Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 13 R 720/11
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 5 R 173/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Der Besuch eines Berufsgrundbildungsjahres beinhaltet eine Anrechnungszeit in Form einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme.
2. § 58 Abs. 1 S. 2 SGB VI enthält einen eigenständigen rentenrechtlichen Begriff der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme.
3. Das Berufsgrundbildungsjahr endet regelmäßig mit der Aushändigung des Zeugnisses.
2. § 58 Abs. 1 S. 2 SGB VI enthält einen eigenständigen rentenrechtlichen Begriff der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme.
3. Das Berufsgrundbildungsjahr endet regelmäßig mit der Aushändigung des Zeugnisses.
I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 19. Februar 2014 und der Bescheid der Beklagten vom 26. April 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2011 teilweise aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, die Bescheide vom 10. Mai 2005 und 1. März 2011 teilweise zurückzunehmen und die Zeit vom 21. September 1979 bis 9. Juli 1980 als berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme vorzumerken.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger in beiden Instanzen dessen außergerichtliche Kosten zur Hälfte zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Wege des Überprüfungsverfahrens nach § 44 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) um die Vormerkung der Zeit vom 21. September 1979 bis 14. September 1980 als berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme.
Der 1962 geborene Kläger hatte ausweislich des Abschlusszeugnisses der Schule für Lernbehinderte in C-Stadt vom 5. Juli 1979 im letzten Jahr am Unterricht des 9. Schuljahres teilgenommen und damit die gesetzliche Schulpflicht erfüllt. Im nachfolgenden Schuljahr 1979/1980 besuchte er dann das Berufsgrundbildungsjahr in vollzeitschulischer Form im Berufsfeld 03 b Holztechnik an der Berufsschule des D kreises in D-Stadt (Zeugnis vom 9. Juli 1980). Im Anschluss daran begann der Kläger am 15. September 1980 eine Ausbildung als Bäcker, die er am 22. Juni 1983 mit Erfolg abschloss (Gesellenbrief der Kreishandwerkerschaft des D-kreises - Geschäftsstelle D Stadt).
In seinem Antrag auf Kontenklärung am 18. Februar 2005 gab der Kläger unter anderem an, vom 21. September 1978 bis 31. August 1980 eine Schulausbildung absolviert zu haben.
Mit Bescheid vom 10. Mai 2005 stellte die Beklagte die im Versicherungsverlauf des Klägers enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten bis zum 31. Dezember 1998 als für die Beteiligten verbindlich fest, wobei die Zeit vom 1. August 1979 bis 14. September 1980 im beigefügten Versicherungsverlauf als Schulausbildung gekennzeichnet war. Mit weiterem Bescheid vom 12. Mai 2005 merkte die Beklagte auch die Zeiten vom 21. September 1978 bis 5. Juli 1979 und vom 6. Juli 1979 bis 31. Juli 1979 als schulische Ausbildung vor und wies sie dementsprechend im Versicherungsverlauf des Klägers als Schulausbildung aus. Hiergegen erhob der Kläger mit der Begründung Widerspruch, dass die Zeit vom 21. September 1978 bis 9. Juli 1980 als Anrechnungszeit wegen Fachschulausbildung anzuerkennen sei. Nachdem die Beklagte diesen Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 27. September 2005 als unbegründet zurückgewiesen hatte, erhob der Kläger vor dem Sozialgericht Gießen Klage, die er am 18. Januar 2006 zurücknahm (Az.: S 13 R 583/05).
Durch weiteren Bescheid vom 1. März 2011 stellte die Beklagte die im Versicherungsverlauf des Klägers enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten bis zum 31. Dezember 2004 als für die Beteiligten verbindlich fest, wobei nunmehr im Versicherungsverlauf die Zeit vom 21. September 1979 bis 9. Juli 1980 als Schulausbildung sowie die Zeit vom 10. Juli 1980 bis 14. September 1980 als Übergangszeit gekennzeichnet waren.
Mit Schriftsatz vom 10. März 2011 beantragte der Kläger erneut die Anerkennung der Zeit vom 21. September 1979 bis 14. September 1980 als Anrechnungszeit wegen Fachschulausbildung, die bislang unzutreffend als Anrechnungszeit wegen Schulausbildung in Ansatz gebracht worden sei. Während des von ihm absolvierten Berufsgrundbildungsjahres sei die überwiegende Anzahl der unterrichteten Fächer berufsbezogen und nicht allgemeinbildend gewesen.
Mit Bescheid vom 26. April 2011 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab, weil bei Erlass der Bescheide vom 10. Mai 2005, 12. Mai 2005 und 1. März 2011 weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem Sachverhalt ausgegangen worden sei, der sich als unrichtig erwiesen habe. Insoweit werde auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 27. September 2005 Bezug genommen.
Hiergegen erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 11. Mai 2011 Widerspruch, den die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2011 zurückwies, weil das Berufsgrundbildungsjahr grundsätzlich der Schulausbildung zuzuordnen sei und keine Fachschulausbildung darstelle.
Zur Begründung seiner am 2. August 2011 vor dem Sozialgericht Gießen erhobenen Klage machte der Kläger geltend, seine Unterrichtsfächer im Berufsgrundbildungsjahr hätten deutlich überwiegend berufsbezogene Lerninhalte gehabt. Von 16 Fächern seien nur drei allgemeinbildend gewesen. Dass der Besuch des Berufsgrundbildungsjahres als erstes Jahr der Berufsausbildung anrechenbar sei, spreche ebenfalls dafür, die Schulart nicht als allgemeinbildend anzusehen. Auch die inhaltliche Ausrichtung und der schulisch bestimmte Schwerpunkt rechtfertigten es, den Besuch einer Berufsgrundschule in Einzelfällen als Fachschulausbildung zu berücksichtigen. Die fachliche Ausrichtung der meisten Unterrichtsfächer sei thematisch eng verwandt mit der Holzverarbeitung und deshalb der Unterricht sehr wohl auf ein bestimmtes Berufsfeld zugeschnitten gewesen.
Demgegenüber erwiderte die Beklagte, dass der Kläger im Anschluss an das Berufsgrundbildungsjahr keine Ausbildung im Berufsfeld Holztechnik absolviert habe. Vielmehr habe er den durch das Berufsgrundbildungsjahr erworbenen Abschluss genutzt, um eine dreijährige Bäckerlehre zu absolvieren. Dies spreche dafür, dass der Unterricht nicht auf ein bestimmtes Berufsfeld zugeschnitten gewesen sei.
Durch Urteil vom 19. Februar 2014 wies das Sozialgericht die Klage ab. Das Berufsgrundbildungsjahr sei dann nicht als allgemeinbildende Schulausbildung, sondern als berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme zu qualifizieren, wenn es im Rahmen der Berufsausbildung des Versicherten zwingend vorgeschrieben gewesen und nachfolgend auf die Dauer der Ausbildungszeit angerechnet worden sei. Ausgehend hiervon sei das Berufsgrundbildungsjahr des Klägers als Schulausbildung zu werten. Maßgeblich hierfür sei die Überlegung, dass in den Fällen, in denen ein solches Berufsgrundbildungsjahr vorgeschrieben und auf die Ausbildungszeit angerechnet werde, es dem Betroffenen nicht möglich sei, dieses zu umgehen. Es käme dann zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung gegenüber Auszubildenden mit dreijähriger betrieblicher Berufsausbildung. Diese Interessenlage bestehe hier aber gerade nicht, weil das Berufsgrundbildungsjahr dem späteren Ausbildungsberuf des Klägers inhaltlich nicht entsprochen habe. Das Berufsgrundbildungsjahr diente damit der Berufsorientierung des Klägers und sei nicht berufsvorbereitend, sondern berufsfindend gewesen.
Gegen das ihm am 13. Mai 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15. Mai 2014 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Während des Berufungsverfahrens hat er sein Begehren dahingehend geändert, den streitgegenständlichen Zeitraum nunmehr als Anrechnungszeit wegen berufsvorbereitender Bildungsmaßnahme vorzumerken.
Zur Begründung trägt der Kläger vor, es sei nicht relevant, ob ein Berufsgrundbildungsjahr auch zu einer Lehrzeitverkürzung führe und ob der Versicherte später tatsächlich eine Ausbildung angestrebt habe, die dem Berufsfeld des Berufsgrundbildungsjahres entspreche.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 19. Februar 2014 und den Bescheid vom 26. April 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2011 aufzuheben sowie die Beklagte zu verpflichten, die Bescheide vom 10. Mai 2005 und 1. März 2011 teilweise zurückzunehmen und die Zeit vom 21. September 1979 bis 14. September 1980 als berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme vorzumerken.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und führt aus, zur Kenntnis genommen zu haben, dass der Kläger nunmehr die Vormerkung des Berufsgrundbildungsjahres und der anschließenden Übergangszeit als berufsvorbereitende Maßnahme begehre. Vorliegend habe das Berufsgrundbildungsjahr nicht der Berufsqualifikation, sondern der Berufsfindung gedient. Es habe keine Vorbereitung auf eine konkrete, vollständige Berufsausbildung, sondern eine allgemeine Schulausbildung stattgefunden. Hierfür spreche ebenfalls, dass das Berufsgrundbildungsjahr auch für das Nachholen des Hauptschulabschlusses genutzt werden könne. Das Vorliegen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme richte sich nach den Vorschriften der §§ 51, 61 Sozialgesetzbuch, Drittes Buch (SGB III). Es handele sich hierbei um Maßnahmen, die auf die Aufnahme einer Berufserstausbildung vorbereiten oder eine Berufsreife vermitteln würden. Beides sei bei dem Kläger nicht gegeben gewesen.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und auf die von der Beklagten vorgelegte Kontenklärungsakte des Klägers, deren Inhalt Gegenstand der Beratung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Über die Berufung des Klägers konnte der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 153 Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Die statthafte Berufung (§§ 143, 144 Abs. 1 SGG) ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt worden (§ 151 Abs. 1 SGG), und hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 19. Februar 2014 kann keinen Bestand haben, soweit damit die Klage des Klägers hinsichtlich der Überprüfung der bislang vorgemerkten Zeit vom 21. September 1979 bis 9. Juli 1980 als Anrechnungszeit wegen Schulausbildung abgewiesen worden ist. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass diese Zeit als Anrechnungszeit wegen berufsvorbereitender Bildungsmaßnahme im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) vorgemerkt wird und die Beklagte ihre entgegenstehenden bisherigen Feststellungen (§ 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI) zurücknimmt. Der dies ablehnende Bescheid vom 26. April 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2011 (§ 95 SGG) ist insoweit rechtswidrig und beschwert den Kläger im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG.
Da der Kläger sein Überprüfungsbegehren von Vornherein auf die Vormerkung der Zeit vom 21. September 1979 bis 14. September 1980 beschränkt hat, bedarf es keiner Verpflichtung der Beklagten, auch den Bescheid vom 12. Mai 2005 teilweise zurückzunehmen. Denn mit jenem Bescheid hatte die Beklagte als für die Beteiligten bindend (§ 77 SGG) nur die Zeiten vom 21. September 1978 bis 5. Juli 1979 und vom 6. Juli 1979 bis 31. Juli 1979 als Anrechnungszeit wegen Schulausbildung vorgemerkt und somit gerade keine Feststellung über die hier streitige Zeit getroffen. Feststellungen hierüber enthalten allein die Bescheide vom 10. Mai 2005 und 1. März 2011, mit denen zuletzt die Zeit vom 21. September 1979 bis 9. Juli 1980 als Anrechnungszeit wegen Schulausbildung und die Zeit vom 10. Juli 1980 bis 14. September 1980 als Übergangszeit vorgemerkt worden sind. Nur gegen diese beiden Bescheide richtet sich vorliegend somit das Überprüfungsbegehren des Klägers, das er zutreffend im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 56 SGG verfolgt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. September 2008, L 10 R 4743/07 - juris Rdnr. 18).
Dass der Kläger zunächst die Vormerkung der Zeit vom 21. September 1979 bis 14. September 1980 als Anrechnungszeit wegen Fachschulausbildung im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI begehrt hatte und er erstmals in der Berufungsinstanz die Vormerkung dieser Zeit als Anrechnungszeit wegen berufsvorbereitender Bildungsmaßnahme geltend gemacht hat, ändert nichts an der Zulässigkeit seines Klagebegehrens. Die hierdurch vorgenommene Klageänderung und auch die nunmehr vorliegende geänderte Klage sind zulässig.
Die Voraussetzungen einer gewillkürten Klageänderung gemäß § 99 SGG, der über § 153 Abs. 1 SGG auch im Berufungsverfahren gilt (so schon BSG, Urteil vom 4. September 1958, 4 RJ 105/57 = BSGE 8, 113), sind vorliegend erfüllt, weil die Beklagte in die Klageänderung eingewilligt hat, indem sie sich, ohne zu widersprechen, hierauf eingelassen hat (§ 99 Abs. 1, 1. Alt. i. V. m. Abs. 2 SGG). Die Beklagte hat von der Klageänderung ausdrücklich Kenntnis genommen und sodann dargelegt, weshalb aus ihrer Sicht das vom Kläger absolvierte Berufsgrundbildungsjahr keine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme darstellt.
Die Zulässigkeit dieser so geänderten Klage scheitert nicht etwa daran, dass der Kläger mit seinem Überprüfungsantrag vom 10. März 2011 noch die Vormerkung der hier streitigen Zeit als Anrechnungszeit wegen Fachschulausbildung begehrt hatte, mithin die Beklagte bislang noch keine Entscheidung über die Vormerkung als Anrechnungszeit wegen berufsvorbereitender Bildungsmaßnahme getroffen hat. Zwar bestimmt ein Versicherter mit seinem Überprüfungsantrag zugleich auch den Umfang des Prüfauftrags der Verwaltung im Hinblick darauf, ob bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist, weshalb sich der Verwaltung aufgrund oder aus Anlass des Antrags im Einzelfall objektiv erschließen muss, aus welchem Grund - Rechtsfehler und/oder falsche Sachverhaltsgrundlage - nach Auffassung des Versicherten eine Überprüfung erfolgen soll (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 24. Oktober 2016, Az.: L 5 R 212/16 B). Dazu muss der Antrag konkretisierbar sein, das heißt entweder aus dem Antrag selbst - gegebenenfalls nach Auslegung - oder aus einer Antwort des Versicherten aufgrund konkreter Nachfrage des Sozialleistungsträgers muss der Umfang des Prüfauftrags für die Verwaltung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens erkennbar werden. Hat der Versicherte - wie vorliegend - einen diesen Anforderungen genügenden Überprüfungsantrag gestellt, ist die Überprüfung des ursprünglichen Verwaltungsaktes dann jedoch nicht auf die von ihm vorgebrachten Einwände beschränkt (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 1996, 11 RAr 57/96 = BSGE 79, 297; BSG, Beschluss vom 9. September 1995, 9 BVg 5/95 - juris; Steinwedel, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 91. Erg.-Lfg. 2016, § 44 SGB X Rdnr. 43 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund ist es unschädlich, dass der Kläger sein Überprüfungsbegehren ursprünglich auf eine Vormerkung der Zeit vom 21. September 1979 bis 14. September 1980 als Anrechnungszeit wegen Fachschulausbildung gerichtet und demgemäß die Beklagte auch nur hierüber entschieden hatte.
Rechtsgrundlage für das Überprüfungsbegehren des Klägers ist § 44 SGB X.
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 44 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Im Übrigen ist nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB X ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X).
Die teilweise Rücknahme der Bescheide der Beklagten vom 10. Mai 2005 und 1. März 2011 stützt sich auf § 44 Abs. 2 SGB X, weil die verbindliche Feststellung von rentenrechtlichen Versicherungszeiten gemäß § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI weder die Erbringung von Sozialleistungen noch die Erhebung von Beiträgen zum Gegenstand hat. Der Anwendungsbereich des § 44 Abs. 1 SGB X ist somit nicht eröffnet (Urteil des erkennenden Senats vom 9. Dezember 2016, Az.: L 5 R 419/12)
Voraussetzung für die Rücknahme eines Bescheides nach § 44 Abs. 2 SGB X ist, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist. Der zurückzunehmende Bescheid muss mithin rechtswidrig sein. Das trifft auf die Feststellungsbescheide der Beklagten vom 10. Mai 2005 und 1. März 2011 allerdings nur im Hinblick auf die Vormerkung der Zeit vom 21. September 1979 bis 9. Juli 1980 als Anrechnungszeit wegen Schulausbildung zu. Der Kläger hat einen Anspruch auf Vormerkung dieser Zeit als Anrechnungszeit wegen berufsvorbereitender Bildungsmaßnahme, nicht jedoch auch der Zeit vom 10. Juli 1980 bis 14. September 1980. Jene Zeit hat die Beklagte zutreffend als Übergangszeit vorgemerkt.
Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen der Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen hat (Zeiten schulischer Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren. Nach der Legaldefinition des § 58 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen alle beruflichen Bildungsmaßnahmen, die auf die Aufnahme einer Berufsausbildung vorbereiten oder der beruflichen Eingliederung dienen, sowie Vorbereitungslehrgänge zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses und allgemeinbildende Kurse zum Abbau von schwerwiegenden beruflichen Bildungsdefiziten. Von dieser Vorschrift werden nach § 300 Abs. 1 SGB VI auch berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen erfasst, die vor dem 1. Januar 1992 zurückgelegt worden sind.
§ 58 Abs. 1 Satz 2 SGB VI dient dem Ziel, Zeiten der Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen, die regelmäßig nicht zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung führen, keine berufliche Umschulung oder Fortbildung darstellen und nicht immer in der Form einer schulischen Ausbildung durchgeführt werden, rentenrechtlich umfassend zu erfassen (vgl. Fichte, in: Hauck/Noftz, SGB, Stand: 8/14, § 58 SGB VI Rdnr. 117). Dies gebietet es, den Begriff der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme weit auszulegen (vgl. BSG, Urteil vom 27. April 1989, 11 RAr 14/87 = SozR 4100 § 56 Nr. 21; Gürtner, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 91. Erg.-Lfg. 2016, § 58 SGB VI Rdnr. 52; KomGRV, 86. Erg.-Lfg., Stand: November 2016, § 58 SGB VI Anm. 7.5). Im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung ist festzustellen, ob die Maßnahme berufsorientiert ist oder ob stattdessen eine für die Persönlichkeitsentwicklung wichtige Integrationsmaßnahme oder Therapie durchgeführt wird, wobei in diesem Zusammenhang indizielle Bedeutung haben kann, in welchem Umfang den Teilnehmern der Maßnahme Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden (vgl. Dankelmann, in: Kreikebohm, SGB VI, 4. Aufl. 2013, § 58 Rdnr. 32). Voraussetzung ist aber jedenfalls, dass durch die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme Zeit und Arbeitskraft des Teilnehmers überwiegend in Anspruch genommen worden ist (vgl. Försterling, in: GK-SGB VI, 216. Akt.-Lfg., Stand: November 2016, § 58 SGB VI Rdnr. 286; Gürtner, a.a.O.), wenn also dem Betreffenden neben der Ausbildung keine Halbtagstätigkeit mehr zumutbar ist (vgl. BSG, Urteil vom 5. Mai 1970, 7 RKg 8/69 = SozR Nr. 7 zu § 2 BKGG). Ist das der Fall, handelt es sich insbesondere bei Grundausbildungslehrgängen zur Vorbereitung auf bestimmte Berufsbereiche, bei Berufsfindungslehrgängen und bei Förderlehrgängen um berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob in der Maßnahme unmittelbar verwertbare berufliche Kenntnisse vermittelt werden (vgl. BSG, Urteil vom 27. April 1989, a.a.O.), wenn die Maßnahme nur ihrer Zweckbestimmung nach auf eine Erwerbstätigkeit (auch im Bereich der ungelernten Arbeiten) hinführt (vgl. BSG, Urteil vom 15. Juni 1976, 7 RAr 143/74 = BSGE 42, 70; BSG, Urteil vom 27. Juli 1989, 11 RAr 45/87 = SozR 4100 § 58 Nr. 18) oder der beruflichen Eingliederung dienlich ist. Unter diesen Voraussetzungen können auch Maßnahmen, die der Vermittlung von Allgemeinwissen dienen, als berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme angesehen werden (vgl. BSG, Urteil vom 26. Mai 1976, 12/7 RAr 69/74 = SozR 4100 § 40 Nr. 8).
Ausgehend von diesem Verständnis der Legaldefinition in § 58 Abs. 1 Satz 2 SGB VI ist die Teilnahme an einem Berufsgrundbildungsjahr als Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme zu werten. Das Berufsgrundbildungsjahr verfolgt gerade das Ziel, auf die Aufnahme einer Berufsausbildung hinzuführen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 4. Juni 2014, L 2/12 R 124/12 - juris Rdnr. 30). Schon der Begriff "Berufsgrundbildung" verdeutlicht das Ziel, die Schüler auf eine nachfolgende Berufsausbildung in einem bestimmten Berufsfeld vorzubereiten. Das lässt sich aber auch aus den einschlägigen und im streitigen Zeitraum vom 21. September 1979 bis 14. September 1980 gültigen hessischen Schulbestimmungen ableiten.
Nach § 4 Abs. 4 Hessisches Schulpflichtgesetz vom 30. Mai 1969 (GVBl. I, S. 104) in der hier maßgeblichen Fassung von Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes vom 17. März 1978 (GVBl. I, S. 158) wird für Jugendliche, die nach der Erfüllung der Vollzeitschulpflicht weder eine weiterführende Schule besuchen noch in ein Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes eintreten, die Vollzeitschulpflicht um ein Jahr verlängert. Daran anknüpfend regelt § 5 Abs. 5 Hessisches Schulpflichtgesetz in der Fassung von Art. 4 Nr. 4 des Gesetzes vom 17. März 1978, dass die durch § 4 Abs. 4 verlängerte Vollzeitschulpflicht in der Regel durch den Besuch eines Berufsgrundbildungsjahres oder eines Berufsvorbereitungsjahres erfüllt wird (Satz 1, 1. Halbs.) und das Nähere der Kultusminister durch Rechtsverordnung regelt (Satz 2).
Von dieser Ermächtigung ist durch die Verordnung über das Berufsgrundbildungsjahr in vollzeitschulischer Form - Berufsfeld Holztechnik - vom 20. Juli 1978 (StAnz. S. 1556) Gebrauch gemacht worden. Nach § 1 der Verordnung (VO) kann, wer seine Vollzeitschulpflicht erfüllt hat und seine Berufsausbildung in einem der in § 2 VO ausgewiesenen und dem Berufsfeld Holztechnik zugeordneten Ausbildungsberufe (Böttcher, Bootsbauer/Handwerk, Fahrzeugstellmacher, Holzflugzeugbauer, Holzmechaniker, Modellbauer, Modelltischler, Schiffszimmerer, Tischler und Wagner) anstrebt, das erste Jahr der Berufsschulpflicht auch durch den Besuch des Berufsgrundbildungsjahres in vollzeitschulischer Form - Berufsfeld Holztechnik - erfüllen. Die für den Unterricht im schulischen Berufsgrundbildungsjahr geltende Stundentafel unterscheidet zwischen Pflichtunterricht und Wahlunterricht, wobei der Pflichtunterricht einerseits in einen berufsfeldbezogenen Lernbereich mit 320 Fachtheoriestunden/Schuljahr und mit 760 Fachpraxisstunden/Schuljahr sowie andererseits in einen berufsfeldübergreifenden Lernbereich mit jeweils 80 Stunden/Schuljahr in den Fächern Politik und Wirtschaft, Deutsch und Sport und mit 40 Stunden/Schuljahr in dem Fach Religion/Ethik untergliedert ist (§ 3 VO). Der Unterricht im berufsfeldbezogenen Lernbereich erfolgt gemäß § 4 VO nach den Rahmenlehrplänen für das Berufsgrundbildungsjahr - Berufsfeld Holztechnik -, die in ihren Lernzielen den von Lehrplanausschüssen der Kultusministerkonferenz in Abstimmung mit der Bundesregierung erarbeiteten Rahmenlehrplänen entsprechen. § 5 VO enthält Regelungen über den erfolgreichen Abschluss des Berufsgrundbildungsjahres, der nach § 6 VO auf der Grundlage von Rechtsverordnungen nach § 29 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz oder § 27a Abs. 1 Handwerksordnung als erstes Jahr der Berufsausbildung auf die Ausbildungszeit angerechnet wird. Bei Schülern ohne Hauptschulabschluss wird nach erfolgreichem Besuch des schulischen Berufsgrundbildungsjahres im Zeugnis ein dem Hauptschulabschluss gleichwertiger Abschluss zuerkannt (§ 7 Abs. 1 VO) mit dem Feststellungsvermerk "Dieses Zeugnis ist dem Abschlusszeugnis der Hauptschule gleichwertig." (§ 7 Abs. 2 VO).
Ausgehend hiervon können keine Zweifel daran bestehen, dass das Berufsgrundbildungsjahr, wie es der Kläger in der Zeit vom 21. September 1979 bis 9. Juli 1980 absolvierte, als berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 2 SGB VI anzusehen ist. Schon der Umstand, dass derjenige, der nach Erfüllung seiner Vollzeitschulpflicht eine Berufsausbildung in einem zum Berufsfeld Holztechnik gehörenden Ausbildungsberuf anstrebt, das erste Jahr der Berufsschulpflicht auch durch den Besuch eines solchen Berufsgrundbildungsjahres in vollzeitschulischer Form erfüllen kann (§ 1 VO), spricht dafür, nicht von einer nur allgemeinen Schulausbildung, sondern von einer beruflichen Bildungsmaßnahme auszugehen. Dass das Berufsgrundbildungsjahr berufsbezogen ist, ergibt sich des Weiteren aus der in § 6 Abs. 1 VO vorgesehenen Anrechnungsmöglichkeit, die eine dementsprechend kürzere Dauer der nachfolgenden Ausbildung des Versicherten zur Folge hat. Schließlich kann auch der Stundentafel (§ 3 VO) entnommen werden, dass der berufsfeldbezogene Lernbereich, also Fachtheorie und Fachpraxis, den weit überwiegenden Lerninhalt des Berufsgrundbildungsjahres ausmachen. Den insgesamt 1.080 Unterrichtsstunden je Schuljahr aus diesem Bereich stehen lediglich 280 Unterrichtsstunden aus dem berufsfeldübergreifenden - und damit allgemeinbildenden - Lernbereich gegenüber, was einem Anteil des berufsfeldbezogenen Lernbereichs an den Gesamtschulstunden des Pflichtunterrichts von knapp 80 v.H. entspricht. Von seiner Zweckbestimmung her war das Berufsgrundbildungsjahr des Klägers daher eindeutig auf eine Erwerbstätigkeit ausgerichtet und stellt sich demnach - anders als die Beklagte meint - gerade nicht als allgemeine Schulbildung dar. Dass es an der Ausrichtung auf einen spezifischen Beruf fehlte, ist dabei unschädlich, weil allein hierdurch der berufsvorbereitende Zweck der Maßnahme nicht verloren geht. Denn die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme muss nicht soweit berufsbezogen sein, dass der Teilnehmer dadurch seinen "ersten Beruf" erreicht (vgl. Försterling, a.a.O., § 58 Rdnr. 290). Entgegen der Auffassung der Beklagten genügt somit im Rahmen von § 58 Abs. 1 Satz 2 SGB VI auch die Vermittlung von bloß berufsfeldübergreifenden oder berufsfeldbezogenen Lerninhalten.
Dass der Kläger im Anschluss an sein Berufsgrundbildungsjahr tatsächlich keine Ausbildung in einem dem Berufsfeld Holztechnik zugeordneten Ausbildungsberuf (§ 2 VO) absolviert hat, steht der Annahme einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 2 SGB VI nicht entgegen. Die gegenteilige Auffassung der Beklagten ist nicht in Einklang zu bringen mit dem weiten Begriffsverständnis und dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift, Zeiten der Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen rentenrechtlich umfassend zu erfassen. Darüber hinaus erfordert die Anerkennung einer Zeit als berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme nicht unbedingt, dass der Maßnahme tatsächlich auch eine berufliche Ausbildung folgt, soweit sie nur dazu gedient hat, die Berufsreife des Versicherten zu fördern (vgl. Fichte, a.a.O.; Dankelmann, a.a.O.). Dann aber kann es vorliegend erst Recht weder darauf ankommen, dass der Kläger im Anschluss an sein Berufsgrundbildungsjahr eine berufsfeldfremde Ausbildung als Bäcker aufgenommen hat, noch dass sein Berufsgrundbildungsjahr auf die Dauer seiner nachfolgenden Ausbildungszeit nicht angerechnet worden ist.
Die weiteren Einwände der Beklagten rechtfertigen ebenfalls keine andere Sicht der Dinge.
Soweit sie darauf abstellt, dass sich das Berufsgrundbildungsjahr für den Kläger nicht als berufsqualifizierend, sondern als berufsfindend erwiesen hat, verkennt sie, dass in Ansehung von Sinn und Zweck des § 58 Abs. 1 Satz 2 SGB VI auch bloß berufsorientierende oder berufsfindende Maßnahmen von dieser Vorschrift erfasst werden. Auch der Vortrag der Beklagten, im Rahmen des Berufsgrundbildungsjahres könne der Hauptschulabschluss nachgeholt werden, was für eine Zuordnung zur allgemeinen Schulbildung spreche, ist so nicht zutreffend. Denn genaugenommen wird nach § 7 Abs. 1 VO Schülern ohne Hauptschulabschluss nach dem erfolgreichen Besuch des schulischen Berufsgrundbildungsjahres im Zeugnis nur ein dem Hauptschulabschluss gleichwertiger Abschluss zuerkannt. Aus der Gleichwertigkeit mit dem Hauptschulabschluss darf jedoch nicht darauf geschlossen werden, dass die Schüler im Berufsgrundbildungsjahr lediglich eine allgemeine Schulbildung erhalten. Dessen ungeachtet verkennt die Beklagte einerseits, dass die Legaldefinition des § 58 Abs. 1 Satz 2 SGB VI ausdrücklich auch den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses in Bezug nimmt, sowie andererseits den Umstand, dass die Vermittlung von Allgemeinwissen - wie vorstehend bereits ausgeführt - der Annahme einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nicht unbedingt entgegenstehen muss.
Schließlich geht die Beklagte unzutreffend davon aus, dass sich das Vorliegen einer berufsvorbereitenden Maßnahme nach den §§ 51, 61 SGB III richte. Denn mit dem Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) vom 25. September 1996 (BGBl. I, S. 1461) hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Januar 1997 auf die bisherige Bezugnahme in § 58 SGB VI auf § 40 Arbeitsförderungsgesetz (AFG a.F.) verzichtet und im Bereich der Gesetzlichen Rentenversicherung somit einen eigenständigen und inhaltlich weiter gefassten Begriff der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme geschaffen (aA: Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, Stand: Januar 2016, § 58 SGB VI Rdnr. 124; KomGRV, a.a.O.). Anders als nach der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Rechtslage hängt deshalb das Vorliegen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nicht mehr davon ab, dass die Maßnahme nicht an solchen Ausbildungseinrichtungen erfolgt, die den Schulgesetzen der Länder unterliegen (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 1 AFG a.F.; heute: § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB III). Die für das Arbeitsförderungsrecht ergangene Rechtsprechung (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 30. Mai 1985, 11b/7 RAr 111/83 = SozR 4100 § 58 Nr. 16) ist auf § 58 Abs. 1 Satz 2 SGB VI in der derzeit gültigen Fassung nicht mehr anwendbar (aA: Hirsch, in: LPK-SGB VI, 3. Aufl. 2014, § 58 Rdnr. 15; Fichte, a.a.O). Nach wie vor muss zwar die tatsächliche Förderung einer Maßnahme durch die Bundesagentur für Arbeit gemäß §§ 51, 61 SGB III als Nachweis für eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 2 SGB VI gesehen werden. Im Umkehrschluss folgt daraus jedoch nicht, dass ausschließlich die von der Bundesagentur für Arbeit geförderten berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen auch rentenrechtlich als solche zu behandeln sind. Dass das Berufsgrundbildungsjahr in die Berufsschule eingebettet ist, lässt also nicht den Schluss darauf zu, dass es sich hierbei um eine allgemeine Schulbildung handelt.
Insgesamt bleibt somit festzuhalten, dass der Kläger einen Anspruch auf Vormerkung der Zeit vom 21. September 1979 bis 9. Juli 1980 als Anrechnungszeit wegen berufsvorbereitender Bildungsmaßnahme hat. Insoweit erweisen sich die bisherigen Feststellungen der Beklagten als rechtswidrig.
Demgegenüber hat die Beklagte die Zeit vom 10. Juli 1980 bis 14. September 1980 zutreffend als Übergangszeit vorgemerkt. Denn das Berufsgrundbildungsjahr des Klägers war bereits am 9. Juli 1980 mit der Aushändigung des Zeugnisses beendet. Die Dauer der Anrechnungszeit richtet sich nach Beginn und Ende der schulischen Ausbildung im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI. Eine Ausbildung nimmt aber jedenfalls dann nicht mehr überwiegend Zeit und Arbeitskraft des Versicherten im bereits dargelegten Sinne in Anspruch, wenn ihm für einen abgeschlossenen Ausbildungsgang das Zeugnis ausgehändigt worden ist und danach tatsächlich keine ausbildungsspezifischen Veranstaltungen oder Unterrichtungen mehr stattgefunden haben. Auf das Ende des Schuljahres oder das Ende der Schulzeit im schulrechtlichen Sinne kommt es im Rahmen des § 58 SGB VI nicht an (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2010, B 13 R 86/09 R = SozR 4-2600 § 48 Nr. 4 (Schulausbildung)). Deshalb ist es vorliegend letztlich unbeachtlich, dass das Berufsgrundbildungsjahr rechtlich betrachtet erst mit dem Berufsschuljahr am 31. Juli 1980 (vgl. § 16 Hessisches Schulpflichtgesetz) endete.
Da der Kläger seine Ausbildung als Bäcker am 15. September 1980 begann, hat die Beklagte die Zeit vom 10. Juli 1980 bis 14. September 1980 zutreffend als Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten vorgemerkt (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 17. April 2007, B 5 R 62/06 R = SozR 4-2600 § 58 Nr. 8; BSG, Urteil vom 5. Dezember 1996, 4 RA 100/95 = SozR 3-2600 § 58 Nr. 11). Eine ausdrückliche Vormerkung als Übergangszeit nach berufsvorbereitender Bildungsmaßnahme ist dabei nicht erforderlich. Denn die Übergangszeit wird rentenrechtlich der vorangegangenen Zeit zugerechnet (vgl. BSG, Urteil vom 30. Juni 1997, 4 RA 73/96 - juris; BSG, Urteil vom 31. März 1992, 4 RA 3/91 = SozR 3-2600 § 252 Nr. 1; BSG, Urteil vom 16. Februar 1966, 1 RA 310/63 = SozR Nr. 16 zu § 1259 RVO). Mit der Vormerkung der Zeit vom 21. September 1979 bis 9. Juli 1980 als Anrechnungszeit wegen berufsvorbereitender Bildungsmaßnahme wird aus der bereits vorgemerkten Übergangszeit vom 10. Juli 1980 bis 14. September 1980 eine solche nach berufsvorbereitender Bildungsmaßnahme, ohne dass es insoweit noch einer weiteren abändernden Feststellung der Beklagten bedarf.
Nach alledem konnte die Berufung des Klägers nur teilweise Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt sowohl das nur teilweise Obsiegen des Klägers als auch den Umstand, dass der Kläger zunächst eine Vormerkung der streitigen Zeit als Anrechnungszeit wegen Fachschulausbildung begehrt hat.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Die Beklagte wird verpflichtet, die Bescheide vom 10. Mai 2005 und 1. März 2011 teilweise zurückzunehmen und die Zeit vom 21. September 1979 bis 9. Juli 1980 als berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme vorzumerken.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger in beiden Instanzen dessen außergerichtliche Kosten zur Hälfte zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Wege des Überprüfungsverfahrens nach § 44 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) um die Vormerkung der Zeit vom 21. September 1979 bis 14. September 1980 als berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme.
Der 1962 geborene Kläger hatte ausweislich des Abschlusszeugnisses der Schule für Lernbehinderte in C-Stadt vom 5. Juli 1979 im letzten Jahr am Unterricht des 9. Schuljahres teilgenommen und damit die gesetzliche Schulpflicht erfüllt. Im nachfolgenden Schuljahr 1979/1980 besuchte er dann das Berufsgrundbildungsjahr in vollzeitschulischer Form im Berufsfeld 03 b Holztechnik an der Berufsschule des D kreises in D-Stadt (Zeugnis vom 9. Juli 1980). Im Anschluss daran begann der Kläger am 15. September 1980 eine Ausbildung als Bäcker, die er am 22. Juni 1983 mit Erfolg abschloss (Gesellenbrief der Kreishandwerkerschaft des D-kreises - Geschäftsstelle D Stadt).
In seinem Antrag auf Kontenklärung am 18. Februar 2005 gab der Kläger unter anderem an, vom 21. September 1978 bis 31. August 1980 eine Schulausbildung absolviert zu haben.
Mit Bescheid vom 10. Mai 2005 stellte die Beklagte die im Versicherungsverlauf des Klägers enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten bis zum 31. Dezember 1998 als für die Beteiligten verbindlich fest, wobei die Zeit vom 1. August 1979 bis 14. September 1980 im beigefügten Versicherungsverlauf als Schulausbildung gekennzeichnet war. Mit weiterem Bescheid vom 12. Mai 2005 merkte die Beklagte auch die Zeiten vom 21. September 1978 bis 5. Juli 1979 und vom 6. Juli 1979 bis 31. Juli 1979 als schulische Ausbildung vor und wies sie dementsprechend im Versicherungsverlauf des Klägers als Schulausbildung aus. Hiergegen erhob der Kläger mit der Begründung Widerspruch, dass die Zeit vom 21. September 1978 bis 9. Juli 1980 als Anrechnungszeit wegen Fachschulausbildung anzuerkennen sei. Nachdem die Beklagte diesen Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 27. September 2005 als unbegründet zurückgewiesen hatte, erhob der Kläger vor dem Sozialgericht Gießen Klage, die er am 18. Januar 2006 zurücknahm (Az.: S 13 R 583/05).
Durch weiteren Bescheid vom 1. März 2011 stellte die Beklagte die im Versicherungsverlauf des Klägers enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten bis zum 31. Dezember 2004 als für die Beteiligten verbindlich fest, wobei nunmehr im Versicherungsverlauf die Zeit vom 21. September 1979 bis 9. Juli 1980 als Schulausbildung sowie die Zeit vom 10. Juli 1980 bis 14. September 1980 als Übergangszeit gekennzeichnet waren.
Mit Schriftsatz vom 10. März 2011 beantragte der Kläger erneut die Anerkennung der Zeit vom 21. September 1979 bis 14. September 1980 als Anrechnungszeit wegen Fachschulausbildung, die bislang unzutreffend als Anrechnungszeit wegen Schulausbildung in Ansatz gebracht worden sei. Während des von ihm absolvierten Berufsgrundbildungsjahres sei die überwiegende Anzahl der unterrichteten Fächer berufsbezogen und nicht allgemeinbildend gewesen.
Mit Bescheid vom 26. April 2011 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab, weil bei Erlass der Bescheide vom 10. Mai 2005, 12. Mai 2005 und 1. März 2011 weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem Sachverhalt ausgegangen worden sei, der sich als unrichtig erwiesen habe. Insoweit werde auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 27. September 2005 Bezug genommen.
Hiergegen erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 11. Mai 2011 Widerspruch, den die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2011 zurückwies, weil das Berufsgrundbildungsjahr grundsätzlich der Schulausbildung zuzuordnen sei und keine Fachschulausbildung darstelle.
Zur Begründung seiner am 2. August 2011 vor dem Sozialgericht Gießen erhobenen Klage machte der Kläger geltend, seine Unterrichtsfächer im Berufsgrundbildungsjahr hätten deutlich überwiegend berufsbezogene Lerninhalte gehabt. Von 16 Fächern seien nur drei allgemeinbildend gewesen. Dass der Besuch des Berufsgrundbildungsjahres als erstes Jahr der Berufsausbildung anrechenbar sei, spreche ebenfalls dafür, die Schulart nicht als allgemeinbildend anzusehen. Auch die inhaltliche Ausrichtung und der schulisch bestimmte Schwerpunkt rechtfertigten es, den Besuch einer Berufsgrundschule in Einzelfällen als Fachschulausbildung zu berücksichtigen. Die fachliche Ausrichtung der meisten Unterrichtsfächer sei thematisch eng verwandt mit der Holzverarbeitung und deshalb der Unterricht sehr wohl auf ein bestimmtes Berufsfeld zugeschnitten gewesen.
Demgegenüber erwiderte die Beklagte, dass der Kläger im Anschluss an das Berufsgrundbildungsjahr keine Ausbildung im Berufsfeld Holztechnik absolviert habe. Vielmehr habe er den durch das Berufsgrundbildungsjahr erworbenen Abschluss genutzt, um eine dreijährige Bäckerlehre zu absolvieren. Dies spreche dafür, dass der Unterricht nicht auf ein bestimmtes Berufsfeld zugeschnitten gewesen sei.
Durch Urteil vom 19. Februar 2014 wies das Sozialgericht die Klage ab. Das Berufsgrundbildungsjahr sei dann nicht als allgemeinbildende Schulausbildung, sondern als berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme zu qualifizieren, wenn es im Rahmen der Berufsausbildung des Versicherten zwingend vorgeschrieben gewesen und nachfolgend auf die Dauer der Ausbildungszeit angerechnet worden sei. Ausgehend hiervon sei das Berufsgrundbildungsjahr des Klägers als Schulausbildung zu werten. Maßgeblich hierfür sei die Überlegung, dass in den Fällen, in denen ein solches Berufsgrundbildungsjahr vorgeschrieben und auf die Ausbildungszeit angerechnet werde, es dem Betroffenen nicht möglich sei, dieses zu umgehen. Es käme dann zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung gegenüber Auszubildenden mit dreijähriger betrieblicher Berufsausbildung. Diese Interessenlage bestehe hier aber gerade nicht, weil das Berufsgrundbildungsjahr dem späteren Ausbildungsberuf des Klägers inhaltlich nicht entsprochen habe. Das Berufsgrundbildungsjahr diente damit der Berufsorientierung des Klägers und sei nicht berufsvorbereitend, sondern berufsfindend gewesen.
Gegen das ihm am 13. Mai 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15. Mai 2014 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Während des Berufungsverfahrens hat er sein Begehren dahingehend geändert, den streitgegenständlichen Zeitraum nunmehr als Anrechnungszeit wegen berufsvorbereitender Bildungsmaßnahme vorzumerken.
Zur Begründung trägt der Kläger vor, es sei nicht relevant, ob ein Berufsgrundbildungsjahr auch zu einer Lehrzeitverkürzung führe und ob der Versicherte später tatsächlich eine Ausbildung angestrebt habe, die dem Berufsfeld des Berufsgrundbildungsjahres entspreche.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 19. Februar 2014 und den Bescheid vom 26. April 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2011 aufzuheben sowie die Beklagte zu verpflichten, die Bescheide vom 10. Mai 2005 und 1. März 2011 teilweise zurückzunehmen und die Zeit vom 21. September 1979 bis 14. September 1980 als berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme vorzumerken.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und führt aus, zur Kenntnis genommen zu haben, dass der Kläger nunmehr die Vormerkung des Berufsgrundbildungsjahres und der anschließenden Übergangszeit als berufsvorbereitende Maßnahme begehre. Vorliegend habe das Berufsgrundbildungsjahr nicht der Berufsqualifikation, sondern der Berufsfindung gedient. Es habe keine Vorbereitung auf eine konkrete, vollständige Berufsausbildung, sondern eine allgemeine Schulausbildung stattgefunden. Hierfür spreche ebenfalls, dass das Berufsgrundbildungsjahr auch für das Nachholen des Hauptschulabschlusses genutzt werden könne. Das Vorliegen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme richte sich nach den Vorschriften der §§ 51, 61 Sozialgesetzbuch, Drittes Buch (SGB III). Es handele sich hierbei um Maßnahmen, die auf die Aufnahme einer Berufserstausbildung vorbereiten oder eine Berufsreife vermitteln würden. Beides sei bei dem Kläger nicht gegeben gewesen.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und auf die von der Beklagten vorgelegte Kontenklärungsakte des Klägers, deren Inhalt Gegenstand der Beratung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Über die Berufung des Klägers konnte der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 153 Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Die statthafte Berufung (§§ 143, 144 Abs. 1 SGG) ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt worden (§ 151 Abs. 1 SGG), und hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 19. Februar 2014 kann keinen Bestand haben, soweit damit die Klage des Klägers hinsichtlich der Überprüfung der bislang vorgemerkten Zeit vom 21. September 1979 bis 9. Juli 1980 als Anrechnungszeit wegen Schulausbildung abgewiesen worden ist. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass diese Zeit als Anrechnungszeit wegen berufsvorbereitender Bildungsmaßnahme im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) vorgemerkt wird und die Beklagte ihre entgegenstehenden bisherigen Feststellungen (§ 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI) zurücknimmt. Der dies ablehnende Bescheid vom 26. April 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2011 (§ 95 SGG) ist insoweit rechtswidrig und beschwert den Kläger im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG.
Da der Kläger sein Überprüfungsbegehren von Vornherein auf die Vormerkung der Zeit vom 21. September 1979 bis 14. September 1980 beschränkt hat, bedarf es keiner Verpflichtung der Beklagten, auch den Bescheid vom 12. Mai 2005 teilweise zurückzunehmen. Denn mit jenem Bescheid hatte die Beklagte als für die Beteiligten bindend (§ 77 SGG) nur die Zeiten vom 21. September 1978 bis 5. Juli 1979 und vom 6. Juli 1979 bis 31. Juli 1979 als Anrechnungszeit wegen Schulausbildung vorgemerkt und somit gerade keine Feststellung über die hier streitige Zeit getroffen. Feststellungen hierüber enthalten allein die Bescheide vom 10. Mai 2005 und 1. März 2011, mit denen zuletzt die Zeit vom 21. September 1979 bis 9. Juli 1980 als Anrechnungszeit wegen Schulausbildung und die Zeit vom 10. Juli 1980 bis 14. September 1980 als Übergangszeit vorgemerkt worden sind. Nur gegen diese beiden Bescheide richtet sich vorliegend somit das Überprüfungsbegehren des Klägers, das er zutreffend im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 56 SGG verfolgt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. September 2008, L 10 R 4743/07 - juris Rdnr. 18).
Dass der Kläger zunächst die Vormerkung der Zeit vom 21. September 1979 bis 14. September 1980 als Anrechnungszeit wegen Fachschulausbildung im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI begehrt hatte und er erstmals in der Berufungsinstanz die Vormerkung dieser Zeit als Anrechnungszeit wegen berufsvorbereitender Bildungsmaßnahme geltend gemacht hat, ändert nichts an der Zulässigkeit seines Klagebegehrens. Die hierdurch vorgenommene Klageänderung und auch die nunmehr vorliegende geänderte Klage sind zulässig.
Die Voraussetzungen einer gewillkürten Klageänderung gemäß § 99 SGG, der über § 153 Abs. 1 SGG auch im Berufungsverfahren gilt (so schon BSG, Urteil vom 4. September 1958, 4 RJ 105/57 = BSGE 8, 113), sind vorliegend erfüllt, weil die Beklagte in die Klageänderung eingewilligt hat, indem sie sich, ohne zu widersprechen, hierauf eingelassen hat (§ 99 Abs. 1, 1. Alt. i. V. m. Abs. 2 SGG). Die Beklagte hat von der Klageänderung ausdrücklich Kenntnis genommen und sodann dargelegt, weshalb aus ihrer Sicht das vom Kläger absolvierte Berufsgrundbildungsjahr keine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme darstellt.
Die Zulässigkeit dieser so geänderten Klage scheitert nicht etwa daran, dass der Kläger mit seinem Überprüfungsantrag vom 10. März 2011 noch die Vormerkung der hier streitigen Zeit als Anrechnungszeit wegen Fachschulausbildung begehrt hatte, mithin die Beklagte bislang noch keine Entscheidung über die Vormerkung als Anrechnungszeit wegen berufsvorbereitender Bildungsmaßnahme getroffen hat. Zwar bestimmt ein Versicherter mit seinem Überprüfungsantrag zugleich auch den Umfang des Prüfauftrags der Verwaltung im Hinblick darauf, ob bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist, weshalb sich der Verwaltung aufgrund oder aus Anlass des Antrags im Einzelfall objektiv erschließen muss, aus welchem Grund - Rechtsfehler und/oder falsche Sachverhaltsgrundlage - nach Auffassung des Versicherten eine Überprüfung erfolgen soll (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 24. Oktober 2016, Az.: L 5 R 212/16 B). Dazu muss der Antrag konkretisierbar sein, das heißt entweder aus dem Antrag selbst - gegebenenfalls nach Auslegung - oder aus einer Antwort des Versicherten aufgrund konkreter Nachfrage des Sozialleistungsträgers muss der Umfang des Prüfauftrags für die Verwaltung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens erkennbar werden. Hat der Versicherte - wie vorliegend - einen diesen Anforderungen genügenden Überprüfungsantrag gestellt, ist die Überprüfung des ursprünglichen Verwaltungsaktes dann jedoch nicht auf die von ihm vorgebrachten Einwände beschränkt (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 1996, 11 RAr 57/96 = BSGE 79, 297; BSG, Beschluss vom 9. September 1995, 9 BVg 5/95 - juris; Steinwedel, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 91. Erg.-Lfg. 2016, § 44 SGB X Rdnr. 43 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund ist es unschädlich, dass der Kläger sein Überprüfungsbegehren ursprünglich auf eine Vormerkung der Zeit vom 21. September 1979 bis 14. September 1980 als Anrechnungszeit wegen Fachschulausbildung gerichtet und demgemäß die Beklagte auch nur hierüber entschieden hatte.
Rechtsgrundlage für das Überprüfungsbegehren des Klägers ist § 44 SGB X.
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 44 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Im Übrigen ist nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB X ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X).
Die teilweise Rücknahme der Bescheide der Beklagten vom 10. Mai 2005 und 1. März 2011 stützt sich auf § 44 Abs. 2 SGB X, weil die verbindliche Feststellung von rentenrechtlichen Versicherungszeiten gemäß § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI weder die Erbringung von Sozialleistungen noch die Erhebung von Beiträgen zum Gegenstand hat. Der Anwendungsbereich des § 44 Abs. 1 SGB X ist somit nicht eröffnet (Urteil des erkennenden Senats vom 9. Dezember 2016, Az.: L 5 R 419/12)
Voraussetzung für die Rücknahme eines Bescheides nach § 44 Abs. 2 SGB X ist, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist. Der zurückzunehmende Bescheid muss mithin rechtswidrig sein. Das trifft auf die Feststellungsbescheide der Beklagten vom 10. Mai 2005 und 1. März 2011 allerdings nur im Hinblick auf die Vormerkung der Zeit vom 21. September 1979 bis 9. Juli 1980 als Anrechnungszeit wegen Schulausbildung zu. Der Kläger hat einen Anspruch auf Vormerkung dieser Zeit als Anrechnungszeit wegen berufsvorbereitender Bildungsmaßnahme, nicht jedoch auch der Zeit vom 10. Juli 1980 bis 14. September 1980. Jene Zeit hat die Beklagte zutreffend als Übergangszeit vorgemerkt.
Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen der Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen hat (Zeiten schulischer Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren. Nach der Legaldefinition des § 58 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen alle beruflichen Bildungsmaßnahmen, die auf die Aufnahme einer Berufsausbildung vorbereiten oder der beruflichen Eingliederung dienen, sowie Vorbereitungslehrgänge zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses und allgemeinbildende Kurse zum Abbau von schwerwiegenden beruflichen Bildungsdefiziten. Von dieser Vorschrift werden nach § 300 Abs. 1 SGB VI auch berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen erfasst, die vor dem 1. Januar 1992 zurückgelegt worden sind.
§ 58 Abs. 1 Satz 2 SGB VI dient dem Ziel, Zeiten der Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen, die regelmäßig nicht zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung führen, keine berufliche Umschulung oder Fortbildung darstellen und nicht immer in der Form einer schulischen Ausbildung durchgeführt werden, rentenrechtlich umfassend zu erfassen (vgl. Fichte, in: Hauck/Noftz, SGB, Stand: 8/14, § 58 SGB VI Rdnr. 117). Dies gebietet es, den Begriff der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme weit auszulegen (vgl. BSG, Urteil vom 27. April 1989, 11 RAr 14/87 = SozR 4100 § 56 Nr. 21; Gürtner, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 91. Erg.-Lfg. 2016, § 58 SGB VI Rdnr. 52; KomGRV, 86. Erg.-Lfg., Stand: November 2016, § 58 SGB VI Anm. 7.5). Im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung ist festzustellen, ob die Maßnahme berufsorientiert ist oder ob stattdessen eine für die Persönlichkeitsentwicklung wichtige Integrationsmaßnahme oder Therapie durchgeführt wird, wobei in diesem Zusammenhang indizielle Bedeutung haben kann, in welchem Umfang den Teilnehmern der Maßnahme Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden (vgl. Dankelmann, in: Kreikebohm, SGB VI, 4. Aufl. 2013, § 58 Rdnr. 32). Voraussetzung ist aber jedenfalls, dass durch die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme Zeit und Arbeitskraft des Teilnehmers überwiegend in Anspruch genommen worden ist (vgl. Försterling, in: GK-SGB VI, 216. Akt.-Lfg., Stand: November 2016, § 58 SGB VI Rdnr. 286; Gürtner, a.a.O.), wenn also dem Betreffenden neben der Ausbildung keine Halbtagstätigkeit mehr zumutbar ist (vgl. BSG, Urteil vom 5. Mai 1970, 7 RKg 8/69 = SozR Nr. 7 zu § 2 BKGG). Ist das der Fall, handelt es sich insbesondere bei Grundausbildungslehrgängen zur Vorbereitung auf bestimmte Berufsbereiche, bei Berufsfindungslehrgängen und bei Förderlehrgängen um berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob in der Maßnahme unmittelbar verwertbare berufliche Kenntnisse vermittelt werden (vgl. BSG, Urteil vom 27. April 1989, a.a.O.), wenn die Maßnahme nur ihrer Zweckbestimmung nach auf eine Erwerbstätigkeit (auch im Bereich der ungelernten Arbeiten) hinführt (vgl. BSG, Urteil vom 15. Juni 1976, 7 RAr 143/74 = BSGE 42, 70; BSG, Urteil vom 27. Juli 1989, 11 RAr 45/87 = SozR 4100 § 58 Nr. 18) oder der beruflichen Eingliederung dienlich ist. Unter diesen Voraussetzungen können auch Maßnahmen, die der Vermittlung von Allgemeinwissen dienen, als berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme angesehen werden (vgl. BSG, Urteil vom 26. Mai 1976, 12/7 RAr 69/74 = SozR 4100 § 40 Nr. 8).
Ausgehend von diesem Verständnis der Legaldefinition in § 58 Abs. 1 Satz 2 SGB VI ist die Teilnahme an einem Berufsgrundbildungsjahr als Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme zu werten. Das Berufsgrundbildungsjahr verfolgt gerade das Ziel, auf die Aufnahme einer Berufsausbildung hinzuführen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 4. Juni 2014, L 2/12 R 124/12 - juris Rdnr. 30). Schon der Begriff "Berufsgrundbildung" verdeutlicht das Ziel, die Schüler auf eine nachfolgende Berufsausbildung in einem bestimmten Berufsfeld vorzubereiten. Das lässt sich aber auch aus den einschlägigen und im streitigen Zeitraum vom 21. September 1979 bis 14. September 1980 gültigen hessischen Schulbestimmungen ableiten.
Nach § 4 Abs. 4 Hessisches Schulpflichtgesetz vom 30. Mai 1969 (GVBl. I, S. 104) in der hier maßgeblichen Fassung von Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes vom 17. März 1978 (GVBl. I, S. 158) wird für Jugendliche, die nach der Erfüllung der Vollzeitschulpflicht weder eine weiterführende Schule besuchen noch in ein Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes eintreten, die Vollzeitschulpflicht um ein Jahr verlängert. Daran anknüpfend regelt § 5 Abs. 5 Hessisches Schulpflichtgesetz in der Fassung von Art. 4 Nr. 4 des Gesetzes vom 17. März 1978, dass die durch § 4 Abs. 4 verlängerte Vollzeitschulpflicht in der Regel durch den Besuch eines Berufsgrundbildungsjahres oder eines Berufsvorbereitungsjahres erfüllt wird (Satz 1, 1. Halbs.) und das Nähere der Kultusminister durch Rechtsverordnung regelt (Satz 2).
Von dieser Ermächtigung ist durch die Verordnung über das Berufsgrundbildungsjahr in vollzeitschulischer Form - Berufsfeld Holztechnik - vom 20. Juli 1978 (StAnz. S. 1556) Gebrauch gemacht worden. Nach § 1 der Verordnung (VO) kann, wer seine Vollzeitschulpflicht erfüllt hat und seine Berufsausbildung in einem der in § 2 VO ausgewiesenen und dem Berufsfeld Holztechnik zugeordneten Ausbildungsberufe (Böttcher, Bootsbauer/Handwerk, Fahrzeugstellmacher, Holzflugzeugbauer, Holzmechaniker, Modellbauer, Modelltischler, Schiffszimmerer, Tischler und Wagner) anstrebt, das erste Jahr der Berufsschulpflicht auch durch den Besuch des Berufsgrundbildungsjahres in vollzeitschulischer Form - Berufsfeld Holztechnik - erfüllen. Die für den Unterricht im schulischen Berufsgrundbildungsjahr geltende Stundentafel unterscheidet zwischen Pflichtunterricht und Wahlunterricht, wobei der Pflichtunterricht einerseits in einen berufsfeldbezogenen Lernbereich mit 320 Fachtheoriestunden/Schuljahr und mit 760 Fachpraxisstunden/Schuljahr sowie andererseits in einen berufsfeldübergreifenden Lernbereich mit jeweils 80 Stunden/Schuljahr in den Fächern Politik und Wirtschaft, Deutsch und Sport und mit 40 Stunden/Schuljahr in dem Fach Religion/Ethik untergliedert ist (§ 3 VO). Der Unterricht im berufsfeldbezogenen Lernbereich erfolgt gemäß § 4 VO nach den Rahmenlehrplänen für das Berufsgrundbildungsjahr - Berufsfeld Holztechnik -, die in ihren Lernzielen den von Lehrplanausschüssen der Kultusministerkonferenz in Abstimmung mit der Bundesregierung erarbeiteten Rahmenlehrplänen entsprechen. § 5 VO enthält Regelungen über den erfolgreichen Abschluss des Berufsgrundbildungsjahres, der nach § 6 VO auf der Grundlage von Rechtsverordnungen nach § 29 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz oder § 27a Abs. 1 Handwerksordnung als erstes Jahr der Berufsausbildung auf die Ausbildungszeit angerechnet wird. Bei Schülern ohne Hauptschulabschluss wird nach erfolgreichem Besuch des schulischen Berufsgrundbildungsjahres im Zeugnis ein dem Hauptschulabschluss gleichwertiger Abschluss zuerkannt (§ 7 Abs. 1 VO) mit dem Feststellungsvermerk "Dieses Zeugnis ist dem Abschlusszeugnis der Hauptschule gleichwertig." (§ 7 Abs. 2 VO).
Ausgehend hiervon können keine Zweifel daran bestehen, dass das Berufsgrundbildungsjahr, wie es der Kläger in der Zeit vom 21. September 1979 bis 9. Juli 1980 absolvierte, als berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 2 SGB VI anzusehen ist. Schon der Umstand, dass derjenige, der nach Erfüllung seiner Vollzeitschulpflicht eine Berufsausbildung in einem zum Berufsfeld Holztechnik gehörenden Ausbildungsberuf anstrebt, das erste Jahr der Berufsschulpflicht auch durch den Besuch eines solchen Berufsgrundbildungsjahres in vollzeitschulischer Form erfüllen kann (§ 1 VO), spricht dafür, nicht von einer nur allgemeinen Schulausbildung, sondern von einer beruflichen Bildungsmaßnahme auszugehen. Dass das Berufsgrundbildungsjahr berufsbezogen ist, ergibt sich des Weiteren aus der in § 6 Abs. 1 VO vorgesehenen Anrechnungsmöglichkeit, die eine dementsprechend kürzere Dauer der nachfolgenden Ausbildung des Versicherten zur Folge hat. Schließlich kann auch der Stundentafel (§ 3 VO) entnommen werden, dass der berufsfeldbezogene Lernbereich, also Fachtheorie und Fachpraxis, den weit überwiegenden Lerninhalt des Berufsgrundbildungsjahres ausmachen. Den insgesamt 1.080 Unterrichtsstunden je Schuljahr aus diesem Bereich stehen lediglich 280 Unterrichtsstunden aus dem berufsfeldübergreifenden - und damit allgemeinbildenden - Lernbereich gegenüber, was einem Anteil des berufsfeldbezogenen Lernbereichs an den Gesamtschulstunden des Pflichtunterrichts von knapp 80 v.H. entspricht. Von seiner Zweckbestimmung her war das Berufsgrundbildungsjahr des Klägers daher eindeutig auf eine Erwerbstätigkeit ausgerichtet und stellt sich demnach - anders als die Beklagte meint - gerade nicht als allgemeine Schulbildung dar. Dass es an der Ausrichtung auf einen spezifischen Beruf fehlte, ist dabei unschädlich, weil allein hierdurch der berufsvorbereitende Zweck der Maßnahme nicht verloren geht. Denn die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme muss nicht soweit berufsbezogen sein, dass der Teilnehmer dadurch seinen "ersten Beruf" erreicht (vgl. Försterling, a.a.O., § 58 Rdnr. 290). Entgegen der Auffassung der Beklagten genügt somit im Rahmen von § 58 Abs. 1 Satz 2 SGB VI auch die Vermittlung von bloß berufsfeldübergreifenden oder berufsfeldbezogenen Lerninhalten.
Dass der Kläger im Anschluss an sein Berufsgrundbildungsjahr tatsächlich keine Ausbildung in einem dem Berufsfeld Holztechnik zugeordneten Ausbildungsberuf (§ 2 VO) absolviert hat, steht der Annahme einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 2 SGB VI nicht entgegen. Die gegenteilige Auffassung der Beklagten ist nicht in Einklang zu bringen mit dem weiten Begriffsverständnis und dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift, Zeiten der Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen rentenrechtlich umfassend zu erfassen. Darüber hinaus erfordert die Anerkennung einer Zeit als berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme nicht unbedingt, dass der Maßnahme tatsächlich auch eine berufliche Ausbildung folgt, soweit sie nur dazu gedient hat, die Berufsreife des Versicherten zu fördern (vgl. Fichte, a.a.O.; Dankelmann, a.a.O.). Dann aber kann es vorliegend erst Recht weder darauf ankommen, dass der Kläger im Anschluss an sein Berufsgrundbildungsjahr eine berufsfeldfremde Ausbildung als Bäcker aufgenommen hat, noch dass sein Berufsgrundbildungsjahr auf die Dauer seiner nachfolgenden Ausbildungszeit nicht angerechnet worden ist.
Die weiteren Einwände der Beklagten rechtfertigen ebenfalls keine andere Sicht der Dinge.
Soweit sie darauf abstellt, dass sich das Berufsgrundbildungsjahr für den Kläger nicht als berufsqualifizierend, sondern als berufsfindend erwiesen hat, verkennt sie, dass in Ansehung von Sinn und Zweck des § 58 Abs. 1 Satz 2 SGB VI auch bloß berufsorientierende oder berufsfindende Maßnahmen von dieser Vorschrift erfasst werden. Auch der Vortrag der Beklagten, im Rahmen des Berufsgrundbildungsjahres könne der Hauptschulabschluss nachgeholt werden, was für eine Zuordnung zur allgemeinen Schulbildung spreche, ist so nicht zutreffend. Denn genaugenommen wird nach § 7 Abs. 1 VO Schülern ohne Hauptschulabschluss nach dem erfolgreichen Besuch des schulischen Berufsgrundbildungsjahres im Zeugnis nur ein dem Hauptschulabschluss gleichwertiger Abschluss zuerkannt. Aus der Gleichwertigkeit mit dem Hauptschulabschluss darf jedoch nicht darauf geschlossen werden, dass die Schüler im Berufsgrundbildungsjahr lediglich eine allgemeine Schulbildung erhalten. Dessen ungeachtet verkennt die Beklagte einerseits, dass die Legaldefinition des § 58 Abs. 1 Satz 2 SGB VI ausdrücklich auch den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses in Bezug nimmt, sowie andererseits den Umstand, dass die Vermittlung von Allgemeinwissen - wie vorstehend bereits ausgeführt - der Annahme einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nicht unbedingt entgegenstehen muss.
Schließlich geht die Beklagte unzutreffend davon aus, dass sich das Vorliegen einer berufsvorbereitenden Maßnahme nach den §§ 51, 61 SGB III richte. Denn mit dem Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) vom 25. September 1996 (BGBl. I, S. 1461) hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Januar 1997 auf die bisherige Bezugnahme in § 58 SGB VI auf § 40 Arbeitsförderungsgesetz (AFG a.F.) verzichtet und im Bereich der Gesetzlichen Rentenversicherung somit einen eigenständigen und inhaltlich weiter gefassten Begriff der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme geschaffen (aA: Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, Stand: Januar 2016, § 58 SGB VI Rdnr. 124; KomGRV, a.a.O.). Anders als nach der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Rechtslage hängt deshalb das Vorliegen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nicht mehr davon ab, dass die Maßnahme nicht an solchen Ausbildungseinrichtungen erfolgt, die den Schulgesetzen der Länder unterliegen (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 1 AFG a.F.; heute: § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB III). Die für das Arbeitsförderungsrecht ergangene Rechtsprechung (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 30. Mai 1985, 11b/7 RAr 111/83 = SozR 4100 § 58 Nr. 16) ist auf § 58 Abs. 1 Satz 2 SGB VI in der derzeit gültigen Fassung nicht mehr anwendbar (aA: Hirsch, in: LPK-SGB VI, 3. Aufl. 2014, § 58 Rdnr. 15; Fichte, a.a.O). Nach wie vor muss zwar die tatsächliche Förderung einer Maßnahme durch die Bundesagentur für Arbeit gemäß §§ 51, 61 SGB III als Nachweis für eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 2 SGB VI gesehen werden. Im Umkehrschluss folgt daraus jedoch nicht, dass ausschließlich die von der Bundesagentur für Arbeit geförderten berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen auch rentenrechtlich als solche zu behandeln sind. Dass das Berufsgrundbildungsjahr in die Berufsschule eingebettet ist, lässt also nicht den Schluss darauf zu, dass es sich hierbei um eine allgemeine Schulbildung handelt.
Insgesamt bleibt somit festzuhalten, dass der Kläger einen Anspruch auf Vormerkung der Zeit vom 21. September 1979 bis 9. Juli 1980 als Anrechnungszeit wegen berufsvorbereitender Bildungsmaßnahme hat. Insoweit erweisen sich die bisherigen Feststellungen der Beklagten als rechtswidrig.
Demgegenüber hat die Beklagte die Zeit vom 10. Juli 1980 bis 14. September 1980 zutreffend als Übergangszeit vorgemerkt. Denn das Berufsgrundbildungsjahr des Klägers war bereits am 9. Juli 1980 mit der Aushändigung des Zeugnisses beendet. Die Dauer der Anrechnungszeit richtet sich nach Beginn und Ende der schulischen Ausbildung im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI. Eine Ausbildung nimmt aber jedenfalls dann nicht mehr überwiegend Zeit und Arbeitskraft des Versicherten im bereits dargelegten Sinne in Anspruch, wenn ihm für einen abgeschlossenen Ausbildungsgang das Zeugnis ausgehändigt worden ist und danach tatsächlich keine ausbildungsspezifischen Veranstaltungen oder Unterrichtungen mehr stattgefunden haben. Auf das Ende des Schuljahres oder das Ende der Schulzeit im schulrechtlichen Sinne kommt es im Rahmen des § 58 SGB VI nicht an (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2010, B 13 R 86/09 R = SozR 4-2600 § 48 Nr. 4 (Schulausbildung)). Deshalb ist es vorliegend letztlich unbeachtlich, dass das Berufsgrundbildungsjahr rechtlich betrachtet erst mit dem Berufsschuljahr am 31. Juli 1980 (vgl. § 16 Hessisches Schulpflichtgesetz) endete.
Da der Kläger seine Ausbildung als Bäcker am 15. September 1980 begann, hat die Beklagte die Zeit vom 10. Juli 1980 bis 14. September 1980 zutreffend als Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten vorgemerkt (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 17. April 2007, B 5 R 62/06 R = SozR 4-2600 § 58 Nr. 8; BSG, Urteil vom 5. Dezember 1996, 4 RA 100/95 = SozR 3-2600 § 58 Nr. 11). Eine ausdrückliche Vormerkung als Übergangszeit nach berufsvorbereitender Bildungsmaßnahme ist dabei nicht erforderlich. Denn die Übergangszeit wird rentenrechtlich der vorangegangenen Zeit zugerechnet (vgl. BSG, Urteil vom 30. Juni 1997, 4 RA 73/96 - juris; BSG, Urteil vom 31. März 1992, 4 RA 3/91 = SozR 3-2600 § 252 Nr. 1; BSG, Urteil vom 16. Februar 1966, 1 RA 310/63 = SozR Nr. 16 zu § 1259 RVO). Mit der Vormerkung der Zeit vom 21. September 1979 bis 9. Juli 1980 als Anrechnungszeit wegen berufsvorbereitender Bildungsmaßnahme wird aus der bereits vorgemerkten Übergangszeit vom 10. Juli 1980 bis 14. September 1980 eine solche nach berufsvorbereitender Bildungsmaßnahme, ohne dass es insoweit noch einer weiteren abändernden Feststellung der Beklagten bedarf.
Nach alledem konnte die Berufung des Klägers nur teilweise Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt sowohl das nur teilweise Obsiegen des Klägers als auch den Umstand, dass der Kläger zunächst eine Vormerkung der streitigen Zeit als Anrechnungszeit wegen Fachschulausbildung begehrt hat.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
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