Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 2 AL 61/14
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AL 133/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. Juni 2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um Reparaturkosten für ein Kraftfahrzeug (Kfz) des Klägers iHv insgesamt 1.231,77 EUR, deren Gewährung die Beklagte im Rahmen von Leistungen aus dem Vermittlungsbudget nach dem Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) abgelehnt hat.
Der 1968 geborene, seit 6. März 2013 arbeitslose Kläger nahm am 1. September 2013 eine Vollzeitbeschäftigung als Sachbearbeiter bei der Gemeinde B aufgrund eines am 29. August 2013 unterzeichneten Arbeitsvertrages auf; die Beklagte bewilligte für Kosten der Pendelfahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort für die Zeit vom 1. September 2013 bis 30. November 2013 mtl 260,- EUR (Bescheid vom 19. September 2013).
Im August, September bzw November 2013 hatte der Kläger die Erstattung für Wartungs- bzw Reparaturkosten für sein Kfz VW Passat iHv 399,20 (Rechnung Autohaus H e.K. vom 31. August 2013 für Auftrag vom 28. August 2013), 195,45 EUR (Rechnung vom 9. September 2013 für Auftrag vom 6. September 2013), 136,49 EUR (Rechnung vom 14. September 2013 für Auftrag vom 13. September 2013) bzw iHv 500,63 EUR (Rechnung vom 4. November 2013 für Auftrag vom 1. November 2013) aus dem Vermittlungsbudget beantragt. Die Beklagte lehnte dies mit drei Bescheiden vom 29. November 2013 mit der Begründung ab, die Kosten seien zur beruflichen Eingliederung nicht notwendig gewesen bzw stünden mit der Arbeitsaufnahme in keiner Weise in Verbindung. Die Widersprüche des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2014 zurück.
Mit der Klage begehrt der Kläger die Erstattung der benannten Kosten iHv insgesamt 1.231,77 EUR. Das Sozialgericht (SG) Frankfurt (Oder) hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 30. Juni 2016) und zur Begründung, im Wesentlichen unter Bezugnahme auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid, ausgeführt: Die erhobene Leistungsklage sei bereits unzulässig, weil eine Ermessensreduzierung auf Null nicht ersichtlich sei. Auch ein (Neu)Bescheidungsanspruch des Klägers bestehe indes mangels Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen nicht. Eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget sei für die hier geltend gemachten Kosten zur beruflichen Eingliederung nicht notwendig gewesen. Die Beklagte habe mangels Notwendigkeit der Förderung daher die Erstattung der Kosten für die Pendelfahrten zu Recht abgelehnt. Der Kläger habe über ein verkehrssicheres und fahrtüchtiges Kfz bei der Arbeitsaufnahme verfügt, das er auch für die Pendelfahrten genutzt habe. Bei den berechneten Arbeiten hätte es sich einerseits um turnusmäßige Wartungsarbeiten gehandelt. Überdies seien die später erfolgten Reparaturen nicht für die Arbeitsaufnahme erforderlich gewesen.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. Juni 2016 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 29. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2014 zu verurteilen, ihm Reparaturkosten in Höhe von 1.231,77 EUR zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (vgl §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -)
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers, mit er seine erstinstanzlich erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungs- bzw – bei verständiger Würdigung (vgl § 123 SGG) Bescheidungsklage iSv § 54 Abs. 1, 4 SGG weiterverfolgt, ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Senat sieht daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist auf diejenigen des angefochtenen Urteils (vgl § 153 Abs. 2 SGG).
Lediglich ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Beklagte hat die Gewährung von Fahrtkosten aus dem Vermittlungsbudget gemäß § 44 SGB III in der seit 1. April 2012 geltenden und hier anwendbaren Fassung (vorher inhaltsgleich in § 45 SGB III) beanstandungsfrei abgelehnt. Bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind in Bezug auf die hier in Rede stehenden Kfz-Wartungs- bzw Reparaturkosten nicht erfüllt, weil sie einerseits eine Förderung nur "bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung" (vgl § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB III) voraussetzt, was bei den erst im November 2013 angefallenen Kosten von vornherein nicht der Fall sein kann. Darüber hinaus kommt eine Förderung nur in Betracht, "wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist". Dies ist dann der Fall, wenn iS einer "engen Kausalität" bzw "strengen Kausalität" die Bewilligung der Leistung(en) die einzige Möglichkeit der Förderung der Beschäftigungsaufnahme darstellt, maW eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget ist dann nicht erforderlich, wenn die Beschäftigungsaufnahme auch ohne diese Leistung erfolgen würde bzw erfolgt wäre (vgl zum gleichlautenden Erforderlichkeitsbegriff in § 53 SGB III in der bis 31. März 2012 geltenden Fassung – aF - BSG, Urteil vom 4. März 2009 – B 11 AL 50/07 R = SozR 4-4300 § 53 Nr 2 Rn 15 mwN; BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 – B 7/7a AL 26/07 R = SozR 4-4300 § 53 Nr 3 Rn 16 mwN).
Vorliegend stellte die Übernahme der Reparaturkosten schon nicht die einzige Möglichkeit der Förderung dar, was bereits daraus erhellt, dass die Beklagte dem Kläger für die ersten drei Monate des Beschäftigungsverhältnisses Fahrtkosten für Pendelfahrten iHv 260,- EUR monatlich bewilligt hatte. Darüber hinaus hätte und hat der Kläger – was nach dem Vorstellungsgespräch am 13. August 2013, den konkreten Vertragsverhandlungen am 19. August 2013 und der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages am 29. August 2013 feststand (vgl auch Antrag des Klägers auf Übernahme von Pendelfahrtkosten vom 22. August 2013: "Die Aufnahme der Arbeit erfolgt am 01.09.13") - das Beschäftigungsverhältnis bei der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow auch ohne die begehrte Kostenübernahme aufgenommen und für die Fahrten sein – nach eigenem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung ungeachtet der durchgeführten Wartung bzw Reparaturen fahrtüchtiges – Kfz benutzt. Die Leistungen aus dem Vermittlungsbudget stellen indes keine die Beschäftigung dauerhaft stützenden Leistungen dar, sondern dienen der unmittelbaren Beschäftigungsaufnahme (vgl zu § 53 SGB III aF BSG aaO Rn 14 bzw 15).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um Reparaturkosten für ein Kraftfahrzeug (Kfz) des Klägers iHv insgesamt 1.231,77 EUR, deren Gewährung die Beklagte im Rahmen von Leistungen aus dem Vermittlungsbudget nach dem Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) abgelehnt hat.
Der 1968 geborene, seit 6. März 2013 arbeitslose Kläger nahm am 1. September 2013 eine Vollzeitbeschäftigung als Sachbearbeiter bei der Gemeinde B aufgrund eines am 29. August 2013 unterzeichneten Arbeitsvertrages auf; die Beklagte bewilligte für Kosten der Pendelfahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort für die Zeit vom 1. September 2013 bis 30. November 2013 mtl 260,- EUR (Bescheid vom 19. September 2013).
Im August, September bzw November 2013 hatte der Kläger die Erstattung für Wartungs- bzw Reparaturkosten für sein Kfz VW Passat iHv 399,20 (Rechnung Autohaus H e.K. vom 31. August 2013 für Auftrag vom 28. August 2013), 195,45 EUR (Rechnung vom 9. September 2013 für Auftrag vom 6. September 2013), 136,49 EUR (Rechnung vom 14. September 2013 für Auftrag vom 13. September 2013) bzw iHv 500,63 EUR (Rechnung vom 4. November 2013 für Auftrag vom 1. November 2013) aus dem Vermittlungsbudget beantragt. Die Beklagte lehnte dies mit drei Bescheiden vom 29. November 2013 mit der Begründung ab, die Kosten seien zur beruflichen Eingliederung nicht notwendig gewesen bzw stünden mit der Arbeitsaufnahme in keiner Weise in Verbindung. Die Widersprüche des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2014 zurück.
Mit der Klage begehrt der Kläger die Erstattung der benannten Kosten iHv insgesamt 1.231,77 EUR. Das Sozialgericht (SG) Frankfurt (Oder) hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 30. Juni 2016) und zur Begründung, im Wesentlichen unter Bezugnahme auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid, ausgeführt: Die erhobene Leistungsklage sei bereits unzulässig, weil eine Ermessensreduzierung auf Null nicht ersichtlich sei. Auch ein (Neu)Bescheidungsanspruch des Klägers bestehe indes mangels Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen nicht. Eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget sei für die hier geltend gemachten Kosten zur beruflichen Eingliederung nicht notwendig gewesen. Die Beklagte habe mangels Notwendigkeit der Förderung daher die Erstattung der Kosten für die Pendelfahrten zu Recht abgelehnt. Der Kläger habe über ein verkehrssicheres und fahrtüchtiges Kfz bei der Arbeitsaufnahme verfügt, das er auch für die Pendelfahrten genutzt habe. Bei den berechneten Arbeiten hätte es sich einerseits um turnusmäßige Wartungsarbeiten gehandelt. Überdies seien die später erfolgten Reparaturen nicht für die Arbeitsaufnahme erforderlich gewesen.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. Juni 2016 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 29. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2014 zu verurteilen, ihm Reparaturkosten in Höhe von 1.231,77 EUR zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (vgl §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -)
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers, mit er seine erstinstanzlich erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungs- bzw – bei verständiger Würdigung (vgl § 123 SGG) Bescheidungsklage iSv § 54 Abs. 1, 4 SGG weiterverfolgt, ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Senat sieht daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist auf diejenigen des angefochtenen Urteils (vgl § 153 Abs. 2 SGG).
Lediglich ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Beklagte hat die Gewährung von Fahrtkosten aus dem Vermittlungsbudget gemäß § 44 SGB III in der seit 1. April 2012 geltenden und hier anwendbaren Fassung (vorher inhaltsgleich in § 45 SGB III) beanstandungsfrei abgelehnt. Bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind in Bezug auf die hier in Rede stehenden Kfz-Wartungs- bzw Reparaturkosten nicht erfüllt, weil sie einerseits eine Förderung nur "bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung" (vgl § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB III) voraussetzt, was bei den erst im November 2013 angefallenen Kosten von vornherein nicht der Fall sein kann. Darüber hinaus kommt eine Förderung nur in Betracht, "wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist". Dies ist dann der Fall, wenn iS einer "engen Kausalität" bzw "strengen Kausalität" die Bewilligung der Leistung(en) die einzige Möglichkeit der Förderung der Beschäftigungsaufnahme darstellt, maW eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget ist dann nicht erforderlich, wenn die Beschäftigungsaufnahme auch ohne diese Leistung erfolgen würde bzw erfolgt wäre (vgl zum gleichlautenden Erforderlichkeitsbegriff in § 53 SGB III in der bis 31. März 2012 geltenden Fassung – aF - BSG, Urteil vom 4. März 2009 – B 11 AL 50/07 R = SozR 4-4300 § 53 Nr 2 Rn 15 mwN; BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 – B 7/7a AL 26/07 R = SozR 4-4300 § 53 Nr 3 Rn 16 mwN).
Vorliegend stellte die Übernahme der Reparaturkosten schon nicht die einzige Möglichkeit der Förderung dar, was bereits daraus erhellt, dass die Beklagte dem Kläger für die ersten drei Monate des Beschäftigungsverhältnisses Fahrtkosten für Pendelfahrten iHv 260,- EUR monatlich bewilligt hatte. Darüber hinaus hätte und hat der Kläger – was nach dem Vorstellungsgespräch am 13. August 2013, den konkreten Vertragsverhandlungen am 19. August 2013 und der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages am 29. August 2013 feststand (vgl auch Antrag des Klägers auf Übernahme von Pendelfahrtkosten vom 22. August 2013: "Die Aufnahme der Arbeit erfolgt am 01.09.13") - das Beschäftigungsverhältnis bei der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow auch ohne die begehrte Kostenübernahme aufgenommen und für die Fahrten sein – nach eigenem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung ungeachtet der durchgeführten Wartung bzw Reparaturen fahrtüchtiges – Kfz benutzt. Die Leistungen aus dem Vermittlungsbudget stellen indes keine die Beschäftigung dauerhaft stützenden Leistungen dar, sondern dienen der unmittelbaren Beschäftigungsaufnahme (vgl zu § 53 SGB III aF BSG aaO Rn 14 bzw 15).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
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