Falle des Ausbleibens von Beteiligten hingewiesen. Diese Terminsmitteilung ist dem Kläger am 8. September 2015 zugestellt worden (Postzustellungsurkunde auf Bl. 24 der SG-Akte im Verfahren S 2 AS 2331/14). Mit Schreiben vom 5. November 2015 hat es diese Anordnung des persönlichen Erscheinens aufgehoben. Dieses Schreiben ist dem Kläger am 6. November 2015 zugestellt worden (Postzustellungsurkunde auf Bl. 26 der SG-Akte im Verfahren S 2 AS 2331/14).
Das SG hat mit Urteil vom 24. November 2015 die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 22. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezemeber 2014 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2015 "Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfes für dezentrale Warmwassererzeugung in Höhe von monatlich 9,18 Euro zu gewähren." Aufgrund der Erhöhung des Regelsatzes zum 1. Januar 2015 habe sich auch die Höhe des Mehrbedarfs für dezentrale Wassererzeugung auf 9,18 Euro monatlich erhöht, während der Beklagte nur 8,99 Euro bewilligt habe. Im Übrigen hat das SG die Klage abgewiesen.
Gegen das ihm am 28. November 2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21. Dezember 2015 Berufung eingelegt. Er habe gar keine Möglichkeit gehabt, seine Sicht der Lage darzustellen. Er sei kurzer Hand ausgeladen worden. Jeder Mensch habe angeblich "in dem Drecksstaat ein Recht auf menschenwürdiges Leben". Er müsse dagegen "schlechter wie Vieh dahinvegetieren".
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 24. November 2015 abzuändern und den Beklagten unter Abänderung seines Bescheides vom 22. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2014 zu verurteilen, ihm höhere Leistungen nach dem SGB II für Januar bis März 2015 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verweist auf die aus seiner Sicht überzeugenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil.
Der Berichterstatter hat die Beteiligten auf die Absicht des Senats, die Berufung ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zurückzuweisen, hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Der Kläger hat daraufhin vorgebracht, von der Verhandlung am 24. November 2015 ausgeladen worden zu sein. Der Zweck hierfür sei gewesen, dass er ohne Reisekostenerstattung habe anreisen sollen. Zudem habe man die Verhandlung auf eine Uhrzeit gelegt, zu der er nicht pünktlich hätte erscheinen können. Dies sei "eiskalte Berechnung" des Gerichts gewesen. Der Beklagte hat mitgeteilt, keine Einwände gegen eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss zu haben.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge – auch die der Verfahren S 2 AS 1273/14, S 2 AS 2331/14, L 7 AS 5231/15 und L 7 AS 5232/15 NZB – sowie die beigezogenen Akten des Beklagten Bezug genommen.
II.
1. Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss, da er die Berufung des Klägers einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Der Entscheidung durch Beschluss steht nicht entgegen, dass das SG in Abwesenheit des Klägers entschieden hat. Dies gilt jedenfalls deshalb, weil der Kläger zu der mündlichen Verhandlung am 24. November 2015 ausweislich der in der Akte des SG (S 2 AS 2331/14) enthaltenen Zustellungsnachweise ordnungsgemäß geladen und auf die Möglichkeit einer Entscheidung auch im Falle des Ausbleibens von Beteiligten hingewiesen worden war, aber nicht erschienen ist, ohne eine Verlegung des Termins zu beantragen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 6. November 1987 – 9 B 300/87 – juris Rdnr. 3; Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Oktober 2016 – L 4 P 2609/16 – juris Rdnr. 24). Mangels Terminsverlegungsantrag kann der Kläger auch mit seinem jüngsten Einwand, er hätte aufgrund der Uhrzeit der mündlichen Verhandlung vor dem SG gar nicht pünktlich erscheinen können, nicht gehört werden. Er ist im Übrigen entgegen seiner Darstellung nicht von der Verhandlung "ausgeladen" worden; es wurde lediglich die Anordnung seines persönlichen Erscheinens aufgehoben.
2. Die gemäß § 143 SGG statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist auch – unter Zurückstellung von Bedenken hinsichtlich des Rechtsschutzbedürfnisses – im Übrigen zulässig. Dabei geht der Senat zu Gunsten des Klägers davon aus, dass er weitere Leistungen in Höhe von mehr als 750,00 Euro begehrt, so dass die Berufung nicht der Zulassung bedurfte (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).
3. Die Berufung des Klägers ist aber unbegründet. Soweit das SG die Klage abgewiesen hat, geschah dies zu Recht. Außer der vom SG zugesprochenen erhöhten Leistung wegen Mehrbedarfs bei dezentraler Wassererzeugung hat der Kläger für Januar bis März 2015 keinen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II.
a) Dabei geht der Senat trotz des Umstandes, dass der Kläger – soweit überhaupt nachvollziehbar – im gesamten Verfahren sowie in den Parallelverfahren Einwände nur gegen die Höhe des berücksichtigten Bedarfs für Unterkunft und Heizung und wegen des Mehrbedarfs bei dezentraler Warmwassererzeugung vorgebracht hat, davon aus, dass streitgegenständlich die gesamten Leistungen nach dem SGB II sind. Zwar handelt es sich nach der Rechtsprechung des BSG bei den Bedarfen für Unterkunft und Heizung um abtrennbare Streitgegenstände (ständige Rechtsprechung seit BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 8/06 R – juris Rdnr. 18; aus jüngerer Zeit etwa BSG, Urteil vom 4. Juni 2014 – B 14 AS 42/13 R – juris Rdnr. 10 ff.), jedoch nicht bei den Mehrbedarfen (BSG, Urteil vom 14. Februar 2013 – B 14 AS 48/12 R – juris Rdnr. 9; BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 4 AS 6/13 R – juris Rdnr. 11 m.w.N.; anders für die Mehrbedarfe nach dem SGB XII BSG, Urteil vom 26. August 2008 – B 8/9b SO 10/06 R – juris Rdnr. 12 ff.), so dass der Umstand, dass der Mehrbedarf bei dezentraler Warmwassererzeugung streitgegenständlich ist, im Lichte der zitierten Rechtsprechung des BSG dazu führt, dass auch der bewilligte Regelbedarf der gerichtlichen Kontrolle unterliegt.
b) Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die (1.) das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, (2.) erwerbsfähig (§ 8 Abs. 1 SGB II) sind, (3.) hilfebedürftig sind und (4.) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger vor. Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum 50 Jahre alt, erwerbsfähig und mangels Einkommen und berücksichtigungsfähigem Vermögen auch hilfebedürftig (§ 9 SGB II). Er hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.
Gründe, die zu einem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, Abs. 4a, Abs. 5 SGB II führen, liegen nicht vor.
c) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte – und damit der Kläger – erhalten gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II Arbeitslosengeld II. Die Leistungen umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung (§ 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II).
aa) Der Regelbedarf des alleinstehenden und volljährigen Klägers betrug im streitgegenständlichen Zeitraum gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II in der vom 1. April 2011 bis 31. Juli 2016 geltenden Fassung i.V.m. der Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Abs. 5 SGB II für die Zeit ab 1. Januar 2015 vom 15. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1620) monatlich 399,00 Euro. Diesen Regelbedarf hat der Beklagte bewilligt.
bb) Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGG II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.
Der Kläger hat seinem Vermieter eine Kaltmiete in Höhe von monatlich 230,00 Euro sowie Betriebs- und Heizkosten in Höhe von 53,00 Euro zu zahlen. Dies steht zur Überzeugung des Senats aufgrund der vom Kläger in einem früheren Verwaltungsverfahren selbst vorgelegten Mietbescheinigung seiner Vermieterin vom 10. August 2014 sowie deren schriftlicher Auskunft gegenüber dem SG im Verfahren S 2 AS 1273/14 vom 5. Februar 2015 fest. Diese Beträge hat der Beklagte seiner Bedarfsberechnung und Bewilligungsentscheidung zugrunde gelegt.
Auf die Frage, ob die von dem Beklagten übernommenen Kosten für Unterkunft und Heizung angemessen sind, kommt es im vorliegenden Fall nicht an, denn der Beklagte hat die Kosten des Klägers für Unterkunft und Heizung in voller Höhe als Bedarf berücksichtigt.
cc) Soweit der Beklagte einen Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung nur in Höhe von 8,99 Euro anerkannt hat, hat das SG dies im stattgebenden Teil seines Urteils bereits korrigiert. Dieser Anspruch des Klägers folgt aus § 21 Abs. 7 SGB II. Gemäß § 21 Abs. 7 Satz 1 SGB II wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 SGB II anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person gemäß § 22 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 SGB II 2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4 SGB II. Der Regelbedarf des alleinstehenden und volljährigen Klägers betrug im streitgegenständlichen Zeitraum – wie dargestellt – 399,00 Euro. 2,3 Prozent hiervon sind 9,18 Euro.
dd) Für das Bestehen eines höheren Anspruch des Klägers ist nichts ersichtlich; auch der Kläger hat insoweit nichts vorgebracht. Insbesondere bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Regelbedarfs (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23. Juli 2014 – 1 BvL 10/12 u.a. – juris Rdnr. 73 ff.).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG
5. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Rechtsstreit betrifft die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für Januar bis März 2015.
Der 1964 geborene Kläger bewohnt allein eine Mietwohnung, für die er im streitgegenständlichen Zeitraum eine Kaltmiete in Höhe von monatlich 230,00 Euro sowie Betriebs- und Heizkosten in Höhe von 53,00 Euro zu zahlen hatte. Die Warmwassererzeugung erfolgt dezentral durch zwei Boiler in der Wohnung.
In einem früheren Verwaltungsverfahren legte der Kläger am 13. Mai 2014 eine auf denselben Tag datierte Mietbescheinigung seiner Vermieterin vor, wonach er eine Kaltmiete von 230,00 Euro monatlich, Heizkosten in Höhe von 40,00 Euro monatlich sowie Betriebskosten in Höhe von 13,00 Euro monatlich zu zahlen habe. Die Warmwasserbereitung erfolge zentral über die Heizungsanlage.
Der Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 29. August 2014 Leistungen für Oktober 2014 bis März 2015 in Höhe von insgesamt 674,00 Euro monatlich, nämlich einen Regelbedarf in Höhe von 391,00 Euro monatlich sowie Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von 283,00 Euro.
Hiergegen erhob der Kläger am 4. September 2014 Widerspruch (Schreiben vom 3. September 2014). Der Beklagte wies diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 8. September 2014 zurück.
Im Klageverfahren S 2 AS 2331/14 beim Sozialgericht Reutlingen (SG) legte der Kläger am 1. Oktober 2014 eine unter dem 10. August 2014 korrigierte Mietbescheinigung des Vermieters vor, nach der die Warmwasserbereitung dezentral in der Wohnung durch Strom mittels Boiler/Durchlauferhitzer erfolge. Die Angaben hinsichtlich Kaltmiete (230,00 Euro), Heizkosten (40,00 Euro) sowie Betriebskosten (13,00 Euro) waren unverändert.
Mit dem hier streitgegenständlichen Änderungsbescheid vom 22. November 2014 änderte der Beklagte unter Aufhebung der "in diesem Zusammenhang ergangenen Bescheide" seine Bewilligung für Januar bis März 2015 und bewilligte nunmehr Leistungen in Höhe von insgesamt 690,99 Euro, nämlich einen Regelbedarf einschließlich Mehrbedarfe in Höhe von 407,99 Euro monatlich sowie Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von 283,00 Euro.
Gegen den Änderungsbescheid vom 22. November 2014 erhob der Kläger am 12. Dezember 2014 Widerspruch (Schreiben vom 10. Dezember 2014) und verwies auf das beim SG anhängige Verfahren S 2 AS 1273/14.
Der Beklagte wies diesen Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 22. November 2014 mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2014 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 12. Januar 2015 Klage beim SG erhoben. Auf ihn sei im Zusammenhang mit einer Klage beim SG am 3. September 2014 ein Mordanschlag verübt worden, den er überlebt habe. Er werde "wie Müll" behandelt. So mancher Hund lebe menschenwürdiger als er.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das SG hat im Verfahren S 2 AS 1273/14 die Vermieterin des Klägers schriftlich befragt. Diese hat unter dem 5. Februar 2015 mitgeteilt, dass die Mietbescheinigung vom 10. August 2014 korrekt sei. Die Warmwasserversorgung erfolge schon immer mit Strom-Boilern in der Küche und im Badezimmer.
Das SG hat am 4. September 2015 Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 24. November 2015 auf 8:30 Uhr bestimmt und das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet. Es hat zugleich auf die Möglichkeit einer Entscheidung auch im Falle des Ausbleibens von Beteiligten hingewiesen. Diese Terminsmitteilung ist dem Kläger am 8. September 2015 zugestellt worden (Postzustellungsurkunde auf Bl. 24 der SG-Akte im Verfahren S 2 AS 2331/14). Mit Schreiben vom 5. November 2015 hat es diese Anordnung des persönlichen Erscheinens aufgehoben. Dieses Schreiben ist dem Kläger am 6. November 2015 zugestellt worden (Postzustellungsurkunde auf Bl. 26 der SG-Akte im Verfahren S 2 AS 2331/14).
Das SG hat mit Urteil vom 24. November 2015 die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 22. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezemeber 2014 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2015 "Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfes für dezentrale Warmwassererzeugung in Höhe von monatlich 9,18 Euro zu gewähren." Aufgrund der Erhöhung des Regelsatzes zum 1. Januar 2015 habe sich auch die Höhe des Mehrbedarfs für dezentrale Wassererzeugung auf 9,18 Euro monatlich erhöht, während der Beklagte nur 8,99 Euro bewilligt habe. Im Übrigen hat das SG die Klage abgewiesen.
Gegen das ihm am 28. November 2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21. Dezember 2015 Berufung eingelegt. Er habe gar keine Möglichkeit gehabt, seine Sicht der Lage darzustellen. Er sei kurzer Hand ausgeladen worden. Jeder Mensch habe angeblich "in dem Drecksstaat ein Recht auf menschenwürdiges Leben". Er müsse dagegen "schlechter wie Vieh dahinvegetieren".
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 24. November 2015 abzuändern und den Beklagten unter Abänderung seines Bescheides vom 22. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2014 zu verurteilen, ihm höhere Leistungen nach dem SGB II für Januar bis März 2015 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verweist auf die aus seiner Sicht überzeugenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil.
Der Berichterstatter hat die Beteiligten auf die Absicht des Senats, die Berufung ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zurückzuweisen, hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Der Kläger hat daraufhin vorgebracht, von der Verhandlung am 24. November 2015 ausgeladen worden zu sein. Der Zweck hierfür sei gewesen, dass er ohne Reisekostenerstattung habe anreisen sollen. Zudem habe man die Verhandlung auf eine Uhrzeit gelegt, zu der er nicht pünktlich hätte erscheinen können. Dies sei "eiskalte Berechnung" des Gerichts gewesen. Der Beklagte hat mitgeteilt, keine Einwände gegen eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss zu haben.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge – auch die der Verfahren S 2 AS 1273/14, S 2 AS 2331/14, L 7 AS 5231/15 und L 7 AS 5232/15 NZB – sowie die beigezogenen Akten des Beklagten Bezug genommen.
II.
1. Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss, da er die Berufung des Klägers einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Der Entscheidung durch Beschluss steht nicht entgegen, dass das SG in Abwesenheit des Klägers entschieden hat. Dies gilt jedenfalls deshalb, weil der Kläger zu der mündlichen Verhandlung am 24. November 2015 ausweislich der in der Akte des SG (S 2 AS 2331/14) enthaltenen Zustellungsnachweise ordnungsgemäß geladen und auf die Möglichkeit einer Entscheidung auch im Falle des Ausbleibens von Beteiligten hingewiesen worden war, aber nicht erschienen ist, ohne eine Verlegung des Termins zu beantragen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 6. November 1987 – 9 B 300/87 – juris Rdnr. 3; Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Oktober 2016 – L 4 P 2609/16 – juris Rdnr. 24). Mangels Terminsverlegungsantrag kann der Kläger auch mit seinem jüngsten Einwand, er hätte aufgrund der Uhrzeit der mündlichen Verhandlung vor dem SG gar nicht pünktlich erscheinen können, nicht gehört werden. Er ist im Übrigen entgegen seiner Darstellung nicht von der Verhandlung "ausgeladen" worden; es wurde lediglich die Anordnung seines persönlichen Erscheinens aufgehoben.
2. Die gemäß § 143 SGG statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist auch – unter Zurückstellung von Bedenken hinsichtlich des Rechtsschutzbedürfnisses – im Übrigen zulässig. Dabei geht der Senat zu Gunsten des Klägers davon aus, dass er weitere Leistungen in Höhe von mehr als 750,00 Euro begehrt, so dass die Berufung nicht der Zulassung bedurfte (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).
3. Die Berufung des Klägers ist aber unbegründet. Soweit das SG die Klage abgewiesen hat, geschah dies zu Recht. Außer der vom SG zugesprochenen erhöhten Leistung wegen Mehrbedarfs bei dezentraler Wassererzeugung hat der Kläger für Januar bis März 2015 keinen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II.
a) Dabei geht der Senat trotz des Umstandes, dass der Kläger – soweit überhaupt nachvollziehbar – im gesamten Verfahren sowie in den Parallelverfahren Einwände nur gegen die Höhe des berücksichtigten Bedarfs für Unterkunft und Heizung und wegen des Mehrbedarfs bei dezentraler Warmwassererzeugung vorgebracht hat, davon aus, dass streitgegenständlich die gesamten Leistungen nach dem SGB II sind. Zwar handelt es sich nach der Rechtsprechung des BSG bei den Bedarfen für Unterkunft und Heizung um abtrennbare Streitgegenstände (ständige Rechtsprechung seit BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 8/06 R – juris Rdnr. 18; aus jüngerer Zeit etwa BSG, Urteil vom 4. Juni 2014 – B 14 AS 42/13 R – juris Rdnr. 10 ff.), jedoch nicht bei den Mehrbedarfen (BSG, Urteil vom 14. Februar 2013 – B 14 AS 48/12 R – juris Rdnr. 9; BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 4 AS 6/13 R – juris Rdnr. 11 m.w.N.; anders für die Mehrbedarfe nach dem SGB XII BSG, Urteil vom 26. August 2008 – B 8/9b SO 10/06 R – juris Rdnr. 12 ff.), so dass der Umstand, dass der Mehrbedarf bei dezentraler Warmwassererzeugung streitgegenständlich ist, im Lichte der zitierten Rechtsprechung des BSG dazu führt, dass auch der bewilligte Regelbedarf der gerichtlichen Kontrolle unterliegt.
b) Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die (1.) das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, (2.) erwerbsfähig (§ 8 Abs. 1 SGB II) sind, (3.) hilfebedürftig sind und (4.) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger vor. Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum 50 Jahre alt, erwerbsfähig und mangels Einkommen und berücksichtigungsfähigem Vermögen auch hilfebedürftig (§ 9 SGB II). Er hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.
Gründe, die zu einem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, Abs. 4a, Abs. 5 SGB II führen, liegen nicht vor.
c) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte – und damit der Kläger – erhalten gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II Arbeitslosengeld II. Die Leistungen umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung (§ 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II).
aa) Der Regelbedarf des alleinstehenden und volljährigen Klägers betrug im streitgegenständlichen Zeitraum gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II in der vom 1. April 2011 bis 31. Juli 2016 geltenden Fassung i.V.m. der Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Abs. 5 SGB II für die Zeit ab 1. Januar 2015 vom 15. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1620) monatlich 399,00 Euro. Diesen Regelbedarf hat der Beklagte bewilligt.
bb) Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGG II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.
Der Kläger hat seinem Vermieter eine Kaltmiete in Höhe von monatlich 230,00 Euro sowie Betriebs- und Heizkosten in Höhe von 53,00 Euro zu zahlen. Dies steht zur Überzeugung des Senats aufgrund der vom Kläger in einem früheren Verwaltungsverfahren selbst vorgelegten Mietbescheinigung seiner Vermieterin vom 10. August 2014 sowie deren schriftlicher Auskunft gegenüber dem SG im Verfahren S 2 AS 1273/14 vom 5. Februar 2015 fest. Diese Beträge hat der Beklagte seiner Bedarfsberechnung und Bewilligungsentscheidung zugrunde gelegt.
Auf die Frage, ob die von dem Beklagten übernommenen Kosten für Unterkunft und Heizung angemessen sind, kommt es im vorliegenden Fall nicht an, denn der Beklagte hat die Kosten des Klägers für Unterkunft und Heizung in voller Höhe als Bedarf berücksichtigt.
cc) Soweit der Beklagte einen Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung nur in Höhe von 8,99 Euro anerkannt hat, hat das SG dies im stattgebenden Teil seines Urteils bereits korrigiert. Dieser Anspruch des Klägers folgt aus § 21 Abs. 7 SGB II. Gemäß § 21 Abs. 7 Satz 1 SGB II wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 SGB II anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person gemäß § 22 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 SGB II 2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4 SGB II. Der Regelbedarf des alleinstehenden und volljährigen Klägers betrug im streitgegenständlichen Zeitraum – wie dargestellt – 399,00 Euro. 2,3 Prozent hiervon sind 9,18 Euro.
dd) Für das Bestehen eines höheren Anspruch des Klägers ist nichts ersichtlich; auch der Kläger hat insoweit nichts vorgebracht. Insbesondere bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Regelbedarfs (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23. Juli 2014 – 1 BvL 10/12 u.a. – juris Rdnr. 73 ff.).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG
5. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
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