Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 45 R 87/11
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 R 456/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufungen des Klägers und der Beigeladenen zu 1) gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29.4.2014 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens (§ 7a Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch [SGB IV]) über die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung in einer für die Beigeladene zu 1) in dem Zeitraum vom 7.1.2009 bis zum 31.10.2009 erbrachten Tätigkeit als "Projektleiter".
Der am 00.00.1958 geborene Kläger verfügt über eine Ausbildung zum Diplom-Ingenieur. Er bietet - nach Anmeldung einer freiberuflichen Tätigkeit beim Finanzamt X vom 2.1.2009 - seit Anfang 2009 Ingenieurdienstleistungen für die Automobilindustrie an. Zuvor war der Kläger nach eigenen Angaben bei der Firma Q GmbH, einem Personaldienstleister im Bereich Ingenieur-Dienstleistungen, beschäftigt und im Wege einer Arbeitnehmerüberlassung an die Beigeladene zu 1) verliehen.
Mit Bescheid vom 15.1.2009 bewilligte die Beigeladene zu 3) dem Kläger einen Existenzgründungszuschuss (§ 57 Sozialgesetzbuch Drittes Buch [SGB III] a.F.) für den Bewilligungszeitraum vom 6.1.2009 bis zum 5.10.2009.
Bei der Beigeladenen zu 1) handelt es sich um eine in das Handelsregister B des Amtsgerichts E (HRB 000) eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), deren Unternehmensgegenstand in der Entwicklung, der Herstellung und dem Vertrieb von Automobilteilen liegt. Bei ihr handelt es sich um die deutsche Tochtergesellschaft einer global agierenden Unternehmensgruppe der Automobilzulieferbranche, die sich auf die Entwicklung, die Herstellung und den Vertrieb von Fahrzeuginnenausstattungen spezialisiert hat.
Als Ergebnis eines Ausschreibungsverfahrens beauftragte die Volkswagen AG Wolfsburg (nachfolgend "VW AG") die Beigeladene zu 1) am 23.4.2008 mit der Entwicklung und Lieferung der Seitenwandverkleidungen für das Fahrzeug "Touareg" (Projekt VW 726). Hierbei handelte es sich um die Seitenwandverkleidung links Basis (7P6 867 037), die Seitenwandverkleidung links mit AHK (7P6 867 937 A), die Seitenwandverkleidungen links Klima (7P6 867 037 B), die Seitenwandverkleidung rechts Basis (7P6 867 038), die Seitenwandverkleidung rechts 230 V Steckdose (7P6 867 038 A) und die Seitenwandverkleidung rechts 115 V Steckdose (7P6 867 038 B). Der Auftragserteilung gingen u.a. ein Angebot der Beigeladenen zu 1) vom 25.5.2007 sowie eine Angebotspräsentation vom 20.9.2007 voraus. Auf den Inhalt der Vergabedokumente (Einkaufsbedingungen des VW AG Konzerns, "Qualitätsmanagementvereinbarung zwischen den Gesellschaften des Volkswagen Konzerns und seinen Lieferanten", die "Terminübersicht VW Touareg/Cayenne NF-SOP 01/2010", das Angebot der Beigeladenen zu 1) sowie die schriftliche Nomination vom 23.4.2008) wird Bezug genommen.
Nachdem der vormalige Arbeitgeber des Klägers, die Firma Q GmbH, das Arbeitsverhältnis gekündigt und die Beigeladene zu 1) eine Fortführung der Zusammenarbeit mit dem Kläger auf selbständiger Grundlage angeregt hatte, bot dieser unter dem 21.1.2009 der Beigeladenen zu 1) "Dienstleistungen als freiberuflicher Ingenieur" an. Das schriftliche "Angebot über Engineering Service" des Klägers enthielt folgenden Inhalt:
"Ich biete Ihnen meine Dienstleistung als freiberuflicher Ingenieur für Ihr MAC2 Touareg Kofferraum Programm an. Dabei kommen die nachfolgend aufgelisteten Bedingungen zum Tragen:
1. 60 EUR/h; Grundauslastung 40h/Woche zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, zur Zeit in Höhe von 19%.
2. Ein Mehrbedarf an Stunden wird zu dem oben genannten Stundensatz berechnet. Der Stundensatz beträgt an Samstagen 90,00 EUR, und an Sonntagen 120,00 EUR.
Die Telefonkosten von monatlich 69,99 EUR werden im Verhältnis 2/3=46,66 EUR J und 1/3=23,33 EUR H geteilt. Gespräche für J, die nicht über diese Flatrate abgedeckt sind - z.B. Auslandsgespräche, werden zu 100% an J berechnet.
3. Der Dienstsitz ist in F. Die Fahrtkosten und Reisezeit für die An- und Abreise teilen sich J und H zu gleichen Teilen in den Wochen, in denen kein Termin am Wochenbeginn in Wolfsburg ansteht. Einen Teil der Arbeitsleistung kann, nach Absprache, aus Herrn H Home Office erledigt werden.
4. Die Erstattung der Reisekosten und Spesen erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gefahrene Kilometer werden mit 0,30 EUR abgerechnet.
5. Die erbrachten Dienstleistungen und die entstandenen Spesen werden monatlich bis zum 5. des Folgemonats durch Herrn H in Rechnung gestellt. J begleicht die Rechnungen bis spätestens dem 15. dieses Monats durch Überweisung auf das Konto ( ...).
6. Herrn H Haftung beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf maximal 3.000,00 Euro beschränkt.
7. Die Beauftragung erfolgt für jeweils 3 Monate. 3 Wochen vor Ablauf einer jeden Beauftragung wird sie erneuert.
8. Die Aufgabe:
Projektleitung der Entwicklung einer Kofferraumauskleidung für VW mit Entwicklungsstandort in F und Konstruktionsstandort in Wolfsburg. Die zu erbringende Dienstleistung wird im Rahmen persönlicher Absprachen konkretisiert. J informiert Herrn H über Änderungen der Auftragsanforderung.
Ich sichere Ihnen schon heute zuverlässige und exakte Arbeitsweise zu und freue mich auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit."
Mit Purchase Order vom 28.1.2009 bestellte die Beigeladene zu 1) bei dem Kläger "500 Std. Projekt- und Entwicklungsunterstützung für das Projekt MAC2 Touareg Kofferraum durch Herrn H gem. Angebot vom 21.01.2009" zu einem "Unit Price" von 60,00 EUR. Weitere schriftliche Bestellungen für jeweils "500 Stunden Projekt- und Entwicklungsunterstützung durch Herrn H" folgten unter dem 19.3.2009, dem 9.6.2009 und dem 23.9.2009. Die Abrechnung erfolge - so der Inhalt der Bestellungen - gemäß den von der Beigeladenen zu 1) "abgezeichneten" bzw. "unterschriebenen" Stundennachweisen. Auf den weiteren Inhalt der Bestellungen wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
Auf dieser Grundlage erbrachte der Kläger Dienstleistungen, die er der Beigeladenen zu 1) in folgendem Umfang in Rechnung stellte:
Im Original: Tabelle
Am 30.7.2009 beantragte der Kläger bei der Beklagten gemäß § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV die Feststellung, dass das Auftragsverhältnis zur Beigeladenen zu 1) ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht begründe. Er erklärte, ab dem 2.1.2009 eine Tätigkeit als Diplom-Ingenieur im Bereich "Interimsmanagement, Projektmanagement" für die Beigeladene zu 1) auszuüben. Auf den Inhalt des Formularfragebogens wird wegen der Angaben des Klägers Bezug genommen.
Auf Rückfrage der Beklagten präzisierte er seine Tätigkeit dahingehend, kurzfristig Projekte, bei denen der Projektleiter durch Krankheit oder Kündigung ausgefallen sei, zu übernehmen. Hierbei bringe er sein umfangreiches Fachwissen der verschiedenen Fertigungsverfahren ein, um die Entwicklung bzw. Konstruktion von Bauteilen und Modulen voranzutreiben sowie deren fertigungstechnische Umsetzung, inklusive der Abnahme und des Einfahrens von Werkzeugen und Anlagen, zu leiten. Aktuell sei er mit der Konstruktion des Kofferraums des neuen VW Touareg beteiligt und begleite die Designphase über die Prototypenphase bis zur Launchphase. In diesem Zuge werde er zeitweise im Headquarter der Beigeladenen zu 1) in L, in deren Entwicklungszentrum F, am Entwicklungsstandort Wolfsburg beim beauftragten CAD-Dienstleiter im J Büro, bei VW in der Meisterbockhalle, in den beiden Fertigungswerken der Beigeladenen zu 1) Lozorno (SK) und Hodonin (CZ), in der Fertigungsstätte der VW AG in Bratislawa (SK) sowie den Werkzeugmachern in Osterode, in Adro (I) und San Stino di Livenza (I) tätig. An dem Betriebssitz der Beigeladenen zu 1) in F verbringe er etwa 5% seiner Arbeitszeit; insgesamt verbringe er ca. 10% bis 15% seiner Arbeitszeit in den Räumen der Beigeladenen zu 1).
Die Beigeladene zu 1) beauftrage ihn für die Dauer von drei Monaten, wobei die Auftragserteilung drei Wochen vor dem Auslaufen erneuert werde. Er setze für seine Tätigkeit eigenes Kapital in Form von Reisekosten, ein im Januar 2009 erworbenes eigenes Firmenfahrzeug, einen Computer, eine Kamera sowie ein Blackberry ein. Zudem verfüge er in seinem eigenen Wohnhaus über ein Arbeitszimmer. Später präzisierte der Kläger diese Angaben betreffend die eingesetzten Arbeitsmittel dahingehend, die Beigeladene zu 1) stelle ihm ein Notebook bereit, da er sich mit seinem eigenen Rechner nicht in das Firmennetzwerk einloggen dürfe. Er führe alle Arbeiten persönlich aus und erhalte keine fachlichen Weisungen von seinem Auftraggeber; es werde von ihm erwartet, dass er seine Aufgaben selbständig erledige. Seine Dienstleistungen rechne er mit seinem Auftraggeber, der Beigeladenen zu 1), ab. Die Beigeladene zu 1) kontrollierte seine Arbeiten nicht; es werde lediglich abgefragt, ob Projekt-Meilensteine erreicht worden seien. Diese Meilensteine folgten aus dem Gesamtprojektplan, der von der VW AG vorgegeben werde.
Eigene Mitarbeiter beschäftige er nicht. Die Mitarbeiter der Beigeladenen zu 1), mit denen er kooperiere, seien über eine Matrixstruktur in das Projekt eingebunden. Der disziplinarische Vorgesetzte dieser Mitarbeiter sei ein festangestellter Mitarbeiter der Beigeladenen zu 1). Festangestellte Mitarbeiter der Beigeladenen zu 1) verrichteten eine mit seiner Funktion vergleichbare Tätigkeit, allerdings verfüge seine Auftraggeberin nicht über genügend gleichartige Mitarbeiter, weshalb für sie die Notwendigkeit bestanden habe, einen freiberuflichen Ingenieur zu engagieren. Zudem sei es nicht möglich gewesen, so kurzfristig wie erforderlich Ersatz auf dem Arbeitsmarkt zu beschaffen. Das Projekt, an dem er mitwirke, sei in sich geschlossen und eigenständig. Er agiere in eigenem Namen mit dem Zusatz, im Auftrag der Beigeladenen zu 1) tätig zu werden (Erklärungen vom 28.8.2009 und 4.11.2009)
Nach Beiziehung und Auswertung der Rechnungen des Klägers sowie vorheriger Anhörung (Schreiben v. 2.12.2009) stellte die Beklagte mit - an die Beigeladene zu 1) und den Kläger adressierten - Bescheiden vom 6.1.2010 fest, dass die Tätigkeit des Klägers als Projektleiter im Rahmen von Ingenieurdienstleistungen bei der Beigeladenen zu 1) seit dem 7.1.2009 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden sei.
Für ein solches spreche - so die Beklagte im Wesentlichen zur Begründung -, dass der Kläger in der Ausführung der vereinbarten Leistungen durch eine Berichtspflicht aufgrund regelmäßiger Projektteam- und Statusreviews sowie durch Zuweisung eines bestimmten Projektes eingeschränkt sei. Obgleich die Arbeitszeit vertraglich nicht festgelegt worden sei, werde die Gestaltungsfreiheit des Klägers faktisch durch terminliche Vorgaben des Auftraggebers und den einzuhaltenden Gesamtprojektplan begrenzt. Für eine abhängige Beschäftigung spreche überdies, dass ungeachtet der insoweit fehlenden vertraglichen Regelungen bei Ausübung der Tätigkeit eine Bindung an die Örtlichkeiten der Beigeladenen zu 1) bestehe, soweit dies die projektbezogenen Anteile betreffe. Die Tätigkeit werde zu etwa 10 bis 15% in den Räumen der Beigeladenen zu 1) ausgeübt. Darüber hinaus erfolge eine Eingliederung in deren Arbeitsorganisation durch eine Überprüfung der Projektinhalte bzw. Meilensteine des Projektes, die Abfrage von Reports, regelmäßige Projektteam- und Statusreviews zum Stand des Projektes, der Einholung von Statusberichten und der Bewertungen des Kunden. Die Abrechnung der Dienstleistungen erfolge unter Zugrundelegung von Stundennachweisen; die Nutzung des Laptops werde seitens der Beigeladenen zu 1) vorgeschrieben. Darüber hinaus spreche für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung, dass die Tätigkeit von dem Kläger persönlich ausgeführt werde und festangestellte Mitarbeiter der Beigeladenen zu 1) eine vergleichbare Tätigkeit verrichteten.
Für eine selbständige Tätigkeit spreche hingegen lediglich, dass der Kläger nach Angaben der an der Auftragsbeziehung Beteiligten keinen regelmäßigen Arbeits- oder Anwesenheitszeiten unterliege, keine fachlichen Weisungen durch die Beigeladene zu 1) erhalte und die Tätigkeit selbständig erledige. Darüber hinaus sprächen für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit die von dem Kläger betriebene Werbung und Kundenakquise, dessen maßgebliche Beteiligung an der Preisgestaltung sowie der Umstand, dass er mit Ausnahme des Laptops und der Räume des Auftraggebers eigene Arbeitsmittel nutze. In der gebotenen Gesamtabwägung überwögen gleichwohl die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Merkmale.
Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 26.1.2010 schriftlich Widerspruch, zu dessen Begründung er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren im Wesentlichen wiederholte und vertiefte. Die Beigeladene zu 1) sei weder inhaltlich noch hinsichtlich der aufzuwendenden Zeit oder des Ortes der Dienstleistung weisungsberechtigt. Seine Tätigkeit sei allein auf den von der VW AG erstellten Rahmenterminplan ausgerichtet, der ihm durch seine Meilensteine eine grobe Struktur der Tätigkeit vorgebe. Dieser Rahmenterminplan enthalte keine Vorgaben hinsichtlich des Ortes, der Art der Leistung bzw. der aufzuwendenden Zeit. Soweit die Beklagte meine, er unterliege hinsichtlich der Ausführung der zu erbringenden Leistungen Einschränkungen durch eine Berichtspflicht aufgrund regelmäßiger Projektteam- und Statusreviews und der Zuweisung eines bestimmten Projektes, übersehe sie, dass diese Reviews lediglich in Form einer Datenbankabfrage erfolgten. In die Datenbank der Beigeladenen zu 1) ("ProLink") werde lediglich der Fortschritt vermerkt und ein entsprechendes Dokument als Nachweis geladen. Die Beigeladene zu 1) erwarte keine Tages- oder Wochenberichte, sondern lediglich, dass er die von den Endkunden vorgegebenen Teilaufgaben termingerecht und zufriedenstellend abschließe.
Er bestimme seine Arbeitszeiten eigenverantwortlich, obgleich einige Termine, etwa solche für Musteranlieferungen, Projektreviews bei dem Endkunden der Beigeladenen zu 1), für Einbauversuche an den Fahrzeugen in der Produktionsstätte der VW AG in Bratislava und der Produktionsstart nicht disponibel seien. Auch die Bestimmung des Tätigkeitsortes folge allein projektbezogenen Notwendigkeiten. Er bespreche etwa Designänderungen mit der technischen Entwicklung mit der VW AG in Wolfsburg, stelle Konstruktionsteile in der Produktionsstätte in Bratislava vor und überprüfe den Realisierungsfortschritt beim Werkzeugmacher in Italien. Einen erheblichen Teil seiner Dienstleistung erbringe er im Homeoffice in X.
Da der mit der Beigeladenen zu 1) geschlossene Vertrag eine Vergütung nach tatsächlich aufgewendeten Stunden vorsehe, sei es notwendig, Stundennachweise zu führen. Allein durch die Nutzung des von der Beigeladenen zu 1) gestellten Notebooks könne er seine Leistung an einem beliebigen Ort erbringen. Die IT-Vorschriften der Beigeladenen zu 1) erlaubten es ihm nicht, sich mit seinem eigenen Notebook in das Firmennetzwerk der Beigeladenen zu 1) einzuloggen.
Die Beigeladene zu 1) erhob am 26.2.2010 per Fax gegen den Bescheid vom 6.1.2010 Widerspruch. Sie schloss sich im Wesentlichen der Argumentation des Klägers an.
Mit - an den Kläger und die Beigeladene zu 1) adressierten - Bescheiden vom 24.3.2010 änderte die Beklagte den Bescheid vom 6.1.2010 zugunsten der Feststellung ab, dass in der von Januar 2009 bis Oktober 2009 ausgeübten Beschäftigung als Projektleiter im Rahmen von Ingenieur-Dienstleistungen bei der Beigeladenen zu 1) Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden habe. In der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung habe wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze keine Versicherungspflicht bestanden. Die Versicherungspflicht habe am 7.1.2009 begonnen. Auf den Inhalt des Bescheides wird Bezug genommen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.12.2010 wies die Beklagte den Widerspruch im Übrigen unter Vertiefung der Ausführungen des Ausgangsbescheides als unbegründet zurück. Auf die Begründung des Widerspruchsbescheides wird Bezug genommen.
Mit der am 13.1.2011 zum Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhobenen Klage hat der Kläger sein auf die Feststellung der Versicherungsfreiheit gerichtetes Begehren weiterverfolgt. Er gehöre zu einer Gruppe freiberuflich tätiger Ingenieure, die ihre Dienstleistungen weltweit im Rahmen von Projekten der Automobilzulieferindustrie erbrächten. Während der Dauer des Auftragsverhältnisses sei es unabdingbar, dass er in gewissem Umfang in innerbetriebliche Organisations- und Kommunikationsabläufe seines Auftraggebers eingebunden sei. Diese Einbindung beschränke sich jedoch in erster Linie auf Berichte und Statusreviews, die er als Bestandteil eines Projektteams zu erbringen habe. Dies entspreche der üblichen Funktionsweise in Projekten und sei insbesondere geboten, wenn verschiedene Projektteams bei der Aufgabenrealisierung zusammenwirkten.
Bei der Ausführung der Tätigkeit unterliege er keinerlei Weisungen. Abstimmungserfordernisse ergäben sich aus der Projektbeschreibung und seiner eigenen fachlichen Einschätzung. Auch eine dienende Teilhabe am Arbeitsprozess erfolge nicht; er bestimme aufgrund des jeweiligen Projektstandes selbst, wann und wo er die Dienstleistungen erbringe. Dass terminliche Vorgaben für die Fertigstellung eines Projektes zu berücksichtigen seien, sei eine in allen Berufssparten gängige Selbstverständlichkeit. Auch der Umstand, dass die Projekte zeitlich begrenzt seien, spreche für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 6.1.2010 in der Fassung des Bescheides vom 24.3.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.12.2010 zu verurteilen, festzustellen, dass das Beschäftigungsverhältnis bei der Beigeladenen zu 1) sozialversicherungsfrei war.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides verwiesen.
Die Beigeladene zu 1) hat beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 6.1.2010 in der Fassung des Bescheides vom 24.3.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.12.2010 zu verurteilen, festzustellen, dass das Beschäftigungsverhältnis bei der Beigeladenen zu 1) sozialversicherungsfrei war.
Sie hat sich der Rechtsauffassung des Klägers angeschlossen. Am 27.1.2011 hat sie Klage zum SG München erhoben, welches das dort unter dem Aktenzeichen S 14 R 271/11 anhängige Verfahren mit Beschluss vom 7.3.2011 zum Ruhen gebracht hat.
Mit Urteil vom 29.4.2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Auf den Inhalt der Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das ihnen am 12.5.2014 zugestellte Urteil haben der Kläger am 2.6.2014 und die Beigeladene zu 1) am 12.6.2014 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen eingelegt. Das SG habe sich - so der Kläger im Wesentlichen zur Begründung - bei seiner Entscheidungsfindung von einem unzutreffend ermittelten Sachverhalt leiten lassen und sei zu einer falschen sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung gelangt. So habe das SG nicht berücksichtigt, dass es sich bei seiner Tätigkeit ab dem 7.1.2010 um seinen ersten Auftrag gehandelt habe, nachdem er sich selbständig gemacht habe. Das SG habe in die Gesamtabwägung auch nicht eingestellt, dass er zwischenzeitlich eine Sekretärin beschäftige. Soweit das SG meine, es spreche gegen eine selbständige Tätigkeit, dass er von Mitarbeitern der Beigeladenen zu 1) hinsichtlich der Qualität der entwickelten Fertigungsteile und seiner Arbeitsergebnisse kontrolliert worden sei, sei diese Annahme "in dieser Form tatsächlich nicht zutreffend". Das SG habe sich insoweit kein ausreichendes Bild über seine Tätigkeit gemacht und zu Unrecht angenommen, dass er das Design und die Herstellung des Kofferraums bzw. des Hecks des Touareg habe entwickeln müssen. Seine Tätigkeit habe vielmehr darin bestanden, die konstruktiven Teile zur Herstellung des Designs zu entwickeln und in Absprache mit dem Auftraggeber der Beigeladenen zu 1), der Firma VW AG, herstellen zu lassen. Insoweit habe er die notwendigen Spritzgussteile zur Herstellung der konstruktiven Teile der Heckpartie des VW Touareg hergestellt.
Eine Überprüfung seiner Werkleistung habe insoweit lediglich stattgefunden, als die für die Entwicklung des Werkzeugs verantwortlichen Mitarbeiter der Beigeladenen zu 1) die Herstellbarkeit der von ihm entwickelten Konstruktion zusammen mit den Werkzeugbauern überprüft hätten. Diese Maßnahmen seien nach Abschluss der Konstruktion erfolgt, da der Werkzeugmacher diese Überprüfung lediglich einmal kostenfrei durchführe. Weitere, nach Feststellung der konstruktiven Fehler erforderliche Überprüfungen wären sodann in Rechnung gestellt worden. Insoweit habe das SG unberücksichtigt gelassen, dass er bei konstruktiven Mängeln zum Kostenersatz verpflichtet sei.
Zudem habe das SG verkannt, dass er im Rahmen eines Werkvertrages verpflichtet gewesen sei, Bauelemente zu entwerfen und lediglich das Honorar auf Stundenbasis bemessen worden sei, anstatt - wie bei einem Werkvertrag ansonsten üblich - im Rahmen einer einmaligen Werklohnzahlung für den Entwurf der Konstruktion.
Ebenso habe das SG nicht zutreffend gewürdigt, dass zwar eine "Mindestbeschäftigung" von zehn Stunden pro Woche vereinbart worden, er, der Kläger jedoch im Übrigen in seiner Zeiteinteilung gänzlich frei gewesen sei. So sei er berechtigt gewesen, lediglich zehn Stunden pro Woche zu arbeiten und diesen Aufwand der Beigeladenen zu 1) in Rechnung zu stellen. Der "Dienstvertrag" sei so gefasst worden, dass er nach dem geleisteten Zeitaufwand vergütet worden sei. Ansprüche im Urlaubs- und Krankheitsfall seien nicht vereinbart worden.
Soweit das SG argumentiere, es spreche gegen Selbständigkeit, dass er während des Projektes keine anderen Aufträge habe bearbeiten können, überzeuge dies nicht, da auch ein selbständiger Architekt während der Bearbeitung eines Auftrags keine anderweitigen Aufgaben ausführen könne.
Unberücksichtigt geblieben sei schließlich, dass sich seine Tätigkeit von dem Inhalt eines Beschäftigungsverhältnisses eines angestellten Mitarbeiters der Beigeladenen zu 1) insbesondere dadurch unterscheide, dass der angestellte Projektleiter lediglich eine überwachende und nicht - wie er - eine ausführende Funktion bekleide. Ein solcher sei nicht in der Lage, die erforderlichen Konstruktionen herzustellen, sondern führe lediglich ein Team der Beigeladenen zu 1). Die von ihm, dem Kläger, entwickelten Konstruktionen habe ein angestellter Projektleiter der Beigeladenen zu 1) nicht erstellen können, da dieser über eine derartige Qualifikation nicht verfüge.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29.4.2014 zu ändern und unter Aufhebung der Bescheide der Beklagten vom 6.1.2010 und vom 24.3.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.12.2010 festzustellen, dass der Kläger in der für die Beigeladene zu 1) in dem Zeitraum vom 9.1.2009 bis zum 31.10.2009 erbrachten Tätigkeit nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen hat.
Die Beklagte beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Es komme bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung der hier vorliegenden Berufsgruppe maßgeblich darauf an, in welchem Maße die in Rede stehende Person in die jeweiligen Unternehmensstrukturen eingebunden seien und einem direkten Weisungsrecht des Auftraggebers unterlägen. In Dreiecksverhältnissen, in denen ein Beteiligter selbst seine Dienstleistungen im Rahmen eines zwischen seinem Auftraggeber und einem Dritten geschlossenen Werkvertrages erbringe, sei entscheidend, ob der Beteiligte im Rahmen eines bestehenden Werkvertrages Teilleistungen erbringe, die ihrerseits vertraglich nicht als Werkleistung abgrenzbar seien oder ob die vereinbarte Tätigkeit vertraglich soweit präzisiert sei, dass auf dieser Grundlage die Dienstleistung ohne weitere Weisungen in eigener Verantwortung erbracht werden könne. Im vorliegenden Fall ergebe sich bereits aus dem "Angebot" des Klägers, dass die zu erbringende Dienstleistung laufend konkretisiert, mithin im Sinne der o.g. Rechtsprechung nicht als abgrenzbares Werk geschuldet worden sei.
Die Beigeladene zu 1) beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29.4.2014 zu ändern und unter Aufhebung der Bescheide der Beklagten vom 6.1.2010 und vom 24.3.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.12.2010 festzustellen, dass der Kläger in der für die Beigeladene zu 1) in dem Zeitraum vom 9.1.2009 bis zum 31.10.2009 erbrachten Tätigkeit nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen hat.
Sie schließt sich der Beurteilung des Klägers an. Das Rechtsverhältnis zwischen den an der Auftragsbeziehung beteiligten Personen habe die Leitung des Projektes "VW Touareg" beinhaltet. Anders als bei eigenen Projektleitern habe der Kläger die komplette Projektverantwortung einschließlich der Verantwortung für die richtige Entwicklung der Bauteile sowie der dafür erforderlichen Prozesse und Betriebsmittel (Werkzeuge und Anlagen) getragen. Hierbei habe er auch Tätigkeiten anderer Teammitglieder wie Werkzeugbetreuer, Qualitätsplaner, Projekteinkäufer ausgeübt und wesentlich mehr Verantwortung und aktive Tätigkeiten als ein interner Projektleiter der Beigeladenen zu 1) getragen. Bei der Erledigung des Projektes sei er in der Einteilung seiner Arbeit, Zeit und seines Tagesablaufs frei gewesen, weshalb er die Bearbeitungsschritte selbst habe gestalten können. Lediglich im Rahmen der Statusreviews der Beigeladenen zu 1) und der VW AG sei die Anwesenheit des Klägers erforderlich gewesen. Dieses ergebe sich jedoch bei Aufträgen in der Automobilzulieferbranche aus der Natur der Sache.
Insgesamt habe das SG die Qualität der Status- und Projektreviews nicht zutreffend gewertet. Selbstverständlich sei der Fortgang des Projektes intern abgestimmt worden; hierbei habe es sich jedoch nicht um Kontrollen im Rahmen einer Weisungsgebundenheit gehandelt; auch die Abnahme eines Werkes bzw. Teilwerkes könne entsprechend dem Werkvertragsrecht nicht als Kontrolle durch eine im arbeitsrechtlichen Sinne weisungsberechtigte Person verstanden werden. Andernfalls könne der Besteller seine Gewährleistungsrechte nicht ausüben und nicht sicher gehen, dass anderweitig vergebene Projektteile ordnungsgemäß und rechtzeitig erbracht würden.
Die Beigeladenen zu 2) und 3) haben sich zur Sache nicht geäußert.
Der Senat hat am 14.8.2015 einen Termin zur Erörterung des Sachverhalts durchgeführt und den Zeugen C vernommen. Wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Im Anschluss an den Erörterungstermin hat der Senat die Vertragsunterlagen zwischen der VW AG und der Beigeladenen zu 1) beigezogen. Auf deren Inhalt wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung, zu dem trotz ordnungsgemäßer Ladung Vertreter der Beigeladenen zu 2) und 3) nicht erschienen sind, hat der Senat den Kläger persönlich befragt und zur Ausgestaltung der Tätigkeit des Klägers Beweis erhoben durch zeugenschaftliche Vernehmung der Mitarbeiterin der VW AG, Frau W. Wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat in Abwesenheit der Beigeladenen zu 2) und 3) verhandeln und entscheiden können, da er diese mit ordnungsgemäßen Terminsnachrichten auf diese Möglichkeit hingewiesen hat.
Die Berufungen des Klägers und der Beigeladenen zu 1) haben keinen Erfolg. Sie sind zulässig (hierzu I.), aber unbegründet (hierzu II.).
I. Die Berufungen des Klägers und der Beigeladenen zu 1) sind zulässig, insbesondere ohne gerichtliche Zulassung statthaft (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Der Kläger hat die Frist zur Einlegung der Berufung gewahrt (§ 151 Abs. 1, § 64 Abs. 1, Abs. 2, § 63 SGG). Die vollständig abgefasste Entscheidung ist ihm am 12.5.2014 zugestellt worden. Die Berufungsschrift ist am 2.6.2014 bei dem LSG Nordrhein-Westfalen eingegangen. Auch die Beigeladene zu 1) hat die Berufung fristgerecht eingelegt. Ihr ist die angefochtene Entscheidung am 12.5.2014 zugestellt worden; deren Berufungsschrift ist am 12.6.2014 bei dem LSG Nordrhein-Westfalen eingegangen.
II. Die Berufungen des Klägers und der Beigeladenen zu 1) sind jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage gegen den Bescheid vom 6.1.2010 in der Fassung des Bescheides vom 24.3.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.12.2010 zu Recht abgewiesen. Diese beschweren den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, weil sie nicht rechtswidrig sind. Die Beklagte hat im Rahmen des § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV formell (hierzu 1.) und materiell (hierzu 2.) rechtmäßig ein die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung begründendes Beschäftigungsverhältnis des Klägers festgestellt.
Rechtsgrundlage für die getroffene Feststellung der Versicherungspflicht des Klägers ist § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Hiernach können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet.
1. Die nach ordnungsgemäßer Anhörung (§ 7a Abs. 4 SGB IV i.V.m. § 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch [SGB X]) des Klägers und der Beigeladenen zu 1) (Schreiben v. 12.2.2009) ergangenen Verwaltungsakte sind formell rechtmäßig.
a) Die Beklagte war abweichend von § 28h Abs. 2 SGB IV für die Feststellung der Versicherungspflicht des Klägers im Rahmen der - hier beantragten - optionalen Statusfeststellung nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV zuständig (§ 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV). Ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung, dem 30.7.2009, ein Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht des Klägers in der streitigen Auftragsbeziehung zur Beigeladenen zu 1) mit der Folge einer nach § 7a Abs. 1 Satz 1 a.E. SGB IV ausgelösten formellen Sperrwirkung nicht eingeleitet. Insbesondere war bei Beginn des Anfrageverfahrens nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV bei der Beigeladenen zu 3) ein Verwaltungsverfahren zur Feststellung einer Beschäftigung betreffend das hier zu beurteilende Auftragsverhältnis nicht anhängig. Zum einen hatte das bei diesem Träger aufgrund des Antrags des Klägers vom 11.12.2008 eröffnete Verwaltungsverfahren bereits mit der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides vom 15.1.2009 seinen Abschluss gefunden (vgl. § 8 SGB X). Zudem konnte dieses Verfahren eine formelle Sperrwirkung für ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 a.E. SGB IV ohnehin nicht bewirken. Ein Verfahren "zur Feststellung einer Beschäftigung" im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 1 a.E. SGB IV kann nämlich nur ein solches sein, dass auf die Feststellung von Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung aufgrund einer konkreten Auftragsbeziehung (vgl. Pietrek, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 7a Rdnr. 80 ff.) gerichtet ist. Hierunter fallen entsprechend ihrer Zielrichtung letztlich nur das Einzugsstellenverfahren nach § 28h SGB IV und das Betriebsprüfungsverfahren nach § 28p SGB IV (BSG, Urteil v. 29.6.2016, B 12 R 5/14 R, juris, Rdnr. 27 m.w.N.).
Die Beigeladene zu 3) hat im Zuge des seinerzeitigen Verwaltungsverfahrens allein über die Bewilligung einer Leistung, namentlich den Anspruch auf Gewährung eines Existenzgründungszuschuss nach § 57 SGB III a.F., entschieden und in diesem Zuge lediglich inzidenter die Frage geprüft, ob der Kläger beabsichtige, eine selbständige Tätigkeit aufzunehmen. Eine regelnde Feststellung des versicherungsrechtlichen Status des Klägers in der Auftragsbeziehung zur Beigeladenen zu 1) ist dagegen zu keinem Zeitpunkt angestrebt worden oder erfolgt (vgl. zur fehlenden Sperrwirkung des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung eines Anspruchs auf eine Leistung nach § 57 SGB III a.F. im Einzelnen Senat, Urteil v. 22.4.2015, L 8 R 680/12, juris).
b) Die Beklagte hat die im Statusfeststellungsverfahren gemäß § 7a Abs. 1 SGB IV ursprünglich unzulässig getroffene Feststellung, die Tätigkeit des Klägers sei "seit dem 7.1.2009 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses" ausgeübt worden (Bescheid v. 6.1.2010), entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil v. 11.3.2009, B 12 R 11/07 R, SozR 4-2400 § 7a Nr. 2; Urteil v. 4.6.2009, B 12 R 6/08 R, USK 2009-72; so auch Senat, Urteil v. 18.12.2013, L 8 R 683/13) durch den gemäß § 86 SGG kraft Gesetzes zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gewordenen Bescheid vom 24.3.2010 in formell rechtmäßiger Weise dahingehend korrigiert, es bestehe eine Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung.
2. Die Feststellung der Beklagten, der Kläger habe die Tätigkeit als Projektleiter bei der Beigeladenen zu 1) im Rahmen eines die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung begründenden Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt, ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden [hierzu a)]. Tatbestände, die eine Versicherungsfreiheit in diesen Zweigen der Sozialversicherung in dem streitbefangenen Zeitraum begründen, sind nicht gegeben [hierzu b)]. Die Beklagte hat schließlich zutreffend festgestellt, dass die Versicherungspflicht des Klägers am Tag der Aufnahme der Beschäftigung, eingetreten ist [hierzu c)].
a) Der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI], § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III).
aa) Die Regelung des mit Wirkung zum 1.7.2009 durch Art. 1 Nr. 3 Buchst. b des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007 (BGBl. I, S. 3024) aufgehobenen § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB IV a.F., wonach für Personen, die für eine selbständige Tätigkeit einen Zuschuss nach § 421l SGB III beantragen, widerlegbar vermutet wurde, dass sie in dieser Tätigkeit als Selbständige tätig sind, ist nicht anzuwenden. Gleiches gilt für § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB IV a.F., wonach für die Dauer des Bezuges dieses Zuschusses die Person als selbständig tätig gilt. Diese Regelungen dienten der Verfahrensvereinfachung und sollten Existenzgründungen erleichtern; der Amtsermittlungsgrundsatz blieb davon jedoch unberührt (Bayerisches LSG, Urteil v. 29.3.2011, L 8 AL 152/08, juris; Senat, Urteil v. 12.3.2014, L 8 R 431/11, juris, Rdnr. 69; Senat, Urteil v. 22.4.2015, L 8 R 680/12, juris, Rdnr. 101 ff.).
Einen in den Anwendungsbereich der Vermutungsregelung des § 7 Abs. 4 SGB IV a.F. fallenden Zuschuss nach § 421l SGB III ist dem Kläger nicht bewilligt worden. Er hat mit Bescheid der Beigeladenen zu 3) vom 15.1.2009 vielmehr einen Gründungszuschuss nach § 57 SGB III a.F. für den Zeitraum vom 6.1.2009 bis zum 5.10.2009 erhalten. Für einen auf dieser Anspruchsgrundlage gewährten Gründungszuschuss gilt die Vermutungsregelung des § 7 Abs. 4 SGB IV a.F. nicht (vgl. hierzu auch Bayerisches LSG, Urteil v. 28.5.2013, L 5 R 863/12, juris, Rdnr. 48; Senat, Urteil v. 22.4.2015, L 8 R 680/12, juris, Rdnr. 101 ff.; Senat, Urteil v. 27.1.2016, L 8 R 437/11).
bb) Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Beschäftigung in diesem Sinne ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil v. 18.11.2015, B 12 KR 16/13 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 25; Urteil v. 11.11.2015, B 12 KR 10/14 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 28; Urteil v. 11.11.2015, B 12 KR 13/14 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 26; jeweils m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung: BVerfG, Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11).
Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw. der selbständigen Tätigkeit setzt dabei voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil v. 18.11.2015, a.a.O.; Urteil v. 29.7.2015, B 12 KR 23/13 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 24).
Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbständigkeit ist regelmäßig vom - wahren und wirksamen - Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Auf dieser Grundlage ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (vgl. hierzu im Einzelnen BSG, Urteil v. 24.3.2016, B 12 KR 20/14 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 29; Urteil v. 18.11.2015, a.a.O.; Urteil v. 29.7.2015, a.a.O.).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze steht zur Überzeugung des Senats aufgrund der festgestellten abgrenzungsrelevanten Indizien und nach Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalles entsprechend ihrem Gewicht sowohl in vertraglicher als auch in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Kläger in dem vom angefochtenen Bescheid erfassten Zeitraum für die Beigeladene zu 1) im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig geworden ist.
(1) Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbständigkeit ist vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen, deren konkreter Inhalt vom Senat festzustellen ist (BSG, Urteil v. 29.7.2015, B 12 KR 23/13 R, juris, Rdnr. 17).
(a) Grundlage der Zusammenarbeit zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1) war das von Letzterer durch die Bestellungen vom 28.1.2009, vom 19.3.2009, vom 9.6.2009 und vom 23.9.2009 angenommene "Angebot über Engineering Service" des Klägers vom 21.1.2009. Infolge der Annahme dieses Angebots durch die quartalsmäßigen Bestellungen (Ziff. 7 d. Angebots v. 21.1.2009) haben sich die an der Auftragsbeziehung beteiligten Personen darauf verständigt, dass der Kläger im Rahmen des von der Beigeladenen zu 1) und ihrer Endkundin, der VW AG, vereinbarten Vertragsgegenstandes zur Herstellung der Seitenwandverkleidungen des Fahrzeugs VW Touareg Dienstleistungen zur Projekt- und Entwicklungsunterstützung zu erbringen. Hierfür konnte der Kläger eine Vergütung von 60 EUR pro Arbeitsstunde bei einer "Grundauslastung" von 40 wöchentlichen Arbeitsstunden zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer beanspruchen (Ziff. 1 d. Angebots v. 21.1.2009). Für den Fall eines zeitlichen "Mehrbedarfs" haben der Kläger und die Beigeladene zu 1) einen Stundenlohn von 60,00 EUR pro Stunde vereinbart, wobei dieser abweichend an Samstagen 90,00 EUR und Sonntagen 120,00 EUR betrug (Ziff. 2 d. Angebots v. 21.1.2009). Begrenzt war dieser "zeitliche Mehraufwand" indessen durch das in den jeweiligen Bestellungen abgerufene maximale Stundendeputat von "500 Stunden". Vereinbarungsgemäßer "Dienstsitz" war F (Ziff. 3 Satz 1 d. Angebots v. 21.1.2009). Darüber hinaus haben sich der Kläger und die Beigeladene zu 1) hinsichtlich der Vergütungsfähigkeit von "Fahrtkosten und Reisezeit" auf eine Kostenübernahme im Umfang von 50% durch die Beigeladene zu 1) verständigt (Ziff. 3 Satz 2 d. Angebots v. 21.1.2009). Eine Erstattung der Reisekosten und Spesen konnte der Kläger gemäß den gesetzlichen Bestimmungen beanspruchen, wobei pro gefahrenem Kilometer 0,30 EUR abgerechnet werden konnten (Ziff. 4 d. Angebots v. 21.1.2009). Die Haftung ist ausdrücklich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, die Haftungshöchstsumme auf einen Betrag von 3.000,00 EUR begrenzt worden (Ziff. 6 d. Angebots v. 21.1.2009).
Inhaltlich haben die an der Auftragsbeziehung beteiligten Personen ausweislich der vom Senat beigezogenen Bestellungen eine "Projekt- und Entwicklungsunterstützung" durch den Kläger vereinbart, wobei diese Vertragspflicht "im Rahmen persönlicher Absprachen konkretisiert" wurde und die Beigeladene zu 1) gehalten war, Änderungen der Auftragsanforderung dem Kläger mitzuteilen (Ziff. 8 Satz 2 und 3 d. Angebots v. 21.1.2009).
(b) Auf dieser vertraglichen Grundlage ist der Kläger im streitbefangenen Zeitraum im Rahmen mehrerer zeitlich unmittelbar aneinander anknüpfender befristeter Dauerschuldverhältnisse für die Beigeladene zu 1) tätig geworden. Nach Ziff. 7 des Angebots des Klägers vom 21.1.2009, wonach die Beauftragung für jeweils drei Monate erfolgte und drei Wochen vor Ablauf einer jeden Beauftragung zu erneuern war, und den mit diesem Angebot korrespondierenden Bestellungen der Beigeladenen zu 1) vom 28.1.2009, vom 19.3.2009, vom 9.6.2009 und vom 23.9.2009 sind die Beteiligten jeweils zeitlich befristete Vertragsbeziehungen eingegangen, die bei wertender Betrachtung zu einem einheitlichen, den streitbefangenen Zeitraum bis zum 31.10.2009 erfassenden Dauerschuldverhältnis verschmolzen sind. Dass die Tätigkeit des Klägers für die Beigeladene zu 1) über den vorgenannten Zeitpunkt hinausging, ist angesichts der zeitlich befristeten Regelungswirkung des angefochtenen Bescheides nicht von Belang.
(2) Der Kläger war auf Grundlage dieser vertraglichen Vereinbarung in den Betrieb der Beigeladenen zu 1) eingegliedert, weil seine Dienstleistungen in einer von dieser vorgegebenen Ordnung aufgegangen sind. Eine dienende Teilhabe am Arbeitsprozess im Sinne abhängiger Beschäftigung liegt in der Regel vor, wenn das Arbeitsziel und der betriebliche Rahmen von dem Auftraggeber gestellt oder auf seine Rechnung organisiert werden. Allerdings folgt eine Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation nicht allein aus einer bloßen Anwesenheit in den Räumlichkeiten des Auftraggebers sowie der Nutzung der am Betriebssitz des Auftraggebers vorgehaltenen Software; vielmehr setzt die Annahme einer arbeitnehmertypischen Eingliederung eine vertraglich erwartete und rechtlich durchsetzbare notwendige Einbindung in die konkreten Betriebsabläufe voraus (hierzu BSG, Urteil v. 17.12.2014, B 12 R 13/13 R).
Der Kläger war im Rahmen der Ausführung des Auftrags in wesentlichem Umfang auf die Bereitstellung der betriebstechnischen Infrastruktur der Beigeladenen zu 1) angewiesen. Er hat bekundet, von dieser für die Dauer des Auftrags ein Laptop erhalten zu haben, da er seinen eigenen Rechner aufgrund datenschutzrechtlicher Vorgaben nicht habe einsetzen dürfen. Für die eindeutige Identifizierung des Rechners, der sich in das Firmennetzwerk der Beigeladenen zu 1) einlogge, seien Zertifikate benötigt worden, die ausschließlich auf dem Notebook der Beigeladenen zu 1) von deren IT-Abteilung installiert worden seien. Diese Zertifikate seien notwendig, um sich vom Internet über spezielle Sicherheitssoftware auf dem Firmenserver einzuloggen. Hieraus ergibt sich bereits deutlich, dass der Kläger bei der Ausführung des Auftrags auf Betriebsmittel angewiesen war, die ihm die Beigeladene zu 1) zuvor zur Verfügung gestellt hatte.
Die Eingliederung des Klägers in die betriebliche Organisationsstruktur seiner Auftraggeberin manifestiert sich auch durch die aktenkundigen Projektteam- und Statusreviews der Beigeladenen zu 1), in welcher der Kläger als Verantwortlicher ("Responsible") geführt wurde. Da diese Datenbank - auch nach dem Verständnis und ihrer Bezeichnung durch den Kläger selbst - eine technische Plattform des "Projektteams" bildete, ergibt hieraus für den Senat hinreichend deutlich, dass der Kläger für die Dauer der Projektbegleitung in die personelle Struktur der Beigeladenen zu 1) implementiert wurde.
Diese Wertung wird überdies durch die Beschreibung des Inhalts seiner Tätigkeit durch den Kläger selbst getragen. So hat dieser im Verwaltungsverfahren bekundet, er übernehme "kurzfristig Projekte, bei denen der Projektleiter durch Krankheit oder Kündigung ausgefallen ist". Hieraus folgt, dass der spezifische Aufgabenbereich des Klägers gerade auf solche Funktionsfelder ausgerichtet war, die eigentlich sonstigen beschäftigen Mitarbeitern seiner Auftraggeber vorbehalten waren.
Für eine Eingliederung in den Betrieb der Beigeladenen zu 1) spricht daneben, dass der Kläger ausweislich der beigezogenen Unterlagen über die Ausgestaltung des Vertragsgegenstandes zwischen der Beigeladenen zu 1) und der VW AG in ein bereits laufendes Projekt eingebunden wurde, bei dem die zeitlichen und inhaltlichen Festlegungen bereits formuliert waren. So ergibt sich aus dem dokumentierten Terminplan für das Projekt "VW Touareg II Kofferraum", Stand 9.11.2007 (Version 1), deutlich, dass die wesentlichen Realisierungstermine bereits vor der Beauftragung des Klägers festgelegt waren und diesem einen wesentlichen Gestaltungsbeitrag nicht eröffneten. Nicht zuletzt wird die Annahme einer Eingliederung des Klägers in die betriebliche Struktur der Beigeladenen zu 1) auch durch die tatsächlichen Umstände im Vorfeld der hier streitigen Vertragsbeziehung gestützt. Wie der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat selbst bekundet hat, war er ursprünglich aufgrund einer Arbeitnehmerüberlassung von der Firma Q GmbH an die Beigeladene zu 1) verliehen und in diesem Rahmen im Projekt Touareg II beteiligt. Nachdem das Arbeitsverhältnis mit der Firma Q GmbH beendet wurde, sei die Beigeladene zu 1) auf ihn zugekommen und habe ihn gefragt, ob er zur weiteren Betreuung des Projektes bereit sei. Dass die an der Auftragsbeziehung beteiligten Personen in diesem Zuge überein gekommen sind, die für die Dauer der zuvor bestehende Arbeitnehmerüberlassung wesenstypisch bestehende Eingliederung zu lockern, haben weder der Kläger noch die Beigeladene zu 1) geltend gemacht.
(3) Der Kläger hat seine Tätigkeit - jedenfalls im Sinne einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess - auch im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV nach Weisungen verrichtet.
(a) Ob sich Weisungen im Einzelfall als solche des Werkbestellers (vgl. § 645 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) oder des Arbeitgebers (§ 106 Gewerbeordnung [GewO]) darstellen, ist anhand der Umstände des Einzelfalles, der getroffenen Vereinbarungen und ihrer praktischen Durchführung zu beantworten. Anweisungen des Bestellers beziehen sich auf die Ausführung des Werkes, während diejenigen des Arbeitgebers Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung umfassen (§ 106 Satz 1 GewO). Liegen die zu erledigende Aufgabe und der Umfang der Arbeiten bei Erteilung der Weisung bereits konkret fest, kann dies für eine werkvertragliche Weisung sprechen. Fehlt es dagegen an einem abgrenzbaren Auftrag und muss der "Auftraggeber" durch weitere Weisungen den Gegenstand der vom "Auftragnehmer" zu erbringenden Leistung erst bestimmen und damit Arbeit und Einsatz erst bindend organisieren, handelt es sich in der Regel um eine Arbeitgeberweisung (vgl. BAG, Urteil v. 25.9.2013, 10 AZR 282/12, NJW 2013, 3672; Urteil v. 9.11.1994, 7 AZR 217/94, BAGE 78, 252; Senat, Urteil v. 17.2.2016, L 8 R 66/14).
Das BSG hat sich für die Beurteilung der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung den von dem BGH entwickelten Grundsätzen zur Abgrenzung von Werkverträgen zu Dienstverträgen ausdrücklich angeschlossen und gleichfalls darauf abgestellt, ob sich Weisungsrechte des Werkbestellers/Dienstherrn ausschließlich auf die Ausführung des vereinbarten Werkes beziehen (dann Werkvertrag), oder ob auch Weisungsrechte bezüglich des Arbeitsvorgangs und der Zeiteinteilung bestehen; wird die Tätigkeit durch den "Besteller" geplant und organisiert und ist der "Werkunternehmer" in den arbeitsteiligen Prozess in einer Weise eingegliedert, die eine eigenverantwortliche Organisation der Erstellung des vereinbarten "Werks" faktisch ausschließt, liegt ein Arbeitsvertrag nahe (BSG, Beschluss v. 27.4.2016, B 12 KR 16/14 R, Rdnr. 34 unter Verweis auf BGHZ 151, 330 zu II 1 der Gründe; BAG, AP Nr. 126 zu § 611 BGB, juris Rdnr. 17 m.w.N.).
Nach der vom BSG in Bezug genommenen Entscheidung des BGH kommt es für die Abgrenzung von Dienst- und Werkvertrag auf den im Vertrag zum Ausdruck kommenden Willen der Parteien an. Maßgeblich ist, ob auf dieser Grundlage eine Dienstleistung als solche oder als Arbeitsergebnis deren Erfolg geschuldet wird (BGH, Urteil v. 16.7.2002, X ZR 27/01 unter Verweis auf BGH, Urteil v. 9.6.1984, X ZR 93/83, NJW 1984, 2406 f.). Bei der Feststellung, was bei Fehlen einer ausdrücklichen Regelung Vertragsgegenstand ist, sind die gesamten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (BGH, a.a.O., m.w.N.). Bezogen auf Forschungs- und Entwicklungsleistungen hat der BGH betont, dass solche sowohl Gegenstand eines Dienstvertrages als auch eines Werkvertrages sein können. Im erstgenannten Fall schuldet der Auftragnehmer lediglich ein den Regeln der Wissenschaft und Technik entsprechendes Vorgehen, im letztgenannten die Herbeiführung eines Erfolges. Dieser Erfolg kann in einem bestimmten Arbeitsergebnis oder auch nur in der ordnungsgemäßen Durchführung von Untersuchungen und der Anfertigung von Berichten bestehen. Was im Einzelfall geschuldet ist, unterliegt der Vereinbarung der Parteien (BGH, a.a.O.).
Nach dem Ergebnis der gerichtlichen Beweisaufnahme ist von dem Abschluss eines Werkvertrages, wie ihn der Kläger insbesondere im Berufungsverfahren geltend macht, nicht auszugehen. Die Vertragspflicht des Klägers beinhaltete nicht die Herbeiführung eines Erfolges im Sinne einer Werkleistung. Vielmehr haben sich der Kläger und die Beigeladene zu 1) darauf geeinigt, dass der Kläger eine "Projekt- und Entwicklungsunterstützung" erbringt, deren Inhalt - so Ziff. 8 des angenommenen Angebots v. 21.1.2009 - einer Konkretisierung "im Rahmen persönlicher Absprachen" bedurfte. Auch der Umstand, dass beide Vertragspartner davon ausgingen, dass die Beigeladene zu 1) den Kläger über "Änderungen der Auftragsanforderung [informiert]", spricht dafür, dass der Gegenstand der von dem Kläger als "Auftragnehmer" zu erbringenden Leistung einer Konkretisierung durch die Beigeladene zu 1) als "Auftraggeberin" bedurfte und diese mithin den Einsatz erst bindend organisieren musste. Darüber hinaus fehlt es der getroffenen Vereinbarung an einem hinreichend definierten Werk im Sinne einer "Werkleistung". Vielmehr schuldete der Kläger nach dem "Angebot über Engineering Service" die Ausübung einer projektbegleitenden Dienstleistung, für die - im Sinne einer arbeitsvertragstypisch geregelten wöchentlichen Arbeitszeit - eine "Grundauslastung von 40h/Woche" vorgesehen war. Die die Rechtsbeziehung tragenden Vereinbarungen begründeten auch keinen Anspruch auf "Werklohn"; vielmehr sind die Vertragsparteien überein gekommen, dass der Kläger einen Stundenlohn in Höhe von regelmäßig 60,00 EUR beanspruchen konnte, der sich samstags abweichend auf 90,00 EUR und sonntags abweichend auf 120,00 EUR belief. Dieser Vereinbarung gemäß sind auch die Rechnungen des Klägers abgefasst worden. Schließlich spricht gegen die Annahme eines "Werkvertrages" die in dem Angebot vom 21.1.2009 formulierte Zusicherung, wonach sich der Kläger zu einer "zuverlässigen und exakten Arbeitsweise" und nicht etwa zu einem bestimmten Arbeitserfolg verpflichtete.
(bb) Auf dieser Grundlage ergibt sich auch eine Weisungsgebundenheit der Tätigkeit des Klägers, jedenfalls im Sinne einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe an der von der Beigeladenen zu 1) organisierten Arbeitsprozess.
In inhaltlicher Hinsicht agierte der Kläger im Rahmen der Projektbeschreibungen, wie sie zuvor zwischen der Beigeladenen zu 1) und ihrem Endkunden, der VW AG, vereinbart worden sind. Aus der von dem Senat beigezogenen schriftlichen Dokumentation des Vertragsinhalts ergibt sich, dass im Rahmen des Gesamtprojektes "Kofferraumverkleidungen" auch die einzelnen Teilprojekte detailliert vorgegeben wurden. So waren beispielsweise für den ab dem 7.10.2008 begonnenen Teilprojektabschnitt "Wkzg-Anfertigung/Anlauf/Erstmuster Serie" taggenau Unterteilprojekte mit Anfangs- und Endtag angeordnet, die es aus Sicht des Senats lebensfremd erscheinen lassen, dass der Kläger in inhaltlicher Hinsicht über nennenswerte eigene Spielräume im Sinne einer im Wesentlichen frei gestalteten Tätigkeit verfügte. Andernfalls wäre die zeitgerechte Beendigung des Gesamtprojektplans unmittelbar gefährdet gewesen. Auch der Kläger selbst hat anlässlich des Erörterungstermins vom 14.8.2015 ausdrücklich bekräftigt, die Terminübersicht sei für ihn gewissermaßen "die Bibel" gewesen.
In zeitlicher Hinsicht trafen den Kläger aufgrund des Terminplans der VW AG für das Fahrzeug VW Touareg II klar definierte "Meilensteile", deren termingerechte Realisierung die Beigeladene zu 1) durch die Projektteam- und Statusreviews mittels der Datenbank "ProLink" kontinuierlich nachvollziehen und überprüfen konnte. Wie der Kläger selbst vorgetragen hat, war er gehalten, den jeweiligen Projektfortschritt zu vermerken und mit Nachweis zu dokumentieren. Über diese Datenbankabfrage hinaus erfolgten Telefonkonferenzen, in deren Rahmen der jeweilige Realisierungsstatus evaluiert wurde. Zudem hat der Kläger selbst darauf hingewiesen, dass verschiedene Termine, etwa solche für Musteranlieferungen und Projektreviews bei der VW AG, daneben aber auch Termine für Einbauversuche an den ersten Fahrzeugen sowie der Produktionsstart selbst, fest vorgegeben worden sind. Dass der Kläger im Übrigen befugt war, seine täglichen Arbeitszeiten in diesem Korsett frei zu bestimmen, rechtfertigt nicht die Annahme einer freien Gestaltung der Arbeitszeit im Sinne einer selbständigen Tätigkeit. Der insoweit verbliebene Gestaltungsspielraum des Klägers war nämlich insoweit von vornherein begrenzt, als er sich stets an den Bedürfnissen der Beigeladenen zu 1) zu orientieren hatte.
In örtlicher Hinsicht war zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1) ein "Dienstsitz" in F vereinbart (Ziff. 3 Satz 1 d. Angebots v. 21.1.2009). Zugleich war es dem Kläger "nach Absprache" möglich, einen Teil der Arbeitsleistung in dessen "Home Office" zu erledigen (Ziff. 3 Satz 3 d. Angebots v. 21.1.2009). Kraft dieser Übereinkunft konnte die Beigeladene zu 1) beanspruchen, dass die Tätigkeit an dem "Dienstsitz", dem Entwicklungsstandort F, auszuüben. Die Befugnis des Klägers, die Tätigkeit an seinem Wohnsitz in X auszuüben, war ausdrücklich an das Erfordernis einer Absprache gebunden und dem Kläger nur für "einen Teil der Arbeitsleistung" gestattet. Dass dem Kläger im Übrigen hinsichtlich der Bestimmung des Tätigkeitsortes Gestaltungsspielräume eröffnet waren, steht der Annahme einer im Übrigen bestehenden Weisungsgebundenheit in örtlicher Hinsicht nicht entgegen.
(cc) Die danach bestehenden arbeitsvertragstypischen Weisungsbefugnisse standen auch allein der Beigeladenen zu 1) zu, weshalb eine Überlassung zur Arbeitsleistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Gesetzes über die Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) von vornherein ausscheidet. Eine Überlassung zur Arbeitsleistung in diesem Sinne liegt vor, wenn einem Entleiher Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt werden, die in dessen Betrieb eingegliedert sind und ihre Arbeit allein nach Weisungen des Entleihers und in dessen Interesse ausführen (vgl. hierzu und zum Folgenden BAG, Urteil v. 18.1.2012, 7 AZR 723/10, AP Nr. 10 zu § 9 AÜG; Urteil v. 10.10.2007, 7 AZR 487/06, juris; Urteil v. 6.8.2003, 7 AZR 180/03, AP Nr. 6 zu § 9 AÜG; Urteil v. 25.10.2000, z AZR 487/99, AP Nr. 15 zu § 10 AÜG; BSG, Urteil v. 24.4.2003, B 10 LW 8/02 R, SozR 4-5860 § 12 Nr. 1; Senat, Beschluss v. 19.12.2012, L 8 R 289/12 B ER; Beschluss v. 21.7.2011, L 8 R 280/11 B ER; juris). Notwendiger Inhalt eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages ist die Verpflichtung des Verleihers gegenüber dem Entleiher, diesem zur Förderung von dessen Betriebszwecken Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen. Die Vertragspflicht des Verleihers gegenüber dem Entleiher endet, wenn er den Arbeitnehmer ausgewählt und ihn dem Entleiher zur Verfügung gestellt hat.
Dass der Kläger seine Tätigkeit allein nach Weisungen der VW AG verrichtet hat, kann der Senat nicht feststellen. Gegen die Annahme einer Arbeitnehmerüberlassung spricht schon die vertragliche Verpflichtung der Beigeladenen zu 1) zur Entwicklung und Lieferung des für die Herstellung des Touareg erforderlichen Fahrzeugzubehörs (vgl. Nomination v. 23.4.2008). Zudem wurde - wie vorstehend dargelegt - der Produktrealisierungsstatus durch die Beigeladene zu 1) über die Intranet-Plattform "ProLink" regelmäßig überprüft. Dies spricht gegen die Annahme, dass die Vertragspflicht der Beigeladenen zu 1) gegenüber VW auf die ordnungsgemäße Auswahl von Arbeitnehmern und deren Zurverfügungstellung beschränkt war. Sonstige hinreichende Anhaltspunkte für eine ausschließlich der VW AG eingeräumte Weisungsbefugnis hat der Senat demgemäß auch nicht feststellen können.
(c) Für eine selbständige Tätigkeit des Klägers in einem die Gesamtabwägung maßgeblich beeinflussenden Umfang sprechende Merkmale liegen nicht vor.
(aa) Der Kläger verfügt nach eigenem Bekunden über ein Arbeitszimmer im eigenen Wohnhaus, welches er mit einem Computer ausgestattet hat (Schreiben v. 4.11.2009). Die so beschriebene Räumlichkeit geht nicht über das hinaus, was in der modernen Lebenswirklichkeit auch in vielen privaten Haushalten beschäftigter Arbeitnehmer vorzufinden ist und lässt sich nach dem so skizzierten Erscheinungsbild nicht qualitativ mit einer festen Geschäftseinrichtung oder Anlage vergleichen, die dem Betrieb eines Unternehmens dient (vgl. § 12 Satz 1 Abgabenordnung [AO]).
Bei der Gewichtung dieses Aspekts hat der Senat zudem berücksichtigt, dass der Kläger diese Räumlichkeit im Rahmen der streitigen Auftragsbeziehung in einem lediglich untergeordneten Umfang genutzt hat. Vorwiegend ist er nach eigenem Bekunden in der Betriebsstätte der Beigeladenen zu 1) in L, in deren Entwicklungszentrum in F, am Entwicklungsstandort Wolfsburg, den Betriebsstätten der Beigeladenen zu 1) sowie der Firma VW AG tätig geworden. Zudem hat er erklärt, in den Betriebsstätten der Werkzeugmacher tätig geworden zu sein. Hieraus ergibt sich in der Gesamtschau, dass die Tätigkeit des Klägers in seinem häuslichen Arbeitszimmer, seine rechtliche Beurteilung als "Betriebsstätte" unterstellt, in Rahmen der streitigen Auftragsbeziehung eine nur untergeordnete Bedeutung zukam.
(bb) In der streitbefangenen Auftragsbeziehung zur Beigeladenen zu 1) traf den Kläger auch kein maßgeblich ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko. Nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen (vgl. BSG, Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, USK 2008-45 m.w.N.) ist maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Erforderlich ist ein Risiko, das über das Risiko hinausgeht, für den Arbeitseinsatz kein Entgelt zu erzielen (Segebrecht in: a.a.O., § 7 Rdnr. 117). Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (vgl. BSG, Urteil v. 28.5.2008, a.a.O., BSG, Urteil v. 28.9.2011, a.a.O.).
Die eigene Arbeitskraft setzte der Kläger nicht mit der Gefahr des Verlustes ein. Er erhielt ausweislich der aktenkundigen Rechnungen ein nach geleisteten Stunden bemessenes Honorar, mit dem der tatsächliche Stundenaufwand exakt kompensiert wurde (vgl. etwa Rechnung für Februar 2009: "203,75 Stunden", März 2009: "237,33 Stunden"). Arbeitsleistungen am Wochenende sind mit erhöhten Stundensätzen vergütet worden. Ebenso erhielt der Kläger eine anteilige Vergütung für "Reisezeiten" (Ziffer 3 Satz 2 d. Angebots v. 21.1.2009).
Ein erheblicher Kapitaleinsatz für die hier streitige Auftragsbeziehung ist gleichfalls nicht nachgewiesen. Die von dem Kläger erwähnten notwendigen Arbeitsmittel (Firmenfahrzeug, Arbeitszimmer im eigenen Haus, Computer, eigenes - allerdings im streitigen Auftragsverhältnis nur eingeschränkt einzusetzendes - Notebook, Digitalkamera, Blackberry) rechtfertigen die Annahme eines wesentlichen unternehmerisches Risiko begründenden Kapitaleinsatzes nicht. Die Beschäftigung einer Mitarbeiterin (Sekretärin) erfolgte erst nach dem hier streitigen Zeitraum, nämlich ab Mai 2013.
Das Fehlen von Regelungen zu Ansprüchen auf bezahlten Erholungsurlaub bzw. auf eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme eines unternehmerischen Risikos, sondern ist lediglich Konsequenz einer unzutreffenden Statusbeurteilung. Die Überbürdung sozialer Risiken abweichend von der das Arbeitsrecht prägenden Risikoverteilung ist nur dann ein gewichtiges Indiz für unternehmerisches Handeln, wenn damit auch tatsächliche Chancen einer Einkommenserzielung verbunden sind, also eine Erweiterung der unternehmerischen Möglichkeiten stattfindet (BSG, Urteil v. 11.3.2009, B 12 KR 21/07 R, USK 2009-25; Senat, Urteil v. 20.7.2011, L 8 R 534/10, juris). Hierfür ist im vorliegenden Fall jedoch nichts ersichtlich.
Soweit der Kläger behauptet, er sei im Rahmen der Auftragsbeziehung einer weitgehenden Haftungsverpflichtung unterworfen, verweist der Senat auf die in Ziff. 6 des von der Beigeladenen zu 1) angenommenen Angebots vom 21.1.2009, wonach die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt und die Haftungssumme auf 3.000,00 EUR begrenzt wurde. Hierbei übersieht der Kläger, dass die Haftung für Pflichtverletzung für Arbeitnehmer nicht untypisch ist. So haftet der Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) im Rahmen eines dreistufigen Haftungsmodells nicht für leichte Fahrlässigkeit und anteilig für mittlere Fahrlässigkeit. Die volle Haftung muss er für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz übernehmen (BAG GS, Beschluss v. 27.9.1994, GS 1/89 (A), AP Nr. 103 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAG, Urteil v. 25.9.1997, 8 AZR 288/96, AP Nr. 111 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers). Nach diesen Maßstäben ist die Haftung des Klägers in einem noch weitergehenden Umfang eingeschränkt, da er nur im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet und die Haftung überdies auf einen Betrag von maximal 3.000,00 EUR beschränkt wurde (Ziff. 6 d. Angebots v. 21.1.2009).
Schließlich kann sich der Kläger zur Begründung einer selbständigen Tätigkeit nicht erfolgreich darauf berufen, er habe eine freiberufliche Tätigkeit bei dem Finanzamt X angemeldet. Diesem Aspekt kommt bei der sozialversicherungsrechtlichen Statusbeurteilung allein deshalb keine wesentliche Relevanz zu, weil die Frage des Vorliegens eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV im Rahmen einer konkreten Auftragsbeziehung finanzbehördlich nicht geprüft wird.
(f) Der Senat kann offen lassen, ob die Zusammenarbeit zwischen den an dem Auftragsverhältnis Beteiligten von dem Willen getragen war, kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründen zu wollen. Diesem Willen kommt nach der Rechtsprechung des BSG indizielle Bedeutung nur zu, wenn dieser Wille den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird bzw. die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbständigkeit wie für eine Beschäftigung sprechen (vgl. BSG SozR 2200 § 1227 Nr. 17 S. 38; BSG, Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, Die Beiträge 2008, 333 ff. juris Rdnr. 16). Nur unter diesen Voraussetzungen ist ein vertraglich dokumentierter Parteiwille überhaupt als ein auf Selbständigkeit deutendes Indiz in die Gesamtabwägung einzustellen. Allerdings folgt hieraus keine Vorfestlegung zugunsten des Bestehens einer selbständigen Tätigkeit. Hierbei ist das indizielle Gewicht umso geringer, je uneindeutiger die Vertragsgestaltung ist und je stärker die Widersprüche zu den tatsächlichen Verhältnissen sind. Überdies ist die indizielle Bedeutung abgeschwächt, wenn wegen eines erheblichen Ungleichgewichts der Verhandlungspositionen nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass alle Vertragsparteien in gleicher Weise die Möglichkeit hatten, ihre Wünsche bzgl. der Ausgestaltung des sozialversicherungsrechtlichen Status durchzusetzen (vgl. zum Fall der Unerfahrenheit im Geschäftsverkehr BAG, Urteil v. 9.6.2010, 5 AZR 332/09, AP Nr. 121 zu § 611 BGB Abhängigkeit, juris Rdnr. 33).
Nach diesen Maßstäben kommt dem behaupteten Willen der an der streitigen Rechtsbeziehung beteiligten Personen, ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht begründen zu wollen, schon deshalb keine Indizwirkung zukommen, da überwiegende Gesichtspunkte zugunsten eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses sprechen. In einem solchen Fall unterliegt der sozialversicherungsrechtliche Status keiner uneingeschränkten Dispositionsfreiheit der Beteiligten (BVerfG, Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Sozialversicherungsrecht ist öffentliches Recht und steht auch nicht mittelbar dadurch zur Disposition der am Geschäftsleben Beteiligten, dass diese durch die Bezeichnung ihrer vertraglichen Beziehungen über den Eintritt oder Nichteintritt sozialrechtlicher Rechtsfolgen verfügen können (Segebrecht in: jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 7 Rdnr. 93). Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung und ihre Natur als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts schließen es grundsätzlich aus, über die rechtliche Einordnung allein nach dem Willen der Vertragsparteien, ihren Vereinbarungen oder ihren Vorstellungen hierüber zu entscheiden (BSG, Urteil v. 18.12.2001, B 12 KR 8/01, a.a.O.; Urteil v. 3.4.2014, B 5 RE 13/14 R, SozR 4-2600 § 6 Nr. 12, Rdnr. 57).
(5) Weitere in die Gesamtabwägung einzustellende Umstände sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insgesamt ergibt die Bewertung und Gewichtung der abgrenzungsrelevanten Umstände, dass sich die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) in weitgehender (abstrakter) Weisungsgebundenheit in einer von der Klägerin vorgebebenen betrieblichen Ordnung vollzogen hat. Für eine selbständige Tätigkeit des Klägers streitende Indizien sind hingegen in einem nur untergeordneten Maß vorhanden. Die Gesamtabwägung aller Indizien spricht zur Überzeugung des Senats für eine abhängige Beschäftigung.
(3) Die Beschäftigung des Klägers erfolgte in der streitigen Auftragsbeziehung auch gegen Entgelt (§ 14 Abs. 1 SGB IV).
b) Tatbestände, die eine Versicherungsfreiheit des Klägers in den allein streitigen Zweigen der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung begründen, sind nicht festzustellen.
c) Eine Verschiebung des Eintritts der Versicherungspflicht nach § 7a Abs. 6 SGB IV kommt nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift tritt, wenn der Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt wird und diese ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis feststellt, die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte (1.) zustimmt und (2.) er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung entspricht. Diese Voraussetzungen sind schon deshalb nicht erfüllt, weil der Kläger den Statusfeststellungsantrag nicht innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit, sondern erst am 30.7.2009 gestellt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG zur Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens (§ 7a Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch [SGB IV]) über die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung in einer für die Beigeladene zu 1) in dem Zeitraum vom 7.1.2009 bis zum 31.10.2009 erbrachten Tätigkeit als "Projektleiter".
Der am 00.00.1958 geborene Kläger verfügt über eine Ausbildung zum Diplom-Ingenieur. Er bietet - nach Anmeldung einer freiberuflichen Tätigkeit beim Finanzamt X vom 2.1.2009 - seit Anfang 2009 Ingenieurdienstleistungen für die Automobilindustrie an. Zuvor war der Kläger nach eigenen Angaben bei der Firma Q GmbH, einem Personaldienstleister im Bereich Ingenieur-Dienstleistungen, beschäftigt und im Wege einer Arbeitnehmerüberlassung an die Beigeladene zu 1) verliehen.
Mit Bescheid vom 15.1.2009 bewilligte die Beigeladene zu 3) dem Kläger einen Existenzgründungszuschuss (§ 57 Sozialgesetzbuch Drittes Buch [SGB III] a.F.) für den Bewilligungszeitraum vom 6.1.2009 bis zum 5.10.2009.
Bei der Beigeladenen zu 1) handelt es sich um eine in das Handelsregister B des Amtsgerichts E (HRB 000) eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), deren Unternehmensgegenstand in der Entwicklung, der Herstellung und dem Vertrieb von Automobilteilen liegt. Bei ihr handelt es sich um die deutsche Tochtergesellschaft einer global agierenden Unternehmensgruppe der Automobilzulieferbranche, die sich auf die Entwicklung, die Herstellung und den Vertrieb von Fahrzeuginnenausstattungen spezialisiert hat.
Als Ergebnis eines Ausschreibungsverfahrens beauftragte die Volkswagen AG Wolfsburg (nachfolgend "VW AG") die Beigeladene zu 1) am 23.4.2008 mit der Entwicklung und Lieferung der Seitenwandverkleidungen für das Fahrzeug "Touareg" (Projekt VW 726). Hierbei handelte es sich um die Seitenwandverkleidung links Basis (7P6 867 037), die Seitenwandverkleidung links mit AHK (7P6 867 937 A), die Seitenwandverkleidungen links Klima (7P6 867 037 B), die Seitenwandverkleidung rechts Basis (7P6 867 038), die Seitenwandverkleidung rechts 230 V Steckdose (7P6 867 038 A) und die Seitenwandverkleidung rechts 115 V Steckdose (7P6 867 038 B). Der Auftragserteilung gingen u.a. ein Angebot der Beigeladenen zu 1) vom 25.5.2007 sowie eine Angebotspräsentation vom 20.9.2007 voraus. Auf den Inhalt der Vergabedokumente (Einkaufsbedingungen des VW AG Konzerns, "Qualitätsmanagementvereinbarung zwischen den Gesellschaften des Volkswagen Konzerns und seinen Lieferanten", die "Terminübersicht VW Touareg/Cayenne NF-SOP 01/2010", das Angebot der Beigeladenen zu 1) sowie die schriftliche Nomination vom 23.4.2008) wird Bezug genommen.
Nachdem der vormalige Arbeitgeber des Klägers, die Firma Q GmbH, das Arbeitsverhältnis gekündigt und die Beigeladene zu 1) eine Fortführung der Zusammenarbeit mit dem Kläger auf selbständiger Grundlage angeregt hatte, bot dieser unter dem 21.1.2009 der Beigeladenen zu 1) "Dienstleistungen als freiberuflicher Ingenieur" an. Das schriftliche "Angebot über Engineering Service" des Klägers enthielt folgenden Inhalt:
"Ich biete Ihnen meine Dienstleistung als freiberuflicher Ingenieur für Ihr MAC2 Touareg Kofferraum Programm an. Dabei kommen die nachfolgend aufgelisteten Bedingungen zum Tragen:
1. 60 EUR/h; Grundauslastung 40h/Woche zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, zur Zeit in Höhe von 19%.
2. Ein Mehrbedarf an Stunden wird zu dem oben genannten Stundensatz berechnet. Der Stundensatz beträgt an Samstagen 90,00 EUR, und an Sonntagen 120,00 EUR.
Die Telefonkosten von monatlich 69,99 EUR werden im Verhältnis 2/3=46,66 EUR J und 1/3=23,33 EUR H geteilt. Gespräche für J, die nicht über diese Flatrate abgedeckt sind - z.B. Auslandsgespräche, werden zu 100% an J berechnet.
3. Der Dienstsitz ist in F. Die Fahrtkosten und Reisezeit für die An- und Abreise teilen sich J und H zu gleichen Teilen in den Wochen, in denen kein Termin am Wochenbeginn in Wolfsburg ansteht. Einen Teil der Arbeitsleistung kann, nach Absprache, aus Herrn H Home Office erledigt werden.
4. Die Erstattung der Reisekosten und Spesen erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gefahrene Kilometer werden mit 0,30 EUR abgerechnet.
5. Die erbrachten Dienstleistungen und die entstandenen Spesen werden monatlich bis zum 5. des Folgemonats durch Herrn H in Rechnung gestellt. J begleicht die Rechnungen bis spätestens dem 15. dieses Monats durch Überweisung auf das Konto ( ...).
6. Herrn H Haftung beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf maximal 3.000,00 Euro beschränkt.
7. Die Beauftragung erfolgt für jeweils 3 Monate. 3 Wochen vor Ablauf einer jeden Beauftragung wird sie erneuert.
8. Die Aufgabe:
Projektleitung der Entwicklung einer Kofferraumauskleidung für VW mit Entwicklungsstandort in F und Konstruktionsstandort in Wolfsburg. Die zu erbringende Dienstleistung wird im Rahmen persönlicher Absprachen konkretisiert. J informiert Herrn H über Änderungen der Auftragsanforderung.
Ich sichere Ihnen schon heute zuverlässige und exakte Arbeitsweise zu und freue mich auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit."
Mit Purchase Order vom 28.1.2009 bestellte die Beigeladene zu 1) bei dem Kläger "500 Std. Projekt- und Entwicklungsunterstützung für das Projekt MAC2 Touareg Kofferraum durch Herrn H gem. Angebot vom 21.01.2009" zu einem "Unit Price" von 60,00 EUR. Weitere schriftliche Bestellungen für jeweils "500 Stunden Projekt- und Entwicklungsunterstützung durch Herrn H" folgten unter dem 19.3.2009, dem 9.6.2009 und dem 23.9.2009. Die Abrechnung erfolge - so der Inhalt der Bestellungen - gemäß den von der Beigeladenen zu 1) "abgezeichneten" bzw. "unterschriebenen" Stundennachweisen. Auf den weiteren Inhalt der Bestellungen wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
Auf dieser Grundlage erbrachte der Kläger Dienstleistungen, die er der Beigeladenen zu 1) in folgendem Umfang in Rechnung stellte:
Im Original: Tabelle
Am 30.7.2009 beantragte der Kläger bei der Beklagten gemäß § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV die Feststellung, dass das Auftragsverhältnis zur Beigeladenen zu 1) ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht begründe. Er erklärte, ab dem 2.1.2009 eine Tätigkeit als Diplom-Ingenieur im Bereich "Interimsmanagement, Projektmanagement" für die Beigeladene zu 1) auszuüben. Auf den Inhalt des Formularfragebogens wird wegen der Angaben des Klägers Bezug genommen.
Auf Rückfrage der Beklagten präzisierte er seine Tätigkeit dahingehend, kurzfristig Projekte, bei denen der Projektleiter durch Krankheit oder Kündigung ausgefallen sei, zu übernehmen. Hierbei bringe er sein umfangreiches Fachwissen der verschiedenen Fertigungsverfahren ein, um die Entwicklung bzw. Konstruktion von Bauteilen und Modulen voranzutreiben sowie deren fertigungstechnische Umsetzung, inklusive der Abnahme und des Einfahrens von Werkzeugen und Anlagen, zu leiten. Aktuell sei er mit der Konstruktion des Kofferraums des neuen VW Touareg beteiligt und begleite die Designphase über die Prototypenphase bis zur Launchphase. In diesem Zuge werde er zeitweise im Headquarter der Beigeladenen zu 1) in L, in deren Entwicklungszentrum F, am Entwicklungsstandort Wolfsburg beim beauftragten CAD-Dienstleiter im J Büro, bei VW in der Meisterbockhalle, in den beiden Fertigungswerken der Beigeladenen zu 1) Lozorno (SK) und Hodonin (CZ), in der Fertigungsstätte der VW AG in Bratislawa (SK) sowie den Werkzeugmachern in Osterode, in Adro (I) und San Stino di Livenza (I) tätig. An dem Betriebssitz der Beigeladenen zu 1) in F verbringe er etwa 5% seiner Arbeitszeit; insgesamt verbringe er ca. 10% bis 15% seiner Arbeitszeit in den Räumen der Beigeladenen zu 1).
Die Beigeladene zu 1) beauftrage ihn für die Dauer von drei Monaten, wobei die Auftragserteilung drei Wochen vor dem Auslaufen erneuert werde. Er setze für seine Tätigkeit eigenes Kapital in Form von Reisekosten, ein im Januar 2009 erworbenes eigenes Firmenfahrzeug, einen Computer, eine Kamera sowie ein Blackberry ein. Zudem verfüge er in seinem eigenen Wohnhaus über ein Arbeitszimmer. Später präzisierte der Kläger diese Angaben betreffend die eingesetzten Arbeitsmittel dahingehend, die Beigeladene zu 1) stelle ihm ein Notebook bereit, da er sich mit seinem eigenen Rechner nicht in das Firmennetzwerk einloggen dürfe. Er führe alle Arbeiten persönlich aus und erhalte keine fachlichen Weisungen von seinem Auftraggeber; es werde von ihm erwartet, dass er seine Aufgaben selbständig erledige. Seine Dienstleistungen rechne er mit seinem Auftraggeber, der Beigeladenen zu 1), ab. Die Beigeladene zu 1) kontrollierte seine Arbeiten nicht; es werde lediglich abgefragt, ob Projekt-Meilensteine erreicht worden seien. Diese Meilensteine folgten aus dem Gesamtprojektplan, der von der VW AG vorgegeben werde.
Eigene Mitarbeiter beschäftige er nicht. Die Mitarbeiter der Beigeladenen zu 1), mit denen er kooperiere, seien über eine Matrixstruktur in das Projekt eingebunden. Der disziplinarische Vorgesetzte dieser Mitarbeiter sei ein festangestellter Mitarbeiter der Beigeladenen zu 1). Festangestellte Mitarbeiter der Beigeladenen zu 1) verrichteten eine mit seiner Funktion vergleichbare Tätigkeit, allerdings verfüge seine Auftraggeberin nicht über genügend gleichartige Mitarbeiter, weshalb für sie die Notwendigkeit bestanden habe, einen freiberuflichen Ingenieur zu engagieren. Zudem sei es nicht möglich gewesen, so kurzfristig wie erforderlich Ersatz auf dem Arbeitsmarkt zu beschaffen. Das Projekt, an dem er mitwirke, sei in sich geschlossen und eigenständig. Er agiere in eigenem Namen mit dem Zusatz, im Auftrag der Beigeladenen zu 1) tätig zu werden (Erklärungen vom 28.8.2009 und 4.11.2009)
Nach Beiziehung und Auswertung der Rechnungen des Klägers sowie vorheriger Anhörung (Schreiben v. 2.12.2009) stellte die Beklagte mit - an die Beigeladene zu 1) und den Kläger adressierten - Bescheiden vom 6.1.2010 fest, dass die Tätigkeit des Klägers als Projektleiter im Rahmen von Ingenieurdienstleistungen bei der Beigeladenen zu 1) seit dem 7.1.2009 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden sei.
Für ein solches spreche - so die Beklagte im Wesentlichen zur Begründung -, dass der Kläger in der Ausführung der vereinbarten Leistungen durch eine Berichtspflicht aufgrund regelmäßiger Projektteam- und Statusreviews sowie durch Zuweisung eines bestimmten Projektes eingeschränkt sei. Obgleich die Arbeitszeit vertraglich nicht festgelegt worden sei, werde die Gestaltungsfreiheit des Klägers faktisch durch terminliche Vorgaben des Auftraggebers und den einzuhaltenden Gesamtprojektplan begrenzt. Für eine abhängige Beschäftigung spreche überdies, dass ungeachtet der insoweit fehlenden vertraglichen Regelungen bei Ausübung der Tätigkeit eine Bindung an die Örtlichkeiten der Beigeladenen zu 1) bestehe, soweit dies die projektbezogenen Anteile betreffe. Die Tätigkeit werde zu etwa 10 bis 15% in den Räumen der Beigeladenen zu 1) ausgeübt. Darüber hinaus erfolge eine Eingliederung in deren Arbeitsorganisation durch eine Überprüfung der Projektinhalte bzw. Meilensteine des Projektes, die Abfrage von Reports, regelmäßige Projektteam- und Statusreviews zum Stand des Projektes, der Einholung von Statusberichten und der Bewertungen des Kunden. Die Abrechnung der Dienstleistungen erfolge unter Zugrundelegung von Stundennachweisen; die Nutzung des Laptops werde seitens der Beigeladenen zu 1) vorgeschrieben. Darüber hinaus spreche für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung, dass die Tätigkeit von dem Kläger persönlich ausgeführt werde und festangestellte Mitarbeiter der Beigeladenen zu 1) eine vergleichbare Tätigkeit verrichteten.
Für eine selbständige Tätigkeit spreche hingegen lediglich, dass der Kläger nach Angaben der an der Auftragsbeziehung Beteiligten keinen regelmäßigen Arbeits- oder Anwesenheitszeiten unterliege, keine fachlichen Weisungen durch die Beigeladene zu 1) erhalte und die Tätigkeit selbständig erledige. Darüber hinaus sprächen für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit die von dem Kläger betriebene Werbung und Kundenakquise, dessen maßgebliche Beteiligung an der Preisgestaltung sowie der Umstand, dass er mit Ausnahme des Laptops und der Räume des Auftraggebers eigene Arbeitsmittel nutze. In der gebotenen Gesamtabwägung überwögen gleichwohl die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Merkmale.
Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 26.1.2010 schriftlich Widerspruch, zu dessen Begründung er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren im Wesentlichen wiederholte und vertiefte. Die Beigeladene zu 1) sei weder inhaltlich noch hinsichtlich der aufzuwendenden Zeit oder des Ortes der Dienstleistung weisungsberechtigt. Seine Tätigkeit sei allein auf den von der VW AG erstellten Rahmenterminplan ausgerichtet, der ihm durch seine Meilensteine eine grobe Struktur der Tätigkeit vorgebe. Dieser Rahmenterminplan enthalte keine Vorgaben hinsichtlich des Ortes, der Art der Leistung bzw. der aufzuwendenden Zeit. Soweit die Beklagte meine, er unterliege hinsichtlich der Ausführung der zu erbringenden Leistungen Einschränkungen durch eine Berichtspflicht aufgrund regelmäßiger Projektteam- und Statusreviews und der Zuweisung eines bestimmten Projektes, übersehe sie, dass diese Reviews lediglich in Form einer Datenbankabfrage erfolgten. In die Datenbank der Beigeladenen zu 1) ("ProLink") werde lediglich der Fortschritt vermerkt und ein entsprechendes Dokument als Nachweis geladen. Die Beigeladene zu 1) erwarte keine Tages- oder Wochenberichte, sondern lediglich, dass er die von den Endkunden vorgegebenen Teilaufgaben termingerecht und zufriedenstellend abschließe.
Er bestimme seine Arbeitszeiten eigenverantwortlich, obgleich einige Termine, etwa solche für Musteranlieferungen, Projektreviews bei dem Endkunden der Beigeladenen zu 1), für Einbauversuche an den Fahrzeugen in der Produktionsstätte der VW AG in Bratislava und der Produktionsstart nicht disponibel seien. Auch die Bestimmung des Tätigkeitsortes folge allein projektbezogenen Notwendigkeiten. Er bespreche etwa Designänderungen mit der technischen Entwicklung mit der VW AG in Wolfsburg, stelle Konstruktionsteile in der Produktionsstätte in Bratislava vor und überprüfe den Realisierungsfortschritt beim Werkzeugmacher in Italien. Einen erheblichen Teil seiner Dienstleistung erbringe er im Homeoffice in X.
Da der mit der Beigeladenen zu 1) geschlossene Vertrag eine Vergütung nach tatsächlich aufgewendeten Stunden vorsehe, sei es notwendig, Stundennachweise zu führen. Allein durch die Nutzung des von der Beigeladenen zu 1) gestellten Notebooks könne er seine Leistung an einem beliebigen Ort erbringen. Die IT-Vorschriften der Beigeladenen zu 1) erlaubten es ihm nicht, sich mit seinem eigenen Notebook in das Firmennetzwerk der Beigeladenen zu 1) einzuloggen.
Die Beigeladene zu 1) erhob am 26.2.2010 per Fax gegen den Bescheid vom 6.1.2010 Widerspruch. Sie schloss sich im Wesentlichen der Argumentation des Klägers an.
Mit - an den Kläger und die Beigeladene zu 1) adressierten - Bescheiden vom 24.3.2010 änderte die Beklagte den Bescheid vom 6.1.2010 zugunsten der Feststellung ab, dass in der von Januar 2009 bis Oktober 2009 ausgeübten Beschäftigung als Projektleiter im Rahmen von Ingenieur-Dienstleistungen bei der Beigeladenen zu 1) Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden habe. In der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung habe wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze keine Versicherungspflicht bestanden. Die Versicherungspflicht habe am 7.1.2009 begonnen. Auf den Inhalt des Bescheides wird Bezug genommen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.12.2010 wies die Beklagte den Widerspruch im Übrigen unter Vertiefung der Ausführungen des Ausgangsbescheides als unbegründet zurück. Auf die Begründung des Widerspruchsbescheides wird Bezug genommen.
Mit der am 13.1.2011 zum Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhobenen Klage hat der Kläger sein auf die Feststellung der Versicherungsfreiheit gerichtetes Begehren weiterverfolgt. Er gehöre zu einer Gruppe freiberuflich tätiger Ingenieure, die ihre Dienstleistungen weltweit im Rahmen von Projekten der Automobilzulieferindustrie erbrächten. Während der Dauer des Auftragsverhältnisses sei es unabdingbar, dass er in gewissem Umfang in innerbetriebliche Organisations- und Kommunikationsabläufe seines Auftraggebers eingebunden sei. Diese Einbindung beschränke sich jedoch in erster Linie auf Berichte und Statusreviews, die er als Bestandteil eines Projektteams zu erbringen habe. Dies entspreche der üblichen Funktionsweise in Projekten und sei insbesondere geboten, wenn verschiedene Projektteams bei der Aufgabenrealisierung zusammenwirkten.
Bei der Ausführung der Tätigkeit unterliege er keinerlei Weisungen. Abstimmungserfordernisse ergäben sich aus der Projektbeschreibung und seiner eigenen fachlichen Einschätzung. Auch eine dienende Teilhabe am Arbeitsprozess erfolge nicht; er bestimme aufgrund des jeweiligen Projektstandes selbst, wann und wo er die Dienstleistungen erbringe. Dass terminliche Vorgaben für die Fertigstellung eines Projektes zu berücksichtigen seien, sei eine in allen Berufssparten gängige Selbstverständlichkeit. Auch der Umstand, dass die Projekte zeitlich begrenzt seien, spreche für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 6.1.2010 in der Fassung des Bescheides vom 24.3.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.12.2010 zu verurteilen, festzustellen, dass das Beschäftigungsverhältnis bei der Beigeladenen zu 1) sozialversicherungsfrei war.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides verwiesen.
Die Beigeladene zu 1) hat beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 6.1.2010 in der Fassung des Bescheides vom 24.3.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.12.2010 zu verurteilen, festzustellen, dass das Beschäftigungsverhältnis bei der Beigeladenen zu 1) sozialversicherungsfrei war.
Sie hat sich der Rechtsauffassung des Klägers angeschlossen. Am 27.1.2011 hat sie Klage zum SG München erhoben, welches das dort unter dem Aktenzeichen S 14 R 271/11 anhängige Verfahren mit Beschluss vom 7.3.2011 zum Ruhen gebracht hat.
Mit Urteil vom 29.4.2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Auf den Inhalt der Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das ihnen am 12.5.2014 zugestellte Urteil haben der Kläger am 2.6.2014 und die Beigeladene zu 1) am 12.6.2014 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen eingelegt. Das SG habe sich - so der Kläger im Wesentlichen zur Begründung - bei seiner Entscheidungsfindung von einem unzutreffend ermittelten Sachverhalt leiten lassen und sei zu einer falschen sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung gelangt. So habe das SG nicht berücksichtigt, dass es sich bei seiner Tätigkeit ab dem 7.1.2010 um seinen ersten Auftrag gehandelt habe, nachdem er sich selbständig gemacht habe. Das SG habe in die Gesamtabwägung auch nicht eingestellt, dass er zwischenzeitlich eine Sekretärin beschäftige. Soweit das SG meine, es spreche gegen eine selbständige Tätigkeit, dass er von Mitarbeitern der Beigeladenen zu 1) hinsichtlich der Qualität der entwickelten Fertigungsteile und seiner Arbeitsergebnisse kontrolliert worden sei, sei diese Annahme "in dieser Form tatsächlich nicht zutreffend". Das SG habe sich insoweit kein ausreichendes Bild über seine Tätigkeit gemacht und zu Unrecht angenommen, dass er das Design und die Herstellung des Kofferraums bzw. des Hecks des Touareg habe entwickeln müssen. Seine Tätigkeit habe vielmehr darin bestanden, die konstruktiven Teile zur Herstellung des Designs zu entwickeln und in Absprache mit dem Auftraggeber der Beigeladenen zu 1), der Firma VW AG, herstellen zu lassen. Insoweit habe er die notwendigen Spritzgussteile zur Herstellung der konstruktiven Teile der Heckpartie des VW Touareg hergestellt.
Eine Überprüfung seiner Werkleistung habe insoweit lediglich stattgefunden, als die für die Entwicklung des Werkzeugs verantwortlichen Mitarbeiter der Beigeladenen zu 1) die Herstellbarkeit der von ihm entwickelten Konstruktion zusammen mit den Werkzeugbauern überprüft hätten. Diese Maßnahmen seien nach Abschluss der Konstruktion erfolgt, da der Werkzeugmacher diese Überprüfung lediglich einmal kostenfrei durchführe. Weitere, nach Feststellung der konstruktiven Fehler erforderliche Überprüfungen wären sodann in Rechnung gestellt worden. Insoweit habe das SG unberücksichtigt gelassen, dass er bei konstruktiven Mängeln zum Kostenersatz verpflichtet sei.
Zudem habe das SG verkannt, dass er im Rahmen eines Werkvertrages verpflichtet gewesen sei, Bauelemente zu entwerfen und lediglich das Honorar auf Stundenbasis bemessen worden sei, anstatt - wie bei einem Werkvertrag ansonsten üblich - im Rahmen einer einmaligen Werklohnzahlung für den Entwurf der Konstruktion.
Ebenso habe das SG nicht zutreffend gewürdigt, dass zwar eine "Mindestbeschäftigung" von zehn Stunden pro Woche vereinbart worden, er, der Kläger jedoch im Übrigen in seiner Zeiteinteilung gänzlich frei gewesen sei. So sei er berechtigt gewesen, lediglich zehn Stunden pro Woche zu arbeiten und diesen Aufwand der Beigeladenen zu 1) in Rechnung zu stellen. Der "Dienstvertrag" sei so gefasst worden, dass er nach dem geleisteten Zeitaufwand vergütet worden sei. Ansprüche im Urlaubs- und Krankheitsfall seien nicht vereinbart worden.
Soweit das SG argumentiere, es spreche gegen Selbständigkeit, dass er während des Projektes keine anderen Aufträge habe bearbeiten können, überzeuge dies nicht, da auch ein selbständiger Architekt während der Bearbeitung eines Auftrags keine anderweitigen Aufgaben ausführen könne.
Unberücksichtigt geblieben sei schließlich, dass sich seine Tätigkeit von dem Inhalt eines Beschäftigungsverhältnisses eines angestellten Mitarbeiters der Beigeladenen zu 1) insbesondere dadurch unterscheide, dass der angestellte Projektleiter lediglich eine überwachende und nicht - wie er - eine ausführende Funktion bekleide. Ein solcher sei nicht in der Lage, die erforderlichen Konstruktionen herzustellen, sondern führe lediglich ein Team der Beigeladenen zu 1). Die von ihm, dem Kläger, entwickelten Konstruktionen habe ein angestellter Projektleiter der Beigeladenen zu 1) nicht erstellen können, da dieser über eine derartige Qualifikation nicht verfüge.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29.4.2014 zu ändern und unter Aufhebung der Bescheide der Beklagten vom 6.1.2010 und vom 24.3.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.12.2010 festzustellen, dass der Kläger in der für die Beigeladene zu 1) in dem Zeitraum vom 9.1.2009 bis zum 31.10.2009 erbrachten Tätigkeit nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen hat.
Die Beklagte beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Es komme bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung der hier vorliegenden Berufsgruppe maßgeblich darauf an, in welchem Maße die in Rede stehende Person in die jeweiligen Unternehmensstrukturen eingebunden seien und einem direkten Weisungsrecht des Auftraggebers unterlägen. In Dreiecksverhältnissen, in denen ein Beteiligter selbst seine Dienstleistungen im Rahmen eines zwischen seinem Auftraggeber und einem Dritten geschlossenen Werkvertrages erbringe, sei entscheidend, ob der Beteiligte im Rahmen eines bestehenden Werkvertrages Teilleistungen erbringe, die ihrerseits vertraglich nicht als Werkleistung abgrenzbar seien oder ob die vereinbarte Tätigkeit vertraglich soweit präzisiert sei, dass auf dieser Grundlage die Dienstleistung ohne weitere Weisungen in eigener Verantwortung erbracht werden könne. Im vorliegenden Fall ergebe sich bereits aus dem "Angebot" des Klägers, dass die zu erbringende Dienstleistung laufend konkretisiert, mithin im Sinne der o.g. Rechtsprechung nicht als abgrenzbares Werk geschuldet worden sei.
Die Beigeladene zu 1) beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29.4.2014 zu ändern und unter Aufhebung der Bescheide der Beklagten vom 6.1.2010 und vom 24.3.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.12.2010 festzustellen, dass der Kläger in der für die Beigeladene zu 1) in dem Zeitraum vom 9.1.2009 bis zum 31.10.2009 erbrachten Tätigkeit nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen hat.
Sie schließt sich der Beurteilung des Klägers an. Das Rechtsverhältnis zwischen den an der Auftragsbeziehung beteiligten Personen habe die Leitung des Projektes "VW Touareg" beinhaltet. Anders als bei eigenen Projektleitern habe der Kläger die komplette Projektverantwortung einschließlich der Verantwortung für die richtige Entwicklung der Bauteile sowie der dafür erforderlichen Prozesse und Betriebsmittel (Werkzeuge und Anlagen) getragen. Hierbei habe er auch Tätigkeiten anderer Teammitglieder wie Werkzeugbetreuer, Qualitätsplaner, Projekteinkäufer ausgeübt und wesentlich mehr Verantwortung und aktive Tätigkeiten als ein interner Projektleiter der Beigeladenen zu 1) getragen. Bei der Erledigung des Projektes sei er in der Einteilung seiner Arbeit, Zeit und seines Tagesablaufs frei gewesen, weshalb er die Bearbeitungsschritte selbst habe gestalten können. Lediglich im Rahmen der Statusreviews der Beigeladenen zu 1) und der VW AG sei die Anwesenheit des Klägers erforderlich gewesen. Dieses ergebe sich jedoch bei Aufträgen in der Automobilzulieferbranche aus der Natur der Sache.
Insgesamt habe das SG die Qualität der Status- und Projektreviews nicht zutreffend gewertet. Selbstverständlich sei der Fortgang des Projektes intern abgestimmt worden; hierbei habe es sich jedoch nicht um Kontrollen im Rahmen einer Weisungsgebundenheit gehandelt; auch die Abnahme eines Werkes bzw. Teilwerkes könne entsprechend dem Werkvertragsrecht nicht als Kontrolle durch eine im arbeitsrechtlichen Sinne weisungsberechtigte Person verstanden werden. Andernfalls könne der Besteller seine Gewährleistungsrechte nicht ausüben und nicht sicher gehen, dass anderweitig vergebene Projektteile ordnungsgemäß und rechtzeitig erbracht würden.
Die Beigeladenen zu 2) und 3) haben sich zur Sache nicht geäußert.
Der Senat hat am 14.8.2015 einen Termin zur Erörterung des Sachverhalts durchgeführt und den Zeugen C vernommen. Wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Im Anschluss an den Erörterungstermin hat der Senat die Vertragsunterlagen zwischen der VW AG und der Beigeladenen zu 1) beigezogen. Auf deren Inhalt wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung, zu dem trotz ordnungsgemäßer Ladung Vertreter der Beigeladenen zu 2) und 3) nicht erschienen sind, hat der Senat den Kläger persönlich befragt und zur Ausgestaltung der Tätigkeit des Klägers Beweis erhoben durch zeugenschaftliche Vernehmung der Mitarbeiterin der VW AG, Frau W. Wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat in Abwesenheit der Beigeladenen zu 2) und 3) verhandeln und entscheiden können, da er diese mit ordnungsgemäßen Terminsnachrichten auf diese Möglichkeit hingewiesen hat.
Die Berufungen des Klägers und der Beigeladenen zu 1) haben keinen Erfolg. Sie sind zulässig (hierzu I.), aber unbegründet (hierzu II.).
I. Die Berufungen des Klägers und der Beigeladenen zu 1) sind zulässig, insbesondere ohne gerichtliche Zulassung statthaft (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Der Kläger hat die Frist zur Einlegung der Berufung gewahrt (§ 151 Abs. 1, § 64 Abs. 1, Abs. 2, § 63 SGG). Die vollständig abgefasste Entscheidung ist ihm am 12.5.2014 zugestellt worden. Die Berufungsschrift ist am 2.6.2014 bei dem LSG Nordrhein-Westfalen eingegangen. Auch die Beigeladene zu 1) hat die Berufung fristgerecht eingelegt. Ihr ist die angefochtene Entscheidung am 12.5.2014 zugestellt worden; deren Berufungsschrift ist am 12.6.2014 bei dem LSG Nordrhein-Westfalen eingegangen.
II. Die Berufungen des Klägers und der Beigeladenen zu 1) sind jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage gegen den Bescheid vom 6.1.2010 in der Fassung des Bescheides vom 24.3.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.12.2010 zu Recht abgewiesen. Diese beschweren den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, weil sie nicht rechtswidrig sind. Die Beklagte hat im Rahmen des § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV formell (hierzu 1.) und materiell (hierzu 2.) rechtmäßig ein die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung begründendes Beschäftigungsverhältnis des Klägers festgestellt.
Rechtsgrundlage für die getroffene Feststellung der Versicherungspflicht des Klägers ist § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Hiernach können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet.
1. Die nach ordnungsgemäßer Anhörung (§ 7a Abs. 4 SGB IV i.V.m. § 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch [SGB X]) des Klägers und der Beigeladenen zu 1) (Schreiben v. 12.2.2009) ergangenen Verwaltungsakte sind formell rechtmäßig.
a) Die Beklagte war abweichend von § 28h Abs. 2 SGB IV für die Feststellung der Versicherungspflicht des Klägers im Rahmen der - hier beantragten - optionalen Statusfeststellung nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV zuständig (§ 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV). Ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung, dem 30.7.2009, ein Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht des Klägers in der streitigen Auftragsbeziehung zur Beigeladenen zu 1) mit der Folge einer nach § 7a Abs. 1 Satz 1 a.E. SGB IV ausgelösten formellen Sperrwirkung nicht eingeleitet. Insbesondere war bei Beginn des Anfrageverfahrens nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV bei der Beigeladenen zu 3) ein Verwaltungsverfahren zur Feststellung einer Beschäftigung betreffend das hier zu beurteilende Auftragsverhältnis nicht anhängig. Zum einen hatte das bei diesem Träger aufgrund des Antrags des Klägers vom 11.12.2008 eröffnete Verwaltungsverfahren bereits mit der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides vom 15.1.2009 seinen Abschluss gefunden (vgl. § 8 SGB X). Zudem konnte dieses Verfahren eine formelle Sperrwirkung für ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 a.E. SGB IV ohnehin nicht bewirken. Ein Verfahren "zur Feststellung einer Beschäftigung" im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 1 a.E. SGB IV kann nämlich nur ein solches sein, dass auf die Feststellung von Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung aufgrund einer konkreten Auftragsbeziehung (vgl. Pietrek, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 7a Rdnr. 80 ff.) gerichtet ist. Hierunter fallen entsprechend ihrer Zielrichtung letztlich nur das Einzugsstellenverfahren nach § 28h SGB IV und das Betriebsprüfungsverfahren nach § 28p SGB IV (BSG, Urteil v. 29.6.2016, B 12 R 5/14 R, juris, Rdnr. 27 m.w.N.).
Die Beigeladene zu 3) hat im Zuge des seinerzeitigen Verwaltungsverfahrens allein über die Bewilligung einer Leistung, namentlich den Anspruch auf Gewährung eines Existenzgründungszuschuss nach § 57 SGB III a.F., entschieden und in diesem Zuge lediglich inzidenter die Frage geprüft, ob der Kläger beabsichtige, eine selbständige Tätigkeit aufzunehmen. Eine regelnde Feststellung des versicherungsrechtlichen Status des Klägers in der Auftragsbeziehung zur Beigeladenen zu 1) ist dagegen zu keinem Zeitpunkt angestrebt worden oder erfolgt (vgl. zur fehlenden Sperrwirkung des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung eines Anspruchs auf eine Leistung nach § 57 SGB III a.F. im Einzelnen Senat, Urteil v. 22.4.2015, L 8 R 680/12, juris).
b) Die Beklagte hat die im Statusfeststellungsverfahren gemäß § 7a Abs. 1 SGB IV ursprünglich unzulässig getroffene Feststellung, die Tätigkeit des Klägers sei "seit dem 7.1.2009 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses" ausgeübt worden (Bescheid v. 6.1.2010), entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil v. 11.3.2009, B 12 R 11/07 R, SozR 4-2400 § 7a Nr. 2; Urteil v. 4.6.2009, B 12 R 6/08 R, USK 2009-72; so auch Senat, Urteil v. 18.12.2013, L 8 R 683/13) durch den gemäß § 86 SGG kraft Gesetzes zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gewordenen Bescheid vom 24.3.2010 in formell rechtmäßiger Weise dahingehend korrigiert, es bestehe eine Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung.
2. Die Feststellung der Beklagten, der Kläger habe die Tätigkeit als Projektleiter bei der Beigeladenen zu 1) im Rahmen eines die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung begründenden Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt, ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden [hierzu a)]. Tatbestände, die eine Versicherungsfreiheit in diesen Zweigen der Sozialversicherung in dem streitbefangenen Zeitraum begründen, sind nicht gegeben [hierzu b)]. Die Beklagte hat schließlich zutreffend festgestellt, dass die Versicherungspflicht des Klägers am Tag der Aufnahme der Beschäftigung, eingetreten ist [hierzu c)].
a) Der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI], § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III).
aa) Die Regelung des mit Wirkung zum 1.7.2009 durch Art. 1 Nr. 3 Buchst. b des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007 (BGBl. I, S. 3024) aufgehobenen § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB IV a.F., wonach für Personen, die für eine selbständige Tätigkeit einen Zuschuss nach § 421l SGB III beantragen, widerlegbar vermutet wurde, dass sie in dieser Tätigkeit als Selbständige tätig sind, ist nicht anzuwenden. Gleiches gilt für § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB IV a.F., wonach für die Dauer des Bezuges dieses Zuschusses die Person als selbständig tätig gilt. Diese Regelungen dienten der Verfahrensvereinfachung und sollten Existenzgründungen erleichtern; der Amtsermittlungsgrundsatz blieb davon jedoch unberührt (Bayerisches LSG, Urteil v. 29.3.2011, L 8 AL 152/08, juris; Senat, Urteil v. 12.3.2014, L 8 R 431/11, juris, Rdnr. 69; Senat, Urteil v. 22.4.2015, L 8 R 680/12, juris, Rdnr. 101 ff.).
Einen in den Anwendungsbereich der Vermutungsregelung des § 7 Abs. 4 SGB IV a.F. fallenden Zuschuss nach § 421l SGB III ist dem Kläger nicht bewilligt worden. Er hat mit Bescheid der Beigeladenen zu 3) vom 15.1.2009 vielmehr einen Gründungszuschuss nach § 57 SGB III a.F. für den Zeitraum vom 6.1.2009 bis zum 5.10.2009 erhalten. Für einen auf dieser Anspruchsgrundlage gewährten Gründungszuschuss gilt die Vermutungsregelung des § 7 Abs. 4 SGB IV a.F. nicht (vgl. hierzu auch Bayerisches LSG, Urteil v. 28.5.2013, L 5 R 863/12, juris, Rdnr. 48; Senat, Urteil v. 22.4.2015, L 8 R 680/12, juris, Rdnr. 101 ff.; Senat, Urteil v. 27.1.2016, L 8 R 437/11).
bb) Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Beschäftigung in diesem Sinne ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil v. 18.11.2015, B 12 KR 16/13 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 25; Urteil v. 11.11.2015, B 12 KR 10/14 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 28; Urteil v. 11.11.2015, B 12 KR 13/14 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 26; jeweils m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung: BVerfG, Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11).
Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw. der selbständigen Tätigkeit setzt dabei voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil v. 18.11.2015, a.a.O.; Urteil v. 29.7.2015, B 12 KR 23/13 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 24).
Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbständigkeit ist regelmäßig vom - wahren und wirksamen - Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Auf dieser Grundlage ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (vgl. hierzu im Einzelnen BSG, Urteil v. 24.3.2016, B 12 KR 20/14 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 29; Urteil v. 18.11.2015, a.a.O.; Urteil v. 29.7.2015, a.a.O.).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze steht zur Überzeugung des Senats aufgrund der festgestellten abgrenzungsrelevanten Indizien und nach Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalles entsprechend ihrem Gewicht sowohl in vertraglicher als auch in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Kläger in dem vom angefochtenen Bescheid erfassten Zeitraum für die Beigeladene zu 1) im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig geworden ist.
(1) Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbständigkeit ist vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen, deren konkreter Inhalt vom Senat festzustellen ist (BSG, Urteil v. 29.7.2015, B 12 KR 23/13 R, juris, Rdnr. 17).
(a) Grundlage der Zusammenarbeit zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1) war das von Letzterer durch die Bestellungen vom 28.1.2009, vom 19.3.2009, vom 9.6.2009 und vom 23.9.2009 angenommene "Angebot über Engineering Service" des Klägers vom 21.1.2009. Infolge der Annahme dieses Angebots durch die quartalsmäßigen Bestellungen (Ziff. 7 d. Angebots v. 21.1.2009) haben sich die an der Auftragsbeziehung beteiligten Personen darauf verständigt, dass der Kläger im Rahmen des von der Beigeladenen zu 1) und ihrer Endkundin, der VW AG, vereinbarten Vertragsgegenstandes zur Herstellung der Seitenwandverkleidungen des Fahrzeugs VW Touareg Dienstleistungen zur Projekt- und Entwicklungsunterstützung zu erbringen. Hierfür konnte der Kläger eine Vergütung von 60 EUR pro Arbeitsstunde bei einer "Grundauslastung" von 40 wöchentlichen Arbeitsstunden zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer beanspruchen (Ziff. 1 d. Angebots v. 21.1.2009). Für den Fall eines zeitlichen "Mehrbedarfs" haben der Kläger und die Beigeladene zu 1) einen Stundenlohn von 60,00 EUR pro Stunde vereinbart, wobei dieser abweichend an Samstagen 90,00 EUR und Sonntagen 120,00 EUR betrug (Ziff. 2 d. Angebots v. 21.1.2009). Begrenzt war dieser "zeitliche Mehraufwand" indessen durch das in den jeweiligen Bestellungen abgerufene maximale Stundendeputat von "500 Stunden". Vereinbarungsgemäßer "Dienstsitz" war F (Ziff. 3 Satz 1 d. Angebots v. 21.1.2009). Darüber hinaus haben sich der Kläger und die Beigeladene zu 1) hinsichtlich der Vergütungsfähigkeit von "Fahrtkosten und Reisezeit" auf eine Kostenübernahme im Umfang von 50% durch die Beigeladene zu 1) verständigt (Ziff. 3 Satz 2 d. Angebots v. 21.1.2009). Eine Erstattung der Reisekosten und Spesen konnte der Kläger gemäß den gesetzlichen Bestimmungen beanspruchen, wobei pro gefahrenem Kilometer 0,30 EUR abgerechnet werden konnten (Ziff. 4 d. Angebots v. 21.1.2009). Die Haftung ist ausdrücklich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, die Haftungshöchstsumme auf einen Betrag von 3.000,00 EUR begrenzt worden (Ziff. 6 d. Angebots v. 21.1.2009).
Inhaltlich haben die an der Auftragsbeziehung beteiligten Personen ausweislich der vom Senat beigezogenen Bestellungen eine "Projekt- und Entwicklungsunterstützung" durch den Kläger vereinbart, wobei diese Vertragspflicht "im Rahmen persönlicher Absprachen konkretisiert" wurde und die Beigeladene zu 1) gehalten war, Änderungen der Auftragsanforderung dem Kläger mitzuteilen (Ziff. 8 Satz 2 und 3 d. Angebots v. 21.1.2009).
(b) Auf dieser vertraglichen Grundlage ist der Kläger im streitbefangenen Zeitraum im Rahmen mehrerer zeitlich unmittelbar aneinander anknüpfender befristeter Dauerschuldverhältnisse für die Beigeladene zu 1) tätig geworden. Nach Ziff. 7 des Angebots des Klägers vom 21.1.2009, wonach die Beauftragung für jeweils drei Monate erfolgte und drei Wochen vor Ablauf einer jeden Beauftragung zu erneuern war, und den mit diesem Angebot korrespondierenden Bestellungen der Beigeladenen zu 1) vom 28.1.2009, vom 19.3.2009, vom 9.6.2009 und vom 23.9.2009 sind die Beteiligten jeweils zeitlich befristete Vertragsbeziehungen eingegangen, die bei wertender Betrachtung zu einem einheitlichen, den streitbefangenen Zeitraum bis zum 31.10.2009 erfassenden Dauerschuldverhältnis verschmolzen sind. Dass die Tätigkeit des Klägers für die Beigeladene zu 1) über den vorgenannten Zeitpunkt hinausging, ist angesichts der zeitlich befristeten Regelungswirkung des angefochtenen Bescheides nicht von Belang.
(2) Der Kläger war auf Grundlage dieser vertraglichen Vereinbarung in den Betrieb der Beigeladenen zu 1) eingegliedert, weil seine Dienstleistungen in einer von dieser vorgegebenen Ordnung aufgegangen sind. Eine dienende Teilhabe am Arbeitsprozess im Sinne abhängiger Beschäftigung liegt in der Regel vor, wenn das Arbeitsziel und der betriebliche Rahmen von dem Auftraggeber gestellt oder auf seine Rechnung organisiert werden. Allerdings folgt eine Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation nicht allein aus einer bloßen Anwesenheit in den Räumlichkeiten des Auftraggebers sowie der Nutzung der am Betriebssitz des Auftraggebers vorgehaltenen Software; vielmehr setzt die Annahme einer arbeitnehmertypischen Eingliederung eine vertraglich erwartete und rechtlich durchsetzbare notwendige Einbindung in die konkreten Betriebsabläufe voraus (hierzu BSG, Urteil v. 17.12.2014, B 12 R 13/13 R).
Der Kläger war im Rahmen der Ausführung des Auftrags in wesentlichem Umfang auf die Bereitstellung der betriebstechnischen Infrastruktur der Beigeladenen zu 1) angewiesen. Er hat bekundet, von dieser für die Dauer des Auftrags ein Laptop erhalten zu haben, da er seinen eigenen Rechner aufgrund datenschutzrechtlicher Vorgaben nicht habe einsetzen dürfen. Für die eindeutige Identifizierung des Rechners, der sich in das Firmennetzwerk der Beigeladenen zu 1) einlogge, seien Zertifikate benötigt worden, die ausschließlich auf dem Notebook der Beigeladenen zu 1) von deren IT-Abteilung installiert worden seien. Diese Zertifikate seien notwendig, um sich vom Internet über spezielle Sicherheitssoftware auf dem Firmenserver einzuloggen. Hieraus ergibt sich bereits deutlich, dass der Kläger bei der Ausführung des Auftrags auf Betriebsmittel angewiesen war, die ihm die Beigeladene zu 1) zuvor zur Verfügung gestellt hatte.
Die Eingliederung des Klägers in die betriebliche Organisationsstruktur seiner Auftraggeberin manifestiert sich auch durch die aktenkundigen Projektteam- und Statusreviews der Beigeladenen zu 1), in welcher der Kläger als Verantwortlicher ("Responsible") geführt wurde. Da diese Datenbank - auch nach dem Verständnis und ihrer Bezeichnung durch den Kläger selbst - eine technische Plattform des "Projektteams" bildete, ergibt hieraus für den Senat hinreichend deutlich, dass der Kläger für die Dauer der Projektbegleitung in die personelle Struktur der Beigeladenen zu 1) implementiert wurde.
Diese Wertung wird überdies durch die Beschreibung des Inhalts seiner Tätigkeit durch den Kläger selbst getragen. So hat dieser im Verwaltungsverfahren bekundet, er übernehme "kurzfristig Projekte, bei denen der Projektleiter durch Krankheit oder Kündigung ausgefallen ist". Hieraus folgt, dass der spezifische Aufgabenbereich des Klägers gerade auf solche Funktionsfelder ausgerichtet war, die eigentlich sonstigen beschäftigen Mitarbeitern seiner Auftraggeber vorbehalten waren.
Für eine Eingliederung in den Betrieb der Beigeladenen zu 1) spricht daneben, dass der Kläger ausweislich der beigezogenen Unterlagen über die Ausgestaltung des Vertragsgegenstandes zwischen der Beigeladenen zu 1) und der VW AG in ein bereits laufendes Projekt eingebunden wurde, bei dem die zeitlichen und inhaltlichen Festlegungen bereits formuliert waren. So ergibt sich aus dem dokumentierten Terminplan für das Projekt "VW Touareg II Kofferraum", Stand 9.11.2007 (Version 1), deutlich, dass die wesentlichen Realisierungstermine bereits vor der Beauftragung des Klägers festgelegt waren und diesem einen wesentlichen Gestaltungsbeitrag nicht eröffneten. Nicht zuletzt wird die Annahme einer Eingliederung des Klägers in die betriebliche Struktur der Beigeladenen zu 1) auch durch die tatsächlichen Umstände im Vorfeld der hier streitigen Vertragsbeziehung gestützt. Wie der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat selbst bekundet hat, war er ursprünglich aufgrund einer Arbeitnehmerüberlassung von der Firma Q GmbH an die Beigeladene zu 1) verliehen und in diesem Rahmen im Projekt Touareg II beteiligt. Nachdem das Arbeitsverhältnis mit der Firma Q GmbH beendet wurde, sei die Beigeladene zu 1) auf ihn zugekommen und habe ihn gefragt, ob er zur weiteren Betreuung des Projektes bereit sei. Dass die an der Auftragsbeziehung beteiligten Personen in diesem Zuge überein gekommen sind, die für die Dauer der zuvor bestehende Arbeitnehmerüberlassung wesenstypisch bestehende Eingliederung zu lockern, haben weder der Kläger noch die Beigeladene zu 1) geltend gemacht.
(3) Der Kläger hat seine Tätigkeit - jedenfalls im Sinne einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess - auch im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV nach Weisungen verrichtet.
(a) Ob sich Weisungen im Einzelfall als solche des Werkbestellers (vgl. § 645 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) oder des Arbeitgebers (§ 106 Gewerbeordnung [GewO]) darstellen, ist anhand der Umstände des Einzelfalles, der getroffenen Vereinbarungen und ihrer praktischen Durchführung zu beantworten. Anweisungen des Bestellers beziehen sich auf die Ausführung des Werkes, während diejenigen des Arbeitgebers Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung umfassen (§ 106 Satz 1 GewO). Liegen die zu erledigende Aufgabe und der Umfang der Arbeiten bei Erteilung der Weisung bereits konkret fest, kann dies für eine werkvertragliche Weisung sprechen. Fehlt es dagegen an einem abgrenzbaren Auftrag und muss der "Auftraggeber" durch weitere Weisungen den Gegenstand der vom "Auftragnehmer" zu erbringenden Leistung erst bestimmen und damit Arbeit und Einsatz erst bindend organisieren, handelt es sich in der Regel um eine Arbeitgeberweisung (vgl. BAG, Urteil v. 25.9.2013, 10 AZR 282/12, NJW 2013, 3672; Urteil v. 9.11.1994, 7 AZR 217/94, BAGE 78, 252; Senat, Urteil v. 17.2.2016, L 8 R 66/14).
Das BSG hat sich für die Beurteilung der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung den von dem BGH entwickelten Grundsätzen zur Abgrenzung von Werkverträgen zu Dienstverträgen ausdrücklich angeschlossen und gleichfalls darauf abgestellt, ob sich Weisungsrechte des Werkbestellers/Dienstherrn ausschließlich auf die Ausführung des vereinbarten Werkes beziehen (dann Werkvertrag), oder ob auch Weisungsrechte bezüglich des Arbeitsvorgangs und der Zeiteinteilung bestehen; wird die Tätigkeit durch den "Besteller" geplant und organisiert und ist der "Werkunternehmer" in den arbeitsteiligen Prozess in einer Weise eingegliedert, die eine eigenverantwortliche Organisation der Erstellung des vereinbarten "Werks" faktisch ausschließt, liegt ein Arbeitsvertrag nahe (BSG, Beschluss v. 27.4.2016, B 12 KR 16/14 R, Rdnr. 34 unter Verweis auf BGHZ 151, 330 zu II 1 der Gründe; BAG, AP Nr. 126 zu § 611 BGB, juris Rdnr. 17 m.w.N.).
Nach der vom BSG in Bezug genommenen Entscheidung des BGH kommt es für die Abgrenzung von Dienst- und Werkvertrag auf den im Vertrag zum Ausdruck kommenden Willen der Parteien an. Maßgeblich ist, ob auf dieser Grundlage eine Dienstleistung als solche oder als Arbeitsergebnis deren Erfolg geschuldet wird (BGH, Urteil v. 16.7.2002, X ZR 27/01 unter Verweis auf BGH, Urteil v. 9.6.1984, X ZR 93/83, NJW 1984, 2406 f.). Bei der Feststellung, was bei Fehlen einer ausdrücklichen Regelung Vertragsgegenstand ist, sind die gesamten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (BGH, a.a.O., m.w.N.). Bezogen auf Forschungs- und Entwicklungsleistungen hat der BGH betont, dass solche sowohl Gegenstand eines Dienstvertrages als auch eines Werkvertrages sein können. Im erstgenannten Fall schuldet der Auftragnehmer lediglich ein den Regeln der Wissenschaft und Technik entsprechendes Vorgehen, im letztgenannten die Herbeiführung eines Erfolges. Dieser Erfolg kann in einem bestimmten Arbeitsergebnis oder auch nur in der ordnungsgemäßen Durchführung von Untersuchungen und der Anfertigung von Berichten bestehen. Was im Einzelfall geschuldet ist, unterliegt der Vereinbarung der Parteien (BGH, a.a.O.).
Nach dem Ergebnis der gerichtlichen Beweisaufnahme ist von dem Abschluss eines Werkvertrages, wie ihn der Kläger insbesondere im Berufungsverfahren geltend macht, nicht auszugehen. Die Vertragspflicht des Klägers beinhaltete nicht die Herbeiführung eines Erfolges im Sinne einer Werkleistung. Vielmehr haben sich der Kläger und die Beigeladene zu 1) darauf geeinigt, dass der Kläger eine "Projekt- und Entwicklungsunterstützung" erbringt, deren Inhalt - so Ziff. 8 des angenommenen Angebots v. 21.1.2009 - einer Konkretisierung "im Rahmen persönlicher Absprachen" bedurfte. Auch der Umstand, dass beide Vertragspartner davon ausgingen, dass die Beigeladene zu 1) den Kläger über "Änderungen der Auftragsanforderung [informiert]", spricht dafür, dass der Gegenstand der von dem Kläger als "Auftragnehmer" zu erbringenden Leistung einer Konkretisierung durch die Beigeladene zu 1) als "Auftraggeberin" bedurfte und diese mithin den Einsatz erst bindend organisieren musste. Darüber hinaus fehlt es der getroffenen Vereinbarung an einem hinreichend definierten Werk im Sinne einer "Werkleistung". Vielmehr schuldete der Kläger nach dem "Angebot über Engineering Service" die Ausübung einer projektbegleitenden Dienstleistung, für die - im Sinne einer arbeitsvertragstypisch geregelten wöchentlichen Arbeitszeit - eine "Grundauslastung von 40h/Woche" vorgesehen war. Die die Rechtsbeziehung tragenden Vereinbarungen begründeten auch keinen Anspruch auf "Werklohn"; vielmehr sind die Vertragsparteien überein gekommen, dass der Kläger einen Stundenlohn in Höhe von regelmäßig 60,00 EUR beanspruchen konnte, der sich samstags abweichend auf 90,00 EUR und sonntags abweichend auf 120,00 EUR belief. Dieser Vereinbarung gemäß sind auch die Rechnungen des Klägers abgefasst worden. Schließlich spricht gegen die Annahme eines "Werkvertrages" die in dem Angebot vom 21.1.2009 formulierte Zusicherung, wonach sich der Kläger zu einer "zuverlässigen und exakten Arbeitsweise" und nicht etwa zu einem bestimmten Arbeitserfolg verpflichtete.
(bb) Auf dieser Grundlage ergibt sich auch eine Weisungsgebundenheit der Tätigkeit des Klägers, jedenfalls im Sinne einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe an der von der Beigeladenen zu 1) organisierten Arbeitsprozess.
In inhaltlicher Hinsicht agierte der Kläger im Rahmen der Projektbeschreibungen, wie sie zuvor zwischen der Beigeladenen zu 1) und ihrem Endkunden, der VW AG, vereinbart worden sind. Aus der von dem Senat beigezogenen schriftlichen Dokumentation des Vertragsinhalts ergibt sich, dass im Rahmen des Gesamtprojektes "Kofferraumverkleidungen" auch die einzelnen Teilprojekte detailliert vorgegeben wurden. So waren beispielsweise für den ab dem 7.10.2008 begonnenen Teilprojektabschnitt "Wkzg-Anfertigung/Anlauf/Erstmuster Serie" taggenau Unterteilprojekte mit Anfangs- und Endtag angeordnet, die es aus Sicht des Senats lebensfremd erscheinen lassen, dass der Kläger in inhaltlicher Hinsicht über nennenswerte eigene Spielräume im Sinne einer im Wesentlichen frei gestalteten Tätigkeit verfügte. Andernfalls wäre die zeitgerechte Beendigung des Gesamtprojektplans unmittelbar gefährdet gewesen. Auch der Kläger selbst hat anlässlich des Erörterungstermins vom 14.8.2015 ausdrücklich bekräftigt, die Terminübersicht sei für ihn gewissermaßen "die Bibel" gewesen.
In zeitlicher Hinsicht trafen den Kläger aufgrund des Terminplans der VW AG für das Fahrzeug VW Touareg II klar definierte "Meilensteile", deren termingerechte Realisierung die Beigeladene zu 1) durch die Projektteam- und Statusreviews mittels der Datenbank "ProLink" kontinuierlich nachvollziehen und überprüfen konnte. Wie der Kläger selbst vorgetragen hat, war er gehalten, den jeweiligen Projektfortschritt zu vermerken und mit Nachweis zu dokumentieren. Über diese Datenbankabfrage hinaus erfolgten Telefonkonferenzen, in deren Rahmen der jeweilige Realisierungsstatus evaluiert wurde. Zudem hat der Kläger selbst darauf hingewiesen, dass verschiedene Termine, etwa solche für Musteranlieferungen und Projektreviews bei der VW AG, daneben aber auch Termine für Einbauversuche an den ersten Fahrzeugen sowie der Produktionsstart selbst, fest vorgegeben worden sind. Dass der Kläger im Übrigen befugt war, seine täglichen Arbeitszeiten in diesem Korsett frei zu bestimmen, rechtfertigt nicht die Annahme einer freien Gestaltung der Arbeitszeit im Sinne einer selbständigen Tätigkeit. Der insoweit verbliebene Gestaltungsspielraum des Klägers war nämlich insoweit von vornherein begrenzt, als er sich stets an den Bedürfnissen der Beigeladenen zu 1) zu orientieren hatte.
In örtlicher Hinsicht war zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1) ein "Dienstsitz" in F vereinbart (Ziff. 3 Satz 1 d. Angebots v. 21.1.2009). Zugleich war es dem Kläger "nach Absprache" möglich, einen Teil der Arbeitsleistung in dessen "Home Office" zu erledigen (Ziff. 3 Satz 3 d. Angebots v. 21.1.2009). Kraft dieser Übereinkunft konnte die Beigeladene zu 1) beanspruchen, dass die Tätigkeit an dem "Dienstsitz", dem Entwicklungsstandort F, auszuüben. Die Befugnis des Klägers, die Tätigkeit an seinem Wohnsitz in X auszuüben, war ausdrücklich an das Erfordernis einer Absprache gebunden und dem Kläger nur für "einen Teil der Arbeitsleistung" gestattet. Dass dem Kläger im Übrigen hinsichtlich der Bestimmung des Tätigkeitsortes Gestaltungsspielräume eröffnet waren, steht der Annahme einer im Übrigen bestehenden Weisungsgebundenheit in örtlicher Hinsicht nicht entgegen.
(cc) Die danach bestehenden arbeitsvertragstypischen Weisungsbefugnisse standen auch allein der Beigeladenen zu 1) zu, weshalb eine Überlassung zur Arbeitsleistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Gesetzes über die Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) von vornherein ausscheidet. Eine Überlassung zur Arbeitsleistung in diesem Sinne liegt vor, wenn einem Entleiher Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt werden, die in dessen Betrieb eingegliedert sind und ihre Arbeit allein nach Weisungen des Entleihers und in dessen Interesse ausführen (vgl. hierzu und zum Folgenden BAG, Urteil v. 18.1.2012, 7 AZR 723/10, AP Nr. 10 zu § 9 AÜG; Urteil v. 10.10.2007, 7 AZR 487/06, juris; Urteil v. 6.8.2003, 7 AZR 180/03, AP Nr. 6 zu § 9 AÜG; Urteil v. 25.10.2000, z AZR 487/99, AP Nr. 15 zu § 10 AÜG; BSG, Urteil v. 24.4.2003, B 10 LW 8/02 R, SozR 4-5860 § 12 Nr. 1; Senat, Beschluss v. 19.12.2012, L 8 R 289/12 B ER; Beschluss v. 21.7.2011, L 8 R 280/11 B ER; juris). Notwendiger Inhalt eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages ist die Verpflichtung des Verleihers gegenüber dem Entleiher, diesem zur Förderung von dessen Betriebszwecken Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen. Die Vertragspflicht des Verleihers gegenüber dem Entleiher endet, wenn er den Arbeitnehmer ausgewählt und ihn dem Entleiher zur Verfügung gestellt hat.
Dass der Kläger seine Tätigkeit allein nach Weisungen der VW AG verrichtet hat, kann der Senat nicht feststellen. Gegen die Annahme einer Arbeitnehmerüberlassung spricht schon die vertragliche Verpflichtung der Beigeladenen zu 1) zur Entwicklung und Lieferung des für die Herstellung des Touareg erforderlichen Fahrzeugzubehörs (vgl. Nomination v. 23.4.2008). Zudem wurde - wie vorstehend dargelegt - der Produktrealisierungsstatus durch die Beigeladene zu 1) über die Intranet-Plattform "ProLink" regelmäßig überprüft. Dies spricht gegen die Annahme, dass die Vertragspflicht der Beigeladenen zu 1) gegenüber VW auf die ordnungsgemäße Auswahl von Arbeitnehmern und deren Zurverfügungstellung beschränkt war. Sonstige hinreichende Anhaltspunkte für eine ausschließlich der VW AG eingeräumte Weisungsbefugnis hat der Senat demgemäß auch nicht feststellen können.
(c) Für eine selbständige Tätigkeit des Klägers in einem die Gesamtabwägung maßgeblich beeinflussenden Umfang sprechende Merkmale liegen nicht vor.
(aa) Der Kläger verfügt nach eigenem Bekunden über ein Arbeitszimmer im eigenen Wohnhaus, welches er mit einem Computer ausgestattet hat (Schreiben v. 4.11.2009). Die so beschriebene Räumlichkeit geht nicht über das hinaus, was in der modernen Lebenswirklichkeit auch in vielen privaten Haushalten beschäftigter Arbeitnehmer vorzufinden ist und lässt sich nach dem so skizzierten Erscheinungsbild nicht qualitativ mit einer festen Geschäftseinrichtung oder Anlage vergleichen, die dem Betrieb eines Unternehmens dient (vgl. § 12 Satz 1 Abgabenordnung [AO]).
Bei der Gewichtung dieses Aspekts hat der Senat zudem berücksichtigt, dass der Kläger diese Räumlichkeit im Rahmen der streitigen Auftragsbeziehung in einem lediglich untergeordneten Umfang genutzt hat. Vorwiegend ist er nach eigenem Bekunden in der Betriebsstätte der Beigeladenen zu 1) in L, in deren Entwicklungszentrum in F, am Entwicklungsstandort Wolfsburg, den Betriebsstätten der Beigeladenen zu 1) sowie der Firma VW AG tätig geworden. Zudem hat er erklärt, in den Betriebsstätten der Werkzeugmacher tätig geworden zu sein. Hieraus ergibt sich in der Gesamtschau, dass die Tätigkeit des Klägers in seinem häuslichen Arbeitszimmer, seine rechtliche Beurteilung als "Betriebsstätte" unterstellt, in Rahmen der streitigen Auftragsbeziehung eine nur untergeordnete Bedeutung zukam.
(bb) In der streitbefangenen Auftragsbeziehung zur Beigeladenen zu 1) traf den Kläger auch kein maßgeblich ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko. Nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen (vgl. BSG, Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, USK 2008-45 m.w.N.) ist maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Erforderlich ist ein Risiko, das über das Risiko hinausgeht, für den Arbeitseinsatz kein Entgelt zu erzielen (Segebrecht in: a.a.O., § 7 Rdnr. 117). Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (vgl. BSG, Urteil v. 28.5.2008, a.a.O., BSG, Urteil v. 28.9.2011, a.a.O.).
Die eigene Arbeitskraft setzte der Kläger nicht mit der Gefahr des Verlustes ein. Er erhielt ausweislich der aktenkundigen Rechnungen ein nach geleisteten Stunden bemessenes Honorar, mit dem der tatsächliche Stundenaufwand exakt kompensiert wurde (vgl. etwa Rechnung für Februar 2009: "203,75 Stunden", März 2009: "237,33 Stunden"). Arbeitsleistungen am Wochenende sind mit erhöhten Stundensätzen vergütet worden. Ebenso erhielt der Kläger eine anteilige Vergütung für "Reisezeiten" (Ziffer 3 Satz 2 d. Angebots v. 21.1.2009).
Ein erheblicher Kapitaleinsatz für die hier streitige Auftragsbeziehung ist gleichfalls nicht nachgewiesen. Die von dem Kläger erwähnten notwendigen Arbeitsmittel (Firmenfahrzeug, Arbeitszimmer im eigenen Haus, Computer, eigenes - allerdings im streitigen Auftragsverhältnis nur eingeschränkt einzusetzendes - Notebook, Digitalkamera, Blackberry) rechtfertigen die Annahme eines wesentlichen unternehmerisches Risiko begründenden Kapitaleinsatzes nicht. Die Beschäftigung einer Mitarbeiterin (Sekretärin) erfolgte erst nach dem hier streitigen Zeitraum, nämlich ab Mai 2013.
Das Fehlen von Regelungen zu Ansprüchen auf bezahlten Erholungsurlaub bzw. auf eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme eines unternehmerischen Risikos, sondern ist lediglich Konsequenz einer unzutreffenden Statusbeurteilung. Die Überbürdung sozialer Risiken abweichend von der das Arbeitsrecht prägenden Risikoverteilung ist nur dann ein gewichtiges Indiz für unternehmerisches Handeln, wenn damit auch tatsächliche Chancen einer Einkommenserzielung verbunden sind, also eine Erweiterung der unternehmerischen Möglichkeiten stattfindet (BSG, Urteil v. 11.3.2009, B 12 KR 21/07 R, USK 2009-25; Senat, Urteil v. 20.7.2011, L 8 R 534/10, juris). Hierfür ist im vorliegenden Fall jedoch nichts ersichtlich.
Soweit der Kläger behauptet, er sei im Rahmen der Auftragsbeziehung einer weitgehenden Haftungsverpflichtung unterworfen, verweist der Senat auf die in Ziff. 6 des von der Beigeladenen zu 1) angenommenen Angebots vom 21.1.2009, wonach die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt und die Haftungssumme auf 3.000,00 EUR begrenzt wurde. Hierbei übersieht der Kläger, dass die Haftung für Pflichtverletzung für Arbeitnehmer nicht untypisch ist. So haftet der Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) im Rahmen eines dreistufigen Haftungsmodells nicht für leichte Fahrlässigkeit und anteilig für mittlere Fahrlässigkeit. Die volle Haftung muss er für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz übernehmen (BAG GS, Beschluss v. 27.9.1994, GS 1/89 (A), AP Nr. 103 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAG, Urteil v. 25.9.1997, 8 AZR 288/96, AP Nr. 111 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers). Nach diesen Maßstäben ist die Haftung des Klägers in einem noch weitergehenden Umfang eingeschränkt, da er nur im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet und die Haftung überdies auf einen Betrag von maximal 3.000,00 EUR beschränkt wurde (Ziff. 6 d. Angebots v. 21.1.2009).
Schließlich kann sich der Kläger zur Begründung einer selbständigen Tätigkeit nicht erfolgreich darauf berufen, er habe eine freiberufliche Tätigkeit bei dem Finanzamt X angemeldet. Diesem Aspekt kommt bei der sozialversicherungsrechtlichen Statusbeurteilung allein deshalb keine wesentliche Relevanz zu, weil die Frage des Vorliegens eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV im Rahmen einer konkreten Auftragsbeziehung finanzbehördlich nicht geprüft wird.
(f) Der Senat kann offen lassen, ob die Zusammenarbeit zwischen den an dem Auftragsverhältnis Beteiligten von dem Willen getragen war, kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründen zu wollen. Diesem Willen kommt nach der Rechtsprechung des BSG indizielle Bedeutung nur zu, wenn dieser Wille den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird bzw. die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbständigkeit wie für eine Beschäftigung sprechen (vgl. BSG SozR 2200 § 1227 Nr. 17 S. 38; BSG, Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, Die Beiträge 2008, 333 ff. juris Rdnr. 16). Nur unter diesen Voraussetzungen ist ein vertraglich dokumentierter Parteiwille überhaupt als ein auf Selbständigkeit deutendes Indiz in die Gesamtabwägung einzustellen. Allerdings folgt hieraus keine Vorfestlegung zugunsten des Bestehens einer selbständigen Tätigkeit. Hierbei ist das indizielle Gewicht umso geringer, je uneindeutiger die Vertragsgestaltung ist und je stärker die Widersprüche zu den tatsächlichen Verhältnissen sind. Überdies ist die indizielle Bedeutung abgeschwächt, wenn wegen eines erheblichen Ungleichgewichts der Verhandlungspositionen nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass alle Vertragsparteien in gleicher Weise die Möglichkeit hatten, ihre Wünsche bzgl. der Ausgestaltung des sozialversicherungsrechtlichen Status durchzusetzen (vgl. zum Fall der Unerfahrenheit im Geschäftsverkehr BAG, Urteil v. 9.6.2010, 5 AZR 332/09, AP Nr. 121 zu § 611 BGB Abhängigkeit, juris Rdnr. 33).
Nach diesen Maßstäben kommt dem behaupteten Willen der an der streitigen Rechtsbeziehung beteiligten Personen, ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht begründen zu wollen, schon deshalb keine Indizwirkung zukommen, da überwiegende Gesichtspunkte zugunsten eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses sprechen. In einem solchen Fall unterliegt der sozialversicherungsrechtliche Status keiner uneingeschränkten Dispositionsfreiheit der Beteiligten (BVerfG, Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Sozialversicherungsrecht ist öffentliches Recht und steht auch nicht mittelbar dadurch zur Disposition der am Geschäftsleben Beteiligten, dass diese durch die Bezeichnung ihrer vertraglichen Beziehungen über den Eintritt oder Nichteintritt sozialrechtlicher Rechtsfolgen verfügen können (Segebrecht in: jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 7 Rdnr. 93). Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung und ihre Natur als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts schließen es grundsätzlich aus, über die rechtliche Einordnung allein nach dem Willen der Vertragsparteien, ihren Vereinbarungen oder ihren Vorstellungen hierüber zu entscheiden (BSG, Urteil v. 18.12.2001, B 12 KR 8/01, a.a.O.; Urteil v. 3.4.2014, B 5 RE 13/14 R, SozR 4-2600 § 6 Nr. 12, Rdnr. 57).
(5) Weitere in die Gesamtabwägung einzustellende Umstände sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insgesamt ergibt die Bewertung und Gewichtung der abgrenzungsrelevanten Umstände, dass sich die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) in weitgehender (abstrakter) Weisungsgebundenheit in einer von der Klägerin vorgebebenen betrieblichen Ordnung vollzogen hat. Für eine selbständige Tätigkeit des Klägers streitende Indizien sind hingegen in einem nur untergeordneten Maß vorhanden. Die Gesamtabwägung aller Indizien spricht zur Überzeugung des Senats für eine abhängige Beschäftigung.
(3) Die Beschäftigung des Klägers erfolgte in der streitigen Auftragsbeziehung auch gegen Entgelt (§ 14 Abs. 1 SGB IV).
b) Tatbestände, die eine Versicherungsfreiheit des Klägers in den allein streitigen Zweigen der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung begründen, sind nicht festzustellen.
c) Eine Verschiebung des Eintritts der Versicherungspflicht nach § 7a Abs. 6 SGB IV kommt nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift tritt, wenn der Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt wird und diese ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis feststellt, die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte (1.) zustimmt und (2.) er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung entspricht. Diese Voraussetzungen sind schon deshalb nicht erfüllt, weil der Kläger den Statusfeststellungsantrag nicht innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit, sondern erst am 30.7.2009 gestellt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG zur Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
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