Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 7 SO 1249/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 4317/16 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 17. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der 2006 geborene Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Stuttgart (SG), mit dem er Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für eine ABA-Therapie durch die K.-A. GmbH begehrt.
Der Kläger leidet an frühkindlichem Autismus und einer schweren geistigen Behinderung mit Verhaltensstörungen. Er besucht die G.-W.-Schule, ein öffentliches Sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum mit Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung, mit Hilfe eines Schulbegleiters. Seit Februar 2013 übernimmt die Beklagte die Kosten einer autismusspezifischen therapeutischen Maßnahme durch das Autismus - Therapie- und Beratungszentrum S. (ATZ) im Rahmen der Eingliederungshilfe im Umfang von 4 Stunden pro Woche.
Den am 25. Juni 2015 gestellten Antrag auf Übernahme der Kosten für eine ABA-Therapie lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14. August 2015 ab mit der Begründung, mit dem Anbieter bestehe keine Vereinbarung nach §§ 75 ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), gem. § 75 Abs. 3 SGB XII bestehe keine Verpflichtung, für eine Einrichtung ohne Vereinbarung Kosten im Rahmen der Sozialhilfe zu übernehmen.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte nach Beiziehung medizinischer Unterlagen und Einholung einer Stellungnahme der Dr. K., M.-P. D. des K. für Jugend und Soziales B.-W., vom 25. Januar 2016 mit Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2016 zurück mit der Begründung, die beantragte Therapie sei nur für Kinder im Vorschulbereich ausreichend evaluiert und komme deshalb bereits aus Altersgründen nicht mehr in Betracht. Zwar sei begleitend zur sonderpädagogischen Förderung in der G.-W.-Schule eine zusätzliche autismusspezifische Förderung angezeigt. Diese erfolge jedoch in ausreichender Weise durch das ATZ.
Hiergegen hat der Kläger am 3. März 2016 Klage zum SG erhoben und PKH für das Klageverfahren beantragt. Mit Beschluss vom 17. Oktober 2016 hat das SG den Antrag abgelehnt, weil keine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage gegeben sei. Hiergegen richtet sich die am 15. November 2016 eingelegte Beschwerde, zu deren Begründung der ärztliche Bericht des Prof. Dr. B., Ärztlicher Leiter des Kinderzentrums M., Klinik für K. und S. gGmbH, S. Z., vom 8. März 2016 über eine stationäre Behandlung des Klägers vom 4. Januar 2016 bis 4. Februar 2016 vorgelegt worden ist. Der Beklagte ist der Beschwerde entgegengetreten.
II.
Die gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 172 Abs. 1 SGG statthaft, weil die Beschwerdeausschlussgründe des § 172 Abs. 3 SGG, insbesondere Nr. 2 a.a.O., nicht eingreifen; das SG hat die Ablehnung der PKH nicht auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers, sondern auf die fehlende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung gestützt. Die sonach zulässige Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat für die Rechtsverfolgung im Klageverfahren S 7 SO 1249/16 keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH unter Beiordnung des von ihm benannten Rechtsanwalts.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält PKH, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind freilich keine überspannten Anforderungen zu stellen (ständige Rechtsprechung des Senats unter Hinweis auf Bundesverfassungsgericht (BVerfG) BVerfGE 81, 347, 357). Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist regelmäßig zu bejahen, wenn der Ausgang des Verfahrens als offen zu bezeichnen ist. Dies gilt namentlich dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang höchstrichterlich nicht geklärten Rechtsfrage abhängt und auch angesichts der gesetzlichen Regelung nicht eindeutig beantwortet werden kann (vgl. BVerfG NJW 1997, 2102; NJW 2004, 1789; NVwZ 2006, 1156; Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-1500 § 62 Nr. 9) oder eine weitere Sachaufklärung, insbesondere durch Beweisaufnahme, ernsthaft in Betracht kommt (vgl. BVerfG NZS 2002, 420; info also 2006, 279). Freilich darf die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht dazu führen, die Rechtsverfolgung in das summarische Verfahren der PKH zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen.
Unter Beachtung dieser Grundsätze bietet die Rechtsverfolgung des Klägers keine Aussicht auf Erfolg. Deshalb kommt es auf die weiteren Bewilligungsvoraussetzungen (Bedürftigkeit (§ 115 ZPO); Erforderlichkeit einer Anwaltsbeiordnung (§ 121 Abs. 2 ZPO)) nicht mehr an.
Einem Leistungsanspruch dürfte bereits entgegen stehen, dass mit dem Leistungserbringer, der K.-A. GmbH, keine Vereinbarung nach § 75 SGB XII besteht. Es ist bisher nichts dazu vorgetragen, dass diese eine vertragsgebundene Einrichtung im Sinne des § 75 Abs. 3 Satz 1 SGB XII ist. Auch für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 75 Abs. 4 Satz 1 SGB XII ist nichts ersichtlich. Danach darf der Träger der Sozialhilfe Leistungen durch eine Einrichtung, die keine der in § 75 Abs. 3 SGB XII genannten Vereinbarungen geschlossen hat, nur erbringen, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalls geboten ist. Hierzu hat der Träger der Einrichtung ein Leistungsangebot vorzulegen, das die Voraussetzung des § 76 SGB XII erfüllt, und sich schriftlich zu verpflichten, Leistungen entsprechend diesem Angebot zu erbringen (§ 75 Abs. 4 Satz 2 SGB XII). Vergütungen dürfen nur bis zu der Höhe übernommen werden, wie sie der Träger der Sozialhilfe am Ort der Unterbringung oder in seiner nächsten Umgebung für vergleichbare Leistungen nach den nach Abs. 3 abgeschlossenen Vereinbarungen mit anderen Einrichtungen trägt. Ein solches Leistungsangebot ist bisher nicht vorgelegt worden.
Die Leistungserbringung durch eine nicht vertragsgebundene Einrichtung nach § 75 Abs. 4 Satz 1 SGB XII setzt zudem voraus, dass der Bedarf nicht durch einen vereinbarungsgebundenen Leistungserbringer gedeckt werden kann (objektive Unmöglichkeit) oder die Inanspruchnahme der Leistungen eines vereinbarungsgebundenen Leistungserbringers dem Hilfebedürftigen nicht zumutbar ist (subjektive Unmöglichkeit), wobei das Wunsch- und Wahlrecht des Hilfeempfängers keine Besonderheit des Einzelfalls begründet (Senatsurteil vom 30. April 2014 - L 7 SO 3423/10 - juris Rdnr. 39). Insoweit dürfte der Bedarf des Klägers bereits durch die Kostenübernahme für die Behandlung im ATZ sowie dem Besuch der G.-W.-Schule nebst Hort gedeckt sein.
Weiter zu berücksichtigen ist, dass der sozialhilferechtliche Eingliederungshilfeanspruch - auch bei ambulanten Leistungen - auf Kostenübernahme im Sinne eines Schuldbeitritts durch Verwaltungsakt mit Drittwirkung ausgerichtet ist (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 30/10 R - juris Rdnr. 16; Senatsurteil vom 30. August 2012 - L 7 SO 1525/10 - juris). Bei der begehrten Kostenübernahme handelt es sich um keine Geldleistung, sondern um einen Schuldbeitritt, verbunden mit einem Anspruch auf Befreiung von der Schuld gegenüber dem jeweils beizuladenden Leistungserbringer (vgl. nur BSG, Urteil vom 23. August 2013 - B 8 SO 10/12 R - juris Rdnrn. 10, 12; Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 1/11 R - juris Rdnr.13; Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 30/10 R - juris Rdnr. 16; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. November 2014 - L 9 SO 429/14 B ER - juris Rdnr. 29). Der Schuldbeitritt hat einen unmittelbaren Zahlungsanspruch des Leistungserbringers gegen den Sozialhilfeträger und einen Anspruch des Hilfeempfängers gegen den Sozialhilfeträger auf Zahlung an den Leistungserbringer zur Folge (BSG, Urteil vom 23. August 2013, a.a.O. - juris Rdnr. 10 m.w.N.). Es handelt sich demnach nicht um eine Geldleistung i.S.d. § 130 SGG, so dass ein Grundurteil nach § 130 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht zulässig ist (BSG, a.a.O. - juris Rdnr. 12; LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.).
Eine vertragliche Vereinbarung, zu der ein Schuldbeitritt durch die Beklagte erklärt werden könnte, liegt derzeit noch nicht vor. Der Kläger hat auch - bezogen auf seine konkrete Bedarfssituation - nicht ansatzweise dargetan, geschweige denn glaubhaft gemacht, welche Leistungen und Kosten der K.-A. GmbH überhaupt in Rede stehen bzw. ob und unter welchen konkreten vertraglichen Bedingungen die K.-A. GmbH bereit ist, ihm gegenüber Leistungen zu erbringen. Er hat sich vielmehr damit begnügt, "allgemeine Informationen über die Dienstleistungen der K.-A. GmbH" vorzulegen, so dass ein (vorläufiger) Schuldbeitritt der Beklagten zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausscheidet.
Unter diesen Umständen ist auch nicht zu beurteilen, ob eine Förderung nach ABA durch die K.-A. GmbH nach dem zugrunde zu legenden individualisierten Förderverständnis geeignet und erforderlich ist, das Eingliederungsziel zu erreichen. Zudem dürfte die Stellungnahme der Dr. K. vom 25. Januar 2016 gegen die Geeignetheit und Erforderlichkeit der beantragten Leistungen sprechen. Denn danach ist das ABA-Therapieverfahren lediglich für den Zeitraum vom 3. bis 6. Lebensjahr positiv evaluiert und kann für Kinder in diesem Alter ergänzend empfohlen werden. Dem gegenüber hat der Kläger bereits das 10. Lebensjahr vollendet. Es fehlen zudem bislang verlässliche vorhersagbare Faktoren dafür, welche Kinder von diesem Ansatz profitieren. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits eine autismusspezifische therapeutische Förderung durch das ATZ erhält.
Eine Erfolgsaussicht der Klage lässt sich auch nicht auf den ärztlichen Bericht des Prof. Dr. B. vom 8. März 2016 stützen, dem lediglich eine pauschale und nicht näher begründete Empfehlung der Behandlungsmethode nach ABA zu entnehmen ist. Darin wird nämlich zum einen ausgeführt, dass der Kläger die Schule mit Unterstützung durch eine Schulbegleitung besuche und es hier kaum Probleme gebe. Bereits dies dürfte einem Anspruch auf Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung gem. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII entgegenstehen. Auch hinsichtlich der beantragten Therapie wird lediglich ausgeführt, diese könnte sich als nützlich im Hinblick auf die Reduktion von problematischem Verhaltensrepertoire und zum Erwerb funktionaler Handlungen erweisen. Zu berücksichtigen ist hierbei zudem, dass die ABA-Therapie, eine starke reduzierte Form von Verhaltenstherapie, nur für einen kleinen Ausschnitt der von Autismus-Spektrum-Störungen Betroffenen konzipiert worden ist, nämlich die sehr jungen, frühkindlich autistischen Kinder (vgl. Rittmann, Die Bedeutung verhaltenstherapeutischer Förderung in Autismus-Therapiezentren, in: Autismus 78/214, S. 21), nicht jedoch für Schulkinder im Alter des Klägers. Darüber hinaus sind in den durch das ATZ erbrachten Leistungen auch verhaltenstherapeutische Elemente enthalten.
Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der 2006 geborene Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Stuttgart (SG), mit dem er Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für eine ABA-Therapie durch die K.-A. GmbH begehrt.
Der Kläger leidet an frühkindlichem Autismus und einer schweren geistigen Behinderung mit Verhaltensstörungen. Er besucht die G.-W.-Schule, ein öffentliches Sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum mit Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung, mit Hilfe eines Schulbegleiters. Seit Februar 2013 übernimmt die Beklagte die Kosten einer autismusspezifischen therapeutischen Maßnahme durch das Autismus - Therapie- und Beratungszentrum S. (ATZ) im Rahmen der Eingliederungshilfe im Umfang von 4 Stunden pro Woche.
Den am 25. Juni 2015 gestellten Antrag auf Übernahme der Kosten für eine ABA-Therapie lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14. August 2015 ab mit der Begründung, mit dem Anbieter bestehe keine Vereinbarung nach §§ 75 ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), gem. § 75 Abs. 3 SGB XII bestehe keine Verpflichtung, für eine Einrichtung ohne Vereinbarung Kosten im Rahmen der Sozialhilfe zu übernehmen.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte nach Beiziehung medizinischer Unterlagen und Einholung einer Stellungnahme der Dr. K., M.-P. D. des K. für Jugend und Soziales B.-W., vom 25. Januar 2016 mit Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2016 zurück mit der Begründung, die beantragte Therapie sei nur für Kinder im Vorschulbereich ausreichend evaluiert und komme deshalb bereits aus Altersgründen nicht mehr in Betracht. Zwar sei begleitend zur sonderpädagogischen Förderung in der G.-W.-Schule eine zusätzliche autismusspezifische Förderung angezeigt. Diese erfolge jedoch in ausreichender Weise durch das ATZ.
Hiergegen hat der Kläger am 3. März 2016 Klage zum SG erhoben und PKH für das Klageverfahren beantragt. Mit Beschluss vom 17. Oktober 2016 hat das SG den Antrag abgelehnt, weil keine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage gegeben sei. Hiergegen richtet sich die am 15. November 2016 eingelegte Beschwerde, zu deren Begründung der ärztliche Bericht des Prof. Dr. B., Ärztlicher Leiter des Kinderzentrums M., Klinik für K. und S. gGmbH, S. Z., vom 8. März 2016 über eine stationäre Behandlung des Klägers vom 4. Januar 2016 bis 4. Februar 2016 vorgelegt worden ist. Der Beklagte ist der Beschwerde entgegengetreten.
II.
Die gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 172 Abs. 1 SGG statthaft, weil die Beschwerdeausschlussgründe des § 172 Abs. 3 SGG, insbesondere Nr. 2 a.a.O., nicht eingreifen; das SG hat die Ablehnung der PKH nicht auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers, sondern auf die fehlende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung gestützt. Die sonach zulässige Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat für die Rechtsverfolgung im Klageverfahren S 7 SO 1249/16 keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH unter Beiordnung des von ihm benannten Rechtsanwalts.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält PKH, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind freilich keine überspannten Anforderungen zu stellen (ständige Rechtsprechung des Senats unter Hinweis auf Bundesverfassungsgericht (BVerfG) BVerfGE 81, 347, 357). Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist regelmäßig zu bejahen, wenn der Ausgang des Verfahrens als offen zu bezeichnen ist. Dies gilt namentlich dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang höchstrichterlich nicht geklärten Rechtsfrage abhängt und auch angesichts der gesetzlichen Regelung nicht eindeutig beantwortet werden kann (vgl. BVerfG NJW 1997, 2102; NJW 2004, 1789; NVwZ 2006, 1156; Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-1500 § 62 Nr. 9) oder eine weitere Sachaufklärung, insbesondere durch Beweisaufnahme, ernsthaft in Betracht kommt (vgl. BVerfG NZS 2002, 420; info also 2006, 279). Freilich darf die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht dazu führen, die Rechtsverfolgung in das summarische Verfahren der PKH zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen.
Unter Beachtung dieser Grundsätze bietet die Rechtsverfolgung des Klägers keine Aussicht auf Erfolg. Deshalb kommt es auf die weiteren Bewilligungsvoraussetzungen (Bedürftigkeit (§ 115 ZPO); Erforderlichkeit einer Anwaltsbeiordnung (§ 121 Abs. 2 ZPO)) nicht mehr an.
Einem Leistungsanspruch dürfte bereits entgegen stehen, dass mit dem Leistungserbringer, der K.-A. GmbH, keine Vereinbarung nach § 75 SGB XII besteht. Es ist bisher nichts dazu vorgetragen, dass diese eine vertragsgebundene Einrichtung im Sinne des § 75 Abs. 3 Satz 1 SGB XII ist. Auch für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 75 Abs. 4 Satz 1 SGB XII ist nichts ersichtlich. Danach darf der Träger der Sozialhilfe Leistungen durch eine Einrichtung, die keine der in § 75 Abs. 3 SGB XII genannten Vereinbarungen geschlossen hat, nur erbringen, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalls geboten ist. Hierzu hat der Träger der Einrichtung ein Leistungsangebot vorzulegen, das die Voraussetzung des § 76 SGB XII erfüllt, und sich schriftlich zu verpflichten, Leistungen entsprechend diesem Angebot zu erbringen (§ 75 Abs. 4 Satz 2 SGB XII). Vergütungen dürfen nur bis zu der Höhe übernommen werden, wie sie der Träger der Sozialhilfe am Ort der Unterbringung oder in seiner nächsten Umgebung für vergleichbare Leistungen nach den nach Abs. 3 abgeschlossenen Vereinbarungen mit anderen Einrichtungen trägt. Ein solches Leistungsangebot ist bisher nicht vorgelegt worden.
Die Leistungserbringung durch eine nicht vertragsgebundene Einrichtung nach § 75 Abs. 4 Satz 1 SGB XII setzt zudem voraus, dass der Bedarf nicht durch einen vereinbarungsgebundenen Leistungserbringer gedeckt werden kann (objektive Unmöglichkeit) oder die Inanspruchnahme der Leistungen eines vereinbarungsgebundenen Leistungserbringers dem Hilfebedürftigen nicht zumutbar ist (subjektive Unmöglichkeit), wobei das Wunsch- und Wahlrecht des Hilfeempfängers keine Besonderheit des Einzelfalls begründet (Senatsurteil vom 30. April 2014 - L 7 SO 3423/10 - juris Rdnr. 39). Insoweit dürfte der Bedarf des Klägers bereits durch die Kostenübernahme für die Behandlung im ATZ sowie dem Besuch der G.-W.-Schule nebst Hort gedeckt sein.
Weiter zu berücksichtigen ist, dass der sozialhilferechtliche Eingliederungshilfeanspruch - auch bei ambulanten Leistungen - auf Kostenübernahme im Sinne eines Schuldbeitritts durch Verwaltungsakt mit Drittwirkung ausgerichtet ist (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 30/10 R - juris Rdnr. 16; Senatsurteil vom 30. August 2012 - L 7 SO 1525/10 - juris). Bei der begehrten Kostenübernahme handelt es sich um keine Geldleistung, sondern um einen Schuldbeitritt, verbunden mit einem Anspruch auf Befreiung von der Schuld gegenüber dem jeweils beizuladenden Leistungserbringer (vgl. nur BSG, Urteil vom 23. August 2013 - B 8 SO 10/12 R - juris Rdnrn. 10, 12; Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 1/11 R - juris Rdnr.13; Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 30/10 R - juris Rdnr. 16; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. November 2014 - L 9 SO 429/14 B ER - juris Rdnr. 29). Der Schuldbeitritt hat einen unmittelbaren Zahlungsanspruch des Leistungserbringers gegen den Sozialhilfeträger und einen Anspruch des Hilfeempfängers gegen den Sozialhilfeträger auf Zahlung an den Leistungserbringer zur Folge (BSG, Urteil vom 23. August 2013, a.a.O. - juris Rdnr. 10 m.w.N.). Es handelt sich demnach nicht um eine Geldleistung i.S.d. § 130 SGG, so dass ein Grundurteil nach § 130 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht zulässig ist (BSG, a.a.O. - juris Rdnr. 12; LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.).
Eine vertragliche Vereinbarung, zu der ein Schuldbeitritt durch die Beklagte erklärt werden könnte, liegt derzeit noch nicht vor. Der Kläger hat auch - bezogen auf seine konkrete Bedarfssituation - nicht ansatzweise dargetan, geschweige denn glaubhaft gemacht, welche Leistungen und Kosten der K.-A. GmbH überhaupt in Rede stehen bzw. ob und unter welchen konkreten vertraglichen Bedingungen die K.-A. GmbH bereit ist, ihm gegenüber Leistungen zu erbringen. Er hat sich vielmehr damit begnügt, "allgemeine Informationen über die Dienstleistungen der K.-A. GmbH" vorzulegen, so dass ein (vorläufiger) Schuldbeitritt der Beklagten zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausscheidet.
Unter diesen Umständen ist auch nicht zu beurteilen, ob eine Förderung nach ABA durch die K.-A. GmbH nach dem zugrunde zu legenden individualisierten Förderverständnis geeignet und erforderlich ist, das Eingliederungsziel zu erreichen. Zudem dürfte die Stellungnahme der Dr. K. vom 25. Januar 2016 gegen die Geeignetheit und Erforderlichkeit der beantragten Leistungen sprechen. Denn danach ist das ABA-Therapieverfahren lediglich für den Zeitraum vom 3. bis 6. Lebensjahr positiv evaluiert und kann für Kinder in diesem Alter ergänzend empfohlen werden. Dem gegenüber hat der Kläger bereits das 10. Lebensjahr vollendet. Es fehlen zudem bislang verlässliche vorhersagbare Faktoren dafür, welche Kinder von diesem Ansatz profitieren. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits eine autismusspezifische therapeutische Förderung durch das ATZ erhält.
Eine Erfolgsaussicht der Klage lässt sich auch nicht auf den ärztlichen Bericht des Prof. Dr. B. vom 8. März 2016 stützen, dem lediglich eine pauschale und nicht näher begründete Empfehlung der Behandlungsmethode nach ABA zu entnehmen ist. Darin wird nämlich zum einen ausgeführt, dass der Kläger die Schule mit Unterstützung durch eine Schulbegleitung besuche und es hier kaum Probleme gebe. Bereits dies dürfte einem Anspruch auf Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung gem. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII entgegenstehen. Auch hinsichtlich der beantragten Therapie wird lediglich ausgeführt, diese könnte sich als nützlich im Hinblick auf die Reduktion von problematischem Verhaltensrepertoire und zum Erwerb funktionaler Handlungen erweisen. Zu berücksichtigen ist hierbei zudem, dass die ABA-Therapie, eine starke reduzierte Form von Verhaltenstherapie, nur für einen kleinen Ausschnitt der von Autismus-Spektrum-Störungen Betroffenen konzipiert worden ist, nämlich die sehr jungen, frühkindlich autistischen Kinder (vgl. Rittmann, Die Bedeutung verhaltenstherapeutischer Förderung in Autismus-Therapiezentren, in: Autismus 78/214, S. 21), nicht jedoch für Schulkinder im Alter des Klägers. Darüber hinaus sind in den durch das ATZ erbrachten Leistungen auch verhaltenstherapeutische Elemente enthalten.
Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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