Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 806/17 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von dem Beklagten "amtliche" Hilfe und Unterstützung gegenüber der Führerscheinstelle des Landratsamtes Waiblingen betreffend die Herausgabe seiner Fahrerlaubnis, um seinen Lebensunterhalt durch eine selbständige Tätigkeit als Marktbeschicker bestreiten zu können.
Der 1957 geborene Kläger bezieht aufstockend neben seinem Einkommen aus seiner Tätigkeit als Zeitungszusteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Nach seinen Angaben wurde ihm im Jahr 2000 durch die Führerscheinstelle des Landratsamtes W. die Fahrerlaubnis entzogen. Bisher bemühte er sich - auch in verwaltungsgerichtlichen Verfahren - erfolglos um die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis. Bis zur Entziehung seines Führerscheins war der Kläger selbständig als Beschicker von Wochenmärkten mit Tee, Gewürzen etc. tätig. Im September 2003 meldete er ein Handelsgewerbe an und beschickt seitdem mit dem Fahrrad nur noch gelegentlich verschiedene Wochenmärkte mit Gewürzen, Tee etc. Aus dieser Tätigkeit erzielte der Kläger nur negative Einkünfte (vgl. Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes W. vom 11. Oktober 2012 für 2011, vom 13. August 2013 für 2012, vom 2. Mai 2014 für 2013, vom 21. Juli 2015 für 2014).
Zuletzt bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1. September 2016 bis zum 31. August 2017 (Bescheide vom 2. August 2016, 24. November 2016 und 26. November 2016).
Der Kläger bat den Beklagten wiederholt, ihm bei der Wiedererlangung der - aus seiner Sicht zu Unrecht entzogenen - Fahrerlaubnis gegenüber der Führerscheinstelle zu unterstützen (z.B. Schreiben vom 8. Januar 2012, 16. Januar 2012, 16. Februar 2012, 25. März 2012, 30. Juni 2012, 15. Juli 2012, 6. August 2012, 28. August 2013, 14. April 2014, 9. November 2015). Mit Schreiben vom 12. November 2015 wies der Beklagte darauf hin, dass eine amtliche Hilfe gegenüber der Führerscheinstelle nach dem SGB II zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis nicht möglich sei.
Am 12. September 2016 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) "auf Einhaltung der Fürsorgepflicht und amtliches Vorgehen gegen die Fahrerlaubnisabteilung im LRA W., dass diese meine zu Unrecht vor 16 Jahren entzogene Fahrerlaubnis (ohne gerichtliche Verhandlung) zurückgeben muss" (S 6 AS 4960/16). Da er - der Kläger - Leistungen des Beklagten erhalte, habe dieser eine gesetzliche Fürsorgepflicht. Da es bis heute keinen Beweis gebe, dass er ein Gutachten erbringen müsse, handele die Fahrerlaubnisabteilung wie eine "kriminelle terroristische Vereinigung". Um seinen Beruf ausüben zu können, brauche er eine Fahrerlaubnis. Für den Fahrerlaubnisentzug gebe es keine Gründe, dieser sei illegal. Der Beklagte müsse auf die Führerscheinstelle einwirken, damit ihm - dem Kläger - der unrechtmäßig entzogene Führerschein zurückgeben werde und er wieder Geld verdienen könne.
Der Beklagte trat der Klage entgegen und führte u.a. aus, dass er für die Erteilung der Fahrerlaubnis nicht zuständig sei. Sein Aufgabengebiet umfasse ausschließlich Angelegenheiten nach dem SGB II. Die Fahrerlaubnis und deren Erteilung seien jedoch im Straßenverkehrsgesetz geregelt. Auch eine Fürsorgepflicht dergestalt, dass der Beklagte solche Angelegenheiten für Bezieher von Arbeitslosengeld II zu regeln und diese in solchen Angelegenheiten zu vertreten habe, bestehe nicht.
Das SG wies die Klage mit Urteil vom 24. November 2016 ab und führte zur Begründung u.a. aus, dass zwar das SG für die Klage gegen den Beklagten sachlich und örtlich zuständig sei, jedoch die Leistungsklage unbegründet sei. Es bestehe für den Kläger kein Anspruch gegen den Beklagten auf Vorgehen gegen die Fahrerlaubnisabteilung des Landratsamtes W. (richtig: W.).
Gegen das ihm am 1. Dezember 2016 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 2. Januar 2017 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegten Berufung, mit der er sein Begehren weiterverfolgt (L 7 AS 17/17). Wenn der Beklagte ihm amtlich gegen die "nachweislich korrupte Fahrerlaubnisbehörde im LRA W ... und die mutmaßlich kriminelle Verwandtschaft incl. Mutter u. Vater des Klägers helfen würde, müsste der Kläger nicht 228,00 EUR/monatlich Leistungen beziehen und seine Firma, 1982 gegründet, abmelden".
Der Beklagte hält das angefochtene Urteil des SG für zutreffend.
Am 27. Februar 2017 hat der Kläger einstweiligen Rechtsschutz begehrt und ein sofortiges Tätigwerden des Beklagten in der Fahrerlaubnisangelegenheit verlangt. Wenn der Beklagte immer noch nichts unternehme, müsse er "ggf." sein "35jähr. Gewerbe abmelden und werde zum Sozialfall".
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Verfahrensakten des SG und des Senats Bezug genommen.
II.
Der Antrag des Klägers auf einstweiligen Rechtsschutz hat keinen Erfolg.
1. Das LSG Baden-Württemberg ist zur Entscheidung über das einstweilige Rechtsschutzgesuch berufen. Nach § 86b Abs. 2 SGG ist das Gericht der Hauptsache für den Erlass einstweiliger Anordnungen zuständig. Gericht der Hauptsache in diesem Sinne ist vor der Klageerhebung das Gericht, das für die Klage zuständig wäre, danach das mit der Sache befasste Gericht (Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 11. Aufl. 2014, § 86b Rdnr. 11), also regelmäßig das Gericht des ersten Rechtszuges. Das LSG ist nach § 86b Abs. 2 Satz 3 SGG nur zuständig, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist. Vorliegend wendet sich der Antragsteller im Berufungsverfahren L 7 AS 17/17 gegen das klageabweisende Urteil des SG vom 24. November 2016 und begehrt amtliche Hilfe und Unterstützung des Beklagten gegenüber der Führerscheinstelle des Landratsamtes W. in seiner Führerscheinangelegenheit. Am 27. Februar 2017 hat der Kläger insofern um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht, sodass das LSG Gericht der Hauptsache ist. Das LSG Baden-Württemberg ist auch örtlich zuständig (vgl. § 57 Abs. 1 SGG). Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für die hier streitige Angelegenheit der Grundsicherung für Arbeitsuchende eröffnet (§ 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG). 2. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in § 86b SGG geregelt, und zwar für Anfechtungssachen in Abs. 1 a.a.O., für Vornahmesachen in Abs. 2 a.a.O. Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache ferner, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Nach § 86b Abs. 3 SGG sind die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 schon vor Klageerhebung zulässig.
Hinsichtlich der begehrten vorläufigen Leistungsgewährung kommt allein der Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG in Betracht. Der Erlass einer Regelungsanordnung gem. § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG setzt zunächst die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund ab (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 26. Januar 2016 - L 7 AS 41/16 ER-B - juris Rdnr. 11 - und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Eine einstweilige Anordnung darf nur erlassen werden, wenn beide Voraussetzungen gegeben sind. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Die Anordnungsvoraussetzungen, nämlich der prospektive Hauptsacheerfolg (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)), wobei im Fall der Bestandskraft eines Bescheides an den Anordnungsgrund besonders strenge Anforderungen zu stellen sind und dieser nur bei einer massiven Beeinträchtigung der sozialen und wirtschaftlichen Existenz vorliegen kann (Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 11. Aufl. 2014, § 86b Rdnr. 29c). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 26. Januar 2016 a.a.O. und vom 17. August 2005 a.a.O.).
3. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Der Kläger hat den nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG erforderlichen Anordnungsgrund, nämlich die besondere Dringlichkeit des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens, nicht glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsgrund besteht, wenn der Betroffene bei Abwarten bis zur Entscheidung der Hauptsache Gefahr laufen würde, seine Rechte nicht mehr realisieren zu können oder gegenwärtige schwere, unzumutbare, irreparable rechtliche oder wirtschaftliche Nachteile erlitte. Die individuelle Interessenlage des Betroffenen, unter Umständen auch unter Berücksichtigung der Interessen des Antragsgegners, der Allgemeinheit oder unmittelbar betroffener Dritter muss es unzumutbar erscheinen lassen, den Betroffenen zur Durchsetzung seines Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein Abwarten der Entscheidung in dem beim Senat anhängigen und für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung vorgesehenen Berufungsverfahren L 7 AS 17/17 unzumutbar sein soll. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der grundsicherungsrechtlich maßgebliche Lebensunterhalt durch die Gewährung von Arbeitslosengeld II sowie das vom Kläger selbst erarbeitete Einkommen sichergestellt ist, er seit 2000 über keine Fahrerlaubnis mehr verfügt und seitdem seine selbständige Tätigkeit als Marktbeschicker nur noch eingeschränkt - mit dem Fahrrad - ausüben kann. Warum nun nach vielen Jahren des Bezugs aufstockender Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II und der Ausübung der selbständigen Tätigkeit ohne Fahrerlaubnis eine vorläufige Regelung im gerichtlichen Eilrechtschutz erforderlich sein soll, ist nicht im Ansatz ersichtlich. Ebenso wenig ist erkennbar, warum er nun "ggf." sein Gewerbe abmelden müsse.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
5. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von dem Beklagten "amtliche" Hilfe und Unterstützung gegenüber der Führerscheinstelle des Landratsamtes Waiblingen betreffend die Herausgabe seiner Fahrerlaubnis, um seinen Lebensunterhalt durch eine selbständige Tätigkeit als Marktbeschicker bestreiten zu können.
Der 1957 geborene Kläger bezieht aufstockend neben seinem Einkommen aus seiner Tätigkeit als Zeitungszusteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Nach seinen Angaben wurde ihm im Jahr 2000 durch die Führerscheinstelle des Landratsamtes W. die Fahrerlaubnis entzogen. Bisher bemühte er sich - auch in verwaltungsgerichtlichen Verfahren - erfolglos um die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis. Bis zur Entziehung seines Führerscheins war der Kläger selbständig als Beschicker von Wochenmärkten mit Tee, Gewürzen etc. tätig. Im September 2003 meldete er ein Handelsgewerbe an und beschickt seitdem mit dem Fahrrad nur noch gelegentlich verschiedene Wochenmärkte mit Gewürzen, Tee etc. Aus dieser Tätigkeit erzielte der Kläger nur negative Einkünfte (vgl. Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes W. vom 11. Oktober 2012 für 2011, vom 13. August 2013 für 2012, vom 2. Mai 2014 für 2013, vom 21. Juli 2015 für 2014).
Zuletzt bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1. September 2016 bis zum 31. August 2017 (Bescheide vom 2. August 2016, 24. November 2016 und 26. November 2016).
Der Kläger bat den Beklagten wiederholt, ihm bei der Wiedererlangung der - aus seiner Sicht zu Unrecht entzogenen - Fahrerlaubnis gegenüber der Führerscheinstelle zu unterstützen (z.B. Schreiben vom 8. Januar 2012, 16. Januar 2012, 16. Februar 2012, 25. März 2012, 30. Juni 2012, 15. Juli 2012, 6. August 2012, 28. August 2013, 14. April 2014, 9. November 2015). Mit Schreiben vom 12. November 2015 wies der Beklagte darauf hin, dass eine amtliche Hilfe gegenüber der Führerscheinstelle nach dem SGB II zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis nicht möglich sei.
Am 12. September 2016 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) "auf Einhaltung der Fürsorgepflicht und amtliches Vorgehen gegen die Fahrerlaubnisabteilung im LRA W., dass diese meine zu Unrecht vor 16 Jahren entzogene Fahrerlaubnis (ohne gerichtliche Verhandlung) zurückgeben muss" (S 6 AS 4960/16). Da er - der Kläger - Leistungen des Beklagten erhalte, habe dieser eine gesetzliche Fürsorgepflicht. Da es bis heute keinen Beweis gebe, dass er ein Gutachten erbringen müsse, handele die Fahrerlaubnisabteilung wie eine "kriminelle terroristische Vereinigung". Um seinen Beruf ausüben zu können, brauche er eine Fahrerlaubnis. Für den Fahrerlaubnisentzug gebe es keine Gründe, dieser sei illegal. Der Beklagte müsse auf die Führerscheinstelle einwirken, damit ihm - dem Kläger - der unrechtmäßig entzogene Führerschein zurückgeben werde und er wieder Geld verdienen könne.
Der Beklagte trat der Klage entgegen und führte u.a. aus, dass er für die Erteilung der Fahrerlaubnis nicht zuständig sei. Sein Aufgabengebiet umfasse ausschließlich Angelegenheiten nach dem SGB II. Die Fahrerlaubnis und deren Erteilung seien jedoch im Straßenverkehrsgesetz geregelt. Auch eine Fürsorgepflicht dergestalt, dass der Beklagte solche Angelegenheiten für Bezieher von Arbeitslosengeld II zu regeln und diese in solchen Angelegenheiten zu vertreten habe, bestehe nicht.
Das SG wies die Klage mit Urteil vom 24. November 2016 ab und führte zur Begründung u.a. aus, dass zwar das SG für die Klage gegen den Beklagten sachlich und örtlich zuständig sei, jedoch die Leistungsklage unbegründet sei. Es bestehe für den Kläger kein Anspruch gegen den Beklagten auf Vorgehen gegen die Fahrerlaubnisabteilung des Landratsamtes W. (richtig: W.).
Gegen das ihm am 1. Dezember 2016 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 2. Januar 2017 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegten Berufung, mit der er sein Begehren weiterverfolgt (L 7 AS 17/17). Wenn der Beklagte ihm amtlich gegen die "nachweislich korrupte Fahrerlaubnisbehörde im LRA W ... und die mutmaßlich kriminelle Verwandtschaft incl. Mutter u. Vater des Klägers helfen würde, müsste der Kläger nicht 228,00 EUR/monatlich Leistungen beziehen und seine Firma, 1982 gegründet, abmelden".
Der Beklagte hält das angefochtene Urteil des SG für zutreffend.
Am 27. Februar 2017 hat der Kläger einstweiligen Rechtsschutz begehrt und ein sofortiges Tätigwerden des Beklagten in der Fahrerlaubnisangelegenheit verlangt. Wenn der Beklagte immer noch nichts unternehme, müsse er "ggf." sein "35jähr. Gewerbe abmelden und werde zum Sozialfall".
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Verfahrensakten des SG und des Senats Bezug genommen.
II.
Der Antrag des Klägers auf einstweiligen Rechtsschutz hat keinen Erfolg.
1. Das LSG Baden-Württemberg ist zur Entscheidung über das einstweilige Rechtsschutzgesuch berufen. Nach § 86b Abs. 2 SGG ist das Gericht der Hauptsache für den Erlass einstweiliger Anordnungen zuständig. Gericht der Hauptsache in diesem Sinne ist vor der Klageerhebung das Gericht, das für die Klage zuständig wäre, danach das mit der Sache befasste Gericht (Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 11. Aufl. 2014, § 86b Rdnr. 11), also regelmäßig das Gericht des ersten Rechtszuges. Das LSG ist nach § 86b Abs. 2 Satz 3 SGG nur zuständig, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist. Vorliegend wendet sich der Antragsteller im Berufungsverfahren L 7 AS 17/17 gegen das klageabweisende Urteil des SG vom 24. November 2016 und begehrt amtliche Hilfe und Unterstützung des Beklagten gegenüber der Führerscheinstelle des Landratsamtes W. in seiner Führerscheinangelegenheit. Am 27. Februar 2017 hat der Kläger insofern um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht, sodass das LSG Gericht der Hauptsache ist. Das LSG Baden-Württemberg ist auch örtlich zuständig (vgl. § 57 Abs. 1 SGG). Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für die hier streitige Angelegenheit der Grundsicherung für Arbeitsuchende eröffnet (§ 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG). 2. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in § 86b SGG geregelt, und zwar für Anfechtungssachen in Abs. 1 a.a.O., für Vornahmesachen in Abs. 2 a.a.O. Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache ferner, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Nach § 86b Abs. 3 SGG sind die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 schon vor Klageerhebung zulässig.
Hinsichtlich der begehrten vorläufigen Leistungsgewährung kommt allein der Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG in Betracht. Der Erlass einer Regelungsanordnung gem. § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG setzt zunächst die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund ab (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 26. Januar 2016 - L 7 AS 41/16 ER-B - juris Rdnr. 11 - und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Eine einstweilige Anordnung darf nur erlassen werden, wenn beide Voraussetzungen gegeben sind. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Die Anordnungsvoraussetzungen, nämlich der prospektive Hauptsacheerfolg (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)), wobei im Fall der Bestandskraft eines Bescheides an den Anordnungsgrund besonders strenge Anforderungen zu stellen sind und dieser nur bei einer massiven Beeinträchtigung der sozialen und wirtschaftlichen Existenz vorliegen kann (Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 11. Aufl. 2014, § 86b Rdnr. 29c). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 26. Januar 2016 a.a.O. und vom 17. August 2005 a.a.O.).
3. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Der Kläger hat den nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG erforderlichen Anordnungsgrund, nämlich die besondere Dringlichkeit des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens, nicht glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsgrund besteht, wenn der Betroffene bei Abwarten bis zur Entscheidung der Hauptsache Gefahr laufen würde, seine Rechte nicht mehr realisieren zu können oder gegenwärtige schwere, unzumutbare, irreparable rechtliche oder wirtschaftliche Nachteile erlitte. Die individuelle Interessenlage des Betroffenen, unter Umständen auch unter Berücksichtigung der Interessen des Antragsgegners, der Allgemeinheit oder unmittelbar betroffener Dritter muss es unzumutbar erscheinen lassen, den Betroffenen zur Durchsetzung seines Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein Abwarten der Entscheidung in dem beim Senat anhängigen und für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung vorgesehenen Berufungsverfahren L 7 AS 17/17 unzumutbar sein soll. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der grundsicherungsrechtlich maßgebliche Lebensunterhalt durch die Gewährung von Arbeitslosengeld II sowie das vom Kläger selbst erarbeitete Einkommen sichergestellt ist, er seit 2000 über keine Fahrerlaubnis mehr verfügt und seitdem seine selbständige Tätigkeit als Marktbeschicker nur noch eingeschränkt - mit dem Fahrrad - ausüben kann. Warum nun nach vielen Jahren des Bezugs aufstockender Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II und der Ausübung der selbständigen Tätigkeit ohne Fahrerlaubnis eine vorläufige Regelung im gerichtlichen Eilrechtschutz erforderlich sein soll, ist nicht im Ansatz ersichtlich. Ebenso wenig ist erkennbar, warum er nun "ggf." sein Gewerbe abmelden müsse.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
5. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved