S 30 R 2449/14

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
30
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 30 R 2449/14
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 06.08.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.11.2014 verurteilt, die Kläge-rin von der Versicherungspflicht zu befreien.

II. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und der Beigeladenen zu übernehmen.

Tatbestand:

Streitig zwischen den Beteiligten ist die Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht. Die am XX.XX.1978 geborene Klägerin beantragte am 09.02.2014 bei der Beklagten diese Befreiung wegen ihrer gesetzlichen Pflichtmitgliedschaft in der Bayerischen Architek-tenversorgung und aufgrund einer Tätigkeit als Landschaftsarchitektin in einem gemeind-lichen Bauamt. Die Klägerin bezog sich auf ihre Mitgliedschaft in der Bayerischen Archi-tektenkammer seit 01.12.2010. Die Gemeinde D-Stadt bestätigte ein breites Aufgabenpro-fil der Klägerin mit den Schwerpunkten - Stellvertretung des Amtsleiters, - Bauherrenaufgaben, - Aufgaben im Bereich Landschaftsarchitektur und Landschaftspflege, - Aufgaben im Bereich Wasserrecht/Umwelt-, Natur- und Gewässerschutz, - Energiemanagement, - Bauleitplanung (technischer Bereich), - Gebäudemanagement, - Allgemeine Verwaltungsaufgaben, - GIS-Programm.

Die Gemeinde D-Stadt hatte mit einer Stellenanzeige "eine/n staatlich geprüfte/n Bautechniker/in" mit mehrjähriger beruflicher Erfahrung in einem bautechni-schen/landschaftspflegerischen Beruf gesucht. Im April 2010 war ein entsprechender Arbeitsvertrag zwischen der Klägerin und der Gemeinde D-Stadt abgeschlossen worden. Die Besoldung war nach Entgeltgruppe 9 ausgewiesen, die einem absolvierten Fach-hochschulstudium entspricht. Mit Bescheid vom 06.08.2014 lehnte die Beklagte die Befreiung der Klägerin von der Ver-sicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) ab. Sie verwies zur Begründung darauf, dass es sich bei der Beschäftigung im Bauamt der Gemeinde D-Stadt um keine berufsspezifische Tätigkeit als Architektin handelte. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI könne eine Befreiung von der Versicherungspflicht nur für die Beschäftigung erfolgen, wegen der die Beschäftigten kraft Gesetzes Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe und zugleich Mitglied einer berufsständischen Kammer seien. Es müsse ein innerer Zusam-menhang zwischen der Tätigkeit, für die eine Befreiung von der Rentenversicherungs-pflicht begehrt wird, und dem Versicherungsschutz durch die berufsständische Versor-gungseinrichtung bestehen. Das Leistungsbild der Architekten sei in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) genau definiert. Es umfasse die Gebäudeplanung und -realisierung, die Leistungsphasen der Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfs-planung, Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung, Vorbereitung der Vergabe, Mitwir-kung bei der Vergabe, Objektüberwachung, Objektbetreuung und Dokumentation. Nach der Gesamtschau der an die Klägerin übertragenen Aufgaben entspreche ihre Tätigkeit nicht dem berufsspezifischen Bild einer Architektin. Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liege in der Vertretung des Amtsleiters, in Bauherrenaufgaben, in der Landschaftspflege und im Gebäudemanagement. Hierfür sei weder die Ausbildung zur Architektin erforderlich noch würden berufsspezifische Tätigkeiten der ausgeübten Tätigkeit ihr Gepräge geben. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und verwies auf ihre Berufsausübung als Dipl.-Ing. Landschaftsarchitektin für den Fachbereich Grünflächen, Energie und Umwelt. Nochmals war ein detailliertes Aufgabenprofil der Gemeinde D-Stadt beigefügt. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.11.2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie hielt an der Formel fest, eine befreiungsfähige Architektentätigkeit liege nur vor, wenn die Tätigkeit objektiv zwingend das erfolgreich absolvierte Studium als Architektin voraus-setze und gleichzeitig dem typischen durch die Hochschulausbildung und den entspre-chenden Hochschulabschluss geprägten Berufsbild und Tätigkeitsbereich des Architekten entspreche. Die Tätigkeit als Architekt befasse sich grundsätzlich mit der technischen, wirtschaftlichen, funktionalen und gestalterischen Planung und Errichtung von Gebäuden und Bauwerken vorwiegend des Hochbaus. Innenarchitekten konzipieren, planen und gestalten Innenräume ganzheitlich nach dem Leistungsbild entsprechend der HOAI. Als Nachweis, dass für die Tätigkeit, für die die Befreiung begehrt wird, ein erfolgreich absolviertes Studium der Architektur zwingend erforderlich ist, könne auch die entsprechende Stellenausschreibung oder die interne Stellenbeschreibung dienen. Daraus müsse deutlich werden, dass es sich um eine Tätigkeit handelt, die allein durch ein Mitglied der Berufsgruppe der Architekten ausgeübt werden kann. Wenn und insoweit sich ergebe, dass das Stellenprofil einer Tätigkeit anders ausgestaltet ist und nicht Aufgaben umfasst, die zum typischen Berufsbild des Architekten zählen, dann sei auch nicht von einer berufsspezifischen Tätigkeit auszugehen, die zur Befreiung führt. Indiz hierfür sei, dass die Tätigkeit auch von Personen mit anderer Ausbildung ausgeübt werden könne. Nach der vorliegenden Stellenausschreibung des Arbeitgebers sei die Tätigkeit auch Personen mit einer mehrjährigen beruflichen Erfahrung in einem bautechni-schen/landschaftspflegerischen Beruf zugänglich. Aufgrund der geschilderten Aufgaben-gebiete sei davon auszugehen, dass der Klägerin ihre Fachkenntnisse als Architektin in hohem Maße zugutekommen. Von der Ausübung einer berufsspezifischen Tätigkeit als Architektin sei jedoch dennoch nicht auszugehen. Wäre für die Ausübung ihrer Tätigkeit eine Vorbildung als Architektin unabdingbare Voraussetzung gewesen, hätte dies von ih-rem Arbeitgeber in der Stellenbeschreibung auch eindeutig so festgelegt werden müssen. Die Klage hält am Begehren der Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht fest. Sie betont ihre Eigenschaft als Landschaftsarchitektin und nicht als Architektin.

Sie argumentiert sodann mit der schlechten Kompatibilität der beiden Sicherungssysteme Gesetzliche Rentenversicherung und Architektenversorgung. Ein Wechsel von der Archi-tektenversorgung in die Rentenversicherung würde eine finanziell sehr belastende Aufrechterhaltung der bisherigen Anwartschaft in der Architektenversorgung notwendig machen. Ein Termin zum Austausch der Argumente am 28.01.2016 mündete in den Beschluss, die C. und die B. beizuladen. Die Gemeinde D-Stadt bescheinigte der Klägerin die Mitwirkung an einer Fülle von laufenden generellen Aufgaben und konkreten Projekten, darunter der Erstellung eines Landschaftsplans, eines Landschaftsrahmenplans und eines landschaftspfle-gerischen Begleitplans und der Erstellung eines Pflege- und Entwicklungsplans zur Förde-rung bestimmter Tier- und Pflanzenarten. Zu der von der Klägerin betreuten Gestaltung von Freianlagen wurden neun Leistungsphasen mit insgesamt 54 Einzelaufgaben beschrieben, die fast durchwegs wesentlich ganz oder teilweise von der Klägerin bearbeitet wurden. Hierfür wurde eine Fülle von Beispielen benannt. Die beigeladene Architektenkammer verwies ebenfalls auf die spezifische Ausbildung, Eintragung und Tätigkeit der Klägerin als Landschaftsarchitektin. Für sie könnten für die Prüfung einer berufsspezifischen Tätigkeit nicht ausschließlich die Berufsaufgaben des Hochbauarchitekten herangezogen werden, wie es in den angefochtenen Bescheiden geschehen. Die von der Klägerin aufgezählten Tätigkeiten würden nicht nur den in Art. 3 Abs. 3 und 6 des Baukammergesetzes entsprechen, sondern seien typische honorarfähige Leistungen nach der HOAI. Es handele sich um klassische Berufsaufgaben einer Landschaftsarchitektin. Die Beklagte beharrte erneut auf der Maßgeblichkeit der Stellenausschreibung. Sie sei unabhängig von Befreiungsverfahren gefertigt worden und habe deshalb einen höheren Beweiswert. Die vorgelegten Aufgabenbeschreibungen würden sicherlich einige von der Klägerin wahrgenommene Aufgaben widerspiegeln, würden jedoch eindeutig nicht den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit bilden. Nach der Stellenausschreibung habe die Gemeinde D-Stadt eine staatlich geprüfte Bautechnikerin mit einem viel ausgedehnteren Aufgaben-spektrum als das Erstellen und Umsetzen landschaftsarchitektonischer Pläne gesucht. Sie machte nochmals darauf aufmerksam, dass es für die Gesetzesanwendung bei der Einordnung der Tätigkeit gerade darauf ankomme, ob wegen dieser Tätigkeit die Notwen-digkeit der Pflichtmitgliedschaft in einer Berufskammer und einem Versorgungswerk besteht. Eine Eintragung der Klägerin in die Landschaftsarchitektenliste der Bayerischen Architektenkammer könne von der Beklagten nicht festgestellt werden. Die strittige Tätig-keit entspreche nach der Gesamtschau der Aufgaben nicht dem berufsspezifischen Bild einer Landschaftsarchitektin, weil die Tätigkeit einer Mitarbeiterin im Bauamt weder die Ausbildung zur Landschaftsarchitektin erfordere noch die berufsspezifischen Tätigkeiten den deutlichen Schwerpunkt bilden würden. Die C. hingegen sah das Befreiungsbegehren der Klägerin durch deren Vortrag gestützt. Die Klägerin sei als Mitglied der Bayerischen Architektenkammer Pflichtmitglied der Baye-rischen Architektenversorgung. Sie erläuterte sodann das Verhältnis zwischen den beiden Versorgungssystemen. Die B. zitierte das Sozialgericht Mannheim mit seinem Gerichts-bescheid vom 20.06.2016 (S 17 R 50/16), wonach es für die Beurteilung der Befreiungsvoraussetzungen nicht auf die in einer Stellenannonce dargestellten Tätigkeitsmerkmale und Anforderungsprofile ankomme, sondern auf die tatsächlich ausgeübte Beschäfti-gung/Tätigkeit. Das SG Duisburg habe bereits in seinem Urteil vom 18.01.2013 (S 37 R 777/11) festgestellt: "Der Umstand, dass es wesensverwandte Berufe mit sich weit entsprechenden Tätig-keitsprofilen gibt, kann nicht per se zur Ablehnung einer berufsspezifischen Tätigkeit führen, wenn tatsächlich eine dem Ausbildungsberuf entsprechende Tätigkeit ausgeführt wird. Daher kann der Stellenausschreibung allenfalls ein untergeordneter Beweiswert zukommen."

Entgegen der Darstellung der Beklagten sei die Klägerin durchaus als Landschaftsarchi-tektin in die Architektenliste der Bayerischen Architektenkammer eingetragen. Die Beklagte hielt entgegen, die Klägerin sei laut Stellen- und Funktionsbeschreibung der Gemeinde D-Stadt nur mit 55 % ihrer Gesamtaufgaben als Landschaftsarchitektin tätig. Das mache eindeutig nicht den wesentlichen oder überwiegenden Bestandteil ihrer Gesamttätigkeit aus. Schließlich wurde dem Gericht zur Kenntnis gegeben das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11.07.2016 mit dem Aktenzeichen L 3 R 877/13. Hier wird ein sehr ähnlicher Fall behandelt, in dem eine Klägerin als Landschaftsarchitektin eine kommunale Stelle eingenommen hatte, die für eine "Sachbearbei-terin Wasserwirtschaft" ausgeschrieben war. Das Gericht hatte hervorgehoben, dass sich die von der Klägerin ausgeführten Aufgaben mit dem in der Stellenausschreibung beschriebenen Aufgabengebiet decken würden. Daran ändere sich nichts durch den Umstand, dass alternativ auch ein Diplom-Ingenieur, eine Diplom-Ingenieurin oder eine Person mit gleichwertiger Ausbildung gesucht worden war. Die Klägerin verrichte typische Aufgaben einer Landschaftsarchitektin nach Maßgabe des Baukammerngesetzes.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06.08.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.11.2014 zu ihrer Befreiung von der Versiche-rungspflicht zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat die Akten der Beklagten beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Prozessakte sowie auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage wurde nach Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsver-fahrens form- und fristgerecht beim zuständigen Gericht erhoben und ist somit zulässig. Sie ist auch begründet. § 6 Absatz 1 S. 1 Nr. 1 SGB IV gebietet auf Antrag die Befreiung derjenigen Beschäftigten und selbstständig Tätigen von der Versicherungspflicht, die wegen ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit kraft Gesetzes Mitglied einer öf-fentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe und zugleich kraft Gesetzes Mitglied einer berufsständischen Kammer sind. Mit weiteren vorliegend unstrittigen Anforderungen hat der Gesetzgeber eine in den neunziger Jahren beobachtete Tendenz beschränkt, immer neuen Berufsgruppen durch Schaffung oder Ausweitung von Versorgungswerken außerhalb der Rentenversicherung die Befreiung hiervon zu ermöglichen. Ein Rentenversicherungsträger hat sich bei der Prüfung einer kraft Gesetzes eintretenden Versicherungsfreiheit nach § 5 SGB VI und einer auf Antrag einzuräumenden Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 SGB VI zunächst bei mehreren Varianten in hohem Maße an den Entscheidungen eines jeweils anderen Rechtsträgers zu orientieren. So hat der Rentenversicherungsträger keine Prüfungskompetenz über das für § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 maßgebliche Beamtenverhältnis oder über die Rechtmäßigkeit der Gewährleistungsentscheidung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI. Auch die Aufnahme einer Architektin in die Architektenkammer und das ihr zugeordnete Versorgungswerk hat eine erhebliche Tatbestandswirkung. Der Rentenversicherungsträger darf und muss angesichts solcher Aufnahmeentscheidungen zunächst durchaus an-nehmen, dass es sich bei der entsprechenden Person um eine Architektin in einer berufsspezifischen Tätigkeit oder Beschäftigung handelt. Gleichwohl ist vom Gesetz gedeckt und von der Rechtsprechung anerkannt, dass durch den Rentenversicherungsträger geprüft werden muss, ob die Mitgliedschaft in einer entsprechenden berufsständischen Versorgungseinrichtung auf genau jener Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit beruht, für die eine Befreiung von der Versicherungspflicht begehrt wird. Eine solche Prüfung könnte im Einzelfall auch zu dem abweichenden Ergebnis führen, dass beispielsweise eine journalistische Tätigkeit in einer mit Fragen des Lebensstils befassten Redaktion mit nur oberflächlichem Bezug beispielsweise zur Wohnkultur unter lediglich beiläufiger Nutzung architekturspezifischer Kenntnisse ggfs. unter werbewirksamer Nutzung eines akademischen Titels ohne berufsspezifischen Zusammenhang mit der zur Mitgliedschaft im Versorgungswerk führenden Berufsausübung bleibt.

In diesem Zusammenhang zu verstehen ist das Urteil des Bayerischen Landessozialge-richts vom 08.09.2015 L 19 R 554/11, in dem es um einen Unternehmensberater ging, der Kenntnisse aus seinem studierten Beruf als Arzt naturgemäß in einer eher weitgefassten und unverbindlichen Ableitung "noch" nutzen konnte. Vorliegend ist jedoch mit ausreichender Deutlichkeit und unwidersprochen belegt, dass die Tätigkeitsbereiche der Klägerin in hohem Maße fachspezifisch für eine Landschaftsar-chitektin sind. Für die Klägerin ist überdeutlich ein Arbeitsprofil nachgewiesen, in dem technische, rechtliche, ökonomische, ökologische, energetische, ästhetische und politische Fragestellungen bei der Planung, Errichtung und laufenden Betreuung von Bauwerken und öffentlichen Anlagen verantwortlich zu bearbeiten sind. Sicherlich hätte die Gemeinde D-Stadt die Stelle der Klägerin auch mit einer Bautechnikerin mit Fachhoch-schulabschluss besetzen können, doch hat sie sich für eine Landschaftsarchitektin entschieden. Es überschreitet die Prüfungskompetenz des Rentenversicherungsträgers, diese Entscheidung zu überprüfen und zu bewerten. Die insoweit mit einer gewissen Offenheit formulierte Stellenanzeige der Gemeinde ist in ihrer abstrakten Formulierung nicht dazu geeignet, das Berufsbild der Klägerin in der konkreten Ausübung zu definieren. Die Klägerin ist Landschaftsarchitektin, hat als Landschaftsarchitektin eine ihrer Qualifika-tion angemessene Stelle gefunden und übt die Tätigkeit einer Landschaftsarchitektin aus. Diese Tatsachen sind von Gericht und von der Beklagten zu beachten und werden nicht durch die hypothetischen Überlegungen entwertet, dass eine anderweitige Besetzung der gegenständlichen Stelle möglich gewesen wäre. Die Definition der Berufsbilder in den kammerpflichtigen akademischen Berufen muss den Kammern selbst im Zusammenwirken mit dem Gesetzgeber überlassen bleiben und ist nicht Aufgabe der gesetzlichen Rentenversicherung. Es kann nicht angehen, dass die Beklagte mit berufs- und standesrechtlicher Letztverbindlichkeit darüber entscheidet, wer in Deutschland ein Arzt, ein Apotheker oder ein Architekt ist. Nach alledem war in Übereinstimmung mit der aktuellen Rechtsprechung aus anderen Bundesländern dem Befreiungsbegehren der Klägerin Folge zu leisten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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