Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 7 R 740/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 R 3431/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 5. August 2016 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der 1956 geborene Kläger wendet sich unter Hinweis auf eine bestehende Arbeitsfähigkeit gegen die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung auf Dauer aufgrund eines Antrages der Landeshauptstadt Stuttgart als Sozialleistungsträger.
Die Landeshauptstadt Stuttgart stellte hinsichtlich des Klägers bei der Beklagten am 26.10.2010 als erstattungsberechtigter Träger der Sozialhilfe einen Leistungsantrag gemäß § 95 SGB XII. Mit Rentenbescheid vom 27.12.2011 und Neufeststellungsbescheiden vom 14.05.2012, 25.05.2012 und 06.07.2012 bewilligte die Beklagte dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.10.2010 bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, (zuletzt) in Höhe von monatlich 220,65 EUR.
Am 01.02.2012 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.12.2011. Er machte geltend, er sei arbeitsfähig und könne mindestens vier Stunden pro Tag und mindestens 20 Stunden in der Woche arbeiten. Einen Antrag habe er nur auf massiven Druck der Landeshauptstadt Stuttgart gestellt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.01.2013 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 27.12.2011 zurück, soweit dem Widerspruch nicht durch Bescheid vom 25.05.2012 abgeholfen wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, Arbeitsuchende hätten nur dann Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, wenn sie unter anderem erwerbsfähig seien. Die abschließende rentenrechtliche Beurteilung des Leistungsvermögens obliege dem zuständigen Rentenversicherungsträger. Die sozialmedizinische Leistungsbeurteilung habe bestätigt, dass der Kläger nicht mehr in der Lage sei, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Somit bestehe ab 01.10.2010 ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Hiergegen erhob der Kläger am 11.02.2013 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG). Er wiederholte zur Begründung im Wesentlichen sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Ergänzend machte er geltend, es gebe ein Recht auf Arbeitsvermittlung, weshalb es einer Entscheidung durch das Gericht bedürfe.
Mit Gerichtsbescheid vom 05.08.2016 wies das SG die Klage ab. Die Klage sei unzulässig, weil der Kläger durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert sei. Ansonsten sei die Klage unbegründet. Werde das Begehren des Klägers in eine Feststellungsklage umgedeutet, fehle es an einem berechtigten Feststellungsinteresse im Rechtsverhältnis zur Beklagten. Zur Überprüfung der Rentenantragstellung durch das Sozialamt wäre die Beklagte nicht der richtige Klagegegner. Unabhängig davon wäre die Klage unbegründet. Dem Begehren auf Feststellung eines Leistungsvermögens von mehr als drei Stunden wäre wohl nicht zu entsprechen.
Gegen den dem Kläger mit Zustellungsurkunde am 09.08.2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 12.09.2016 (einem Montag) Berufung eingelegt. Der Kläger hat zur Begründung seiner Berufung geltend gemacht, er könne mindestens vier bis sechs Stunden pro Tag und mindestens 20 bis 30 Stunden pro Woche arbeiten. Er beantrage die Einholung eines Gutachtens.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 05.08.2016 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27.12.2011 in der Fassung der Neufeststellungsbescheide vom 14.05.2012, 25.05.2012 und 06.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.01.2013 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Mit Senatsschreiben vom 21.09.2016, zugestellt am 23.09.2016, ist der Kläger durch den Berichterstatter darauf hingewiesen worden, dass seine Berufung wegen Fristversäumung unzulässig sein dürfte und dass Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen, nicht ersichtlich seien. Dem Kläger ist Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden. Eine Äußerung des Klägers hierzu ist nicht erfolgt.
Einen Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes hat der Senat mit Beschluss vom 16.11.2016 (L 8 R 3431/16) mangels Erfolgsaussicht der Berufung abgelehnt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die angefallenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf zwei Band Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden können. Der Kläger war ordnungsgemäß geladen und in der Terminsladung darauf hingewiesen worden, dass auch bei seinem Ausbleiben verhandelt und entschieden werden kann (§ 110 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 05.08.2016 ist nicht zulässig. Zwar ist die Berufung statthaft (§ 144 SGG) und formgerecht eingelegt (§ 151 Abs. 1 und 2 SGG). Dennoch ist die Berufung unzulässig, da die vom Kläger am 12.09.2016 beim Landessozialgericht eingelegte Berufung nicht innerhalb der Berufungsfrist eingegangen ist.
Nach § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Nach Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift wird die Berufungsfrist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt wird.
Der angefochtene Gerichtsbescheid war mit einer ordnungsgemäßen und vollständigen Rechtsmittelbelehrung versehen. Die Rechtsmittelbelehrung enthielt das Gericht, bei dem die Berufung einzulegen ist (Landessozialgericht Baden-Württemberg), den Sitz und die von ihm einzuhaltende Frist (einen Monat). Sie entsprach auch sonst den gesetzlichen Anforderungen des § 66 Abs. 1 SGG.
Damit begann die Berufungsfrist gemäß § 64 Abs. 1 SGG mit dem Tag nach der Zustellung des angefochtenen Gerichtsbescheids an den Kläger, hier mit Ablauf des Tages der am 09.08.2016 erfolgten Zustellung, zu laufen. Ein Zustellungsmangel liegt nicht vor. Die Berufungsfrist von einem Monat endete nach § 64 Abs. 2 Satz 1 SGG mit dem Ablauf des letzten Monats, welcher nach Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis (Zustellung) fällt, mithin am 09.09.2016 (einem Freitag). Die erst am 12.09.2016 eingelegte Berufung wahrt daher die Berufungsfrist nicht.
Eine - gegebenenfalls von Amts wegen zu gewährende - Wiedereinsetzung (§ 67 Abs. 2 Satz 4 SGG) in die versäumte Berufungsfrist ist nicht möglich sein. Nach § 67 Abs. 1 SGG kann auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Insbesondere liegt ein überlanger Postlauf nicht vor. Die Berufungsschrift ist mit dem Datum 10.09.2016 versehen und wurde damit erst nach Ablauf der Berufungsschrift gefertigt. Zudem enthält der unfrankierte Briefumschlag der Berufungsschrift einen Eingangsstempel des Amtsgerichts Stuttgart vom 12.09.2016 ohne Poststempel, weshalb davon auszugehen ist, dass die Berufungsschrift vom in Stuttgart wohnhaften Kläger persönlich - erst - am 12.09.2016 in den Briefkasten des Amtsgerichts eingeworfen wurde. Auch sonstige Gründe, die eine Wiedereinsetzung von Amts wegen rechtfertigen, sind nicht ersichtlich.
Weiter hat der Kläger einen Antrag auf Wiedereinsetzung, trotzt des dem Kläger am 23.09.2016 zugestellten richterlichen Hinweisschreibens vom 21.09.2016, nicht innerhalb der Frist des § 67 Abs. 2 Satz 1 SGG von einem Monat gestellt und zudem einen Wiedereinsetzungsgrund auch nicht geltend bzw. glaubhaft gemacht.
Der Senat hat auch insoweit keinen von Amts wegen zu berücksichtigenden Wiedereinsetzungsgrund feststellen können. Ein solcher ist nicht ersichtlich geworden.
Die Berufung erwies sich deshalb als unzulässig. Eine Entscheidung dazu, ob der angefochtene Gerichtsbescheid in der Sache zu bestätigen oder dem Berufungsantrag des Klägers zu entsprechen ist, ist dem Senat damit verwehrt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der 1956 geborene Kläger wendet sich unter Hinweis auf eine bestehende Arbeitsfähigkeit gegen die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung auf Dauer aufgrund eines Antrages der Landeshauptstadt Stuttgart als Sozialleistungsträger.
Die Landeshauptstadt Stuttgart stellte hinsichtlich des Klägers bei der Beklagten am 26.10.2010 als erstattungsberechtigter Träger der Sozialhilfe einen Leistungsantrag gemäß § 95 SGB XII. Mit Rentenbescheid vom 27.12.2011 und Neufeststellungsbescheiden vom 14.05.2012, 25.05.2012 und 06.07.2012 bewilligte die Beklagte dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.10.2010 bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, (zuletzt) in Höhe von monatlich 220,65 EUR.
Am 01.02.2012 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.12.2011. Er machte geltend, er sei arbeitsfähig und könne mindestens vier Stunden pro Tag und mindestens 20 Stunden in der Woche arbeiten. Einen Antrag habe er nur auf massiven Druck der Landeshauptstadt Stuttgart gestellt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.01.2013 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 27.12.2011 zurück, soweit dem Widerspruch nicht durch Bescheid vom 25.05.2012 abgeholfen wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, Arbeitsuchende hätten nur dann Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, wenn sie unter anderem erwerbsfähig seien. Die abschließende rentenrechtliche Beurteilung des Leistungsvermögens obliege dem zuständigen Rentenversicherungsträger. Die sozialmedizinische Leistungsbeurteilung habe bestätigt, dass der Kläger nicht mehr in der Lage sei, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Somit bestehe ab 01.10.2010 ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Hiergegen erhob der Kläger am 11.02.2013 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG). Er wiederholte zur Begründung im Wesentlichen sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Ergänzend machte er geltend, es gebe ein Recht auf Arbeitsvermittlung, weshalb es einer Entscheidung durch das Gericht bedürfe.
Mit Gerichtsbescheid vom 05.08.2016 wies das SG die Klage ab. Die Klage sei unzulässig, weil der Kläger durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert sei. Ansonsten sei die Klage unbegründet. Werde das Begehren des Klägers in eine Feststellungsklage umgedeutet, fehle es an einem berechtigten Feststellungsinteresse im Rechtsverhältnis zur Beklagten. Zur Überprüfung der Rentenantragstellung durch das Sozialamt wäre die Beklagte nicht der richtige Klagegegner. Unabhängig davon wäre die Klage unbegründet. Dem Begehren auf Feststellung eines Leistungsvermögens von mehr als drei Stunden wäre wohl nicht zu entsprechen.
Gegen den dem Kläger mit Zustellungsurkunde am 09.08.2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 12.09.2016 (einem Montag) Berufung eingelegt. Der Kläger hat zur Begründung seiner Berufung geltend gemacht, er könne mindestens vier bis sechs Stunden pro Tag und mindestens 20 bis 30 Stunden pro Woche arbeiten. Er beantrage die Einholung eines Gutachtens.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 05.08.2016 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27.12.2011 in der Fassung der Neufeststellungsbescheide vom 14.05.2012, 25.05.2012 und 06.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.01.2013 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Mit Senatsschreiben vom 21.09.2016, zugestellt am 23.09.2016, ist der Kläger durch den Berichterstatter darauf hingewiesen worden, dass seine Berufung wegen Fristversäumung unzulässig sein dürfte und dass Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen, nicht ersichtlich seien. Dem Kläger ist Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden. Eine Äußerung des Klägers hierzu ist nicht erfolgt.
Einen Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes hat der Senat mit Beschluss vom 16.11.2016 (L 8 R 3431/16) mangels Erfolgsaussicht der Berufung abgelehnt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die angefallenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf zwei Band Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden können. Der Kläger war ordnungsgemäß geladen und in der Terminsladung darauf hingewiesen worden, dass auch bei seinem Ausbleiben verhandelt und entschieden werden kann (§ 110 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 05.08.2016 ist nicht zulässig. Zwar ist die Berufung statthaft (§ 144 SGG) und formgerecht eingelegt (§ 151 Abs. 1 und 2 SGG). Dennoch ist die Berufung unzulässig, da die vom Kläger am 12.09.2016 beim Landessozialgericht eingelegte Berufung nicht innerhalb der Berufungsfrist eingegangen ist.
Nach § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Nach Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift wird die Berufungsfrist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt wird.
Der angefochtene Gerichtsbescheid war mit einer ordnungsgemäßen und vollständigen Rechtsmittelbelehrung versehen. Die Rechtsmittelbelehrung enthielt das Gericht, bei dem die Berufung einzulegen ist (Landessozialgericht Baden-Württemberg), den Sitz und die von ihm einzuhaltende Frist (einen Monat). Sie entsprach auch sonst den gesetzlichen Anforderungen des § 66 Abs. 1 SGG.
Damit begann die Berufungsfrist gemäß § 64 Abs. 1 SGG mit dem Tag nach der Zustellung des angefochtenen Gerichtsbescheids an den Kläger, hier mit Ablauf des Tages der am 09.08.2016 erfolgten Zustellung, zu laufen. Ein Zustellungsmangel liegt nicht vor. Die Berufungsfrist von einem Monat endete nach § 64 Abs. 2 Satz 1 SGG mit dem Ablauf des letzten Monats, welcher nach Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis (Zustellung) fällt, mithin am 09.09.2016 (einem Freitag). Die erst am 12.09.2016 eingelegte Berufung wahrt daher die Berufungsfrist nicht.
Eine - gegebenenfalls von Amts wegen zu gewährende - Wiedereinsetzung (§ 67 Abs. 2 Satz 4 SGG) in die versäumte Berufungsfrist ist nicht möglich sein. Nach § 67 Abs. 1 SGG kann auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Insbesondere liegt ein überlanger Postlauf nicht vor. Die Berufungsschrift ist mit dem Datum 10.09.2016 versehen und wurde damit erst nach Ablauf der Berufungsschrift gefertigt. Zudem enthält der unfrankierte Briefumschlag der Berufungsschrift einen Eingangsstempel des Amtsgerichts Stuttgart vom 12.09.2016 ohne Poststempel, weshalb davon auszugehen ist, dass die Berufungsschrift vom in Stuttgart wohnhaften Kläger persönlich - erst - am 12.09.2016 in den Briefkasten des Amtsgerichts eingeworfen wurde. Auch sonstige Gründe, die eine Wiedereinsetzung von Amts wegen rechtfertigen, sind nicht ersichtlich.
Weiter hat der Kläger einen Antrag auf Wiedereinsetzung, trotzt des dem Kläger am 23.09.2016 zugestellten richterlichen Hinweisschreibens vom 21.09.2016, nicht innerhalb der Frist des § 67 Abs. 2 Satz 1 SGG von einem Monat gestellt und zudem einen Wiedereinsetzungsgrund auch nicht geltend bzw. glaubhaft gemacht.
Der Senat hat auch insoweit keinen von Amts wegen zu berücksichtigenden Wiedereinsetzungsgrund feststellen können. Ein solcher ist nicht ersichtlich geworden.
Die Berufung erwies sich deshalb als unzulässig. Eine Entscheidung dazu, ob der angefochtene Gerichtsbescheid in der Sache zu bestätigen oder dem Berufungsantrag des Klägers zu entsprechen ist, ist dem Senat damit verwehrt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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