Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 3042/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 1275/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts R. vom 01.03.2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtlichen Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen ein Anhörungsschreiben.
Die geborene Klägerin lebt zusammen mit ihrem am 10.04.2009 geborenen Sohn in einer Bedarfsgemeinschaft. Die Klägerin bezog – mit Unterbrechungen – seit 2005 bis September 2015 Leistungen vom Beklagten. Am 13.03.2015 beantragte die Klägerin für sich und ihren Sohn die Weiterbewilligung von Leistungen.
Mit Bescheid vom 23.04.2015 bewilligte der Beklagte der Klägerin vorläufig monatliche Leistungen in Höhe von 752,68 EUR. Mit Bescheid vom 06.08.2015 wurden die Leistungen für September 2015 dahingehend abgeändert, dass für den Sohn ein Unterhaltsvorschuss in Höhe von 192,00 EUR berücksichtigt wurde, sodass ihm Kosten der Unterkunft in Höhe von 101,04 EUR gewährt wurden.
Mit E-Mail vom 11.06.2015 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie ab 01.06.2015 eine Arbeitsstelle bei der Firma GmbH aufgenommen habe. Mit Schreiben vom 15.07.2015 forderte der Beklagte die Klägerin auf, einen Arbeitsvertrag, die Lohnabrechnungen sowie einen Kontoauszug als Nachweis des Gehaltsflusses einzureichen. Nachdem die Klägerin nicht reagiert erfolgten weitere Aufforderungen, die ebenfalls unbeantwortet blieben.
Auf Grund eines Postrücklaufs und einer daraufhin folgenden EMA-Anfrage erfuhr der Beklagte, dass die Klägerin am 21.09.2015 nach T. verzogen war.
Am 09.10.2015 ging bei der Agentur für Arbeit R. eine Arbeitsbescheinigung ein sowie die Lohnabrechnung für September 2015 ein, wonach die Klägerin 1.300,00 EUR brutto verdient hat. Ausgezahlt wurden 1.009,54 EUR. Aus der Abrechnung ergibt sich im September ein Gesamtbrutto von 5.200,00 EUR.
Mit Schreiben vom 21.10.2015 hörte der Beklagte die Klägerin zu einer möglichen Rückforderung an. Die Klägerin habe Einkommen aus einer Beschäftigung erzielt und sei außerdem zum 21.09.2015 umgezogen. Es sei geplant von der Klägerin 2.486,64 EUR zurückzuverlangen, vom Sohn der Klägerin sei geplant 362,89 EUR zurückzuverlangen. Es handle sich jeweils um teilweise Aufhebungen.
Mit Schreiben vom 24.10.2015 erhob die Klägerin Widerspruch. Auf Grund von Eigenbemühungen habe sie eine Beschäftigung zum 01.06.2015 in Teilzeit aufgenommen. Sie sei ihrer Pflicht nachgekommen und habe dieses unverzüglich dem Beklagten mitgeteilt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.11.2015 verwarf der Beklagte den Widerspruch als unzulässig.
Die Klägerin hat mit Schreiben vom 03.12.2015 Klage zum Sozialgericht R. (SG) erhoben, da weder ihre Laktoseintoleranz berücksichtigt worden sei, noch dass sie nur 464,65 EUR überwiesen bekommen habe.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 01.03.2016, zugestellt am 04.03.2016 mittels Postzustellungsurkunde, abgewiesen und dabei auf die zutreffende Begründung des Widerspruchsbescheides verwiesen.
Mit Schreiben vom 01.04.2016, eingegangen am 04.04.2016, hat die Klägerin Berufung eingelegt und gebeten, ihrem Widerspruch vom 24.10.2015 stattzugeben und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 05.11.2015 aufzuheben.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts R. vom 01.03.2016 sowie den Widerspruchsbescheid vom 05.11.2015 und das Anhörungsschreiben vom 21.10.2015 des Beklagten aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, der Widerspruch sei zu Recht als unzulässig verworfen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakten beider Rechtszüge sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist statthaft, und auch ansonsten zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht er-hoben. Nach § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung bei dem Landessozialge-richt innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Ur-kundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (§151 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die schriftliche Ausfertigung des angefochtenen Gerichtsbescheides des SG vom 01.03.2016 ist der Klägerin mit Postzustellungsurkunde durch Einlegen in den Briefkasten am 04.03.2016 wirksam zugestellt worden. Der Lauf der einmonatigen Berufungsfrist begann somit am 05.03.2016 und endete am 04.04.2016 (vgl. § 64 SGG), so dass die Frist eingehalten wurde.
Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Das SG hat zu Recht entschieden, dass der Widerspruch als unzulässig zu verwerfen war. Nach § 78 SGG ist ein Widerspruch nur gegen Verwaltungsakte zulässig. Das Anhörungsschreiben vom 21.10.2015 stellt jedoch keinen anfechtbaren Verwaltungsakt dar. Nach § 31 SGB X ist Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Be-hörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Eine Regelung liegt vor, wenn die Behörde eine potentiell verbindliche Rechtsfolge gesetzt hat, d.h. durch die Maßnahme ohne weiteren Umsetzungsakt Rechte begründet, geändert, aufgehoben oder verbindlich festgestellt hat oder die Begründung, Änderung, Aufhebung oder verbindliche Feststellung solcher Rechte abgelehnt hat (Engelmann, in v. Wulffen/Schütze SGB X, 8. Aufl. 20014, § 31 Rn. 23). Hieran fehlt es bei dem Anhörungsschreiben, das gerade nicht auf die Setzung von unmittelbaren Rechtsfolgen abzielt. Es dient vielmehr dazu, Tatsachen zu ermitteln, um dann einen Verwaltungsakt zu erlassen – im vorliegenden Fall die teilweise Aufhebung, die von der Klägerin ebenfalls angriffen wurde (L 12 AS 1455/16). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtlichen Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen ein Anhörungsschreiben.
Die geborene Klägerin lebt zusammen mit ihrem am 10.04.2009 geborenen Sohn in einer Bedarfsgemeinschaft. Die Klägerin bezog – mit Unterbrechungen – seit 2005 bis September 2015 Leistungen vom Beklagten. Am 13.03.2015 beantragte die Klägerin für sich und ihren Sohn die Weiterbewilligung von Leistungen.
Mit Bescheid vom 23.04.2015 bewilligte der Beklagte der Klägerin vorläufig monatliche Leistungen in Höhe von 752,68 EUR. Mit Bescheid vom 06.08.2015 wurden die Leistungen für September 2015 dahingehend abgeändert, dass für den Sohn ein Unterhaltsvorschuss in Höhe von 192,00 EUR berücksichtigt wurde, sodass ihm Kosten der Unterkunft in Höhe von 101,04 EUR gewährt wurden.
Mit E-Mail vom 11.06.2015 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie ab 01.06.2015 eine Arbeitsstelle bei der Firma GmbH aufgenommen habe. Mit Schreiben vom 15.07.2015 forderte der Beklagte die Klägerin auf, einen Arbeitsvertrag, die Lohnabrechnungen sowie einen Kontoauszug als Nachweis des Gehaltsflusses einzureichen. Nachdem die Klägerin nicht reagiert erfolgten weitere Aufforderungen, die ebenfalls unbeantwortet blieben.
Auf Grund eines Postrücklaufs und einer daraufhin folgenden EMA-Anfrage erfuhr der Beklagte, dass die Klägerin am 21.09.2015 nach T. verzogen war.
Am 09.10.2015 ging bei der Agentur für Arbeit R. eine Arbeitsbescheinigung ein sowie die Lohnabrechnung für September 2015 ein, wonach die Klägerin 1.300,00 EUR brutto verdient hat. Ausgezahlt wurden 1.009,54 EUR. Aus der Abrechnung ergibt sich im September ein Gesamtbrutto von 5.200,00 EUR.
Mit Schreiben vom 21.10.2015 hörte der Beklagte die Klägerin zu einer möglichen Rückforderung an. Die Klägerin habe Einkommen aus einer Beschäftigung erzielt und sei außerdem zum 21.09.2015 umgezogen. Es sei geplant von der Klägerin 2.486,64 EUR zurückzuverlangen, vom Sohn der Klägerin sei geplant 362,89 EUR zurückzuverlangen. Es handle sich jeweils um teilweise Aufhebungen.
Mit Schreiben vom 24.10.2015 erhob die Klägerin Widerspruch. Auf Grund von Eigenbemühungen habe sie eine Beschäftigung zum 01.06.2015 in Teilzeit aufgenommen. Sie sei ihrer Pflicht nachgekommen und habe dieses unverzüglich dem Beklagten mitgeteilt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.11.2015 verwarf der Beklagte den Widerspruch als unzulässig.
Die Klägerin hat mit Schreiben vom 03.12.2015 Klage zum Sozialgericht R. (SG) erhoben, da weder ihre Laktoseintoleranz berücksichtigt worden sei, noch dass sie nur 464,65 EUR überwiesen bekommen habe.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 01.03.2016, zugestellt am 04.03.2016 mittels Postzustellungsurkunde, abgewiesen und dabei auf die zutreffende Begründung des Widerspruchsbescheides verwiesen.
Mit Schreiben vom 01.04.2016, eingegangen am 04.04.2016, hat die Klägerin Berufung eingelegt und gebeten, ihrem Widerspruch vom 24.10.2015 stattzugeben und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 05.11.2015 aufzuheben.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts R. vom 01.03.2016 sowie den Widerspruchsbescheid vom 05.11.2015 und das Anhörungsschreiben vom 21.10.2015 des Beklagten aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, der Widerspruch sei zu Recht als unzulässig verworfen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakten beider Rechtszüge sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist statthaft, und auch ansonsten zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht er-hoben. Nach § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung bei dem Landessozialge-richt innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Ur-kundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (§151 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die schriftliche Ausfertigung des angefochtenen Gerichtsbescheides des SG vom 01.03.2016 ist der Klägerin mit Postzustellungsurkunde durch Einlegen in den Briefkasten am 04.03.2016 wirksam zugestellt worden. Der Lauf der einmonatigen Berufungsfrist begann somit am 05.03.2016 und endete am 04.04.2016 (vgl. § 64 SGG), so dass die Frist eingehalten wurde.
Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Das SG hat zu Recht entschieden, dass der Widerspruch als unzulässig zu verwerfen war. Nach § 78 SGG ist ein Widerspruch nur gegen Verwaltungsakte zulässig. Das Anhörungsschreiben vom 21.10.2015 stellt jedoch keinen anfechtbaren Verwaltungsakt dar. Nach § 31 SGB X ist Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Be-hörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Eine Regelung liegt vor, wenn die Behörde eine potentiell verbindliche Rechtsfolge gesetzt hat, d.h. durch die Maßnahme ohne weiteren Umsetzungsakt Rechte begründet, geändert, aufgehoben oder verbindlich festgestellt hat oder die Begründung, Änderung, Aufhebung oder verbindliche Feststellung solcher Rechte abgelehnt hat (Engelmann, in v. Wulffen/Schütze SGB X, 8. Aufl. 20014, § 31 Rn. 23). Hieran fehlt es bei dem Anhörungsschreiben, das gerade nicht auf die Setzung von unmittelbaren Rechtsfolgen abzielt. Es dient vielmehr dazu, Tatsachen zu ermitteln, um dann einen Verwaltungsakt zu erlassen – im vorliegenden Fall die teilweise Aufhebung, die von der Klägerin ebenfalls angriffen wurde (L 12 AS 1455/16). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
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