Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 14 KR 327/12
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 8 KR 74/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 KR 112/16 B
Datum
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 18. Februar 2016 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung des Auszahlungsbetrags einer zu seinen Gunsten abgeschlossenen Direktversicherung zu Beiträgen in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung.
Der Kläger, geboren im Jahr 1940, war bei der Firma C. Import GmbH (im Weiteren: Arbeitgeberin) tätig. Am 22. Januar 1985 vereinbarten der Kläger und seine Arbeitgeberin die Umwandlung von Barlohn in Versorgungslohn. Auf dieser Grundlage schloss die Arbeitgeberin als Versicherungsnehmerin für den Kläger bei dem D. Konzern (Versicherungsnummer xxxxx) eine Direktversicherung ab. Ein Teil des Gehaltsanspruchs des Klägers in Höhe von 200 DM monatlich wurde pauschalversteuert von der Arbeitgeberin als Prämie der Direktversicherung eingezahlt. Der Kläger war bis zum 31. März 2003 für den Arbeitgeber tätig. Nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis führte der Kläger ab dem 1. Mai 2003 diese Direktversicherung beitragsfrei als Versicherungsnehmer fort. Der Kläger ist Mitglied der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) der Beklagten zu 1) und der Pflegekasse der Beigeladenen zu 2).
Am 1. Januar 2005 wurde dem Kläger eine Kapitalleistung in Höhe von 48.183,60 EUR aus der Direktversicherung des D. Konzerns ausgezahlt. Die Beklagten erhoben aus dieser Kapitalleistung Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Dabei legten sie 1/120 der Versicherungsleistung als monatlichen Zahlbetrag für längsten 120 Monate gem. § 229 Abs. 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) zu Grunde.
Der Kläger beantragte bei den Beklagten mit Schreiben vom 22. Januar 2011 die Erstattung der geleisteten Beiträge unter Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 28. September 2010, Az. 1 BvR 1660/08). Es handele sich bei dem Vertrag mit dem D. Konzern nicht um eine betriebliche Altersversorgung, sondern um eine private Lebensversicherung. Die Beiträge seien aus seinem Netto-Lohn gezahlt worden.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 18. Mai 2011 den Antrag des Klägers ab. Die Kapitalleistung aus der Direktversicherung des D. Konzerns sei beitragspflichtig.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch. Die Beitragspflicht sei gesetzeswidrig. Die Arbeitgeberin habe nur aus Steuergründen Versicherungsnehmerin sein müssen.
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2012 zurück. Das Bundessozialgericht habe in zahlreichen Urteilen die Rechtmäßigkeit der streitigen Beitragserhebung bestätigt. Lediglich in einem speziellen Fall habe das Bundesverfassungsgericht (Az. 1 BvR 1660/08) eine Beitragspflicht verneint und zwar, wenn der Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis die Versicherung als Versicherungsnehmer übernommen und mit eigenen Beitragsleistungen fortgeführt habe. Der Kläger habe zum 1. Mai 2003 die Versicherung zwar als Versicherungsnehmer übernommen, er habe ab diesem Zeitpunkt (als Versicherungsnehmer) jedoch keine Beiträge mehr geleistet.
Dagegen hat der Kläger am 6. Juni 2012 Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, es handele sich vorliegend nicht um einen typischen Fall einer Direktversicherung. Er habe mehrere Sicherungssysteme im Bereich der betrieblichen Altersversorgung besessen. Bei dem vorliegend streitigen System handele es sich um ein Steuersparmodell.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 18. Februar 2016 die Klage abgewiesen. Der Kläger besitze gem. § 26 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) keinen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Beiträge. Die Beklagte habe die Kapitalleistung zu Recht zur Beitragsbemessung herangezogen.
Gegen das am 26. Februar 2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10. März 2016 Berufung eingelegt.
Der Kläger vertritt ergänzend zu seinem bisherigen Vortrag die Auffassung, es widerspreche § 1 BtrAV, den streitigen Vertrag als betriebliche Altersversorgung zu bezeichnen. Es fehle an einer entsprechenden Versorgungszusage. Es handele sich vielmehr um eine 100 %ige private Altersversorgung in Form einer 3. Säule der Altersversorgung. Diese sei staatlich mit einem Steuervorteil auf die Versicherungsprämien gefördert worden. Der Arbeitgeber habe mit Ausnahme des Inkasso keine finanziellen Beiträge erbracht. Es sei früher unstreitig gewesen, dass arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherungen im Fall der Kapitalauszahlung beitragsfrei in der Krankenversicherung (und damit auch in der Pflegeversicherung) seien, wenn die Sozialabgaben ungekürzt entrichtet würden. Auch wenn Fälle wie seiner selten seien, so handele es sich doch um einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 18. Februar 2016 und den Bescheid vom 18. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die aus der Kapitalleistung des D. Konzerns (Versicherungsnummer xxxxx) geleisteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu erstatten.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten sind der Auffassung, das Sozialgericht habe mit dem angefochtenen Urteil zutreffend entschieden.
Der Senat hat die Beteiligten zu einer Entscheidung des Rechtsstreits durch die Berufsrichter des Senats ohne mündliche Verhandlung angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung durch Beschluss der Berufsrichter gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden. Es hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger besitzt gegen die Beklagten nicht den geltend gemachten Beitragsrückzahlungsanspruch.
Gem. § 26 Abs. 2 Satz 1 SGB Sozialgesetzbuch Viertes Buch sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten. Die Beklagten haben die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus der einmaligen Kapitalleistung des D. Konzerns nicht zu Unrecht erhoben.
Die einmalige Kapitalleistung des D. Konzerns in Höhe von 48.183,60 EUR unterliegt als der Rente vergleichbare Einnahme (Versorgungsbezug) gem. §§ 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 3 SGB V der Beitragsbemessung zur Kranken- und dem folgend auch zur Pflegeversicherung (§§ 57 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - SGB XI), und zwar nach Maßgabe von § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V im Umfang von Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag längstens für die Dauer von 120 Monaten. Das hat das Sozialgericht unter Darlegung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen und der einschlägigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zutreffend dargelegt. Ebenso zutreffend hat es auf die dazu ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hingewiesen, welches die zum 1. Januar 2004 vorgenommene Neuregelung der Beitragspflicht betreffend einmalig gezahlter Versorgungsbezüge verfassungsrechtlich nicht beanstandet hat (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7. April 2008, Az. 1 BvR 1924/07, veröffentl. in juris; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 28. September 2010, Az. 1 BvR 1660/08, Rdnr. 8, zitt. nach juris). Der Senat nimmt hierauf Bezug und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Begründung ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das Berufungsvorbringen des Klägers gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.
Der Vortrag des Klägers, es fehle an einer Versorgungszusage seiner Arbeitgeberin i.S.v. § 1 BetrAVG, rechtfertigt keine andere Entscheidung, weil der Begriff der "betrieblichen Altersversorgung" für das Verständnis des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V eigenständig nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift ohne Bindung an die Legaldefinition des § 1b Abs. 2 BetrAVG auszulegen ist (BSG, Urteil vom 30. März 2011 – B 12 KR 16/10 R –, juris Rn. 19).
Ebenso wenig ist es von Belang, dass die Arbeitgeberin keine eigenen finanziellen Mittel aufbrachte. Denn es kommt allein darauf an, dass die Arbeitgeberin – und nicht der Kläger – Versicherungsnehmerin der Direktversicherung wurde und der Kläger sich mit diesem Vertrag an die betriebliche Altersversorgung anschloss und in gewissen Umfang deren Vorteile nutzte (BSG a.a.O.). Dies räumt der Kläger auch ein, wenn er ausführt, der vorliegende Vertrag mit dem D. Konzern sei ein Steuersparmodell gewesen.
Auch konnte der Umstand, dass der Kläger zum 1. Mai 2003 die Direktversicherung als Versicherungsnehmer selbst fortführte unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 28. September 2010, Az. 1 BvR 1660/08, a.a.O.) zu keinem anderen Ergebnis führen. Mit dem Einrücken des Arbeitnehmers in die Versicherungsnehmerstellung nach dessen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis wird zwar der Vertrag aus dem betrieblichen Zusammenhang herausgelöst. Jedoch nur in dem Umfang, in dem der frühere Arbeitnehmer als neuer Versicherungsnehmer Beiträge in diese Versicherung zahlt. Allein diese Beitragsleistung ist der Situation einer privaten Lebensversicherung vergleichbar. Da der Kläger ab dem 1. Mai 2003 als Versicherungsnehmer jedoch den Vertrag ohne Beitragszahlung fortführte, beruht die gesamte Kapitalleistung aus dieser Direktversicherung auf Prämienzahlungen, welche in der Zeitphase geleistet wurden, in der seine Arbeitgeberin Versicherungsnehmer gewesen ist. Die gesamte Kapitalleistung ist damit der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen.
Soweit der Kläger mit seinem Vortrag eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 2 und 3 GG rügt, verweist der Senat – wiederum zur Vermeidung von Wiederholungen – auf die bereits zitierten Entscheidungen des BVerfG, in denen die von dem Kläger aufgeworfenen Fragen bereits umfassend abgehandelt worden sind.
Zudem hat das BVerfG die Belastung der Einmalzahlungen aus Direktversicherungen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geprüft und festgestellt, dass diese Zahlungspflicht keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7. April 2008 – 1 BvR 1924/07 –, juris Rn. 35).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Berufungsverfahrens.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung des Auszahlungsbetrags einer zu seinen Gunsten abgeschlossenen Direktversicherung zu Beiträgen in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung.
Der Kläger, geboren im Jahr 1940, war bei der Firma C. Import GmbH (im Weiteren: Arbeitgeberin) tätig. Am 22. Januar 1985 vereinbarten der Kläger und seine Arbeitgeberin die Umwandlung von Barlohn in Versorgungslohn. Auf dieser Grundlage schloss die Arbeitgeberin als Versicherungsnehmerin für den Kläger bei dem D. Konzern (Versicherungsnummer xxxxx) eine Direktversicherung ab. Ein Teil des Gehaltsanspruchs des Klägers in Höhe von 200 DM monatlich wurde pauschalversteuert von der Arbeitgeberin als Prämie der Direktversicherung eingezahlt. Der Kläger war bis zum 31. März 2003 für den Arbeitgeber tätig. Nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis führte der Kläger ab dem 1. Mai 2003 diese Direktversicherung beitragsfrei als Versicherungsnehmer fort. Der Kläger ist Mitglied der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) der Beklagten zu 1) und der Pflegekasse der Beigeladenen zu 2).
Am 1. Januar 2005 wurde dem Kläger eine Kapitalleistung in Höhe von 48.183,60 EUR aus der Direktversicherung des D. Konzerns ausgezahlt. Die Beklagten erhoben aus dieser Kapitalleistung Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Dabei legten sie 1/120 der Versicherungsleistung als monatlichen Zahlbetrag für längsten 120 Monate gem. § 229 Abs. 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) zu Grunde.
Der Kläger beantragte bei den Beklagten mit Schreiben vom 22. Januar 2011 die Erstattung der geleisteten Beiträge unter Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 28. September 2010, Az. 1 BvR 1660/08). Es handele sich bei dem Vertrag mit dem D. Konzern nicht um eine betriebliche Altersversorgung, sondern um eine private Lebensversicherung. Die Beiträge seien aus seinem Netto-Lohn gezahlt worden.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 18. Mai 2011 den Antrag des Klägers ab. Die Kapitalleistung aus der Direktversicherung des D. Konzerns sei beitragspflichtig.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch. Die Beitragspflicht sei gesetzeswidrig. Die Arbeitgeberin habe nur aus Steuergründen Versicherungsnehmerin sein müssen.
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2012 zurück. Das Bundessozialgericht habe in zahlreichen Urteilen die Rechtmäßigkeit der streitigen Beitragserhebung bestätigt. Lediglich in einem speziellen Fall habe das Bundesverfassungsgericht (Az. 1 BvR 1660/08) eine Beitragspflicht verneint und zwar, wenn der Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis die Versicherung als Versicherungsnehmer übernommen und mit eigenen Beitragsleistungen fortgeführt habe. Der Kläger habe zum 1. Mai 2003 die Versicherung zwar als Versicherungsnehmer übernommen, er habe ab diesem Zeitpunkt (als Versicherungsnehmer) jedoch keine Beiträge mehr geleistet.
Dagegen hat der Kläger am 6. Juni 2012 Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, es handele sich vorliegend nicht um einen typischen Fall einer Direktversicherung. Er habe mehrere Sicherungssysteme im Bereich der betrieblichen Altersversorgung besessen. Bei dem vorliegend streitigen System handele es sich um ein Steuersparmodell.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 18. Februar 2016 die Klage abgewiesen. Der Kläger besitze gem. § 26 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) keinen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Beiträge. Die Beklagte habe die Kapitalleistung zu Recht zur Beitragsbemessung herangezogen.
Gegen das am 26. Februar 2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10. März 2016 Berufung eingelegt.
Der Kläger vertritt ergänzend zu seinem bisherigen Vortrag die Auffassung, es widerspreche § 1 BtrAV, den streitigen Vertrag als betriebliche Altersversorgung zu bezeichnen. Es fehle an einer entsprechenden Versorgungszusage. Es handele sich vielmehr um eine 100 %ige private Altersversorgung in Form einer 3. Säule der Altersversorgung. Diese sei staatlich mit einem Steuervorteil auf die Versicherungsprämien gefördert worden. Der Arbeitgeber habe mit Ausnahme des Inkasso keine finanziellen Beiträge erbracht. Es sei früher unstreitig gewesen, dass arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherungen im Fall der Kapitalauszahlung beitragsfrei in der Krankenversicherung (und damit auch in der Pflegeversicherung) seien, wenn die Sozialabgaben ungekürzt entrichtet würden. Auch wenn Fälle wie seiner selten seien, so handele es sich doch um einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 18. Februar 2016 und den Bescheid vom 18. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die aus der Kapitalleistung des D. Konzerns (Versicherungsnummer xxxxx) geleisteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu erstatten.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten sind der Auffassung, das Sozialgericht habe mit dem angefochtenen Urteil zutreffend entschieden.
Der Senat hat die Beteiligten zu einer Entscheidung des Rechtsstreits durch die Berufsrichter des Senats ohne mündliche Verhandlung angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung durch Beschluss der Berufsrichter gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden. Es hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger besitzt gegen die Beklagten nicht den geltend gemachten Beitragsrückzahlungsanspruch.
Gem. § 26 Abs. 2 Satz 1 SGB Sozialgesetzbuch Viertes Buch sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten. Die Beklagten haben die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus der einmaligen Kapitalleistung des D. Konzerns nicht zu Unrecht erhoben.
Die einmalige Kapitalleistung des D. Konzerns in Höhe von 48.183,60 EUR unterliegt als der Rente vergleichbare Einnahme (Versorgungsbezug) gem. §§ 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 3 SGB V der Beitragsbemessung zur Kranken- und dem folgend auch zur Pflegeversicherung (§§ 57 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - SGB XI), und zwar nach Maßgabe von § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V im Umfang von Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag längstens für die Dauer von 120 Monaten. Das hat das Sozialgericht unter Darlegung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen und der einschlägigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zutreffend dargelegt. Ebenso zutreffend hat es auf die dazu ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hingewiesen, welches die zum 1. Januar 2004 vorgenommene Neuregelung der Beitragspflicht betreffend einmalig gezahlter Versorgungsbezüge verfassungsrechtlich nicht beanstandet hat (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7. April 2008, Az. 1 BvR 1924/07, veröffentl. in juris; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 28. September 2010, Az. 1 BvR 1660/08, Rdnr. 8, zitt. nach juris). Der Senat nimmt hierauf Bezug und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Begründung ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das Berufungsvorbringen des Klägers gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.
Der Vortrag des Klägers, es fehle an einer Versorgungszusage seiner Arbeitgeberin i.S.v. § 1 BetrAVG, rechtfertigt keine andere Entscheidung, weil der Begriff der "betrieblichen Altersversorgung" für das Verständnis des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V eigenständig nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift ohne Bindung an die Legaldefinition des § 1b Abs. 2 BetrAVG auszulegen ist (BSG, Urteil vom 30. März 2011 – B 12 KR 16/10 R –, juris Rn. 19).
Ebenso wenig ist es von Belang, dass die Arbeitgeberin keine eigenen finanziellen Mittel aufbrachte. Denn es kommt allein darauf an, dass die Arbeitgeberin – und nicht der Kläger – Versicherungsnehmerin der Direktversicherung wurde und der Kläger sich mit diesem Vertrag an die betriebliche Altersversorgung anschloss und in gewissen Umfang deren Vorteile nutzte (BSG a.a.O.). Dies räumt der Kläger auch ein, wenn er ausführt, der vorliegende Vertrag mit dem D. Konzern sei ein Steuersparmodell gewesen.
Auch konnte der Umstand, dass der Kläger zum 1. Mai 2003 die Direktversicherung als Versicherungsnehmer selbst fortführte unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 28. September 2010, Az. 1 BvR 1660/08, a.a.O.) zu keinem anderen Ergebnis führen. Mit dem Einrücken des Arbeitnehmers in die Versicherungsnehmerstellung nach dessen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis wird zwar der Vertrag aus dem betrieblichen Zusammenhang herausgelöst. Jedoch nur in dem Umfang, in dem der frühere Arbeitnehmer als neuer Versicherungsnehmer Beiträge in diese Versicherung zahlt. Allein diese Beitragsleistung ist der Situation einer privaten Lebensversicherung vergleichbar. Da der Kläger ab dem 1. Mai 2003 als Versicherungsnehmer jedoch den Vertrag ohne Beitragszahlung fortführte, beruht die gesamte Kapitalleistung aus dieser Direktversicherung auf Prämienzahlungen, welche in der Zeitphase geleistet wurden, in der seine Arbeitgeberin Versicherungsnehmer gewesen ist. Die gesamte Kapitalleistung ist damit der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen.
Soweit der Kläger mit seinem Vortrag eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 2 und 3 GG rügt, verweist der Senat – wiederum zur Vermeidung von Wiederholungen – auf die bereits zitierten Entscheidungen des BVerfG, in denen die von dem Kläger aufgeworfenen Fragen bereits umfassend abgehandelt worden sind.
Zudem hat das BVerfG die Belastung der Einmalzahlungen aus Direktversicherungen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geprüft und festgestellt, dass diese Zahlungspflicht keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7. April 2008 – 1 BvR 1924/07 –, juris Rn. 35).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Berufungsverfahrens.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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