L 3 R 705/15

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 97 R 1340/14
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 705/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rücknahme des Bescheides vom 07. Mai 1991 Zug um Zug gegen die Rückzahlung der nach § 82 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) erstatteten Beiträge sowie die Gewährung einer Regelaltersrente.

Der 1948 in N geborene Kläger absolvierte von August 1963 bis Juli 1965 eine Lehre zum Betriebselektriker, besuchte dann bis Juni 1969 die Elektrotechnische Ingenieurschule und war im Anschluss daran als Elektrotechniker in der C tätig. Ab dem 22. August 1969 lebte er in der Bundesrepublik Deutschland und war als Elektromonteur, Betriebselektriker bzw. Elektrotechniker bis zum 04. Dezember 1970 bei der S AG in M, vom 07. Dezember 1970 bis zum 01. August 1975 bei der Firma S& Co. in H, vom 18. August 1976 bis zum 03. November 1979 bei den J D Werken in M und vom 30. Januar 1980 bis zum 28. Februar 1982 beim Ingenieurbüro H GmbH in M versicherungspflichtig beschäftigt. Nach seinen Angaben bezog er vom 02. August 1975 bis zum 17. August 1976, vom 05. November 1979 bis zum 29. Januar 1980 und vom 01. April 1982 bis zum 05. November 1983 Arbeitslosengeld. Im November 1983 kehrte er in die CSFR zurück und war dort ab November 1985 als Energetiker und Wasserwirtschaftler versicherungspflichtig beschäftigt.

Mit Schreiben vom 06. September 1986 wandte sich der Kläger an die Landesversicherungsanstalt (LVA) Rheinprovinz mit der Bitte um Beratung bezüglich der Möglichkeit der Rückerstattung der in Deutschland eingezahlten Rentenversicherungsbeiträge. Mit Schreiben vom 06. Oktober 1986 übersandte ihm die LVA Rheinprovinz das Merkblatt über die Möglichkeiten einer Beitragserstattung und den entsprechenden Antragsvordruck, auf dessen Seite 2 ebenfalls die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung erläutert wurden. Mit Schreiben vom 22. November 1986 teilte der Kläger der LVA Rheinprovinz mit, nach Auswertung des Merkblattes von der Stellung eines Erstattungsantrages Abstand zu nehmen.

Am 06. August 1990 ging dann der vom Kläger am 20. Juni 1990 ausgefüllte Formantrag auf Beitragserstattung bei der LVA Rheinprovinz ein. Hierin heißt es unter dem Punkt XI. "Erklärung des Antragstellers" zu Ziffer 2 und 3: "Mir ist bekannt, dass die Erstattung der Beiträge alle weiteren Ansprüche aus sämtlichen bisher zurückgelegten Versicherungszeiten (das sind die erstatteten und nicht erstatteten Beiträge) ausschließt und dass eine Rücknahme des Erstattungsantrags nach bindend gewordenem Erstattungsbescheid nicht mehr möglich ist." Beigefügt war eine Aufstellung der Beschäftigungszeiten durch den Kläger. Die LVA Rheinprovinz leitete die Kontenklärung ein und gab dann das Verfahren an die zuständige Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), die Rechtsvorgängerin der Beklagten, ab. Mit Schreiben vom 07. November 1990 wies die BfA den Kläger u.a. darauf hin, dass auch Ausländer mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland bei Erfüllung der Voraussetzungen eine Rente erhielten, bei Aufrechterhaltung des Antrags auf Beitragserstattung nach § 82 Abs. 1 AVG eine amtliche Bestätigung der Staatsangehörigkeit benötigt werde und im Hinblick auf die Verwendung des veralteten Vordrucks der beigefügte aktuelle Formantrag vom Kläger vollständig auszufüllen und zu unterschreiben sei. Der Kläger legte u.a. die am 11. März 1991 von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in P ausgestellte Bestätigung (Vordruck 5.6009) über die vom Kläger durch bis zum 30. September 1993 gültigen C Reisepass Nr. 3849900 nachgewiesene Staatsangehörigkeit vor. Darin heißt es: "Nach ausdrücklicher Befragung und Auswertung der vorgelegten Unterlagen wird bestätigt, dass der Obengenannte zum jetzigen Zeitpunkt folgende Staatsangehörigkeit(en) besitzt: / C /." Des Weiteren war der Abschnitt betreffend den Besitz einer früheren anderen Staatsangehörigkeit durchgestrichen.

Am 22. April 1991 ging dann der vom Kläger am 12. April 1991 ausgefüllte Formantrag auf Beitragserstattung (Vordruck 6779, 23. Auflage 8/89) bei der BfA ein. Hierin gab der Kläger unter Ziffer 1.1 an, die Beitragserstattung werde beantragt, weil in keinem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung das Recht zur freiwilligen Versicherung bestehe. Unter Ziffer 2.1 gab er bei der Frage nach der Staatsangehörigkeit "C" an. Unter Ziffer 8.1 und 8.2 verneinte er die Fragen betreffend die Anerkennung als Vertriebener oder die Zugehörigkeit zum Personenkreis des Gesetzes zu Art. 131 des Grundgesetzes (GG). Zudem erklärte er unter Ziffer 13, ihm sei bekannt, dass die Erstattung weder auf eine bestimmte Zeit noch auf einen einzelnen Versicherungszweig beschränkt werden könne, eine Rücknahme des Erstattungsantrags nur bis zum Eintritt der Bindungswirkung des Erstattungsbescheides möglich sei und die Beitragserstattung weitere Ansprüche aus allen bisher zurückgelegten Versicherungszeiten in allen Zweigen der gesetzlichen Rentenversicherung ausschließe.

Mit Bescheid vom 07. Mai 1991, dem Kläger zugestellt am 12. Juni 1991, entsprach die Beklagte dem Antrag auf Beitragserstattung nach § 82 Abs. 1 AVG und erstattete dem Kläger Beiträge in Höhe von insgesamt 27.105,11 DM. Hierbei wies sie darauf hin, dass die Beitragserstattung weitere Ansprüche aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten sowie Ansprüche auf Kindererziehungszeiten ausschließe und sich der Ausschluss auf alle Zweige der gesetzlichen Rentenversicherung erstrecke.

Mit E-Mail vom 15. April 2010 wandte sich der Kläger erstmals mit der Bitte an die Beklagte, ihm eine Bescheinigung über seine damaligen Beschäftigungszeiten in der Bundesrepublik Deutschland auszustellen, damit diese bei der Rentenberechnung durch die Staatliche Rentenversicherungsanstalt der T Republik berücksichtigt werden könnten. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 21. April 2010 mit, dass ein Versicherungsverlauf nicht erstellt werden könne. Aufgrund der im Jahr 1991 durchgeführten vollständigen Beitragserstattung seien keine rentenrechtlich relevanten Zeiten mehr vorhanden. Wegen wiederholter Anfragen des Klägers teilte die Beklagte dann mit Schreiben vom 09. Juli 2010 dem t Rentenversicherungsträger mit, dass die früher vorhandenen Beitragszeiten in Deutschland aufgrund der mit Bescheid vom 07. Mai 1991 durchgeführten Beitragserstattung erloschen und die Beiträge zur Rentenversicherung an den Versicherten zurückgezahlt worden seien.

Mit Schreiben vom 27. März 2012 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente aus der deutschen Rentenversicherung. Die 1991 erfolgte Beitragserstattung habe nicht im Einklang mit den geltenden Gesetzen gestanden. Wie er nun erfahren habe, dürften Bundesbürger keinesfalls auf ihre Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung verzichten. Momentan sei er dabei, in die Bundesrepublik umzuziehen, wo seine magere t Rente von umgerechnet 351,00 Euro monatlich nicht zum Lebensunterhalt ausreiche. Er sei bereit, einen Kredit aufzunehmen und die Beiträge zurückzuzahlen.

Mit Bescheid vom 18. April 2012 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Rücknahme des Bescheides vom 07. Mai 1991 mit der Begründung ab, dass das Recht bei Erteilung des Bescheides weder unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Der Kläger sei im Rahmen der Antragsbearbeitung darauf hingewiesen worden, dass Ausländer mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland bei Erfüllung der Voraussetzungen eine Rente in das Ausland erhalten könnten. Der Erstattungsbescheid sei nach § 82 AVG zu Recht ergangen. Mit weiterem Bescheid vom 18. April 2012 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Altersrente nach § 235 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) ab, da die Wartezeit nicht erfüllt sei. Aufgrund der durchgeführten Beitragserstattung seien keine rentenrechtlichen Zeiten mehr vorhanden, die zur Erfüllung der Wartezeit herangezogen werden könnten.

Der Kläger erhob mit Schreiben vom 09. Juli 2012 sinngemäß gegen beide Bescheide Widerspruch unter Vorlage von Kopien seines am 18. Juli 1980 mit Gültigkeit bis zum 17. Juli 1985 vom Ordnungsamt der Stadt M ausgestellten Personalausweises Nr. K. Bei Erlass des Beitragserstattungsbescheides vom 07. Mai 1991 sei leider von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden, ohne dass von irgendeiner Seite eine Absicht vorgelegen habe. In dem Dokument sei lediglich von Ausländern, die sich im Ausland aufhielten, die Rede, was nicht ganz auf ihn zutreffe. Er vermisse eine Aufklärung über Bundesbürger im Ausland, welche mehrere Staatsangehörigkeiten besäßen. Es liege daher eindeutig ein Beratungsmangel vor, wenn auch wohl unbeabsichtigt. Als Bundesbürger könne er keinesfalls seine Rentenansprüche veräußern oder darauf verzichten. Mit Schreiben vom 24. Juli 2012 nahm die Beklagte zum Widerspruch des Klägers gegen beide Bescheide vom 18. April 2012 Stellung. Ein Beratungsmangel, insbesondere in Bezug auf die vom Kläger angegebene Mehrfachstaatsangehörigkeit, sei nicht erkennbar, da er im damaligen Antragsverfahren niemals mitgeteilt habe, mehrere Staatsangehörigkeiten zu besitzen. Durchgehend habe er immer nur die t Staatsangehörigkeit eingetragen, so dass eine Beratung auch nur dahingehend möglich gewesen sei. Unabhängig davon sei ihm in der Vergangenheit diverses Aufklärungsmaterial übersandt worden. Dem 1986 von der LVA Rheinprovinz übersandten Merkblatt seien auch die Regelungen bei Vorliegen einer deutschen Staatsangehörigkeit zu entnehmen, da dieses auf alle möglichen Personenkreise abstelle. Auch sei er mit Schreiben vom 07. November 1990 explizit darüber unterrichtet worden, unter welchen Umständen bereits ein Rentenanspruch bestehe. Er sei ausdrücklich befragt worden, ob er dennoch den Antrag auf Beitragserstattung aufrechterhalte, obwohl die Folgen sich nicht mehr rückgängig machen lassen würden. Der Kläger habe dies bestätigt, indem er den Formantrag auf Beitragserstattung erneut ausgefüllt und die Bestätigung der Deutschen Botschaft in P über das Vorliegen der t Staatsangehörigkeit vorgelegt habe.

Da der Kläger an seinen Widersprüchen festhielt, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03. Dezember 2013 den "Widerspruch gegen den Bescheid vom 18. April 2012" mit der Begründung zurück, dass der Kläger zwar die altersmäßige Voraussetzung für die Gewährung einer Regelaltersrente (Regelaltersgrenze von 65 Jahren und 2 Monaten) erfülle, jedoch keine auf die Wartezeit anrechenbaren Zeiten nachgewiesen habe. Der Sachverhalt sei dem Kläger bekannt, auf den Bescheid vom 18. April 2012 werde verwiesen.

Mit seiner am 03. März 2014 beim Sozialgericht Berlin (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Der Bescheid vom 07. Mai 1991 sei rechtswidrig, da er 1980 Bundesbürger geworden sei und laut Gesetz keinesfalls auf den Bezug einer Rente verzichten könne. Die Aufklärungsschriften der Beklagten im Jahr 1990 seien zwar umfangreich gewesen, hätten aber nicht alle Eventualitäten berücksichtigt. Die Folgen davon habe die Beklagte zu vertreten und wieder gut zu machen. Sie möge ihm mitteilen, wohin er seine Beitragsrückzahlung überweisen solle, und ihm Rente gewähren.

Auf die rechtlichen Hinweise des SG vom 10. September 2014 zum Gegenstand des Verfahrens und dem Fehlen einer Ermessensentscheidung der Beklagten über die Rücknahme des Beitragserstattungsbescheides, die sich nach § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) beurteile, hat die Beklagte mit Schreiben vom 30. September 2014 ausgeführt, warum eine Rücknahme des Erstattungsbescheides aus Ermessenserwägungen vorliegend nicht in Betracht komme.

Entsprechend ihrem im Erörterungstermin vom 20. März 2015 abgegebenen Teilanerkenntnis hat die Beklagte mit Bescheid vom 08. April 2015 unter Aufhebung des Bescheides vom 18. April 2012 erneut eine Entscheidung zur beantragten Rücknahme des Bescheides vom 07. Mai 1991 über die Beitragserstattung nach § 82 Abs. 1 AVG (jetzt in § 210 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) geregelt) getroffen und diese abgelehnt. Die Voraussetzungen nach § 45 SGB X lägen nicht vor. Zwar hätte rückschauend betrachtet die Beitragserstattung Im Jahre 1991 nicht erfolgen dürfen, weil der Kläger neben der t auch die deutsche Staatsangehörigkeit inne hatte und damit auch bei einem gewöhnlichen Auslandsaufenthalt das Recht zur freiwilligen Versicherung bestanden hatte. Infolge des Bescheides vom 07. Mai 1991 sei ihm ein Geldbetrag von 27.105,11 DM ausgezahlt worden, ein zum damaligen Zeitpunkt sehr hoher Betrag, der den Kläger dahingehend begünstigte, über das Geld frei verfügen und ggf. gewinnbringend anlegen zu können. Rechtswidrig begünstigende Verwaltungsakte im Sinne des § 45 SGB X könnten unter ganz bestimmten Voraussetzungen zurückgenommen werden. Bei der Prüfung des Vertrauensschutzes sei zu entscheiden, ob der Verzicht auf die Bestandswirkung der Beitragserstattung rechtlich zulässig sei und die Versichertengemeinschaft darauf vertrauen könne, dass die Beiträge zu Recht erstattet worden seien. Bei Abfrage der Staatsangehörigkeit liege es in der Natur der Sache, dass dies alle Staatsangehörigkeiten einer Person betreffe und jeder verständige Durchschnittsversicherte in einer solchen Situation seine mehrfachen Staatsangehörigkeiten erwähnen würde. Spätestens bei Einholung der Bestätigung in der Deutschen Botschaft in P am 11. März 1991 hätte der Kläger seine deutsche Staatsangehörigkeit erwähnen müssen. Denn dort sei er ausdrücklich dazu befragt worden, welche Staatsangehörigkeiten er besitze und ob er früher eine andere Staatsangehörigkeit besessen habe. Insoweit beruhe der Erstattungsbescheid darauf, dass der Kläger zumindest in grob fahrlässiger Weise unvollständige Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit gemacht habe. Insoweit habe er die erforderliche Sorgfalt im besonders schweren Maße verletzt. Diese Sorgfaltspflichtverletzung stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit der Auszahlung des Betrages von 27.105,00 DM. Durch den Sorgfaltspflichtverstoß sei sein Vertrauen in keiner Weise geschützt. Zudem sei durch die Merkblätter und Hinweisschreiben der Versicherungsträger mehrfach auf die Bedeutung einer Beitragserstattung und die Verfallswirkung hinsichtlich der erstatteten Beiträge aufmerksam gemacht worden. Sofern ihm schon damals wegen der doppelten Staatsangehörigkeit Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Erstattung gekommen seien, hätte er beim Rentenversicherungsträger oder in der Deutschen Botschaft in P nachfragen müssen. Die Rentenversicherung habe keine Anhaltspunkte für eine doppelte Staatsangehörigkeit besessen. Für jeden Durchschnittsversicherten liege der Schluss nahe, dass sein Interesse vorrangig der Erlangung der Beitragserstattung gegolten haben dürfte. Er habe wieder in seiner Heimat gelebt und die Aufnahme eines neuen Beschäftigungsverhältnisses in Deutschland habe fern gelegen. Auch weise der t Versicherungsverlauf vom 01. November 1985 bis zum 30. Juni 2010 Versicherungszeiten auf. Im Rahmen der Ermessensentscheidung überwiege nach Abwägung aller bekannten Umstände das Interesse der Versichertengemeinschaft an der Aufrechterhaltung der Beitragserstattung bei Weitem das Interesse des Klägers an der Rückgängigmachung der Beitragserstattung und Gewährung einer Altersrente, mit der er allein seinen Lebensunterhalt in Deutschland nicht bestreiten könne. So habe er im Rahmen der Antragstellung zur Beitragserstattung unvollständige Angaben gemacht. Dem Versicherungsträger sei kein Verschulden vorzuwerfen. Der Kläger habe mehrfach die Gelegenheit gehabt, den Aspekt der Doppelstaatsangehörigkeit richtigzustellen, insbesondere die übersandten Merkblätter und Hinweisschreiben zu seiner Ausländereigenschaft hätten ihn zur Klärung des Status bewegen müssen. Da er auch nicht über eine Vertriebenen- oder Spätaussiedlereigenschaft nach dem Fremdrentenrentengesetz (FRG) verfüge, habe für den Versicherungsträger auch keine Veranlassung bestanden, ggf. eine doppelte Staatsangehörigkeit zu prüfen. Die vom Kläger sowohl in Deutschland als Betriebselektriker bzw. Elektrotechniker in einem Ingenieurbüro sowie in der T nach dem Besuch einer elektrotechnischen Ingenieurschule ausgeübte Tätigkeit als Techniker zeichneten sich durch einen hohen Grad an Genauigkeit und Gewissenhaftigkeit aus. Von daher sei nur schwer vorstellbar, dass der Kläger im privaten Bereich auf diese Gewissenhaftigkeit verzichte und sich ausschließlich auf andere Menschen verlasse. Ohne die erfolgte Beitragserstattung hätte er einen monatlichen Rentenanspruch in Höhe von 396,64 Euro, der zzgl. der t Rente nicht dafür ausreichen würde, in Deutschland ohne Grundsicherung den Lebensunterhalt zu bestreiten. Daher würden sich die sozialen Verhältnisse durch eine Rückabwicklung der Beitragserstattung nicht grundlegend ändern. Zugunsten der Solidargemeinschaft und damit gegen eine Rückgängigmachung der Beitragserstattung spreche weiterhin die Tatsache, dass dem Kläger die erstatteten Beiträge in Höhe von 27.105,11 DM 24 Jahre lang quasi als zinsloses Darlehen der Versichertengemeinschaft zur Verfügung gestanden hätten. Der Kläger habe die Möglichkeit gehabt, diesen Betrag gewinnbringend anzulegen und damit zu wirtschaften. Insofern hätte die deutsche Solidargemeinschaft wohl wenig Verständnis dafür, dass er sich nunmehr auf eine soziale Härte berufe. Ein wesentlicher Aspekt gegen eine Rückgängigmachung der Beitragserstattung liege auch in der Amortisation. Der Kläger müsste 13.858,62 Euro in die deutsche gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, um in den Genuss einer Altersrente von monatlich 396,64 Euro zu gelangen. Die Einzahlung hätte sich somit bereits nach 35 Monaten Rentenbezug ausgezahlt. Bei einer heutigen laufenden Einzahlung von Beiträgen wäre eine Laufzeit von 19 Jahren erforderlich, um diesen Rentenzahlbetrag zu erreichen. Um einen Rentenanspruch von 396,64 Euro zu erwerben, müsste ein vergleichbarer Versicherter 90.735,00 Euro an Beiträgen aufwenden. Demzufolge würde der Kläger, gäbe man seinem Begehren statt, über alle Maßen bevorteilt, und dies bei einem - wie zuvor dargestellt – grob fahrlässigen Verhalten im Rahmen des Beitragserstattungsverfahrens. Der Bescheid ergehe aufgrund des Teilanerkenntnisses vom 20. März 2015 im sozialgerichtlichen Verfahren und werde nach § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des anhängigen Verfahrens.

Der Kläger hat hierzu Stellung genommen und ausgeführt, staatliche und arbeitgeberseitige Zuwendungen zugunsten seines Rentenkontos seien von der Beklagten nicht berücksichtigt worden.

Das SG ist vom (sinngemäßen) Antrag des Klägers ausgegangen,

1) den Bescheid der Beklagten vom 08. April 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 07. Mai 1991 Zug um Zug gegen die Wiedereinzahlung der erstatteten Beträge zurückzunehmen sowie

2) den Bescheid der Beklagten vom 18. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. Dezember 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 01. Mai 2010 Regelaltersrente zu gewähren.

Nachdem sich die Beteiligten mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt hatten, hat das SG Berlin ohne mündliche Verhandlung durch Urteil vom 05. Juni 2015 die Klage abgewiesen und der Beklagten ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Klägers auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klage als Stufenklage nach § 202 SGG i. V. m. § 254 Zivilprozessordnung (ZPO) zulässig sei. Zunächst sei über den Klageantrag zu 1) zu entscheiden, da der mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachte Rentenanspruch auf dem Klagebegehren zu 1) aufbaue. Die Klage zu 1) sei als Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG zulässig, jedoch unbegründet. So sei der Bescheid der Beklagten vom 08. April 2015 rechtmäßig. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 07. Mai 1991 Zug um Zug gegen die Wiedereinzahlung der erstatteten Rentenversicherungsbeiträge und auch nicht auf Neubescheidung seines entsprechenden Antrags vom 27. März 2012. Die Beklagte habe die Rücknahme des Beitragserstattungsbescheides zu Recht nach § 45 SGB X abgelehnt. Wie das Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 22. März 1984, 11 RA 22/83) zutreffend ausgeführt habe, handele es sich bei dem Beitragserstattungsbescheid um einen "begünstigenden Verwaltungsakt" im Sinne des § 45 SGB X. Die Rücknahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 2 SGB X seien jedoch nicht erfüllt. Unstreitig sei der Erstattungsbescheid vom 07. Mai 1991 nach § 82 Abs.1 AVG rechtswidrig, da beim Kläger als deutschem Staatsangehörigen das Recht zur freiwilligen Versicherung bestanden habe. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes sei nach § 45 Abs. 2 SGB X zunächst, dass das schutzwürdige Vertrauen des Begünstigten auf den Bestand des Verwaltungsakts nicht größer ist als das öffentliche Interesse an der Rücknahme. Hier bestehe die Besonderheit, dass die im Gesetz geregelte Interessenkollision bezüglich des vorliegenden Falles nicht recht passe, weil der Kläger überhaupt kein (wirtschaftliches) Interesse am Fortbestand des rechtswidrigen Erstattungsbescheides habe, wohingegen die Beklagte in Anbetracht der im Falle einer Rücknahme des Beitragserstattungsbescheides zu erwartenden Rentenansprüche des Klägers gerade kein Interesse an einer Korrektur des gegenwärtigen, sie wirtschaftlich nicht belastenden Zustandes haben könne. Auf welche Weise ein solcher "Interessenkonflikt mit vertauschten Rollen" aufgelöst werden soll, sei im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Im Hinblick auf die Ausgestaltung des § 45 SGB X als Ermessensvorschrift könne andererseits freilich nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Aufhebung eines begünstigenden rechtswidrigen Verwaltungsakts mit Zustimmung oder gar auf Wunsch des Begünstigten einschränkungslos zulässig oder gar zwingend geboten sei, nur weil ein schutzwürdiges Vertrauen des Begünstigten nicht verletzt werden könne. Vielmehr habe der Versicherungsträger im Rahmen der ihm obliegenden Ermessensbetätigung jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses einerseits und des (privaten) Interesses Betroffener andererseits mehr Gründe für eine Durchbrechung der Wirksamkeit bzw. Bestandskraft des rechtswidrigen Verwaltungsaktes sprächen oder dagegen (vgl. Hessisches Landessozialgericht (LSG), Urteil vom 21. März 1997, L 13 An 156/96). Das Gesetz räume dem Adressaten des rechtswidrigen Verwaltungsakts mithin keinen Anspruch auf Rücknahme, sondern grundsätzlich nur ein formelles subjektives Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung hinsichtlich der Entscheidung über die Ausübung der Rücknahmebefugnis ein. Vorliegend habe die Beklagte nach Überzeugung der Kammer mit dem Bescheid vom 08. April 2015 ermessensfehlerfrei die Rücknahme des Erstattungsbescheides vom 07. Mai 1991 abgelehnt. Insbesondere habe sie dabei im Rahmen der Prüfung des öffentlichen Interesses auch das allgemeine fiskalische Interesse an einer Vermeidung der finanziellen Belastung der Versichertengemeinschaft durch eine Rückabwicklung der Erstattung berücksichtigt. Anhaltspunkte für Ermessensfehler bestünden nicht. Im Übrigen werde vollumfänglich auf die Ausführungen der Beklagten im Bescheid vom 08. April 2015 Bezug genommen, denen die Kammer vollumfänglich folge, § 136 Abs. 3 SGG. Ein Anspruch des Klägers auf Rückabwicklung der Beitragserstattung ergebe sich auch nicht aus den Grundsätzen des von der Rechtsprechung entwickelten sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs (SHA). Verletze ein Versicherungsträger die ihm obliegende Nebenpflicht zur Beratung und individuellen Aufklärung der ratsuchenden Versicherten, so sei der daraus erwachsende sozialrechtliche Anspruch auf Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Versicherungsträger die ihm aus dem Versicherungsverhältnis erwachsenden Nebenpflichten ordnungsgemäß wahrgenommen hätte (vgl. BSG, Urteil vom 22. November 1988, 5/4 a RJ 79/87, ständige Rechtsprechung). Eine Pflichtverletzung der Beklagten liege hier aber nicht vor. In dem vom Kläger unterzeichneten formularmäßigen Antrag auf Beitragserstattung gemäß § 82 AVG habe dieser ausdrücklich nur die Staatsangehörigkeit der C angegeben. Spätestens nach Aufforderung zur Vorlage einer Bestätigung der Staatsangehörigkeit durch die Deutsche Botschaft hätte dem Kläger ohne weiteres klar werden müssen, dass er verpflichtet war, sämtliche Staatsangehörigkeiten anzugeben. Insoweit habe der Kläger die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Die Beklagte habe hingegen keinerlei Anhaltspunkte für eine doppelte Staatsangehörigkeit des Klägers gehabt und habe diesen daher insoweit auch nicht beraten müssen. Mithin habe die Beklagte zu Recht entschieden, dass es dabei verbleibe, dass das Versicherungsverhältnis des Klägers bei der Beklagten durch die mit Bescheid vom 07. Mai 1991 durchgeführte Beitragserstattung rückwirkend aufgelöst worden sei, § 210 Abs. 6 SGB VI. Die Klage zu 2) sei als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und 4 SGG ebenfalls zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente aus der deutschen Rentenversicherung. Zwar habe der Kläger zwischenzeitlich die Regelaltersgrenze nach § 235 Abs. 2 SGB VI erreicht. Jedoch habe der Kläger die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI aufgrund der Beitragserstattung nicht erfüllt und folglich keinen Rentenanspruch. Die Kostenentscheidung beruhe auf § 193 SGG und berücksichtige das zwischenzeitliche Teilanerkenntnis der Beklagten hinsichtlich der Neubescheidung des Antrages auf Rücknahme des Beitragserstattungsbescheides.

Gegen das ihm am 22. Juni 2015 zugestellte Urteil richtet sich der Kläger mit seiner am 08. September 2015 beim LSG Berlin-Brandenburg eingelegten Berufung. Das Urteil des SG sei zwar fachlich gesehen sehr weise, aber andererseits sozial unausgewogen. Ihm sei ein Rätsel, was jene fünfjährige Wartezeit eigentlich bedeute. Er begehre, dass ihm nunmehr nach langjähriger Verzögerung eine Rente gemäß seinem ursprünglichen Antrag gewährt werde. Die beklagte Versicherungsgesellschaft sei verantwortlich für seine mangelhafte Aufklärung.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 05. Juni 2015 aufzuheben und 1. den Bescheid der Beklagten vom 08. April 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 07. Mai 1991 Zug um Zug gegen die Wiedereinzahlung der erstatteten Rentenversicherungsbeiträge zurückzunehmen sowie 2. den Bescheid der Beklagten vom 18. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. Dezember 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 01. Mai 2010 Regelaltersrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Auf Anfrage des Senats hat die Stadt M, Staatsangehörigkeitsbehörde, mit Schreiben vom 05. April 2016 mitgeteilt, dass der Kläger mit Wirkung vom 18. Juli 1980 als (damals) t Staatsangehöriger vom Ordnungsamt der Stadt M eingebürgert worden sei. Da die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatlichkeit erfolgt sei, seien sie davon ausgegangen, dass die deutsche Staatsangehörigkeit auch nach Rückkehr in die ehemalige C weiterhin bestanden habe, sofern der Kläger nicht später darauf verzichtet habe. Über einen genehmigten Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 26 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) sei allerdings nichts bekannt.

Die Beteiligten haben mit Schreiben vom 29. Juli 2016 (Beklagte) und 31. August 2016 (Kläger) ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung des Senats erklärt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Rechtsstreits wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, die bei der Entscheidungsfindung vorgelegen haben, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat kann gemäß §§ 153 Abs.1, 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben.

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Gegenstand des Verfahrens ist gemäß §§ 157, 95, 96 Abs. 1 SGG das vom Kläger bereits erstinstanzlich nach § 54 Abs. 1 SGG mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage verfolgte Begehren auf Aufhebung des Bescheides vom 08. April 2015 und Verpflichtung der Beklagten zur Rücknahme des Bescheides vom 07. Mai 1991 Zug um Zug gegen Wiedereinzahlung der erstatteten Beiträge (Klageantrag zu 1) sowie das nach § 54 Abs.1 und 4 SGG mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage verfolgte Begehren auf Aufhebung des Bescheides vom 18. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. Dezember 2013 und Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer Regelaltersrente ab dem 01. Mai 2010 (Klageantrag zu 2). Entgegen der vom SG vertretenen Auffassung handelt es sich hierbei um eine objektive Klagehäufung i.S.v. § 56 SGG, nicht jedoch um eine auch im sozialgerichtlichen Verfahren zulässige Stufenklage nach § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 254 ZPO. Die Stufenklage betrifft nach dem eindeutigen Wortlaut von § 254 ZPO nur Klagen auf Rechnungslegung, Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, die mit der Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden wird, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet. Nur weil der Erfolg der Klage zu 2) von der Rückabwicklung der Beitragserstattung und damit vom Erfolg der Klage zu 1) abhängt, wird daraus noch nicht eine Stufenklage. Diese ist nicht per se für alle aufeinander aufbauenden bzw. voneinander abhängigen Klageansprüche vorgesehen, wie die Aussetzungsmöglichkeit nach § 114 Abs. 2 SGG deutlich macht, sondern nur für bestimmte, im Gesetz benannte Ansprüche (auf Rechnungslegung, Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, d.h. von Auskunftsansprüchen).

Zu Recht ist das SG jedoch davon ausgegangen, dass die Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid vom 03. Dezember 2013 letztlich über den vom Kläger gegen beide Bescheide vom 18. April 2012 erhobenen Widerspruch entschieden hat, so wie sie es in ihrem Hinweisschreiben vom 24. Juni 2012 für den Fall der Aufrechterhaltung des Widerspruches angekündigt hatte. Daher ist der im Laufe des Klageverfahrens ergangene Bescheid vom 08. April 2015, in dem die Beklagte entsprechend ihrem Anerkenntnis im Erörterungstermin vom 20. März 2015 den Bescheid vom 18. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. Dezember 2013 aufgehoben und erneut eine Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Rücknahme des Bescheides vom 07. Mai 1991 getroffen hatte, nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Der Bescheid vom 08. April 2015 hat den Bescheid vom 18. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. Dezember 2013 ersetzt, so dass es keines erneuten Vorverfahrens bedurfte (vgl. Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 96 Rnr. 11c).

1) Zutreffend hat das SG entschieden, dass der Kläger weder nach § 45 SGB X (dazu a) noch nach dem Rechtsinstitut des SHA (dazu b) einen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 07. Mai 1991 Zug um Zug gegen Wiedereinzahlung der erstatteten Beiträge in Höhe von 13.858,62 Euro (= 27.105,- DM) hat.

a) Gemäß § 45 Abs. 1 SGB X darf, soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, dieser auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit der Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden.

Bei dem Bescheid vom 07. Mai 1991, mit dem die Beklagte dem Antrag des Klägers auf Erstattung seiner zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge in dem nach § 82 AVG zulässigen Umfang (= 27.105,- DM) entsprochen hatte, handelt es sich um einen im Sinne von § 45 SGB X begünstigenden, unanfechtbar gewordenen Bescheid. Denn ein Beitragserstattungsbescheid ist, jedenfalls soweit damit der Versicherungsträger das Recht des Versicherten auf Beitragserstattung anerkannt und seinem darauf gerichteten Antrag in vollem Umfange entsprochen hat, trotz der mit ihm verbundenen wirtschaftlich nachteiligen Rechtsfolgen eines Verfalls der bisher zurückgelegten Versicherungszeiten und des Ausschlusses des Rechts zur freiwilligen Weiterversicherung (§ 82 Abs. 7 AVG) ein begünstigender Verwaltungsakt (vgl. BSG, Urteile vom 02. Dezember 1987, 1 RA 23/ 87, in juris Rn.12; vom 23. März 1984, 11 RA 9/83, in juris Rn. 10, und vom 19. März 1983, 1 RA 35/82, in juris Rn. 15; jeweils m.w.N.). Mangels Einlegung eines Rechtsbehelfes des Klägers gegen den ihm am 12. Juni 1991 zugestellten Bescheid ist dieser auch in Bestandskraft erwachsen (§ 77 SGG).

Der Beitragserstattungsbescheid vom 07. Mai 1991 erweist sich auch als rechtswidrig.

Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 AVG ist dem Versicherten auf Antrag die Hälfte der für die Zeit nach dem 20. Juni 1948 im Bundesgebiet entrichteten Beiträge zu erstatten, sofern die Versicherungspflicht in allen Zweigen der gesetzlichen Rentenversicherung entfällt, ohne dass das Recht zur freiwilligen Versicherung besteht. Der Anspruch kann nur geltend gemacht werden wenn nach dem Wegfallen der Versicherungs- oder der Beitragspflicht nach den §§ 112a und 112b zwei Jahre verstrichen sind und inzwischen nicht erneut eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist (§ 82 Abs.1 Satz 3 AVG). Dabei werden Pflichtbeiträge und Beiträge nach § 112b AVG, die vom Versicherten nicht mitgetragen sind, nicht erstattet (§ 82 Abs. 8 AVG).

Zwar war nach Rückkehr des Klägers in die C im Jahre 1983 die Versicherungspflicht in allen Zweigen der deutschen Rentenversicherung entfallen, jedoch bestand weiterhin sein Recht zur freiwilligen Versicherung nach § 10 AVG.

Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AVG kann, wer weder nach diesem Gesetz noch nach der Reichsversicherungsordnung, dem Reichsknappschaftsgesetz, dem Handwerkerversicherungsgesetz oder dem Gesetz über die Sozialversicherung Behinderter in geschützten Einrichtungen versicherungspflichtig ist und seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, für Zeiten nach Vollendung des 16. Lebensjahres freiwillig Beiträge entrichten. Satz 1 gilt auch für Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben (§ 10 Abs. 1 Satz 2 AVG). Nach Art. 116 Abs. 1 GG ist Deutscher im Sinne des Grundgesetzes u.a. derjenige, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

Der Kläger war zur freiwilligen (Weiter-)Versicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt, da er 1991 und wohl auch heute noch neben der t auch die deutsche Staatsangehörigkeit besaß bzw. besitzt. Dies ergibt sich aus den vom Kläger vorgelegten Kopien seines am 18. Juli 1980 ausgestellten Personalausweises mit der Nummer K sowie der hierzu vom Senat eingeholten Auskunft der Staatsangehörigkeitsbehörde bei der Stadt M vom 05. April 2016. Danach beruhte die Ausstellung des Personalausweises auf der zuvor vom Ordnungsamt der Stadt M vorgenommenen Einbürgerung des Klägers. Auch ist der Staatsangehörigkeitsbehörde bei der Stadt Mein zwischenzeitlicher genehmigter Verzicht des Klägers auf die deutsche Staatsangehörigkeit nicht bekannt geworden. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 StAG kann ein Deutscher, wenn er mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt, auf seine Staatsangehörigkeit verzichten. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären (§ 26 Abs. 1 Satz 2 StAG) und bedarf der Genehmigung der nach § 23 für die Ausfertigung der Entlassungsurkunde zuständigen Behörde (§ 26 Abs. 2 Satz 1 StAG).

Grundsätzlich darf ein rechtswidrig begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (§ 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (§ 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit 1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, 2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder 3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X).

Vorliegend besteht die Besonderheit, dass der Kläger, der die Beitragserstattung i. H. v. 27.105,11 DM ja schon längst verbraucht hat, wie seine geäußerte Bereitschaft zur Aufnahme eines Darlehens zur Wiedereinzahlung der Beiträge zeigt, an und für sich ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand des Beitragserstattungsbescheides hat. Die Aufhebung des begünstigenden rechtswidrigen Verwaltungsaktes mit Zustimmung oder gar auf Wunsch des Begünstigten verletzt jedoch nicht dessen schutzwürdiges Vertrauen (vgl. BSG, Urteil vom 19. Mai 1983, 1 RA 35/82, in juris Rn. 17). Demgegenüber hat die Beklagte wegen der bei einer Rückabwicklung der Beitragserstattung zu erwartenden Rentenansprüche des Klägers ein wirtschaftliches Interesse am Fortbestand des Beitragserstattungsbescheides.

Im Gesetz findet sich keine ausdrückliche Regelung, wie ein solcher "Interessenkonflikt mit vertauschten Rollen" aufgelöst werden soll. Jedoch kann, wie das SG im angefochtenen Urteil unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Hessischen LSG vom 21. März 1997 (L 13 An 156/95, in juris Rn. 41 ff) überzeugend dargelegt hat, im Hinblick auf die Ausgestaltung des § 45 SGB X als Ermessensvorschrift ("darf" in § 45 Abs. 1 SGB X) nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Aufhebung eines begünstigenden rechtswidrigen Verwaltungsaktes mit Zustimmung oder auf Wunsch des Begünstigten einschränkungslos zulässig oder gar zwingend geboten sei, nur weil das schutzwürdige Vertrauen des Begünstigten nicht mehr verletzt werden könne. Vielmehr hat der Versicherungsträger im Rahmen der ihm obliegenden Ermessensentscheidung jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses einerseits und des (privaten) Interesses Betroffener andererseits mehr Gründe für die Durchbrechung der Bestandskraft des rechtswidrigen Verwaltungsaktes sprechen oder dagegen.

Bei Ermessensentscheidungen, wie vorliegend über die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes, besteht grundsätzlich nur ein subjektives Recht des Betroffenen auf fehlerfreie Ermessensausübung. Der Versicherungsträger ist nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I verpflichtet, das ihm eingeräumte Ermessen entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen einzuhalten. Nur insoweit unterliegt die im Einzelfall getroffene Entscheidung des Versicherungsträgers der Kontrolle durch die Gerichte (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG). Das Gericht darf bei der Ermessensüberprüfung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle des Verwaltungsermessens setzen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 54 Rn. 28). Ermessensfehler führen lediglich zu einer Aufhebung der Verwaltungsentscheidung und Verpflichtung der Behörde, eine neue Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu treffen. Eine, wie vom Kläger begehrte, Verpflichtung der Beklagten zur Rücknahme des Beitragserstattungsbescheides vom 07. Mai 1991 wäre nur möglich, wenn jede andere Entscheidung ermessensfehlerhaft wäre, d.h. das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert wäre (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 54 Rn. 28d, 29 m.w.N.). Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich.

Vielmehr kann, wie das SG zutreffend entschieden hat, die im Bescheid der Beklagten vom 08. April 2015 dokumentierte Ermessensbetätigung nicht als fehlerhaft angesehen werden. Die Beklagte hat alle Umstände, die zum Erlass des rechtswidrigen Beitragserstattungsbescheides führten, wie die unvollständigen Angaben des Klägers im Erstattungsverfahren und seine intellektuellen Fähigkeiten, die Notwendigkeit der Mitteilung seiner deutschen Staatsangehörigkeit zu erkennen, ihre unverschuldete Unkenntnis der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers, des Weiteren die wirtschaftlichen Vor- und Nachteile des Klägers hinsichtlich der Beitragserstattung und einer möglichen Rückabwicklung sowie das finanzielle Interesse der Solidargemeinschaft aller Rentenversicherten in ihre Ermessenserwägungen einbezogen und eine begründete Entscheidung getroffen. Bei Würdigung aller Einzelumstände kann der Senat es daher nicht als ermessensfehlerhaft ansehen, dass die Beklagte eine Rücknahme des Beitragserstattungsbescheides vom 07. Mai 1991 abgelehnt hat. Schließlich ist von der Rechtsprechung anerkannt, dass es in Fällen einer rechtswidrigen Beitragserstattung im öffentlichen Interesse liegen kann, es bei der durch den Verwaltungsakt gewährten Vergünstigung zu belassen. Denn der durch die Beitragserstattung bewirkte Verfall von Leistungsansprüchen stellt die vom Versicherungsträger vertretene Solidargemeinschaft aller Versicherten von Rentenanwartschaften frei und begünstigt sie insofern; sie hat daher ein anzuerkennendes Interesse an der Bindung des Erstattungsbescheides nach § 77 SGG festzuhalten (vgl. BSG, Urteile vom 02. Dezember 1987, 1 RA 23/87, in juris Rn. 16, und vom 19. Mai 1983, 1 RA 35/82, in juris Rn. 17, m.w.N.).

b) Der von der Rechtsprechung entwickelte SHA ist auf die Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Versicherungsträger die ihm aus dem Versicherungsverhältnis erwachsenden Pflichten, insbesondere zur Beratung und Betreuung, ordnungsgemäß wahrgenommen hätte (vgl. die ständige Rechtsprechung des BSG, Urteile vom 16. Dezember 1993, 13 RJ 19/92, in SozR 3-1200 § 14 Nr. 12, und vom 01. September 1999, B 13 RJ 73/98 R, in SozR 3-2600 § 115 Nr. 5). Voraussetzung ist ein rechtswidriges, nicht aber schuldhaftes Verhalten (Handeln oder Unterlassen) des zur Beratung nach § 14 SGB I verpflichteten Leistungsträgers (§ 12 SGB I) oder der zur Beratung verpflichteten Behörde (§ 15 Abs. 1 SGB I). Gegenstand des Herstellungsanspruchs ist eine – ihrer Art nach zulässige Amtshandlung des zuständiges Leistungsträgers – hier also der Beklagten -, mit der der durch das rechtswidrige Verhalten entstandene sozialversicherungsrechtliche Schaden beseitigt wird. Ziel des Anspruchs ist die Herstellung eines materiell-rechtlich rechtmäßigen Zustandes. Grundlage für die Beratungspflicht ist § 14 SGB I, wonach jeder Anspruch auf Beratung und Belehrung über seine Rechten und Pflichten nach diesem Gesetz hat. Regelmäßig wird diese Beratungspflicht durch ein entsprechendes Begehren des Versicherten ausgelöst. Auch wenn kein solches Beratungsbegehren vorliegt, ist der Versicherungsträger gehalten, den Versicherten bei Vorliegen eines konkreten Anlasses auf klar zutage liegende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, die sich offenbar als zweckmäßig aufdrängen und die von jedem verständigen Versicherten mutmaßlich genutzt werden (§ 115 Abs. 6 SGB VI; vgl. auch BSG, Urteile vom 27. September 1983, 12 RK 44/82, in SozR 1200 § 14 SGB I Nr. 15, und vom 08. April 1987, 1 RA 55/85, in SozR 1200 § 14 SGB I Nr. 25). Es kommt daher insbesondere auf das Vorliegen folgender Voraussetzungen an: Die verletzte Pflicht muss dem Träger gerade gegenüber dem Versicherten obliegen, die zugrunde liegende Norm letzterem also ein entsprechendes subjektives Recht eingeräumt haben. Die objektiv rechtswidrige Pflichtverletzung muss zumindest gleichwertig (neben anderen Bedingungen) einen Nachteil des Versicherten bewirkt haben. Schließlich muss die verletzte Pflicht darauf gerichtet gewesen sein, den Betroffenen gerade vor den eingetretenen Nachteilen zu bewahren (sog. Schutzzweckzusammenhang). Eine Kausalität ist dann zu bejahen, wenn der Verletzung der Hinweispflicht wesentliche, das bedeutet zumindest gleichwertige Bedingung für die Aufrechterhaltung des Beitragserstattungsantrages war. Ein SHA scheidet aus, wenn der Betroffene wissentlich oder fahrlässig gegen sich selbst gehandelt und damit selber die entscheidende Bedingung für seine sozialrechtlichen Nachteile gesetzt hat (vgl. etwa die Urteile des BSG vom 22 Oktober 1996, 13 RJ 23/95, in juris, vom 01. September 1999, B 13 RJ 73/98 R, a. a. O. sowie vom 06. März 2003, B 4 RA 38/02 R, in juris).

Zu Recht hat das SG entschieden, dass hinsichtlich der antragsgemäß erfolgten Beitragserstattung im Jahre 1991 eine Verletzung von Auskunfts- und Beratungspflichten durch die Beklagte bzw. ihrer Rechtsvorgängerin, der BfA, nicht erkennbar ist. Sowohl die BfA als auch zuvor schon die LVA Rheinprovinz hatten den Kläger durch Übersendung der Merkblätter und Antragsvordrucke über die Voraussetzungen und Folgen einer Beitragserstattung, insbesondere auch die Möglichkeit, als Ausländer aus den deutschen Rentenversicherungsbeiträgen eine Rente ins Ausland gezahlt zu bekommen, aufgeklärt; vgl. Seite 2 des mit Schreiben vom 06. Oktober 1986 von der LVA Rheinprovinz dem Kläger neben dem Merkblatt über die Möglichkeiten der Beitragserstattung übersandten Antragsvordrucks unter "V. Voraussetzungen für Beitragserstattungen bei Wohnsitz im Ausland", Schreiben der BfA vom 07. November 1990, Vordruck 6.779 der BfA "Antrag auf Beitragserstattung". Zu einer weitergehenden Beratung bestand kein Anlass, da weder für die LVA Rheinprovinz noch für die BfA erkennbar war, dass der Kläger über die deutsche Staatsangehörigkeit verfügte. Schließlich hatte der Kläger seine deutsche Staatsangehörigkeit und damit seine Mehrfachstaatsangehörigkeit gegenüber der BfA, der LVA Rheinprovinz und auch gegenüber der Deutschen Botschaft in P systematisch verschwiegen. Statt diese bekanntzugeben hatte der Kläger auf konkrete Fragen zu seiner Staatsangehörigkeit immer nur seine t (C) Staatsangehörigkeit angegeben, vgl. Zif. 7 des von ihm am 20. Juni 1990 ausgefüllten Antragsvordrucks der LVA Rheinprovinz, Zif. 2.1 des von ihm am 12. April 1991 ausgefüllten Antragsvordrucks der BfA und Bestätigung der Deutschen Botschaft in P vom 11. März 1991. Spätestens während der Befragung in der Deutschen Botschaft in P zum Zwecke der Ausstellung der Staatsangehörigkeitsbescheinigung hätte der Kläger wegen der im Vordruck 5.6009 geforderten Angaben zu früheren bzw. anderen Staatsangehörigkeiten seine deutsche Staatsangehörigkeit offenlegen müssen. Im Übrigen wurde auf Seite 2 des Antragsvordrucks der LVA Rheinprovinz unter "V. Voraussetzungen für Beitragserstattungen bei Wohnsitz im Ausland" darauf hingewiesen, dass auch Ausländer im Ausland oft zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind, wenn sie Deutschen gleichgestellt sind, und dass dann die Beitragserstattung entfällt. Sofern beim Kläger im Hinblick auf seine Doppelstaatsangehörigkeit bei Antragstellung 1990/1991 eine Unsicherheit über seine Berechtigung zur freiwilligen Versicherung bestanden hatte, hätte ihm jedoch spätestens beim Lesen dieses Hinweises klar sein müssen, dass erst Recht Ausländer mit deutscher Staatsangehörigkeit zur freiwilligen (Weiter-)Versicherung berechtigt und damit von der Beitragserstattung ausgeschlossen sind. Jedenfalls hätte er bei fortbestehender Unsicherheit nochmals bei der LVA Rheinprovinz oder (später) der BfA unter Mitteilung seiner deutschen Staatsangehörigkeit konkret nachfragen müssen. Dies ist nicht geschehen.

Selbst bei Annahme einer unzureichenden Beratung dürfte es hier auch an einer Kausalität der Pflichtverletzung der BfA für die Aufrechterhaltung des Beitragserstattungsantrages fehlen. Erkennbar ging es dem Kläger 1990/1991 vorrangig darum, in den Genuss der Beitragserstattung zu kommen, und zwar auch für den Preis eines endgültigen Verlustes jeglicher Rentenansprüche aus der deutschen Rentenversicherung. Dass sich der Kläger der Rechtsfolgen einer bestandskräftigen Beitragserstattung bewusst war, hatte er in den von ihm ausgefüllten Antragsvordrucken wiederholt bestätigt. Mit dem Verschweigen seiner deutschen Staatsangehörigkeit und Aufrechterhaltung seines Beitragserstattungsantrages hatte der Kläger zumindest fahrlässig gegen sich selbst gehandelt und damit selber die entscheidende Bedingung für seine sozialrechtlichen Nachteile (Verlust der Rentenansprüche aus der deutschen Rentenversicherung) gesetzt.

2) Nach § 235 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte, die vor dem 01. Januar 1964 geboren sind, Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie 1. die Regelaltersgrenze erreicht und 2. die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Der Kläger hat zwar am 28. Juni 2013 die für ihn gemäß § 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI maßgebliche Regelaltersgrenze von 65 Jahren und 2 Monaten erreicht, jedoch nicht die allgemeine Wartezeit erfüllt. Die allgemeine Wartezeit für die Regelaltersrente beträgt 5 Jahre an Beitragszeiten in der deutschen Rentenversicherung (§§ 50 Abs. 1 Satz 1, 51 Abs. 1 SGB VI). Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind, oder Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten (§ 55 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB VI). Der Kläger weist aufgrund der bestandskräftigen Beitragserstattung im Jahre 1991 keinerlei Beitragszeiten in der deutschen Rentenversicherung mehr auf.

Die Rechtsfolgen der durch Bescheid vom 07. Mai 1991 im nach § 82 AVG zulässigen Umfang erfolgten Erstattung der vom Kläger in der Zeit seines Aufenthaltes in Deutschland vom 22. August 1969 bis zum 05. November 1983 zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge ergeben sich aus der damals geltenden Vorschrift des § 82 Abs. 7 AVG, die im Wesentlichen der heute geltenden Vorschrift des § 210 Abs. 6 SGB VI entspricht. Gemäß § 82 Abs. 7 AVG schließt die Erstattung weitere Ansprüche aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten und das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung aus. Gemäß § 201 Abs. 6 SGB VI kann der Antrag auf Erstattung nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden, mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst und es bestehen keine Ansprüche aus den bis zur Erstattung nach Abs. 1 zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten mehr. Danach führt der der Beitragserstattung zugrundeliegende Gestaltungsakt (Antrag) zu einer rückwirkenden Auflösung des Versicherungsverhältnisses in seiner Gesamtheit und damit – ausgenommen einen evtl. Anspruch auf Erstattung restlicher Beträge – zum Verlust der Rechte aus sämtlichen vor der Beitragserstattung zurückgelegten Versicherungszeiten, sofern diese nicht erst durch eine nach der Beitragserstattung erfolgte Gesetzesänderung rückwirkend zu Versicherungszeiten geworden sind (vgl. BSG, Urteil vom 02. Dezember 1987, 1 RA 23/87, in juris m.w.N.). Darin, dass die Verfallswirkung des § 82 Abs. 7 AVG auch solche Beiträge erfasst, die nicht erstattet worden sind (z.B. die vom Arbeitgeber oder dem Arbeitsamt entrichteten Beiträge) oder die eine Erstattung sogar ausgeschlossen hätten, liegt weder eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG noch eine entschädigungsloser Eingriff in eigentumsähnliche Rentenanwartschaften vor (vgl. BSG, Urteil vom 02. Dezember 1987, a.a.O., m.w.N.).

Die Berufung des Klägers konnte daher keinen Erfolg haben und war zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.

Die Revision ist mangels Zulassungsgrundes nach § 160 Abs. 2 SGG nicht zuzulassen.
Rechtskraft
Aus
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