Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 2759/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 2747/16 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 23. Juni 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch sonstige Gründe für die Zulassung der Berufung vorliegen.
Im Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Heilbronn (SG) begehrten die Kläger vom beklagten Jobcenter die Übernahme einer Forderung aus einer Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2011 in Höhe von 729,84 EUR. Mit Urteil vom 23.06.2016 hat das SG der Klage in vollem Umfang stattgegeben und in den Gründen ausgeführt, dass Gründe für die Zulassung der Berufung nicht vorliegen. Außerdem hat es in der Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung hingewiesen.
Gegen das ihm am 28.06.2016 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 25.07.2016 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung eingelegt und diese unter dem 16.12.2016 umfassend begründet.
Gemäß § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Gemessen an diesen Maßstäben ist die Berufung nicht zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache stets dann, wenn sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 144 Rdnr. 28 ff. ).
Eine grundsätzliche Bedeutung sieht der Senat für die vorliegende Fallkonstellation nicht, da es nicht streitentscheidend auf die Grenzziehung abstrakt angemessener Kosten für die Warmwasserbereitung ankommt. Denn das SG hat nicht allein hierauf abgestellt, sondern die besonderen persönlichen Belange berücksichtigt und in der Versorgung eines damals unter dreijährigen Jungen eine ausreichende Grundlage für die Übernahme der geltend gemachten Kosten gesehen. Diese Vorgehensweise steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ([BSG] Urteil vom 12.06.2013 – B 14 AS 60/12 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr. 69). Weil ganz offensichtlich eine Entscheidung in dem vorliegenden Einzelfall getroffen wurde, trägt die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage auch nicht zur Erhaltung der Rechtseinheit oder zur Weiterentwicklung des Rechts bei.
Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zu Grunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Wer sich auf den Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG beruft, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze im Urteil des SG einerseits und in einer ober- oder höchstrichterlichen Entscheidung andererseits gegenüberstellen und begründen, weshalb diese miteinander unvereinbar sind (vgl. BSG, Beschlüsse vom 27.06.2005 – B 1 KR 43/04 B –, vom 18.07.2005 – B 1 KR 110/04 B – und vom 24.01.2007 – B 1 KR 155/06 B –, jeweils Juris, m.w.N.). Erforderlich ist, dass das SG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht lediglich das Recht fehlerhaft angewandt hat (vgl. BSG, Beschluss vom 27.01.1999 – B 4 RA 131/98 B –, Juris). Der Beschwerdeführer rügt aber gerade die fehlerhafte Rechtsanwendung des SG und nicht das bewusste Abweichen des SG von der in der Beschwerdebegründung dargelegten Rechtsprechung des BSG zum Kopfteilprinzip, wenn er geltend macht, das SG habe verkannt, dass der minderjährige Kläger zu 2) überhaupt nicht leistungsberechtigt gewesen sei. Deswegen hätte das SG die Klage des Klägers zu 2) abweisen müssen. Einen Rechtssatz dahingehend, das Kopfteilprinzip – entgegen der Rechtsprechung des BSG – nicht anwenden zu wollen, lässt sich den Entscheidungsgründen nicht entnehmen. Sollte das SG den Rechtssatz falsch angewandt haben, stellt dies keine Divergenz dar. Gleiches gilt unter Berücksichtigung der genannten Voraussetzungen für die Rüge eines Verstoßes gegen die Rechtsprechung des BSG zur materiellen Beweislast. Auch hier lässt sich ein bewusstes Abweichen des SG von dieser Rechtsprechung den Entscheidungsgründen nicht entnehmen. Vielmehr hat die Kammer im Rahmen einer Beweiswürdigung die Überzeugung davon gewonnen, dass ein höherer Warmwasserbedarf gerechtfertigt war. Sollte der Kläger zu 2) tatsächlich nicht leistungsberechtigt gewesen sein, mag dies die Unrichtigkeit der Entscheidung begründen, aber nicht Divergenz dergestalt, dass das SG Beweislastgrundsätze entgegen der Rechtsprechung jetzt und in Zukunft anders auslegen will.
Sonstige Berufungszulassungsgründe, insbesondere auch Verfahrensverstöße im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG, liegen nicht vor.
Der Beschwerdeführer begründet den vorliegenden Verfahrensverstoß mit einer Gehörsverletzung und mit einem Verstoß gegen das faire Verfahren. Ein solcher liegt hier nicht vor. Der Beschwerdeführer legt schon nicht substantiiert dar, woraus sich ein Anspruch auf die Wiedergabe einer vorläufigen Rechtsauffassung der zur Entscheidung berufenen Kammer ergeben soll.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet es, den an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten die Möglichkeit einzuräumen, sich vor Erlass der Entscheidung zum Prozessstoff zu äußern und sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 62 RdNr. 1). Wird aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden, muss den Beteiligten unabhängig davon, ob sie die Möglichkeit zur schriftlichen Vorbereitung des Verfahrens genutzt haben, Gelegenheit gegeben werden, ihren Standpunkt in der Verhandlung darzulegen (BSG, Beschluss vom 07.07.2011 – B 14 AS 35/11 B –, Juris). Dabei ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör in der Regel dadurch genügt, dass das Gericht - wie im vorliegenden Fall erfolgt - die mündliche Verhandlung anberaumt (§ 110 Abs. 1 Satz 1 SGG), der Beteiligte ordnungsgemäß geladen und die mündliche Verhandlung zu dem festgesetzten Zeitpunkt eröffnet wird.
Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern. Die Gerichte haben dabei die Äußerungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei ihrer Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann insoweit nur dann festgestellt werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung überhaupt nicht erwogen worden ist. Im Übrigen gewährleistet das Gehörsgrundrecht keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen. Ebenso wenig kann ein Beteiligter aufgrund Art. 103 Abs. 1 GG beanspruchen, dass ein Gericht seiner Rechtsansicht folgt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.05.1992 – 1 BvR 986/91 –, BVerfGE 86, 133).
Unter Berücksichtigung dessen ist schon nicht nachvollziehbar, weshalb der Beklagte gehindert gewesen sein soll, seine Rechtsauffassung zum Rechtsgrund und zur Höhe des geltend gemachten Anspruches zu äußern. Mit seinen Einlassungen unterstellt der Beschwerdeführer, die vorläufige Rechtsauffassung der Vorsitzenden/des Vorsitzenden habe eine Bindungswirkung für die Kammer, weshalb er bei einer für ihn günstigen Mitteilung auch davon absieht, entweder seine Rechtsauffassung wiederzugegeben, auf das schriftsätzlich Vorgetragene zu verweisen oder diese Rechtsauffassung zu vertiefen. Damit verkennt er das Kammer- und Senatsprinzip im sozialgerichtlichen Verfahrensrecht. Diese Argumentation überzeugt auch deshalb nicht, weil die unter 1.a) aa), bb) und cc) genannten Argumente Einwendungen sind, die sich auf Grund und Höhe des geltend gemachten Anspruches auswirken (Ausgleichsanspruch der Klägerin gegenüber der Miteigentümerin für die Zeit vor dem Einzug, Kind nicht Teil der Bedarfsgemeinschaft [Kopfteil], Verwaltungskosten, Instandhaltungskosten Teil der Betriebskosten) und sich aus der/den Akte(n) des Beschwerdeführers ergeben, diesem also bekannt sind, aber in dem Rechtsstreit – sieht man die Schriftsätze des Beschwerdeführers im Klageverfahren durch – nicht ansatzweise erwähnt wurden. Bezeichnend ist, dass ausführlich die Aussagekraft von Heizkostenspiegeln diskutiert wurde, der Beschwerdeführer aber die individuellen Ansprüche der Kläger dem Grunde nach selbst nicht geprüft zu haben scheint und das Gericht auf diese Überlegungen auch nicht hingewiesen hat. Mit Blick darauf, dass der damalige Vorsitzende der 15. Kammer mit Verfügung vom 03.08.2015 bereits zu erkennen gegeben hatte, dass der bundesweite Heizspiegel anzuwenden sein dürfte und hinsichtlich eines Anerkenntnisses angefragt hatte, musste dem Beklagten deutlich geworden sein, dass das SG der Begründung des Beschwerdeführers u. U. nicht folgen wird und den Anspruch der Kläger als begründet ansehen könnte. Hierauf bewilligte das SG den Klägern auch die beantragte Prozesskostenhilfe. Der Beklagte hat hierauf in seinem Schriftsatz vom 28.01.2016 an der Anwendbarkeit des eigenen Verfahrens zur Bestimmung angemessener Heizkosten (Heikos) festgehalten, ohne die jetzt mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten, ihm bekannten Gründe, die dem geltend gemachten Anspruch oder dessen Höhe entgegenstehen könnten, in den Rechtsstreit einzuführen. Gerügt hat der Beklagte hingegen lediglich die Vollmacht bezüglich des am 09.02.2009 geborenen Klägers zu 2) mit Blick auf die elterliche Sorge beider Eltern. Eine Überraschungsentscheidung vermag der Senat unter Berücksichtigung dieses Verlaufes des Verfahrens nicht zu erkennen.
Soweit der Beklagte rügt, dass das SG den Inhalt einer "weiteren grünen Verwaltungsakte der Stadt Heilbronn" nicht berücksichtigt habe, hätte es zunächst der Darlegung bedurft, dass und wann sie dem Gericht vorgelegt wurde. Es ist auch nicht ersichtlich, dass einer der Beteiligten des Verfahrens diesen Aktenteil im erstinstanzlichen Verfahren in Bezug genommen hätte. Schreiben der Bevollmächtigten vom 03.02.2012 und 02.07.2012 in den Akten des Beschwerdeführers, in denen auf eine solche Akte Bezug genommen worden sein soll, finden sich in den Gerichtsakten des SG nicht. Die Erwähnung der Akte in Schreiben der Bevollmächtigten außerhalb des streitgegenständlichen Zeitraumes (hier war allein eine Nachforderung von Nebenkosten für das Jahr 2011 streitig) belegt zudem noch nicht die Relevanz für den vorliegenden Rechtsstreit. Die Bedeutung dieser Aktenteile hat der Beschwerdeführer auch auf den Hinweis des SG, Heikos nicht als Grundlage für die Bemessung angemessener Kosten der Unterkunft und Heizung anerkennen zu wollen, nicht vorgetragen. Wenn der Beklagte sich mehrerer unterschiedlicher Akten bedient, obliegt es ihm, das Gericht auf die maßgeblichen Verfahrensvorgänge hinzuweisen. Gleiches gilt, wenn diese noch von einem anderen Rechtsträger herrühren. Einen solchen Hinweis auf entscheidungserhebliche Gesichtspunkte in nicht vorgelegten Akten hat der Beschwerdeführer indes dem Gericht nicht gegeben. Dies gilt umso mehr, wenn man Einsicht in diese vom Beschwerdeführer angesprochene Akte nimmt. Denn dann muss man feststellen, dass diese ohne vorangestellte oder erkennbare Gliederung in mehrere Unterordner aufgeteilt ist, die ihrerseits z.B. im Rahmen des Einkommens (Unterordner 4) Angaben zur Elternzeit, den Arbeitsvertrag, Bescheinigungen der Familienkasse zum Kindergeld, zum Wohngeld, etc. ohne konkrete Bezugnahme zu einem gestellten Leistungsantrag enthalten.
Nicht nachvollziehbar sind die Einlassungen zu einer Kostensenkungsaufforderung, die auch nach den Ausführungen in der Beschwerde erst für die Zeit ab dem 01.11.2011 und nur in Bezug auf die Warmwasseraufbereitungskosten Geltung beanspruchen soll. Dass die Kosten der Unterkunft und Heizung nur für eine bestimmte Zeit und in einer bestimmten Höhe übernommen werden und die Kläger verpflichtet sind, die Kosten zu senken, lässt sich weder den Ausführungen noch den in Bezug genommenen Aktenteilen entnehmen.
Einen Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht vermag der Senat aus den oben genannten Gründen nicht zu erkennen. Die Einlassungen zu 1 c) der Beschwerdebegründung und die auf Bl. 13 der SG-Akte wiedergegebenen Anlagen im Schriftsatz des Beschwerdeführers (1 Leistungsakte [Bände 1-3]) legen nahe, dass der Beklagte diese Akte dem SG tatsächlich nicht vorgelegt hat und auf deren Relevanz für die Entscheidung auch nicht hingewiesen hat.
Die Beschwerde war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 S. 4 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch sonstige Gründe für die Zulassung der Berufung vorliegen.
Im Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Heilbronn (SG) begehrten die Kläger vom beklagten Jobcenter die Übernahme einer Forderung aus einer Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2011 in Höhe von 729,84 EUR. Mit Urteil vom 23.06.2016 hat das SG der Klage in vollem Umfang stattgegeben und in den Gründen ausgeführt, dass Gründe für die Zulassung der Berufung nicht vorliegen. Außerdem hat es in der Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung hingewiesen.
Gegen das ihm am 28.06.2016 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 25.07.2016 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung eingelegt und diese unter dem 16.12.2016 umfassend begründet.
Gemäß § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Gemessen an diesen Maßstäben ist die Berufung nicht zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache stets dann, wenn sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 144 Rdnr. 28 ff. ).
Eine grundsätzliche Bedeutung sieht der Senat für die vorliegende Fallkonstellation nicht, da es nicht streitentscheidend auf die Grenzziehung abstrakt angemessener Kosten für die Warmwasserbereitung ankommt. Denn das SG hat nicht allein hierauf abgestellt, sondern die besonderen persönlichen Belange berücksichtigt und in der Versorgung eines damals unter dreijährigen Jungen eine ausreichende Grundlage für die Übernahme der geltend gemachten Kosten gesehen. Diese Vorgehensweise steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ([BSG] Urteil vom 12.06.2013 – B 14 AS 60/12 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr. 69). Weil ganz offensichtlich eine Entscheidung in dem vorliegenden Einzelfall getroffen wurde, trägt die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage auch nicht zur Erhaltung der Rechtseinheit oder zur Weiterentwicklung des Rechts bei.
Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zu Grunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Wer sich auf den Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG beruft, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze im Urteil des SG einerseits und in einer ober- oder höchstrichterlichen Entscheidung andererseits gegenüberstellen und begründen, weshalb diese miteinander unvereinbar sind (vgl. BSG, Beschlüsse vom 27.06.2005 – B 1 KR 43/04 B –, vom 18.07.2005 – B 1 KR 110/04 B – und vom 24.01.2007 – B 1 KR 155/06 B –, jeweils Juris, m.w.N.). Erforderlich ist, dass das SG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht lediglich das Recht fehlerhaft angewandt hat (vgl. BSG, Beschluss vom 27.01.1999 – B 4 RA 131/98 B –, Juris). Der Beschwerdeführer rügt aber gerade die fehlerhafte Rechtsanwendung des SG und nicht das bewusste Abweichen des SG von der in der Beschwerdebegründung dargelegten Rechtsprechung des BSG zum Kopfteilprinzip, wenn er geltend macht, das SG habe verkannt, dass der minderjährige Kläger zu 2) überhaupt nicht leistungsberechtigt gewesen sei. Deswegen hätte das SG die Klage des Klägers zu 2) abweisen müssen. Einen Rechtssatz dahingehend, das Kopfteilprinzip – entgegen der Rechtsprechung des BSG – nicht anwenden zu wollen, lässt sich den Entscheidungsgründen nicht entnehmen. Sollte das SG den Rechtssatz falsch angewandt haben, stellt dies keine Divergenz dar. Gleiches gilt unter Berücksichtigung der genannten Voraussetzungen für die Rüge eines Verstoßes gegen die Rechtsprechung des BSG zur materiellen Beweislast. Auch hier lässt sich ein bewusstes Abweichen des SG von dieser Rechtsprechung den Entscheidungsgründen nicht entnehmen. Vielmehr hat die Kammer im Rahmen einer Beweiswürdigung die Überzeugung davon gewonnen, dass ein höherer Warmwasserbedarf gerechtfertigt war. Sollte der Kläger zu 2) tatsächlich nicht leistungsberechtigt gewesen sein, mag dies die Unrichtigkeit der Entscheidung begründen, aber nicht Divergenz dergestalt, dass das SG Beweislastgrundsätze entgegen der Rechtsprechung jetzt und in Zukunft anders auslegen will.
Sonstige Berufungszulassungsgründe, insbesondere auch Verfahrensverstöße im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG, liegen nicht vor.
Der Beschwerdeführer begründet den vorliegenden Verfahrensverstoß mit einer Gehörsverletzung und mit einem Verstoß gegen das faire Verfahren. Ein solcher liegt hier nicht vor. Der Beschwerdeführer legt schon nicht substantiiert dar, woraus sich ein Anspruch auf die Wiedergabe einer vorläufigen Rechtsauffassung der zur Entscheidung berufenen Kammer ergeben soll.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet es, den an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten die Möglichkeit einzuräumen, sich vor Erlass der Entscheidung zum Prozessstoff zu äußern und sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 62 RdNr. 1). Wird aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden, muss den Beteiligten unabhängig davon, ob sie die Möglichkeit zur schriftlichen Vorbereitung des Verfahrens genutzt haben, Gelegenheit gegeben werden, ihren Standpunkt in der Verhandlung darzulegen (BSG, Beschluss vom 07.07.2011 – B 14 AS 35/11 B –, Juris). Dabei ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör in der Regel dadurch genügt, dass das Gericht - wie im vorliegenden Fall erfolgt - die mündliche Verhandlung anberaumt (§ 110 Abs. 1 Satz 1 SGG), der Beteiligte ordnungsgemäß geladen und die mündliche Verhandlung zu dem festgesetzten Zeitpunkt eröffnet wird.
Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern. Die Gerichte haben dabei die Äußerungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei ihrer Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann insoweit nur dann festgestellt werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung überhaupt nicht erwogen worden ist. Im Übrigen gewährleistet das Gehörsgrundrecht keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen. Ebenso wenig kann ein Beteiligter aufgrund Art. 103 Abs. 1 GG beanspruchen, dass ein Gericht seiner Rechtsansicht folgt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.05.1992 – 1 BvR 986/91 –, BVerfGE 86, 133).
Unter Berücksichtigung dessen ist schon nicht nachvollziehbar, weshalb der Beklagte gehindert gewesen sein soll, seine Rechtsauffassung zum Rechtsgrund und zur Höhe des geltend gemachten Anspruches zu äußern. Mit seinen Einlassungen unterstellt der Beschwerdeführer, die vorläufige Rechtsauffassung der Vorsitzenden/des Vorsitzenden habe eine Bindungswirkung für die Kammer, weshalb er bei einer für ihn günstigen Mitteilung auch davon absieht, entweder seine Rechtsauffassung wiederzugegeben, auf das schriftsätzlich Vorgetragene zu verweisen oder diese Rechtsauffassung zu vertiefen. Damit verkennt er das Kammer- und Senatsprinzip im sozialgerichtlichen Verfahrensrecht. Diese Argumentation überzeugt auch deshalb nicht, weil die unter 1.a) aa), bb) und cc) genannten Argumente Einwendungen sind, die sich auf Grund und Höhe des geltend gemachten Anspruches auswirken (Ausgleichsanspruch der Klägerin gegenüber der Miteigentümerin für die Zeit vor dem Einzug, Kind nicht Teil der Bedarfsgemeinschaft [Kopfteil], Verwaltungskosten, Instandhaltungskosten Teil der Betriebskosten) und sich aus der/den Akte(n) des Beschwerdeführers ergeben, diesem also bekannt sind, aber in dem Rechtsstreit – sieht man die Schriftsätze des Beschwerdeführers im Klageverfahren durch – nicht ansatzweise erwähnt wurden. Bezeichnend ist, dass ausführlich die Aussagekraft von Heizkostenspiegeln diskutiert wurde, der Beschwerdeführer aber die individuellen Ansprüche der Kläger dem Grunde nach selbst nicht geprüft zu haben scheint und das Gericht auf diese Überlegungen auch nicht hingewiesen hat. Mit Blick darauf, dass der damalige Vorsitzende der 15. Kammer mit Verfügung vom 03.08.2015 bereits zu erkennen gegeben hatte, dass der bundesweite Heizspiegel anzuwenden sein dürfte und hinsichtlich eines Anerkenntnisses angefragt hatte, musste dem Beklagten deutlich geworden sein, dass das SG der Begründung des Beschwerdeführers u. U. nicht folgen wird und den Anspruch der Kläger als begründet ansehen könnte. Hierauf bewilligte das SG den Klägern auch die beantragte Prozesskostenhilfe. Der Beklagte hat hierauf in seinem Schriftsatz vom 28.01.2016 an der Anwendbarkeit des eigenen Verfahrens zur Bestimmung angemessener Heizkosten (Heikos) festgehalten, ohne die jetzt mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten, ihm bekannten Gründe, die dem geltend gemachten Anspruch oder dessen Höhe entgegenstehen könnten, in den Rechtsstreit einzuführen. Gerügt hat der Beklagte hingegen lediglich die Vollmacht bezüglich des am 09.02.2009 geborenen Klägers zu 2) mit Blick auf die elterliche Sorge beider Eltern. Eine Überraschungsentscheidung vermag der Senat unter Berücksichtigung dieses Verlaufes des Verfahrens nicht zu erkennen.
Soweit der Beklagte rügt, dass das SG den Inhalt einer "weiteren grünen Verwaltungsakte der Stadt Heilbronn" nicht berücksichtigt habe, hätte es zunächst der Darlegung bedurft, dass und wann sie dem Gericht vorgelegt wurde. Es ist auch nicht ersichtlich, dass einer der Beteiligten des Verfahrens diesen Aktenteil im erstinstanzlichen Verfahren in Bezug genommen hätte. Schreiben der Bevollmächtigten vom 03.02.2012 und 02.07.2012 in den Akten des Beschwerdeführers, in denen auf eine solche Akte Bezug genommen worden sein soll, finden sich in den Gerichtsakten des SG nicht. Die Erwähnung der Akte in Schreiben der Bevollmächtigten außerhalb des streitgegenständlichen Zeitraumes (hier war allein eine Nachforderung von Nebenkosten für das Jahr 2011 streitig) belegt zudem noch nicht die Relevanz für den vorliegenden Rechtsstreit. Die Bedeutung dieser Aktenteile hat der Beschwerdeführer auch auf den Hinweis des SG, Heikos nicht als Grundlage für die Bemessung angemessener Kosten der Unterkunft und Heizung anerkennen zu wollen, nicht vorgetragen. Wenn der Beklagte sich mehrerer unterschiedlicher Akten bedient, obliegt es ihm, das Gericht auf die maßgeblichen Verfahrensvorgänge hinzuweisen. Gleiches gilt, wenn diese noch von einem anderen Rechtsträger herrühren. Einen solchen Hinweis auf entscheidungserhebliche Gesichtspunkte in nicht vorgelegten Akten hat der Beschwerdeführer indes dem Gericht nicht gegeben. Dies gilt umso mehr, wenn man Einsicht in diese vom Beschwerdeführer angesprochene Akte nimmt. Denn dann muss man feststellen, dass diese ohne vorangestellte oder erkennbare Gliederung in mehrere Unterordner aufgeteilt ist, die ihrerseits z.B. im Rahmen des Einkommens (Unterordner 4) Angaben zur Elternzeit, den Arbeitsvertrag, Bescheinigungen der Familienkasse zum Kindergeld, zum Wohngeld, etc. ohne konkrete Bezugnahme zu einem gestellten Leistungsantrag enthalten.
Nicht nachvollziehbar sind die Einlassungen zu einer Kostensenkungsaufforderung, die auch nach den Ausführungen in der Beschwerde erst für die Zeit ab dem 01.11.2011 und nur in Bezug auf die Warmwasseraufbereitungskosten Geltung beanspruchen soll. Dass die Kosten der Unterkunft und Heizung nur für eine bestimmte Zeit und in einer bestimmten Höhe übernommen werden und die Kläger verpflichtet sind, die Kosten zu senken, lässt sich weder den Ausführungen noch den in Bezug genommenen Aktenteilen entnehmen.
Einen Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht vermag der Senat aus den oben genannten Gründen nicht zu erkennen. Die Einlassungen zu 1 c) der Beschwerdebegründung und die auf Bl. 13 der SG-Akte wiedergegebenen Anlagen im Schriftsatz des Beschwerdeführers (1 Leistungsakte [Bände 1-3]) legen nahe, dass der Beklagte diese Akte dem SG tatsächlich nicht vorgelegt hat und auf deren Relevanz für die Entscheidung auch nicht hingewiesen hat.
Die Beschwerde war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 S. 4 SGG).
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