Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 6 P 47/16
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 5 P 48/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 6.5.2016 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten für die Betreuung seiner pflegebedürftigen Lebensgefährtin einen "Obulus".
Die Beklagte gab in dem von der Lebensgefährtin des Klägers, Frau S, geführten Rechtsstreit S 6 P 70/14 ein Anerkenntnis ab und bewilligte Frau S ab dem 11.3.2014 Leistungen der Pflegestufe I (Bescheid vom 15.7.2015). Dieses Anerkenntnis nahm Frau S an.
Der Kläger hat am 12.8.2015 Klage erhoben und die Zahlung eines "Obulus" verlangt, da er der "private Pfleger" seiner Lebensgefährtin sei und auch den Haushalt erledige. Wenn seine Lebenspartnerin ihn von der Pflegestufe I entlohnen sollte, so erhalte er etwa einen Stundenlohn von 0,39 Euro. Für einen solchen Lohn bücke man sich nicht. Da werde jeder Zugereiste besser behandelt.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit ab 11.3.2014 einen Obulus zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, dass der Kläger zu seinem geltend gemachten Anspruch kein Verwaltungsverfahren durchgeführt habe. Nach § 37 Abs. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) könnten Pflegebedürftige an Stelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Dieses erhalte grundsätzlich der Pflegebedürfte selbst und müsse hiervon die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung sicherstellen.
In dem am 15.1.2016 vor dem SG anberaumten Erörterungstermin hat der Kläger nach Erörterung des Rechtsstreits erklärt: "Ich nehme die Klage zurück." Diese Erklärung ist ihm vom Tonträger vorgespielt und von ihm genehmigt worden.
Der Kläger hat am 22.1.2016 vorgetragen, dass er immer noch für 0,39 Euro Arbeiten verrichten müsse und das Gericht nicht nach dem Gesetz gehandelt habe. Er habe die Klage nicht zurückgenommen und "nichts unterschrieben mit der Begründung, dass ich gegen diese Gesellschaft keine Chance habe".
Der Kläger hat am 18.3.2016 erneut Klage erhoben (S 6 P 44/16) und vom Tage der Bewilligung der Pflegestufe an die Zahlung eines "Obolus" verlangt, da er alles im Haushalt erledigen müsse, ohne einen Pfennig dafür zu bekommen.
Das SG hat die beiden Verfahren mit Beschluss vom 24.3.2016 verbunden und unter dem Aktenzeichen S 6 P 47/16 fortgeführt. Mit Urteil vom 6.5.2016 hat das SG festgestellt, dass die am 12.8.2015 erhobene Klage durch die am 15.1.2016 erklärte Klagerücknahme erledigt worden sei. Der Kläger habe die Klagerücknahme im Erörterungstermin erklärt und die ihm vorgespielte Erklärung genehmigt. Daher sei der Rechtsstreit nach §§ 102 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. 202 Sozialgerichtsordnung (SGG) und § 165 Zivilprozessordnung (ZPO) erledigt. Anhaltspunkte für eine Anfechtbarkeit der Erklärung seien weder ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen. Die am 21.3.2016 erhobene Klage hat das SG zurückgewiesen. Die Klage sei bereits unzulässig, da der Kläger nicht das nach § 78 SGG erforderliche Verwaltungsverfahren durchgeführt habe. Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet, da Pflegegeld nur dem Pflegebedürftigen selbst zustehe und nur dieser eine höhere Pflegestufe geltend machen könne. Ein "Obulus" stehe dem Kläger nicht zu.
Mit seiner Berufung vom 19.5.2016 hat der Kläger erklärt, er sei nicht damit einverstanden, einfach abgefertigt zu werden. Er habe auch nie eine Klage zurückgenommen. Die Pflegestufe I sei nicht in der Lage, ihn zu entschädigen; ihm stehe ein Honorar zu. Er habe auch ein Recht auf ein privates Leben.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 6.5.2016 aufzuheben und nach dem Klageantrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug.
Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 23.8.2016 dazu angehört, dass er beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat der Senat mit Beschluss vom 15.9.2016 abgelehnt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Gerichtsakten und die Akte S 6 P 70/14 Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet in Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens durch Beschluss, § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG. Die Beteiligten sind zu der beabsichtigten Verfahrensweise angehört worden.
Die Berufung ist zulässig aber unbegründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht festgestellt, dass die am 12.8.2015 erhobene Klage durch die am 15.1.2016 erklärte Klagerücknahme erledigt worden ist. Es hat die weitere Klage zu Recht abgewiesen. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen. Der Senat nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (§ 153 Abs. 2 und 4 SGG) und die Gründe des Beschlusses vom 15.9.2016 Bezug.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten für die Betreuung seiner pflegebedürftigen Lebensgefährtin einen "Obulus".
Die Beklagte gab in dem von der Lebensgefährtin des Klägers, Frau S, geführten Rechtsstreit S 6 P 70/14 ein Anerkenntnis ab und bewilligte Frau S ab dem 11.3.2014 Leistungen der Pflegestufe I (Bescheid vom 15.7.2015). Dieses Anerkenntnis nahm Frau S an.
Der Kläger hat am 12.8.2015 Klage erhoben und die Zahlung eines "Obulus" verlangt, da er der "private Pfleger" seiner Lebensgefährtin sei und auch den Haushalt erledige. Wenn seine Lebenspartnerin ihn von der Pflegestufe I entlohnen sollte, so erhalte er etwa einen Stundenlohn von 0,39 Euro. Für einen solchen Lohn bücke man sich nicht. Da werde jeder Zugereiste besser behandelt.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit ab 11.3.2014 einen Obulus zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, dass der Kläger zu seinem geltend gemachten Anspruch kein Verwaltungsverfahren durchgeführt habe. Nach § 37 Abs. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) könnten Pflegebedürftige an Stelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Dieses erhalte grundsätzlich der Pflegebedürfte selbst und müsse hiervon die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung sicherstellen.
In dem am 15.1.2016 vor dem SG anberaumten Erörterungstermin hat der Kläger nach Erörterung des Rechtsstreits erklärt: "Ich nehme die Klage zurück." Diese Erklärung ist ihm vom Tonträger vorgespielt und von ihm genehmigt worden.
Der Kläger hat am 22.1.2016 vorgetragen, dass er immer noch für 0,39 Euro Arbeiten verrichten müsse und das Gericht nicht nach dem Gesetz gehandelt habe. Er habe die Klage nicht zurückgenommen und "nichts unterschrieben mit der Begründung, dass ich gegen diese Gesellschaft keine Chance habe".
Der Kläger hat am 18.3.2016 erneut Klage erhoben (S 6 P 44/16) und vom Tage der Bewilligung der Pflegestufe an die Zahlung eines "Obolus" verlangt, da er alles im Haushalt erledigen müsse, ohne einen Pfennig dafür zu bekommen.
Das SG hat die beiden Verfahren mit Beschluss vom 24.3.2016 verbunden und unter dem Aktenzeichen S 6 P 47/16 fortgeführt. Mit Urteil vom 6.5.2016 hat das SG festgestellt, dass die am 12.8.2015 erhobene Klage durch die am 15.1.2016 erklärte Klagerücknahme erledigt worden sei. Der Kläger habe die Klagerücknahme im Erörterungstermin erklärt und die ihm vorgespielte Erklärung genehmigt. Daher sei der Rechtsstreit nach §§ 102 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. 202 Sozialgerichtsordnung (SGG) und § 165 Zivilprozessordnung (ZPO) erledigt. Anhaltspunkte für eine Anfechtbarkeit der Erklärung seien weder ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen. Die am 21.3.2016 erhobene Klage hat das SG zurückgewiesen. Die Klage sei bereits unzulässig, da der Kläger nicht das nach § 78 SGG erforderliche Verwaltungsverfahren durchgeführt habe. Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet, da Pflegegeld nur dem Pflegebedürftigen selbst zustehe und nur dieser eine höhere Pflegestufe geltend machen könne. Ein "Obulus" stehe dem Kläger nicht zu.
Mit seiner Berufung vom 19.5.2016 hat der Kläger erklärt, er sei nicht damit einverstanden, einfach abgefertigt zu werden. Er habe auch nie eine Klage zurückgenommen. Die Pflegestufe I sei nicht in der Lage, ihn zu entschädigen; ihm stehe ein Honorar zu. Er habe auch ein Recht auf ein privates Leben.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 6.5.2016 aufzuheben und nach dem Klageantrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug.
Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 23.8.2016 dazu angehört, dass er beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat der Senat mit Beschluss vom 15.9.2016 abgelehnt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Gerichtsakten und die Akte S 6 P 70/14 Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet in Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens durch Beschluss, § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG. Die Beteiligten sind zu der beabsichtigten Verfahrensweise angehört worden.
Die Berufung ist zulässig aber unbegründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht festgestellt, dass die am 12.8.2015 erhobene Klage durch die am 15.1.2016 erklärte Klagerücknahme erledigt worden ist. Es hat die weitere Klage zu Recht abgewiesen. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen. Der Senat nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (§ 153 Abs. 2 und 4 SGG) und die Gründe des Beschlusses vom 15.9.2016 Bezug.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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