L 2 AL 62/16

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 13 AL 140/12
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 2 AL 62/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit steht ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB).

Der am xxxxx 1987 geborene Kläger absolvierte nach Erlangung der Mittleren Reife im Jahr 2007 erfolgreich eine vom 1. August 2007 bis zum 31. Juli 2009 dauernde Ausbildung zum Assistent – Wirtschaftsinformatik und suchte anschließend nach eigenen Angaben zunächst erfolglos nach einem Praktikumsplatz. Nachdem er sich am 1. Oktober 2009 arbeitslos gemeldet hatte, schlossen er und die Beklagte am 8. Oktober 2009 und am 17. November 2009 Eingliederungsvereinbarungen mit einer Laufzeit bis April 2010 und dem Ziel einer Arbeitsaufnahme als Assistent für Wirtschaftsinformatik bundesweit. Die Beklagte verpflichtete sich zur Leistung von Förderleistungen aus dem Vermittlungsbudget für Bewerbungskosten und Reisekosten, der Kläger verpflichtete sich unter anderem dazu, seine Eigenbemühungen alle sechs Wochen nachzuweisen. Ebenfalls am 8. Oktober 2009 und am 17. November 2009 wurde der Kläger aufgefordert, sich jeweils auf eine bestimmte, von der Beklagten benannte Stelle zu bewerben (eine davon als "Mitarbeiter Netzwerkadministration" mit der Berufsbezeichnung "Wirtschaftsinformatiker [Fachschule]"). Eingestellt wurde er beide Male nicht.

Zum 10. November 2009 nahm der Kläger ein Praktikum als IT-Systemadministrator bei der G. auf, das bis zum 8. Dezember 2009 dauerte. Am 9. Dezember 2009 schlossen er und die G. einen Vertrag über eine Berufsausbildung zum Fachinformatiker – Systemintegration, die vom 9. Dezember 2009 bis zum 8. Dezember 2012 dauern sollte. Die Vergütung sollte 460 Euro in ersten, 540 Euro im zweiten und 620 Euro im dritten Lehrjahr betragen.

Am 1. März 2010 beantragte der Kläger BAB für die besagte Ausbildung. Die Beklagte führte eine (in ihren Akten nur ansatzweise dokumentierte) Stellensuche durch, die einmal 18 und einmal 20 Seiten mit Ergebnissen erbrachte. Als Berufsbezeichnung wurde in den zur Akte genommenen Ausdrucken überwiegend Fachinformatiker – Systemintegration genannt, teils auch Fachinformatiker – Anwendungsentwicklung und Assistent – Informatik. Die Beklagte bewertete dies intern dahingehend, dass der Kläger in etwa die gleiche Ausbildung in betrieblicher Form mache, die er bereits schulisch absolviert habe.

Mit Bescheid vom 18. März 2010 lehnte die Beklagte den Antrag ab: Die Förderung einer zweiten Ausbildung sei nur möglich, wenn eine berufliche Eingliederung dauerhaft nicht auf andere Weise erreicht werden könne. Eine Prüfung des Arbeitsmarktes durch die zuständige Arbeitsvermittlung habe allerdings ergeben, dass sich die Chancen für eine Integration in den Arbeitsmarkt durch die zweite Ausbildung nicht nennenswert gebessert hätten. Nachhaltige Aktivitäten oder Bemühungen zur beruflichen Eingliederung in den Arbeitsmarkt mit der ersten Ausbildung seien nicht erfolgt. Von einer Prüfung der sonstigen Voraussetzungen habe die Beklagte abgesehen, um dem Kläger "zusätzliche Bemühungen" zu ersparen. Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Ausbildung sei jede Berufsausbildung, auch eine Berufsschulausbildung. Bei der Ausbildung zum Technischen Assistenten für Informatik habe es sich um die Erstausbildung des Klägers gehandelt, bei der am 9. Dezember 2009 aufgenommenen Ausbildung daher um eine Zweitausbildung. Eine Zweitausbildung könne nur gefördert werden, wenn die berufliche Eingliederung im Erstberuf dauerhaft nicht durch Vermittlungsbemühungen oder andere Förderinstrumente erreicht werden könne und durch die zweite Ausbildung die berufliche Eingliederung erreicht werde. Nach der Stellungnahme der Fachabteilung bestehe ein vergleichbarer Kräftebedarf im Erst- wie im Zweitberuf. Die kurz nach Beendigung der Erstausbildung aufgenommene Zweitausbildung sei daher nicht die einzige Möglichkeit gewesen, den Kläger dauerhaft beruflich einzugliedern. Klage hiergegen wurde nicht erhoben.

Am 12. Juli 2011 beantragte der Kläger die Überprüfung des Bescheides vom 18. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2010: Die Ausbildung zum Fachinformatiker sei als Erstausbildung anzusehen, da eine schulische Ausbildung nicht als Erstausbildung angesehen werden könne. Die Ausbildung zum Fachinformatiker sei auch die einzige Möglichkeit gewesen, den Kläger dauerhaft beruflich einzugliedern. Nach der Schulausbildung habe er sich arbeitssuchend gemeldet, allerdings habe die Beklagte ihm keine offene Stelle nennen können, da er unterqualifiziert gewesen sei. Selbst eine schulische Weiterbildung sei nicht in Betracht gekommen. Von November 2009 bis Februar 2010 sei er dann täglich von C. nach H. gependelt, da er in H. ein Praktikum habe absolvieren können. Dies sei als nachhaltige Aktivität und als Bemühung um seine berufliche Eingliederung anzusehen. Während des Praktikums sei ihm als Alternative zu einer Anstellung, die nach Auffassung des Arbeitgebers nicht in Betracht gekommen sei, dann die Ausbildung zum Fachinformatiker angeboten worden. Der Arbeitgeber habe ihm nunmehr auch eine Übernahme nach Abschluss der Ausbildung in Aussicht gestellt.

Die Beklagte lehnte den Überprüfungsantrag mit Bescheid vom 13. Juli 2011 ab. Eine Überprüfung anhand der Kriterien aus § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) habe ergeben, dass weder von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen noch das Recht falsch angewandt worden sei.

Der Kläger legte hiergegen am 8. August 2011 Widerspruch ein: Die Beklagte habe die individuelle Situation des Klägers nicht berücksichtigt. Die Qualifikation durch die schulische Ausbildung habe nicht den praktischen Erfordernissen entsprochen. Auch wenn im Raum H. ein Bedarf an Technischen Assistenten bestanden habe, so sei die Qualifikation des Klägers nicht ausreichend gewesen, um als solcher eine Arbeitsstelle zu finden. Er habe lediglich einen Praktikumsplatz gefunden, wo ihm dann anstelle eines Arbeitsplatzes eine Ausbildung angeboten worden sei. Der Kläger hat weiterhin auf einen Vermerk in Sachen seines Bruders C. (vom 4. August 2010) verwiesen, wonach eine dauerhafte Integration in den Beruf des Assistenten-Informatik nicht möglich sei. Auch lägen persönliche Gründe für eine Zweitausbildung vor. Der Kläger wolle sich weiterqualifizieren.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2011 (dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugegangen am 2. November 2011) zurück: Der Kläger habe nichts vorgebracht, was für eine Unrichtigkeit des Bescheides vom 18. März in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2010 sprechen könne. Er hätten sich auch keine neuen Erkenntnisse ergeben, die dafür sprächen, dass der die frühere Entscheidung falsch gewesen sei. Daher habe die Beklagte eine sachliche Prüfung des Bescheides vom 18. März 2010 ablehnen dürfen. Auch im Widerspruchsverfahren berufe sich die Beklagte nun auf Bindungswirkung. Hiergegen erhob der Kläger am 1. Dezember 2011 Klage (Aktenzeichen S 13 AL 582/11; Berufungsaktenzeichen L 2 AL 63/16).

Am 4. November 2011 stellte der Kläger einen neuen Antrag auf BAB (wobei der diesmal zusätzlich zur Ausbildungsvergütung einen Fahrtkostenzuschuss von 100 Euro im ersten und 60 Euro im zweiten und dritten Jahr angab). Die Beklagte führte eine Suche nach Stellenangeboten durch, deren Ergebnisse wiederum nur ansatzweise in ihrer Akte dokumentiert wurden. Mit Bescheid vom 7. Dezember 2011 lehnte sie den Antrag mit der Begründung ab, die erneut durchgeführte Arbeitsmarktprüfung habe ergeben, dass sich die Chancen des Klägers auf eine dauerhafte Integration in den Arbeitsmarkt durch die Zweitausbildung nicht verbesserten, da weiterhin ein Arbeitskräftebedarf im erlernte Erstberuf bestehe.

Der Kläger legte hiergegen am 6. Januar 2012 Widerspruch ein, den er mit denselben Argumenten begründete wie seinen Widerspruch vom 8. August 2011. Nachdem ihn die Beklagte aufgefordert hatte, nachzuweisen, dass er sich nach dem Ende der ersten Ausbildung intensiv um Arbeit im erlernten Beruf beworben habe, legte der Kläger verschiedene E-Mail-Ausdrucke vor und erklärte, er habe bereits bei Abschluss der Ausbildung gewusst, dass es keine Erfolgschancen gebe, einen Arbeitsplatz zu finden. Von ungefähr 25 Schülern seiner Klasse hätten lediglich zwei eine Anstellung gefunden. Dennoch habe er sich umgesehen und beworben. Entsprechende Nachweise habe er gegenüber der Agentur für Arbeit an seinem damaligen Wohnort C. erbracht, die dergleichen auch bestätigen könne. Auch habe die Schule seinerzeit zum ersten Mal eine verkürzte Ausbildung zum Fachinformatiker angeboten, die allerdings ein zwölfmonatiges Praktikum vorausgesetzt habe. Mangels hinreichender Qualifikation durch die Erstausbildung sei es dem Kläger indes nicht gelungen, einen solchen Praktikumsplatz zu erhalten, so dass er mit der schulischen Zusatzausbildung nicht habe beginnen können. Dem Widerspruch beigefügt waren Ausdrucke von E-Mails, wonach sich der Kläger bei der D. KG um einen Ausbildungsplatz zum Fachinformatiker AE beworben hatte, bei der O. GmbH & Co. KG um eine (in der E-Mail nicht näher spezifizierte) Ausbildung und bei der S. GmbH um einen Praktikumsplatz als Fachinformatiker.

Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2012 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück: Da der Kläger über eine abgeschlossene Berufsausbildung als kaufmännischer Assistent Wirtschaftsinformatik verfüge, handele es sich bei der Ausbildung zum Fachinformatiker Systemintegration um eine Zweitausbildung. Nach den im vorliegenden Verfahren bestätigten Stellungnahmen der Fachabteilung aus dem vorangegangenen Antrags- und Überprüfungsverfahren bestünden Vermittlungsmöglichkeiten im Erstberuf. Im angestrebten Zweitberuf, der im Übrigen mit dem Erstberuf so gut wie identisch sei, seien die Vermittlungsaussichten ähnlich. Daher würden die Eingliederungsmöglichkeiten durch den Zweitberuf nicht verbessert. Auch sei nicht zu erkennen, dass es dem Kläger nicht möglich gewesen sei, einen Arbeitsplatz im Erstberuf zu finden. Allein aufgrund des kurzen Zeitraums zwischen dem Abschluss der Erstausbildung und dem Beginn des Praktikums im späteren (Zweit-) Ausbildungsbetrieb habe keine Möglichkeit bestanden, festzustellen, ob eine Eingliederung auch ohne die Zweitausbildung habe erreicht werden können. Eigenbemühungen habe der Kläger nicht nachgewiesen.

Der Kläger hat hiergegen am 3. März 2012 Klage erhoben und ausgeführt, selbstverständlich könnten nicht sämtliche Bemühungen nachgewiesen werden, da etwaige Bewerbungen bereits nicht vorhanden seien. Nach erfolgloser Suche nach einem Praktikumsplatz habe er zusammen mit der Agentur für Arbeit C. sämtliche Stellenanzeigen durchforstet. Bei einem späteren Termin habe der Kläger dann alle Bewerbungen nebst Absagen vorgelegt. Die Beklagte habe die individuellen Förderungsvoraussetzungen nicht sachgemäß durchgeführt und dokumentiert. Dass er aufgefordert worden sei, sich auf eine Stelle mit der Berufsbezeichnung "Wirtschaftsinformatiker (Fachschule)" zu bewerben, zeige, dass es keine passgenauen Stellenangebote gegeben habe.

Die Beklagte hat ausgeführt, der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass er sich intensiv und erfolglos um eine Arbeitsaufnahme im erlernten Beruf bemüht habe. Er habe sich erst zwei Monate nach Beendigung der Ausbildung arbeitsuchend gemeldet und in einem Gespräch am 8. Oktober 2009 angegeben, sich bislang nur auf zwei Arbeitsplätze und einen Praktikumsplatz beworben zu haben. Eine Leistungsakte der Agentur für Arbeit C. sei nicht vorhanden. Es lägen lediglich die bereits zur Verwaltungsakte genommenen Beratungsvermerke vor.

Das Sozialgericht hat Auskünfte der B. Schule (betreffend den Lehrplan für die Ausbildung zum Kaufmännischen Assistenten Wirtschaftsinformatik) sowie der Firma G. (betreffend den Plan zur Ausbildung zum Fachinformatiker – Systemintegration) eingeholt. Es hat weiterhin eine Auskunft der Agentur für Arbeit C. eingeholt, wonach Beratungsvermerke aus dem Jahr 2010 nicht vorlägen. Es sei lediglich ein BAB-Antrag ohne nähere Beratung ausgehändigt worden. Im Verfahren mit dem Aktenzeichen S 13 AL 582/11 hat das Sozialgericht ein Gutachten der berufskundigen Sachverständigen H1, Beraterin für akademische Berufe bei der Agentur für Arbeit E. nebst ergänzender Stellungnahme eingeholt. Eine Nachfrage beim Statistik-Service N. der Beklagten habe ergeben, dass im August 2009 bundesweit 113 sozialversicherungspflichtige Arbeitsstellen für Wirtschaftsinformatik-Fachkräfte gemeldet gewesen seien, worunter auch (kaufmännische) Assistenten für Wirtschaftsinformatik fielen. Daneben könne sich ein kaufmännischer Assistent für Wirtschaftsinformatik auch auf Stellen für Fachinformatiker – Systemintegration bewerben. Die Inhalte beider Ausbildungen seien teilweise identisch, allerdings sei das Anforderungsniveau bei einem Assistenten zunächst niedriger. Ein Fachinformatiker sei breiter einsetzbar und bringe aus seiner Ausbildung bereits praktische Erfahrung mit. Der Arbeitsmarkt für Fachinformatiker sei im Jahr 2009 erheblich günstiger gewesen als für viele andere Berufsgruppen. Im August 2009 seien bundesweit 389 sozialversicherungspflichtige Arbeitsstellen gemeldet gewesen. Eine genaue Anzahl derjenigen Stellenangebote zu benennen, für die der Kläger in Betracht gekommen sei, sei nicht möglich. Selbst nach Abzug möglicherweise unpassender Angebote sei davon auszugehen, dass es eine nennenswerte Anzahl offener Stellen für den Kläger gegeben habe.

Durch Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 19. Juli 2016 (dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 22. Juli 2016) hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe für die am 9. Dezember 2009 aufgenommene Ausbildung zum Fachinformatiker – Systemintegration. Förderungsfähig sei gem. § 57 Abs. 2 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der bis zum 31. März 2012 gültigen Fassung (a.F.) die erste Berufsausbildung. Eine zweite Berufsausbildung könne gem. § 57 Abs. 2 Satz 2 SGB III gefördert werden, wenn zu erwarten sei, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf eine andere Weise nicht erreicht werden könne und durch die zweite Berufsausbildung die berufliche Eingliederung erreicht werde. Diese Voraussetzungen für die als Ermessensleistung ausgestaltete Berufsausbildungsbeihilfe bei Zweitausbildung seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Dass es sich bei der Förderung der Ausbildung zum Fachinformatiker – Systemintegration um eine Zweitausbildung handele, stehe außer Zweifel. Es sei auch nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der Kläger nicht mit seiner Erstausbildung schon dauerhaft in den Arbeitsmarkt habe integriert werden können. Jedenfalls sei aus einer anzunehmenden Verbesserung der Integrationschancen mit der Zweitausbildung nicht abzuleiten, dass die Erstausbildung eine negative Vermittlungsprognose gehabt habe. Dies ergebe sich nicht aus der schulischen Natur der Erstausbildung. Auch sei der Arbeitsmarkt für Fachkräfte im Bereich IT im Jahr 2009 relativ gut gewesen und zwar auch für den Beruf des kaufmännischen Assistenten für Wirtschaftsinformatik. Im August 2009 seien bundesweit 113 sozialversicherungspflichtige Arbeitsstellen für Wirtschaftsinformatik-Fachkräfte gemeldet gewesen. In H. seien es 13 gewesen. Zusätzlich seien aber mit dem Ausbildungsgang auch Stellen, die für Fachinformatiker – Systemintegration ausgeschrieben gewesen seien, für kaufmännische Assistenten für Wirtschaftsinformatik in Betracht gekommen. Auch seien Bewerbungen auf Arbeitsstellen mit Bezeichnungen wie Teamassistent, Vertriebsmitarbeiter, Büroassistent oder EDV- Sachbearbeiter möglich gewesen. Dieses ergebe sich aus der Stellungnahme der Sachverständigen. Eine negative Vermittlungsprognose für den Beruf des kaufmännischen Assistenten für Wirtschaftsinformatik habe nicht abgegeben werden könne. Zwar stelle sich die Situation in dem mit der Zweitausbildung angestrebten Beruf günstiger dar, allerdings sei zu berücksichtigen, dass beide Berufe eng beieinander lägen und dass der Kläger sich auch auf zumindest manchen der für Fachinformatiker – Systemintegration ausgeschrieben Stellen habe bewerben können. Zwar möge ein Fachinformatiker über eine größere Kompetenz verfügen als ein kaufmännischer Assistent für Wirtschaftsinformatik und breiter einsetzbar sein, jedoch komme es für die Förderungsvoraussetzungen einer Zweitausbildung darauf an, ob mit der Erstausbildung eine Integration in den Arbeitsmarkt nicht möglich sei. Dies ergebe sich aber noch nicht daraus, dass die Zweitausbildung umfassender sei. Auch der Umstand, dass es dem Kläger nicht gelungen sei, unmittelbar nach dem Abschluss seiner Erstausbildung im Juli 2009 eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu finden, belege eine negative Vermittlungsprognose nicht. Die Arbeitsagentur C. habe im Verfahren mit dem Aktenzeichen S 13 AL 140/12 mitgeteilt, dass dort weder Beratungsvermerke noch eine Leistungsakte vorlägen. Drei vorgelegte E-Mail-Bewerbungen aus dem Jahr 2009 ließen noch keine Rückschlüsse auf die generelle Verschlossenheit des Arbeitsmarktes für kaufmännische Assistenten für Wirtschaftsinformatik zu. Auch ergebe sich ein solcher Schluss nicht aus der im Verwaltungsverfahren mitgeteilten Information, dass von 25 Schülern der Erstausbildung lediglich zwei eine Arbeit gefunden hätten. Über das Bewerbungsverhalten der anderen 22 Schüler sei nichts bekannt. Auch müsse der Beklagten ein angemessener Zeitraum verbleiben, in dem während der Zeit der Arbeitslosigkeit überhaupt Vermittlungsbemühungen angestellt werden könnten. Hier dürfe der Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis zum 8. Dezember 2009 nicht ausreichend gewesen sein, zumal sich der Kläger bereits ab dem 10. November 2009 in einem Praktikum befunden habe. Aus dem Vortrag des Klägers, sein Bruder habe bei gleicher Ausgangslage BAB erhalten, ergebe sich ebenfalls kein Leistungsanspruch. Mangels Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen, erübrige sich eine Entscheidung darüber, ob die Beklagte das ihr eingeräumte Ermessen zutreffend ausgeübt habe.

Der Kläger hat am 22. August 2016 Berufung eingelegt. Er führt aus, durch die Zweitausbildung hätten sich die Chancen seiner dauerhaften Integration in den Arbeitsmarkt erheblich verbessert. Nur mit seiner Erstausbildung habe er hingegen keinerlei Chance gehabt. Während seines Praktikums habe sich deutlich gezeigt, dass seine Kenntnisse nicht für eine Übernahme gereicht hätten. Er habe sich auch stets erfolglos um eine Arbeitsstelle bemüht. Die Beklagte habe die Prüfung der individuellen Förderungsvoraussetzungen unsachgemäß durchgeführt und dokumentiert. Die Prüfung sei erst im Widerspruchsverfahren durchgeführt worden. Auch ergebe sich aus dem Vermerk vom 4. August 2010, dass eine dauerhafte Integration nicht möglich gewesen sei. Wie die im erstinstanzlichen Verfahren gehörte Sachverständige zu ihren Feststellungen gekommen sei, sei nicht ersichtlich. Hierzu lägen keine substantiierten Ausführungen vor. Insbesondere habe sie nicht erklärt, wie viele der im August 2009 gemeldeten 113 Stellen für Wirtschaftsinformatikfachkräfte auf den Beruf der kaufmännischen Assistenten für Wirtschaftsinformatik entfallen seien. Auch sei nicht plausibel, dass die beiden fraglichen Berufe eng beieinander lägen. Es handele sich vielmehr um unterschiedliche Berufszweige.

Der Kläger beantragt

das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 19. Juli 2016 sowie den Bescheid der Beklagten vom 7. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Berufsausbildungsbeihilfe für die Zeit vom 9. Dezember 2009 bis zum 8. Dezember 2012 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hat zunächst ausgeführt, die Berufung sei bereits unzulässig, da unter dem Aktenzeichen L 2 AL 63/16 ein nahezu identischer Streitgegenstand anhängig sei. Das Klagebegehren, das sich darauf richte, BAB für die vom 9. Dezember 2009 bis zum 8. Dezember 2012 dauernde Ausbildung zu erhalten, werde in beiden Berufungsverfahren weiterverfolgt. Die Verfahren unterschieden sich allein darin, dass dem Verfahren mit dem Aktenzeichen L 2 AL 63/16 ein Überprüfungsantrag des Klägers zugrunde liege. Jedenfalls sei die Berufung aber aus denselben Gründen unbegründet wie die im Verfahren mit dem Aktenzeichen L 2 AL 63/16.

Der Senat hat die Berufung am 5. April 2017 mündlich verhandelt. Auf das Sitzungsprotokoll wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte, der Prozessakte des Berufungsverfahrens mit dem Aktenzeichen L 2 AL 63/16 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist form- und fristgerecht (§ 151 SGG) und auch nicht etwa wegen anderweitiger Rechtshängigkeit des Streitgegenstandes unzulässig. Letzteres gilt im Übrigen auch für die mit der Berufung weiterverfolgte Klage. Der Begriff des Streitgegenstandes deckt sich mit demjenigen des erhobenen Anspruchs (BSG, Urteil vom 22. Mai 1985 – 1 RA 33/84, BSGE 58, 119 = juris, Rn. 29 m.w.N.; aus neuerer Zeit etwa LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. September 2016 – L 20 AY 30/15, juris, Rn. 32). Streitgegenstand der am 1. Dezember 2011 erhobenen Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 13. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2011 ist ein geltend gemachter Anspruch auf Überprüfung des ablehnenden Bescheides vom 18. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2010 gemäß § 44 SGB X. Auch wenn dieser Antrag wirtschaftlich auf dasselbe Ziel gerichtet ist wie der der im vorliegenden Verfahren weiterverfolgte Antrag, führt eine Betrachtungsweise, die den Regelungsgehalt von § 44 SGB X ernst nimmt, dazu, beide Streitgegenstände als verschieden anzusehen.

Die Berufung ist allerdings unbegründet, denn der Kläger hat weder Anspruch auf BAB für den streitigen Zeitraum noch auf Neubescheidung seines Antrags. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des Urteils im Berufungsverfahren mit dem Aktenzeichen L 2 AL 63/16 (Bl. 10 ff. des Umdrucks), das am selben Tag zwischen denselben Beteiligten ergangen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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