Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
39
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 39 VE 25/14
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Rentenzahlungen aus privater Unfallversicherung sind bei der Berechnung des Berufsschadensausgleiches als Einnahmen in Geld und Geldeswert aus Vermögen nach § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG, § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 3 BSchAV anrechenbar.
2. Einnahmen aus Vermögen nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 BSchAV können auch mitbegünstigte Versicherte aus einem privaten Unfallversicherungsvertrag beziehen, soweit ihnen ein eigenes Forderungsrecht nach § 44 Abs. 1 Satz 1 VVG gegenüber dem Versicherer zusteht.
2. Einnahmen aus Vermögen nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 BSchAV können auch mitbegünstigte Versicherte aus einem privaten Unfallversicherungsvertrag beziehen, soweit ihnen ein eigenes Forderungsrecht nach § 44 Abs. 1 Satz 1 VVG gegenüber dem Versicherer zusteht.
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Neufeststellung der Beschädigtenrente der Klägerin im Bundesversorgungsrecht.
Die 1950 geborene Klägerin bezieht als Opfer einer vorsätzlichen Gewalttat nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) vom 1.1.2010 Beschädigtenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Die Klägerin erwarb nach dem Abschluss der polytechnischen Oberschule N. 1969 das Facharbeiterzeugnis als Technische Zeichnerin und qualifizierte sich anschließend zur Teilkonstrukteurin weiter. Sie arbeitete anschließend in verschiedenen Funktionen und verzog nach der Heirat vom Mai 1972 in den Bezirk D ... Seit dem 1.2.1992 war sie als kaufmännische Sachbearbeiterin und Sekretärin beim Landesinnungsverband (S.) des Schornsteinfegerhandwerks mit Sitz in A ... in Vollzeit angestellt.
Mit Antrag vom 18.3.2010 beantragte sie bei dem Beklagten Beschädigtenversorgung nach dem BVG. In der Anlage zu dem Antrag schilderte die Klägerin die Schädigungshandlung vom 1.1.2010. In der Neujahrsnacht war sie im Beisein ihres Ehemannes Opfer unvermittelter, nicht vorhersehbarer und anlassloser vorsätzlicher körperlicher Gewalt geworden. Sie wurde von einem Unbekannten von hinten brutal am Kopf verletzt und niedergeschlagen und fiel dabei ungeschützt mit dem Hinterkopf auf den Asphalt. Zur Ergänzung wird auf den Antrag Bezug genommen. In der Zeit vom 3.1.2010 bis zum 12.1.2010 befand sie sich stationär im Universitätsklinikum D ... und i. d. Z. v. 12.1.2010 bis zum 2.3.2010 sowie vom 7.11.2011 bis zum 5.12.2011 in der Rehabilitationsklinik B ...
Auf den Antrag leitete der Beklagte das Versorgungsverfahren nach dem OEG i. v. m. dem BVG ein und veranlasste die entsprechenden Ermittlungen von Amts wegen.
Mit Bescheid vom 15.12.2011 (Bl. 197 d. VA) wurden als dauerhafte Folgen einer Schädigung nach dem OEG ab dem 1.1.2010 Knochennarbe rechts okzipital und im Felsenbein rechts, Hörminderung rechts/Gleichgewichtsstörung/Tinnitus, Verlust des Riechvermögens sowie kognitive Leistungseinschränkung nach Schädel-Hirn-Trauma im Sinne der Entstehung sowie ein Grad der Schädigung (GdS) von 30 anerkannt. Eine besondere berufliche Betroffenheit (bbB) und die Voraussetzungen eines Berufsschadensausgleiches (BSA) wurden verneint. Hintergrund war, dass die Klägerin nach Wiedereingliederung zunächst wieder vollschichtig in ihrem bisherigen Beruf tätig war. Wegen der Berechnung der Versorgungsbezüge wurde auf die Anlage des Bescheides verwiesen. In der Anlage zum Bescheid errechnete der Beklagte eine monatlich laufende Zahlung ab Februar 2012 von 124 Euro sowie Nachzahlungen in dieser Höhe für die Zeit ab Juli 2011 und i. H. v. monatlich 109 Euro f. d. Z. v. Januar 2010 bis Juni 2011, mithin einen Nachzahlungsbetrag von insgesamt 2.830 Euro.
Mit Schreiben vom 27.6.2012 (Bl. 219 d. VA) zeigte die Klägerin bei dem Beklagten gesundheitliche Verschlechterungen an und verwies auf einen durch den Landkreis S ... mit Schriftsatz vom 11.6.2012 anerkannten GdB von 40. Sie sei seit 1.5.2012 nur noch fünf Stunden täglich in ihrem Beruf tätig sein und erleide erhebliche Einkommenseinbußen.
Der Beklagte leitete daraufhin die Prüfung hinsichtlich der besonderen beruflichen Betroffenheit nach § 30 Abs. 2 BVG (bbB) und der Voraussetzungen für die Gewährung eines Berufsschadensausgleiches (BSA) nach § 30 Abs. 3 BVG ein. Die Klägerin erteilte hierzu am 1.8.2012 Auskünfte, insbesondere zu Ausbildung und Lebenslauf sowie zu den Folgen der Schädigung in Beruf und Fortkommen. Der Beklagte leitete dazu weitere Ermittlungen ein und veranlasste eine versorgungsärztliche Stellungnahme des Dr. W ... vom 12.12.2012 (Bl. 321 d. VA). Die Klägerin erteilte eine schriftliche Erklärung vom 27.2.2013 über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für den Erhebungszeitraum vom 1.1.2012 bis zum 31.12.2012 (Bl. 326 d. VA). Nach den Anlagen betrug der monatliche Lohn bis April 2012 brutto 2.602,94 Euro und ab Mai 2012 monatlich brutto 1.690,22 Euro. Sie belegte die Eheschließung vom 19.5.1972 und das eheliche Kind D ..., geb. am 1974.
Der Beklagte nahm mit Bescheid vom 14.3.2013 (Bl. 336 d. VA) den Bescheid vom 15.12.2011 im Zugunstenverfahren (§ 44 SGB X) ab 1.1.2010 hinsichtlich des GdS von 30 zurück und anerkannte ab diesem Zeitpunkt bei gleichbleibenden Gesundheitsstörungen einen GdS von 40. Wegen geänderter Verhältnisse (§ 48 SGB X) wurde der Versorgungsanspruch ab dem 1.5.2012 neu festgesetzt. Der GdS nach § 30 Abs. 1, 2 BVG wurde unter Einbeziehen einer bbB, die mit 10 enthalten war, nunmehr mit 50 anerkannt. Anspruch auf BSA wurde zuerkannt, ebenso dem Grunde nach auf Ausgleichsrente und Ehegattenzuschlag. Wegen der Berechnung und Abrechnung der Versorgungsbezüge wurde auf die Anlage verwiesen. In der Anlage wurde der monatliche Rechtsanspruch der Beschädigtenversorgung ab Januar 2010 auf 149 Euro, ab Juli 2011 auf 170 Euro, ab Mai 2012 auf 503 Euro (Grundrente 228 Euro, Ehegattenzuschlag 33 Euro, BSA 242 Euro) und ab Juli 2012 auf 708 Euro (Grundrente 233 Euro, Ehegattenzuschlag 51 Euro, BSA 424 Euro) beziffert, ebenso die laufende Zahlung. Die Berechnung des BSA erfolgte auf der Grundlage eines Vergleichseinkommens abgeschlossener Berufsausbildung (Beamtenbesoldung A7).
Mit Erklärung vom 20.7.2013 über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für den Erhebungszeitraum ab 2013 (Bl. 375 d. VA) legte die Klägerin den Rentenbescheid vom 21.6.2013 der Deutschen Rentenversicherung (DRV) vor. Danach bezieht sie seit dem 1.10.2013 Altersrente für schwerbehindernde Menschen mit laufendem Zahlbetrag von 1.007 Euro ab dem 1.10.2013. Ebenfalls mit der Erklärung verwies die Klägerin auf den Bezug der Rentenzahlung aus der privaten Unfallversicherung laut Schreiben der A. AG (im Folgenden: Versicherer) vom 9.4.2013. Danach bezieht sie seit dem 1.5.2013 eine private monatliche Unfallrente i. H. v. 990 Euro. Für die Zeit vom 1.1.2010 bis zum 30.4.2013 erfolgte eine Nachzahlung des Versicherers von 39.600 Euro (Bl. 379 d. VA).
Am 14.11.2013 informierte der Ehemann der Klägerin fernmündlich den Beklagten über eine geringfügige Beschäftigung der Klägerin bei ihrem früheren Arbeitgeber (Bl. 381 d. VA).
Am 13.3.2014 (Bl. 388 d. VA) erließ der Beklagte den streitgegenständlichen Neufestsetzungsbescheid nach § 48 SGB X zu dem Versorgungsanspruch der Klägerin für die Zeit ab Mai 2012 wegen gesetzlichen Änderungen im BVG und Änderungen bei den zu berücksichtigenden Einkünften. Hierin wurde der monatliche Rechtsanspruch der Beschädigtenversorgung ab Mai 2012 auf 228 Euro bzw. Juli 2012 auf 233 Euro (jeweils allein Grundrente 228, Ehegattenzuschlag 0,00 Euro und BSA 0,00 Euro), ab Juli 2013 auf 271 Euro (Grundrente 234 Euro, Ehegattenzuschlag 0 Euro, BSA 37 Euro) und ab Oktober 2013 auf 469 Euro (Grundrente 234 Euro, Ehegattenzuschlag 0 Euro, BSA 235 Euro) beziffert. Für die Zeit ab Mai 2012 bis März 2014 wurde eine Überzahlung von 8.995 Euro errechnet. In die Einkommensberechnung stellte der Beklagte nunmehr die Zahlung aus der privaten Unfallversicherung mit einem monatlichen Betrag von 590 Euro, 581 Euro bzw. 580 Euro ein ("Ruhegehalt bzw. ähnliche Leistungen") und eine Stufenzahl nach der Anrechnungs-Verordnung von (zusätzlich) 78, 74 bzw. 72. Einen positiven Ehegattenzuschlag ergab die Berechnung nicht mehr. Auf die Berechnung im Einzelnen wird verwiesen.
Hiergegen erhob die Klägerin anwaltlich vertreten Widerspruch. Begründet wurde der Widerspruch mit der nachträglichen Anrechnung der privaten Unfallversicherungsleistungen. Sie seien kein Ruhegehalt und keine diesem ähnliche Leistungen. Nach Ansicht der Klägerin sei die Berechnung des BSA nach § 30 Abs. 6, 8 BVG und ohne die Anrechnung der privaten Leistungen vorzunehmen.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 8.9.2014 zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Klage vom 10.10.2014, eingegangen bei Gericht am selben Tag. Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihre Rechtsauffassung weiter, wonach die Leistungen des privaten Versicherers im Rahmen des Versorgungsanspruches nicht anzurechnen seien. Insbesondere seien Leistungen und Renten aus privaten Unfallversicherungen in § 8 Abs. 2 der Berufsschadensausgleichsverordnung (BSchAV) i. d. F. vom 28.6.2011 (BGBl. I 1273, kurz BSchAV [2011]) nicht aufgeführt. Danach (§ 8 Abs. 2 Nr. 6 BSchAV [2011]) gehörten zu den Einnahmen aus früherer unselbständiger oder selbständiger Tätigkeit insbesondere Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, aber eben nicht solche aus privaten Unfallversicherungen. Letztere stellten auch keine Einnahmen aus Vermögen, das Beschädigte mit Einkünften aus einer Erwerbstätigkeit geschaffen haben, dar, wie in § 8 Abs. 2 Nr. 3 BSchAV (2011) aufgeführt. Im vorliegenden Fall sei zudem zu berücksichtigen, dass Versicherungsnehmer des Versicherers nicht die Klägerin selbst, sondern ihr Ehemann (gewesen) sei. Es würde auch bestritten, dass die Versicherungsprämien aus Einkünften aus einer Erwerbstätigkeit stammten, schon gar nicht dem der Klägerin. Der Beklagte sei insoweit feststellungsbelastet, weil er sich auf dies Herkunft der Prämienleistungen berufe. Im Übrigen komme hier das Vorliegen eines Nachschadens in Betracht.
Die Klägerin beantragt:
Der Bescheid vom 13.03.2014, Az. -13 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2014 wird aufgehoben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten. Die Anrechnung des Einkommens aus der Rentenzahlung der privaten Unfallversicherung sei zu Recht erfolgt. Er verweist dazu auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen. Dass die Unfallversicherung auf den Namen des Ehemannes abgeschlossen sei, ändere an der Rechtslage nichts. Denn den Zahlungen aus der privaten Unfallversicherung komme Lohnersatzfunktion im Sinne des Gesetzes mit der Folge zu, dass die Einkommensanrechnung zu erfolgen habe. Mögliche Ausnahmen des Gesetzes seien nicht einschlägig. Ein Fall des Nachschadens sei nicht gegeben, weil die schädigende Handlung nach dem OEG die Rentenzahlung verursacht habe.
Auf Anforderung des Vorsitzenden hat die Klägerin weitere Vertragsunterlagen zur privaten Unfallversicherung vorgelegt. Der ursprüngliche Versicherungsvertrag datiert danach von 1992. 2009 erfolgte eine Tarifumstellung in den "Tarif 60 aktiv". Mit Datum vom 9.4.2009 wurden gesonderte Versicherungsscheine für die Klägerin und ihren Ehemann ausgestellt (Bl. 39, 41 d. GA).
Auf Verfügung vom 31.8.2016 erklärten sich die Beteiligten mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG einverstanden (Bl. 62, 63 d. GA). Den Beteiligten wurde vorab mitgeteilt, dass die Sache im Rahmen der mündlichen Verhandlungen vom 9.3.2017 beraten werden solle.
Dem Gericht lagen die Verwaltungsakte des Beklagten in zwei Bänden und die Gerichtsakte vor. Sie sind Gegenstand der schriftlichen Entscheidung der Kammer.
Entscheidungsgründe:
I.
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Die von der Klägerin gewählte Klageart entspricht auch ihrem aus objektiver Sicht erkennbaren Rechtsschutzbedürfnis. Mit Widerspruch und Klage erstrebt sie den Erhalt der vorangegangen Bescheide zu ihrem Versorgungsanspruch, zuletzt vom 14.3.2013. Für das Erreichen dieses Prozesszieles genügt das Erheben der Anfechtungsklage, weil dem insoweit mit dem Aufheben der angefochtenen Entscheidungen entsprochen werden kann.
Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Neufestsetzungsbescheid vom 13.3.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8.9.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Insbesondere hat der Beklagte zu Recht nach § 48 SGB X rechtliche Änderungen im Bundesversorgungsgesetz (BVG) und tatsächliche Änderungen in den Einkommensverhältnissen der Klägerin berücksichtigt und hierbei eine bereinigte Anrechnung der Rentenzahlungen aus der privaten Unfallversicherung der A. AG (Versicherer) vorgenommen. Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Klägerin greifen nicht durch.
1. Nach § 30 Abs. 3 Satz 1 BVG erhalten rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, nach Anwendung des § 30 Abs. 2 BVG einen Berufsschadensausgleich i. H ... v. 42,5 v. H ... des auf volle Euro nach oben gerundeten Einkommensverlustes (§ 30 Abs. 4 BVG) oder, falls dies günstiger ist, einen Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 6 BVG (Nettoberufsschadensausgleich). Einkommensverlust ist gemäß § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zzgl. der Ausgleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen nach Absatz 5 der Vorschrift. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 der aufgrund des § 30 Abs. 14 BVG erlassenen Berufsschadensausgleichsverordnung (BSchAV – hier: BschAV [2011]) gelten als derzeitiges Bruttoeinkommen alle Einnahmen im Geld oder Geldeswert aus einer früheren oder gegenwärtigen unselbständigen Tätigkeit, soweit in § 30 Abs. 11 Satz 1 (Nachschadensregelung) und § 64 c Abs. 2 Satz 2 und 3 BVG sowie in § 9 BSchAV nichts anderes bestimmt ist. Gemäß § 9 BSchAV (2011) sind insbesondere die in § 2 Abs. 1 Ausgleichsrentenverordnung (AusglV) genannten Einkünfte sowie Sonderzahlungen (Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen, Urlaubsgeld) nicht zu berücksichtigen. § 2 Abs. 1 AusglV nimmt eine Vielzahl von Einkünften von der Anrechnung auf den Berufsschadensausgleich aus, z. B. Leistungen der Sozialhilfe, Pflegegeld, Blindengeld, Zahlungen aus dem Lastenausgleichsgesetz, Arbeitslosenhilfe, Wintergeld, Kinderzuschüsse, Kinderzulagen, Kindergeld, Leistungen nach dem BEG, Leistungen nach dem BVG, Bezüge aus der gesetzlichen Unfallversicherung, Sachleistungen, Erstattungen und Zuschüsse von öffentlichen und privaten Krankenkassen, Beihilfen, Leistungen der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung über Zuschüsse zur Pflegeversicherung, Bergmannsprämien, betriebliche Vergünstigungen, Leistungen aufgrund von Unterhaltsansprüchen, Stipendien, Wohngeld, Leistungen aufgrund eines Schadensersatzanspruchs, Ehrensold, Unfallausgleich, Zinsen. Daraus folgt, dass nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BSchAV (2011) nach einem weiten Einnahmebegriff alle nicht enumerativ und ausdrücklich in den genannten Bestimmungen aufgeführten Einnahmearten auf den Berufsschadensausgleich anzurechnen sind, so auch eine Rente eines privaten Unfallversicherungsträgers. Etwas anderes gilt nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 BSchAV nur, wenn der Beschädigte die freiwilligen Beiträge nicht – auch nicht mittelbar – aus Einkünften aus einer Erwerbstätigkeit entrichtet hat. Durch den Berufsschadensausgleich soll der Einkommensverlust ausgeglichen werden, der durch die schädigungsbedingte Minderung der Arbeitskraft verursacht wurde. Diese Art von Einkommensverlust wird verringert durch jedes Einkommen, das auf die Verwendung der Arbeitskraft zurückgeführt werden kann. Der Einkommensverlust vermindert sich aber nicht durch Einkünfte, die nicht aus dem Einsatz der Arbeitskraft stammen. Diese Einkünfte stehen mit der Schädigung in keinem Zusammenhang. Wer etwa durch eine rentable Anlage seines Vermögens, das nicht aus dem Einsatz der Arbeitskraft stammt, sondern z.B. ererbt ist, Einkünfte erzielt, erhöht zwar sein Einkommen, vermindert aber nicht den Einkommensverlust i.S. des Berufsschadensausgleichsrechts. Das war schon immer in der BSchAV geregelt und ergibt sich bereits aus der Definition des Einkommensverlustes in § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG (BSG, Urteil vom 31.05.1989, Az.: 9/4b RV 25/87; Urteil vom 16. 12.2004, Az.: B 9 V 3/02 R). Somit darf eine private Unfallrechte wie die der Klägerin nur insoweit angerechnet werden, als sie Bruttoeinkommen aus früherer unselbstständiger Tätigkeit ist, also auf eine solche Erwerbsquelle zurückgeht. Wie sich aus der Regelvermutung des § 8 Abs. 1 Satz 1 BSchAV ergibt, sind grundsätzlich alle Einkünfte auf den Berufsschadensausgleich anzurechnen. Mithin trägt die Klägerin die materielle Beweislast dafür, dass hinsichtlich ihres Einkommens oder von Teilen davon eine der Ausnahmen vorliegt, wie sie in §§ 8, 9 BSchAV (2011) aufgeführt sind, in denen von einer Anrechnung abzusehen ist. Die unzureichende Aufklärbarkeit der Zahlungszeitpunkte geht nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast zu Lasten der Klägerin.
2. Vorstehendes zugrunde gelegt, erfolgte die bereinigte Anrechnung des Rentenbezuges aus der privaten Unfallversicherung zu Recht.
Der Bezug der privaten Unfallversicherungsrente vermehrt das derzeitige Bruttoeinkommen der Klägerin im Sinne von § 30 Abs. 4 BVG i. V. m. § 8 BSchAV (2011) und ist daher grundsätzlich geeignet, den Anspruch auf Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 3 BVG zu mindern (vgl. BSG, Urteil vom 04. Oktober 1984 – 9a RV 16/83 –, juris). Der Anspruch auf eine Leistung aus einer privaten Versicherung ist ein Vermögensgegenstand im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 3 BSchAV (2011) – vormals § 9 BSchAV a. F. – und die wiederkehrenden Zahlungen aus dieser Versicherung sind Einnahmen aus diesem Vermögen (BSG, a. a. O ...). Etwas anderes ergibt sich für den vorliegenden Fall nicht aus den Umständen, dass Versicherungsnehmer der Allianz nicht die Klägerin selbst, sondern ihr Ehemann (gewesen) ist, und sie bestritten hat, dass die Prämienzahlungen ganz oder teilweise aus ihrem Einkommen stammen, und dass das Vermögen geschaffen worden ist, um sich nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben den Lebensunterhalt zu sichern.
Dass die Klägerin nicht selbst Versicherungsnehmerin, sondern nur (Mit-) Begünstigte (Versicherte) aus dem Versicherungsvertrag geworden ist, steht der Anrechnung als laufende Zahlung aus erworbenem eigenem Vermögen nicht entgegen. Nach dem Ergebnis der Aufklärung wurde der Versicherungsvertrag durch ihren Ehemann im eigenen Namen (auch) für einen anderen – die Klägerin – i. S. v. § 43 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) abgeschlossen (Versicherung für fremde Rechnung) und seine Ehefrau auf diesem Wege so wie er selbst gegen die Gefahr eines Unfalles privat abgesichert. Für diese Absicherung bedurfte es mithin gesonderter Verträge beider Eheleute nicht. Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag standen ihr aus dem Vertragsverhältnis soweit sie tatsächlich betreffend selbst zu (§ 44 Abs. 1 Satz 1 VVG). Den entsprechenden Versicherungsschein vom 9.4.2009 hat sie mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 14.12.2015 (Bl. 35 ff., 39 d. GA) im Klageverfahren vorgelegt. Bereits im ebenfalls mitvorgelegten ursprünglichen (gemeinsamen) Versicherungsschein vom 17.11.1992 war sie als berechtigte Versicherte mit aufgeführt (Bl. 38 d. VA). Die nachträgliche Umstellung des Versicherungsvertrages der Eheleute auf den "Tarif 60 aktiv" führte insoweit zu keinen maßgeblichen Änderungen im Bezugsrecht. Die Klägerin hat damit aus dem Versicherungsvertrag einen eigenen Vermögensanspruch erworben, der sich im Bescheid des Versicherers vom 9.4.2013 auch realisierte (Bl. 379 d. VA).
Die Klägerin kann mit dem pauschalen Einwand nicht durchdringen, wonach Zahlungen an den Versicherer (Prämienzahlungen) nicht (auch) auf ihrem Einkommen beruhen. Sie hat sich dieses Vermögen, das ihr nun regelmäßige Einnahmen bringt, zumindest mittelbar, was nach dem Gesagten und nach Sinn und Zweck der Anrechnungsvorschrift des § 30 Abs. 4 BVG i. V. m. § 8 BSchAV (2011) ausreicht, aus ihrer früheren Erwerbstätigkeit als kaufmännische Sachbearbeiterin und Sekretärin beim Landesinnungsverband (S.) des Schornsteinfegerhandwerks geschaffen, wo sie seit dem 1.2.1992 tätig war. Mit diesem Einkommen hat sie zum Lebensunterhalt der Familie beigetragen und so die Zahlungen an die private Unfallversicherung mit ermöglicht. Dass der Ehemann seit 1992 Versicherungsnehmer des Unfallversicherers und diesem gegenüber unmittelbarer (vertraglicher) Prämienschuldner war, ergibt nichts anderes. Denn unbeschadet dessen hat sie u. a. mit ihrer entgeltlichen Beschäftigung ihrer gesetzlichen Pflicht entsprochen, als Ehegattin die Familie angemessen zu unterhalten (vgl. § 1360 Satz 1 BGB) und so zum Familieneinkommen beigetragen. Die Frage wie Prämienzahlungen des anderen (arbeitenden) Ehegatten im Falle einer sog. Haushaltsführungsehe zu beurteilen (zuzurechnen) wären, bei der einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen ist und er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts erfüllt (§ 1360 Satz 2 BGB), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Im Falle der Klägern liegt nach dem Ergebnis der Aufklärung nach Überzeugung der Kammer eine sog. Doppelverdienerehe vor, bei der in Ermangelung abweichender Anhaltspunkte unterstellt werden kann, dass beide Eheleute zum Familieneinkommen beigetragen haben und aus beiden Einkommen die Zahlungen an den Versicherer ermöglicht worden sind – unabhängig von der Frage, wer Schuldner im Außenverhältnis gegenüber dem Versicherer ist und zu Lasten wessen Bankkonto die Zahlungen tatsächlich realisiert worden sind -. Vorgenanntem entspricht es, dass die Eheleute im Versicherungsschein vom 17.11.1992 als "Verwaltungsangestellter" und "Verwaltungsangestellte" bezeichnet sind. Gegenteilige Anhaltspunkte fehlen nach dem gesamten Vortrag im Verwaltungs-, Widerspruchs- und Klageverfahren, auch soweit sie sich eben darauf berufen hat, dass die Zahlungen an den Versicherer doch nicht aus ihrem Einkommen stammen würden. Dass anderweitiges und einkommensunabhängig geschaffenes, z. B. ererbtes Vermögen die Grundlage der Zahlungen gewesen sei, wurde ebenfalls nicht von ihr behauptet. Es bleibt daher bei der Anrechenbarkeit der Rentenzahlungen aus der privaten Unfallversicherung. Denn nach dem Gesagten enthält § 8 Abs. 1 Satz 1 BSchAV eine Regelvermutung für die Einkommensanrechnung auch für Einkommen aus früherer unselbständiger wie selbständiger Tätigkeit (Nrn. 1. und 2. der Vorschrift), so dass die Klägerin und nicht der Beklagte die materielle Feststellungslast trägt, soweit sie sich auf das Gegenteil beruft. Verbleibende Unsicherheiten im Tatsächlichen gehen daher zu ihren Lasten. Anlass für weitergehende Ermittlungen der Kammer (§ 103 SGG) besteht nicht.
Die Klägerin macht auch ohne Erfolg geltend, dieses Vermögen sei nicht dazu bestimmt gewesen, sich nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben den Lebensunterhalt zu sichern. Auch in diesem Punkt bleibt der Klagevortrag letztlich pauschal, ohne den vertraglichen Zweck einer privaten Unfallversicherung in der Sache in Frage zu stellen. Es kann daher unterstellt werden, dass das Versicherungsverhältnis eben dazu bestimmt war, im Versicherungsfall zum Lebensunterhalt, im Falle eines Unfalles der Klägerin zu ihrem, beizutragen. Warum vorliegend etwas anderes gelten soll, erschließt sich der Kammer nicht und ist nicht dargetan. Allgemein zählt zum Lebensunterhalt, wenn er nicht näher umschrieben ist, in der Regel das gesamte Einkommen, jedenfalls dann, wenn es nicht höher ist als das pflichtversicherter Arbeitnehmer (BSG, a. a. O., mit Verweis auf: BSGE 32, 141, 142). Für den vorliegenden Fall kann auch davon ausgegangen werden, dass die Unfallversicherungsrente von monatlich 990 Euro bei einem monatlichen Zahlbetrag aus der Gesetzlichen Rentenversicherung von 1.007 Euro ab dem 1.10.2013 durchaus geeignet und erforderlich war und ist, um ihren Lebensunterhalt abzusichern.
Es bleibt daher bei der Anrechenbarkeit der monatlichen Rentenzahlungen des privaten Unfallversicherers nach § 8 Abs. 1 BSchAV (2011). Aus § 9 BSchAV folgt nichts anderes. Soweit unter § 2 Abs. 1 Nr. 11 der in § 9 Abs. 1 Satz 1 BSchAV in Bezug genommenen Ausgleichsverordnung (2011) u. a. "Bezüge aus der gesetzlichen Unfallversicherung" von der Anrechnung beim derzeitigen Bruttoeinkommen im Sinne von § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG ausgenommen sind, erfasst dies nach dem systematischen Regelungszusammenhang nicht Bezüge aus privaten Unfallversicherungen i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 6 BSchAV (2011), die als spezialgesetzliche Regelung jedenfalls insoweit vorgeht, als die Unfallrente auf dasselbe schädigende Ereignis zurückgeht wie die Versorgungsansprüche nach dem BVG. Das ist hier zu bejahen, weil die Leistungen von beiden Trägern – des Beklagten und der privaten Unfallversicherung – auf das selbe Schadensereignis vom 1.1.2010 zurück zu führen sind. Damit kommt auch ein sog. Nachschaden nicht in Betracht. Aus § 9 BSchAV (2011) ergibt sich daher für den vorliegenden Fall keine direkt oder entsprechend anwendbare Ausnahmevorschrift zum Anrechnungsgebot des § 8 Abs. 1 BSchAV (2011).
Anhaltspunkte dafür, dass die vom Beklagten berechneten und bezifferten Versorgungsansprüche der Klägerin ab Mai 2012 der Höhe nach unrichtig ermittelt und/oder berechnet sind, sind für die Kammer nicht ersichtlich und werden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. Der Beklagte war insbesondere berechtigt, die nachträglich geänderten rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse zu berücksichtigen und für die Zeit ab dem 1.5.2012 eine Neuberechnung wie geschehen vorzunehmen (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Hinsichtlich der Berechnung im Einzelnen kann Bezug genommen werden auf die Anlage zum angegriffenen Bescheid vom 13.3.2014 (Bl. 388 ff., 397 ff. d. VA). Rechtliche oder rechnerische Fehler haben sich insoweit nach dem Gesagten nicht ergeben.
Die Klage konnte keinen Erfolg haben.
Es war daher wie aus dem Tenor ersichtlich zu entscheiden und die Klage abzuweisen.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Neufeststellung der Beschädigtenrente der Klägerin im Bundesversorgungsrecht.
Die 1950 geborene Klägerin bezieht als Opfer einer vorsätzlichen Gewalttat nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) vom 1.1.2010 Beschädigtenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Die Klägerin erwarb nach dem Abschluss der polytechnischen Oberschule N. 1969 das Facharbeiterzeugnis als Technische Zeichnerin und qualifizierte sich anschließend zur Teilkonstrukteurin weiter. Sie arbeitete anschließend in verschiedenen Funktionen und verzog nach der Heirat vom Mai 1972 in den Bezirk D ... Seit dem 1.2.1992 war sie als kaufmännische Sachbearbeiterin und Sekretärin beim Landesinnungsverband (S.) des Schornsteinfegerhandwerks mit Sitz in A ... in Vollzeit angestellt.
Mit Antrag vom 18.3.2010 beantragte sie bei dem Beklagten Beschädigtenversorgung nach dem BVG. In der Anlage zu dem Antrag schilderte die Klägerin die Schädigungshandlung vom 1.1.2010. In der Neujahrsnacht war sie im Beisein ihres Ehemannes Opfer unvermittelter, nicht vorhersehbarer und anlassloser vorsätzlicher körperlicher Gewalt geworden. Sie wurde von einem Unbekannten von hinten brutal am Kopf verletzt und niedergeschlagen und fiel dabei ungeschützt mit dem Hinterkopf auf den Asphalt. Zur Ergänzung wird auf den Antrag Bezug genommen. In der Zeit vom 3.1.2010 bis zum 12.1.2010 befand sie sich stationär im Universitätsklinikum D ... und i. d. Z. v. 12.1.2010 bis zum 2.3.2010 sowie vom 7.11.2011 bis zum 5.12.2011 in der Rehabilitationsklinik B ...
Auf den Antrag leitete der Beklagte das Versorgungsverfahren nach dem OEG i. v. m. dem BVG ein und veranlasste die entsprechenden Ermittlungen von Amts wegen.
Mit Bescheid vom 15.12.2011 (Bl. 197 d. VA) wurden als dauerhafte Folgen einer Schädigung nach dem OEG ab dem 1.1.2010 Knochennarbe rechts okzipital und im Felsenbein rechts, Hörminderung rechts/Gleichgewichtsstörung/Tinnitus, Verlust des Riechvermögens sowie kognitive Leistungseinschränkung nach Schädel-Hirn-Trauma im Sinne der Entstehung sowie ein Grad der Schädigung (GdS) von 30 anerkannt. Eine besondere berufliche Betroffenheit (bbB) und die Voraussetzungen eines Berufsschadensausgleiches (BSA) wurden verneint. Hintergrund war, dass die Klägerin nach Wiedereingliederung zunächst wieder vollschichtig in ihrem bisherigen Beruf tätig war. Wegen der Berechnung der Versorgungsbezüge wurde auf die Anlage des Bescheides verwiesen. In der Anlage zum Bescheid errechnete der Beklagte eine monatlich laufende Zahlung ab Februar 2012 von 124 Euro sowie Nachzahlungen in dieser Höhe für die Zeit ab Juli 2011 und i. H. v. monatlich 109 Euro f. d. Z. v. Januar 2010 bis Juni 2011, mithin einen Nachzahlungsbetrag von insgesamt 2.830 Euro.
Mit Schreiben vom 27.6.2012 (Bl. 219 d. VA) zeigte die Klägerin bei dem Beklagten gesundheitliche Verschlechterungen an und verwies auf einen durch den Landkreis S ... mit Schriftsatz vom 11.6.2012 anerkannten GdB von 40. Sie sei seit 1.5.2012 nur noch fünf Stunden täglich in ihrem Beruf tätig sein und erleide erhebliche Einkommenseinbußen.
Der Beklagte leitete daraufhin die Prüfung hinsichtlich der besonderen beruflichen Betroffenheit nach § 30 Abs. 2 BVG (bbB) und der Voraussetzungen für die Gewährung eines Berufsschadensausgleiches (BSA) nach § 30 Abs. 3 BVG ein. Die Klägerin erteilte hierzu am 1.8.2012 Auskünfte, insbesondere zu Ausbildung und Lebenslauf sowie zu den Folgen der Schädigung in Beruf und Fortkommen. Der Beklagte leitete dazu weitere Ermittlungen ein und veranlasste eine versorgungsärztliche Stellungnahme des Dr. W ... vom 12.12.2012 (Bl. 321 d. VA). Die Klägerin erteilte eine schriftliche Erklärung vom 27.2.2013 über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für den Erhebungszeitraum vom 1.1.2012 bis zum 31.12.2012 (Bl. 326 d. VA). Nach den Anlagen betrug der monatliche Lohn bis April 2012 brutto 2.602,94 Euro und ab Mai 2012 monatlich brutto 1.690,22 Euro. Sie belegte die Eheschließung vom 19.5.1972 und das eheliche Kind D ..., geb. am 1974.
Der Beklagte nahm mit Bescheid vom 14.3.2013 (Bl. 336 d. VA) den Bescheid vom 15.12.2011 im Zugunstenverfahren (§ 44 SGB X) ab 1.1.2010 hinsichtlich des GdS von 30 zurück und anerkannte ab diesem Zeitpunkt bei gleichbleibenden Gesundheitsstörungen einen GdS von 40. Wegen geänderter Verhältnisse (§ 48 SGB X) wurde der Versorgungsanspruch ab dem 1.5.2012 neu festgesetzt. Der GdS nach § 30 Abs. 1, 2 BVG wurde unter Einbeziehen einer bbB, die mit 10 enthalten war, nunmehr mit 50 anerkannt. Anspruch auf BSA wurde zuerkannt, ebenso dem Grunde nach auf Ausgleichsrente und Ehegattenzuschlag. Wegen der Berechnung und Abrechnung der Versorgungsbezüge wurde auf die Anlage verwiesen. In der Anlage wurde der monatliche Rechtsanspruch der Beschädigtenversorgung ab Januar 2010 auf 149 Euro, ab Juli 2011 auf 170 Euro, ab Mai 2012 auf 503 Euro (Grundrente 228 Euro, Ehegattenzuschlag 33 Euro, BSA 242 Euro) und ab Juli 2012 auf 708 Euro (Grundrente 233 Euro, Ehegattenzuschlag 51 Euro, BSA 424 Euro) beziffert, ebenso die laufende Zahlung. Die Berechnung des BSA erfolgte auf der Grundlage eines Vergleichseinkommens abgeschlossener Berufsausbildung (Beamtenbesoldung A7).
Mit Erklärung vom 20.7.2013 über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für den Erhebungszeitraum ab 2013 (Bl. 375 d. VA) legte die Klägerin den Rentenbescheid vom 21.6.2013 der Deutschen Rentenversicherung (DRV) vor. Danach bezieht sie seit dem 1.10.2013 Altersrente für schwerbehindernde Menschen mit laufendem Zahlbetrag von 1.007 Euro ab dem 1.10.2013. Ebenfalls mit der Erklärung verwies die Klägerin auf den Bezug der Rentenzahlung aus der privaten Unfallversicherung laut Schreiben der A. AG (im Folgenden: Versicherer) vom 9.4.2013. Danach bezieht sie seit dem 1.5.2013 eine private monatliche Unfallrente i. H. v. 990 Euro. Für die Zeit vom 1.1.2010 bis zum 30.4.2013 erfolgte eine Nachzahlung des Versicherers von 39.600 Euro (Bl. 379 d. VA).
Am 14.11.2013 informierte der Ehemann der Klägerin fernmündlich den Beklagten über eine geringfügige Beschäftigung der Klägerin bei ihrem früheren Arbeitgeber (Bl. 381 d. VA).
Am 13.3.2014 (Bl. 388 d. VA) erließ der Beklagte den streitgegenständlichen Neufestsetzungsbescheid nach § 48 SGB X zu dem Versorgungsanspruch der Klägerin für die Zeit ab Mai 2012 wegen gesetzlichen Änderungen im BVG und Änderungen bei den zu berücksichtigenden Einkünften. Hierin wurde der monatliche Rechtsanspruch der Beschädigtenversorgung ab Mai 2012 auf 228 Euro bzw. Juli 2012 auf 233 Euro (jeweils allein Grundrente 228, Ehegattenzuschlag 0,00 Euro und BSA 0,00 Euro), ab Juli 2013 auf 271 Euro (Grundrente 234 Euro, Ehegattenzuschlag 0 Euro, BSA 37 Euro) und ab Oktober 2013 auf 469 Euro (Grundrente 234 Euro, Ehegattenzuschlag 0 Euro, BSA 235 Euro) beziffert. Für die Zeit ab Mai 2012 bis März 2014 wurde eine Überzahlung von 8.995 Euro errechnet. In die Einkommensberechnung stellte der Beklagte nunmehr die Zahlung aus der privaten Unfallversicherung mit einem monatlichen Betrag von 590 Euro, 581 Euro bzw. 580 Euro ein ("Ruhegehalt bzw. ähnliche Leistungen") und eine Stufenzahl nach der Anrechnungs-Verordnung von (zusätzlich) 78, 74 bzw. 72. Einen positiven Ehegattenzuschlag ergab die Berechnung nicht mehr. Auf die Berechnung im Einzelnen wird verwiesen.
Hiergegen erhob die Klägerin anwaltlich vertreten Widerspruch. Begründet wurde der Widerspruch mit der nachträglichen Anrechnung der privaten Unfallversicherungsleistungen. Sie seien kein Ruhegehalt und keine diesem ähnliche Leistungen. Nach Ansicht der Klägerin sei die Berechnung des BSA nach § 30 Abs. 6, 8 BVG und ohne die Anrechnung der privaten Leistungen vorzunehmen.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 8.9.2014 zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Klage vom 10.10.2014, eingegangen bei Gericht am selben Tag. Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihre Rechtsauffassung weiter, wonach die Leistungen des privaten Versicherers im Rahmen des Versorgungsanspruches nicht anzurechnen seien. Insbesondere seien Leistungen und Renten aus privaten Unfallversicherungen in § 8 Abs. 2 der Berufsschadensausgleichsverordnung (BSchAV) i. d. F. vom 28.6.2011 (BGBl. I 1273, kurz BSchAV [2011]) nicht aufgeführt. Danach (§ 8 Abs. 2 Nr. 6 BSchAV [2011]) gehörten zu den Einnahmen aus früherer unselbständiger oder selbständiger Tätigkeit insbesondere Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, aber eben nicht solche aus privaten Unfallversicherungen. Letztere stellten auch keine Einnahmen aus Vermögen, das Beschädigte mit Einkünften aus einer Erwerbstätigkeit geschaffen haben, dar, wie in § 8 Abs. 2 Nr. 3 BSchAV (2011) aufgeführt. Im vorliegenden Fall sei zudem zu berücksichtigen, dass Versicherungsnehmer des Versicherers nicht die Klägerin selbst, sondern ihr Ehemann (gewesen) sei. Es würde auch bestritten, dass die Versicherungsprämien aus Einkünften aus einer Erwerbstätigkeit stammten, schon gar nicht dem der Klägerin. Der Beklagte sei insoweit feststellungsbelastet, weil er sich auf dies Herkunft der Prämienleistungen berufe. Im Übrigen komme hier das Vorliegen eines Nachschadens in Betracht.
Die Klägerin beantragt:
Der Bescheid vom 13.03.2014, Az. -13 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2014 wird aufgehoben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten. Die Anrechnung des Einkommens aus der Rentenzahlung der privaten Unfallversicherung sei zu Recht erfolgt. Er verweist dazu auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen. Dass die Unfallversicherung auf den Namen des Ehemannes abgeschlossen sei, ändere an der Rechtslage nichts. Denn den Zahlungen aus der privaten Unfallversicherung komme Lohnersatzfunktion im Sinne des Gesetzes mit der Folge zu, dass die Einkommensanrechnung zu erfolgen habe. Mögliche Ausnahmen des Gesetzes seien nicht einschlägig. Ein Fall des Nachschadens sei nicht gegeben, weil die schädigende Handlung nach dem OEG die Rentenzahlung verursacht habe.
Auf Anforderung des Vorsitzenden hat die Klägerin weitere Vertragsunterlagen zur privaten Unfallversicherung vorgelegt. Der ursprüngliche Versicherungsvertrag datiert danach von 1992. 2009 erfolgte eine Tarifumstellung in den "Tarif 60 aktiv". Mit Datum vom 9.4.2009 wurden gesonderte Versicherungsscheine für die Klägerin und ihren Ehemann ausgestellt (Bl. 39, 41 d. GA).
Auf Verfügung vom 31.8.2016 erklärten sich die Beteiligten mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG einverstanden (Bl. 62, 63 d. GA). Den Beteiligten wurde vorab mitgeteilt, dass die Sache im Rahmen der mündlichen Verhandlungen vom 9.3.2017 beraten werden solle.
Dem Gericht lagen die Verwaltungsakte des Beklagten in zwei Bänden und die Gerichtsakte vor. Sie sind Gegenstand der schriftlichen Entscheidung der Kammer.
Entscheidungsgründe:
I.
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Die von der Klägerin gewählte Klageart entspricht auch ihrem aus objektiver Sicht erkennbaren Rechtsschutzbedürfnis. Mit Widerspruch und Klage erstrebt sie den Erhalt der vorangegangen Bescheide zu ihrem Versorgungsanspruch, zuletzt vom 14.3.2013. Für das Erreichen dieses Prozesszieles genügt das Erheben der Anfechtungsklage, weil dem insoweit mit dem Aufheben der angefochtenen Entscheidungen entsprochen werden kann.
Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Neufestsetzungsbescheid vom 13.3.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8.9.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Insbesondere hat der Beklagte zu Recht nach § 48 SGB X rechtliche Änderungen im Bundesversorgungsgesetz (BVG) und tatsächliche Änderungen in den Einkommensverhältnissen der Klägerin berücksichtigt und hierbei eine bereinigte Anrechnung der Rentenzahlungen aus der privaten Unfallversicherung der A. AG (Versicherer) vorgenommen. Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Klägerin greifen nicht durch.
1. Nach § 30 Abs. 3 Satz 1 BVG erhalten rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, nach Anwendung des § 30 Abs. 2 BVG einen Berufsschadensausgleich i. H ... v. 42,5 v. H ... des auf volle Euro nach oben gerundeten Einkommensverlustes (§ 30 Abs. 4 BVG) oder, falls dies günstiger ist, einen Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 6 BVG (Nettoberufsschadensausgleich). Einkommensverlust ist gemäß § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zzgl. der Ausgleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen nach Absatz 5 der Vorschrift. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 der aufgrund des § 30 Abs. 14 BVG erlassenen Berufsschadensausgleichsverordnung (BSchAV – hier: BschAV [2011]) gelten als derzeitiges Bruttoeinkommen alle Einnahmen im Geld oder Geldeswert aus einer früheren oder gegenwärtigen unselbständigen Tätigkeit, soweit in § 30 Abs. 11 Satz 1 (Nachschadensregelung) und § 64 c Abs. 2 Satz 2 und 3 BVG sowie in § 9 BSchAV nichts anderes bestimmt ist. Gemäß § 9 BSchAV (2011) sind insbesondere die in § 2 Abs. 1 Ausgleichsrentenverordnung (AusglV) genannten Einkünfte sowie Sonderzahlungen (Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen, Urlaubsgeld) nicht zu berücksichtigen. § 2 Abs. 1 AusglV nimmt eine Vielzahl von Einkünften von der Anrechnung auf den Berufsschadensausgleich aus, z. B. Leistungen der Sozialhilfe, Pflegegeld, Blindengeld, Zahlungen aus dem Lastenausgleichsgesetz, Arbeitslosenhilfe, Wintergeld, Kinderzuschüsse, Kinderzulagen, Kindergeld, Leistungen nach dem BEG, Leistungen nach dem BVG, Bezüge aus der gesetzlichen Unfallversicherung, Sachleistungen, Erstattungen und Zuschüsse von öffentlichen und privaten Krankenkassen, Beihilfen, Leistungen der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung über Zuschüsse zur Pflegeversicherung, Bergmannsprämien, betriebliche Vergünstigungen, Leistungen aufgrund von Unterhaltsansprüchen, Stipendien, Wohngeld, Leistungen aufgrund eines Schadensersatzanspruchs, Ehrensold, Unfallausgleich, Zinsen. Daraus folgt, dass nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BSchAV (2011) nach einem weiten Einnahmebegriff alle nicht enumerativ und ausdrücklich in den genannten Bestimmungen aufgeführten Einnahmearten auf den Berufsschadensausgleich anzurechnen sind, so auch eine Rente eines privaten Unfallversicherungsträgers. Etwas anderes gilt nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 BSchAV nur, wenn der Beschädigte die freiwilligen Beiträge nicht – auch nicht mittelbar – aus Einkünften aus einer Erwerbstätigkeit entrichtet hat. Durch den Berufsschadensausgleich soll der Einkommensverlust ausgeglichen werden, der durch die schädigungsbedingte Minderung der Arbeitskraft verursacht wurde. Diese Art von Einkommensverlust wird verringert durch jedes Einkommen, das auf die Verwendung der Arbeitskraft zurückgeführt werden kann. Der Einkommensverlust vermindert sich aber nicht durch Einkünfte, die nicht aus dem Einsatz der Arbeitskraft stammen. Diese Einkünfte stehen mit der Schädigung in keinem Zusammenhang. Wer etwa durch eine rentable Anlage seines Vermögens, das nicht aus dem Einsatz der Arbeitskraft stammt, sondern z.B. ererbt ist, Einkünfte erzielt, erhöht zwar sein Einkommen, vermindert aber nicht den Einkommensverlust i.S. des Berufsschadensausgleichsrechts. Das war schon immer in der BSchAV geregelt und ergibt sich bereits aus der Definition des Einkommensverlustes in § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG (BSG, Urteil vom 31.05.1989, Az.: 9/4b RV 25/87; Urteil vom 16. 12.2004, Az.: B 9 V 3/02 R). Somit darf eine private Unfallrechte wie die der Klägerin nur insoweit angerechnet werden, als sie Bruttoeinkommen aus früherer unselbstständiger Tätigkeit ist, also auf eine solche Erwerbsquelle zurückgeht. Wie sich aus der Regelvermutung des § 8 Abs. 1 Satz 1 BSchAV ergibt, sind grundsätzlich alle Einkünfte auf den Berufsschadensausgleich anzurechnen. Mithin trägt die Klägerin die materielle Beweislast dafür, dass hinsichtlich ihres Einkommens oder von Teilen davon eine der Ausnahmen vorliegt, wie sie in §§ 8, 9 BSchAV (2011) aufgeführt sind, in denen von einer Anrechnung abzusehen ist. Die unzureichende Aufklärbarkeit der Zahlungszeitpunkte geht nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast zu Lasten der Klägerin.
2. Vorstehendes zugrunde gelegt, erfolgte die bereinigte Anrechnung des Rentenbezuges aus der privaten Unfallversicherung zu Recht.
Der Bezug der privaten Unfallversicherungsrente vermehrt das derzeitige Bruttoeinkommen der Klägerin im Sinne von § 30 Abs. 4 BVG i. V. m. § 8 BSchAV (2011) und ist daher grundsätzlich geeignet, den Anspruch auf Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 3 BVG zu mindern (vgl. BSG, Urteil vom 04. Oktober 1984 – 9a RV 16/83 –, juris). Der Anspruch auf eine Leistung aus einer privaten Versicherung ist ein Vermögensgegenstand im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 3 BSchAV (2011) – vormals § 9 BSchAV a. F. – und die wiederkehrenden Zahlungen aus dieser Versicherung sind Einnahmen aus diesem Vermögen (BSG, a. a. O ...). Etwas anderes ergibt sich für den vorliegenden Fall nicht aus den Umständen, dass Versicherungsnehmer der Allianz nicht die Klägerin selbst, sondern ihr Ehemann (gewesen) ist, und sie bestritten hat, dass die Prämienzahlungen ganz oder teilweise aus ihrem Einkommen stammen, und dass das Vermögen geschaffen worden ist, um sich nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben den Lebensunterhalt zu sichern.
Dass die Klägerin nicht selbst Versicherungsnehmerin, sondern nur (Mit-) Begünstigte (Versicherte) aus dem Versicherungsvertrag geworden ist, steht der Anrechnung als laufende Zahlung aus erworbenem eigenem Vermögen nicht entgegen. Nach dem Ergebnis der Aufklärung wurde der Versicherungsvertrag durch ihren Ehemann im eigenen Namen (auch) für einen anderen – die Klägerin – i. S. v. § 43 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) abgeschlossen (Versicherung für fremde Rechnung) und seine Ehefrau auf diesem Wege so wie er selbst gegen die Gefahr eines Unfalles privat abgesichert. Für diese Absicherung bedurfte es mithin gesonderter Verträge beider Eheleute nicht. Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag standen ihr aus dem Vertragsverhältnis soweit sie tatsächlich betreffend selbst zu (§ 44 Abs. 1 Satz 1 VVG). Den entsprechenden Versicherungsschein vom 9.4.2009 hat sie mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 14.12.2015 (Bl. 35 ff., 39 d. GA) im Klageverfahren vorgelegt. Bereits im ebenfalls mitvorgelegten ursprünglichen (gemeinsamen) Versicherungsschein vom 17.11.1992 war sie als berechtigte Versicherte mit aufgeführt (Bl. 38 d. VA). Die nachträgliche Umstellung des Versicherungsvertrages der Eheleute auf den "Tarif 60 aktiv" führte insoweit zu keinen maßgeblichen Änderungen im Bezugsrecht. Die Klägerin hat damit aus dem Versicherungsvertrag einen eigenen Vermögensanspruch erworben, der sich im Bescheid des Versicherers vom 9.4.2013 auch realisierte (Bl. 379 d. VA).
Die Klägerin kann mit dem pauschalen Einwand nicht durchdringen, wonach Zahlungen an den Versicherer (Prämienzahlungen) nicht (auch) auf ihrem Einkommen beruhen. Sie hat sich dieses Vermögen, das ihr nun regelmäßige Einnahmen bringt, zumindest mittelbar, was nach dem Gesagten und nach Sinn und Zweck der Anrechnungsvorschrift des § 30 Abs. 4 BVG i. V. m. § 8 BSchAV (2011) ausreicht, aus ihrer früheren Erwerbstätigkeit als kaufmännische Sachbearbeiterin und Sekretärin beim Landesinnungsverband (S.) des Schornsteinfegerhandwerks geschaffen, wo sie seit dem 1.2.1992 tätig war. Mit diesem Einkommen hat sie zum Lebensunterhalt der Familie beigetragen und so die Zahlungen an die private Unfallversicherung mit ermöglicht. Dass der Ehemann seit 1992 Versicherungsnehmer des Unfallversicherers und diesem gegenüber unmittelbarer (vertraglicher) Prämienschuldner war, ergibt nichts anderes. Denn unbeschadet dessen hat sie u. a. mit ihrer entgeltlichen Beschäftigung ihrer gesetzlichen Pflicht entsprochen, als Ehegattin die Familie angemessen zu unterhalten (vgl. § 1360 Satz 1 BGB) und so zum Familieneinkommen beigetragen. Die Frage wie Prämienzahlungen des anderen (arbeitenden) Ehegatten im Falle einer sog. Haushaltsführungsehe zu beurteilen (zuzurechnen) wären, bei der einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen ist und er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts erfüllt (§ 1360 Satz 2 BGB), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Im Falle der Klägern liegt nach dem Ergebnis der Aufklärung nach Überzeugung der Kammer eine sog. Doppelverdienerehe vor, bei der in Ermangelung abweichender Anhaltspunkte unterstellt werden kann, dass beide Eheleute zum Familieneinkommen beigetragen haben und aus beiden Einkommen die Zahlungen an den Versicherer ermöglicht worden sind – unabhängig von der Frage, wer Schuldner im Außenverhältnis gegenüber dem Versicherer ist und zu Lasten wessen Bankkonto die Zahlungen tatsächlich realisiert worden sind -. Vorgenanntem entspricht es, dass die Eheleute im Versicherungsschein vom 17.11.1992 als "Verwaltungsangestellter" und "Verwaltungsangestellte" bezeichnet sind. Gegenteilige Anhaltspunkte fehlen nach dem gesamten Vortrag im Verwaltungs-, Widerspruchs- und Klageverfahren, auch soweit sie sich eben darauf berufen hat, dass die Zahlungen an den Versicherer doch nicht aus ihrem Einkommen stammen würden. Dass anderweitiges und einkommensunabhängig geschaffenes, z. B. ererbtes Vermögen die Grundlage der Zahlungen gewesen sei, wurde ebenfalls nicht von ihr behauptet. Es bleibt daher bei der Anrechenbarkeit der Rentenzahlungen aus der privaten Unfallversicherung. Denn nach dem Gesagten enthält § 8 Abs. 1 Satz 1 BSchAV eine Regelvermutung für die Einkommensanrechnung auch für Einkommen aus früherer unselbständiger wie selbständiger Tätigkeit (Nrn. 1. und 2. der Vorschrift), so dass die Klägerin und nicht der Beklagte die materielle Feststellungslast trägt, soweit sie sich auf das Gegenteil beruft. Verbleibende Unsicherheiten im Tatsächlichen gehen daher zu ihren Lasten. Anlass für weitergehende Ermittlungen der Kammer (§ 103 SGG) besteht nicht.
Die Klägerin macht auch ohne Erfolg geltend, dieses Vermögen sei nicht dazu bestimmt gewesen, sich nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben den Lebensunterhalt zu sichern. Auch in diesem Punkt bleibt der Klagevortrag letztlich pauschal, ohne den vertraglichen Zweck einer privaten Unfallversicherung in der Sache in Frage zu stellen. Es kann daher unterstellt werden, dass das Versicherungsverhältnis eben dazu bestimmt war, im Versicherungsfall zum Lebensunterhalt, im Falle eines Unfalles der Klägerin zu ihrem, beizutragen. Warum vorliegend etwas anderes gelten soll, erschließt sich der Kammer nicht und ist nicht dargetan. Allgemein zählt zum Lebensunterhalt, wenn er nicht näher umschrieben ist, in der Regel das gesamte Einkommen, jedenfalls dann, wenn es nicht höher ist als das pflichtversicherter Arbeitnehmer (BSG, a. a. O., mit Verweis auf: BSGE 32, 141, 142). Für den vorliegenden Fall kann auch davon ausgegangen werden, dass die Unfallversicherungsrente von monatlich 990 Euro bei einem monatlichen Zahlbetrag aus der Gesetzlichen Rentenversicherung von 1.007 Euro ab dem 1.10.2013 durchaus geeignet und erforderlich war und ist, um ihren Lebensunterhalt abzusichern.
Es bleibt daher bei der Anrechenbarkeit der monatlichen Rentenzahlungen des privaten Unfallversicherers nach § 8 Abs. 1 BSchAV (2011). Aus § 9 BSchAV folgt nichts anderes. Soweit unter § 2 Abs. 1 Nr. 11 der in § 9 Abs. 1 Satz 1 BSchAV in Bezug genommenen Ausgleichsverordnung (2011) u. a. "Bezüge aus der gesetzlichen Unfallversicherung" von der Anrechnung beim derzeitigen Bruttoeinkommen im Sinne von § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG ausgenommen sind, erfasst dies nach dem systematischen Regelungszusammenhang nicht Bezüge aus privaten Unfallversicherungen i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 6 BSchAV (2011), die als spezialgesetzliche Regelung jedenfalls insoweit vorgeht, als die Unfallrente auf dasselbe schädigende Ereignis zurückgeht wie die Versorgungsansprüche nach dem BVG. Das ist hier zu bejahen, weil die Leistungen von beiden Trägern – des Beklagten und der privaten Unfallversicherung – auf das selbe Schadensereignis vom 1.1.2010 zurück zu führen sind. Damit kommt auch ein sog. Nachschaden nicht in Betracht. Aus § 9 BSchAV (2011) ergibt sich daher für den vorliegenden Fall keine direkt oder entsprechend anwendbare Ausnahmevorschrift zum Anrechnungsgebot des § 8 Abs. 1 BSchAV (2011).
Anhaltspunkte dafür, dass die vom Beklagten berechneten und bezifferten Versorgungsansprüche der Klägerin ab Mai 2012 der Höhe nach unrichtig ermittelt und/oder berechnet sind, sind für die Kammer nicht ersichtlich und werden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. Der Beklagte war insbesondere berechtigt, die nachträglich geänderten rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse zu berücksichtigen und für die Zeit ab dem 1.5.2012 eine Neuberechnung wie geschehen vorzunehmen (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Hinsichtlich der Berechnung im Einzelnen kann Bezug genommen werden auf die Anlage zum angegriffenen Bescheid vom 13.3.2014 (Bl. 388 ff., 397 ff. d. VA). Rechtliche oder rechnerische Fehler haben sich insoweit nach dem Gesagten nicht ergeben.
Die Klage konnte keinen Erfolg haben.
Es war daher wie aus dem Tenor ersichtlich zu entscheiden und die Klage abzuweisen.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
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