Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 5 KR 4630/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 3046/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 18.05.2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des dem Kläger in der Zeit vom 26.07.2010 – 12.12.2011 zu gewährenden Krankengeldes streitig.
Der im Jahr 1948 geborene Kläger, der bei der Beklagten krankenversichert ist, war als Kundenbetreuer bei der d. E. GmbH (d GmbH) versicherungspflichtig beschäftigt. Er war hierbei für die Akquise kundenspezifischer Kommunikationssysteme und deren technische Realisierung zuständig. Er wurde hierfür im Wege eines monatlichen Grundgehalts und eines (variablen) Provisionsanteils entlohnt. Ab dem 14.06.2010 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Nach Ablauf der sechswöchigen Lohnfortzahlung bezog er deswegen von der Beklagten vom 26.07.2010 bis zum 12.12.2011 Krankengeld; bis zum 31.10.2011 i.H.v. 23,93 EUR täglich, ab dem 01.01.2011 i.H.v. 23,90 EUR täglich. Die Beklagte legte hierbei (zunächst) eine Entgeltbescheinigung des Steuerberaters der d GmbH vom 18.08.2010 zu Grunde, in der für den letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum vom 01. - 31.05.2010 ein Bruttoarbeitsentgelt i.H.v. 1.173,50 EUR (933,22 EUR netto) bescheinigt worden ist. Am 12.03.2013 wurde der Beklagten durch die d GmbH mitgeteilt, dass im Rahmen einer Betriebsprüfung durch die DRV festgestellt worden sei, dass eine im März 2010 fällige Provision i.H.v. 20.212,12 EUR des Klägers als Einmalzahlung zu werten und aufgrund der "März-Klausel" beitragsrechtlich dem Dezember 2009 zuzuordnen gewesen sei. Sie, die d GmbH, legte hierzu den Bescheid der DRV vom 28.02.2013 sowie eine geänderte Entgeltbescheinigung vor, in der sie unter dem 11.03.2013 ohne eine zeitliche Spezifikation Einmalzahlungen der letzten zwölf Monaten i.H.v 20.202,12 EUR anführte. Sie bat, die bisherigen Krankengeldzahlungen an den Kläger entsprechend anzupassen. Die Beklagte berechnete daraufhin das dem Kläger zu gewährende Krankengeld neu und berücksichtigte bei der Ermittlung des Regelentgelts (auch) den 360. Teil der Provisionszahlung von 20.202,12 EUR. Mit Bescheid vom 07.06.2013 entschied die Beklagte, dass das tägliche Krankengeld nunmehr 27,05 EUR täglich betrage und zu einer Nachzahlung i.H.v. 1.568,70 EUR führe. Hiergegen erhob der Kläger am 24.06.2013 Widerspruch. Er machte geltend, die Provision sei vollständig dem (erweiterten) Bemessungszeitraum März - Mai 2010 zuzuordnen und zum Grundgehalt hinzuzurechnen. Auf Bitte der Beklagten wurde seitens der d GmbH abermals eine Entgeltbescheinigung vorgelegt, in der für März und Mai 2010 ein Bruttoarbeitsentgelt i.H.v. jew. 1.175,50 EUR (netto: 933,22 EUR) und für April 2010 ein solches von 21.377,- EUR (netto: 20.410,56 EUR) bescheinigt wurde. Durch den Geschäftsführer der d GmbH wurde hierzu unter dem 29.07.2013 mitgeteilt, in der Provisionsvereinbarung mit dem Kläger sei festgelegt, dass sich das Gehalt des Klägers aus einem Grundgehalt und einem variablen Provisionsanteil zusammensetze. Letztere sei keine Einmalzahlung sondern diskontinuierlich zufließendes Arbeitsentgelt. Bei der Berechnung des Krankengeldes sei deswegen auf das Arbeitsentgelt der letzten drei Monate abzustellen. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.10.2013 entschied die Beklagte, dem Widerspruch des Klägers nicht abzuhelfen. Sie führte hierzu aus, Krankengeld werde im Umfang von 70 v.H. des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und -einkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliege, gewährt. Hierbei sei auf den letzten, vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum abzustellen. Dies sei im Fall des Klägers der Mai 2010, in dem ein Bruttoarbeitsentgelt i.H.v. 1.173,50 EUR erzielt worden sei. Die Einmalzahlung sei nicht als laufendes Arbeitsentgelt zu bewerten, sie sei beitragsrechtlich dem Jahr 2009 zuzuordnen. Als Einmalzahlung der letzten zwölf Monate sei die Provisionszahlung bereits berücksichtigt worden und habe zu einer Nachzahlung i.H.v. 1.568,70 EUR geführt. Hiergegen erhob der Kläger am 16.10.2013 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG). Zu deren Begründung brachte er vor, sein monatliches Bruttogehalt bestehe aus einem Fixum und einem Provisionsanteil. Die Provisionszahlung sei im Hinblick auf das Projekt "I.-T." erfolgt, das im 4. Quartal 2009 fertiggestellt worden sei. Durch die d GmbH sei hierfür ein Provisionsanspruch zum 31.03.2010 mit 20.202,12 EUR ermittelt worden. Hierzu legte der Kläger neben Mehrfertigungen des Anstellungsvertrages und von Gehaltsabrechnungen, die jeweils gegen Mitte des betroffenen Monats ausgestellt worden sind, auch eine Mehrfertigung der Provisionsabrechnung vom 31.03.2010 vor, in der u.a. niedergelegt ist, dass der Provisionsanspruch erst mit Ablauf der Gewährleistungsfrist ausbezahlt werde. Infolge dieser Vereinbarung sei, so der Kläger weiter, die Provision erst im 1. Quartal 2012 ausbezahlt worden. Die Fälligkeitsregelung in der Provisionsvereinbarung zwischen ihm und der d GmbH sei jedoch unwirksam. Die Provisionszahlung werde vielmehr nach der Regelung des § 87a Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) am letzten Tag des Monats, in dem der Anspruch abzurechnen sei, vorliegend dem 31.03.2010, fällig. Die Provision sei nicht als einmalig gewährte Leistung anzusehen, sie sei als laufendes Arbeitsentgelt vielmehr anteilig dem Regelentgelt zuzurechnen. Das ihm zu gewährende Krankengeld sei hiernach, ausgehend von einem im Zeitraum März – Mai 2010 kumulierten Nettoarbeitsentgelt von 23.727,- EUR, aus einem monatlichen Nettoentgelt i.H.v. 7.909,- EUR zu bemessen. Die Beklagte trat der Klage entgegen. Sie brachte vor, nach der vorgelegten Provisionsvereinbarung sei der Provisionsanspruch mit dem Abschluss des Auftrages entstanden. Handele es sich, wie klägerseits geltend gemacht, bei der Provisionszahlung um laufendes Arbeitsentgelt, so sei diese dem Zeitraum der Erbringung der Arbeitsleistung zuzuordnen. Zwar könne aus Vereinfachungsgesichtspunkten die beitragsrechtliche Zuordnung regelmäßig verzögert erfolgen, dies sei jedoch maximal bis zum übernächsten Monat möglich, sodass die Provision spätestens im Februar 2010 abzurechnen gewesen wäre. Eine Zuordnung der Provision zum April 2010 und dem folgend eine weitergehende Berücksichtigung der Provision sei daher nicht möglich. Mit Urteil vom 18.05.2015 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es aus, die Beklagte habe die Provisionszahlung bei der Feststellung des maßgeblichen täglichen Arbeitsentgelts zutreffend mit 1/360 des Zahlbetrages berücksichtigt. Die Provisionszahlung sei als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu qualifizieren. Bei der Berechnung sei auch nicht auf einen Zeitraum von drei Monaten vor der Arbeitsunfähigkeit abzustellen, da der Kläger keine schwankenden Einkünfte erzielt habe. Nach § 47 Abs. 2 Satz 6 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) sei für die Berechnung des Regelentgelts daher der 360. Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts, das in den letzten 12 Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit nach § 23a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) der Beitragsberechnung zugrunde gelegen habe, dem nach Satz 1 - 5 der Vorschrift berechneten Arbeitsentgelt hinzuzurechnen. Dies habe die Beklagte zutreffend umgesetzt. Selbst wenn die Provision, wie klägerseits geltend gemacht, als laufendes Arbeitsentgelt anzusehen sei, gelte nach § 47 Abs. 2 Satz 3 SGB V der 30. Teil des im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonats erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Arbeitsentgelts als Regelarbeitsentgelt. Dies führe dazu, dass einzig auf den Monat Mai 2010 abzustellen sei, in dem die Provisionszahlung jedenfalls nicht ausbezahlt worden sei. Gegen das am 22.06.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22.07.2015 Berufung eingelegt. Der Kläger bringt vor, die Provisionszahlung sei, ungeachtet dessen, dass sie erst im Jahr 2012 ausgezahlt worden sei, bei der Krankengeldbemessung zu berücksichtigen. Das SG habe die Provisionszahlung als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt qualifiziert. Dies sei fehlerhaft, maßgeblich sei insofern das Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen und Unfallversicherungsträger vom 29.11.2005, wonach auf die letzten drei Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abzustellen sei. Das der Provision zu Grunde liegende Projekt sei zum 31.12.2009 beendet gewesen. Nach § 87c Abs. 1 HGB sei die Zahlung am 31.03.2010 fällig geworden und sei daher dem Abrechnungsmonat April 2010 zuzuordnen. Dies sei der zuletzt abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 18.05.2015 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides der Beklagten vom 07.06.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.10.2013 zu verurteilen, ihm Krankengeld für den Zeitraum vom 26.07.2010 bis 12.12.2011 unter Zugrundelegung eines Nettoarbeitsentgelts von 7.909,- EUR monatlich als Regelentgelt zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung ihres Antrages verweist sie auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend trägt sie vor, der Krankengeldberechnung könne kein dreimonatiger Zeitraum zu Grunde gelegt werden, da der Kläger kein schwankendes Einkommen bezogen habe. Er habe lediglich in einem Monat ein von den übrigen Monaten abweichendes Einkommen bezogen. Mit Schriftsatz vom 12.07.2016 hat die Beklagte, mit solchem vom 11.10.2016 der Kläger das Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die bei der Beklagten geführte Verwaltungsakte, die Gegenstand der Entscheidungsfindung geworden sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte (vgl. § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und statthafte (vgl. §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 SGG) Berufung des Klägers, über die der Senat nach dem erklärten Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG), ist zulässig, führt jedoch für den Kläger inhaltlich nicht zum Erfolg. Der Bescheid vom 07.06.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.10.2013 erweist sich jedenfalls nicht zu Ungunsten des Klägers als rechtswidrig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung höheren Krankengeldes für die Zeit vom 26.07.2010 – 12.12.2011. Versicherte haben gemäß § 44 Abs. 1 SGB V in der ab dem 01.08.2009 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Bestimmungen vom 17.07.2009 (BGBl. I S. 1990 ff.) Anspruch auf Krankengeld, wenn Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und 41 SGB V) behandelt werden. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung von ihrem Beginn an, im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt (§ 46 Satz 1 SGB V). Dem Kläger steht aufgrund der ab dem 14.06.2010 festgestellten Arbeitsunfähigkeit dem Grunde nach Anspruch auf Krankengeld zu, das nach Ende der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz) ab dem 26.07.2010 auszuzahlen war. Die Höhe des Krankengeldes beträgt gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V in der ab dem 01.01.2009 geltenden Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitsplatzregelungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 21.12.2008 (BGBl. I S.1 2940 ff.) 70 v. H. des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 v.H. des bei entsprechender Anwendung des Absatzes 2 berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 SGB V). § 47 SGB V normiert hierbei für unterschiedliche Fallgestaltungen unterschiedliche Bezugszeiträume. So ist bei der Ermittlung des Regelentgelts für Arbeitnehmer, die nach Stunden entlohnt werden, auf den letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum vor der Arbeitsunfähigkeit abzustellen. Bei der Abrechnung von monatlichem Entgelt sowie in Fällen, in denen das Arbeitsentgelt nach anderen als zeitlichen Maßstäben bestimmt ist, bestimmt sich der Bezugszeitraum nach dem letzten abgerechneten Kalendermonat vor der Arbeitsunfähigkeit (vgl. Schifferdecker in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Bd. 1, Stand Sept. 2016, § 47 SGB V, Rn. 8). Konkret ist für die Berechnung des Regelentgelts das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltzeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde (§ 47 Abs. 2 Satz 1 SGB V). Ist das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen oder ist eine Berechnung des Regelentgelts nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, gilt der dreißigste Teil des im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Arbeitsentgelts als Regelentgelt (§ 47 Abs. 2 Satz 3 SGB V). Mit dieser Referenzmethoden hat der Gesetzgeber bewusst bei der Berechnung des Krankengeldes unberücksichtigt gelassen, wie sich das Arbeitsentgelt außerhalb des Bezugs- bzw. des Bemessungszeitraums entwickelt. Die Methode zielt darauf ab, dem Versicherungsträger eine schnelle Entscheidung zu ermöglichen. Sie findet ihre Rechtfertigung darin, dass zukünftige - durch die Arbeitsunfähigkeit verhinderte - Entwicklungen des Arbeitsentgelts häufig nur hypothetisch festgestellt werden könnten. Deren Berücksichtigung würde den Versicherungsträger zu einer - u.U. wiederholten - Neuberechnung der Leistung zwingen und damit einen Verwaltungsaufwand erfordern, der namentlich bei relativ kurzfristigen Leistungen wie dem Krankengeld in keinem angemessenen Verhältnis mehr zu dem für den Leistungsempfänger erzielten Erfolg stünde. Indem das Gesetz an das im Bemessungszeitraum erzielte und abgerechnete Entgelt anknüpft, stellt es grundsätzlich zugleich sicher, dass mit der Entgeltersatzleistung Krankengeld der faktische Lebensstandard des Versicherten aufrechterhalten bleibt, der durch die tatsächliche Verfügungsbefugnis über das Arbeitsentgelt geprägt ist (BSG, Urteil vom 14.12.2006 - B 1 KR 5/06 R -; so auch Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.12.2015 - L 11 KR 2575/15 - jew. in juris). Das Einkommen des Klägers wurde monatlich abgerechnet. Dies folgt bereits daraus, dass, wie aus den im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Gehaltsabrechnungen ersichtlich wird, durch die d GmbH monatliche Gehaltsabrechnungen erstellt wurden. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Tätigkeit des Klägers (auch) auch im Wege unregelmäßiger, variabler Provisionsansprüche vergütet wurde. Diese mögen zwar die Einkünfte des Klägers im Hinblick auf deren Höhe maßgeblich beeinflusst haben, indes ist weder aus den vorgelegten Unterlagen, insb. den Gehaltsabrechnungen, noch anderweitig von weiteren (regelmäßigen) Provisionsansprüchen die Rede, woraus ersichtlich wird, dass die Erwerbseinkünfte des Klägers ihr Gepräge maßgeblich durch das monatliche Fixum erfahren. Grundlage für die Berechnung des Regelentgeltes ist mithin nach § 47 Abs. 2 SGB V das im letzten Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erzielte Arbeitsentgelt. Entgeltabrechnungszeitraum ist der Zeitraum, für den der Betrieb üblicherweise die Lohnabrechnung abgeschlossen hat. Es kommt nicht darauf an, ob der Versicherte seinen Lohn schon erhalten hat. Ausreichend ist, dass das Arbeitsentgelt ohne weitere Rechenoperationen ausgezahlt oder überwiesen werden kann (BSG, Urteil vom 25.06.1991 - 1/3 RK 6/90 - in juris). Dies ist vorliegend der Mai 2010. Die Berechnung des Entgelts erfolgte ausweislich der Gehaltsabrechnung am 19.05.2010. Auf dieser Basis konnte das für diesen Monat zu beanspruchende Entgelt ohne Weiteres an den Kläger ausbezahlt werden. In diesem Sinne ist auch vom Steuerberater der d GmbH in der Entgeltbescheinigung vom 18.08.2010 der Mai 2010 als letzter abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum benannt. Der Bemessungszeitraum zur Feststellung des Regelentgelts kann bei einem Monatslohn nicht verschoben werden, da dies gesetzlich nicht vorgesehen ist. Der Gesetzeswortlaut stellt eindeutig auf den letzten abgerechneten Monat und nicht auf frühere Monate ab (Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 08.12.2015, a.a.O.; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.11.2003 - L 5 KNK 7/02 - in juris). Eine Zugrundelegung des Monats April 2010, wie dies klägerseits im erstinstanzlichen Verfahren (Schriftsatz vom 10.12.2014) und auch im Berufungsverfahren (Schriftsatz vom 21.10.2015) angenommen wird, ist daher nicht möglich. Für eine Ausweitung des Bemessungszeitraumes, wie klägerseits geltend gemacht, bietet der eindeutige Wortlaut des Gesetzes keine Grundlage. Auch besteht hierfür kein Bedürfnis. Es ist vielmehr, wie das BSG für verschiedene andere Arten von Lohn- bzw. Entgeltersatzleistungen bereits entschieden hat (für das Verletztengeld: Urteil vom 05.03.2001 - B 2 U 13/01 R - m.w.N., in juris), hinzunehmen und kann nicht beanstandet werden, dass der Gesetzgeber zur Ermittlung der Höhe der Lohnersatzleistung Krankengeld auf einen einmonatigen Bemessungszeitraum abgestellt hat. Eine Ausdehnung des Bemessungszeitraumes ist auch auf Grund anderer Vorschriften - insbesondere der Satzung der Beklagten - nicht möglich, da die Beklagte von der in § 47 Abs. 3 SGB V eingeräumten Befugnis, in der Satzung abweichende Bestimmungen zur Zahlung und Berechnung von Krankengeld zu regeln, keinen Gebrauch gemacht. Eine analoge Anwendung der Regelung des § 47 Abs. 4 SGB V, die für die Ermittlung des Regelentgelts auf die letzten zwölf Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abstellt, kommt nicht in Betracht (BSG, Urteil vom 05.03.2001, a.a.O.). Auch das klägerseits angeführte gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenversicherungen und der Unfallversicherungsträger bedingt keine abweichende Beurteilung. Dort ist zur Berechnung, Höhe und Zahlung des Krankengeldes und des Verletztengeldes u.a. niedergelegt, dass bei Versicherten, deren Arbeitsentgelt nicht nach Monaten bemessen, sondern von der Arbeitsleistung (z.B. Akkord, Provision) abhängig ist, wegen des dadurch schwankenden Arbeitsentgelts ein Bemessungszeitraum von 3 Entgeltabrechnungszeiträumen (jeweils mindestens 4 Wochen - bei monatlicher Entgeltabrechnung 3 Monate) zugrunde gelegt wird. Ungeachtet davon, dass es sich hierbei um eine, für die Gerichte unverbindliche Auslegungshilfe handelt, die keinen normativen Charakter aufweist (vgl. LSG für das Saarland, Urteil vom 17.06.2015 - L 2 KR 180/14 - in juris), war das Arbeitsentgelt des Klägers - im Hinblick auf das Fixum -, wie oben ausgeführt, nach Monaten bemessen, sodass diese Auslegungsbestimmung nicht einschlägig ist. Dass darüber hinaus auch Provisionsansprüche bestanden haben, ändert hieran nichts. Auch soweit das BSG in seinen Entscheidungen vom 23.01.1973 - 3 RK 22/70 - und vom 28.11.1979 - 3 RK 103/78 - (jeweils in juris) bzgl. der Vergütung von nicht im Vorhinein vertraglich vereinbarter Leistungen (Mehrarbeit/Überstunden) entschieden hat, dass es für eine Gleichstellung mit arbeitsvertraglich vereinbarten Leistungen erforderlich sei, dass mindestens während der letzten abgerechneten drei Monate bzw. 13 Wochen regelmäßig Mehrarbeitsstunden geleistet worden sind und dass auch zum Zeit¬punkt des Beginns der Arbeitsunfähigkeit Mehrarbeitsstunden geleistet wurden, kann der Kläger eine Ausdehnung des Bemessungszeitraums nicht beanspruchen. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist eine Provisionszahlung, die als Bestandteil des laufenden Entgelts für die regelmäßig als arbeitsvertragliche Hauptpflicht zu leistende Beratungstätigkeit gezahlt wird. Provisionen lassen sich, anders als Überstundenvergütungen, keinem konkreten Zeitraum der Leistungserbringung zuordnen und unterliegen deshalb nicht der zeitbezogenen Entgeltzuordnung nach § 47 Abs. 2 Satz 2 SGB V. Die ausschließlich in diesem Zusammenhang relevante Begrenzung des für die Leistungsbemessung maßgeblichen Faktors Arbeitszeit durch den Begriff "regelmäßig" soll im Übrigen Schwankungen der Arbeitszeit im Bemessungszeitraum ausgleichen sowie zufällig und ungewöhnlich hohe Verdienste durch Mehrarbeit von der Berücksichtigung ausschließen. Das schließt es gerade aus, ein singuläres, zudem außerhalb des Regelbemessungszeitraums liegendes Arbeitsentgelt wie die vom Kläger bezogene Provision zur Grundlage der Berechnung zu machen. Mithin ist vorliegend bei der Ermittlung des Regelentgelts einzig auf den Monat Mai 2010 abzustellen. Regelentgelt ist hierbei das erzielte regelmäßige Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (§ 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Hierbei ist von dem gängigen Arbeitsentgeltbegriff des § 14 SGB IV und der aufgrund der Ermächtigung des § 17 SGB IV erlassenen Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) auszugehen. Hierunter rechnet das laufende Arbeitsentgelt, worunter alle laufenden Einnahmen aus einer nichtselbstständigen Beschäftigung zählen. Dies ist vorliegend jedenfalls das vom Kläger bezogene monatliche Fixum i.H.v. 1.173,50 EUR (933,22 EUR netto). Darüber hinaus ist auch die vom Kläger bezogene Provisionszahlung als laufendes und nicht als einmaliges Einkommen zu qualifizieren. Einmalige Einnahmen sind solche Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden (vgl. § 23a SGB IV), worunter bspw. das Weihnachtsgeld, das zusätzliche Urlaubsgeld (nicht das laufende Urlaubsentgelt) und Gewinnanteile rechnen. Da indes die dem Kläger von der d GmbH gewährte Provisionszahlung nach der Provisionsvereinbarung für von ihm betreute Projekte und nach der Vereinbarung vom 09.04.2000 zum Grundgehalt hinzu gewährt wird, steht sie in Zusammenhang mit der von ihm verrichteten Tätigkeit und ist daher keine einmalige Einnahme. Bei der vom Kläger geltend gemachten Provisionszahlung handelt es sich nicht um Einmalzahlungen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 6 SGB V, sondern um diskontinuierlich zufließendes laufendes Arbeitsentgelt, konkret um sonstiges, nicht nach § 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB V abrechenbares Arbeitsentgelt i.S.d. § 47 Abs. 2 Satz 3 Alt. 2 SGB V. Das Arbeitsentgelt muss vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit tatsächlich erzielt worden sein. Ausgangspunkt bildet hierbei grds. der Betrag, der dem Versicherten tatsächlich zugeflossen ist, d.h. es ist der Betrag maßgeblich, über den der Versicherte im Bemessungszeitraum verfügen konnte. Da die Provisionszahlung dem Kläger erst im 1. Quartal 2012 gezahlt worden ist, stand sie dem Kläger im Mai 2010 jedenfalls nicht zur Verfügung. Das BSG hat zwar in seinem Urteil vom 16.02.2005 (- B 1 KR 19/03 R -, in juris) entschieden, dass bei der Krankengeldberechnung auch zunächst rechtswidrig vorenthaltenes Arbeitsentgelt zu berücksichtigen ist, das dem Versicherten (bei Annahmeverzug des Arbeitgebers) nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis zur nachträglichen Vertragserfüllung für den Bemessungszeitraum zufließt. Indes führt dies nicht dazu, dass die Provisionszahlung dem vorliegend maßgeblichen Entgeltabrechnungszeitraum Mai 2010 zuzuordnen ist. Die d GmbH selbst hat die Provisionszahlung dem April 2010 zugeordnet. Ein Bezug der Provisionszahlung, die im Zeitraum bis Dezember 2009 erarbeitet, im März 2010 fällig geworden ist und erst im 1. Quartal 2012 ausbezahlt wurde, zum maßgeblichen Bemessungszeitraum, dem Mai 2010 ist dem Senat auch im Übrigen nicht ersichtlich. Eine Konstellation, in der variable Arbeitsentgeltbestandteile regelmäßig monatlich zeitversetzt gezahlt werden, in der der variable Anteil der Ermittlung des Regelentgelts zu Grunde zu legen ist, liegt vorliegend nicht vor. Mithin ist nach § 47 Abs. 2 Satz 3 SGB V das im Mai 2010 erzielte Bruttoentgelt von 1.173,50 EUR der Krankengeldgewährung zu Grunde zu legen. Einer Berücksichtigung der Provisionszahlung im Rahmen der Krankengeldgewährung steht im Übrigen, worauf der Senat hilfsweise hinweist, bereits der Zweck der Krankengeldgewährung entgegen. Mit der Gewährung von Krankengeld soll der bei einer Arbeitsunfähigkeit bzw. bei der Behandlung in einem Krankenhaus oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung entstehende Verlust von Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen ausgeglichen werden; das Krankengeld hat Entgeltersatzfunktion. Dem Kläger ist jedoch sein Provisionsanspruch - krankheitsbedingt - nicht verlustig gegangen, da er die Provision erhalten hat. Würde die Provisionszahlung in dem klägerseits begehrten Umfang berücksichtigt, führte dies dazu, dass er durch seine Arbeitsunfähigkeit besser gestellt würde. Mithin hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass bei der Berechnung des Krankengeldes für die Zeit vom 26.07.2010 - 12.12.2011 ein monatliches Regelentgelt von 7.909,- EUR zu Grunde zu legen ist. Ob die Berücksichtigung der Provisionszahlung in der von der Beklagten unternommenen Art und Weise gesetzeskonform ist, kann der Senat offen lassen, da der Kläger durch die Berücksichtigung als einmaliges Entgelt mit einem Betrag von 3,15 EUR täglich nicht beschwert ist. Da der Kläger jedenfalls keinen weitergehenden Anspruch auf höheres Krankengeld hat, hat das SG die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 07.06.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.10.2013 im Ergebnis zu Recht abgewiesen; die Berufung ist zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (§ 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des dem Kläger in der Zeit vom 26.07.2010 – 12.12.2011 zu gewährenden Krankengeldes streitig.
Der im Jahr 1948 geborene Kläger, der bei der Beklagten krankenversichert ist, war als Kundenbetreuer bei der d. E. GmbH (d GmbH) versicherungspflichtig beschäftigt. Er war hierbei für die Akquise kundenspezifischer Kommunikationssysteme und deren technische Realisierung zuständig. Er wurde hierfür im Wege eines monatlichen Grundgehalts und eines (variablen) Provisionsanteils entlohnt. Ab dem 14.06.2010 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Nach Ablauf der sechswöchigen Lohnfortzahlung bezog er deswegen von der Beklagten vom 26.07.2010 bis zum 12.12.2011 Krankengeld; bis zum 31.10.2011 i.H.v. 23,93 EUR täglich, ab dem 01.01.2011 i.H.v. 23,90 EUR täglich. Die Beklagte legte hierbei (zunächst) eine Entgeltbescheinigung des Steuerberaters der d GmbH vom 18.08.2010 zu Grunde, in der für den letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum vom 01. - 31.05.2010 ein Bruttoarbeitsentgelt i.H.v. 1.173,50 EUR (933,22 EUR netto) bescheinigt worden ist. Am 12.03.2013 wurde der Beklagten durch die d GmbH mitgeteilt, dass im Rahmen einer Betriebsprüfung durch die DRV festgestellt worden sei, dass eine im März 2010 fällige Provision i.H.v. 20.212,12 EUR des Klägers als Einmalzahlung zu werten und aufgrund der "März-Klausel" beitragsrechtlich dem Dezember 2009 zuzuordnen gewesen sei. Sie, die d GmbH, legte hierzu den Bescheid der DRV vom 28.02.2013 sowie eine geänderte Entgeltbescheinigung vor, in der sie unter dem 11.03.2013 ohne eine zeitliche Spezifikation Einmalzahlungen der letzten zwölf Monaten i.H.v 20.202,12 EUR anführte. Sie bat, die bisherigen Krankengeldzahlungen an den Kläger entsprechend anzupassen. Die Beklagte berechnete daraufhin das dem Kläger zu gewährende Krankengeld neu und berücksichtigte bei der Ermittlung des Regelentgelts (auch) den 360. Teil der Provisionszahlung von 20.202,12 EUR. Mit Bescheid vom 07.06.2013 entschied die Beklagte, dass das tägliche Krankengeld nunmehr 27,05 EUR täglich betrage und zu einer Nachzahlung i.H.v. 1.568,70 EUR führe. Hiergegen erhob der Kläger am 24.06.2013 Widerspruch. Er machte geltend, die Provision sei vollständig dem (erweiterten) Bemessungszeitraum März - Mai 2010 zuzuordnen und zum Grundgehalt hinzuzurechnen. Auf Bitte der Beklagten wurde seitens der d GmbH abermals eine Entgeltbescheinigung vorgelegt, in der für März und Mai 2010 ein Bruttoarbeitsentgelt i.H.v. jew. 1.175,50 EUR (netto: 933,22 EUR) und für April 2010 ein solches von 21.377,- EUR (netto: 20.410,56 EUR) bescheinigt wurde. Durch den Geschäftsführer der d GmbH wurde hierzu unter dem 29.07.2013 mitgeteilt, in der Provisionsvereinbarung mit dem Kläger sei festgelegt, dass sich das Gehalt des Klägers aus einem Grundgehalt und einem variablen Provisionsanteil zusammensetze. Letztere sei keine Einmalzahlung sondern diskontinuierlich zufließendes Arbeitsentgelt. Bei der Berechnung des Krankengeldes sei deswegen auf das Arbeitsentgelt der letzten drei Monate abzustellen. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.10.2013 entschied die Beklagte, dem Widerspruch des Klägers nicht abzuhelfen. Sie führte hierzu aus, Krankengeld werde im Umfang von 70 v.H. des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und -einkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliege, gewährt. Hierbei sei auf den letzten, vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum abzustellen. Dies sei im Fall des Klägers der Mai 2010, in dem ein Bruttoarbeitsentgelt i.H.v. 1.173,50 EUR erzielt worden sei. Die Einmalzahlung sei nicht als laufendes Arbeitsentgelt zu bewerten, sie sei beitragsrechtlich dem Jahr 2009 zuzuordnen. Als Einmalzahlung der letzten zwölf Monate sei die Provisionszahlung bereits berücksichtigt worden und habe zu einer Nachzahlung i.H.v. 1.568,70 EUR geführt. Hiergegen erhob der Kläger am 16.10.2013 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG). Zu deren Begründung brachte er vor, sein monatliches Bruttogehalt bestehe aus einem Fixum und einem Provisionsanteil. Die Provisionszahlung sei im Hinblick auf das Projekt "I.-T." erfolgt, das im 4. Quartal 2009 fertiggestellt worden sei. Durch die d GmbH sei hierfür ein Provisionsanspruch zum 31.03.2010 mit 20.202,12 EUR ermittelt worden. Hierzu legte der Kläger neben Mehrfertigungen des Anstellungsvertrages und von Gehaltsabrechnungen, die jeweils gegen Mitte des betroffenen Monats ausgestellt worden sind, auch eine Mehrfertigung der Provisionsabrechnung vom 31.03.2010 vor, in der u.a. niedergelegt ist, dass der Provisionsanspruch erst mit Ablauf der Gewährleistungsfrist ausbezahlt werde. Infolge dieser Vereinbarung sei, so der Kläger weiter, die Provision erst im 1. Quartal 2012 ausbezahlt worden. Die Fälligkeitsregelung in der Provisionsvereinbarung zwischen ihm und der d GmbH sei jedoch unwirksam. Die Provisionszahlung werde vielmehr nach der Regelung des § 87a Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) am letzten Tag des Monats, in dem der Anspruch abzurechnen sei, vorliegend dem 31.03.2010, fällig. Die Provision sei nicht als einmalig gewährte Leistung anzusehen, sie sei als laufendes Arbeitsentgelt vielmehr anteilig dem Regelentgelt zuzurechnen. Das ihm zu gewährende Krankengeld sei hiernach, ausgehend von einem im Zeitraum März – Mai 2010 kumulierten Nettoarbeitsentgelt von 23.727,- EUR, aus einem monatlichen Nettoentgelt i.H.v. 7.909,- EUR zu bemessen. Die Beklagte trat der Klage entgegen. Sie brachte vor, nach der vorgelegten Provisionsvereinbarung sei der Provisionsanspruch mit dem Abschluss des Auftrages entstanden. Handele es sich, wie klägerseits geltend gemacht, bei der Provisionszahlung um laufendes Arbeitsentgelt, so sei diese dem Zeitraum der Erbringung der Arbeitsleistung zuzuordnen. Zwar könne aus Vereinfachungsgesichtspunkten die beitragsrechtliche Zuordnung regelmäßig verzögert erfolgen, dies sei jedoch maximal bis zum übernächsten Monat möglich, sodass die Provision spätestens im Februar 2010 abzurechnen gewesen wäre. Eine Zuordnung der Provision zum April 2010 und dem folgend eine weitergehende Berücksichtigung der Provision sei daher nicht möglich. Mit Urteil vom 18.05.2015 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es aus, die Beklagte habe die Provisionszahlung bei der Feststellung des maßgeblichen täglichen Arbeitsentgelts zutreffend mit 1/360 des Zahlbetrages berücksichtigt. Die Provisionszahlung sei als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu qualifizieren. Bei der Berechnung sei auch nicht auf einen Zeitraum von drei Monaten vor der Arbeitsunfähigkeit abzustellen, da der Kläger keine schwankenden Einkünfte erzielt habe. Nach § 47 Abs. 2 Satz 6 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) sei für die Berechnung des Regelentgelts daher der 360. Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts, das in den letzten 12 Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit nach § 23a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) der Beitragsberechnung zugrunde gelegen habe, dem nach Satz 1 - 5 der Vorschrift berechneten Arbeitsentgelt hinzuzurechnen. Dies habe die Beklagte zutreffend umgesetzt. Selbst wenn die Provision, wie klägerseits geltend gemacht, als laufendes Arbeitsentgelt anzusehen sei, gelte nach § 47 Abs. 2 Satz 3 SGB V der 30. Teil des im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonats erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Arbeitsentgelts als Regelarbeitsentgelt. Dies führe dazu, dass einzig auf den Monat Mai 2010 abzustellen sei, in dem die Provisionszahlung jedenfalls nicht ausbezahlt worden sei. Gegen das am 22.06.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22.07.2015 Berufung eingelegt. Der Kläger bringt vor, die Provisionszahlung sei, ungeachtet dessen, dass sie erst im Jahr 2012 ausgezahlt worden sei, bei der Krankengeldbemessung zu berücksichtigen. Das SG habe die Provisionszahlung als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt qualifiziert. Dies sei fehlerhaft, maßgeblich sei insofern das Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen und Unfallversicherungsträger vom 29.11.2005, wonach auf die letzten drei Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abzustellen sei. Das der Provision zu Grunde liegende Projekt sei zum 31.12.2009 beendet gewesen. Nach § 87c Abs. 1 HGB sei die Zahlung am 31.03.2010 fällig geworden und sei daher dem Abrechnungsmonat April 2010 zuzuordnen. Dies sei der zuletzt abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 18.05.2015 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides der Beklagten vom 07.06.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.10.2013 zu verurteilen, ihm Krankengeld für den Zeitraum vom 26.07.2010 bis 12.12.2011 unter Zugrundelegung eines Nettoarbeitsentgelts von 7.909,- EUR monatlich als Regelentgelt zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung ihres Antrages verweist sie auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend trägt sie vor, der Krankengeldberechnung könne kein dreimonatiger Zeitraum zu Grunde gelegt werden, da der Kläger kein schwankendes Einkommen bezogen habe. Er habe lediglich in einem Monat ein von den übrigen Monaten abweichendes Einkommen bezogen. Mit Schriftsatz vom 12.07.2016 hat die Beklagte, mit solchem vom 11.10.2016 der Kläger das Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die bei der Beklagten geführte Verwaltungsakte, die Gegenstand der Entscheidungsfindung geworden sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte (vgl. § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und statthafte (vgl. §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 SGG) Berufung des Klägers, über die der Senat nach dem erklärten Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG), ist zulässig, führt jedoch für den Kläger inhaltlich nicht zum Erfolg. Der Bescheid vom 07.06.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.10.2013 erweist sich jedenfalls nicht zu Ungunsten des Klägers als rechtswidrig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung höheren Krankengeldes für die Zeit vom 26.07.2010 – 12.12.2011. Versicherte haben gemäß § 44 Abs. 1 SGB V in der ab dem 01.08.2009 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Bestimmungen vom 17.07.2009 (BGBl. I S. 1990 ff.) Anspruch auf Krankengeld, wenn Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und 41 SGB V) behandelt werden. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung von ihrem Beginn an, im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt (§ 46 Satz 1 SGB V). Dem Kläger steht aufgrund der ab dem 14.06.2010 festgestellten Arbeitsunfähigkeit dem Grunde nach Anspruch auf Krankengeld zu, das nach Ende der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz) ab dem 26.07.2010 auszuzahlen war. Die Höhe des Krankengeldes beträgt gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V in der ab dem 01.01.2009 geltenden Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitsplatzregelungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 21.12.2008 (BGBl. I S.1 2940 ff.) 70 v. H. des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 v.H. des bei entsprechender Anwendung des Absatzes 2 berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 SGB V). § 47 SGB V normiert hierbei für unterschiedliche Fallgestaltungen unterschiedliche Bezugszeiträume. So ist bei der Ermittlung des Regelentgelts für Arbeitnehmer, die nach Stunden entlohnt werden, auf den letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum vor der Arbeitsunfähigkeit abzustellen. Bei der Abrechnung von monatlichem Entgelt sowie in Fällen, in denen das Arbeitsentgelt nach anderen als zeitlichen Maßstäben bestimmt ist, bestimmt sich der Bezugszeitraum nach dem letzten abgerechneten Kalendermonat vor der Arbeitsunfähigkeit (vgl. Schifferdecker in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Bd. 1, Stand Sept. 2016, § 47 SGB V, Rn. 8). Konkret ist für die Berechnung des Regelentgelts das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltzeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde (§ 47 Abs. 2 Satz 1 SGB V). Ist das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen oder ist eine Berechnung des Regelentgelts nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, gilt der dreißigste Teil des im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Arbeitsentgelts als Regelentgelt (§ 47 Abs. 2 Satz 3 SGB V). Mit dieser Referenzmethoden hat der Gesetzgeber bewusst bei der Berechnung des Krankengeldes unberücksichtigt gelassen, wie sich das Arbeitsentgelt außerhalb des Bezugs- bzw. des Bemessungszeitraums entwickelt. Die Methode zielt darauf ab, dem Versicherungsträger eine schnelle Entscheidung zu ermöglichen. Sie findet ihre Rechtfertigung darin, dass zukünftige - durch die Arbeitsunfähigkeit verhinderte - Entwicklungen des Arbeitsentgelts häufig nur hypothetisch festgestellt werden könnten. Deren Berücksichtigung würde den Versicherungsträger zu einer - u.U. wiederholten - Neuberechnung der Leistung zwingen und damit einen Verwaltungsaufwand erfordern, der namentlich bei relativ kurzfristigen Leistungen wie dem Krankengeld in keinem angemessenen Verhältnis mehr zu dem für den Leistungsempfänger erzielten Erfolg stünde. Indem das Gesetz an das im Bemessungszeitraum erzielte und abgerechnete Entgelt anknüpft, stellt es grundsätzlich zugleich sicher, dass mit der Entgeltersatzleistung Krankengeld der faktische Lebensstandard des Versicherten aufrechterhalten bleibt, der durch die tatsächliche Verfügungsbefugnis über das Arbeitsentgelt geprägt ist (BSG, Urteil vom 14.12.2006 - B 1 KR 5/06 R -; so auch Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.12.2015 - L 11 KR 2575/15 - jew. in juris). Das Einkommen des Klägers wurde monatlich abgerechnet. Dies folgt bereits daraus, dass, wie aus den im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Gehaltsabrechnungen ersichtlich wird, durch die d GmbH monatliche Gehaltsabrechnungen erstellt wurden. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Tätigkeit des Klägers (auch) auch im Wege unregelmäßiger, variabler Provisionsansprüche vergütet wurde. Diese mögen zwar die Einkünfte des Klägers im Hinblick auf deren Höhe maßgeblich beeinflusst haben, indes ist weder aus den vorgelegten Unterlagen, insb. den Gehaltsabrechnungen, noch anderweitig von weiteren (regelmäßigen) Provisionsansprüchen die Rede, woraus ersichtlich wird, dass die Erwerbseinkünfte des Klägers ihr Gepräge maßgeblich durch das monatliche Fixum erfahren. Grundlage für die Berechnung des Regelentgeltes ist mithin nach § 47 Abs. 2 SGB V das im letzten Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erzielte Arbeitsentgelt. Entgeltabrechnungszeitraum ist der Zeitraum, für den der Betrieb üblicherweise die Lohnabrechnung abgeschlossen hat. Es kommt nicht darauf an, ob der Versicherte seinen Lohn schon erhalten hat. Ausreichend ist, dass das Arbeitsentgelt ohne weitere Rechenoperationen ausgezahlt oder überwiesen werden kann (BSG, Urteil vom 25.06.1991 - 1/3 RK 6/90 - in juris). Dies ist vorliegend der Mai 2010. Die Berechnung des Entgelts erfolgte ausweislich der Gehaltsabrechnung am 19.05.2010. Auf dieser Basis konnte das für diesen Monat zu beanspruchende Entgelt ohne Weiteres an den Kläger ausbezahlt werden. In diesem Sinne ist auch vom Steuerberater der d GmbH in der Entgeltbescheinigung vom 18.08.2010 der Mai 2010 als letzter abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum benannt. Der Bemessungszeitraum zur Feststellung des Regelentgelts kann bei einem Monatslohn nicht verschoben werden, da dies gesetzlich nicht vorgesehen ist. Der Gesetzeswortlaut stellt eindeutig auf den letzten abgerechneten Monat und nicht auf frühere Monate ab (Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 08.12.2015, a.a.O.; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.11.2003 - L 5 KNK 7/02 - in juris). Eine Zugrundelegung des Monats April 2010, wie dies klägerseits im erstinstanzlichen Verfahren (Schriftsatz vom 10.12.2014) und auch im Berufungsverfahren (Schriftsatz vom 21.10.2015) angenommen wird, ist daher nicht möglich. Für eine Ausweitung des Bemessungszeitraumes, wie klägerseits geltend gemacht, bietet der eindeutige Wortlaut des Gesetzes keine Grundlage. Auch besteht hierfür kein Bedürfnis. Es ist vielmehr, wie das BSG für verschiedene andere Arten von Lohn- bzw. Entgeltersatzleistungen bereits entschieden hat (für das Verletztengeld: Urteil vom 05.03.2001 - B 2 U 13/01 R - m.w.N., in juris), hinzunehmen und kann nicht beanstandet werden, dass der Gesetzgeber zur Ermittlung der Höhe der Lohnersatzleistung Krankengeld auf einen einmonatigen Bemessungszeitraum abgestellt hat. Eine Ausdehnung des Bemessungszeitraumes ist auch auf Grund anderer Vorschriften - insbesondere der Satzung der Beklagten - nicht möglich, da die Beklagte von der in § 47 Abs. 3 SGB V eingeräumten Befugnis, in der Satzung abweichende Bestimmungen zur Zahlung und Berechnung von Krankengeld zu regeln, keinen Gebrauch gemacht. Eine analoge Anwendung der Regelung des § 47 Abs. 4 SGB V, die für die Ermittlung des Regelentgelts auf die letzten zwölf Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abstellt, kommt nicht in Betracht (BSG, Urteil vom 05.03.2001, a.a.O.). Auch das klägerseits angeführte gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenversicherungen und der Unfallversicherungsträger bedingt keine abweichende Beurteilung. Dort ist zur Berechnung, Höhe und Zahlung des Krankengeldes und des Verletztengeldes u.a. niedergelegt, dass bei Versicherten, deren Arbeitsentgelt nicht nach Monaten bemessen, sondern von der Arbeitsleistung (z.B. Akkord, Provision) abhängig ist, wegen des dadurch schwankenden Arbeitsentgelts ein Bemessungszeitraum von 3 Entgeltabrechnungszeiträumen (jeweils mindestens 4 Wochen - bei monatlicher Entgeltabrechnung 3 Monate) zugrunde gelegt wird. Ungeachtet davon, dass es sich hierbei um eine, für die Gerichte unverbindliche Auslegungshilfe handelt, die keinen normativen Charakter aufweist (vgl. LSG für das Saarland, Urteil vom 17.06.2015 - L 2 KR 180/14 - in juris), war das Arbeitsentgelt des Klägers - im Hinblick auf das Fixum -, wie oben ausgeführt, nach Monaten bemessen, sodass diese Auslegungsbestimmung nicht einschlägig ist. Dass darüber hinaus auch Provisionsansprüche bestanden haben, ändert hieran nichts. Auch soweit das BSG in seinen Entscheidungen vom 23.01.1973 - 3 RK 22/70 - und vom 28.11.1979 - 3 RK 103/78 - (jeweils in juris) bzgl. der Vergütung von nicht im Vorhinein vertraglich vereinbarter Leistungen (Mehrarbeit/Überstunden) entschieden hat, dass es für eine Gleichstellung mit arbeitsvertraglich vereinbarten Leistungen erforderlich sei, dass mindestens während der letzten abgerechneten drei Monate bzw. 13 Wochen regelmäßig Mehrarbeitsstunden geleistet worden sind und dass auch zum Zeit¬punkt des Beginns der Arbeitsunfähigkeit Mehrarbeitsstunden geleistet wurden, kann der Kläger eine Ausdehnung des Bemessungszeitraums nicht beanspruchen. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist eine Provisionszahlung, die als Bestandteil des laufenden Entgelts für die regelmäßig als arbeitsvertragliche Hauptpflicht zu leistende Beratungstätigkeit gezahlt wird. Provisionen lassen sich, anders als Überstundenvergütungen, keinem konkreten Zeitraum der Leistungserbringung zuordnen und unterliegen deshalb nicht der zeitbezogenen Entgeltzuordnung nach § 47 Abs. 2 Satz 2 SGB V. Die ausschließlich in diesem Zusammenhang relevante Begrenzung des für die Leistungsbemessung maßgeblichen Faktors Arbeitszeit durch den Begriff "regelmäßig" soll im Übrigen Schwankungen der Arbeitszeit im Bemessungszeitraum ausgleichen sowie zufällig und ungewöhnlich hohe Verdienste durch Mehrarbeit von der Berücksichtigung ausschließen. Das schließt es gerade aus, ein singuläres, zudem außerhalb des Regelbemessungszeitraums liegendes Arbeitsentgelt wie die vom Kläger bezogene Provision zur Grundlage der Berechnung zu machen. Mithin ist vorliegend bei der Ermittlung des Regelentgelts einzig auf den Monat Mai 2010 abzustellen. Regelentgelt ist hierbei das erzielte regelmäßige Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (§ 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Hierbei ist von dem gängigen Arbeitsentgeltbegriff des § 14 SGB IV und der aufgrund der Ermächtigung des § 17 SGB IV erlassenen Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) auszugehen. Hierunter rechnet das laufende Arbeitsentgelt, worunter alle laufenden Einnahmen aus einer nichtselbstständigen Beschäftigung zählen. Dies ist vorliegend jedenfalls das vom Kläger bezogene monatliche Fixum i.H.v. 1.173,50 EUR (933,22 EUR netto). Darüber hinaus ist auch die vom Kläger bezogene Provisionszahlung als laufendes und nicht als einmaliges Einkommen zu qualifizieren. Einmalige Einnahmen sind solche Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden (vgl. § 23a SGB IV), worunter bspw. das Weihnachtsgeld, das zusätzliche Urlaubsgeld (nicht das laufende Urlaubsentgelt) und Gewinnanteile rechnen. Da indes die dem Kläger von der d GmbH gewährte Provisionszahlung nach der Provisionsvereinbarung für von ihm betreute Projekte und nach der Vereinbarung vom 09.04.2000 zum Grundgehalt hinzu gewährt wird, steht sie in Zusammenhang mit der von ihm verrichteten Tätigkeit und ist daher keine einmalige Einnahme. Bei der vom Kläger geltend gemachten Provisionszahlung handelt es sich nicht um Einmalzahlungen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 6 SGB V, sondern um diskontinuierlich zufließendes laufendes Arbeitsentgelt, konkret um sonstiges, nicht nach § 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB V abrechenbares Arbeitsentgelt i.S.d. § 47 Abs. 2 Satz 3 Alt. 2 SGB V. Das Arbeitsentgelt muss vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit tatsächlich erzielt worden sein. Ausgangspunkt bildet hierbei grds. der Betrag, der dem Versicherten tatsächlich zugeflossen ist, d.h. es ist der Betrag maßgeblich, über den der Versicherte im Bemessungszeitraum verfügen konnte. Da die Provisionszahlung dem Kläger erst im 1. Quartal 2012 gezahlt worden ist, stand sie dem Kläger im Mai 2010 jedenfalls nicht zur Verfügung. Das BSG hat zwar in seinem Urteil vom 16.02.2005 (- B 1 KR 19/03 R -, in juris) entschieden, dass bei der Krankengeldberechnung auch zunächst rechtswidrig vorenthaltenes Arbeitsentgelt zu berücksichtigen ist, das dem Versicherten (bei Annahmeverzug des Arbeitgebers) nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis zur nachträglichen Vertragserfüllung für den Bemessungszeitraum zufließt. Indes führt dies nicht dazu, dass die Provisionszahlung dem vorliegend maßgeblichen Entgeltabrechnungszeitraum Mai 2010 zuzuordnen ist. Die d GmbH selbst hat die Provisionszahlung dem April 2010 zugeordnet. Ein Bezug der Provisionszahlung, die im Zeitraum bis Dezember 2009 erarbeitet, im März 2010 fällig geworden ist und erst im 1. Quartal 2012 ausbezahlt wurde, zum maßgeblichen Bemessungszeitraum, dem Mai 2010 ist dem Senat auch im Übrigen nicht ersichtlich. Eine Konstellation, in der variable Arbeitsentgeltbestandteile regelmäßig monatlich zeitversetzt gezahlt werden, in der der variable Anteil der Ermittlung des Regelentgelts zu Grunde zu legen ist, liegt vorliegend nicht vor. Mithin ist nach § 47 Abs. 2 Satz 3 SGB V das im Mai 2010 erzielte Bruttoentgelt von 1.173,50 EUR der Krankengeldgewährung zu Grunde zu legen. Einer Berücksichtigung der Provisionszahlung im Rahmen der Krankengeldgewährung steht im Übrigen, worauf der Senat hilfsweise hinweist, bereits der Zweck der Krankengeldgewährung entgegen. Mit der Gewährung von Krankengeld soll der bei einer Arbeitsunfähigkeit bzw. bei der Behandlung in einem Krankenhaus oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung entstehende Verlust von Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen ausgeglichen werden; das Krankengeld hat Entgeltersatzfunktion. Dem Kläger ist jedoch sein Provisionsanspruch - krankheitsbedingt - nicht verlustig gegangen, da er die Provision erhalten hat. Würde die Provisionszahlung in dem klägerseits begehrten Umfang berücksichtigt, führte dies dazu, dass er durch seine Arbeitsunfähigkeit besser gestellt würde. Mithin hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass bei der Berechnung des Krankengeldes für die Zeit vom 26.07.2010 - 12.12.2011 ein monatliches Regelentgelt von 7.909,- EUR zu Grunde zu legen ist. Ob die Berücksichtigung der Provisionszahlung in der von der Beklagten unternommenen Art und Weise gesetzeskonform ist, kann der Senat offen lassen, da der Kläger durch die Berücksichtigung als einmaliges Entgelt mit einem Betrag von 3,15 EUR täglich nicht beschwert ist. Da der Kläger jedenfalls keinen weitergehenden Anspruch auf höheres Krankengeld hat, hat das SG die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 07.06.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.10.2013 im Ergebnis zu Recht abgewiesen; die Berufung ist zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (§ 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
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