Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 14 AS 1574/16 WA
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 2747/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 26. September 2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu er-statten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob der Beklagte den Klägern für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis 31. März 2011 weitere Leistungen auszuzahlen hat.
Die 1987 bzw 2006 (Kläger zu 2) und 2009 (Klägerin zu 3) geborenen Kläger, die Klägerin zu 1) ist die Mutter der Kläger zu 2) und 3), hatten für den genannten Zeit-raum Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) beantragt, die der Beklagte der Klägerin zu 1) mit Bescheid vom 19. Au-gust 2010 bewilligte (Regelleistung und Mehrbedarf für die Klägerin zu 1 = insgesamt 284,- EUR mtl).
Nach einem Überprüfungsantrag der Kläger gewährte der Beklagte den Klägerin we-gen "Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft" Leistungen in einer Gesamthöhe von mtl 770,77 EUR (Bescheid vom 27. Oktober 2010) für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis 31. März 2011. Mit Bescheid vom 1. Dezember 2010 bewilligte der Beklagte we-gen einer "zum 01.01. 2011 geplanten Rechtsänderung" hinsichtlich der Anrechnung von Elterngeld für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. März 2011 Leistungen in einer Gesamthöhe von mtl 650,77 EUR, setzte für diesen Zeitraum die Leistungen sodann aber wieder in der bisherigen Höhe von insgesamt 770,77 EUR mtl fest (Bescheid vom 19. Januar 2011). Sämtliche Leistungen wurden in der zuletzt festgesetzten Höhe von mtl insgesamt 770,77 EUR an die Kläger gezahlt. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2011 wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger, den diese gegen den Bescheid vom 27. Oktober 2010 eingelegt hatten, unter Einbeziehung der Fol-gebescheide zurück.
Die anschließende Klage hat das Sozialgericht (SG) Cottbus abgewiesen, nachdem der Beklagte für den Bewilligungszeitraum vom 1. Oktober 2010 bis 31. März 2011 weitere Bescheide vom 22. Februar 2011 (insgesamt 770,77 EUR mtl; den Widerspruch hiergegen verwarf der Beklagte unter Verweis auf das anhängige Klageverfahren mit Widerspruchsbescheid vom 18. April 2011 als unzulässig), 26. März 2011 (1. Januar 2011 bis 31. März 2011 wegen Regelsatzerhöhung = insgesamt 777,77 EUR mtl, wobei der Beklagte die "in diesem Zusammenhang ergangenen Bewilligungsentscheidun-gen zum 01.01.2011" aufhob) und 5. April 2011 (Nachzahlung wegen Wegfalls der Warmwasserpauschale für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 30. April 2011 iHv 56,92 EUR) erlassen hatte (Gerichtsbescheid vom 20. Juni 2013 – S 14 AS 305/11 -). Die Be-rufung haben die Kläger zurückgenommen (- L 34 AS 1883/13 -).
Mit der vorliegenden Klage begehren die Kläger für den Streitzeitraum vom 1. Okto-ber 2010 bis 31. März 2011 aus den Bescheiden vom 22. Februar 2011 und 26. März 2011 die (nochmalige) Zahlung der dort festgesetzten Leistungen iHv 770,77 EUR bzw – ab 1. Januar 2011 – iHv 777,77 EUR mtl, insgesamt 4.645,62 EUR. Das SG hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass der Leistungsanspruch der Kläger für den in Rede stehenden Zeitraum bereits durch Erfüllung erloschen sei (Urteil vom 26. September 2016).
Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie betonen, dass die hier benannten Bescheide die früheren Bewilligungen nicht ersetzt hätten. Der Beklagte habe den Bescheid vom 22. Februar 2011 auch nicht zurückgenommen.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 26. September 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an sie 4.645,62 EUR nebst Zinsen in gesetzli-cher Höhe seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Gerichtsakte, die Akten des Verfahrens – S 14 AS 305/11/L 34 AS 1883/13 – und zwei (IV und V) kopierte Bände Verwaltungsakten des Beklagten haben vorgele-gen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
II.
Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung der Kläger durch Beschluss zurückweisen können, weil er dieses Rechtsmittel ein-stimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich ge-halten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (vgl. § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).
Die Berufung hat keinen Erfolg. Die Kläger haben keinen Anspruch auf (nochmalige) Auszahlung der für den Streitzeitraum festgesetzten Leistungen iHv 770,77 EUR mtl (1. Oktober 2010 bis 31. Dezember 2010) bzw iHv 777,77 EUR (1. Januar 2011 bis 31. März 2011), insgesamt 4.645,62 EUR.
Hinsichtlich eines Betrages iHv 21,- EUR (Regelsatzerhöhung für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. März 2011) gilt dies schon deshalb, weil der Beklagte diese Leistungs-anhebung erstmals im Bescheid vom 26. März 2011 verlautbart und die Differenzbe-träge iHv 7,- EUR mtl an die Kläger – was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist - ausgezahlt hat.
Soweit die Kläger die (erneute) Auszahlung weiterer Leistungen für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. März 2011 im Übrigen geltend machen, kann der Bescheid vom 22. Februar 2011 hierfür ungeachtet dessen, ob es sich hierbei um eine erneute Sa-chentscheidung handelt, schon deshalb keine Grundlage sein, weil der Beklagte die-sen Bescheid und auch die weiteren insoweit vorher ergangenen Bewilligungsent-scheidungen für die Zeit ab 1. Januar 2011 mit Bescheid vom 26. März 2011 – was aus der entsprechenden ausdrücklichen Aufhebungsentscheidung zweifelsfrei erhellt - aufgehoben hat. Eine auf den Bescheid vom 22. Februar 2011 gestützte Zahlungs-klage geht daher insoweit in jedem Fall ins Leere. Die Aufhebungsentscheidung ist für die Beteiligten und das Gericht bindend (vgl § 77 SGG), weil der die Klage auch gegen den kraft Gesetzes (vgl 96 SGG) Gegenstand des Klageverfahrens – S 14 AS 305/11 – gewordenen Bescheid vom 26. März 2011 abweisende Gerichtsbescheid des SG Cottbus vom 20. Juni 2013 durch die Berufungsrücknahme der Kläger in je-nem Verfahren (- L 34 AS 1883/13 -) in Rechtskraft erwachsen ist.
Der Bescheid vom 22. Februar 2011 bietet aber auch im Übrigen, dh für den Zeit-raum vom 1. Oktober 2010 bis 31. Dezember 2010, keinen Rechtsgrund dafür, dass die Kläger die nochmalige Zahlung der insoweit bereits ausgekehrten Leistungen in einer Gesamthöhe von 2.312,31 EUR (3 x 770,77 EUR) verlangen können. Denn es handelte sich aus Sicht eines verständigen Adressaten, der bereits Kenntnis von den zuvor für diesen Zeitraum in derselben Höhe erfolgten Bewilligungsentscheidungen vom 27. Oktober 2010 und 19. Januar 2011 hatte, lediglich um eine wiederholende Verfügung ohne neuerliche sachliche Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen, mit der der Beklagte zum Ausdruck brachte, an seiner bereits zuvor getroffenen Bewilligungsentscheidung festhalten zu wollen. Die inhaltsgleiche Wiederholung der Verfügungssätze aus den vorhergehenden Bescheiden vom 27. Oktober 2010 und 19. Januar 2011 in dem Bescheid vom 22. Februar 2011 wäre selbst dann kein Verwaltungsakt, wenn der Bescheid vom 22. Februar 2011 eine bisher fehlende Begründung etwa durch Beifügung einer Berechnungsanlage nachgeholt hätte, die hier indes jedenfalls schon dem Bescheid vom 19. Januar 2011 beigefügt war (vgl Engelmann in v.Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl § 31 Rn 32, 32a; vgl auch BSG, Urteil vom 29. November 2012 – B 14 AS 6/12 R =SozR 4-1300 § 33 Nr 3 Rn 30; BSG, Urteil vom 20. November 2003 – B 13 RJ 43/02 R = SozR 4-2600 § 96a Nr 3 Rn 16; BSG, Urteil vom 29. November 2009 – B 8 SO 13/08 R = SozR 4-3530 § 6 Nr 1 Rn 9). Die Kläger können daher auf den Bescheid vom 22. Februar 2011 auch für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis 31. Dezember 2010 keinen (erneuten) Auszahlungsanspruch stützen. Soweit sie höhere Leistungen für diesen bzw den gesamten Bewilligungszeitraum geltend machen sollten, ist hierüber bereits rechtskräftig im Verfahren – S 14 AS 305/11 – entschieden worden.
Mangels Zahlungsanspruch kann auch kein Anspruch auf Zinsen bestehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob der Beklagte den Klägern für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis 31. März 2011 weitere Leistungen auszuzahlen hat.
Die 1987 bzw 2006 (Kläger zu 2) und 2009 (Klägerin zu 3) geborenen Kläger, die Klägerin zu 1) ist die Mutter der Kläger zu 2) und 3), hatten für den genannten Zeit-raum Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) beantragt, die der Beklagte der Klägerin zu 1) mit Bescheid vom 19. Au-gust 2010 bewilligte (Regelleistung und Mehrbedarf für die Klägerin zu 1 = insgesamt 284,- EUR mtl).
Nach einem Überprüfungsantrag der Kläger gewährte der Beklagte den Klägerin we-gen "Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft" Leistungen in einer Gesamthöhe von mtl 770,77 EUR (Bescheid vom 27. Oktober 2010) für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis 31. März 2011. Mit Bescheid vom 1. Dezember 2010 bewilligte der Beklagte we-gen einer "zum 01.01. 2011 geplanten Rechtsänderung" hinsichtlich der Anrechnung von Elterngeld für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. März 2011 Leistungen in einer Gesamthöhe von mtl 650,77 EUR, setzte für diesen Zeitraum die Leistungen sodann aber wieder in der bisherigen Höhe von insgesamt 770,77 EUR mtl fest (Bescheid vom 19. Januar 2011). Sämtliche Leistungen wurden in der zuletzt festgesetzten Höhe von mtl insgesamt 770,77 EUR an die Kläger gezahlt. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2011 wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger, den diese gegen den Bescheid vom 27. Oktober 2010 eingelegt hatten, unter Einbeziehung der Fol-gebescheide zurück.
Die anschließende Klage hat das Sozialgericht (SG) Cottbus abgewiesen, nachdem der Beklagte für den Bewilligungszeitraum vom 1. Oktober 2010 bis 31. März 2011 weitere Bescheide vom 22. Februar 2011 (insgesamt 770,77 EUR mtl; den Widerspruch hiergegen verwarf der Beklagte unter Verweis auf das anhängige Klageverfahren mit Widerspruchsbescheid vom 18. April 2011 als unzulässig), 26. März 2011 (1. Januar 2011 bis 31. März 2011 wegen Regelsatzerhöhung = insgesamt 777,77 EUR mtl, wobei der Beklagte die "in diesem Zusammenhang ergangenen Bewilligungsentscheidun-gen zum 01.01.2011" aufhob) und 5. April 2011 (Nachzahlung wegen Wegfalls der Warmwasserpauschale für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 30. April 2011 iHv 56,92 EUR) erlassen hatte (Gerichtsbescheid vom 20. Juni 2013 – S 14 AS 305/11 -). Die Be-rufung haben die Kläger zurückgenommen (- L 34 AS 1883/13 -).
Mit der vorliegenden Klage begehren die Kläger für den Streitzeitraum vom 1. Okto-ber 2010 bis 31. März 2011 aus den Bescheiden vom 22. Februar 2011 und 26. März 2011 die (nochmalige) Zahlung der dort festgesetzten Leistungen iHv 770,77 EUR bzw – ab 1. Januar 2011 – iHv 777,77 EUR mtl, insgesamt 4.645,62 EUR. Das SG hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass der Leistungsanspruch der Kläger für den in Rede stehenden Zeitraum bereits durch Erfüllung erloschen sei (Urteil vom 26. September 2016).
Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie betonen, dass die hier benannten Bescheide die früheren Bewilligungen nicht ersetzt hätten. Der Beklagte habe den Bescheid vom 22. Februar 2011 auch nicht zurückgenommen.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 26. September 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an sie 4.645,62 EUR nebst Zinsen in gesetzli-cher Höhe seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Gerichtsakte, die Akten des Verfahrens – S 14 AS 305/11/L 34 AS 1883/13 – und zwei (IV und V) kopierte Bände Verwaltungsakten des Beklagten haben vorgele-gen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
II.
Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung der Kläger durch Beschluss zurückweisen können, weil er dieses Rechtsmittel ein-stimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich ge-halten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (vgl. § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).
Die Berufung hat keinen Erfolg. Die Kläger haben keinen Anspruch auf (nochmalige) Auszahlung der für den Streitzeitraum festgesetzten Leistungen iHv 770,77 EUR mtl (1. Oktober 2010 bis 31. Dezember 2010) bzw iHv 777,77 EUR (1. Januar 2011 bis 31. März 2011), insgesamt 4.645,62 EUR.
Hinsichtlich eines Betrages iHv 21,- EUR (Regelsatzerhöhung für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. März 2011) gilt dies schon deshalb, weil der Beklagte diese Leistungs-anhebung erstmals im Bescheid vom 26. März 2011 verlautbart und die Differenzbe-träge iHv 7,- EUR mtl an die Kläger – was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist - ausgezahlt hat.
Soweit die Kläger die (erneute) Auszahlung weiterer Leistungen für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. März 2011 im Übrigen geltend machen, kann der Bescheid vom 22. Februar 2011 hierfür ungeachtet dessen, ob es sich hierbei um eine erneute Sa-chentscheidung handelt, schon deshalb keine Grundlage sein, weil der Beklagte die-sen Bescheid und auch die weiteren insoweit vorher ergangenen Bewilligungsent-scheidungen für die Zeit ab 1. Januar 2011 mit Bescheid vom 26. März 2011 – was aus der entsprechenden ausdrücklichen Aufhebungsentscheidung zweifelsfrei erhellt - aufgehoben hat. Eine auf den Bescheid vom 22. Februar 2011 gestützte Zahlungs-klage geht daher insoweit in jedem Fall ins Leere. Die Aufhebungsentscheidung ist für die Beteiligten und das Gericht bindend (vgl § 77 SGG), weil der die Klage auch gegen den kraft Gesetzes (vgl 96 SGG) Gegenstand des Klageverfahrens – S 14 AS 305/11 – gewordenen Bescheid vom 26. März 2011 abweisende Gerichtsbescheid des SG Cottbus vom 20. Juni 2013 durch die Berufungsrücknahme der Kläger in je-nem Verfahren (- L 34 AS 1883/13 -) in Rechtskraft erwachsen ist.
Der Bescheid vom 22. Februar 2011 bietet aber auch im Übrigen, dh für den Zeit-raum vom 1. Oktober 2010 bis 31. Dezember 2010, keinen Rechtsgrund dafür, dass die Kläger die nochmalige Zahlung der insoweit bereits ausgekehrten Leistungen in einer Gesamthöhe von 2.312,31 EUR (3 x 770,77 EUR) verlangen können. Denn es handelte sich aus Sicht eines verständigen Adressaten, der bereits Kenntnis von den zuvor für diesen Zeitraum in derselben Höhe erfolgten Bewilligungsentscheidungen vom 27. Oktober 2010 und 19. Januar 2011 hatte, lediglich um eine wiederholende Verfügung ohne neuerliche sachliche Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen, mit der der Beklagte zum Ausdruck brachte, an seiner bereits zuvor getroffenen Bewilligungsentscheidung festhalten zu wollen. Die inhaltsgleiche Wiederholung der Verfügungssätze aus den vorhergehenden Bescheiden vom 27. Oktober 2010 und 19. Januar 2011 in dem Bescheid vom 22. Februar 2011 wäre selbst dann kein Verwaltungsakt, wenn der Bescheid vom 22. Februar 2011 eine bisher fehlende Begründung etwa durch Beifügung einer Berechnungsanlage nachgeholt hätte, die hier indes jedenfalls schon dem Bescheid vom 19. Januar 2011 beigefügt war (vgl Engelmann in v.Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl § 31 Rn 32, 32a; vgl auch BSG, Urteil vom 29. November 2012 – B 14 AS 6/12 R =SozR 4-1300 § 33 Nr 3 Rn 30; BSG, Urteil vom 20. November 2003 – B 13 RJ 43/02 R = SozR 4-2600 § 96a Nr 3 Rn 16; BSG, Urteil vom 29. November 2009 – B 8 SO 13/08 R = SozR 4-3530 § 6 Nr 1 Rn 9). Die Kläger können daher auf den Bescheid vom 22. Februar 2011 auch für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis 31. Dezember 2010 keinen (erneuten) Auszahlungsanspruch stützen. Soweit sie höhere Leistungen für diesen bzw den gesamten Bewilligungszeitraum geltend machen sollten, ist hierüber bereits rechtskräftig im Verfahren – S 14 AS 305/11 – entschieden worden.
Mangels Zahlungsanspruch kann auch kein Anspruch auf Zinsen bestehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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