Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 73 KR 1616/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 45/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 1 KR 19/17 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zur Annahme eines Unfalles ab Arbeitsunfall, der sich auf dem Privatgrundstück einer Vorgesetzen ereignet.
Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 3. Dezember 2014 wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte trägt ein Zehntel der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, die übrigen Kosten trägt die Klägerin mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die für ihre Kosten selbst aufzukommen hat. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um gegenseitige Erstattungsansprüche im Zusammenhang mit einem Unfall am 24. August 2005 des bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherten, mittlerweile verstorbenen Herrn KB(Versicherter = "V").
Der V war seit April 1999 als Hausmeister und Lagerarbeiter bei der B GmbH in O beschäftigt gewesen. Es gab weder einen schriftlichen Arbeitsvertrag noch schriftliche Vereinbarungen. Er führte Arbeiten im Zusammenhang mit der Instandhaltung des Betriebsgeländes und des Betriebsgebäudes durch (Hausmeistertätigkeiten), sowie Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Lagerhaltung. Er arbeitete auch außerhalb des Betriebsgeländes im privaten Haus und im Garten des früheren Inhabers der B GmbH, Herrn B und dessen Ehefrau. Der Unfall ereignete sich, als der V in diesem (privaten) Garten der genannten Seniorchefin Frau B, für diese Zwetschgen pflückte. Er befand sich auf einer Leiter in zwei bis drei Metern Höhe, als der Ast brach, an welchem die Leiter anlehnte. Es handele sich um ein Grundstück mit einer Fläche von ca. 1600 m², auf welchem sich insgesamt neun Bäume befinden. Das Grundstück wurde nicht für den Betrieb genutzt. Die B GmbH zeigte den Unfall unter dem 29. August 2005 bei der Klägerin als der zuständigen Berufsgenossenschaft an. Der V gab gegenüber der Beklagten selbst unter dem 4. September 2005 an, der Unfall habe sich "im Rahmen seiner Tätigkeit als Hausmeister bei der Firma K B" ereignet.
Die Beklagte forderte die Klägerin mit Schreiben vom 21. Oktober 2005 auf, 3.236,55 EUR nach § 105 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zu erstatten (Kosten Akutversorgung).
In der Folgezeit beantwortete die B GmbH mit Schreiben vom 21. Dezember 2005 Fragen, welche ihr die Klägerin zur Klärung eines eventuellen Arbeitsunfalles gestellt hatte. Die Arbeitgeberin führte aus, dass der V auch außerhalb des Betriebsgeländes gearbeitet habe. Frau B sei die Ehefrau des Firmengründers und stehe in einem Angestelltenverhältnis zur B GmbH. Frau B sei weisungsbefugt in ihrem Aufgabenbereich in der Buchhaltung sowie für Sonderaufgaben. Beispielsweise bei kleineren Reparaturarbeiten handele es sich um Sonderaufgaben. Der V verrichte öfters Aufgaben für Frau B. Eine direkte betriebliche Notwendigkeit für das Pflücken habe nicht vorgelegen. Der V sei jedoch für diese Arbeiten im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses beauftragt worden.
Die Klägerin beschied den V mit (bestandskräftigen) Bescheid vom 11. Oktober 2006, dass der Unfall kein Arbeitsunfall im Sinne des Gesetzes sei. Ein Arbeitsunfall sei nach § 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) ein Unfall, den ein Versicherter infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden (versicherten) Tätigkeit erleide. Versichert seien nur die Tätigkeiten, welche die in den §§ 2, 3 und 6 SGB VII genannten Personen in dieser Eigenschaft ausübten, also im inneren Zusammenhang stünden. Der innere Zusammenhang beschreibe die Zurechnung des unfallbringenden Verhaltens des Versicherten zu dem versicherten Tätigkeitsbereich. Das Besorgen einer privaten Angelegenheit für einen Vorgesetzten während der Arbeitszeit stehe mit der Versichertentätigkeit in einem inneren Zusammenhang, wenn der Untergebene davon ausgehen haben müssen, dass er sich einer solchen Bitte nicht entziehen könne. Für den Unfallversicherungsschutz sei maßgebend, dass der Versicherte von seinem Standpunkt aus der Auffassung habe sein können, die Tätigkeit sei geeignet, den Interessen des Unternehmens zu dienen und diese subjektive Meinung in den objektiven gegebenen Verhältnissen oder objektiv nachvollziehbaren Umständen eine ausreichende Stütze finde. Der V habe jedoch auf Weisung der Frau B auf dem Privatgrundstück Zwetschgen gepflückt. Er hätte der Auffassung sein müssen, dass dieses Pflücken für den Privatgebrauch der Frau B nicht den Interessen des Unternehmens diene. Ein innerer Zusammenhang fehle also.
Die Klägerin bezifferte mit Schreiben vom 11. Oktober 2006 ihren Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten auf insgesamt 47.269,78 EUR. Auch die Beklagte bat die B GmbH um schriftliche Beantwortung einzelner Fragen (Schreiben vom 4. Februar 2008). Der Sohn des V teilte am 26. Februar 2008 telefonisch mit, sein Vater habe ca. ¼ der Arbeitszeit für Frau B senior "private" Arbeiten ausgeführt. Die Arbeitgeberin schrieb der Beklagten unter dem 6. März 2008, Aufzeichnungen darüber, ob der V an diesem Tag schon im Betrieb gearbeitet habe, gäbe es nicht. Der V habe keine festen üblichen Arbeitszeiten gehabt. Er habe im Durchschnitt an vier bis fünf Tagen die Woche jeweils drei bis fünf Stunden zu unterschiedlichen Uhrzeiten gearbeitet, im Monat ca. 60 bis 90 Stunden. Er habe von Frau B mündliche Anweisungen erhalten und beispielsweise die folgenden Tätigkeiten ausgeführt:
- Türgriffe im Bürogebäude befestigen - Leuchtmittel im Büro auswechseln - Hecken um das Bürogebäude schneiden - Hoffläche um das Firmengebäude in Ordnung halten Diverse Aufräumarbeiten im Gebäude und um das Firmengebäude - Private Arbeiten im Garten von Frau B.
Die privaten Erledigungen für Frau B hätten sich auf den Hausgarten beschränkt und seien von untergeordnetem Zeitrahmen gewesen. Solche seien sehr unregelmäßig erfolgt. Man könne dies nicht als "öfters" bezeichnen. Für die überwiegende Tätigkeit im Lager sei der Mitarbeiter Hug zuständig gewesen. Der V habe nicht nur einmalig private Arbeiten ausgeführt. Die Bezahlung erfolgte jeweils durch die B GmbH.
Am 27. August 2010 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Berlin erhoben auf Zahlung von 59.255,13 EUR.
Der V selbst hat mit Schreiben vom 26. Oktober 2010 gegenüber der Beklagten die Tätigkeiten beschrieben, die er auf dem Privatgrundstück des K ausgeübt habe:
"Gartenarbeiten und Arbeiten im daran angrenzenden Grundstück Hierunter fallen alle Arbeiten, die im Nutz- und Ziergarten und dem angrenzenden Grundstück angefallen sind, wie zum Beispiel Rasen mähen, Laubrechen, Umstechen, Pflanzarbeiten, Gartenzaun streichen. Schneiden von Hecken und Bäumen. Holz sägen und spalten. Erntetätigkeiten sind auch angefallen. Neben dem Gartengemüse waren auch Obstsorten wie Kirschen und Zwetschgen zu ernten. Tätigkeiten im und am Haus, kaputte Glühbirnen tauschen, Farbanstrich erneuern, Dachrinne reinigen, Reinigung von Balkon und Terrasse, Arbeiten an den sanitären Einrichtungen und Heizung. Von einer Arbeitszeit von 15 bis 25 Stunden die Woche fielen ca. 4 bis 6 Stunden wöchentlich im Jahresdurchschnitt auf die Tätigkeiten für das Privatgrundstück B".
Zur Klagebegründung hat die Klägerin ihre Rechtsauffassung wiederholt. Soweit die B GmbH angegeben habe, der V sei im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Zwetschgen-Pflücken beauftragt worden, sei dies wenig glaubwürdig. Sowohl V als auch Frau B hätten gewusst, dass es sich um eine private Gefälligkeit handele. Gestehe man dem V für die hier streitgegenständliche private Tätigkeit Versicherungsschutz zu, müsse man allen Arbeitnehmern von gewerblichen Unternehmen Versicherungsschutz für jegliche private Verrichtung für einen der Unternehmenseigener zubilligen. Ihr seien zwischenzeitlich Kosten in Höhe von insgesamt 59.255,13 EUR entstanden.
Die Beklagte hat vorgetragen, ein Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung habe vorgelegen. Bereits nach dem (mündlichen) Arbeitsvertrag sei der V quasi als "Mädchen für alles" angestellt gewesen. Zu den Tätigkeiten hätten auch die für Frau B persönlich gezählt, etwa kleinere Reparaturarbeiten in deren Haushalt und deren Hausgarten, sowie auch Besorgungen aller Art (Kleider zur Reinigung bringen etc.). Jedenfalls habe der V sich den Weisungen der Frau B als Seniorchefin auch für private Verrichtungen nicht entziehen können. Vorsorglich wende sie die Ausschlussfrist des § 111 SGB ein, soweit nunmehr weitere 11.985,35 EUR geltend gemacht worden seien. Es gebe zwar Rechtsprechung, wonach sich der auf Erstattung in Anspruch genommene Leistungsträger im Verhältnis zum erstattungsberechtigten Träger an seinen (unter Umständen rechtswidrig begünstigenden) Entscheidungen festhalten lassen müsse (Bezugnahme auf BSG SozR 3 – 1300 § 120 SGB X Nr. 2).Dies gelte jedoch nicht für die hier vorliegende Konstellation, dass der die Erstattung fordernde Träger selbst eine Entscheidung getroffen habe. Auch habe das BSG eine Ausnahme in den Fällen angenommen, in denen die begehrte Leistung gegenüber dem Berechtigten nicht aus Gründen des materiellen Rechts abgelehnt worden sei, sondern deshalb, weil Leistungen des anderen Trägers vorrangig seien.
Die Beklagte hat am 25. November 2010 Widerklage erhoben, welche sie mit Schriftsatz vom 7. März 2014 wieder zurückgenommen hat.
Die Beigeladene hat vorgetragen, es habe sich bei dem Zwetschgenpflücken um eine Arbeitsleistung für eine Vorgesetzte – Frau B – gehandelt, welcher sich V aufgrund seiner Stellung im Betrieb nicht entziehen habe können (vgl. Bereiter-Hahn/Mehrtens Nr. 7.19 zu § 8 SGB VII). Nach den Richtlinien für die Abgrenzung der unfallversicherungsrechtlichen Zuständigkeit für Hausangestellte erkenne die gewerbliche Berufsgenossenschaft ihre Zuständigkeit für im gewerblichen Unternehmen tätige Personen auch insoweit an, als diese in der Haushaltung des gewerblichen Unternehmens tätig sind, es sei denn, dass die Tätigkeit für die Haushaltung überwiege.
Das SG hat die Beklagte mit Urteil vom 3. Dezember 2014 verurteilt, der Klägerin 47.269,78 EUR zu erstatten. Es hat die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Klägerin stehe aus § 105 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ein Erstattungsanspruch zu. Im Rahmen eines Erstattungsverfahrens habe grundsätzlich jeder Träger die wirksamen Verwaltungsakte des anderen Trägers gegen sich gelten zu lassen. Eine Ausnahme sei nach der Rechtsprechung des BSG nur im Falle offensichtlicher Unrichtigkeit des bestandskräftigen Bescheides geboten. Aufgrund der Pflicht der Leistungsträger, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben eng zusammenzuarbeiten (§ 86 SGB X) setze dies voraus, dass ein derartiger Verwaltungsakt sich als offensichtlich fehlerhaft erweise und sich dies zum Nachteil des anderen Leistungsträgers auswirke (BSG BSGE 101, 86 - 92 und andere). Offensichtlich sei eine Fehlerhaftigkeit nur dann, wenn sie sozusagen auf der Hand liege und die Rechtsanwendung des die Leistung bewilligenden oder versagenden Leistungsträger aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage offenkundig nicht vertretbar sei. Der Bescheid der Klägerin vom 11. Oktober 2006, den Unfall als Arbeitsunfall abzulehnen, sei danach nicht offensichtlich fehlerhaft. Das Pflücken von Zwetschgen von einem einzigen Zwetschgenbaum auf dem Privatgrundstück einer Firmenangestellten, die nicht die Vorgesetzte des Versicherten gewesen sei augenfällig keine sich aus dem Beschäftigungsverhältnis ergebende Haupt- oder Nebenpflicht des V aus dem Beschäftigungsverhältnis. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass diese der Auffassung habe sein dürfen, eine vermeintlich eigene Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis zu erfüllen, sei nicht in dem Umfang ersichtlich, welche eine Fehlerhaftigkeit des Bescheides als offensichtlich klassifizieren würde. Soweit die Klägerin einen Erstattungsanspruch über den bezifferten und spezifizierten zugesprochenen Betrag hinaus geltend gemacht habe, sei die Forderung zu unspezifiziert. Zudem stünde § 111 S. 1 SGB X entgegen.
Gegen dieses ihr am 29. Dezember 2014 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten vom 27. Januar 2015. Zu deren Begründung hat sie darauf hingewiesen, dass Frau B senior Weisungsbefugnisse in ihrem Aufgabenbereich in der Buchhaltung sowie für Sonderaufgaben gehabt habe. Sie sei insoweit also Vorgesetzte des V gewesen. Soweit – mit dem SG – davon ausgegangen werde, dass sich das Pflücken der Zwetschgen nicht um eine Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis zur B GmbH ergäbe, hätte nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 31. Juli 1964 – 2 RU 214/52 - ) geprüft werden müssen, ob der V den Auftrag zum Pflücken in der Vorstellung übernommen habe, sich aus Gründen seiner dienstlichen Gebundenheit dazu bereitfinden zu müssen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 3. Dezember 2014 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angegriffene Urteil.
Die Beigeladene hat vorgetragen, in keinem Fall zuständig zu sein.
Am 29. Juli 2015 ist der V verstorben. Ein Beweisbeschluss des Senats vom 19. Dezember 2016, ihn durch das Sozialgericht Freiburg als Zeugen zu vernehmen, ist deshalb ins Leere gegangen.
Auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze und den Verwaltungsvorgang der Klägerin einschließlich der dort enthaltenen Dokumente wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hatErfolg.
Der 1. Senat ist zur Entscheidung berufen. Es handelt sich um eine Streitigkeit aus dem Krankenversicherungsrecht (Aktenzeichen KR). Nach dem Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2015 (Eingang der Berufung) wie dem aktuellen des Gerichts bemisst sich die Fachzuständigkeit bei Leistungsklagen nach der in Anspruch genommenen Behörde. Auch nach der Rechtsprechung zu § 31 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist der Fachsenat berufen, der für den geltend gemachten Anspruch, auf den sich der Erstattungsanspruch letztlich gründet, zuständig ist (so bereits Urteil des Senats vom 30. März 2015 – L 1 KR 112/09 – juris Rdnr. 30 mit Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 24. Mai 1984 – 7 Rar 97/83 – BSGE 57,15 juris – Rdnr. 11).
Die Klägerin kann von der Beklagten keine Erstattung verlangen.
Zutreffend gehen die Beteiligten und das SG zwar davon aus, dass Anspruchsgrundlage eines etwaigen Erstattungsanspruches § 105 SGB X darstellt. Ein Erstattungsanspruch scheitert aber, weil die Klägerin selbst zuständig ist.
Nach § 11 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) in der bis 31. März 2007 geltenden Fassung bzw. ab 1. April 2007 § 11 Abs. 5 SGB V heutiger Fassung besteht auf Leistungen der Krankenversicherung kein Anspruch, wenn sie als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen sind. Die Beklagte als Krankenkasse dürfte dem V als ihrem Mitglied aufgrund § 11 Abs. 4 SGB V bzw. ab 1. April 2007 § 11 Abs. 5 SGB V) keine Leistungen gewähren:
Zunächst steht nicht bereits aufgrund des gegenüber dem V durch die Klägerin erlassenen Ablehnungsbescheides vom 11. Oktober 2006 auch gegenüber der Beklagten bindend fest, dass kein Arbeitsunfall vorgelegen hat.
Der Senat hat bereits wiederholt entschieden, dass eine Bindung der Krankenkasse durch einen vom Unfallversicherungsträger gegenüber dem Versicherten erlassenen ablehnenden Bescheid nicht bereits deswegen ausscheiden muss, weil die Krankenkasse in Bezug auf diesen Bescheid nicht anfechtungsbefugt ist (Urteile des erkennenden Senats vom 30. März 2012 - L 1 KR 112/09 – juris Rdnr. 39 ff; Urt. v. 17. Juli 2016 – L 1 KR 176/14; im Ergebnis ebenso: LSG Baden-Württemberg, Urt. vom 21. Juli 2015 – L 11 KR 1601/14; a. A. Sächsisches LSG, Urt. v. 5. November 2015 – L 2 U 126/12). Der Bescheid hat zum Einen keine (direkte) Bindungswirkung. Die Beklagte ist insoweit nicht Betroffene im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Nach der – insoweit wohl einhelligen – Rechtsprechung des BSG ist die Krankenkasse nicht befugt, die Fehlerhaftigkeit des Ablehnungsbescheides des Unfallversicherungsträgers dem Versicherten gegenüber anzufechten. Die Streitgegenstände sind – ungeachtet der vielfach angenommenen tatbestandlichen Verknüpfung, auf die noch eingegangen wird, nicht identisch (Urteil des Senats vom 30. März 2012 Rdnr. 41 mit Nachweisen der BSG-Rechtsprechung). Entgegen einer verbreiteten Auffassung – der auch das SG im vorliegenden Fall gefolgt ist – besteht zum anderen auch keine (faktische) Bindung aufgrund einer Tatbestandswirkung des Bescheides. Ungeachtet der Selbständigkeit des Erstattungsanspruchs gegenüber den Ansprüchen des Leistungsberechtigten kann nach dieser Auffassung der im Erstattungsstreit in Anspruch genommene Leistungsträger dem Erstattung begehrenden Leistungsträger gegenüber all die Einwendungen erheben, die ihm gegenüber dem Leistungsanspruch des Berechtigten zustehen. Dies gilt insbesondere auch für den Einwand, dass über den Leistungsanspruch des Versicherten ihm gegenüber bereits ein bestandskräftiger Ablehnungsbescheid existiert (BSG, Urteil vom 22. Mai 1985 – 1 RA 33/84 – juris Rdnr. 31). "Der auf Erstattung in Anspruch genommene Leistungsträger kann sich in der Regel auf die bindende Entscheidung einschließlich ihrer Tatbestandswirkung berufen ( ). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der die Leistung bewilligende oder auch ablehnende Verwaltungsakt fehlerhaft ist (BSGE 72, 163, 166 = SozR 3-2200 § 183 Nr. 6). Eine eventuelle Fehlerhaftigkeit des Bescheides berechtigt somit ( ) noch nicht dazu, diesen anzufechten; hierzu ist nur der Versicherte befugt" (so BSG, Urt. v. 18.07.1998 -B 13 RJ 49/96 R- BSGE 82, 226, juris Rdnr. 18 mit weit. Nachw.). Die Entscheidung des vorrangigen oder zuständigen Leistungsträgers hat der nachrangige oder unzuständige Leistungsträger bei der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs grundsätzlich hinzunehmen (BSG, Urteil vom 01.09.1999 –B 13 RJ 49/98R- SozR 3-1300 § 86 Nr. 3, juris Rdnr. 21 mit weit. Nachw.). Es dürfe nämlich nicht sein, dass es auf Dauer divergierende Entscheidungen gebe. Dies gilt selbst ungeachtet einer Verletzung der an sich bestehenden Pflicht zur engen Zusammenarbeit aus § 86 SGB X (so Bayerisches LSG, Urteil vom 25.08.2011 –L 18 U 228/08 Juris-Rdnr. 24). Auch das Urteil des BSG vom 26. Juni 2008 (– B 13 R 141/07 R –), in dem für ein Erstattungsverfahren nach § 103 SGB X formuliert ist, grundsätzlich müsse jeder Träger aufgrund der Pflicht der Leistungsträger, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben eng zusammenzuarbeiten (§ 86 SGB X), die wirksamen Verwaltungsakte des anderen Trägers gegen sich gelten lassen müsse, betrifft diese Konstellation. Der hiesige Senat hat sich in seinem Urteil vom 26. Januar 2017 – L 1 KR 46/15 – juris-Rdnr. 15 auf diese BSG-Entscheidung bezogen. Im Gegensatz zum hiesigen Fall hatte der dort primär zuständige Leistungsträger (Rentenversicherungsträger) bereits einen Leistungsbescheid erlassen. Hier gibt es aber im Verhältnis der Beklagten zu V keinen Bescheid, geschweige denn einen Ablehnungsbescheid, auf den sich die Beklagte der Klägerin gegenüber beruft. Nur soweit umgekehrt die Beklagte von der Klägerin Erstattung begehrte, könnte die Klägerin ihre eigene Ablehnung einwenden. Im Streit steht die primäre Leistungszuständigkeit, womit Zahlungsverpflichtungen im erheblichen Umfang verbunden sind. Genau für eine Sachlage wie hier, bei der der klagende Unfallversicherungsträger zunächst vorgeleistet hat und danach gegenüber dem Versicherten einen ablehnenden Bescheid erlassen hat, hat der 1. Senat des BSG mit Urteil vom 13. Dezember 2016 (B 1 KR 29/15 R) ausweislich des veröffentlichten Presseberichts entschieden, dass ein solcher Kläger als vorleistender Träger hinsichtlich seiner eigenen, gegenüber dem Versicherten nachträglich erlassenen Leistungsablehnung nicht vergleichbar schutzwürdig ist wie ein auf Erstattung in Anspruch genommener vorrangiger oder zuständiger Leistungsträger hinsichtlich seiner Entscheidung über die Leistung. Die klagende Berufsgenossenschaft habe mit ihrer ursprünglichen Bewilligung und späteren Ablehnung den Erstattungsstreit verursacht. Wäre ihre spätere Ablehnung zu beachten, schränkte dies den Rechtschutz des in Anspruch genommenen Trägers unangemessen ein und wäre missbrauchsanfällig.
Ein Arbeitsunfall hat vorgelegen: Nach § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten in Folge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Der Sturz des V am 24. August 2005 war danach ein Unfall. Er hat den Unfall auch bei Verrichtung einer versicherten Tätigkeit erlitten. Das Zwetschgenpflücken stand unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Der Unfall ereignete sich während einer als Beschäftigter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherten Tätigkeit. Eine nach dieser Vorschrift versicherte Tätigkeit liegt vor, wenn der Verletzte zur Erfüllung eines von ihm begründeten Rechtsverhältnis, insbesondere – wie hier – eines Arbeitsverhältnisses eine eigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse der Verrichtung diesem und nicht ihm selbst unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichen (vgl. § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII). Es kommt objektiv auf die Eingliederung des Handelns des Verletzten in das Unternehmen eines anderen und subjektiv auf die zumindest auch darauf gerichtete Willensausrichtung an, eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern er nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht (BSG, Urteil vom 5. Juli 2016 Rdnr. 17 – B 2 U 5/15 R mit weiteren Nachweisen).
Hier ist nach den Gesamtumständen davon auszugehen, dass Gegenstand des mündlich vereinbarten Arbeitsvertrages zwischen der Arbeitgeberin B GmbH und dem V als Hausmeister/Lagerist, welcher seit April 1999 bestand, nicht nur Lager- und Hausmeisterarbeiten auf dem Betriebsgelände selbst gehörten, sondern regelmäßig auch im Privathaus und Privatgarten des vorherigen Firmeninhabers bzw. dessen Ehefrau. Die schriftlichen Angaben sowohl des V – der am Ausgang des hiesigen Verfahrens nicht direkt betroffen war – und der Arbeitgeberin sind eindeutig. Es lässt sich lediglich eine gewisse Tendenz der Arbeitgeberin erkennen, die Tätigkeiten speziell im Garten, wie zum Beispiel regelmäßig das Obstpflücken, als zeitlich eher untergeordnet einzuordnen. Der V hat damit eine (Haupt-)Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis erfüllt. Unbeachtlich ist es, dass diese Tätigkeit für den Privathaushalt dem Unternehmen selbst nicht gedient hat. Für den Versicherungsschutz des Beschäftigten ist es unschädlich, dass die zum Unfall führende Tätigkeiten dem Unternehmen objektiv nichts nützt oder sogar schadet (Keller in: Hauck/Noftz, SGB, 05/15, § 8 SGB VII Rdnr. 20 mit Bezugnahme auf BSG-Entscheidungen). Der V hat die Zwetschgen nicht aus Gefälligkeit gepflückt, sondern gegen Bezahlung als "Sonderaufgabe" seines Beschäftigungsverhältnisses. Die Annahme der Klägerin, die Seniorchefin sei nicht eine Vorgesetzte des V gewesen, wird vom (unstreitigen) Sachverhalt nicht gedeckt. Der V hat die Anweisungen regelmäßig von dieser erhalten. Andere Arbeitsaufträge wurden nur vom Mitarbeiter H erteilt, soweit dies die Lagerhaltung betroffen hat. Es steht außer Streit, dass es sich bei Frau B um die "Seniorchefin" gehandelt hat, die Ehefrau des früheren Betriebsinhabers B Entgegen der Annahme der Klägerin ist davon auszugehen, dass Frau B senior Weisungsbefugnis gegenüber dem V hinsichtlich der Hausmeistertätigkeiten nicht nur insoweit hatte, als diese im Interesse der B GmbH, sondern in ihrem Privatinteresse gewesen ist.
Von einem Arbeitsunfall müsste im Übrigen auch dann ausgegangen werden, wenn unterstellt würde, die Anweisung der "Sonderaufgabe" durch Frau B für ihre privaten Zwecke die Zwetschgen vom Baum in ihrem Garten zu pflücken, stelle sich nicht bereits als Erfüllung einer Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis dar. Nach der Rechtsprechung des BSG besteht Versicherungsschutz auch beim Besorgen privater Angelegenheiten für den Vorgesetzten, wenn diese während der Arbeitszeit erledigt werden und der Untergebene nach den bestehenden Gepflogenheiten zu Recht glauben konnte, dass er sich einer solchen Bitte nicht entziehen könne (BSG, Urteil vom 26. Juni 2001 – B 2 U 25/00 R – juris-Rdnr. 27 mit Bezugnahme auf BSG SozR Nr. 71 zu § 542 RVO a. F.). Da der V regelmäßig nicht nur auf dem Betriebsgelände der B GmbH tätig wurde, sondern auch im Haus und im Garten des Seniorchefs und er regelmäßig insbesondere Gartenarbeiten durchführte, konnte er sich dem Ansinnen der Frau Bnicht entziehen, selbst wenn es sich nicht um eine Aufgabenzuweisung als Vorgesetzte, sondern nur um eine an sich unverbindliche Bitte gehandelt habe sollte. Die gegenteilige Auffassung der Klägerin ist offenbar ergebnisorientiert. Diese im Ablehnungsbescheid gegenüber dem V vertretene Auffassung stellt sich als offenbar fehlerhaft dar: Die getroffene Entscheidung widerspricht objektiv unter Berücksichtigung der verfügbaren Entscheidungsgrundlagen deutlich dem materiellen Recht (vgl. hierzu Bayerisches LSG, Urteil vom 25. August 2011 – L 18 u 228/08 juris-Rdnr. 25 mit Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 1. September 1999 – B 13 RJ 49/98 R, Urteile BSGE 72, 281, 283, BSGE 82, 226, 228).
Im Ergebnis stellt sich das erstinstanzliche Urteil als rechtswidrig dar, soweit die Klage nicht insgesamt abgewiesen wurde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a SGG in Verbindung mit §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um gegenseitige Erstattungsansprüche im Zusammenhang mit einem Unfall am 24. August 2005 des bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherten, mittlerweile verstorbenen Herrn KB(Versicherter = "V").
Der V war seit April 1999 als Hausmeister und Lagerarbeiter bei der B GmbH in O beschäftigt gewesen. Es gab weder einen schriftlichen Arbeitsvertrag noch schriftliche Vereinbarungen. Er führte Arbeiten im Zusammenhang mit der Instandhaltung des Betriebsgeländes und des Betriebsgebäudes durch (Hausmeistertätigkeiten), sowie Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Lagerhaltung. Er arbeitete auch außerhalb des Betriebsgeländes im privaten Haus und im Garten des früheren Inhabers der B GmbH, Herrn B und dessen Ehefrau. Der Unfall ereignete sich, als der V in diesem (privaten) Garten der genannten Seniorchefin Frau B, für diese Zwetschgen pflückte. Er befand sich auf einer Leiter in zwei bis drei Metern Höhe, als der Ast brach, an welchem die Leiter anlehnte. Es handele sich um ein Grundstück mit einer Fläche von ca. 1600 m², auf welchem sich insgesamt neun Bäume befinden. Das Grundstück wurde nicht für den Betrieb genutzt. Die B GmbH zeigte den Unfall unter dem 29. August 2005 bei der Klägerin als der zuständigen Berufsgenossenschaft an. Der V gab gegenüber der Beklagten selbst unter dem 4. September 2005 an, der Unfall habe sich "im Rahmen seiner Tätigkeit als Hausmeister bei der Firma K B" ereignet.
Die Beklagte forderte die Klägerin mit Schreiben vom 21. Oktober 2005 auf, 3.236,55 EUR nach § 105 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zu erstatten (Kosten Akutversorgung).
In der Folgezeit beantwortete die B GmbH mit Schreiben vom 21. Dezember 2005 Fragen, welche ihr die Klägerin zur Klärung eines eventuellen Arbeitsunfalles gestellt hatte. Die Arbeitgeberin führte aus, dass der V auch außerhalb des Betriebsgeländes gearbeitet habe. Frau B sei die Ehefrau des Firmengründers und stehe in einem Angestelltenverhältnis zur B GmbH. Frau B sei weisungsbefugt in ihrem Aufgabenbereich in der Buchhaltung sowie für Sonderaufgaben. Beispielsweise bei kleineren Reparaturarbeiten handele es sich um Sonderaufgaben. Der V verrichte öfters Aufgaben für Frau B. Eine direkte betriebliche Notwendigkeit für das Pflücken habe nicht vorgelegen. Der V sei jedoch für diese Arbeiten im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses beauftragt worden.
Die Klägerin beschied den V mit (bestandskräftigen) Bescheid vom 11. Oktober 2006, dass der Unfall kein Arbeitsunfall im Sinne des Gesetzes sei. Ein Arbeitsunfall sei nach § 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) ein Unfall, den ein Versicherter infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden (versicherten) Tätigkeit erleide. Versichert seien nur die Tätigkeiten, welche die in den §§ 2, 3 und 6 SGB VII genannten Personen in dieser Eigenschaft ausübten, also im inneren Zusammenhang stünden. Der innere Zusammenhang beschreibe die Zurechnung des unfallbringenden Verhaltens des Versicherten zu dem versicherten Tätigkeitsbereich. Das Besorgen einer privaten Angelegenheit für einen Vorgesetzten während der Arbeitszeit stehe mit der Versichertentätigkeit in einem inneren Zusammenhang, wenn der Untergebene davon ausgehen haben müssen, dass er sich einer solchen Bitte nicht entziehen könne. Für den Unfallversicherungsschutz sei maßgebend, dass der Versicherte von seinem Standpunkt aus der Auffassung habe sein können, die Tätigkeit sei geeignet, den Interessen des Unternehmens zu dienen und diese subjektive Meinung in den objektiven gegebenen Verhältnissen oder objektiv nachvollziehbaren Umständen eine ausreichende Stütze finde. Der V habe jedoch auf Weisung der Frau B auf dem Privatgrundstück Zwetschgen gepflückt. Er hätte der Auffassung sein müssen, dass dieses Pflücken für den Privatgebrauch der Frau B nicht den Interessen des Unternehmens diene. Ein innerer Zusammenhang fehle also.
Die Klägerin bezifferte mit Schreiben vom 11. Oktober 2006 ihren Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten auf insgesamt 47.269,78 EUR. Auch die Beklagte bat die B GmbH um schriftliche Beantwortung einzelner Fragen (Schreiben vom 4. Februar 2008). Der Sohn des V teilte am 26. Februar 2008 telefonisch mit, sein Vater habe ca. ¼ der Arbeitszeit für Frau B senior "private" Arbeiten ausgeführt. Die Arbeitgeberin schrieb der Beklagten unter dem 6. März 2008, Aufzeichnungen darüber, ob der V an diesem Tag schon im Betrieb gearbeitet habe, gäbe es nicht. Der V habe keine festen üblichen Arbeitszeiten gehabt. Er habe im Durchschnitt an vier bis fünf Tagen die Woche jeweils drei bis fünf Stunden zu unterschiedlichen Uhrzeiten gearbeitet, im Monat ca. 60 bis 90 Stunden. Er habe von Frau B mündliche Anweisungen erhalten und beispielsweise die folgenden Tätigkeiten ausgeführt:
- Türgriffe im Bürogebäude befestigen - Leuchtmittel im Büro auswechseln - Hecken um das Bürogebäude schneiden - Hoffläche um das Firmengebäude in Ordnung halten Diverse Aufräumarbeiten im Gebäude und um das Firmengebäude - Private Arbeiten im Garten von Frau B.
Die privaten Erledigungen für Frau B hätten sich auf den Hausgarten beschränkt und seien von untergeordnetem Zeitrahmen gewesen. Solche seien sehr unregelmäßig erfolgt. Man könne dies nicht als "öfters" bezeichnen. Für die überwiegende Tätigkeit im Lager sei der Mitarbeiter Hug zuständig gewesen. Der V habe nicht nur einmalig private Arbeiten ausgeführt. Die Bezahlung erfolgte jeweils durch die B GmbH.
Am 27. August 2010 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Berlin erhoben auf Zahlung von 59.255,13 EUR.
Der V selbst hat mit Schreiben vom 26. Oktober 2010 gegenüber der Beklagten die Tätigkeiten beschrieben, die er auf dem Privatgrundstück des K ausgeübt habe:
"Gartenarbeiten und Arbeiten im daran angrenzenden Grundstück Hierunter fallen alle Arbeiten, die im Nutz- und Ziergarten und dem angrenzenden Grundstück angefallen sind, wie zum Beispiel Rasen mähen, Laubrechen, Umstechen, Pflanzarbeiten, Gartenzaun streichen. Schneiden von Hecken und Bäumen. Holz sägen und spalten. Erntetätigkeiten sind auch angefallen. Neben dem Gartengemüse waren auch Obstsorten wie Kirschen und Zwetschgen zu ernten. Tätigkeiten im und am Haus, kaputte Glühbirnen tauschen, Farbanstrich erneuern, Dachrinne reinigen, Reinigung von Balkon und Terrasse, Arbeiten an den sanitären Einrichtungen und Heizung. Von einer Arbeitszeit von 15 bis 25 Stunden die Woche fielen ca. 4 bis 6 Stunden wöchentlich im Jahresdurchschnitt auf die Tätigkeiten für das Privatgrundstück B".
Zur Klagebegründung hat die Klägerin ihre Rechtsauffassung wiederholt. Soweit die B GmbH angegeben habe, der V sei im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Zwetschgen-Pflücken beauftragt worden, sei dies wenig glaubwürdig. Sowohl V als auch Frau B hätten gewusst, dass es sich um eine private Gefälligkeit handele. Gestehe man dem V für die hier streitgegenständliche private Tätigkeit Versicherungsschutz zu, müsse man allen Arbeitnehmern von gewerblichen Unternehmen Versicherungsschutz für jegliche private Verrichtung für einen der Unternehmenseigener zubilligen. Ihr seien zwischenzeitlich Kosten in Höhe von insgesamt 59.255,13 EUR entstanden.
Die Beklagte hat vorgetragen, ein Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung habe vorgelegen. Bereits nach dem (mündlichen) Arbeitsvertrag sei der V quasi als "Mädchen für alles" angestellt gewesen. Zu den Tätigkeiten hätten auch die für Frau B persönlich gezählt, etwa kleinere Reparaturarbeiten in deren Haushalt und deren Hausgarten, sowie auch Besorgungen aller Art (Kleider zur Reinigung bringen etc.). Jedenfalls habe der V sich den Weisungen der Frau B als Seniorchefin auch für private Verrichtungen nicht entziehen können. Vorsorglich wende sie die Ausschlussfrist des § 111 SGB ein, soweit nunmehr weitere 11.985,35 EUR geltend gemacht worden seien. Es gebe zwar Rechtsprechung, wonach sich der auf Erstattung in Anspruch genommene Leistungsträger im Verhältnis zum erstattungsberechtigten Träger an seinen (unter Umständen rechtswidrig begünstigenden) Entscheidungen festhalten lassen müsse (Bezugnahme auf BSG SozR 3 – 1300 § 120 SGB X Nr. 2).Dies gelte jedoch nicht für die hier vorliegende Konstellation, dass der die Erstattung fordernde Träger selbst eine Entscheidung getroffen habe. Auch habe das BSG eine Ausnahme in den Fällen angenommen, in denen die begehrte Leistung gegenüber dem Berechtigten nicht aus Gründen des materiellen Rechts abgelehnt worden sei, sondern deshalb, weil Leistungen des anderen Trägers vorrangig seien.
Die Beklagte hat am 25. November 2010 Widerklage erhoben, welche sie mit Schriftsatz vom 7. März 2014 wieder zurückgenommen hat.
Die Beigeladene hat vorgetragen, es habe sich bei dem Zwetschgenpflücken um eine Arbeitsleistung für eine Vorgesetzte – Frau B – gehandelt, welcher sich V aufgrund seiner Stellung im Betrieb nicht entziehen habe können (vgl. Bereiter-Hahn/Mehrtens Nr. 7.19 zu § 8 SGB VII). Nach den Richtlinien für die Abgrenzung der unfallversicherungsrechtlichen Zuständigkeit für Hausangestellte erkenne die gewerbliche Berufsgenossenschaft ihre Zuständigkeit für im gewerblichen Unternehmen tätige Personen auch insoweit an, als diese in der Haushaltung des gewerblichen Unternehmens tätig sind, es sei denn, dass die Tätigkeit für die Haushaltung überwiege.
Das SG hat die Beklagte mit Urteil vom 3. Dezember 2014 verurteilt, der Klägerin 47.269,78 EUR zu erstatten. Es hat die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Klägerin stehe aus § 105 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ein Erstattungsanspruch zu. Im Rahmen eines Erstattungsverfahrens habe grundsätzlich jeder Träger die wirksamen Verwaltungsakte des anderen Trägers gegen sich gelten zu lassen. Eine Ausnahme sei nach der Rechtsprechung des BSG nur im Falle offensichtlicher Unrichtigkeit des bestandskräftigen Bescheides geboten. Aufgrund der Pflicht der Leistungsträger, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben eng zusammenzuarbeiten (§ 86 SGB X) setze dies voraus, dass ein derartiger Verwaltungsakt sich als offensichtlich fehlerhaft erweise und sich dies zum Nachteil des anderen Leistungsträgers auswirke (BSG BSGE 101, 86 - 92 und andere). Offensichtlich sei eine Fehlerhaftigkeit nur dann, wenn sie sozusagen auf der Hand liege und die Rechtsanwendung des die Leistung bewilligenden oder versagenden Leistungsträger aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage offenkundig nicht vertretbar sei. Der Bescheid der Klägerin vom 11. Oktober 2006, den Unfall als Arbeitsunfall abzulehnen, sei danach nicht offensichtlich fehlerhaft. Das Pflücken von Zwetschgen von einem einzigen Zwetschgenbaum auf dem Privatgrundstück einer Firmenangestellten, die nicht die Vorgesetzte des Versicherten gewesen sei augenfällig keine sich aus dem Beschäftigungsverhältnis ergebende Haupt- oder Nebenpflicht des V aus dem Beschäftigungsverhältnis. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass diese der Auffassung habe sein dürfen, eine vermeintlich eigene Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis zu erfüllen, sei nicht in dem Umfang ersichtlich, welche eine Fehlerhaftigkeit des Bescheides als offensichtlich klassifizieren würde. Soweit die Klägerin einen Erstattungsanspruch über den bezifferten und spezifizierten zugesprochenen Betrag hinaus geltend gemacht habe, sei die Forderung zu unspezifiziert. Zudem stünde § 111 S. 1 SGB X entgegen.
Gegen dieses ihr am 29. Dezember 2014 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten vom 27. Januar 2015. Zu deren Begründung hat sie darauf hingewiesen, dass Frau B senior Weisungsbefugnisse in ihrem Aufgabenbereich in der Buchhaltung sowie für Sonderaufgaben gehabt habe. Sie sei insoweit also Vorgesetzte des V gewesen. Soweit – mit dem SG – davon ausgegangen werde, dass sich das Pflücken der Zwetschgen nicht um eine Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis zur B GmbH ergäbe, hätte nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 31. Juli 1964 – 2 RU 214/52 - ) geprüft werden müssen, ob der V den Auftrag zum Pflücken in der Vorstellung übernommen habe, sich aus Gründen seiner dienstlichen Gebundenheit dazu bereitfinden zu müssen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 3. Dezember 2014 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angegriffene Urteil.
Die Beigeladene hat vorgetragen, in keinem Fall zuständig zu sein.
Am 29. Juli 2015 ist der V verstorben. Ein Beweisbeschluss des Senats vom 19. Dezember 2016, ihn durch das Sozialgericht Freiburg als Zeugen zu vernehmen, ist deshalb ins Leere gegangen.
Auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze und den Verwaltungsvorgang der Klägerin einschließlich der dort enthaltenen Dokumente wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hatErfolg.
Der 1. Senat ist zur Entscheidung berufen. Es handelt sich um eine Streitigkeit aus dem Krankenversicherungsrecht (Aktenzeichen KR). Nach dem Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2015 (Eingang der Berufung) wie dem aktuellen des Gerichts bemisst sich die Fachzuständigkeit bei Leistungsklagen nach der in Anspruch genommenen Behörde. Auch nach der Rechtsprechung zu § 31 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist der Fachsenat berufen, der für den geltend gemachten Anspruch, auf den sich der Erstattungsanspruch letztlich gründet, zuständig ist (so bereits Urteil des Senats vom 30. März 2015 – L 1 KR 112/09 – juris Rdnr. 30 mit Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 24. Mai 1984 – 7 Rar 97/83 – BSGE 57,15 juris – Rdnr. 11).
Die Klägerin kann von der Beklagten keine Erstattung verlangen.
Zutreffend gehen die Beteiligten und das SG zwar davon aus, dass Anspruchsgrundlage eines etwaigen Erstattungsanspruches § 105 SGB X darstellt. Ein Erstattungsanspruch scheitert aber, weil die Klägerin selbst zuständig ist.
Nach § 11 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) in der bis 31. März 2007 geltenden Fassung bzw. ab 1. April 2007 § 11 Abs. 5 SGB V heutiger Fassung besteht auf Leistungen der Krankenversicherung kein Anspruch, wenn sie als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen sind. Die Beklagte als Krankenkasse dürfte dem V als ihrem Mitglied aufgrund § 11 Abs. 4 SGB V bzw. ab 1. April 2007 § 11 Abs. 5 SGB V) keine Leistungen gewähren:
Zunächst steht nicht bereits aufgrund des gegenüber dem V durch die Klägerin erlassenen Ablehnungsbescheides vom 11. Oktober 2006 auch gegenüber der Beklagten bindend fest, dass kein Arbeitsunfall vorgelegen hat.
Der Senat hat bereits wiederholt entschieden, dass eine Bindung der Krankenkasse durch einen vom Unfallversicherungsträger gegenüber dem Versicherten erlassenen ablehnenden Bescheid nicht bereits deswegen ausscheiden muss, weil die Krankenkasse in Bezug auf diesen Bescheid nicht anfechtungsbefugt ist (Urteile des erkennenden Senats vom 30. März 2012 - L 1 KR 112/09 – juris Rdnr. 39 ff; Urt. v. 17. Juli 2016 – L 1 KR 176/14; im Ergebnis ebenso: LSG Baden-Württemberg, Urt. vom 21. Juli 2015 – L 11 KR 1601/14; a. A. Sächsisches LSG, Urt. v. 5. November 2015 – L 2 U 126/12). Der Bescheid hat zum Einen keine (direkte) Bindungswirkung. Die Beklagte ist insoweit nicht Betroffene im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Nach der – insoweit wohl einhelligen – Rechtsprechung des BSG ist die Krankenkasse nicht befugt, die Fehlerhaftigkeit des Ablehnungsbescheides des Unfallversicherungsträgers dem Versicherten gegenüber anzufechten. Die Streitgegenstände sind – ungeachtet der vielfach angenommenen tatbestandlichen Verknüpfung, auf die noch eingegangen wird, nicht identisch (Urteil des Senats vom 30. März 2012 Rdnr. 41 mit Nachweisen der BSG-Rechtsprechung). Entgegen einer verbreiteten Auffassung – der auch das SG im vorliegenden Fall gefolgt ist – besteht zum anderen auch keine (faktische) Bindung aufgrund einer Tatbestandswirkung des Bescheides. Ungeachtet der Selbständigkeit des Erstattungsanspruchs gegenüber den Ansprüchen des Leistungsberechtigten kann nach dieser Auffassung der im Erstattungsstreit in Anspruch genommene Leistungsträger dem Erstattung begehrenden Leistungsträger gegenüber all die Einwendungen erheben, die ihm gegenüber dem Leistungsanspruch des Berechtigten zustehen. Dies gilt insbesondere auch für den Einwand, dass über den Leistungsanspruch des Versicherten ihm gegenüber bereits ein bestandskräftiger Ablehnungsbescheid existiert (BSG, Urteil vom 22. Mai 1985 – 1 RA 33/84 – juris Rdnr. 31). "Der auf Erstattung in Anspruch genommene Leistungsträger kann sich in der Regel auf die bindende Entscheidung einschließlich ihrer Tatbestandswirkung berufen ( ). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der die Leistung bewilligende oder auch ablehnende Verwaltungsakt fehlerhaft ist (BSGE 72, 163, 166 = SozR 3-2200 § 183 Nr. 6). Eine eventuelle Fehlerhaftigkeit des Bescheides berechtigt somit ( ) noch nicht dazu, diesen anzufechten; hierzu ist nur der Versicherte befugt" (so BSG, Urt. v. 18.07.1998 -B 13 RJ 49/96 R- BSGE 82, 226, juris Rdnr. 18 mit weit. Nachw.). Die Entscheidung des vorrangigen oder zuständigen Leistungsträgers hat der nachrangige oder unzuständige Leistungsträger bei der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs grundsätzlich hinzunehmen (BSG, Urteil vom 01.09.1999 –B 13 RJ 49/98R- SozR 3-1300 § 86 Nr. 3, juris Rdnr. 21 mit weit. Nachw.). Es dürfe nämlich nicht sein, dass es auf Dauer divergierende Entscheidungen gebe. Dies gilt selbst ungeachtet einer Verletzung der an sich bestehenden Pflicht zur engen Zusammenarbeit aus § 86 SGB X (so Bayerisches LSG, Urteil vom 25.08.2011 –L 18 U 228/08 Juris-Rdnr. 24). Auch das Urteil des BSG vom 26. Juni 2008 (– B 13 R 141/07 R –), in dem für ein Erstattungsverfahren nach § 103 SGB X formuliert ist, grundsätzlich müsse jeder Träger aufgrund der Pflicht der Leistungsträger, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben eng zusammenzuarbeiten (§ 86 SGB X), die wirksamen Verwaltungsakte des anderen Trägers gegen sich gelten lassen müsse, betrifft diese Konstellation. Der hiesige Senat hat sich in seinem Urteil vom 26. Januar 2017 – L 1 KR 46/15 – juris-Rdnr. 15 auf diese BSG-Entscheidung bezogen. Im Gegensatz zum hiesigen Fall hatte der dort primär zuständige Leistungsträger (Rentenversicherungsträger) bereits einen Leistungsbescheid erlassen. Hier gibt es aber im Verhältnis der Beklagten zu V keinen Bescheid, geschweige denn einen Ablehnungsbescheid, auf den sich die Beklagte der Klägerin gegenüber beruft. Nur soweit umgekehrt die Beklagte von der Klägerin Erstattung begehrte, könnte die Klägerin ihre eigene Ablehnung einwenden. Im Streit steht die primäre Leistungszuständigkeit, womit Zahlungsverpflichtungen im erheblichen Umfang verbunden sind. Genau für eine Sachlage wie hier, bei der der klagende Unfallversicherungsträger zunächst vorgeleistet hat und danach gegenüber dem Versicherten einen ablehnenden Bescheid erlassen hat, hat der 1. Senat des BSG mit Urteil vom 13. Dezember 2016 (B 1 KR 29/15 R) ausweislich des veröffentlichten Presseberichts entschieden, dass ein solcher Kläger als vorleistender Träger hinsichtlich seiner eigenen, gegenüber dem Versicherten nachträglich erlassenen Leistungsablehnung nicht vergleichbar schutzwürdig ist wie ein auf Erstattung in Anspruch genommener vorrangiger oder zuständiger Leistungsträger hinsichtlich seiner Entscheidung über die Leistung. Die klagende Berufsgenossenschaft habe mit ihrer ursprünglichen Bewilligung und späteren Ablehnung den Erstattungsstreit verursacht. Wäre ihre spätere Ablehnung zu beachten, schränkte dies den Rechtschutz des in Anspruch genommenen Trägers unangemessen ein und wäre missbrauchsanfällig.
Ein Arbeitsunfall hat vorgelegen: Nach § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten in Folge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Der Sturz des V am 24. August 2005 war danach ein Unfall. Er hat den Unfall auch bei Verrichtung einer versicherten Tätigkeit erlitten. Das Zwetschgenpflücken stand unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Der Unfall ereignete sich während einer als Beschäftigter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherten Tätigkeit. Eine nach dieser Vorschrift versicherte Tätigkeit liegt vor, wenn der Verletzte zur Erfüllung eines von ihm begründeten Rechtsverhältnis, insbesondere – wie hier – eines Arbeitsverhältnisses eine eigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse der Verrichtung diesem und nicht ihm selbst unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichen (vgl. § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII). Es kommt objektiv auf die Eingliederung des Handelns des Verletzten in das Unternehmen eines anderen und subjektiv auf die zumindest auch darauf gerichtete Willensausrichtung an, eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern er nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht (BSG, Urteil vom 5. Juli 2016 Rdnr. 17 – B 2 U 5/15 R mit weiteren Nachweisen).
Hier ist nach den Gesamtumständen davon auszugehen, dass Gegenstand des mündlich vereinbarten Arbeitsvertrages zwischen der Arbeitgeberin B GmbH und dem V als Hausmeister/Lagerist, welcher seit April 1999 bestand, nicht nur Lager- und Hausmeisterarbeiten auf dem Betriebsgelände selbst gehörten, sondern regelmäßig auch im Privathaus und Privatgarten des vorherigen Firmeninhabers bzw. dessen Ehefrau. Die schriftlichen Angaben sowohl des V – der am Ausgang des hiesigen Verfahrens nicht direkt betroffen war – und der Arbeitgeberin sind eindeutig. Es lässt sich lediglich eine gewisse Tendenz der Arbeitgeberin erkennen, die Tätigkeiten speziell im Garten, wie zum Beispiel regelmäßig das Obstpflücken, als zeitlich eher untergeordnet einzuordnen. Der V hat damit eine (Haupt-)Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis erfüllt. Unbeachtlich ist es, dass diese Tätigkeit für den Privathaushalt dem Unternehmen selbst nicht gedient hat. Für den Versicherungsschutz des Beschäftigten ist es unschädlich, dass die zum Unfall führende Tätigkeiten dem Unternehmen objektiv nichts nützt oder sogar schadet (Keller in: Hauck/Noftz, SGB, 05/15, § 8 SGB VII Rdnr. 20 mit Bezugnahme auf BSG-Entscheidungen). Der V hat die Zwetschgen nicht aus Gefälligkeit gepflückt, sondern gegen Bezahlung als "Sonderaufgabe" seines Beschäftigungsverhältnisses. Die Annahme der Klägerin, die Seniorchefin sei nicht eine Vorgesetzte des V gewesen, wird vom (unstreitigen) Sachverhalt nicht gedeckt. Der V hat die Anweisungen regelmäßig von dieser erhalten. Andere Arbeitsaufträge wurden nur vom Mitarbeiter H erteilt, soweit dies die Lagerhaltung betroffen hat. Es steht außer Streit, dass es sich bei Frau B um die "Seniorchefin" gehandelt hat, die Ehefrau des früheren Betriebsinhabers B Entgegen der Annahme der Klägerin ist davon auszugehen, dass Frau B senior Weisungsbefugnis gegenüber dem V hinsichtlich der Hausmeistertätigkeiten nicht nur insoweit hatte, als diese im Interesse der B GmbH, sondern in ihrem Privatinteresse gewesen ist.
Von einem Arbeitsunfall müsste im Übrigen auch dann ausgegangen werden, wenn unterstellt würde, die Anweisung der "Sonderaufgabe" durch Frau B für ihre privaten Zwecke die Zwetschgen vom Baum in ihrem Garten zu pflücken, stelle sich nicht bereits als Erfüllung einer Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis dar. Nach der Rechtsprechung des BSG besteht Versicherungsschutz auch beim Besorgen privater Angelegenheiten für den Vorgesetzten, wenn diese während der Arbeitszeit erledigt werden und der Untergebene nach den bestehenden Gepflogenheiten zu Recht glauben konnte, dass er sich einer solchen Bitte nicht entziehen könne (BSG, Urteil vom 26. Juni 2001 – B 2 U 25/00 R – juris-Rdnr. 27 mit Bezugnahme auf BSG SozR Nr. 71 zu § 542 RVO a. F.). Da der V regelmäßig nicht nur auf dem Betriebsgelände der B GmbH tätig wurde, sondern auch im Haus und im Garten des Seniorchefs und er regelmäßig insbesondere Gartenarbeiten durchführte, konnte er sich dem Ansinnen der Frau Bnicht entziehen, selbst wenn es sich nicht um eine Aufgabenzuweisung als Vorgesetzte, sondern nur um eine an sich unverbindliche Bitte gehandelt habe sollte. Die gegenteilige Auffassung der Klägerin ist offenbar ergebnisorientiert. Diese im Ablehnungsbescheid gegenüber dem V vertretene Auffassung stellt sich als offenbar fehlerhaft dar: Die getroffene Entscheidung widerspricht objektiv unter Berücksichtigung der verfügbaren Entscheidungsgrundlagen deutlich dem materiellen Recht (vgl. hierzu Bayerisches LSG, Urteil vom 25. August 2011 – L 18 u 228/08 juris-Rdnr. 25 mit Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 1. September 1999 – B 13 RJ 49/98 R, Urteile BSGE 72, 281, 283, BSGE 82, 226, 228).
Im Ergebnis stellt sich das erstinstanzliche Urteil als rechtswidrig dar, soweit die Klage nicht insgesamt abgewiesen wurde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a SGG in Verbindung mit §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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