Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 27 AS 7272/13
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 32 AS 2145/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Kläger begehren von dem Beklagten Erstattung der Kosten eines Widerspruchsverfahrens.
Die im Juli 1972 geborene Klägerin zu 1 und deren Kinder, die im November 1997 geborene Klägerin zu 2 und der im Januar 2000 geborene Kläger zu 3, bewohnten im streitigen Zeitraum eine 92,69 m² große Wohnung in einem Gebäude mit einer Gesamtgebäudefläche von über 1000 m² in der Sstraße in B, die mittels Erdgas beheizt und in der Warmwasser zentral erzeugt wird. Die Gesamtmiete betrug 632,23 Euro monatlich, bestehend aus 424,58 Euro Kaltmiete, 128,55 Euro Betriebskosten, 5,91 Euro Kabelanschluss und 73,19 Euro Heizkosten.
Auf den im Oktober 2012 gestellten Antrag bewilligte der Beklagte den Klägern mit Bescheid vom 2. November 2012 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 1. Dezember 2012 bis 31. Mai 2013 vorläufig in Höhe von 1.083,48 Euro monatlich. Als Bedarfe berücksichtigte er neben den Regelbedarfen und einem Mehrbedarf wegen Alleinerziehung Bedarfe für Unterkunft und Heizung von 596,20 Euro.
Zuvor hatte der Beklagte die Kläger mit Schreiben vom 1. November 2012 aufgefordert, einen vom Vermieter ausgefüllten Fragebogen einzureichen. Dieser Fragebogen der Haus- und Grundbesitzverwaltung C K vom 12. November 2012 ging bei dem Beklagten am 15. November 2012 ein.
Mit dem am 27. November 2012 gegen den Bescheid vom 2. November 2012 eingelegten Widerspruch machten die Kläger geltend, statt der berücksichtigten 596,20 Euro seien die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung von 632,23 Euro zugrunde zu legen.
Mit Änderungsbescheid vom 27. November 2012 setzte der Beklagte die Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Dezember 2012 bis 31. Mai 2013 monatlich ab 1. Dezember 2012 in Höhe von 1.007,31 Euro, ab 1. Januar 2013 in Höhe von 1.024,19 Euro und ab 1. März 2013 in Höhe von 1.136,39 Euro fest. Er berücksichtigte neben den Regelbedarfen und einem Mehrbedarf wegen Alleinerziehung Bedarfe für Unterkunft und Heizung von 632,23 Euro.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück; im Widerspruchsverfahren gegebenenfalls entstandene notwendige Aufwendungen könnten nicht erstattet werden: Die begehrte Abänderung der Leistungsbewilligung sei bereits mit Bescheid vom 27. November 2012 vor Erhebung des Widerspruches erfolgt. Der Widerspruch sei erst nach der am 27. November 2012 um 08.59 Uhr erfolgten Bearbeitung eingegangen.
Dagegen haben die Kläger am 19. März 2013 Klage beim Sozialgericht Berlin erhoben.
Sie haben beansprucht, unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2013 den Beklagten zu verpflichten, dem Widerspruch der Kläger vollumfänglich abzuhelfen, sowie Erstattung der notwendigen Aufwendungen nebst Erklärung der Notwendigkeit der Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren. Ihrem Widerspruch sei mit Abhilfebescheid vollumfänglich abzuhelfen gewesen. Ein Änderungsbescheid vom 27. November 2012 liege ihnen nicht vor. Soweit er ergangen wäre, wäre er ihnen jedenfalls nach dem 27. November 2012 zugegangen, denn insoweit sei die Bekanntgabe maßgebend. Ihr Widerspruch sei auch erfolgreich gewesen. Der Beklagte habe den nach der WAV ihnen zustehenden 10 prozentigen Mehrbedarf der Kosten der Unterkunft und Heizung schlichtweg übersehen. Dieser Mehrbedarf sei nicht von einer Erklärung des Vermieters abhängig. Der Beklagte hat den Änderungsbescheid vom 27. November 2012 vorgelegt und dazu erklärt, dass dieser Gegenstand des Klageverfahrens geworden sein dürfte. Er hat gemeint, es komme nicht auf den tatsächlichen Zugang des Änderungsbescheides, sondern auf den Entäußerungswillen der Behörde, welcher mit Fertigung dieses Änderungsbescheides um 8.59 Uhr des 27. November 2012 erfolgt sei, an. Er hat die Registerkarte Druckprotokoll vorgelegt.
Die Kläger haben mitgeteilt, derzeit keine Erledigungserklärung abgeben zu können. In der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts haben sie angegeben, es gehe um die Kosten. Die Aufwendungen im Widerspruchsverfahren beliefen sich auf 480,76 Euro.
Die Kläger haben beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2012 zu verurteilen, die notwendigen Aufwendungen der Kläger zu erstatten und die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Mit Urteil vom 29. Juni 2015 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen: Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren gemäß § 63 Abs. 1 SGB X, denn eine ursächliche Verknüpfung zwischen dem Widerspruch der Kläger und dem Erlass des Änderungsbescheides vom 27. November 2012 sei nicht zu erkennen. Der Änderungsbescheid vom 27. November 2012 sei um 08.59 Uhr erstellt worden. Der Widerspruch der Kläger sei erst um 11.45 Uhr beim Beklagten eingegangen. Der Widerspruch könne somit denklogisch keinen Einfluss auf den zuvor ergangenen Änderungsbescheid gehabt haben. Für Billigkeitsgedanken sei bei der Kostenentscheidung nach § 63 Abs. 1 SGB X kein Raum. Zwar seien Kostenentscheidungen im gerichtlichen Verfahren gemäß § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach sachgemäßem Ermessen zu treffen. § 63 SGB X verweise jedoch für die Kosten des Widerspruchsverfahrens gerade nicht auf die Kostenregelung des § 193 SGG. Gegen das ihrer Prozessbevollmächtigten am 29. Juli 2015 zugestellte Urteil richtet sich die am 31. August 2015, einem Montag, eingelegte Berufung der Kläger.
Sie wiederholen ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. Juni 2015 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2013 zu verpflichten, dem Widerspruch der Kläger vollumfänglich abzuhelfen, die notwendigen Aufwendungen der Kläger zu erstatten und die Notwendigkeit der Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten (Behelfsakte Band II 000 5105), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen.
II.
Die Berufung ist nicht statthaft.
Nach § 143 SGG findet zwar gegen die Urteile der Sozialgerichte die Berufung statt. Die Berufung ist gleichwohl unstatthaft, da das Urteil des Sozialgerichts kein Berufungsverfahren eröffnet, sondern zu einem Beschwerdeverfahren führt, denn das Sozialgericht hat fehlerhaft durch Urteil entschieden.
Entscheidet das Sozialgericht nicht in der richtigen Form, kann der Beteiligte nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung entweder das Rechtsmittel einlegen, das gegen die tatsächlich erlassene Entscheidung gegeben ist oder aber auch das Rechtsmittel einlegen, das gegen die Entscheidung gegeben wäre, die richtigerweise zu erlassen war (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 11. Auflage, vor § 143 Rdnr. 14, m.w.N.).
Die Berufung ist danach zwar das Rechtsmittel, das sich gegen ein Urteil richtet, so dass die Kläger dieses Rechtsmittel haben einlegen dürfen. Richtiges Rechtsmittel ist jedoch die Beschwerde, denn über die außergerichtlichen Kosten ist, wenn das Verfahren (der Hauptsache) anders beendet wird, durch Beschluss zu entscheiden. Nach § 172 Abs. 1 SGG findet aber gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile die Beschwerde statt.
Sofern das Sozialgericht nicht in richtiger Form entschieden hat, hat das Rechtsmittelgericht selbst jedenfalls in korrekter Form zu entscheiden. Es muss daher durch Beschluss entscheiden, wenn unrichtiger Weise ein Urteil ergangen ist. Dabei hat das Rechtsmittelgericht nur die Befugnisse, die es bei einer Entscheidung des Sozialgerichts in richtiger Form hätte. Denn auch durch den Grundsatz der Meistbegünstigung darf nicht der dem korrekten Verfahren entsprechende Instanzenzug erweitert werden. Das Rechtsmittel ist somit also dann unstatthaft, wenn es auch gegen die korrekt ergangene Entscheidung nicht statthaft gewesen wäre (Meyer-Ladewig, a.a.O., vor § 143 Rdnr. 14a).
Der Senat entscheidet somit über die Berufung, die allein zu einem Beschwerdeverfahren geführt hat, durch Beschluss, denn das Sozialgericht hätte über die außergerichtlichen Kosten durch Beschluss entscheiden müssen.
Rechtsgrundlage der Kostenentscheidung ist entgegen der Ansicht des Sozialgerichts nicht § 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 SGB X, sondern § 193 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 SGG.
Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X gilt: Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war (§ 63 Abs. 2 SGB X). Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war (§ 63 Abs. 3 Satz 2 SGB X).
Nach § 193 Abs. 1 Sätze 1 und 3 SGG hat das Gericht im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluss, wenn das Verfahren anders beendet wird. Die Kosten des Vorverfahrens gehören dabei ebenfalls zu den außergerichtlichen Kosten im Sinne des § 193 Abs. 1 SGG. Eine Erstattungsfähigkeit solcher Kosten setzt voraus, dass sich das gerichtliche Verfahren an das Vorverfahren anschließt, da anderenfalls § 63 SGB X gilt (Meyer-Ladewig, a. a. O., § 193 Rdnr. 5a).
Ausgehend davon ist § 193 Abs. 1 SGG maßgebende Rechtsgrundlage, denn dem mit dem Widerspruch vom 27. November 2012 eröffneten Vorverfahren schloss sich ein gerichtliches Hauptsacheverfahren nicht nur wegen der Kosten dieses Vorverfahrens an.
Mit dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 2. November 2012 beanspruchten die Kläger die Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung von 632,23 Euro anstelle der mit diesem Bescheid berücksichtigten Kosten in Höhe von nur 596,20 Euro.
Diesem Begehren wurde bis bzw. mit dem Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2013 durch den Beklagten nicht entsprochen.
Mit dem Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2013 wurde vielmehr der Widerspruch zurückgewiesen, weil die begehrte Abänderung bereits mit Bescheid vom 27. November 2012 erfolgt sei. Diese Begründung trifft jedoch nicht zu, denn die Kläger haben bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen und wiederholen diesen Vortrag mit der von ihnen eingelegten Berufung erneut, dass ihnen der Abänderungsbescheid vom 27. November 2012 vor Erhebung der Klage beim Sozialgericht nicht vorgelegen habe. Daraus folgt, dass dem Widerspruch der Kläger nicht mit diesem Änderungsbescheid vom 27. November 2012 vor Klageerhebung abgeholfen wurde.
Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen (§ 37 Abs. 2 Sätze 1 und 3 SGB X).
Nach dem Vorbringen der Kläger ging ihnen der Änderungsbescheid vom 27. November 2012 nicht vor Klageerhebung zu. Der Beklagte hat einen entsprechenden Zugang nicht nachgewiesen.
Die Kläger haben dementsprechend mangels Bekanntgabe des Änderungsbescheides vom 27. November 2012 mit ihrer Klage (in der Hauptsache) verlangt, dem mit dem Widerspruch geltend gemachten Begehren vollumfänglich abzuhelfen, und daneben die Erstattung der notwendigen Aufwendungen nebst Erklärung der Notwendigkeit der Hinzuziehung ihrer Bevollmächtigten im Vorverfahren beansprucht.
Erst während des erstinstanzlichen Verfahrens übermittelte der Beklagte mit seinem Schriftsatz vom 15. Mai 2013 den Änderungsbescheid vom 27. November 2012. Der Beklagte erfüllte damit zu diesem Zeitpunkt das von den Klägern geltend gemachte Hauptsachebegehren, wodurch deren Rechtsschutzbedürfnis an der Fortführung des Rechtsstreits in der Hauptsache entfallen ist. Folgerichtig hat das Sozialgericht bei den Klägern angefragt, ob eine erledigende Erklärung abgegeben wird, was diese allerdings zunächst nicht getan haben. Eine solche konkludente Erklärung der Erledigung der Hauptsache ist dann jedoch in der mündlichen Verhandlung beim Sozialgericht abgegeben worden, nachdem die Kläger auf die entsprechende Frage der Vorsitzenden als ihr (weiter verfolgtes) Begehren "die Kosten" bezeichnet und beantragt haben, den Beklagten unter Abänderung des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2012 zu verurteilen, die notwendigen Aufwendungen der Kläger zu erstatten und die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Angesichts dessen hätte das Sozialgericht, da das (Hauptsache)verfahren durch diese Erledigungserklärung beendet worden ist, statt durch Urteil durch Beschluss entscheiden müssen.
Die Zulassung der Berufung durch das Sozialgericht eröffnet ebenfalls kein Berufungsverfahren, denn der Senat ist an diese Zulassung nicht gebunden.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt, es sei denn, die Berufung betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr. Bei den von den Klägern geltend gemachten Kosten von 480,76 Euro wäre somit eine Berufung nicht statthaft gewesen. Das Sozialgericht hat allerdings die Berufung in seinem Urteil zugelassen. Damit hat das Sozialgericht jedoch gegen § 144 Abs. 4 SGG verstoßen, wonach die Berufung ausgeschlossen ist, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
Von diesem Berufungsausschluss werden nicht nur die Kosten des laufenden Rechtsstreits, sondern auch die Kosten eines vorgeschalteten Vorverfahrens erfasst (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 144 Rdnr. 48). Dieser Ausschluss bezieht sich lediglich nicht auf solche Verfahren, in denen in der Hauptsache über Kosten eines isolierten Vorverfahrens gestritten wird (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 144 Rdnr. 49). Letztgenannter Sachverhalt hat jedoch nicht vorgelegen, denn mit der erhobenen Klage haben die Kläger nicht lediglich Erstattung der Kosten des Vorverfahrens beansprucht.
Wie die Stellung des § 144 Abs. 4 SGG innerhalb der Vorschrift des § 144 SGG zeigt, ist die Kostenentscheidung im Urteil auch nicht mit der Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Berufung anfechtbar; vielmehr ist jegliches Rechtsmittel ausgeschlossen (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 193 Rdnr. 16). Dies schließt zugleich die Befugnis des Sozialgerichts aus, wegen der Kosten des Verfahrens (nach § 193 Abs. 1 SGG) die Berufung zuzulassen.
Aus diesem Grund ist das Landessozialgericht (ausnahmsweise) nicht an die Zulassung der Berufung gebunden. Zwar bestimmt § 144 Abs. 3 SGG, dass das Landessozialgericht an die Zulassung gebunden ist. Eine solche Bindung ist aber nicht gegeben, wenn das Sozialgericht die Berufung gegen eine Entscheidung zulässt, die ihrer Natur nach nicht berufungsfähig ist (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 144 Rdnr. 43b unter Hinweis u. a. auf Bundessozialgericht – BSG -, Urteil vom 7. Juli 1955 – 10 RV 175/54, Rdnrn. 15 und 16, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 1, 104 und BSG, Urteil vom 30. Juli 1959 – 2 RU 174/58, abgedruckt in BSGE 10, 233, 239; so auch BSG, Urteil vom 10. November 1960 – 8 RV 185/58, Rdnr. 12, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 13, 140; BSG, Beschluss vom 8. Januar 1985 – 7 BAr 109/84, Rdnr. 3, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 1500 § 160 Nr. 54), wie dies wegen § 144 Abs. 4 SGG auch hinsichtlich der Kosten des Verfahrens zutrifft.
Die eingelegte Berufung vermag mithin lediglich zu einem Beschwerdeverfahren zu führen.
Ein solches Beschwerdeverfahren bleibt jedoch ebenfalls ohne Erfolg, denn eine Beschwerde ist unstatthaft.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG ist die Beschwerde gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193 SGG ausgeschlossen.
Der Senat hat daher die Berufung der Kläger durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Kläger begehren von dem Beklagten Erstattung der Kosten eines Widerspruchsverfahrens.
Die im Juli 1972 geborene Klägerin zu 1 und deren Kinder, die im November 1997 geborene Klägerin zu 2 und der im Januar 2000 geborene Kläger zu 3, bewohnten im streitigen Zeitraum eine 92,69 m² große Wohnung in einem Gebäude mit einer Gesamtgebäudefläche von über 1000 m² in der Sstraße in B, die mittels Erdgas beheizt und in der Warmwasser zentral erzeugt wird. Die Gesamtmiete betrug 632,23 Euro monatlich, bestehend aus 424,58 Euro Kaltmiete, 128,55 Euro Betriebskosten, 5,91 Euro Kabelanschluss und 73,19 Euro Heizkosten.
Auf den im Oktober 2012 gestellten Antrag bewilligte der Beklagte den Klägern mit Bescheid vom 2. November 2012 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 1. Dezember 2012 bis 31. Mai 2013 vorläufig in Höhe von 1.083,48 Euro monatlich. Als Bedarfe berücksichtigte er neben den Regelbedarfen und einem Mehrbedarf wegen Alleinerziehung Bedarfe für Unterkunft und Heizung von 596,20 Euro.
Zuvor hatte der Beklagte die Kläger mit Schreiben vom 1. November 2012 aufgefordert, einen vom Vermieter ausgefüllten Fragebogen einzureichen. Dieser Fragebogen der Haus- und Grundbesitzverwaltung C K vom 12. November 2012 ging bei dem Beklagten am 15. November 2012 ein.
Mit dem am 27. November 2012 gegen den Bescheid vom 2. November 2012 eingelegten Widerspruch machten die Kläger geltend, statt der berücksichtigten 596,20 Euro seien die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung von 632,23 Euro zugrunde zu legen.
Mit Änderungsbescheid vom 27. November 2012 setzte der Beklagte die Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Dezember 2012 bis 31. Mai 2013 monatlich ab 1. Dezember 2012 in Höhe von 1.007,31 Euro, ab 1. Januar 2013 in Höhe von 1.024,19 Euro und ab 1. März 2013 in Höhe von 1.136,39 Euro fest. Er berücksichtigte neben den Regelbedarfen und einem Mehrbedarf wegen Alleinerziehung Bedarfe für Unterkunft und Heizung von 632,23 Euro.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück; im Widerspruchsverfahren gegebenenfalls entstandene notwendige Aufwendungen könnten nicht erstattet werden: Die begehrte Abänderung der Leistungsbewilligung sei bereits mit Bescheid vom 27. November 2012 vor Erhebung des Widerspruches erfolgt. Der Widerspruch sei erst nach der am 27. November 2012 um 08.59 Uhr erfolgten Bearbeitung eingegangen.
Dagegen haben die Kläger am 19. März 2013 Klage beim Sozialgericht Berlin erhoben.
Sie haben beansprucht, unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2013 den Beklagten zu verpflichten, dem Widerspruch der Kläger vollumfänglich abzuhelfen, sowie Erstattung der notwendigen Aufwendungen nebst Erklärung der Notwendigkeit der Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren. Ihrem Widerspruch sei mit Abhilfebescheid vollumfänglich abzuhelfen gewesen. Ein Änderungsbescheid vom 27. November 2012 liege ihnen nicht vor. Soweit er ergangen wäre, wäre er ihnen jedenfalls nach dem 27. November 2012 zugegangen, denn insoweit sei die Bekanntgabe maßgebend. Ihr Widerspruch sei auch erfolgreich gewesen. Der Beklagte habe den nach der WAV ihnen zustehenden 10 prozentigen Mehrbedarf der Kosten der Unterkunft und Heizung schlichtweg übersehen. Dieser Mehrbedarf sei nicht von einer Erklärung des Vermieters abhängig. Der Beklagte hat den Änderungsbescheid vom 27. November 2012 vorgelegt und dazu erklärt, dass dieser Gegenstand des Klageverfahrens geworden sein dürfte. Er hat gemeint, es komme nicht auf den tatsächlichen Zugang des Änderungsbescheides, sondern auf den Entäußerungswillen der Behörde, welcher mit Fertigung dieses Änderungsbescheides um 8.59 Uhr des 27. November 2012 erfolgt sei, an. Er hat die Registerkarte Druckprotokoll vorgelegt.
Die Kläger haben mitgeteilt, derzeit keine Erledigungserklärung abgeben zu können. In der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts haben sie angegeben, es gehe um die Kosten. Die Aufwendungen im Widerspruchsverfahren beliefen sich auf 480,76 Euro.
Die Kläger haben beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2012 zu verurteilen, die notwendigen Aufwendungen der Kläger zu erstatten und die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Mit Urteil vom 29. Juni 2015 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen: Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren gemäß § 63 Abs. 1 SGB X, denn eine ursächliche Verknüpfung zwischen dem Widerspruch der Kläger und dem Erlass des Änderungsbescheides vom 27. November 2012 sei nicht zu erkennen. Der Änderungsbescheid vom 27. November 2012 sei um 08.59 Uhr erstellt worden. Der Widerspruch der Kläger sei erst um 11.45 Uhr beim Beklagten eingegangen. Der Widerspruch könne somit denklogisch keinen Einfluss auf den zuvor ergangenen Änderungsbescheid gehabt haben. Für Billigkeitsgedanken sei bei der Kostenentscheidung nach § 63 Abs. 1 SGB X kein Raum. Zwar seien Kostenentscheidungen im gerichtlichen Verfahren gemäß § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach sachgemäßem Ermessen zu treffen. § 63 SGB X verweise jedoch für die Kosten des Widerspruchsverfahrens gerade nicht auf die Kostenregelung des § 193 SGG. Gegen das ihrer Prozessbevollmächtigten am 29. Juli 2015 zugestellte Urteil richtet sich die am 31. August 2015, einem Montag, eingelegte Berufung der Kläger.
Sie wiederholen ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. Juni 2015 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2013 zu verpflichten, dem Widerspruch der Kläger vollumfänglich abzuhelfen, die notwendigen Aufwendungen der Kläger zu erstatten und die Notwendigkeit der Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten (Behelfsakte Band II 000 5105), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen.
II.
Die Berufung ist nicht statthaft.
Nach § 143 SGG findet zwar gegen die Urteile der Sozialgerichte die Berufung statt. Die Berufung ist gleichwohl unstatthaft, da das Urteil des Sozialgerichts kein Berufungsverfahren eröffnet, sondern zu einem Beschwerdeverfahren führt, denn das Sozialgericht hat fehlerhaft durch Urteil entschieden.
Entscheidet das Sozialgericht nicht in der richtigen Form, kann der Beteiligte nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung entweder das Rechtsmittel einlegen, das gegen die tatsächlich erlassene Entscheidung gegeben ist oder aber auch das Rechtsmittel einlegen, das gegen die Entscheidung gegeben wäre, die richtigerweise zu erlassen war (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 11. Auflage, vor § 143 Rdnr. 14, m.w.N.).
Die Berufung ist danach zwar das Rechtsmittel, das sich gegen ein Urteil richtet, so dass die Kläger dieses Rechtsmittel haben einlegen dürfen. Richtiges Rechtsmittel ist jedoch die Beschwerde, denn über die außergerichtlichen Kosten ist, wenn das Verfahren (der Hauptsache) anders beendet wird, durch Beschluss zu entscheiden. Nach § 172 Abs. 1 SGG findet aber gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile die Beschwerde statt.
Sofern das Sozialgericht nicht in richtiger Form entschieden hat, hat das Rechtsmittelgericht selbst jedenfalls in korrekter Form zu entscheiden. Es muss daher durch Beschluss entscheiden, wenn unrichtiger Weise ein Urteil ergangen ist. Dabei hat das Rechtsmittelgericht nur die Befugnisse, die es bei einer Entscheidung des Sozialgerichts in richtiger Form hätte. Denn auch durch den Grundsatz der Meistbegünstigung darf nicht der dem korrekten Verfahren entsprechende Instanzenzug erweitert werden. Das Rechtsmittel ist somit also dann unstatthaft, wenn es auch gegen die korrekt ergangene Entscheidung nicht statthaft gewesen wäre (Meyer-Ladewig, a.a.O., vor § 143 Rdnr. 14a).
Der Senat entscheidet somit über die Berufung, die allein zu einem Beschwerdeverfahren geführt hat, durch Beschluss, denn das Sozialgericht hätte über die außergerichtlichen Kosten durch Beschluss entscheiden müssen.
Rechtsgrundlage der Kostenentscheidung ist entgegen der Ansicht des Sozialgerichts nicht § 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 SGB X, sondern § 193 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 SGG.
Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X gilt: Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war (§ 63 Abs. 2 SGB X). Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war (§ 63 Abs. 3 Satz 2 SGB X).
Nach § 193 Abs. 1 Sätze 1 und 3 SGG hat das Gericht im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluss, wenn das Verfahren anders beendet wird. Die Kosten des Vorverfahrens gehören dabei ebenfalls zu den außergerichtlichen Kosten im Sinne des § 193 Abs. 1 SGG. Eine Erstattungsfähigkeit solcher Kosten setzt voraus, dass sich das gerichtliche Verfahren an das Vorverfahren anschließt, da anderenfalls § 63 SGB X gilt (Meyer-Ladewig, a. a. O., § 193 Rdnr. 5a).
Ausgehend davon ist § 193 Abs. 1 SGG maßgebende Rechtsgrundlage, denn dem mit dem Widerspruch vom 27. November 2012 eröffneten Vorverfahren schloss sich ein gerichtliches Hauptsacheverfahren nicht nur wegen der Kosten dieses Vorverfahrens an.
Mit dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 2. November 2012 beanspruchten die Kläger die Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung von 632,23 Euro anstelle der mit diesem Bescheid berücksichtigten Kosten in Höhe von nur 596,20 Euro.
Diesem Begehren wurde bis bzw. mit dem Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2013 durch den Beklagten nicht entsprochen.
Mit dem Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2013 wurde vielmehr der Widerspruch zurückgewiesen, weil die begehrte Abänderung bereits mit Bescheid vom 27. November 2012 erfolgt sei. Diese Begründung trifft jedoch nicht zu, denn die Kläger haben bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen und wiederholen diesen Vortrag mit der von ihnen eingelegten Berufung erneut, dass ihnen der Abänderungsbescheid vom 27. November 2012 vor Erhebung der Klage beim Sozialgericht nicht vorgelegen habe. Daraus folgt, dass dem Widerspruch der Kläger nicht mit diesem Änderungsbescheid vom 27. November 2012 vor Klageerhebung abgeholfen wurde.
Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen (§ 37 Abs. 2 Sätze 1 und 3 SGB X).
Nach dem Vorbringen der Kläger ging ihnen der Änderungsbescheid vom 27. November 2012 nicht vor Klageerhebung zu. Der Beklagte hat einen entsprechenden Zugang nicht nachgewiesen.
Die Kläger haben dementsprechend mangels Bekanntgabe des Änderungsbescheides vom 27. November 2012 mit ihrer Klage (in der Hauptsache) verlangt, dem mit dem Widerspruch geltend gemachten Begehren vollumfänglich abzuhelfen, und daneben die Erstattung der notwendigen Aufwendungen nebst Erklärung der Notwendigkeit der Hinzuziehung ihrer Bevollmächtigten im Vorverfahren beansprucht.
Erst während des erstinstanzlichen Verfahrens übermittelte der Beklagte mit seinem Schriftsatz vom 15. Mai 2013 den Änderungsbescheid vom 27. November 2012. Der Beklagte erfüllte damit zu diesem Zeitpunkt das von den Klägern geltend gemachte Hauptsachebegehren, wodurch deren Rechtsschutzbedürfnis an der Fortführung des Rechtsstreits in der Hauptsache entfallen ist. Folgerichtig hat das Sozialgericht bei den Klägern angefragt, ob eine erledigende Erklärung abgegeben wird, was diese allerdings zunächst nicht getan haben. Eine solche konkludente Erklärung der Erledigung der Hauptsache ist dann jedoch in der mündlichen Verhandlung beim Sozialgericht abgegeben worden, nachdem die Kläger auf die entsprechende Frage der Vorsitzenden als ihr (weiter verfolgtes) Begehren "die Kosten" bezeichnet und beantragt haben, den Beklagten unter Abänderung des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2012 zu verurteilen, die notwendigen Aufwendungen der Kläger zu erstatten und die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Angesichts dessen hätte das Sozialgericht, da das (Hauptsache)verfahren durch diese Erledigungserklärung beendet worden ist, statt durch Urteil durch Beschluss entscheiden müssen.
Die Zulassung der Berufung durch das Sozialgericht eröffnet ebenfalls kein Berufungsverfahren, denn der Senat ist an diese Zulassung nicht gebunden.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt, es sei denn, die Berufung betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr. Bei den von den Klägern geltend gemachten Kosten von 480,76 Euro wäre somit eine Berufung nicht statthaft gewesen. Das Sozialgericht hat allerdings die Berufung in seinem Urteil zugelassen. Damit hat das Sozialgericht jedoch gegen § 144 Abs. 4 SGG verstoßen, wonach die Berufung ausgeschlossen ist, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
Von diesem Berufungsausschluss werden nicht nur die Kosten des laufenden Rechtsstreits, sondern auch die Kosten eines vorgeschalteten Vorverfahrens erfasst (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 144 Rdnr. 48). Dieser Ausschluss bezieht sich lediglich nicht auf solche Verfahren, in denen in der Hauptsache über Kosten eines isolierten Vorverfahrens gestritten wird (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 144 Rdnr. 49). Letztgenannter Sachverhalt hat jedoch nicht vorgelegen, denn mit der erhobenen Klage haben die Kläger nicht lediglich Erstattung der Kosten des Vorverfahrens beansprucht.
Wie die Stellung des § 144 Abs. 4 SGG innerhalb der Vorschrift des § 144 SGG zeigt, ist die Kostenentscheidung im Urteil auch nicht mit der Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Berufung anfechtbar; vielmehr ist jegliches Rechtsmittel ausgeschlossen (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 193 Rdnr. 16). Dies schließt zugleich die Befugnis des Sozialgerichts aus, wegen der Kosten des Verfahrens (nach § 193 Abs. 1 SGG) die Berufung zuzulassen.
Aus diesem Grund ist das Landessozialgericht (ausnahmsweise) nicht an die Zulassung der Berufung gebunden. Zwar bestimmt § 144 Abs. 3 SGG, dass das Landessozialgericht an die Zulassung gebunden ist. Eine solche Bindung ist aber nicht gegeben, wenn das Sozialgericht die Berufung gegen eine Entscheidung zulässt, die ihrer Natur nach nicht berufungsfähig ist (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 144 Rdnr. 43b unter Hinweis u. a. auf Bundessozialgericht – BSG -, Urteil vom 7. Juli 1955 – 10 RV 175/54, Rdnrn. 15 und 16, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 1, 104 und BSG, Urteil vom 30. Juli 1959 – 2 RU 174/58, abgedruckt in BSGE 10, 233, 239; so auch BSG, Urteil vom 10. November 1960 – 8 RV 185/58, Rdnr. 12, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 13, 140; BSG, Beschluss vom 8. Januar 1985 – 7 BAr 109/84, Rdnr. 3, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 1500 § 160 Nr. 54), wie dies wegen § 144 Abs. 4 SGG auch hinsichtlich der Kosten des Verfahrens zutrifft.
Die eingelegte Berufung vermag mithin lediglich zu einem Beschwerdeverfahren zu führen.
Ein solches Beschwerdeverfahren bleibt jedoch ebenfalls ohne Erfolg, denn eine Beschwerde ist unstatthaft.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG ist die Beschwerde gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193 SGG ausgeschlossen.
Der Senat hat daher die Berufung der Kläger durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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