Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 120 AL 3730/14
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AL 100/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AL 29/17 B
Datum
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. April 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) und insofern die Frage, ob der Kläger die Anwartschaftszeit erfüllt.
Der 1963 geborene Kläger mit einem Fachhochschulabschluss aus dem Jahr 2006 zum Diplom-Pflegewirt war vom 19. Juli 2009 bis 30. November 2012 bei D GmbH als Entwicklungshelfer beschäftigt. Vom 1. Oktober 2012 bis 31. Juli 2014 war er für ein Vollzeitstudium in den Studiengang Public Health/Epidemiologie an eingeschrieben. Seitens der Hochschule wurde der Studiengang sowohl in Vollzeit (ein Jahr Regelstudienzeit) als auch in Teilzeit (zwei Jahre Regelstudienzeit) angeboten. Das Förderungswerk für rückkehrende Fachkräfte der Entwicklungsdienste förderte das Studium des Klägers mit dem Ziel des Abschlusses Master of Public Health für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 30. September 2013 als einjähriges Vollzeitstudium. Im Juni 2013 wurde der Kläger zur Masterarbeit zugelassen, für die ausweislich der Studienordnung regelmäßig ein Arbeitsaufwand von 5 Stunden Präsenzzeit und 445 Stunden Selbststudium über eine Dauer von drei (Vollzeit) bzw. sechs (Teilzeit) Monaten veranschlagt war; für die Erstellung der Arbeit wurde dem Kläger seitens der Hochschule die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2013 vorgegeben. Am 28. April 2014 schloss der Kläger den Studiengang mit dem entsprechenden Zeugnis über die Prüfung erfolgreich ab. Das D stellte den Kläger befristet ab dem 1. September 2013 als teilzeitbeschäftigten Mitarbeiter beim D-G ein (Arbeitsvertrag vom 20. August 2013), und zwar aufgrund des späteren Aufhebungsvertrages vom 20. März 2014 bis zum 30. April 2014. Die Arbeitszeit betrug 50 Prozent der tariflichen Arbeitszeit.
Der Kläger meldete sich am 21. Juli 2014 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Alg. Mit Bescheid vom 3. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 2014 lehnte die Beklagte den Antrag ab mit der Begründung, der Kläger habe die Anwartschaftszeit nicht erfüllt, weil er nicht mindestens zwölf Monate (360 Kalendertage) in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe. Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Berlin (SG) den angefochtenen Bescheid der Beklagten aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger antragsgemäß vom 1. August 2014 bis 9. Januar 2015 (sodann Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung) Alg zu gewähren. Zur Begründung heißt es, sämtliche Leistungsvoraussetzungen, insbesondere die Anwartschaftszeit, seien für die Zahlung von Alg im streitgegenständlichen Zeitraum erfüllt. Zunächst sei innerhalb der Rahmenfrist die Zeit der Beschäftigung beim Entwicklungsdienst vom 21. Juli bis zum 30. November 2012 als Versicherungspflichtzeit zu berücksichtigen. Ferner habe der Kläger vom 1. September 2013 bis zum 30. April 2014 trotz seines Studiums in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis beim D gestanden. Zwar seien Studenten während der Dauer ihres Studiums grundsätzlich versicherungsfrei. Indes genüge für die Versicherungsfreiheit nicht der formale Studentenstatus infolge der Immatrikulation, sondern es sei daneben erforderlich, dass das Studium Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend in Anspruch nehme und er damit trotz Ausübung einer entgeltlichen Beschäftigung seinem Erscheinungsbild nach Student bleibe. Insofern komme es auf die Umstände des Einzelfalls an. Seit August 2013 habe der Kläger für die Fertigung der Masterarbeit eine durchschnittliche wöchentliche Stundenzahl von knapp 17,5 Stunden aufgewandt und damit weniger, als er seit dem 1. September 2013 beim Dals Arbeitsleistung schuldete. Der vorgegebene Zeitraum von sechs Monaten für die Fertigung der Masterarbeit habe der Vorgabe für Teilzeitstudierende entsprochen. Auch angesichts seines Alters, der beruflichen Vorgeschichte, der Art des Studiums als Aufbaustudium und der Notwendigkeit, den Lebensunterhalt im Wege einer Erwerbstätigkeit zu sichern, würde ab 1. September 2013 eher das Erscheinungsbild eines Arbeitnehmers denn eines Studenten vermittelt werden. Da auch die sonstigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alg vorlägen, sei angesichts des zeitlich beschränkten Klageantrags der Klage insgesamt ohne Prüfung einer etwaigen Sperrzeit stattzugeben gewesen.
Mit ihrer Berufung bestreitet die Beklagte das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Alg. Die Tätigkeit beim D vom 1. September 2013 bis 30. April 2014 könne nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit dienen, da sie angesichts des Studiums des Klägers versicherungsfrei gewesen sei. Seine Arbeitszeit habe lediglich 19,5 Stunden pro Woche umfasst, so dass davon auszugehen sei, dass die Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen worden, er seinem Erscheinungsbild nach mithin als Studierender anzusehen sei. Die Tätigkeit habe auch praktisch zeitlich mit dem Abschluss des Masterstudiengangs am 28. April 2014 geendet. Darauf, dass für diese Tätigkeit Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichtet worden seien, komme es nicht an.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. April 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er bekräftigt die Richtigkeit des angefochtenen Urteils und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Seitens der Hochschule sei die Zeit für den Abschluss der Masterarbeit trotz Vollzeitstudiums generell auf sechs Monate festgelegt worden, ohne dass hiermit die förmliche Umwandlung in ein Teilzeitstudium verbunden gewesen wäre.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 3. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 2014, gegen den sich der Kläger mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG) mit dem Ziel der Gewährung von Alg für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. August 2014 bis 9. Januar 2015 wehrt. Die angefochtenen Bescheide sind nicht zu beanstanden; sie verletzten den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Dieser hat für den gegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf Alg.
Nach § 137 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Alg bei Arbeitslosigkeit, wenn er sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt hat. Der Kläger, der sich am 21. Juli 2014 persönlich arbeitslos gemeldet hatte, war jedenfalls zu diesem Zeitpunkt arbeitslos, nachdem seine Beschäftigung beim DRK zum 30. April 2014 durch Aufhebungsvertrag vom 20. März 2014 geendet hatte und er zwar erst zum 1. Oktober 2014 exmatrikuliert worden war, das Abschlusszeugnis mit der Verleihung des Hochschulgrades "Master of Public Health" aber bereits vom 28. April 2014 datiert, das Studium mithin zu jenem Zeitpunkt beendet war. Insofern besteht zwischen den Beteiligten, die allein über die Erfüllung der Anwartschaftszeit streiten, Einigkeit.
Nach § 142 Abs. 1 Satz 1 SGB III hat die Anwartschaftszeit erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Die Rahmenfrist beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg (§ 143 Abs. 1 SGB III). In der hiernach maßgeblichen Rahmenfrist vom 20. Juli 2014 bis 21. Juli 2012 ist auf die erforderliche Anwartschaftszeit von 12 Monaten (360 Tagen) jedenfalls, was zwischen den Beteiligten ebenfalls unstreitig ist, die Tätigkeit des Klägers als Entwicklungshelfer bis 30. November 2012, die gemäß § 13 Abs. 1 Entwicklungshilfegesetz innerhalb der Rahmenfrist der Zeit eines Versicherungspflichtverhältnisses gleichgestellt ist, anzurechnen, mithin insgesamt 133 Tage (vgl. Urteil des Senats vom 9. März 2016 – L 18 AL 99/15 – juris Rn. 16). Ebenso wenig streitig ist, dass der Kläger vom 1. Dezember 2012 bis 31. August 2013 nicht in einem Versicherungspflichtverhältnis stand, da er als (Vollzeit-)Student in dieser Zeit gemäß § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III versicherungsfrei war. Danach sind Studenten, selbst im Falle der Ausübung einer Beschäftigung, grundsätzlich in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei.
In der nachfolgenden Zeit von September 2013 bis Ende April 2014 war der Kläger aufgrund des aus der Beschäftigung beim D erzielten Arbeitsentgelts (1.540,15 EUR bis Ende Dezember 2013, 1.555,68 EUR bis Ende März 2014 und 1.972,13 EUR im April 2014 mit Urlaubsabgeltung) nicht schon wegen Geringfügigkeit versicherungsfrei (vgl. § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Er war zwar auch in diesem Zeitraum, nämlich ab dem 1. September 2013 jedenfalls bis zum Ende der Rahmenfrist als Student immatrikuliert. Zum einen kommt es für die Versicherungsfreiheit insofern aber nicht ausschließlich auf die förmliche Immatrikulation an, sondern darauf, ob der Student an einer Hochschule mit dem Ziel eines akademischen Abschlusses wissenschaftlich arbeitet (vgl. BSG, Urteil vom 11. November 2003 – B 12 KR 24/03 R – juris Rn. 15; Brand, SGB III, 7. Auflage 2015, § 27 Rn. 24), welches beim Kläger schon ausweislich des erworbenen Abschlusses bis 28. April 2014 der Fall war. Maßgeblich ist zum anderen, ob eine – wie hier – parallel ausgeübte, grundsätzlich versicherungspflichtige Beschäftigung das in § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III geregelte, sog. Werkstudentenprivileg verdrängt. Die regelmäßige Versicherungsfreiheit von Studenten setzt insofern voraus, dass das Studium Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt und der Student damit trotz entgeltlicher Beschäftigung seinem Erscheinungsbild nach Student bleibt, das Studium mithin die Hauptsache, die Beschäftigung die Nebensache ist (BSG, aaO). So liegt es, anders als vom SG entschieden, hier.
Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen Fachschüler und Studenten, die während ihrer Ausbildung eine Beschäftigung ausüben, versicherungsfrei sein, wenn sie ihrem Erscheinungsbild nach weiterhin Schüler oder Student sind bzw. der Beschäftigung neben dem Studium keine prägende Bedeutung zukommt (vgl. BT-Drs 11/3603 S. 12). Studenten können mithin während des Studiums entgeltlich beschäftigt und gleichwohl versicherungsfrei sein, wenn sie während der Vorlesungszeit jedenfalls nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten (vgl. BSG, Urteil vom 22. Februar 1980 – 12 RK 34/79 – juris Rn.18). Der Kläger, der beim D innerhalb der Rahmenfrist stets weniger als 20 Stunden, nämlich 19,5 Stunden, wöchentlich beschäftigt war, macht hingegen geltend, trotz seines Vollzeitstudiums aufgrund der Teilzeitbeschäftigung versicherungspflichtig gewesen zu sein zu sein, weil diese tatsächlich wöchentlich mehr Zeit in Anspruch genommen habe als seine Studien, für die aufgrund der in der Endphase des Studiums letztlich nur noch zu fertigenden Masterarbeit durchschnittlich nur 17,5 Stunden pro Woche zu veranschlagen seien.
Zwar kommt es für die vorzunehmende Wertung auf die Umstände des Einzelfalls an; allein die Dauer der wöchentlichen Arbeitsbelastung ist nach ständiger Rechtsprechung für die Frage der Versicherungspflicht aber nicht entscheidend (BSG, Urteile vom 11. Februar 1993 – 7 RAr 52/92 – juris Rn. 25 und vom 22. Februar 1980 – 12 RK 34/79 – a.a.O. Rn. 18). Ob jemand seinem gesamten Erscheinungsbild nach Student oder Arbeitnehmer ist, ist vielmehr nach einer auf den Beginn der Beschäftigung abzustellenden, vorausschauenden Betrachtungsweise zu beurteilen (BSG, Urteile 19. Februar 1987 – 12 RK 9/85 – und vom 23. Februar 1988 – 12 RK 36/87 – jeweils juris). Fehlt es, wie auch vorliegend, an einem prägenden inneren Zusammenhang zwischen Studium und ausgeübter Beschäftigung, was etwa der Fall wäre, wenn die betriebliche Tätigkeit eines Studenten allein der Erstellung der für den Studienabschluss erforderlichen Diplomarbeit diente (vgl. BSG, Urteil vom 11. Februar 1993 – 7 RAr 52/92 – a.a.O. Rn. 20), kommt es für die Annahme von Versicherungsfreiheit zwar maßgeblich auf die zeitliche Unterordnung der Beschäftigung unter das Studium an. Insoweit sei (vgl. auch Brand, a.a.O. Rn. 29) auch aus Gründen der gebotenen Gleichbehandlung bei Studenten, die erst während einer Beschäftigung ein Studium aufnehmen, von der 20-Stunden-Grenze auszugehen. Für Teilzeitstudenten hat der 9. Senat des LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 11. Juni 2008 – L 9 KR 1041/05 – juris Rn. 27 ff.) entschieden, dass die Inanspruchnahme des Studentenprivilegs grundsätzlich ausgeschlossen sei, wenn die Studienordnung vorsehe, dass eine Immatrikulation als Teilzeitstudent nur stattfindet, wenn jemand wegen einer gleichzeitig ausgeübten beruflichen Tätigkeit oder einer gleichartigen zeitlichen Belastung nicht mehr als die Hälfte des für das Vollzeitstudium vorgesehen Studienumfangs erbringen könne. Dies war hier indes nicht der Fall, da das Studium von vornherein als Vollzeitstudium durchgeführt worden war, und auch die Gewährung einer Bearbeitungszeit von sechs Monaten für die Abschlussarbeit nicht zu einer förmlichen Änderung im Sinne eines Teilzeitstudiums führte. Darauf, ob der Kläger aufgrund seiner früheren Bildungsabschlüsse und Berufstätigkeiten sowie seiner Lebens- und Berufserfahrung sowie sonstiger Kenntnisse das Studium bzw. die Masterarbeit vergleichsweise mit geringerem Zeitaufwand bewältigen konnte, wie er auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht hat, kommt es hingegen nicht an, weil für die Frage der Versicherungspflicht nicht maßgeblich ist, wie sehr der einzelnen Student tatsächlich durch sein konkretes Studium in der jeweiligen Studienphase zeitlich belastet wird; denn hierüber einigermaßen sichere Feststellungen zu treffen, würde den Versicherungsträgern – und auch den Gerichten – kaum möglich sein (vgl. BSG, Urteil vom 22. Februar 1980 – 12 RK 34/79 – a.a.O. Rn. 19). Eine allgemeine 20-Stunden-Grenze lässt dagegen – von Ausnahmen abgesehen – eine klare Abgrenzung zu, so dass davon auszugehen ist, dass bei einer Beschäftigung von mehr als 20 Wochenstunden davon ausgegangen werden kann, dass diese Beschäftigung das Erscheinungsbild maßgeblich bestimmt, nicht hingegen das Studium (BSG, a.a.O. Rn. 20). Umgekehrt indiziert ein Vollzeitstudium und eine daneben ausgeübte Teilzeitbeschäftigung im Umfang der Hälfte der tariflichen Arbeitszeit, dass der Student nicht dem Kreis der Arbeitnehmer zuzuordnen ist. So lag es beim Kläger, der ausweislich des Arbeitsvertrages vom 20. August 2013 beim D durchgehend teilzeitbeschäftigt war mit 50 Prozent der tariflichen Arbeitszeit, die gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 D-TV für alle Mitarbeiter im Geltungsbereich des Tarifvertrages ab dem 1. Juli 2008 39 Stunden in der Woche betrug, mit Ausnahme von Mitarbeitern im Rettungsdienst, zu denen der Kläger jedoch nicht gehörte. Auch Mehrarbeit bis zur regulären Vollzeitgrenze (vgl. § 13 Abs. 7 DRK-TV) leistete der Kläger ausweislich der Arbeitsbescheinigung des DRK vom 25. Juli 2014 nicht. Aus der Stipendienvereinbarung vom 20. Februar 2013 ergibt sich auf der anderen Seite, dass, wie der Kläger auch eingeräumt hat, der Aufbaustudiengang durchgehend als Vollzeitstudium geführt wurde. Dass er tatsächlich die Regelstudienzeit überschritt, führt aber ebenso wenig wie die auf sechs Monate festgelegte Zeit für die Fertigung der Masterarbeit zur Begründung eines Teilzeitstudiums, das hinsichtlich seines Erscheinungsbildes gegebenenfalls als "Nebensache" im Vergleich zur Hauptbeschäftigung zurückgetreten wäre.
Bei dieser Sachlage ist das Erscheinungsbild des nur teilzeitbeschäftigten Klägers als Student vielmehr auch bzw. gerade in der Abschlussphase des Masterstudiengangs, der als Aufbaustudium von vornherein Berufserfahrung voraussetzt (vgl. § 1a der Zulassungsordnung für den weiterbildenden Masterstudiengang Public Health an ), durch das Studium geprägt, und zwar nach der höchstrichterlich geforderten, auf den Beginn der Beschäftigung abzustellenden, vorausschauenden Betrachtungsweise, bei der es nicht darauf ankommt, in welchem zeitlichen Umfang der Student in der jeweiligen Studienphase tatsächlich in Anspruch genommen wird. Hierfür spricht schließlich der Zweck der Regelung in § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III, wonach Studenten grundsätzlich in der Arbeitslosen- (sowie Kranken- und Pflege-) Versicherung versicherungsfrei sein sollen. Auch aus Praktikabilitätsgründen, wie ausgeführt, und wegen der Notwendigkeit der gleichmäßigen Behandlung berufstätiger Studenten nimmt eine gleichzeitig ausgeübte, grundsätzlich versicherungspflichtige Beschäftigung in der Regel erst eine das Bild eines Studenten verdrängende, prägende Bedeutung ein, wenn sie außerhalb der Semesterferien regelmäßig 20 Stunden und mehr in der Woche ausgeübt wird (vgl. BSG, Urteil vom 22. Februar 1980 – 12 RK 34/79 – a.a.O. Rn. 17). Dass die vom Kläger stets ausgeübte Teilzeitbeschäftigung nach den konkreten Umständen gleichwohl im Vergleich zu dem mit dem unmittelbaren Ziel eines Abschlusses durchgeführten Vollzeitstudium prägend gewesen wäre und der Kläger seinem Erscheinungsbild nach daher, wie er geltend macht, zum Kreise der Beschäftigen gehörte und entgegen § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III nicht versicherungsfrei war, erkennt der der Senat auch unter Berücksichtigung des Vortrags des insofern beweisbelasteten Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht. Vielmehr würde, wenn auch bei einem Vollzeitstudenten, der gleichzeitig unter 20 Stunden in der Woche teilzeitbeschäftigt ist, allein das Aufrechnen der in der jeweiligen Studienphase abstrakt durch die Studienordnung veranschlagten Stundenzahl – obgleich hier für den gegenständlichen Studiengang die Bearbeitungszeit für die Masterarbeit auch für Vollzeitstudenten seitens der Hochschule generell auf sechs Monate statt auf drei Monate festgelegt worden war, was für einen tatsächlich höher anzunehmenden Zeitaufwand sprechen dürfte – mit dem zeitlichen Umfang der Teilzeitbeschäftigung, zu gegriffenen und letztlich semesterabhängigen Ergebnissen in Bezug auf die Versicherungspflicht führen und insofern den vom BSG abgelehnten "Versuchen zur Einschränkungen des Werkstudentenprivilegs" (vgl. etwa Urteil vom 11. November 2003 – B 12 KR 24/03 – a.a.O. Rn. 24) den Weg ebnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) und insofern die Frage, ob der Kläger die Anwartschaftszeit erfüllt.
Der 1963 geborene Kläger mit einem Fachhochschulabschluss aus dem Jahr 2006 zum Diplom-Pflegewirt war vom 19. Juli 2009 bis 30. November 2012 bei D GmbH als Entwicklungshelfer beschäftigt. Vom 1. Oktober 2012 bis 31. Juli 2014 war er für ein Vollzeitstudium in den Studiengang Public Health/Epidemiologie an eingeschrieben. Seitens der Hochschule wurde der Studiengang sowohl in Vollzeit (ein Jahr Regelstudienzeit) als auch in Teilzeit (zwei Jahre Regelstudienzeit) angeboten. Das Förderungswerk für rückkehrende Fachkräfte der Entwicklungsdienste förderte das Studium des Klägers mit dem Ziel des Abschlusses Master of Public Health für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 30. September 2013 als einjähriges Vollzeitstudium. Im Juni 2013 wurde der Kläger zur Masterarbeit zugelassen, für die ausweislich der Studienordnung regelmäßig ein Arbeitsaufwand von 5 Stunden Präsenzzeit und 445 Stunden Selbststudium über eine Dauer von drei (Vollzeit) bzw. sechs (Teilzeit) Monaten veranschlagt war; für die Erstellung der Arbeit wurde dem Kläger seitens der Hochschule die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2013 vorgegeben. Am 28. April 2014 schloss der Kläger den Studiengang mit dem entsprechenden Zeugnis über die Prüfung erfolgreich ab. Das D stellte den Kläger befristet ab dem 1. September 2013 als teilzeitbeschäftigten Mitarbeiter beim D-G ein (Arbeitsvertrag vom 20. August 2013), und zwar aufgrund des späteren Aufhebungsvertrages vom 20. März 2014 bis zum 30. April 2014. Die Arbeitszeit betrug 50 Prozent der tariflichen Arbeitszeit.
Der Kläger meldete sich am 21. Juli 2014 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Alg. Mit Bescheid vom 3. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 2014 lehnte die Beklagte den Antrag ab mit der Begründung, der Kläger habe die Anwartschaftszeit nicht erfüllt, weil er nicht mindestens zwölf Monate (360 Kalendertage) in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe. Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Berlin (SG) den angefochtenen Bescheid der Beklagten aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger antragsgemäß vom 1. August 2014 bis 9. Januar 2015 (sodann Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung) Alg zu gewähren. Zur Begründung heißt es, sämtliche Leistungsvoraussetzungen, insbesondere die Anwartschaftszeit, seien für die Zahlung von Alg im streitgegenständlichen Zeitraum erfüllt. Zunächst sei innerhalb der Rahmenfrist die Zeit der Beschäftigung beim Entwicklungsdienst vom 21. Juli bis zum 30. November 2012 als Versicherungspflichtzeit zu berücksichtigen. Ferner habe der Kläger vom 1. September 2013 bis zum 30. April 2014 trotz seines Studiums in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis beim D gestanden. Zwar seien Studenten während der Dauer ihres Studiums grundsätzlich versicherungsfrei. Indes genüge für die Versicherungsfreiheit nicht der formale Studentenstatus infolge der Immatrikulation, sondern es sei daneben erforderlich, dass das Studium Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend in Anspruch nehme und er damit trotz Ausübung einer entgeltlichen Beschäftigung seinem Erscheinungsbild nach Student bleibe. Insofern komme es auf die Umstände des Einzelfalls an. Seit August 2013 habe der Kläger für die Fertigung der Masterarbeit eine durchschnittliche wöchentliche Stundenzahl von knapp 17,5 Stunden aufgewandt und damit weniger, als er seit dem 1. September 2013 beim Dals Arbeitsleistung schuldete. Der vorgegebene Zeitraum von sechs Monaten für die Fertigung der Masterarbeit habe der Vorgabe für Teilzeitstudierende entsprochen. Auch angesichts seines Alters, der beruflichen Vorgeschichte, der Art des Studiums als Aufbaustudium und der Notwendigkeit, den Lebensunterhalt im Wege einer Erwerbstätigkeit zu sichern, würde ab 1. September 2013 eher das Erscheinungsbild eines Arbeitnehmers denn eines Studenten vermittelt werden. Da auch die sonstigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alg vorlägen, sei angesichts des zeitlich beschränkten Klageantrags der Klage insgesamt ohne Prüfung einer etwaigen Sperrzeit stattzugeben gewesen.
Mit ihrer Berufung bestreitet die Beklagte das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Alg. Die Tätigkeit beim D vom 1. September 2013 bis 30. April 2014 könne nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit dienen, da sie angesichts des Studiums des Klägers versicherungsfrei gewesen sei. Seine Arbeitszeit habe lediglich 19,5 Stunden pro Woche umfasst, so dass davon auszugehen sei, dass die Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen worden, er seinem Erscheinungsbild nach mithin als Studierender anzusehen sei. Die Tätigkeit habe auch praktisch zeitlich mit dem Abschluss des Masterstudiengangs am 28. April 2014 geendet. Darauf, dass für diese Tätigkeit Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichtet worden seien, komme es nicht an.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. April 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er bekräftigt die Richtigkeit des angefochtenen Urteils und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Seitens der Hochschule sei die Zeit für den Abschluss der Masterarbeit trotz Vollzeitstudiums generell auf sechs Monate festgelegt worden, ohne dass hiermit die förmliche Umwandlung in ein Teilzeitstudium verbunden gewesen wäre.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 3. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 2014, gegen den sich der Kläger mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG) mit dem Ziel der Gewährung von Alg für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. August 2014 bis 9. Januar 2015 wehrt. Die angefochtenen Bescheide sind nicht zu beanstanden; sie verletzten den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Dieser hat für den gegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf Alg.
Nach § 137 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Alg bei Arbeitslosigkeit, wenn er sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt hat. Der Kläger, der sich am 21. Juli 2014 persönlich arbeitslos gemeldet hatte, war jedenfalls zu diesem Zeitpunkt arbeitslos, nachdem seine Beschäftigung beim DRK zum 30. April 2014 durch Aufhebungsvertrag vom 20. März 2014 geendet hatte und er zwar erst zum 1. Oktober 2014 exmatrikuliert worden war, das Abschlusszeugnis mit der Verleihung des Hochschulgrades "Master of Public Health" aber bereits vom 28. April 2014 datiert, das Studium mithin zu jenem Zeitpunkt beendet war. Insofern besteht zwischen den Beteiligten, die allein über die Erfüllung der Anwartschaftszeit streiten, Einigkeit.
Nach § 142 Abs. 1 Satz 1 SGB III hat die Anwartschaftszeit erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Die Rahmenfrist beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg (§ 143 Abs. 1 SGB III). In der hiernach maßgeblichen Rahmenfrist vom 20. Juli 2014 bis 21. Juli 2012 ist auf die erforderliche Anwartschaftszeit von 12 Monaten (360 Tagen) jedenfalls, was zwischen den Beteiligten ebenfalls unstreitig ist, die Tätigkeit des Klägers als Entwicklungshelfer bis 30. November 2012, die gemäß § 13 Abs. 1 Entwicklungshilfegesetz innerhalb der Rahmenfrist der Zeit eines Versicherungspflichtverhältnisses gleichgestellt ist, anzurechnen, mithin insgesamt 133 Tage (vgl. Urteil des Senats vom 9. März 2016 – L 18 AL 99/15 – juris Rn. 16). Ebenso wenig streitig ist, dass der Kläger vom 1. Dezember 2012 bis 31. August 2013 nicht in einem Versicherungspflichtverhältnis stand, da er als (Vollzeit-)Student in dieser Zeit gemäß § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III versicherungsfrei war. Danach sind Studenten, selbst im Falle der Ausübung einer Beschäftigung, grundsätzlich in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei.
In der nachfolgenden Zeit von September 2013 bis Ende April 2014 war der Kläger aufgrund des aus der Beschäftigung beim D erzielten Arbeitsentgelts (1.540,15 EUR bis Ende Dezember 2013, 1.555,68 EUR bis Ende März 2014 und 1.972,13 EUR im April 2014 mit Urlaubsabgeltung) nicht schon wegen Geringfügigkeit versicherungsfrei (vgl. § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Er war zwar auch in diesem Zeitraum, nämlich ab dem 1. September 2013 jedenfalls bis zum Ende der Rahmenfrist als Student immatrikuliert. Zum einen kommt es für die Versicherungsfreiheit insofern aber nicht ausschließlich auf die förmliche Immatrikulation an, sondern darauf, ob der Student an einer Hochschule mit dem Ziel eines akademischen Abschlusses wissenschaftlich arbeitet (vgl. BSG, Urteil vom 11. November 2003 – B 12 KR 24/03 R – juris Rn. 15; Brand, SGB III, 7. Auflage 2015, § 27 Rn. 24), welches beim Kläger schon ausweislich des erworbenen Abschlusses bis 28. April 2014 der Fall war. Maßgeblich ist zum anderen, ob eine – wie hier – parallel ausgeübte, grundsätzlich versicherungspflichtige Beschäftigung das in § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III geregelte, sog. Werkstudentenprivileg verdrängt. Die regelmäßige Versicherungsfreiheit von Studenten setzt insofern voraus, dass das Studium Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt und der Student damit trotz entgeltlicher Beschäftigung seinem Erscheinungsbild nach Student bleibt, das Studium mithin die Hauptsache, die Beschäftigung die Nebensache ist (BSG, aaO). So liegt es, anders als vom SG entschieden, hier.
Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen Fachschüler und Studenten, die während ihrer Ausbildung eine Beschäftigung ausüben, versicherungsfrei sein, wenn sie ihrem Erscheinungsbild nach weiterhin Schüler oder Student sind bzw. der Beschäftigung neben dem Studium keine prägende Bedeutung zukommt (vgl. BT-Drs 11/3603 S. 12). Studenten können mithin während des Studiums entgeltlich beschäftigt und gleichwohl versicherungsfrei sein, wenn sie während der Vorlesungszeit jedenfalls nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten (vgl. BSG, Urteil vom 22. Februar 1980 – 12 RK 34/79 – juris Rn.18). Der Kläger, der beim D innerhalb der Rahmenfrist stets weniger als 20 Stunden, nämlich 19,5 Stunden, wöchentlich beschäftigt war, macht hingegen geltend, trotz seines Vollzeitstudiums aufgrund der Teilzeitbeschäftigung versicherungspflichtig gewesen zu sein zu sein, weil diese tatsächlich wöchentlich mehr Zeit in Anspruch genommen habe als seine Studien, für die aufgrund der in der Endphase des Studiums letztlich nur noch zu fertigenden Masterarbeit durchschnittlich nur 17,5 Stunden pro Woche zu veranschlagen seien.
Zwar kommt es für die vorzunehmende Wertung auf die Umstände des Einzelfalls an; allein die Dauer der wöchentlichen Arbeitsbelastung ist nach ständiger Rechtsprechung für die Frage der Versicherungspflicht aber nicht entscheidend (BSG, Urteile vom 11. Februar 1993 – 7 RAr 52/92 – juris Rn. 25 und vom 22. Februar 1980 – 12 RK 34/79 – a.a.O. Rn. 18). Ob jemand seinem gesamten Erscheinungsbild nach Student oder Arbeitnehmer ist, ist vielmehr nach einer auf den Beginn der Beschäftigung abzustellenden, vorausschauenden Betrachtungsweise zu beurteilen (BSG, Urteile 19. Februar 1987 – 12 RK 9/85 – und vom 23. Februar 1988 – 12 RK 36/87 – jeweils juris). Fehlt es, wie auch vorliegend, an einem prägenden inneren Zusammenhang zwischen Studium und ausgeübter Beschäftigung, was etwa der Fall wäre, wenn die betriebliche Tätigkeit eines Studenten allein der Erstellung der für den Studienabschluss erforderlichen Diplomarbeit diente (vgl. BSG, Urteil vom 11. Februar 1993 – 7 RAr 52/92 – a.a.O. Rn. 20), kommt es für die Annahme von Versicherungsfreiheit zwar maßgeblich auf die zeitliche Unterordnung der Beschäftigung unter das Studium an. Insoweit sei (vgl. auch Brand, a.a.O. Rn. 29) auch aus Gründen der gebotenen Gleichbehandlung bei Studenten, die erst während einer Beschäftigung ein Studium aufnehmen, von der 20-Stunden-Grenze auszugehen. Für Teilzeitstudenten hat der 9. Senat des LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 11. Juni 2008 – L 9 KR 1041/05 – juris Rn. 27 ff.) entschieden, dass die Inanspruchnahme des Studentenprivilegs grundsätzlich ausgeschlossen sei, wenn die Studienordnung vorsehe, dass eine Immatrikulation als Teilzeitstudent nur stattfindet, wenn jemand wegen einer gleichzeitig ausgeübten beruflichen Tätigkeit oder einer gleichartigen zeitlichen Belastung nicht mehr als die Hälfte des für das Vollzeitstudium vorgesehen Studienumfangs erbringen könne. Dies war hier indes nicht der Fall, da das Studium von vornherein als Vollzeitstudium durchgeführt worden war, und auch die Gewährung einer Bearbeitungszeit von sechs Monaten für die Abschlussarbeit nicht zu einer förmlichen Änderung im Sinne eines Teilzeitstudiums führte. Darauf, ob der Kläger aufgrund seiner früheren Bildungsabschlüsse und Berufstätigkeiten sowie seiner Lebens- und Berufserfahrung sowie sonstiger Kenntnisse das Studium bzw. die Masterarbeit vergleichsweise mit geringerem Zeitaufwand bewältigen konnte, wie er auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht hat, kommt es hingegen nicht an, weil für die Frage der Versicherungspflicht nicht maßgeblich ist, wie sehr der einzelnen Student tatsächlich durch sein konkretes Studium in der jeweiligen Studienphase zeitlich belastet wird; denn hierüber einigermaßen sichere Feststellungen zu treffen, würde den Versicherungsträgern – und auch den Gerichten – kaum möglich sein (vgl. BSG, Urteil vom 22. Februar 1980 – 12 RK 34/79 – a.a.O. Rn. 19). Eine allgemeine 20-Stunden-Grenze lässt dagegen – von Ausnahmen abgesehen – eine klare Abgrenzung zu, so dass davon auszugehen ist, dass bei einer Beschäftigung von mehr als 20 Wochenstunden davon ausgegangen werden kann, dass diese Beschäftigung das Erscheinungsbild maßgeblich bestimmt, nicht hingegen das Studium (BSG, a.a.O. Rn. 20). Umgekehrt indiziert ein Vollzeitstudium und eine daneben ausgeübte Teilzeitbeschäftigung im Umfang der Hälfte der tariflichen Arbeitszeit, dass der Student nicht dem Kreis der Arbeitnehmer zuzuordnen ist. So lag es beim Kläger, der ausweislich des Arbeitsvertrages vom 20. August 2013 beim D durchgehend teilzeitbeschäftigt war mit 50 Prozent der tariflichen Arbeitszeit, die gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 D-TV für alle Mitarbeiter im Geltungsbereich des Tarifvertrages ab dem 1. Juli 2008 39 Stunden in der Woche betrug, mit Ausnahme von Mitarbeitern im Rettungsdienst, zu denen der Kläger jedoch nicht gehörte. Auch Mehrarbeit bis zur regulären Vollzeitgrenze (vgl. § 13 Abs. 7 DRK-TV) leistete der Kläger ausweislich der Arbeitsbescheinigung des DRK vom 25. Juli 2014 nicht. Aus der Stipendienvereinbarung vom 20. Februar 2013 ergibt sich auf der anderen Seite, dass, wie der Kläger auch eingeräumt hat, der Aufbaustudiengang durchgehend als Vollzeitstudium geführt wurde. Dass er tatsächlich die Regelstudienzeit überschritt, führt aber ebenso wenig wie die auf sechs Monate festgelegte Zeit für die Fertigung der Masterarbeit zur Begründung eines Teilzeitstudiums, das hinsichtlich seines Erscheinungsbildes gegebenenfalls als "Nebensache" im Vergleich zur Hauptbeschäftigung zurückgetreten wäre.
Bei dieser Sachlage ist das Erscheinungsbild des nur teilzeitbeschäftigten Klägers als Student vielmehr auch bzw. gerade in der Abschlussphase des Masterstudiengangs, der als Aufbaustudium von vornherein Berufserfahrung voraussetzt (vgl. § 1a der Zulassungsordnung für den weiterbildenden Masterstudiengang Public Health an ), durch das Studium geprägt, und zwar nach der höchstrichterlich geforderten, auf den Beginn der Beschäftigung abzustellenden, vorausschauenden Betrachtungsweise, bei der es nicht darauf ankommt, in welchem zeitlichen Umfang der Student in der jeweiligen Studienphase tatsächlich in Anspruch genommen wird. Hierfür spricht schließlich der Zweck der Regelung in § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III, wonach Studenten grundsätzlich in der Arbeitslosen- (sowie Kranken- und Pflege-) Versicherung versicherungsfrei sein sollen. Auch aus Praktikabilitätsgründen, wie ausgeführt, und wegen der Notwendigkeit der gleichmäßigen Behandlung berufstätiger Studenten nimmt eine gleichzeitig ausgeübte, grundsätzlich versicherungspflichtige Beschäftigung in der Regel erst eine das Bild eines Studenten verdrängende, prägende Bedeutung ein, wenn sie außerhalb der Semesterferien regelmäßig 20 Stunden und mehr in der Woche ausgeübt wird (vgl. BSG, Urteil vom 22. Februar 1980 – 12 RK 34/79 – a.a.O. Rn. 17). Dass die vom Kläger stets ausgeübte Teilzeitbeschäftigung nach den konkreten Umständen gleichwohl im Vergleich zu dem mit dem unmittelbaren Ziel eines Abschlusses durchgeführten Vollzeitstudium prägend gewesen wäre und der Kläger seinem Erscheinungsbild nach daher, wie er geltend macht, zum Kreise der Beschäftigen gehörte und entgegen § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III nicht versicherungsfrei war, erkennt der der Senat auch unter Berücksichtigung des Vortrags des insofern beweisbelasteten Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht. Vielmehr würde, wenn auch bei einem Vollzeitstudenten, der gleichzeitig unter 20 Stunden in der Woche teilzeitbeschäftigt ist, allein das Aufrechnen der in der jeweiligen Studienphase abstrakt durch die Studienordnung veranschlagten Stundenzahl – obgleich hier für den gegenständlichen Studiengang die Bearbeitungszeit für die Masterarbeit auch für Vollzeitstudenten seitens der Hochschule generell auf sechs Monate statt auf drei Monate festgelegt worden war, was für einen tatsächlich höher anzunehmenden Zeitaufwand sprechen dürfte – mit dem zeitlichen Umfang der Teilzeitbeschäftigung, zu gegriffenen und letztlich semesterabhängigen Ergebnissen in Bezug auf die Versicherungspflicht führen und insofern den vom BSG abgelehnten "Versuchen zur Einschränkungen des Werkstudentenprivilegs" (vgl. etwa Urteil vom 11. November 2003 – B 12 KR 24/03 – a.a.O. Rn. 24) den Weg ebnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
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