Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 1011/17 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, als den der Senat die E-Mail der Antragstellerin vom 8. März 2017 ausgelegt hat, ist unzulässig.
1. Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des erstes Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht.
Hinsichtlich der Form des Antrages gelten die Regelungen des § 90 SGG entsprechend (Meßling in Hauck/Behrend, SGG, § 86b Rdnr. 133 [Dezember 2014]); Wahrendorf in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 86b Rdnr. 29). Der Antrag ist also schriftlich oder zur Niederschrift oder nach Maßgabe des § 65a SGG durch elektronisches Dokument zu stellen. Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) kann der Antrag auch vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
2. Diesen Anforderungen genügt die E-Mail der Antragstellerin vom 8. März 2017 nicht.
Die Zusendung einer einfachen E-Mail genügt, wie der Antragstellerin aufgrund des ihr gegenüber ergangenen Beschlusses des Senats vom 2. Februar 2017 (L 7 SO 359/17 ER) bekannt ist, dem Erfordernis der Schriftform nicht (Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 15. November 2010 – B 8 SO 71/10 B – juris, Rdnr. 6; Urteil des Senats vom 26. Januar 2017 – L 7 AS 1197/16 – nicht veröffentlicht; Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Urteil vom 4. August 2010 – L 2 SO 18/10 – juris, Rdnr. 19 ff.; LSG Bayern, Urteil vom 20. Dezember 2011 – L 15 SB 123/10 – juris, Rdnr. 29; LSG Bayern, Beschluss vom 24. Februar 2012 – L 8 SO 9/12 B ER – juris, Rdnr. 9). Die Schriftform ist auch nicht durch den Ausdruck der E-Mail gewahrt (vgl. BSG, Urteil vom 12. Oktober 2016 – B 4 AS 1/16 R – juris Rdnr. 15 ff.). Die E-Mail ist ein elektronisches Dokument im Sinne des § 65a SGG, das aus der in einer elektronischen Datei enthaltenen Datenfolge besteht (LSG Hamburg, Urteil vom 9. November 2011 – L 1 KR 37/10 – juris, Rdnr. 13; Jaritz in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 90 Rdnr. 40). Eine Klageerhebung oder ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mittels E-Mail sind dementsprechend nur unter den Voraussetzungen des § 65a SGG (Zulassung durch Rechtsverordnung der Bundesregierung oder der Landesregierungen; qualifizierte elektronische Signatur oder anderes sicheres Verfahren) zulässig (BSG, Urteil vom 12. Oktober 2016 – B 4 AS 1/16 R – juris Rdnr. 15 ff.), die hier nicht gegeben sind.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, als den der Senat die E-Mail der Antragstellerin vom 8. März 2017 ausgelegt hat, ist unzulässig.
1. Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des erstes Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht.
Hinsichtlich der Form des Antrages gelten die Regelungen des § 90 SGG entsprechend (Meßling in Hauck/Behrend, SGG, § 86b Rdnr. 133 [Dezember 2014]); Wahrendorf in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 86b Rdnr. 29). Der Antrag ist also schriftlich oder zur Niederschrift oder nach Maßgabe des § 65a SGG durch elektronisches Dokument zu stellen. Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) kann der Antrag auch vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
2. Diesen Anforderungen genügt die E-Mail der Antragstellerin vom 8. März 2017 nicht.
Die Zusendung einer einfachen E-Mail genügt, wie der Antragstellerin aufgrund des ihr gegenüber ergangenen Beschlusses des Senats vom 2. Februar 2017 (L 7 SO 359/17 ER) bekannt ist, dem Erfordernis der Schriftform nicht (Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 15. November 2010 – B 8 SO 71/10 B – juris, Rdnr. 6; Urteil des Senats vom 26. Januar 2017 – L 7 AS 1197/16 – nicht veröffentlicht; Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Urteil vom 4. August 2010 – L 2 SO 18/10 – juris, Rdnr. 19 ff.; LSG Bayern, Urteil vom 20. Dezember 2011 – L 15 SB 123/10 – juris, Rdnr. 29; LSG Bayern, Beschluss vom 24. Februar 2012 – L 8 SO 9/12 B ER – juris, Rdnr. 9). Die Schriftform ist auch nicht durch den Ausdruck der E-Mail gewahrt (vgl. BSG, Urteil vom 12. Oktober 2016 – B 4 AS 1/16 R – juris Rdnr. 15 ff.). Die E-Mail ist ein elektronisches Dokument im Sinne des § 65a SGG, das aus der in einer elektronischen Datei enthaltenen Datenfolge besteht (LSG Hamburg, Urteil vom 9. November 2011 – L 1 KR 37/10 – juris, Rdnr. 13; Jaritz in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 90 Rdnr. 40). Eine Klageerhebung oder ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mittels E-Mail sind dementsprechend nur unter den Voraussetzungen des § 65a SGG (Zulassung durch Rechtsverordnung der Bundesregierung oder der Landesregierungen; qualifizierte elektronische Signatur oder anderes sicheres Verfahren) zulässig (BSG, Urteil vom 12. Oktober 2016 – B 4 AS 1/16 R – juris Rdnr. 15 ff.), die hier nicht gegeben sind.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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