Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
SG Altenburg (FST)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
36
1. Instanz
SG Altenburg (FST)
Aktenzeichen
S 36 SF 168/15 E
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 SF 1616/15 B
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 5. November 2015 wird zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwalts-vergütung für ein Verfahren beim Sozialgericht (SG) Altenburg, in dem der Beschwerdeführer die Antragstellerinnen vertrat (Az.: S 36 AS 1526/14 ER). Im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes begehrten die Antragstellerinnen die Auszahlung von weiteren 290,93 EUR für den Monat Mai 2014 und die Herstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid vom 23. April 2014. Mit diesem Bescheid hatte die Antragsgegnerin die mit Bescheid vom 3. Dezember 2013 erfolgte Bewilligung von Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Wohnung in der in J. bis einschließlich Juni 2014, ab dem 1. Mai 2014 aufgehoben. Mit Beschluss vom 18. Juni 2014 bewilligte das SG den Antragstellerinnen Prozesskostenhilfe (PKH) und ordnete den Beschwerdeführer bei. Unter dem 19. Juni 2014 erkannte die Antragsgegnerin in Abänderung des angefochtenen Bescheides vom 23. April 2014 an, das den Antragstellerinnen vorläufig die Kosten der Unterkunft und Heizung für die Wohnung in der in J. für die Monate Mai und Juni 2014 und über den 30. Juni 2014 hinaus vorläufig die Kosten der Unterkunft und Heizung im angemessenen Rahmen zu tragen sind. Sie trage die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens. Unter dem 23. Juni 2014 erklärte der Beschwerdeführer den Rechtsstreit für erledigt. Unter dem 14. März 2014 beantragte er die Festsetzung folgender Vergütung: Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV- RVG 250,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 200,00 EUR Einigungsgebühr Nr. 1006, 1005 VV-RVG 190,00 EUR Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV-RVG 20,00 EUR Zwischensumme 660,00 EUR Umsatzsteuer 125,40 EUR Gesamtbetrag 785,40 EUR
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) setzte am 8. Oktober 2014 die zu zahlende Vergütung auf 785,40 EUR fest. Hiergegen legte der Beschwerdeführer Erinnerung ein, eine Er-ledigungsgebühr nach Nrn. 1006, 1005 VV-RVG sei vorliegend nicht entstanden. Die An-tragsgegnerin habe den Anspruch der Antragstellerinnen vollständig anerkannt. Eine qualifizierte anwaltliche Mitwirkung an der Erledigung des Rechtsstreits sei vorliegend weder erkennbar, noch sei eine solche konkret vorgetragen. Eine fiktive Terminsgebühr sei nicht entstanden. Für das einstweilige Rechtsschutzverfahren sei keine mündliche Verhandlung vorgesehen. Der Beschwerdegegner erklärte, er berichtige seine geltend gemachte Verfahrensgebühr dahingehend, dass diese sich allein schon auf 464,10 EUR belaufe.
Das SG hat mit Beschluss vom 5. November 2015 die aus der Staatskasse zu zahlenden Ge-bühren und Auslagen auf 410,55 EUR festgesetzt (Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV-RVG 250,00 EUR, Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV-RVG 75,00 EUR, Post - und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV-RVG 20,00 EUR, Umsatzsteuer Nr. 7008 VV-RVG 65,55 EUR). Die Voraussetzungen für den Ansatz einer fiktiven Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23. Juli 2013 (BGBl I, Seite 2586) in Kraft getreten zum 1. August 2013, lägen nicht vor. Das Thüringer Landessozialgericht habe bereits für die Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung entschieden, dass diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unter allen Aspekten der Auslegung nicht in Betracht komme (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juli 2011 - Az.: L 6 SF 1502/11 B, nach juris). Auch eine Erledigungsgebühr sei mangels qualifizierter anwaltlicher Mitwirkung nicht entstanden. Der Beschwerdeführer habe jedoch nachträglich die Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV-RVG geltend machen können.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 26. November 2015 Beschwerde eingelegt und vor-getragen, es gebe keine rechtliche Grundlage für die Absetzungen der Terminsgebühr und der Erledigungsgebühr. Eine solche wäre auch verfassungswidrig. Gerügt werde die Verletzung einfachen Rechts als auch die Verletzung von Verfassungsrecht, insbesondere Verletzung der Rechte aus Art. 1 des Grundgesetzes (GG), Art. 2 GG, Art. 3 GG und Art. 12 GG jeweils isoliert und in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 20 GG, des Rechts auf ein faires Verfahren sowie des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 5. November 2015 aufzuheben und die an ihn zu zahlende Vergütung auf 874,65 EUR festzusetzen.
Der Beschwerdegegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verweist auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses des SG.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Thüringer Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Zuständig für die Entscheidung ist nach der aktuellen Geschäftsverteilung des Thüringer Lan-dessozialgerichts i.V.m. der Geschäftsverteilung des 6. Senats die Berichterstatterin des Senats.
Anzuwenden ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der Fassung ab 1. August 2013 (n.F.). Die Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschluss vom 15. März 2011 - Az.: L 6 SF 975/10 B) und zulässig. Der Beschwerdewert übersteigt 200,00 EUR.
Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der PKH beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Das SG hatte den Antragstellerinnen mit Beschluss vom 18. Juni 2014 PKH gewährt und sie waren kostenprivilegierte Beteiligte i.S.d. § 183 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG).
Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmen-gebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach herrschender Meinung ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - Az.: B 4 AS 21/09 R m.w.N., nach juris; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschluss vom 26. November 2014 - Az.: L 6 SF 1079/14 B m.w.N.). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Senatsbeschluss 14. Februar 2011 - Az.: L 6 SF 1376/10 B, nach juris); dann erfolgt - wie hier - eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren.
Die Höhe der festgesetzten Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV-RVG und der Post-/Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV-RVG hat der Beschwerdeführer nicht bean-standet. Anhaltspunkte, dass diese Gebühren zu seinen Gunsten höher festzusetzen wären, bestehen nicht.
Eine Terminsgebühr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. Nr. 3106 VV-RVG ist nicht zu be-rücksichtigen. Für die Bestimmung der Terminsgebühr im sozialgerichtlichen Verfahren, findet die Spezialvorschrift Nr. 3106 VV-RVG Anwendung, auf die in Nr. 3104 VV-RVG verwiesen wird. Die Terminsgebühr entsteht wenn (1) in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird, (2) nach § 105 Abs. 1 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann oder (3) das Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, nach angenommenen Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet.
Diese Konstellationen liegen hier nicht vor. Insbesondere ist für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben. Nach § 86b Abs. 4 SGG entscheidet das Gericht durch Beschluss. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist möglich, was in der Praxis die Regel ist (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 86b Rn. 43).
Eine Erledigungsgebühr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. Nrn. 1006, 1005 VV-RVG kommt nicht in Betracht, denn der Rechtsstreit hat sich nicht "durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt", wie sie in der Erläuterung zu Nr. 1002 VV-RVG gefordert wird.
Die anwaltliche Mitwirkung nach Nr. 1002 VV-RVG setzt regelmäßig eine qualifizierte besondere Tätigkeit des Rechtsanwalts voraus, denn Ziel der Erledigungsgebühr ist es, die streitvermeidende oder -beendende Tätigkeit des Rechtanwalts zu fördern und damit gerichtsentlastend zu wirken. Sie liegt weder bei einer bloßen Rücknahme eines eingelegten Rechtsbehelfs vor noch bei einer vollständigen Abhilfe der Behörde ohne besondere anwaltliche Aktivität (vgl. Senatsbeschluss vom 5. März 2015 - Az.: L 6 SF 104/15 B unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 7. November 2006 - Az.: B 1 KR 23/06, nach juris). Der Beschwerdeführer hat hier als Vertreter der Antragstellerinnen nicht nur ein Teilanerkenntnis, sondern ein volles Anerkenntnis, das sogar über den Streitgegenstand des Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hinausging, angenommen.
Eine Verfassungswidrigkeit der oben zitierten Regelungen ist für den Senat nicht ersichtlich. Der pauschale Vortrag des Beschwerdeführers hierzu gibt auch keinen Anlass zu weiteren Ausführungen.
Damit errechnet sich die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung wie folgt:
Verfahrensgebühr Nr. 3102, 3103 VV-RVG 250,00 EUR Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV-RVG 75,00 EUR Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV-RVG 20,00 EUR Zwischensumme 345,00 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV- RVG 65,55 EUR Gesamtsumme: 452,20 EUR
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwalts-vergütung für ein Verfahren beim Sozialgericht (SG) Altenburg, in dem der Beschwerdeführer die Antragstellerinnen vertrat (Az.: S 36 AS 1526/14 ER). Im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes begehrten die Antragstellerinnen die Auszahlung von weiteren 290,93 EUR für den Monat Mai 2014 und die Herstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid vom 23. April 2014. Mit diesem Bescheid hatte die Antragsgegnerin die mit Bescheid vom 3. Dezember 2013 erfolgte Bewilligung von Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Wohnung in der in J. bis einschließlich Juni 2014, ab dem 1. Mai 2014 aufgehoben. Mit Beschluss vom 18. Juni 2014 bewilligte das SG den Antragstellerinnen Prozesskostenhilfe (PKH) und ordnete den Beschwerdeführer bei. Unter dem 19. Juni 2014 erkannte die Antragsgegnerin in Abänderung des angefochtenen Bescheides vom 23. April 2014 an, das den Antragstellerinnen vorläufig die Kosten der Unterkunft und Heizung für die Wohnung in der in J. für die Monate Mai und Juni 2014 und über den 30. Juni 2014 hinaus vorläufig die Kosten der Unterkunft und Heizung im angemessenen Rahmen zu tragen sind. Sie trage die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens. Unter dem 23. Juni 2014 erklärte der Beschwerdeführer den Rechtsstreit für erledigt. Unter dem 14. März 2014 beantragte er die Festsetzung folgender Vergütung: Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV- RVG 250,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 200,00 EUR Einigungsgebühr Nr. 1006, 1005 VV-RVG 190,00 EUR Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV-RVG 20,00 EUR Zwischensumme 660,00 EUR Umsatzsteuer 125,40 EUR Gesamtbetrag 785,40 EUR
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) setzte am 8. Oktober 2014 die zu zahlende Vergütung auf 785,40 EUR fest. Hiergegen legte der Beschwerdeführer Erinnerung ein, eine Er-ledigungsgebühr nach Nrn. 1006, 1005 VV-RVG sei vorliegend nicht entstanden. Die An-tragsgegnerin habe den Anspruch der Antragstellerinnen vollständig anerkannt. Eine qualifizierte anwaltliche Mitwirkung an der Erledigung des Rechtsstreits sei vorliegend weder erkennbar, noch sei eine solche konkret vorgetragen. Eine fiktive Terminsgebühr sei nicht entstanden. Für das einstweilige Rechtsschutzverfahren sei keine mündliche Verhandlung vorgesehen. Der Beschwerdegegner erklärte, er berichtige seine geltend gemachte Verfahrensgebühr dahingehend, dass diese sich allein schon auf 464,10 EUR belaufe.
Das SG hat mit Beschluss vom 5. November 2015 die aus der Staatskasse zu zahlenden Ge-bühren und Auslagen auf 410,55 EUR festgesetzt (Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV-RVG 250,00 EUR, Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV-RVG 75,00 EUR, Post - und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV-RVG 20,00 EUR, Umsatzsteuer Nr. 7008 VV-RVG 65,55 EUR). Die Voraussetzungen für den Ansatz einer fiktiven Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23. Juli 2013 (BGBl I, Seite 2586) in Kraft getreten zum 1. August 2013, lägen nicht vor. Das Thüringer Landessozialgericht habe bereits für die Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung entschieden, dass diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unter allen Aspekten der Auslegung nicht in Betracht komme (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juli 2011 - Az.: L 6 SF 1502/11 B, nach juris). Auch eine Erledigungsgebühr sei mangels qualifizierter anwaltlicher Mitwirkung nicht entstanden. Der Beschwerdeführer habe jedoch nachträglich die Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV-RVG geltend machen können.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 26. November 2015 Beschwerde eingelegt und vor-getragen, es gebe keine rechtliche Grundlage für die Absetzungen der Terminsgebühr und der Erledigungsgebühr. Eine solche wäre auch verfassungswidrig. Gerügt werde die Verletzung einfachen Rechts als auch die Verletzung von Verfassungsrecht, insbesondere Verletzung der Rechte aus Art. 1 des Grundgesetzes (GG), Art. 2 GG, Art. 3 GG und Art. 12 GG jeweils isoliert und in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 20 GG, des Rechts auf ein faires Verfahren sowie des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 5. November 2015 aufzuheben und die an ihn zu zahlende Vergütung auf 874,65 EUR festzusetzen.
Der Beschwerdegegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verweist auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses des SG.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Thüringer Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Zuständig für die Entscheidung ist nach der aktuellen Geschäftsverteilung des Thüringer Lan-dessozialgerichts i.V.m. der Geschäftsverteilung des 6. Senats die Berichterstatterin des Senats.
Anzuwenden ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der Fassung ab 1. August 2013 (n.F.). Die Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschluss vom 15. März 2011 - Az.: L 6 SF 975/10 B) und zulässig. Der Beschwerdewert übersteigt 200,00 EUR.
Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der PKH beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Das SG hatte den Antragstellerinnen mit Beschluss vom 18. Juni 2014 PKH gewährt und sie waren kostenprivilegierte Beteiligte i.S.d. § 183 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG).
Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmen-gebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach herrschender Meinung ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - Az.: B 4 AS 21/09 R m.w.N., nach juris; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschluss vom 26. November 2014 - Az.: L 6 SF 1079/14 B m.w.N.). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Senatsbeschluss 14. Februar 2011 - Az.: L 6 SF 1376/10 B, nach juris); dann erfolgt - wie hier - eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren.
Die Höhe der festgesetzten Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV-RVG und der Post-/Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV-RVG hat der Beschwerdeführer nicht bean-standet. Anhaltspunkte, dass diese Gebühren zu seinen Gunsten höher festzusetzen wären, bestehen nicht.
Eine Terminsgebühr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. Nr. 3106 VV-RVG ist nicht zu be-rücksichtigen. Für die Bestimmung der Terminsgebühr im sozialgerichtlichen Verfahren, findet die Spezialvorschrift Nr. 3106 VV-RVG Anwendung, auf die in Nr. 3104 VV-RVG verwiesen wird. Die Terminsgebühr entsteht wenn (1) in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird, (2) nach § 105 Abs. 1 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann oder (3) das Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, nach angenommenen Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet.
Diese Konstellationen liegen hier nicht vor. Insbesondere ist für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben. Nach § 86b Abs. 4 SGG entscheidet das Gericht durch Beschluss. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist möglich, was in der Praxis die Regel ist (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 86b Rn. 43).
Eine Erledigungsgebühr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. Nrn. 1006, 1005 VV-RVG kommt nicht in Betracht, denn der Rechtsstreit hat sich nicht "durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt", wie sie in der Erläuterung zu Nr. 1002 VV-RVG gefordert wird.
Die anwaltliche Mitwirkung nach Nr. 1002 VV-RVG setzt regelmäßig eine qualifizierte besondere Tätigkeit des Rechtsanwalts voraus, denn Ziel der Erledigungsgebühr ist es, die streitvermeidende oder -beendende Tätigkeit des Rechtanwalts zu fördern und damit gerichtsentlastend zu wirken. Sie liegt weder bei einer bloßen Rücknahme eines eingelegten Rechtsbehelfs vor noch bei einer vollständigen Abhilfe der Behörde ohne besondere anwaltliche Aktivität (vgl. Senatsbeschluss vom 5. März 2015 - Az.: L 6 SF 104/15 B unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 7. November 2006 - Az.: B 1 KR 23/06, nach juris). Der Beschwerdeführer hat hier als Vertreter der Antragstellerinnen nicht nur ein Teilanerkenntnis, sondern ein volles Anerkenntnis, das sogar über den Streitgegenstand des Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hinausging, angenommen.
Eine Verfassungswidrigkeit der oben zitierten Regelungen ist für den Senat nicht ersichtlich. Der pauschale Vortrag des Beschwerdeführers hierzu gibt auch keinen Anlass zu weiteren Ausführungen.
Damit errechnet sich die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung wie folgt:
Verfahrensgebühr Nr. 3102, 3103 VV-RVG 250,00 EUR Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV-RVG 75,00 EUR Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV-RVG 20,00 EUR Zwischensumme 345,00 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV- RVG 65,55 EUR Gesamtsumme: 452,20 EUR
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
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