L 3 R 28/15

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 10 R 263/10
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 R 28/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung einer höheren Altersrente.

Der am xxxxx 1944 geborene Kläger lebte seit dem Kriegsende in der Stadt K. (L.) in der damaligen S. und siedelte am 24. August 1990 in die Bundesrepublik Deutschland über. Er ist deutscher Staatsangehöriger und als Vertriebener im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) anerkannt.

Der berufliche Werdegang des Klägers stellt sich wie folgt dar: Nach Abbruch der Gymnasialausbildung in der neunten Klasse war der Kläger vom 15. April 1960 bis 23. August 1960 in einer Reparaturwerkstatt in K. im Bereich Gerätebau, vom 9. August 1960 bis 5. Juli 1963 als Graveur und Emaillierer sowie vom 1. August 1963 bis 13. November 1963 als Lehrling im Fleischkombinat K. beschäftigt. Ab dem 1. September 1961 besuchte der Kläger abends die "Technische Fachschule K." in der Fachrichtung Baumverarbeitungstechnologie. Den Besuch der Fachschule musste der Kläger ab 10. Oktober 1963 wegen der Einberufung zum Wehrdienst (18. November 1963 bis 25. November 1967) unterbrechen. Vom 29. Dezember 1967 bis 5. Juli 1971 war der Kläger erneut – als "Verlader" – im Fleischkombinat K. beschäftigt. Ab 1968 setzte der Kläger den Besuch der Fachschule, die zwischenzeitlich in "Fachschule für Nahrungsgüterindustrie K.", umbenannt worden war, fort, nun in der Fachrichtung "Technologie der Fleisch- und Geflügelproduktion". Am 29. April 1971 wurde dem Kläger nach erfolgreicher Durchführung seines Diplomprojektes zu dem Thema "Entwurf einer Anlage zur Bearbeitung und Einsalzung von Häuten einer Produktionskapazität von 600 St. Rindvieh, 600 St. Schweinehäuten in einer Schicht" die berufliche Qualifikation eines "Techniker-Technologen" zuerkannt. Vom 6. Juli 1971 bis 28. Mai 1973 folgte eine Tätigkeit als Abnehmer (in der Tarifgruppe 5) im Fleischkombinat K ... Vom 29. Mai 1973 bis 30. Mai 1974 war der Kläger als "Hauptwarenkundler" in kommunalem Dienstleistungsbetrieb K., vom 5. Juni 1974 bis zum 15. Juli 1974 als Packer in der Wurstabteilung (Tarifgruppe 3) und vom 16. September 1974 bis zum 31. Januar 1976 als Reparaturschlosser (Tarifgruppe 5) in der Transportabteilung des Fleischkombinats beschäftigt. Es folgte eine Tätigkeit als "Ökonomist" in der Versorgungsabteilung des Fleischkombinats vom 1. Februar 1976 bis 9. November 1978, anschließend vom 24. November 1978 bis 27. April 1979 als "Operateur der Gasheizung Nr. 8" in der Betriebsverwaltung der Kommunalwirtschaft K ... Vom 22. März 1979 bis 16. Mai 1979 besuchte der Kläger die Berufsschule des Kombinats RSRT. Dem Kläger wurde dort die Qualifikation eines "Maschinenwärters für Wasserheizkessel und Dampfheizkessel" zuerkannt. Vom 25. Mai 1979 bis 20. März 1981 arbeitete der Kläger als "Operateur der Gasheizung Nr. 8" und vom 1. April 1981 bis 8. Mai 1982 als Heizer in der Wohngegend Nr. 8. Schlussendlich übte der Kläger – nach einer Anlernphase ab 1. Dezember 1981 – vom 28. Mai 1982 bis zum 7. August 1990 eine Tätigkeit als "Versicherungsagent" aus.

Mit Bescheid vom 31. Juli 1997 stellte die Beklagte fest, welche Zeiten des Klägers für die gesetzliche Rentenversicherung anerkannt werden können. Weitere Vormerkungsbescheide zur Feststellung von rentenrechtlichen Zeiten ergingen am 24. September 1997 und 9. Dezember 1997.

Am 7. November 2008 beantragte der Kläger Regelaltersrente bei der Beklagten und teilte in diesem Zusammenhang mit, dass aus seiner Sicht Korrekturen des Versicherungsverlaufs notwendig seien. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 8. Januar 2009 eine Rücknahme der Bescheide vom 31. Juli 1997 und vom 9. Dezember 1997 ab. Mit Bescheid vom 22. Januar 2009 wurde dem Kläger ab 1. März 2009 Regelaltersrente als vorläufige Leistung i.H.v. 480,29 EUR monatlich gewährt.

Mit Schreiben vom 10. März 2009 (Eingang 31. März 2009) legte der Kläger gegen die Bescheide vom 8. Januar 2009 und 22. Januar 2009 "Widerspruch" ein und beschrieb seine Tätigkeiten von 1960 bis 1990 nochmals im Einzelnen. Die Beklagte wertete dieses Schreiben als Überprüfungsantrag.

Mit Bescheid vom 24. Juni 2009 stellte die Beklagte die Rente des Klägers endgültig fest. Mit Bescheid vom 26. Juni 2009 (abgesandt am 6. Juli 2009) erfolgte eine Neufeststellung der Regelaltersrente ab 1. März 2009. Dem Kläger wurden danach ab 1. Juli 2009 monatlich 509,60 EUR gezahlt. In Anlage 10 zu diesem Bescheid erläuterte die Beklagte im Einzelnen die Zuordnung zu den Qualifikationsgruppen und legte zugleich dar, dass den Anträgen des Klägers auf Rücknahme der Bescheide vom 8. Januar 2009 und 22. Januar 2009 nur teilweise entsprochen werden könne. Unter anderem führte die Beklagte aus, sie erkenne nach erneuter Prüfung die Zuordnung der Zeit vom 6. Juli 1971 bis 28. Mai 1973 zur Qualifikationsgruppe 2, der Zeit vom 5. Juni 1974 bis 15. September 1974 zur Qualifikationsgruppe 4 sowie der Zeit vom 1. April 1981 bis 8. Mai 1982 zur Qualifikationsgruppe 4 an. Die Tätigkeiten als Emaillierer vom 9. August 1960 bis 5. Juli 1963, und als Verlader vom 29. Dezember 1967 bis 5. Juli 1971, seien der Qualifikationsgruppe 5 zuzuordnen. Die weiteren Tätigkeiten als Hauptwarenkundler vom 29. Mai 1973 bis 30. Mai 1974 und als Ökonomist vom 1. Februar 1976 bis 9. November 1978 seien bereits qualifikationsgerecht in die Qualifikationsgruppe 2 eingestuft worden. Eine Hochschulausbildung habe der Kläger nicht absolviert, so dass eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 1 nicht in Betracht komme. Die Tätigkeit als Versicherungsagent vom 28. Mai 1982 bis 7. August 1990 könne nicht höher als in die Qualifikationsgruppe 4 eingestuft werden, weil der Kläger für diese Tätigkeit keine Ausbildung absolviert habe. Es seien jedoch seine Ausbildungen zum Heizer und Technologen "wohlwollend als Vorbildung für diese Tätigkeit berücksichtigt" worden.

Dagegen legte der Kläger am 27. Juli 2009 Widerspruch ein, mit welchem er eine Einstufung in jeweils höhere Qualifikationsgruppen begehrte. Insbesondere vertrat der Kläger die Ansicht, dass seine Ausbildung an der Fachschule K., wenn nicht als Hochschulausbildung, dann doch zumindest als eine Ausbildung an einer "staatlich anerkannten höheren Schule" anzuerkennen sei. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2010 zurück.

Mit seiner am 23.03.2010 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Im Rahmen des Klageverfahrens hat die Beklagte die Zeit vom 15. Juni 1999 bis 31. Dezember 2004 als Anrechnungszeit (Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug) anerkannt und nach Annahme des Teilanerkenntnisses durch den Kläger unter dem 16. Dezember 2010 einen entsprechenden Rentenbescheid erlassen. Des Weiteren hat die Beklagte für die Zeit der Beschäftigung des Klägers als Reparaturschlosser vom 16. September 1974 bis 31. Januar 1976 die Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 2 anerkannt und einen entsprechenden Rentenbescheid erlassen (Bescheid vom 23. Februar 2015). Der Kläger hat dieses Teilanerkenntnis angenommen und in der Folge beantragt, die Beklagte unter Abänderung der ergangenen Bescheide zu verurteilen, die Altersrente unter Zuordnung der von ihm in der S. zurückgelegten Beitragszeiten vom 06. Juli 1971 bis 28. Mai 1973 (Abnehmer im Fleischkombinat), vom 29. Mai 1973 bis 30. Mai 1974 (Hauptwarenkundler), vom 16. September 1974 bis 31. Januar 1976 Reparaturschlosser) und vom 01. Februar 1976 bis 09. November 1978 (Ökonomist) zur Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum SGB VI sowie der Zeit vom 28. Mai 1982 bis zum 07. August 1990 (Versicherungsagent) zur Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zum SGB VI mit einem höheren Rentenzahlbetrag neu festzustellen.

Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, die im Falle des Klägers anwendbare Anlage 13 zum SGB VI kenne fünf Qualifikationsgruppen: Hochschulabsolventen (Gruppe 1), Fachschulabsolventen (Gruppe 2), Meister (Gruppe 3), Facharbeiter (Gruppe 4) sowie an- und ungelernten Tätigkeiten (Gruppe 5). Nach Satz 1 der Anlage 13 sind Versicherte in eine dieser im Einzelnen beschriebenen fünf Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Der Kläger habe weder in seinen Tätigkeiten in den streitigen Zeiten der 1970er Jahre die Voraussetzungen der Qualifikationsgruppe 1, noch in seiner Tätigkeit vom 28. Mai 1982 bis 07. August 1990 die Voraussetzungen der Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zum SGB VI erfüllt.

Zur Qualifikationsgruppe 1 gehörten Personen, die in Form eines Direkt-, Fern-, Abend- oder externen Studiums an einer Universität, Hochschule, Ingenieurhochschule, Akademie oder an einem Institut mit Hochschulcharakter ein Diplom erworben oder ein Staatsexamen abgelegt haben (Nr. 1), Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder wissenschaftlicher Leistungen ein wissenschaftlicher Grad oder Titel zuerkannt worden ist (z.B. Attestation im Bereich Volksbildung, Dr. h.c., Professor) (Nr. 2) sowie Inhaber gleichwertiger Abschlusszeugnisse staatlich anerkannter höherer Schulen und Universitäten (Nr. 3). Hierzu zählten nicht Teilnehmer an einem verkürzten Sonderstudium (z.B. Teilstudium), das nicht mit dem Erwerb eines Diploms oder Staatsexamens abgeschlossen habe. Der Kläger sei kein Hochschulabsolvent im Sinne der Qualifikationsgruppe 1. Er habe zwar ein Diplom erworben, dies aber nicht an einer der genannten Hochschuleinrichtungen. Der Kläger habe das Studium am Technikum nach Abbruch des Gymnasiums in der 9. Klasse begonnen und damit schon nicht über eine Zugangsberechtigung zu den Instituten, die in der S. eine Hochschulbildung vermittelt hätten, gehabt. Er sei auch nach Erlangung seines Diploms einer Tarifgruppe zugeordnet worden, die für Absolventen mittlerer Fachschulen üblich gewesen sein, nicht jedoch für Hochschulabsolventen. Auch die Dauer der Ausbildung am Technikum (ca. 5 Jahre), die der Kläger nicht in Vollzeit absolviert habe spreche gegen eine Hochschulausbildung. Die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 2 sei daher für die streitigen Zeiträume in den 1970er Jahren durch die Beklagte zutreffend erfolgt.

Auch die Einstufung der Tätigkeit des Klägers als Versicherungsagent in die Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI sei zutreffend. Der Qualifikationsgruppe 4 ("Facharbeiter") unterfielen Personen, die über die Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden hätten und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind oder denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist. Hierzu zählten nicht Personen, die im Rahmen der Berufsausbildung oder der Erwachsenenqualifizierung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes entsprechend der Systematik der Ausbildungsberufe im Beitrittsgebiet ausgebildet worden seien. Der Kläger selbst habe vorgetragen, für den Beruf des Versicherungsagenten lediglich sechs Monate lang angelernt worden zu sein. Er habe also gerade keine entsprechende Berufsausbildung erfolgreich absolviert. Gleichwohl habe ihn die Beklagte in der Tätigkeit als Versicherungsagent als Facharbeiter eingestuft. Eine Einstufung in eine darüber liegende Qualifikationsgruppe lasse sich nicht begründen.

Insbesondere sei der Erwerb des von der Beklagten als Fachschulabschluss im Sinne der Qualifikationsgruppe 2 gewerteten Techniker-Diploms für die Eingruppierung der Tätigkeit als Versicherungsagent unmaßgeblich, denn der Kläger sei als Versicherungsagent offenkundig nicht in einem seiner Ausbildung als Techniker entsprechenden Bereich tätig gewesen.

Der Kläger hat gegen das seinem damaligen Prozessbevollmächtigten am 4. Februar 2015 zugestellte Urteil am 5. März 2015 Berufung eingelegt, welche am 2. März 2015 per Einschreiben zur Post aufgegeben wurde. Er trägt vor, er habe mit einer rechtzeitigen Zustellung der Berufungsschrift an das Gericht rechnen dürfen. In der Sache trägt er vor, er sei der Meinung, sein Abend- und später Fernstudium entspreche keiner einfachen Fachschulausbildung, sondern es handele sich um einen dem Universitätsstudium gleichwertigen Abschluss einer staatlich anerkannten höheren Schule. Zudem sei seine Rente so berechnet worden, als sei er erst nach dem 7. Mai 1996 ins Bundesgebiet eingereist, dies führe zu Rentenabschlägen, insbesondere zu einer Begrenzung der Entgeltpunkte.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts vom 12. Januar 2015 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 26. Juni 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2010 und des Änderungsbescheides vom 16. Dezember 2010 sowie des Bescheides vom 23.02.2015 zu verurteilen, dem Kläger höhere Altersrente insbesondere unter Bewertung der Wehrdienstzeit mit 100 % des Durchschnittsverdienstes und der Zuordnung der von ihm in der S. zurückgelegten Beitragszeit vom 28.05.1982 bis zum 07.08.1990 zur Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zum SGB VI zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Hinsichtlich der Begrenzung der Entgeltpunkte hat die Beklagte auf die Vorschrift des Art. 6 § 4c des Gesetzes zur Neuregelung des Fremdrenten- und Auslandsrentenrechts und zur Anpassung der Berliner Rentenversicherung an die Vorschriften des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz - FANG) verwiesen sowie auf den hierzu ergangenen Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 15. Juli 2010 (1 BvR 1201/10).

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin einverstanden erklärt.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 17. Januar 2017 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten und Unterlagen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts, über die die Berichterstatterin mit dem Einverständnis der Beteiligten an Stelle des Senats nach § 155 Abs. 4 in Verbindung mit Absatz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden kann, ist nach §§ 143, 144 SGG statthaft und zulässig.

Zwar ist die Berufung verfristet; dem Kläger ist jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen zu gewähren. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat seit Zustellung des vollständigen Urteils (§ 151 Abs. 1 SGG) Die Berufungsfrist endete damit vorliegend, da das Urteil am 4. Februar 2015 zugestellt worden war, mit Ablauf des 4. März 2015 (§ 64 Abs. 1, 2 SGG). Die Berufung ist jedoch erst am 5. März 2015 und damit verspätet eingegangen. Dem Kläger ist jedoch gemäß § 67 Abs. 1, Abs. 2 S. 4 SGG Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist von Amts wegen zu gewähren. Der Berufungsschriftsatz ist am 2. März 2015 per Einschreiben zur Post aufgegeben worden. Seit dem Inkrafttreten des § 2 Nr. 3 Satz 1 der Postuniversaldienstleistungsverordnung müssen die Postunternehmen sicherstellen, dass sie an Werktagen aufgegebene Inlandssendungen im ganzen Bundesgebiet im Jahresdurschnitt mindestens zu 80 % an dem ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag und zu 95 % bis zum zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag ausliefern. Der Kläger durfte also mit einer Postlaufzeit in diesem Umfang rechnen. Bei der Zugrundelegung dieser Postlaufzeit wäre der Berufungsschriftsatz jedoch noch fristgerecht eingegangen. Der Senat geht daher davon aus, dass der Kläger ohne sein Verschulden verhindert war, die Berufungsfrist einzuhalten.

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Bewilligung einer höheren Altersrente nicht zu. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).

Soweit der Kläger eine Einstufung in eine höhere Qualifikationsstufe insbesondere für die Zeit vom 28.05.1982 bis zum 07.08.1990 begehrt, sieht das Berufungsgericht nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage nach § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da die Berufung insoweit aus den in dem Urteil des Sozialgerichts vom 12. Januar 2015 dargelegten Gründen als unbegründet zurückgewiesen wird.

Soweit der Kläger die Bewertung der Wehrdienstzeit rügt, ist der angefochtene Bescheid in der Fassung des Bescheides vom 23. Februar 2015, welcher gemäß § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist, gleichfalls nicht zu beanstanden. Die von der Beklagten bei der Rentenberechnung vorgenommene Absenkung der Entgeltpunkte für die nach dem Fremdrentengesetz (FRG) anerkannten Pflichtbeitragszeit Wehrdienst des Klägers um 40 v.H. nach § 22 Abs. 4 FRG ist gesetzeskonform und verfassungsgemäß. Rechtsgrundlage des Begehrens des Klägers auf höhere Altersrente sind die Regelungen der §§ 63 ff. Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) über die Rentenhöhe. Danach richtet sich die Höhe der Rente vor allem nach der in Entgeltpunkte umgerechneten Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Denn gemäß § 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn die unter Berücksichtigung des - vom Alter des Versicherten bei Rentenbeginn abhängigen (vgl. § 77 SGB VI) - Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI fließen Entgeltpunkte für Beitragszeiten, wozu auch Beitrags- und Beschäftigungszeiten in der ehemaligen S. gehören (vgl. im Einzelnen §§ 15, 16 FRG), in die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte ein.

Gemäß § 22 Abs. 4 FRG sind die nach § 22 Abs.1 und 3 FRG maßgeblichen Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,6 zu vervielfältigen, also um 40 v.H. abzusenken. Die Übergangsregelung des Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG, die der Gesetzgeber im Hinblick auf die Entscheidung des BVerfG vom 13. Juni 2006 (a.a.O.) durch Art. 16 Nr. 2 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S.554) rückwirkend mit Wirkung zum 1. Oktober 1996 angefügt hat, verschafft dem Kläger keinen (zeitlich begrenzten) höheren Anspruch auf Altersrente.

Nach Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG (in der Fassung vom 20. April 2007) wird für Berechtigte, (1.) die vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen haben, (2.) deren Rente nach den 30. September 1996 beginnt und (3.) über deren Rentenantrag oder über deren bis 31. Dezember 1994 gestellten Antrag auf Rücknahme des Rentenbescheides am 30. Juni 2006 noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, für diese Rente einmalig zum Rentenbeginn ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ermittelt. Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ergibt sich aus der Differenz zwischen der mit und ohne Anwendung von § 22 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes ermittelten Summe aller persönlichen Entgeltpunkte. Dieser Zuschlag wird monatlich für die Zeit des Rentenbezugs vom 1. Oktober 1996 bis 30. Juni 1997 voll, vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 zu drei Vierteln, vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 zur Hälfte und vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 zu einem Viertel gezahlt. Für die Zeit des Rentenbezugs ab 1. Juli 2000 wird der Zuschlag nicht gezahlt.

Da dem Kläger Rente erst ab 1. März 2009 bewilligt worden ist, scheidet die Gewährung eines Zuschlags nach Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG aus; von der die Entscheidung des BVerfG vom 13. Juni 2006 (a.a.O.) umsetzenden Übergangsregelung profitiert der Kläger nicht.

Die Absenkung nach § 22 Abs. 4 FRG ist auch verfassungsgemäß. Dass die entsprechende Rentenkürzung selbst weder gegen Art. 14 Abs. 1 GG noch gegen Art. 3 GG verstößt, hat das BVerfG in seinem Beschluss vom 13. Juni 2006 (a.a.O.), dem sich das Berufungsgericht anschließt, näher ausgeführt. Mit Nichtannahmebeschluss vom 15. Juli 2010 (1 BvR 1201/10) hat das BVerfG darüber hinaus entschieden, dass auch die Übergangsregelung des Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG in der Fassung vom 20.04.2007 sowohl mit dem Vertrauensschutzgrundsatz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) als auch mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar ist. (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Oktober 2011 – L 13 R 2150/10 –, juris). Auch dem schließt sich der erkennende Senat voll umfänglich an.

Andere Anhaltspunkte dafür, dass die Altersrente zu Lasten des Klägers falsch berechnet sein könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.

Die Revision gegen dieses Urteil war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Vorausset-zungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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