Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 3 U 76/15
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 9 U 206/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 13/17 B
Datum
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 1. Juli 2016 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Entschädigung erlittener psychischer Beeinträchtigungen und Gesundheitsschäden infolge von mehreren Ereignissen im Zusammenhang mit seinem eigenen Schulbesuch und dem seines Sohnes als Mobbing und als Körperverletzung.
Der 1994 geborene Sohn des Klägers B. A. besuchte von 2000 bis 2005 die "C. Grundschule". In der Schule sei – so der Kläger – asbesthaltiges Material verbaut worden, die Unterrichtsräume seien asbestverseucht gewesen. In der Verwendung des Asbest als Baumaterial sieht der Kläger eine gefährliche Körperverletzung und/oder Mobbing; er habe als Elternteil hierüber informiert werden müssen. Als Besucher der Schule und als Abholer im Schulgebäude sei er geschädigt worden.
Im Schuljahr 2011/12 besuchte sein Sohn die D-Schule, eine kaufmännische Berufs- und Berufsfachschule in A-Stadt. Als Mobbingvorgang bezeichnet der Kläger während dieser Zeit zum einen die Einsetzung eines seiner Auffassung nach nicht durchsetzungsfähigen und nicht ordnungsgemäß unterrichtenden Englisch- und auch eines Physiklehrers. Hierdurch sei es zu "wissentlichen Diskriminierungen" der Schüler gekommen. Zudem seien finanzielle Belastungen für Nachhilfe und anderes Nachholen des Lernstoffes entstanden, auch habe der Unterrichtsstoff eigenständig nachgelesen werden müssen. Darüber hinaus sei sein Sohn mehreren Übergriffen durch Mitschüler ausgesetzt gewesen, die sich ihm gegenüber als Vater als "Kollektivbeleidigung" darstellten und ihn gleichermaßen beeinträchtigt hätten (u.a. einen Gurken- und Kaffeebecherwurf durch eine Mitschülerin, einen Wurf des Sohnes auf die Eisbahn während eines Schulausfluges, Beeinträchtigungen durch Beleidigung anderer Personen, die Aufforderung zu sexuellen Handlungen auch unter Ausübung von körperlichem Zwang, die Erpressung zur Herausgabe eines Mobiltelefons sowie eines Betrages von 10,00 Euro). Auf die Mitteilung dieser Geschehnisse gegenüber der Schulleitung der D Schule habe diese nicht reagiert und sei untätig geblieben, wodurch der Kläger ebenfalls gemobbt worden sei. Auch habe sich die Schule geweigert, an die Toilettentüren der Schule abschließbare Schlösser anzubringen bzw. die vorhandenen zu reparieren. Seine Vorsprache bei dem Staatlichen Schulamt am 27. Februar 2012 wegen der vorbezeichneten Vorfälle sei ebenfalls erfolglos geblieben; auch dort habe man sich geweigert, tätig zu werden, was ebenfalls ein Mobbing darstelle. Ein schädigendes Mobbingereignis sieht der Kläger ebenfalls in seiner eigenen Berufsschulzeit an der D-Schule in A-Stadt vom 5. Dezember 1984 bis 23. Juni 1986, weil er sich ebenfalls in einem asbestverseuchten Schulgebäude habe aufhalten müssen.
Die Gewährung von Entschädigungsleistungen wegen der vorgenannten Ereignisse lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20. März 2015 mit der Begründung ab, dass ein Versicherungsfall nicht vorläge. Die Anerkennung eines Arbeits- bzw. eines Schulunfalles sei an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Unter dem gesetzlich definierten Begriff des Arbeitsunfalls sei Mobbing nur schwer zu subsumieren. Das vor allem aus der Arbeitswelt bekannte Mobbing werde wie folgt definiert: konfliktnahe Kommunikation am Arbeitsplatz unter Kollegen oder zwischen Vorgesetzen und Beschäftigten, bei der ein Arbeitnehmer von einer oder einer Mehrzahl von Personen systematisch wiederholt (mindestens einmal pro Woche) während einer längeren Zeit (mindestens über sechs Monate) mit dem Ziel des Ausstoßes aus dem Arbeitsverhältnis direkt oder indirekt angegriffen werde. Aufgrund dieser Begriffsbestimmung des Mobbings seien die Merkmale eines Arbeitsunfalls regelmäßig nicht erfüllt. Mobbing zeichne sich gerade nicht durch eine einzelne, abgrenzbare Handlung, sondern durch die Zusammenfassung mehrerer Einzelakte, die bei den Betroffenen zu einer Schädigung der Gesundheit führen können, aus. Aus den vorliegenden Unterlagen hätten weder die von dem Kläger beschriebenen Mobbingvorgänge noch ein Gesundheitsschaden bewiesen werden können.
Der Widerspruch des Klägers hiergegen war erfolglos und wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2015 zurückgewiesen. Ihre Ausführungen aus dem Ausgangsbescheid ergänzend wies die Beklagte daraufhin, dass nicht bekannt sei, ob in der D-Schule in A-Stadt asbesthaltige Materialien verbaut worden seien. Dies sei für die vorliegende Prüfung eines Versicherungsfalles aber auch unerheblich, da allein das Verbauen von asbesthaltigem Material weder als gefährliche Körperverletzung und/oder als Mobbing anzusehen sei. Auch eine Kollektivbeleidigung gegen den Kläger als Vater durch "mobbende Verhaltensstörer" gegen seinen Sohn B. könne nicht zu einer abweichenden Beurteilung führen, da ein Versicherungsfall voraussetze, dass der Kläger selbst zum
versicherten Personenkreis gehöre, was als Elternteil eines versicherten Schülers jedoch nicht der Fall sei. Insbesondere sei der Kläger als Elternteil und Abholer keine versicherte Person nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 b Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII).
Seinen Anspruch hat der Kläger mit Klage vor dem Sozialgericht Darmstadt vom 8. Mai 2015 weiterverfolgt. Unter Verweis auf seine bisherigen Ausführungen hat der Kläger beantragt, ihm eine Unfallrente zu bewilligen. Das Verhalten der ehemaligen Schulleitung und das der Unfallkasse habe er als nicht mehr zumutbar bzw. vertretbar empfunden.
Im Rahmen der Sachermittlungen von Amts wegen hat das Sozialgericht die Akte der Staatsanwaltschaft Darmstadt (Az.: 200 Js 45112/13) beigezogen. Das Ermittlungsverfahren gegen einen Schulkameraden des Sohnes des Klägers u. a. wegen des Verdachts der Erpressung wurde danach mit Bescheid vom 16. Dezember 2014 eingestellt.
Im Kammertermin hat der Kläger nach Erörterung der Sach- und Rechtslage nur noch beantragt, die Ereignisse vom März/April 2012 (Aufforderung an seinen Sohn in der Umkleidekabine nach dem Sportunterricht, einen anderen Mitschüler oral zu befriedigen, auch unter Anwendung von körperlicher Gewalt), vom 27. Februar 2012 (Vorsprache des Klägers beim Staatlichen Schulamt) und vom Juni/Juli 2012 als Arbeitsunfall anzuerkennen und ihm eine Verletztenrente als Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu bewilligen.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 1. Juli 2016 abgewiesen. In Bezug auf den vom Kläger erst in der mündlichen Verhandlung vorgetragen Vorfall aus Juni/Juli 2012, bei dem D. seinem Sohn ein Band um den Hals gelegt und ihn gewürgt haben soll, sei die Klage unzulässig, da dieser Vorfall nicht Gegenstand des Vorverfahrens gewesen sei. Die übrigen von dem Kläger vorgetragenen Ereignisse erfüllten die Voraussetzung eines Arbeitsunfalles nicht. Arbeitsunfälle seien gem. § 8 Abs. 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Unfälle seien zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führten. Soweit der Kläger behauptet habe, während seines Schulbesuchs einer dauerhaften Asbesteinwirkung ausgesetzt gewesen zu sein, liege kein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis vor. Der Kläger habe insoweit auch keinen Gesundheitsschaden vorgetragen, der durch die behauptete Asbesteinwirkung hervorgerufen worden sei. Auf Nachfrage habe er in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, es lägen keine Lungenschäden vor. Die von ihm geschilderten weiteren Beeinträchtigungen seien nicht mit der behaupteten Asbesteinwirkung in Zusammenhang zu bringen. Soweit der Kläger meine, er sei während der Elternabende und beim Abholen seines Sohnes einer Asbesteinwirkung ausgesetzt gewesen und bezüglich der weiter vorgetragenen Ereignisse, komme ein Arbeitsunfall bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger nicht zu dem versicherten Personenkreis zähle und es sich nicht um eine den Versicherungsschutz begründende (versicherte) Tätigkeit gehandelt habe. Abgesehen davon handele es sich mit Ausnahme des Gurkenwurfs auf den Kläger auch jeweils nicht um von außen auf den Körper des Klägers einwirkende Ereignisse. Hinsichtlich des Gurkenwurfs habe der Kläger keinen daraus resultierenden Gesundheitsschaden vorgetragen. Ein solcher ergäbe sich auch nicht aus den Akten, noch sei er anderweitig ersichtlich.
Gegen die ihm am 7. September 2016 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 19. September 2016 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht angebracht. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass in dem erstinstanzlichen Urteil Ausführungen zu Asbestbelastungen im Schulgebäude bzw. im kompletten Berufsschulzentrum fehlten. Er selbst sei Geschädigter, denn er sei sowohl Schüler der E-Schule als auch der D-Schule gewesen.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 1. Juli 2016 und den Bescheid der Beklagten vom 20. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2015 aufzuheben, seine Aufenthalte an der C. Grundschule in den Jahren 2000 bis 2005 während des Schulbesuches seines Sohnes dort, die Ereignisse vom 27. Februar 2012, aus März/April 2012 sowie aus Juni/Juli 2012 und seinen Schulbesuch an der D-Schule in A-Stadt vom 5. Dezember 1984 bis 23. Juni 1986 als Arbeitsunfälle anzuerkennen und ihm eine Verletztenrente zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und verweist ergänzend auf das Ergebnis ihrer Ermittlungen und den Inhalt ihrer Verwaltungsakte.
Die Klage des Sohnes des Klägers auf Anerkennung diverser Ereignisse während seiner Schulzeit als Arbeitsunfälle hat das Sozialgericht Darmstadt ebenfalls mit Urteil vom 1. Juli 2016 (Az.: S 3 U 80/15) abgewiesen. Hiergegen ist ebenfalls ein Berufungsverfahren bei dem Senat unter dem Aktenzeichen L 9 U 210/16 anhängig.
Der Senat hat die Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG gehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakte der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte den Rechtsstreit ohne die Beteiligung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückweisen, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Den Beteiligten ist mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 Gelegenheit zur Stellungnahme zu dieser Verfahrensweise gegeben worden.
Das Begehren des Klägers war im Sinne der Antragstellung auszulegen. Der Kläger hatte im Verwaltungs- und auch Klageverfahren ausdrücklich auch das Abholen seines Sohnes und den Besuch von Elternabenden an der C. Grundschule von 2000 bis 2005 und auch seinen eigenen Schulbesuch der D-Schule von 1984 bis 1986 als Arbeitsunfälle durch Mobbing geltend gemacht. Die Anerkennung dieser Ereignisse hat das Sozialgericht ausweislich der Entscheidungsgründe des Urteils vom 1. Juli 2016 auch abgelehnt. Das Sitzungsprotokoll des Sozialgerichts ist insoweit sowohl was die Antragstellung als auch was das Ereignis aus Juni/Juli 2012 anbelangt, unvollständig. Auf seinen eigenen Schulbesuch hat der Kläger auch in seiner Berufungsschrift vom 16. September 2016 nochmals hingewiesen.
Die Berufung ist - ebenso wie schon die Klage - unzulässig, soweit der Kläger eine "Unfallrente" beansprucht. Vorliegend hat die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid vom 20. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2015 nur über die Anerkennung der von dem Kläger behaupteten Ereignisse als Arbeitsunfälle entschieden. Die darüber hinausgehende abstrakte Feststellung, "Die Leistungspflicht der Unfallkasse Hessen ist somit nicht gegeben", führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn eine konkrete Entscheidung in Bezug auf eine Verletztenrente wurde insoweit nicht getroffen, die Leistung selbst auch mit überhaupt gar keinem Wort erwähnt. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist damit alleinig die Feststellung eines oder mehrerer Arbeitsunfälle. Nachdem die Beklagte diese Feststellung(en) schon dem Grunde nach abgelehnt hatte, weil kein Versicherungsfall eingetreten sei, konnte es dem Kläger in der Sache daher zunächst nur um die Anerkennung der Ereignisse als Arbeitsunfall, also um die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses, aus dem im weiteren Verlauf gegebenenfalls Leistungsansprüche abgeleitet werden können, gehen. Die Gewährung konkreter Entschädigungsleistungen - hier einer Verletztenrente - wegen eines oder auch mehrerer Arbeitsunfälle ist aus den genannten Gründen nicht streitgegenständlich, die hierauf gerichtete Klage in Ermangelung einer gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG anfechtbaren Entscheidung der Beklagten unzulässig (zum Ganzen siehe auch BSG vom 7. September 2004 - B 2 U 35/03 R; BSG vom 30. Oktober 2007 - B 2 U 4/06 R).
Die Berufung ist des Weiteren unzulässig, soweit der Kläger gegen die Beklagte auch Ansprüche aus seinem Besuch der E-Schule in A-Stadt vom 2. Februar 2008 bis 9. Juli 2009 geltend macht. Für diesen erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgetragenen Schulbesuch fehlt es an der vorherigen verwaltungsseitigen Befassung und Entscheidung durch die Beklagte.
Die darüber hinausgehende Berufung ist gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 SGG, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Sie ist jedoch nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht durch das Urteil vom 1. Juli 2016 abgewiesen. Die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger, der keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Anerkennung eines der von ihm geschilderten Ereignisse als Arbeitsunfall hat, nicht in seinen Rechten.
Zutreffend hat das Sozialgericht ausgeführt, dass die Klage für das wohl erstmals in der mündlichen Verhandlung berichtete und zur Anerkennung gestellte Ereignis aus Juni/Juli 2012, nach dem ein Mitschüler dem Sohn des Klägers ein Band um den Hals gelegt und gewürgt haben soll, unzulässig ist. Der sozialgerichtliche Rechtsschutz dient der Überprüfung von Entscheidungen der Verwaltung und setzt daher voraus, dass vor Erhebung einer hier kombinierten Anfechtung- und Feststellungs- oder auch Verpflichtungsklage ein Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt und abgelehnt, zudem ein gegen die Ablehnung gerichtetes Vorverfahren durchgeführt worden ist (siehe hierzu exemplarisch nur Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 54 Rn. 20, 20b, § 55 Rn. 13c). Hieran fehlt es für dieses Ereignis.
Rechtsgrundlage für das von dem Kläger geltend gemachte Begehren auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls ist § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII. Arbeitsunfälle sind danach Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 bzw. § 8 Abs. 2 SGB VII begründenden Tätigkeit. Unfälle sind gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt somit voraus, dass die Verrichtung des Verletzten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), dass diese versicherte Verrichtung ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität) (std. Rspr.: BSG vom 4. Dezember 2014 - B 2 U 13/13 R; BSG vom 26. Juni 2014 - B 2 U 4/13 R; BSG vom 14. November 2013 - B 2 U 15/12 R; BSG vom 18. Juni 2013 - B 2 U 10/12 R; BSG vom 13. November 2012 - B 2 U 19/11 R; BSG vom 24. Juli 2012 - B 2 U 9/11 R und BSG vom 15. Mai 2012 - B 2 U 16/11 R).
Die den Versicherungsschutz begründende Verrichtung, die (möglicherweise dadurch verursachte) Einwirkung und der (möglicherweise dadurch bedingte) Erstschaden müssen im Überzeugungsgrad des Vollbeweises feststehen (BSG vom 24. Juli 2012 B 2 U 9/11 R). Demgegenüber genügt für den Nachweis der Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen der Grad der hinreichenden Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die Glaubhaftmachung und erst recht nicht die bloße Möglichkeit (vgl. BSG vom 4. Juli 2013 - B 2 U 11/12 R; BSG vom 24. Juli 2012 - B 2 U 9/11 R; BSG vom 15. Mai 2012 - B 2 U 31/11 R; BSG vom 31. Januar 2012 - B 2 U 2/11 R; BSG vom 18. Januar 2011 - B 2 U 5/10 R und BSG vom 9. Mai 2006 B 2 U 1/05 R).
Diese Voraussetzungen für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls sind in Bezug auf die von dem Kläger geschilderten Ereignisse im Rahmen des C. Grundschulbesuchs seines Sohnes von 2000 bis 2005, die behaupteten Diskriminierungen seines Sohnes an der D Schule im Schuljahr 2011/12 und auch in Bezug auf die Vorsprache des Klägers selbst bei dem Staatlichen Schulamt am 27. Februar 2012 nicht erfüllt. Der Kläger gehörte nicht zu dem in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten und geschützten Personenkreis nach den §§ 2, 3 und 6 SGB VII. Als Schüler bestand alleinig für seinen Sohn Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII. Einen hieraus abgeleiteten Versicherungsschutz für Eltern, die ihre Kinder zur Schule bringen, abholen oder an schulischen Veranstaltungen teilnehmen, sieht das Gesetz nicht vor. Ebenfalls fehlt es an einem Versicherungstatbestand für den Besuch eines Elternteils der Schule oder ihr übergeordneter Einrichtungen, wie des Schulamtes.
Nur der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle erwähnt – ohne dass es darauf ankäme –, dass die Ausführungen in der erstinstanzlichen Entscheidung, die von einem auf den Kläger selbst zielenden Wurf mit einer Gurke ausgehen, nicht zutreffend sind. In seinem Schreiben an die Beklagte vom 27. September 2014, dort Seite 6 (Bl. 11 RS der Verwaltungsakte), wird von einem Gurkenwurf auf den Sohn B. während eines Weihnachtsausfluges berichtet.
Was den eigenen Schulbesuch des Klägers an der D-Schule vom 5. Dezember 1984 bis 23. Juni 1986 anbelangt, ist zunächst bereits eine Exposition gegenüber Asbest nicht nachgewiesen. Aus dem von ihm vorgelegten Artikel aus der Onlineausgabe der Frankfurter Rundschau vom 27. März 2015 ergeben sich hierfür keine Anhaltspunkte. Dort geht es um eine Schadstoffbelastung an der E-Schule. Weiterer Ermittlungsbedarf bestand jedoch auch in dieser Hinsicht nicht. Es fehlt sowohl an einem geeigneten Unfallereignis im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII als auch an einem Gesundheitsschaden.
Wesentlich für den Begriff des Unfalls sind das äußere Ereignis als Ursache und eine Körperschädigung als Wirkung. Die Körperschädigung kann durch körperlich gegenständliche Einwirkung aber auch durch geistig-seelische Einwirkung in einem begrenzten Zeitraum verursacht sein (BSGE 18, 173, 175, 61, 113, 116; 94, 279, 269, 271; BSG in SozR 3-2200 § 539 Reichsversicherungsordnung - RVO - Nr. 39). In Abgrenzung zur Berufskrankheit ist die schädigende Einwirkung beim Arbeitsunfall zeitlich begrenzt, höchstens auf die Dauer einer Arbeitsschicht. Schäden durch wiederholte, auf mehrere Arbeitsschichten verteilte Einwirkungen sind nur dann Folge eines Unfalles, wenn sich eine einzelne Einwirkung derart aus der Gesamtheit hervorhebt, dass sie nicht nur als letzte von mehreren für den Erfolg gleichwertigen Ursachen erscheint (Hess. LSG vom 28. Juni 2011 - L 3 U 30/08; LSG Baden-Württemberg in Breithaupt 1974, 843 sowie 2002, 435, 438; BSG vom 8. Dezember 1998 - B 2 U 1/98 R). Schädigungen, die durch eine Häufung kleinerer Einwirkungen, die nicht auf eine Arbeitsschicht begrenzt sind, hervorgerufen werden, so dass erst durch ihre Summierung der Schaden entsteht, z.B. kleinere Gewalteinwirkungen über einen längeren Zeitraum, erfüllen nicht die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls (vgl. Wagner in: Juris PK - SGB VII, § 8 Rn. 113). Schon aufgrund der von der Beklagten in dem Ausgangsbescheid vom 20. März 2015 zutreffend wiedergegebenen Begriffsbestimmungen des Mobbings sind die Merkmale eines Arbeitsunfalls bei Mobbing regelmäßig nicht erfüllt. Die Besonderheit der als Mobbing bezeichneten tatsächlichen Erscheinungen - der fortgesetzten, aufeinander aufbauenden oder ineinander übergreifenden, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienenden Verhaltensweisen, die nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen (so die Definition des Thüringer Arbeitsgerichts im Urteil vom 15. Februar 2001 - 5 Fa 102/00 - LAGE BGB § 626 Nr. 133) - liegt darin, dass nicht einzelne, abgrenzbare Handlungen, sondern die Zusammenfassung mehrerer Einzelakte in einem Prozess zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder der Gesundheit des betroffenen Arbeitnehmers führen kann (Hess. LSG vom 28. Juni 2011 - L 3 U 30/08 m. w. N. zur Berufskrankheit; vgl. auch Urteil des Senats vom 30. Mai 2016 - L 9 U 75/15).
Diese Voraussetzungen sind bei einer Schadstoffbelastung eines Schülers durch im Schulgebäude verbaute Materialien wie Asbest offenkundig nicht gegeben. Zu denken wäre insoweit allenfalls an eine Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 SGB VII i. V. m. der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung, die jedoch in diesem Verfahren nicht streitgegenständlich ist. Ungeachtet dessen hat der Kläger aber auch keinen Gesundheitsschaden, insbesondere keine Erkrankung seiner Lunge, geltend gemacht.
Nach alledem konnte die Berufung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg haben.
Gründe, das Verfahren zum Ruhen zu bringen, wie es der Kläger noch mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2016 beantragt hat, oder es auszusetzen, bestehen nicht. Auf die nähere Aufklärung des "Schulunfalles" seines Sohnes B. im Juni 2016 kommt es nicht an. Wie ausgeführt könnte der Kläger selbst bei Nachweis eines schädigenden Ereignisses für sich selbst hieraus keine unfallversicherungsrechtlichen Feststellungen herleiten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Entschädigung erlittener psychischer Beeinträchtigungen und Gesundheitsschäden infolge von mehreren Ereignissen im Zusammenhang mit seinem eigenen Schulbesuch und dem seines Sohnes als Mobbing und als Körperverletzung.
Der 1994 geborene Sohn des Klägers B. A. besuchte von 2000 bis 2005 die "C. Grundschule". In der Schule sei – so der Kläger – asbesthaltiges Material verbaut worden, die Unterrichtsräume seien asbestverseucht gewesen. In der Verwendung des Asbest als Baumaterial sieht der Kläger eine gefährliche Körperverletzung und/oder Mobbing; er habe als Elternteil hierüber informiert werden müssen. Als Besucher der Schule und als Abholer im Schulgebäude sei er geschädigt worden.
Im Schuljahr 2011/12 besuchte sein Sohn die D-Schule, eine kaufmännische Berufs- und Berufsfachschule in A-Stadt. Als Mobbingvorgang bezeichnet der Kläger während dieser Zeit zum einen die Einsetzung eines seiner Auffassung nach nicht durchsetzungsfähigen und nicht ordnungsgemäß unterrichtenden Englisch- und auch eines Physiklehrers. Hierdurch sei es zu "wissentlichen Diskriminierungen" der Schüler gekommen. Zudem seien finanzielle Belastungen für Nachhilfe und anderes Nachholen des Lernstoffes entstanden, auch habe der Unterrichtsstoff eigenständig nachgelesen werden müssen. Darüber hinaus sei sein Sohn mehreren Übergriffen durch Mitschüler ausgesetzt gewesen, die sich ihm gegenüber als Vater als "Kollektivbeleidigung" darstellten und ihn gleichermaßen beeinträchtigt hätten (u.a. einen Gurken- und Kaffeebecherwurf durch eine Mitschülerin, einen Wurf des Sohnes auf die Eisbahn während eines Schulausfluges, Beeinträchtigungen durch Beleidigung anderer Personen, die Aufforderung zu sexuellen Handlungen auch unter Ausübung von körperlichem Zwang, die Erpressung zur Herausgabe eines Mobiltelefons sowie eines Betrages von 10,00 Euro). Auf die Mitteilung dieser Geschehnisse gegenüber der Schulleitung der D Schule habe diese nicht reagiert und sei untätig geblieben, wodurch der Kläger ebenfalls gemobbt worden sei. Auch habe sich die Schule geweigert, an die Toilettentüren der Schule abschließbare Schlösser anzubringen bzw. die vorhandenen zu reparieren. Seine Vorsprache bei dem Staatlichen Schulamt am 27. Februar 2012 wegen der vorbezeichneten Vorfälle sei ebenfalls erfolglos geblieben; auch dort habe man sich geweigert, tätig zu werden, was ebenfalls ein Mobbing darstelle. Ein schädigendes Mobbingereignis sieht der Kläger ebenfalls in seiner eigenen Berufsschulzeit an der D-Schule in A-Stadt vom 5. Dezember 1984 bis 23. Juni 1986, weil er sich ebenfalls in einem asbestverseuchten Schulgebäude habe aufhalten müssen.
Die Gewährung von Entschädigungsleistungen wegen der vorgenannten Ereignisse lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20. März 2015 mit der Begründung ab, dass ein Versicherungsfall nicht vorläge. Die Anerkennung eines Arbeits- bzw. eines Schulunfalles sei an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Unter dem gesetzlich definierten Begriff des Arbeitsunfalls sei Mobbing nur schwer zu subsumieren. Das vor allem aus der Arbeitswelt bekannte Mobbing werde wie folgt definiert: konfliktnahe Kommunikation am Arbeitsplatz unter Kollegen oder zwischen Vorgesetzen und Beschäftigten, bei der ein Arbeitnehmer von einer oder einer Mehrzahl von Personen systematisch wiederholt (mindestens einmal pro Woche) während einer längeren Zeit (mindestens über sechs Monate) mit dem Ziel des Ausstoßes aus dem Arbeitsverhältnis direkt oder indirekt angegriffen werde. Aufgrund dieser Begriffsbestimmung des Mobbings seien die Merkmale eines Arbeitsunfalls regelmäßig nicht erfüllt. Mobbing zeichne sich gerade nicht durch eine einzelne, abgrenzbare Handlung, sondern durch die Zusammenfassung mehrerer Einzelakte, die bei den Betroffenen zu einer Schädigung der Gesundheit führen können, aus. Aus den vorliegenden Unterlagen hätten weder die von dem Kläger beschriebenen Mobbingvorgänge noch ein Gesundheitsschaden bewiesen werden können.
Der Widerspruch des Klägers hiergegen war erfolglos und wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2015 zurückgewiesen. Ihre Ausführungen aus dem Ausgangsbescheid ergänzend wies die Beklagte daraufhin, dass nicht bekannt sei, ob in der D-Schule in A-Stadt asbesthaltige Materialien verbaut worden seien. Dies sei für die vorliegende Prüfung eines Versicherungsfalles aber auch unerheblich, da allein das Verbauen von asbesthaltigem Material weder als gefährliche Körperverletzung und/oder als Mobbing anzusehen sei. Auch eine Kollektivbeleidigung gegen den Kläger als Vater durch "mobbende Verhaltensstörer" gegen seinen Sohn B. könne nicht zu einer abweichenden Beurteilung führen, da ein Versicherungsfall voraussetze, dass der Kläger selbst zum
versicherten Personenkreis gehöre, was als Elternteil eines versicherten Schülers jedoch nicht der Fall sei. Insbesondere sei der Kläger als Elternteil und Abholer keine versicherte Person nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 b Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII).
Seinen Anspruch hat der Kläger mit Klage vor dem Sozialgericht Darmstadt vom 8. Mai 2015 weiterverfolgt. Unter Verweis auf seine bisherigen Ausführungen hat der Kläger beantragt, ihm eine Unfallrente zu bewilligen. Das Verhalten der ehemaligen Schulleitung und das der Unfallkasse habe er als nicht mehr zumutbar bzw. vertretbar empfunden.
Im Rahmen der Sachermittlungen von Amts wegen hat das Sozialgericht die Akte der Staatsanwaltschaft Darmstadt (Az.: 200 Js 45112/13) beigezogen. Das Ermittlungsverfahren gegen einen Schulkameraden des Sohnes des Klägers u. a. wegen des Verdachts der Erpressung wurde danach mit Bescheid vom 16. Dezember 2014 eingestellt.
Im Kammertermin hat der Kläger nach Erörterung der Sach- und Rechtslage nur noch beantragt, die Ereignisse vom März/April 2012 (Aufforderung an seinen Sohn in der Umkleidekabine nach dem Sportunterricht, einen anderen Mitschüler oral zu befriedigen, auch unter Anwendung von körperlicher Gewalt), vom 27. Februar 2012 (Vorsprache des Klägers beim Staatlichen Schulamt) und vom Juni/Juli 2012 als Arbeitsunfall anzuerkennen und ihm eine Verletztenrente als Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu bewilligen.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 1. Juli 2016 abgewiesen. In Bezug auf den vom Kläger erst in der mündlichen Verhandlung vorgetragen Vorfall aus Juni/Juli 2012, bei dem D. seinem Sohn ein Band um den Hals gelegt und ihn gewürgt haben soll, sei die Klage unzulässig, da dieser Vorfall nicht Gegenstand des Vorverfahrens gewesen sei. Die übrigen von dem Kläger vorgetragenen Ereignisse erfüllten die Voraussetzung eines Arbeitsunfalles nicht. Arbeitsunfälle seien gem. § 8 Abs. 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Unfälle seien zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führten. Soweit der Kläger behauptet habe, während seines Schulbesuchs einer dauerhaften Asbesteinwirkung ausgesetzt gewesen zu sein, liege kein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis vor. Der Kläger habe insoweit auch keinen Gesundheitsschaden vorgetragen, der durch die behauptete Asbesteinwirkung hervorgerufen worden sei. Auf Nachfrage habe er in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, es lägen keine Lungenschäden vor. Die von ihm geschilderten weiteren Beeinträchtigungen seien nicht mit der behaupteten Asbesteinwirkung in Zusammenhang zu bringen. Soweit der Kläger meine, er sei während der Elternabende und beim Abholen seines Sohnes einer Asbesteinwirkung ausgesetzt gewesen und bezüglich der weiter vorgetragenen Ereignisse, komme ein Arbeitsunfall bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger nicht zu dem versicherten Personenkreis zähle und es sich nicht um eine den Versicherungsschutz begründende (versicherte) Tätigkeit gehandelt habe. Abgesehen davon handele es sich mit Ausnahme des Gurkenwurfs auf den Kläger auch jeweils nicht um von außen auf den Körper des Klägers einwirkende Ereignisse. Hinsichtlich des Gurkenwurfs habe der Kläger keinen daraus resultierenden Gesundheitsschaden vorgetragen. Ein solcher ergäbe sich auch nicht aus den Akten, noch sei er anderweitig ersichtlich.
Gegen die ihm am 7. September 2016 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 19. September 2016 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht angebracht. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass in dem erstinstanzlichen Urteil Ausführungen zu Asbestbelastungen im Schulgebäude bzw. im kompletten Berufsschulzentrum fehlten. Er selbst sei Geschädigter, denn er sei sowohl Schüler der E-Schule als auch der D-Schule gewesen.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 1. Juli 2016 und den Bescheid der Beklagten vom 20. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2015 aufzuheben, seine Aufenthalte an der C. Grundschule in den Jahren 2000 bis 2005 während des Schulbesuches seines Sohnes dort, die Ereignisse vom 27. Februar 2012, aus März/April 2012 sowie aus Juni/Juli 2012 und seinen Schulbesuch an der D-Schule in A-Stadt vom 5. Dezember 1984 bis 23. Juni 1986 als Arbeitsunfälle anzuerkennen und ihm eine Verletztenrente zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und verweist ergänzend auf das Ergebnis ihrer Ermittlungen und den Inhalt ihrer Verwaltungsakte.
Die Klage des Sohnes des Klägers auf Anerkennung diverser Ereignisse während seiner Schulzeit als Arbeitsunfälle hat das Sozialgericht Darmstadt ebenfalls mit Urteil vom 1. Juli 2016 (Az.: S 3 U 80/15) abgewiesen. Hiergegen ist ebenfalls ein Berufungsverfahren bei dem Senat unter dem Aktenzeichen L 9 U 210/16 anhängig.
Der Senat hat die Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG gehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakte der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte den Rechtsstreit ohne die Beteiligung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückweisen, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Den Beteiligten ist mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 Gelegenheit zur Stellungnahme zu dieser Verfahrensweise gegeben worden.
Das Begehren des Klägers war im Sinne der Antragstellung auszulegen. Der Kläger hatte im Verwaltungs- und auch Klageverfahren ausdrücklich auch das Abholen seines Sohnes und den Besuch von Elternabenden an der C. Grundschule von 2000 bis 2005 und auch seinen eigenen Schulbesuch der D-Schule von 1984 bis 1986 als Arbeitsunfälle durch Mobbing geltend gemacht. Die Anerkennung dieser Ereignisse hat das Sozialgericht ausweislich der Entscheidungsgründe des Urteils vom 1. Juli 2016 auch abgelehnt. Das Sitzungsprotokoll des Sozialgerichts ist insoweit sowohl was die Antragstellung als auch was das Ereignis aus Juni/Juli 2012 anbelangt, unvollständig. Auf seinen eigenen Schulbesuch hat der Kläger auch in seiner Berufungsschrift vom 16. September 2016 nochmals hingewiesen.
Die Berufung ist - ebenso wie schon die Klage - unzulässig, soweit der Kläger eine "Unfallrente" beansprucht. Vorliegend hat die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid vom 20. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2015 nur über die Anerkennung der von dem Kläger behaupteten Ereignisse als Arbeitsunfälle entschieden. Die darüber hinausgehende abstrakte Feststellung, "Die Leistungspflicht der Unfallkasse Hessen ist somit nicht gegeben", führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn eine konkrete Entscheidung in Bezug auf eine Verletztenrente wurde insoweit nicht getroffen, die Leistung selbst auch mit überhaupt gar keinem Wort erwähnt. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist damit alleinig die Feststellung eines oder mehrerer Arbeitsunfälle. Nachdem die Beklagte diese Feststellung(en) schon dem Grunde nach abgelehnt hatte, weil kein Versicherungsfall eingetreten sei, konnte es dem Kläger in der Sache daher zunächst nur um die Anerkennung der Ereignisse als Arbeitsunfall, also um die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses, aus dem im weiteren Verlauf gegebenenfalls Leistungsansprüche abgeleitet werden können, gehen. Die Gewährung konkreter Entschädigungsleistungen - hier einer Verletztenrente - wegen eines oder auch mehrerer Arbeitsunfälle ist aus den genannten Gründen nicht streitgegenständlich, die hierauf gerichtete Klage in Ermangelung einer gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG anfechtbaren Entscheidung der Beklagten unzulässig (zum Ganzen siehe auch BSG vom 7. September 2004 - B 2 U 35/03 R; BSG vom 30. Oktober 2007 - B 2 U 4/06 R).
Die Berufung ist des Weiteren unzulässig, soweit der Kläger gegen die Beklagte auch Ansprüche aus seinem Besuch der E-Schule in A-Stadt vom 2. Februar 2008 bis 9. Juli 2009 geltend macht. Für diesen erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgetragenen Schulbesuch fehlt es an der vorherigen verwaltungsseitigen Befassung und Entscheidung durch die Beklagte.
Die darüber hinausgehende Berufung ist gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 SGG, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Sie ist jedoch nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht durch das Urteil vom 1. Juli 2016 abgewiesen. Die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger, der keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Anerkennung eines der von ihm geschilderten Ereignisse als Arbeitsunfall hat, nicht in seinen Rechten.
Zutreffend hat das Sozialgericht ausgeführt, dass die Klage für das wohl erstmals in der mündlichen Verhandlung berichtete und zur Anerkennung gestellte Ereignis aus Juni/Juli 2012, nach dem ein Mitschüler dem Sohn des Klägers ein Band um den Hals gelegt und gewürgt haben soll, unzulässig ist. Der sozialgerichtliche Rechtsschutz dient der Überprüfung von Entscheidungen der Verwaltung und setzt daher voraus, dass vor Erhebung einer hier kombinierten Anfechtung- und Feststellungs- oder auch Verpflichtungsklage ein Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt und abgelehnt, zudem ein gegen die Ablehnung gerichtetes Vorverfahren durchgeführt worden ist (siehe hierzu exemplarisch nur Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 54 Rn. 20, 20b, § 55 Rn. 13c). Hieran fehlt es für dieses Ereignis.
Rechtsgrundlage für das von dem Kläger geltend gemachte Begehren auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls ist § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII. Arbeitsunfälle sind danach Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 bzw. § 8 Abs. 2 SGB VII begründenden Tätigkeit. Unfälle sind gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt somit voraus, dass die Verrichtung des Verletzten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), dass diese versicherte Verrichtung ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität) (std. Rspr.: BSG vom 4. Dezember 2014 - B 2 U 13/13 R; BSG vom 26. Juni 2014 - B 2 U 4/13 R; BSG vom 14. November 2013 - B 2 U 15/12 R; BSG vom 18. Juni 2013 - B 2 U 10/12 R; BSG vom 13. November 2012 - B 2 U 19/11 R; BSG vom 24. Juli 2012 - B 2 U 9/11 R und BSG vom 15. Mai 2012 - B 2 U 16/11 R).
Die den Versicherungsschutz begründende Verrichtung, die (möglicherweise dadurch verursachte) Einwirkung und der (möglicherweise dadurch bedingte) Erstschaden müssen im Überzeugungsgrad des Vollbeweises feststehen (BSG vom 24. Juli 2012 B 2 U 9/11 R). Demgegenüber genügt für den Nachweis der Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen der Grad der hinreichenden Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die Glaubhaftmachung und erst recht nicht die bloße Möglichkeit (vgl. BSG vom 4. Juli 2013 - B 2 U 11/12 R; BSG vom 24. Juli 2012 - B 2 U 9/11 R; BSG vom 15. Mai 2012 - B 2 U 31/11 R; BSG vom 31. Januar 2012 - B 2 U 2/11 R; BSG vom 18. Januar 2011 - B 2 U 5/10 R und BSG vom 9. Mai 2006 B 2 U 1/05 R).
Diese Voraussetzungen für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls sind in Bezug auf die von dem Kläger geschilderten Ereignisse im Rahmen des C. Grundschulbesuchs seines Sohnes von 2000 bis 2005, die behaupteten Diskriminierungen seines Sohnes an der D Schule im Schuljahr 2011/12 und auch in Bezug auf die Vorsprache des Klägers selbst bei dem Staatlichen Schulamt am 27. Februar 2012 nicht erfüllt. Der Kläger gehörte nicht zu dem in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten und geschützten Personenkreis nach den §§ 2, 3 und 6 SGB VII. Als Schüler bestand alleinig für seinen Sohn Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII. Einen hieraus abgeleiteten Versicherungsschutz für Eltern, die ihre Kinder zur Schule bringen, abholen oder an schulischen Veranstaltungen teilnehmen, sieht das Gesetz nicht vor. Ebenfalls fehlt es an einem Versicherungstatbestand für den Besuch eines Elternteils der Schule oder ihr übergeordneter Einrichtungen, wie des Schulamtes.
Nur der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle erwähnt – ohne dass es darauf ankäme –, dass die Ausführungen in der erstinstanzlichen Entscheidung, die von einem auf den Kläger selbst zielenden Wurf mit einer Gurke ausgehen, nicht zutreffend sind. In seinem Schreiben an die Beklagte vom 27. September 2014, dort Seite 6 (Bl. 11 RS der Verwaltungsakte), wird von einem Gurkenwurf auf den Sohn B. während eines Weihnachtsausfluges berichtet.
Was den eigenen Schulbesuch des Klägers an der D-Schule vom 5. Dezember 1984 bis 23. Juni 1986 anbelangt, ist zunächst bereits eine Exposition gegenüber Asbest nicht nachgewiesen. Aus dem von ihm vorgelegten Artikel aus der Onlineausgabe der Frankfurter Rundschau vom 27. März 2015 ergeben sich hierfür keine Anhaltspunkte. Dort geht es um eine Schadstoffbelastung an der E-Schule. Weiterer Ermittlungsbedarf bestand jedoch auch in dieser Hinsicht nicht. Es fehlt sowohl an einem geeigneten Unfallereignis im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII als auch an einem Gesundheitsschaden.
Wesentlich für den Begriff des Unfalls sind das äußere Ereignis als Ursache und eine Körperschädigung als Wirkung. Die Körperschädigung kann durch körperlich gegenständliche Einwirkung aber auch durch geistig-seelische Einwirkung in einem begrenzten Zeitraum verursacht sein (BSGE 18, 173, 175, 61, 113, 116; 94, 279, 269, 271; BSG in SozR 3-2200 § 539 Reichsversicherungsordnung - RVO - Nr. 39). In Abgrenzung zur Berufskrankheit ist die schädigende Einwirkung beim Arbeitsunfall zeitlich begrenzt, höchstens auf die Dauer einer Arbeitsschicht. Schäden durch wiederholte, auf mehrere Arbeitsschichten verteilte Einwirkungen sind nur dann Folge eines Unfalles, wenn sich eine einzelne Einwirkung derart aus der Gesamtheit hervorhebt, dass sie nicht nur als letzte von mehreren für den Erfolg gleichwertigen Ursachen erscheint (Hess. LSG vom 28. Juni 2011 - L 3 U 30/08; LSG Baden-Württemberg in Breithaupt 1974, 843 sowie 2002, 435, 438; BSG vom 8. Dezember 1998 - B 2 U 1/98 R). Schädigungen, die durch eine Häufung kleinerer Einwirkungen, die nicht auf eine Arbeitsschicht begrenzt sind, hervorgerufen werden, so dass erst durch ihre Summierung der Schaden entsteht, z.B. kleinere Gewalteinwirkungen über einen längeren Zeitraum, erfüllen nicht die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls (vgl. Wagner in: Juris PK - SGB VII, § 8 Rn. 113). Schon aufgrund der von der Beklagten in dem Ausgangsbescheid vom 20. März 2015 zutreffend wiedergegebenen Begriffsbestimmungen des Mobbings sind die Merkmale eines Arbeitsunfalls bei Mobbing regelmäßig nicht erfüllt. Die Besonderheit der als Mobbing bezeichneten tatsächlichen Erscheinungen - der fortgesetzten, aufeinander aufbauenden oder ineinander übergreifenden, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienenden Verhaltensweisen, die nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen (so die Definition des Thüringer Arbeitsgerichts im Urteil vom 15. Februar 2001 - 5 Fa 102/00 - LAGE BGB § 626 Nr. 133) - liegt darin, dass nicht einzelne, abgrenzbare Handlungen, sondern die Zusammenfassung mehrerer Einzelakte in einem Prozess zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder der Gesundheit des betroffenen Arbeitnehmers führen kann (Hess. LSG vom 28. Juni 2011 - L 3 U 30/08 m. w. N. zur Berufskrankheit; vgl. auch Urteil des Senats vom 30. Mai 2016 - L 9 U 75/15).
Diese Voraussetzungen sind bei einer Schadstoffbelastung eines Schülers durch im Schulgebäude verbaute Materialien wie Asbest offenkundig nicht gegeben. Zu denken wäre insoweit allenfalls an eine Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 SGB VII i. V. m. der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung, die jedoch in diesem Verfahren nicht streitgegenständlich ist. Ungeachtet dessen hat der Kläger aber auch keinen Gesundheitsschaden, insbesondere keine Erkrankung seiner Lunge, geltend gemacht.
Nach alledem konnte die Berufung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg haben.
Gründe, das Verfahren zum Ruhen zu bringen, wie es der Kläger noch mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2016 beantragt hat, oder es auszusetzen, bestehen nicht. Auf die nähere Aufklärung des "Schulunfalles" seines Sohnes B. im Juni 2016 kommt es nicht an. Wie ausgeführt könnte der Kläger selbst bei Nachweis eines schädigenden Ereignisses für sich selbst hieraus keine unfallversicherungsrechtlichen Feststellungen herleiten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
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