Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 13 R 1341/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 3727/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 08.09.2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Rente wegen Erwerbsminderung im Zuge eine Überprüfungsverfahrens nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X).
Die 1954 geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt. Sie war nach eigenen Angaben seit 1973 als Textilarbeiterin, seit 1974 als Plastikarbeiterin und - ohne Angaben zum Zeitraum der Beschäftigung - als Gartenarbeiterin in einer Baumschule und (u.a.) als Küchenhilfe beschäftigt. Ausweislich des Versicherungsverlaufs der Klägerin sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Gewährung von Erwerbsminderungsrente (in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit - § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, SGB VI) letztmals zum 31.01.2003 erfüllt; das ist unter den Beteiligten nicht streitig.
Am 13.07.2012 beantragte die Klägerin (formlos) Rente wegen Erwerbsminderung; sie halte sich seit ca. 2010 u.a. (so die Klägerin im Formularantrag vom 28.09.2012) wegen Tumorerkrankung, Fuß-, Knie- und Kreuz-OP, Zucker- und Herzkrankheit und Schmerzen für erwerbsgemindert.
Mit Bescheid vom 18.10.2012 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Gewährung von Erwerbsminderungsrente seien nicht erfüllt. Bei Eintritt von Erwerbsminderung am 13.07.2012 seien im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum vom 13.07.2007 bis 12.07.2012 keine (0) Monate mit Pflichtbeiträgen belegt. Widerspruch wurde nicht eingelegt.
Am 16.04.2013 stellte die Klägerin einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X. Erwerbsminderung sei schon im Jahr 2002 eingetreten.
Die Beklagte zog Arztunterlagen bei. Die Klägerin legte die Bescheinigung des Dr. I. (Berufsausübungsgemeinschaft Dres. I. und D., Fachärzte für Allgemeinmedizin/Innere Medizin) vom 17.06.2013 vor. Darin heißt es, die Klägerin werde bereits jahrelang hausärztlich behandelt. Bei ihr bestünden seit dem Jahr 2002 chronische Erkrankungen (chronisches Wirbelsäulenleiden, schwere Depressionen, rezidivierende Bronchitiden, Fibromyalgiesyndrom, Gonalgien mit arthrotischen Veränderungen, Polyarthralgien, Fußwurzelartrophie rechts, Thorakalsyndrom), weshalb sie aus seiner (des Dr. I.) Sicht bereits Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente gehabt hätte.
Unter dem 09.07.2013 gab Dr. S. (nach Auswertung der beigezogenen Arztunterlagen) eine beratungsärztliche Stellungnahme ab; die Klägerin könne seit Januar 2012 als Küchenhilfe nur unter 3 Stunden täglich arbeiten und leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts (unter qualitativen Einschränkungen) nur 3 bis unter 6 Stunden täglich verrichten.
Mit Bescheid vom 16.07.2013 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheids vom 18.10.2012 ab. Dieser Bescheid sei rechtmäßig. Aus den vorliegenden Arztunterlagen gehe hervor, dass die Klägerin seit Januar 2012 als Küchenhilfe nur unter 3 Stunden täglich arbeiten und leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts (unter qualitativen Einschränkungen) nur 3 bis unter 6 Stunden täglich verrichten könne; Erwerbsminderung bestehe seit 26.01.2012. Der Eintritt von Erwerbsminderung schon im Jahr 2002 sei aber nicht festgestellt. Im Fünfjahreszeitraum vom 26.01.2007 bis 25.01.2012 seien keine (0) Monate mit Pflichtbeiträgen belegt. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Gewährung von Erwerbsminderungsrente seien daher nicht erfüllt. Widerspruch wurde nicht eingelegt.
Vom 30.07.2013 bis 20.08.2013 absolvierte die Klägerin eine stationäre Rehabilitationsbehandlung in der R., Bad R ... Im Entlassungsbericht vom 23.08.2013 sind die Diagnosen Lumboischialgie rechts bei Spinalkanalstenose L2/3, Recessusstenose L4/5 rechts, Z.n. Entfernung eines intramedullären Ependymom in Höhe L1/2 04/2012, mikrochirurgische osteoligamentäre Dekompression in Höhe L2/3 beidseits sowie in Höhe L4/5 rechts am 12.07.2013, Gonarthrose rechts und Adipositas (BMI 38) festgehalten. Als Hausfrau könne die Klägerin 6 Stunden täglich und mehr arbeiten und leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts (unter qualitativen Einschränkungen) ebenfalls 6 Stunden täglich und mehr verrichten.
Am 30.09.2013 stellte die Klägerin erneut einen Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X; Erwerbsminderung sei schon im Jahr 2002 eingetreten.
Die Klägerin legte eine Bescheinigung des Dr. I. vom 13.09.2013 vor. Darin heißt es, im Jahr 2002 hätten bei der Klägerin ein akutes rezidivierendes LWS-Syndrom mit intermittierender Wurzelreizsymptomatik und Lähmungserscheinungen, chronische Schmerzsyndrome sowie rezidivierende Gonalgien mit arthrotischen Veränderungen vorgelegen. Sie habe in dem genannten Jahr deshalb keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können.
Unter dem 21.10.2013 gab Dr. B. eine beratungsärztliche Stellungnahme ab. Er stimmte der Leistungseinschätzung im Entlassungsbericht der R. vom 23.08.2013 zu. In der weiteren beratungsärztlichen Stellungnahme vom 22.11.2013 führte Dr. B. aus, es bleibe bei der Feststellung eines aktuell wieder vollschichtigen Leistungsvermögens.
Mit Bescheid vom 27.11.2013 lehnte die Beklagte die Rücknahme der Bescheide vom 18.10.2012 und 16.07.2013 ab. Diese Bescheide seien rechtmäßig. Aus dem Entlassungsbericht der R. vom 23.08.2013 gehe hervor, dass die Klägerin leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts wieder 6 Stunden täglich und mehr verrichten könne und daher - wie noch im Bescheid vom 16.07.2013 angenommen - nicht mehr erwerbsgemindert sei. Für die Zeit von Januar 2012 bis zum Abschluss der (erfolgreichen) Rehabilitationsbehandlung könne Erwerbsminderungsrente mangels Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Rentengewährung nicht bewilligt werden. Mit den Bescheinigungen des Dr. I. sei ein Rentenanspruch nicht zu begründen. Sollte die Klägerin, wie in der Bescheinigung des Dr. I. vom 13.09.2013 ausgeführt, lediglich im Jahr 2002 einer Erwerbstätigkeit nicht hätte nachgehen können, könnte bei verspäteter Rentenantragstellung im Jahr 2012 Rente nicht gewährt werden (§ 99 SGB VI). Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Gewährung von Erwerbsminderungsrente seien nur bis zum 31.01.2003 erfüllt.
Am 02.12.2013 erhob die Klägerin Widerspruch. Sie sei im Jahr 2002 krank gewesen und habe nicht arbeiten können.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.03.2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, worauf die Klägerin am (Montag, dem) 14.04.2014 Klage beim Sozialgericht Heilbronn (SG) erhob. Sie bekräftigte ihr bisheriges Vorbringen.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Sie teilte mit, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Gewährung von Erwerbsminderungsrente seien nur bei Eintritt von Erwerbsminderung bis zum 31.01.2003 erfüllt. Aus den vorliegenden Unterlagen und dem Kontospiegel könne nicht entnommen werden, dass die Klägerin bereits im Jahr 2002 Anträge gestellt haben könnte, die gemäß § 116 Abs. 2 SGB VI in einen Rentenantrag umdeutbar wären.
Das SG zog Unterlagen der Krankenkasse der Klägerin (A. B.) bei; Unterlagen zu Krankenbehandlungen ab dem Jahr 2000 bzw. in den Jahren 2002 und 2003 sind nicht (mehr) vorhanden.
Das SG befragte behandelnde Ärzte. Dr. U. (Gemeinschaftspraxis für Kardiologie - Angiologie Dres. O./P./R./U.; Nachfolger des die Klägerin behandelnden Dr. J.) führte im Bericht vom 10.12.2014 aus, die Klägerin sei seit 28.02.2002 behandelt worden. Zwischen Februar 2002 und einer ambulanten Untersuchung im September 2014 habe sie sich dreimal zu Kontrolluntersuchungen vorgestellt (08/02, 04/13, 04/14). Bei der Vorstellung im Jahr 2002 hätten sich Hinweise auf eine relevante koronare Herzerkrankung nicht ergeben. Aus kardiologischer Sicht habe es im Jahr 2002 bis einschließlich Januar 2003 keine Einschränkungen der beruflichen Leistungsfähigkeit gegeben. Eine regelmäßige sechsstündige Arbeit als Küchenhilfe sei aus kardiologischer Sicht vorstellbar gewesen; eine Minderung der Leistungsfähigkeit sei aus kardiologischer Sicht nicht nachzuvollziehen. Die Wegefähigkeit sei ebenfalls nicht eingeschränkt gewesen. Der Chirurg Dr. H., in dessen Praxis(-klinik) die Klägerin von dem nicht mehr praktizierenden Dr. T. behandelt worden war, teilte am 07.01.2015 mit, er könne eine Leistungseinschätzung nicht abgeben (letzte Vorstellung der Klägerin im Jahr 2012). In einem von Dr. H. vorgelegten Bericht des Dr. T. vom 16.10.2013 (für das SG im Verfahren 14 SB 1517/13 erstattet) ist u.a. ausgeführt, die Klägerin sei von Februar 2010 (an) gelegentlich behandelt worden. Dr. I. gab im Bericht vom 12.03.2015 an, er behandele die Klägerin seit 1991 als Hausarzt. Im Zeitraum von 2002 bis 31.01.2003 habe er folgende Diagnosen gestellt: Diabetes mellitus Typ II, Hypercholesterinämie, Adipositas, Gonarthrose mit immer wieder auftretenden reaktiven Phasen, chronische Schmerzzustände auch durch ein BWS-Syndrom, akutes rezidivierendes LWS-Syndrom, psychovegetative Dystonien, seelische Belastung, psychosomatische Ausbreitung. In dem Bericht heißt es: "Aufgrund der Gonarthrose Gehbehinderung sowie immer wieder auftretende Schmerzsyndrome, immer wieder auftretendes akutes LWS-Syndrom mit chronischen Schmerzsyndromen, Bewegungen des Lumbalbereichs in allen Ebenen schmerzhaft eingeschränkt." Diätmaßnahmen seien verordnet worden. Weiterhin bestünden Schmerzsyndrome durch einen Senk- und Spreizfuß beidseits. Eine intensive orthopädische Mitbehandlung sowie weitere fachärztliche Behandlungen seien durchgeführt worden.
Die Beklagte legte die beratungsärztliche Stellungnahme der Dr. Pf. vom 29.04.2015 vor. Darin ist ausgeführt, der Eintritt von Erwerbsminderung könne nicht auf einen früheren Zeitpunkt (als Januar 2012) zurückverlegt werden. Es bleibe bei der bisherigen Leistungseinschätzung.
Mit - im Einverständnis der Beteiligten (Schriftsätze vom 26.06.2015 bzw. 08.07.2015) ohne mündliche Verhandlung ergangenem - Urteil vom 08.09.2016 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Die Beklagte habe die Gewährung von Erwerbsminderungsrente zu Recht mit Bescheiden vom 18.10.2012 und 16.07.2013 abgelehnt; diese Bescheide seien rechtmäßig und daher nicht zurückzunehmen. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Gewährung von Erwerbsminderungsrente (3 Jahre Pflichtbeiträge in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung) seien letztmals am 31.01.2003 erfüllt gewesen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe eine rentenberechtigende (zeitliche) Leistungseinschränkung nicht vorgelegen. Die Bescheinigungen des Dr. I. vom 17.06.2013 und 13.09.2013 und dessen Bericht vom 12.03.2015 änderten daran nichts. Dr. I. habe seine Auffassung nicht nachvollziehbar aus Befunden begründet. Auf kardiologischem Fachgebiet habe es Einschränkungen der beruflichen Leistungsfähigkeit nicht gegeben; das habe Dr. U. im Bericht vom 10.12.2014 dargelegt. Die Klägerin habe bei der Rentenantragstellung zudem selbst angegeben, sie halte sich (erst) seit ca. 2010 für erwerbsgemindert. Unerheblich sei, dass (bis zur erfolgreichen Rehabilitationsbehandlung in der R.) für die Zeit ab Januar 2012 Erwerbsminderung angenommen worden sei. Rückschlüsse für die hier maßgebliche Zeit bis 31.01.2003 könnten daraus nicht gezogen werden. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) komme für die auf den allgemeinen Arbeitsmarkt breit verweisbare Klägerin nicht in Betracht.
Gegen das ihr am 12.09.2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 07.10.2016 Berufung eingelegt. Von der Beklagten wäre zu überprüfen, ob hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Rentengewährung Verlängerungstatbestände alten Rechts in Betracht kommen könnten. Das SG hätte den Bericht des Dr. I. vom 12.03.2015 nicht übergehen dürfen und Dr. I. persönlich anhören und außerdem weitere Ermittlungen anstellen müssen; es habe sich gezeigt, dass sie seinerzeit fachärztlich behandelt worden sei. Sie sei zumindest berufsunfähig gewesen.
Die Klägerin beantragt (sachgerecht gefasst),
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 08.09.2016 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 27.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.03.2014 zu verpflichten, die Bescheide vom 16.07.2013 und 18.10.2012 zurückzunehmen und ihr Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 31.01.2003, hilfsweise 01.07.2012 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Senatsentscheidung ohne mündliche Verhandlung gem. §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des SG und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG).
Die gemäß §§ 143, 144, 151 SGG statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die (Ablehnungs-)Bescheide vom 18.10.2012 und 16.07.2013 zurückzunehmen und der Klägerin Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren. Sie hat darauf keinen Anspruch. Der Senat nimmt auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend sei angemerkt:
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Gewährung von Erwerbsminderungsrente sind letztmals zum 31.01.2003 erfüllt gewesen. Darüber streiten die Beteiligten in der Sache nicht. Die im Berufungsverfahren - ohne jeden Sachverhaltsvortrag und so gleichsam "ins Blaue" - geäußerte Mutmaßung der Klägerin zu möglicherweise denkbaren und ggf. von der Beklagten zu überprüfenden Verlängerungstatbeständen alten Rechts ändert daran nichts. Gänzlich unsubstantiierte Mutmaßungen dieser Art geben auch keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen. Dass Erwerbsunfähigkeit (spätestens) zum 31.01.2003 eingetreten ist, ist nicht festgestellt. Das SG hat das zutreffend unter Hinweis (u.a.) auf den Bericht des Dr. U. vom 10.12.2014 und die Selbsteinschätzung der Klägerin im Rentenantrag (Erwerbsunfähigkeit seit ca. 2010) dargelegt. Bestätigt wird das (zusätzlich) durch die beratungsärztlichen Stellungnahmen (insbesondere) des Dr. S. vom 09.07.2013 und der Dr. Pf. vom 29.04.2015. Auf die Bescheinigungen des Dr. I. vom 17.06.2013 und 13.09.2013 und dessen Bericht vom 12.03.2015 ist ein Rentenanspruch nicht zu stützen. Dr. I. äußert darin seine ärztliche Meinung, gibt jedoch keine aus Befunden nachvollziehbar begründete sozialmedizinische (rentenrechtliche) Leistungseinschätzung ab. Die Vernehmung des Dr. I. durch das SG ist nicht notwendig gewesen; die Beteiligten haben sich auch mit einer Entscheidung des SG ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 SGG) einverstanden erklärt.
Angesichts der vorliegenden Arztunterlagen drängen sich dem Senat weitere Ermittlungen nicht auf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Rente wegen Erwerbsminderung im Zuge eine Überprüfungsverfahrens nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X).
Die 1954 geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt. Sie war nach eigenen Angaben seit 1973 als Textilarbeiterin, seit 1974 als Plastikarbeiterin und - ohne Angaben zum Zeitraum der Beschäftigung - als Gartenarbeiterin in einer Baumschule und (u.a.) als Küchenhilfe beschäftigt. Ausweislich des Versicherungsverlaufs der Klägerin sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Gewährung von Erwerbsminderungsrente (in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit - § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, SGB VI) letztmals zum 31.01.2003 erfüllt; das ist unter den Beteiligten nicht streitig.
Am 13.07.2012 beantragte die Klägerin (formlos) Rente wegen Erwerbsminderung; sie halte sich seit ca. 2010 u.a. (so die Klägerin im Formularantrag vom 28.09.2012) wegen Tumorerkrankung, Fuß-, Knie- und Kreuz-OP, Zucker- und Herzkrankheit und Schmerzen für erwerbsgemindert.
Mit Bescheid vom 18.10.2012 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Gewährung von Erwerbsminderungsrente seien nicht erfüllt. Bei Eintritt von Erwerbsminderung am 13.07.2012 seien im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum vom 13.07.2007 bis 12.07.2012 keine (0) Monate mit Pflichtbeiträgen belegt. Widerspruch wurde nicht eingelegt.
Am 16.04.2013 stellte die Klägerin einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X. Erwerbsminderung sei schon im Jahr 2002 eingetreten.
Die Beklagte zog Arztunterlagen bei. Die Klägerin legte die Bescheinigung des Dr. I. (Berufsausübungsgemeinschaft Dres. I. und D., Fachärzte für Allgemeinmedizin/Innere Medizin) vom 17.06.2013 vor. Darin heißt es, die Klägerin werde bereits jahrelang hausärztlich behandelt. Bei ihr bestünden seit dem Jahr 2002 chronische Erkrankungen (chronisches Wirbelsäulenleiden, schwere Depressionen, rezidivierende Bronchitiden, Fibromyalgiesyndrom, Gonalgien mit arthrotischen Veränderungen, Polyarthralgien, Fußwurzelartrophie rechts, Thorakalsyndrom), weshalb sie aus seiner (des Dr. I.) Sicht bereits Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente gehabt hätte.
Unter dem 09.07.2013 gab Dr. S. (nach Auswertung der beigezogenen Arztunterlagen) eine beratungsärztliche Stellungnahme ab; die Klägerin könne seit Januar 2012 als Küchenhilfe nur unter 3 Stunden täglich arbeiten und leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts (unter qualitativen Einschränkungen) nur 3 bis unter 6 Stunden täglich verrichten.
Mit Bescheid vom 16.07.2013 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheids vom 18.10.2012 ab. Dieser Bescheid sei rechtmäßig. Aus den vorliegenden Arztunterlagen gehe hervor, dass die Klägerin seit Januar 2012 als Küchenhilfe nur unter 3 Stunden täglich arbeiten und leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts (unter qualitativen Einschränkungen) nur 3 bis unter 6 Stunden täglich verrichten könne; Erwerbsminderung bestehe seit 26.01.2012. Der Eintritt von Erwerbsminderung schon im Jahr 2002 sei aber nicht festgestellt. Im Fünfjahreszeitraum vom 26.01.2007 bis 25.01.2012 seien keine (0) Monate mit Pflichtbeiträgen belegt. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Gewährung von Erwerbsminderungsrente seien daher nicht erfüllt. Widerspruch wurde nicht eingelegt.
Vom 30.07.2013 bis 20.08.2013 absolvierte die Klägerin eine stationäre Rehabilitationsbehandlung in der R., Bad R ... Im Entlassungsbericht vom 23.08.2013 sind die Diagnosen Lumboischialgie rechts bei Spinalkanalstenose L2/3, Recessusstenose L4/5 rechts, Z.n. Entfernung eines intramedullären Ependymom in Höhe L1/2 04/2012, mikrochirurgische osteoligamentäre Dekompression in Höhe L2/3 beidseits sowie in Höhe L4/5 rechts am 12.07.2013, Gonarthrose rechts und Adipositas (BMI 38) festgehalten. Als Hausfrau könne die Klägerin 6 Stunden täglich und mehr arbeiten und leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts (unter qualitativen Einschränkungen) ebenfalls 6 Stunden täglich und mehr verrichten.
Am 30.09.2013 stellte die Klägerin erneut einen Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X; Erwerbsminderung sei schon im Jahr 2002 eingetreten.
Die Klägerin legte eine Bescheinigung des Dr. I. vom 13.09.2013 vor. Darin heißt es, im Jahr 2002 hätten bei der Klägerin ein akutes rezidivierendes LWS-Syndrom mit intermittierender Wurzelreizsymptomatik und Lähmungserscheinungen, chronische Schmerzsyndrome sowie rezidivierende Gonalgien mit arthrotischen Veränderungen vorgelegen. Sie habe in dem genannten Jahr deshalb keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können.
Unter dem 21.10.2013 gab Dr. B. eine beratungsärztliche Stellungnahme ab. Er stimmte der Leistungseinschätzung im Entlassungsbericht der R. vom 23.08.2013 zu. In der weiteren beratungsärztlichen Stellungnahme vom 22.11.2013 führte Dr. B. aus, es bleibe bei der Feststellung eines aktuell wieder vollschichtigen Leistungsvermögens.
Mit Bescheid vom 27.11.2013 lehnte die Beklagte die Rücknahme der Bescheide vom 18.10.2012 und 16.07.2013 ab. Diese Bescheide seien rechtmäßig. Aus dem Entlassungsbericht der R. vom 23.08.2013 gehe hervor, dass die Klägerin leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts wieder 6 Stunden täglich und mehr verrichten könne und daher - wie noch im Bescheid vom 16.07.2013 angenommen - nicht mehr erwerbsgemindert sei. Für die Zeit von Januar 2012 bis zum Abschluss der (erfolgreichen) Rehabilitationsbehandlung könne Erwerbsminderungsrente mangels Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Rentengewährung nicht bewilligt werden. Mit den Bescheinigungen des Dr. I. sei ein Rentenanspruch nicht zu begründen. Sollte die Klägerin, wie in der Bescheinigung des Dr. I. vom 13.09.2013 ausgeführt, lediglich im Jahr 2002 einer Erwerbstätigkeit nicht hätte nachgehen können, könnte bei verspäteter Rentenantragstellung im Jahr 2012 Rente nicht gewährt werden (§ 99 SGB VI). Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Gewährung von Erwerbsminderungsrente seien nur bis zum 31.01.2003 erfüllt.
Am 02.12.2013 erhob die Klägerin Widerspruch. Sie sei im Jahr 2002 krank gewesen und habe nicht arbeiten können.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.03.2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, worauf die Klägerin am (Montag, dem) 14.04.2014 Klage beim Sozialgericht Heilbronn (SG) erhob. Sie bekräftigte ihr bisheriges Vorbringen.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Sie teilte mit, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Gewährung von Erwerbsminderungsrente seien nur bei Eintritt von Erwerbsminderung bis zum 31.01.2003 erfüllt. Aus den vorliegenden Unterlagen und dem Kontospiegel könne nicht entnommen werden, dass die Klägerin bereits im Jahr 2002 Anträge gestellt haben könnte, die gemäß § 116 Abs. 2 SGB VI in einen Rentenantrag umdeutbar wären.
Das SG zog Unterlagen der Krankenkasse der Klägerin (A. B.) bei; Unterlagen zu Krankenbehandlungen ab dem Jahr 2000 bzw. in den Jahren 2002 und 2003 sind nicht (mehr) vorhanden.
Das SG befragte behandelnde Ärzte. Dr. U. (Gemeinschaftspraxis für Kardiologie - Angiologie Dres. O./P./R./U.; Nachfolger des die Klägerin behandelnden Dr. J.) führte im Bericht vom 10.12.2014 aus, die Klägerin sei seit 28.02.2002 behandelt worden. Zwischen Februar 2002 und einer ambulanten Untersuchung im September 2014 habe sie sich dreimal zu Kontrolluntersuchungen vorgestellt (08/02, 04/13, 04/14). Bei der Vorstellung im Jahr 2002 hätten sich Hinweise auf eine relevante koronare Herzerkrankung nicht ergeben. Aus kardiologischer Sicht habe es im Jahr 2002 bis einschließlich Januar 2003 keine Einschränkungen der beruflichen Leistungsfähigkeit gegeben. Eine regelmäßige sechsstündige Arbeit als Küchenhilfe sei aus kardiologischer Sicht vorstellbar gewesen; eine Minderung der Leistungsfähigkeit sei aus kardiologischer Sicht nicht nachzuvollziehen. Die Wegefähigkeit sei ebenfalls nicht eingeschränkt gewesen. Der Chirurg Dr. H., in dessen Praxis(-klinik) die Klägerin von dem nicht mehr praktizierenden Dr. T. behandelt worden war, teilte am 07.01.2015 mit, er könne eine Leistungseinschätzung nicht abgeben (letzte Vorstellung der Klägerin im Jahr 2012). In einem von Dr. H. vorgelegten Bericht des Dr. T. vom 16.10.2013 (für das SG im Verfahren 14 SB 1517/13 erstattet) ist u.a. ausgeführt, die Klägerin sei von Februar 2010 (an) gelegentlich behandelt worden. Dr. I. gab im Bericht vom 12.03.2015 an, er behandele die Klägerin seit 1991 als Hausarzt. Im Zeitraum von 2002 bis 31.01.2003 habe er folgende Diagnosen gestellt: Diabetes mellitus Typ II, Hypercholesterinämie, Adipositas, Gonarthrose mit immer wieder auftretenden reaktiven Phasen, chronische Schmerzzustände auch durch ein BWS-Syndrom, akutes rezidivierendes LWS-Syndrom, psychovegetative Dystonien, seelische Belastung, psychosomatische Ausbreitung. In dem Bericht heißt es: "Aufgrund der Gonarthrose Gehbehinderung sowie immer wieder auftretende Schmerzsyndrome, immer wieder auftretendes akutes LWS-Syndrom mit chronischen Schmerzsyndromen, Bewegungen des Lumbalbereichs in allen Ebenen schmerzhaft eingeschränkt." Diätmaßnahmen seien verordnet worden. Weiterhin bestünden Schmerzsyndrome durch einen Senk- und Spreizfuß beidseits. Eine intensive orthopädische Mitbehandlung sowie weitere fachärztliche Behandlungen seien durchgeführt worden.
Die Beklagte legte die beratungsärztliche Stellungnahme der Dr. Pf. vom 29.04.2015 vor. Darin ist ausgeführt, der Eintritt von Erwerbsminderung könne nicht auf einen früheren Zeitpunkt (als Januar 2012) zurückverlegt werden. Es bleibe bei der bisherigen Leistungseinschätzung.
Mit - im Einverständnis der Beteiligten (Schriftsätze vom 26.06.2015 bzw. 08.07.2015) ohne mündliche Verhandlung ergangenem - Urteil vom 08.09.2016 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Die Beklagte habe die Gewährung von Erwerbsminderungsrente zu Recht mit Bescheiden vom 18.10.2012 und 16.07.2013 abgelehnt; diese Bescheide seien rechtmäßig und daher nicht zurückzunehmen. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Gewährung von Erwerbsminderungsrente (3 Jahre Pflichtbeiträge in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung) seien letztmals am 31.01.2003 erfüllt gewesen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe eine rentenberechtigende (zeitliche) Leistungseinschränkung nicht vorgelegen. Die Bescheinigungen des Dr. I. vom 17.06.2013 und 13.09.2013 und dessen Bericht vom 12.03.2015 änderten daran nichts. Dr. I. habe seine Auffassung nicht nachvollziehbar aus Befunden begründet. Auf kardiologischem Fachgebiet habe es Einschränkungen der beruflichen Leistungsfähigkeit nicht gegeben; das habe Dr. U. im Bericht vom 10.12.2014 dargelegt. Die Klägerin habe bei der Rentenantragstellung zudem selbst angegeben, sie halte sich (erst) seit ca. 2010 für erwerbsgemindert. Unerheblich sei, dass (bis zur erfolgreichen Rehabilitationsbehandlung in der R.) für die Zeit ab Januar 2012 Erwerbsminderung angenommen worden sei. Rückschlüsse für die hier maßgebliche Zeit bis 31.01.2003 könnten daraus nicht gezogen werden. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) komme für die auf den allgemeinen Arbeitsmarkt breit verweisbare Klägerin nicht in Betracht.
Gegen das ihr am 12.09.2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 07.10.2016 Berufung eingelegt. Von der Beklagten wäre zu überprüfen, ob hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Rentengewährung Verlängerungstatbestände alten Rechts in Betracht kommen könnten. Das SG hätte den Bericht des Dr. I. vom 12.03.2015 nicht übergehen dürfen und Dr. I. persönlich anhören und außerdem weitere Ermittlungen anstellen müssen; es habe sich gezeigt, dass sie seinerzeit fachärztlich behandelt worden sei. Sie sei zumindest berufsunfähig gewesen.
Die Klägerin beantragt (sachgerecht gefasst),
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 08.09.2016 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 27.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.03.2014 zu verpflichten, die Bescheide vom 16.07.2013 und 18.10.2012 zurückzunehmen und ihr Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 31.01.2003, hilfsweise 01.07.2012 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Senatsentscheidung ohne mündliche Verhandlung gem. §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des SG und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG).
Die gemäß §§ 143, 144, 151 SGG statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die (Ablehnungs-)Bescheide vom 18.10.2012 und 16.07.2013 zurückzunehmen und der Klägerin Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren. Sie hat darauf keinen Anspruch. Der Senat nimmt auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend sei angemerkt:
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Gewährung von Erwerbsminderungsrente sind letztmals zum 31.01.2003 erfüllt gewesen. Darüber streiten die Beteiligten in der Sache nicht. Die im Berufungsverfahren - ohne jeden Sachverhaltsvortrag und so gleichsam "ins Blaue" - geäußerte Mutmaßung der Klägerin zu möglicherweise denkbaren und ggf. von der Beklagten zu überprüfenden Verlängerungstatbeständen alten Rechts ändert daran nichts. Gänzlich unsubstantiierte Mutmaßungen dieser Art geben auch keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen. Dass Erwerbsunfähigkeit (spätestens) zum 31.01.2003 eingetreten ist, ist nicht festgestellt. Das SG hat das zutreffend unter Hinweis (u.a.) auf den Bericht des Dr. U. vom 10.12.2014 und die Selbsteinschätzung der Klägerin im Rentenantrag (Erwerbsunfähigkeit seit ca. 2010) dargelegt. Bestätigt wird das (zusätzlich) durch die beratungsärztlichen Stellungnahmen (insbesondere) des Dr. S. vom 09.07.2013 und der Dr. Pf. vom 29.04.2015. Auf die Bescheinigungen des Dr. I. vom 17.06.2013 und 13.09.2013 und dessen Bericht vom 12.03.2015 ist ein Rentenanspruch nicht zu stützen. Dr. I. äußert darin seine ärztliche Meinung, gibt jedoch keine aus Befunden nachvollziehbar begründete sozialmedizinische (rentenrechtliche) Leistungseinschätzung ab. Die Vernehmung des Dr. I. durch das SG ist nicht notwendig gewesen; die Beteiligten haben sich auch mit einer Entscheidung des SG ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 SGG) einverstanden erklärt.
Angesichts der vorliegenden Arztunterlagen drängen sich dem Senat weitere Ermittlungen nicht auf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
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