Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 SO 2057/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 2820/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 07.06.2016 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).
Der 1975 geborene Kläger befindet sich derzeit in Haft in der Justizvollzugsanstalt O ... Über seine Anträge auf vorzeitige Haftentlassung ist bisher noch nicht entschieden.
Mit Schreiben vom 10.04.2016 beantragte der Kläger bei dem L. O. Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und wies darauf hin, dass er sich derzeit in Strafhaft befinde und entlassen werden könnte, ihm aber Wohnung und Arbeit fehlten. Der L. O. teilte dem Kläger hieraufhin mit, die Voraussetzungen eines Leistungsanspruchs seien derzeit nicht nachgewiesen und im Übrigen müsse sich der Kläger an das Sozialamt wenden, in dessen Bereich er vor seiner Inhaftierung seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt/Wohnort gehabt habe. Auch gehöre der Kläger nach seiner Haftentlassung zum leistungsberechtigten Personenkreis des Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der Kläger hat sich hieraufhin mit einem auf den 25.04.2016 datierten Schreiben an das Sozialgericht Karlsruhe (SG) gewandt und darin sowohl gegen das L. O., das L. E. als auch sinngemäß gegen die vorliegende Beklagte Klage erhoben und beantragt, "die Beklagten zu verurteilen, gegenüber dem Kläger die notwendigen Hilfen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes sowie zur Beschaffung einer Wohnung zu erbringen", die Beklagten "im Rahmen des Klageantrag 1." zu verpflichten, "die notwendige Beratung und Betreuung zu erbringen" und die Beklagten zu verurteilen, "dem Kläger alle materiellen und immateriellen Schäden aus ihrem rechtswidrigen Verhalten zu ersetzen". Zur Begründung hat er u.a. vorgetragen, er könne am 07.07.2016 entlassen werden, falls er Wohnung und Arbeit nachweise. Sein Haus- und Eigengeld werde von der L. B.-W. (L.) gepfändet. Die JVA O. weigere sich, ein angemessenes Überbrückungsgeld festzusetzen. Im Falle seiner Entlassung wäre er völlig mittel-, obdach- und arbeitslos. Wer von den Beklagten zuständig sei, hätten diese miteinander zu regeln. Mit Bezug auf die vorliegende Beklagte hat der Kläger insbesondere geltend gemacht, diese schulde ihm die nach "dem SGB III geschuldeten Leistungen der Arbeitsvermittlung".
Das SG Karlsruhe hat sich mit Beschluss vom 10.05.2016 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das SG Freiburg verwiesen.
Das SG Freiburg hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 07.06.2016 als Untätigkeitsklage ausgelegt und als unzulässig abgewiesen (S 4 SO 2057/16). Über den Widerspruch gegen das Schreiben des L. O. könne das SG nicht entscheiden.
Gegen den ihm am 09.06.2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 20.06.2016 beim SG Freiburg Berufung eingelegt. Die Entscheidung sei eine klare Rechtsbeugung. Es fehle die notwendige mündliche Verhandlung. "Gem. § 308 ZPO" sei über die Leistungsanträge "aus Schreiben v. 29.04.2016" (richtig Schreiben vom 25.04.2016) zu entscheiden gewesen. "Eine Untätigkeitsklage" sei nicht Gegenstand des Verfahrens. Alle Beklagten müssten sich die an den Beklagten L. O. gerichteten Anträge zurechnen lassen. Auch der Widerspruch habe wirksam an das SG adressiert werden können. Das Berufungsverfahren gegen die Beklagte wurde zunächst beim 7. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) geführt (L 7 SO 2406/16). Der 7. Senat des LSG hat das Verfahren bezüglich der vorliegenden Beklagten mit Beschluss vom 28.07.2016 abgetrennt, so dass dieses beim erkennenden Senat fortgeführt wird. Soweit die Berufung den L. O. sowie gegen den L. E. betraf, hat der 7. Senat die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 07.06.2016 mit Urteil vom 04.08.2016 zurückgewiesen (L 7 SO 2406/16). Soweit der Kläger (dann doch noch) eine Untätigkeitsklage gegen die Beklagten erhoben hat, hat das SG Freiburg hierüber gesondert entschieden (Gerichtsbescheid vom 12.07.2016 - S 4 SO 2480/16). Dieses Klagebegehren ist Gegenstand des beim erkennenden Senat geführten Berufungsverfahrens L 12 AL 3256/16.
Im vorliegenden Verfahren beantragt der Kläger sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Freiburg vom 07.06.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem SGB III zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hat zur Berufungserwiderung ausgeführt, die Ausführungen des Klägers seien nicht nachvollziehbar und beträfen die Beklagte nicht. Die Beklagte habe selbst keinen Verwaltungsakt bzw. Widerspruchsbescheid erlassen, gegen den sich eine Klage/Berufung richten könnte. Der Kläger habe sich bisher nicht arbeitslos gemeldet und auch keinen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt, der die Beschaffung einer Arbeitsbescheinigung notwendig gemacht hätte. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung/Berufungseinlegung sei auch keine Meldung als arbeitssuchend erfolgt gewesen, die eine Tätigkeit der Arbeitsvermittlung begründet hätte. Inzwischen habe sich der Kläger am 12.07.2016 arbeitssuchend gemeldet. Es seien bereits Stellenangebote besprochen worden. Die Haftentlassung solle im September 2016 erfolgen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die auf Leistungsansprüche nach dem SGB III gerichtete Leistungsklage ist unzulässig, da es an einer Beschwer des Klägers fehlt. Der Kläger ist beschwert, wenn der Klagegegner (Beklagter) das Leistungsbegehren des Klägers zu Unrecht, also rechtswidrig, abgelehnt hat. Bei der echten Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) genügt ein einfaches Verweigern der Leistung, bei der unechten Leistungsklage muss die Verwaltung den Leistungsanspruch des Klägers durch Verwaltungsakt abgelehnt haben. Vor Erlass eines solchen ablehnenden Verwaltungsaktes ist der Kläger nicht beschwert (vgl. Böttiger in Breitkreuz/Fichte, SGG, § 54, Rn. 122). Eine ablehnende Entscheidung in Form eines Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) hat die Beklagte nicht erlassen. Die Beklagte hat sich im Übrigen auch nicht geweigert, den Kläger zu beraten oder Auskünfte zu erteilen. Vielmehr ergibt sich aus der Verwaltungsakte, dass sich der Kläger am 12.07.2016 bei der Beklagten arbeitssuchend gemeldet hat, woraufhin die Beklagte Stellenangebote mit dem Kläger besprochen hat. Es ist daher weder ersichtlich noch vom Kläger klar artikuliert, welches Begehren des Klägers die Beklagte eigentlich verweigert haben soll, zumal der Kläger sich bislang noch nicht einmal arbeitslos gemeldet hat.
Soweit der Kläger in seinen nur schwer verständlichen Schriftsätzen, in denen Anträge und Beklagte recht freizügig gewechselt werden, auch den "Ersatz aller materiellen und immateriellen Schäden" aus sozialrechtlicher Grundlage begehrt, ist unklar, ob sich diese Begehren auch gegen die vorliegende Beklagte richten soll. Selbst wenn man ein solches Begehren unterstellt, ist eine hierauf gerichtete Klage jedenfalls unzulässig. Unabhängig davon, dass weder Grund und Höhe eines Schadensersatzanspruches noch ein zugrundeliegender Sachverhalt vom Kläger im Ansatz umrissen worden ist und deshalb nicht erkennbar ist, welche Ansprüche der Kläger überhaupt erhebt (vgl. § 123 SGG), ist zu beachten, dass ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit keine Teilverweisung eines eventuellen Amtshaftungsanspruchs an das Zivilgericht vornehmen darf und ihm eine Entscheidung über einen Amtshaftungsanspruch nicht möglich ist (vgl. BSG, Beschluss vom 20.10.2010 - B 13 R 63/10 B -, juris). Ein Ausnahmefall, der dem Senat über die Bindungswirkung des § 17a Abs. 5 GVG als Rechtsmittelgericht eine eigene Kompetenz gibt, über Amtshaftungsansprüche zu entscheiden, liegt nicht vor (dazu BSG, Beschluss vom 20.10.2010 - B 13 R 63/10 B -, juris). Denn das SG hat keine "Entscheidung in der Hauptsache" im Sinne des § 17a Abs. 5 GVG über einen Amtshaftungsanspruch getroffen, sondern die Klage lediglich als Untätigkeitsklage ausgelegt und ausdrücklich nur über diese entschieden. Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches auf sozialrechtlicher Grundlage sind im Übrigen nicht ersichtlich (vgl. zu alledem Urteil des 7. Senats vom 04.08.2016 - L 7 SO 2406/16 - ).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 SGG nicht erfüllt sind.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).
Der 1975 geborene Kläger befindet sich derzeit in Haft in der Justizvollzugsanstalt O ... Über seine Anträge auf vorzeitige Haftentlassung ist bisher noch nicht entschieden.
Mit Schreiben vom 10.04.2016 beantragte der Kläger bei dem L. O. Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und wies darauf hin, dass er sich derzeit in Strafhaft befinde und entlassen werden könnte, ihm aber Wohnung und Arbeit fehlten. Der L. O. teilte dem Kläger hieraufhin mit, die Voraussetzungen eines Leistungsanspruchs seien derzeit nicht nachgewiesen und im Übrigen müsse sich der Kläger an das Sozialamt wenden, in dessen Bereich er vor seiner Inhaftierung seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt/Wohnort gehabt habe. Auch gehöre der Kläger nach seiner Haftentlassung zum leistungsberechtigten Personenkreis des Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der Kläger hat sich hieraufhin mit einem auf den 25.04.2016 datierten Schreiben an das Sozialgericht Karlsruhe (SG) gewandt und darin sowohl gegen das L. O., das L. E. als auch sinngemäß gegen die vorliegende Beklagte Klage erhoben und beantragt, "die Beklagten zu verurteilen, gegenüber dem Kläger die notwendigen Hilfen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes sowie zur Beschaffung einer Wohnung zu erbringen", die Beklagten "im Rahmen des Klageantrag 1." zu verpflichten, "die notwendige Beratung und Betreuung zu erbringen" und die Beklagten zu verurteilen, "dem Kläger alle materiellen und immateriellen Schäden aus ihrem rechtswidrigen Verhalten zu ersetzen". Zur Begründung hat er u.a. vorgetragen, er könne am 07.07.2016 entlassen werden, falls er Wohnung und Arbeit nachweise. Sein Haus- und Eigengeld werde von der L. B.-W. (L.) gepfändet. Die JVA O. weigere sich, ein angemessenes Überbrückungsgeld festzusetzen. Im Falle seiner Entlassung wäre er völlig mittel-, obdach- und arbeitslos. Wer von den Beklagten zuständig sei, hätten diese miteinander zu regeln. Mit Bezug auf die vorliegende Beklagte hat der Kläger insbesondere geltend gemacht, diese schulde ihm die nach "dem SGB III geschuldeten Leistungen der Arbeitsvermittlung".
Das SG Karlsruhe hat sich mit Beschluss vom 10.05.2016 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das SG Freiburg verwiesen.
Das SG Freiburg hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 07.06.2016 als Untätigkeitsklage ausgelegt und als unzulässig abgewiesen (S 4 SO 2057/16). Über den Widerspruch gegen das Schreiben des L. O. könne das SG nicht entscheiden.
Gegen den ihm am 09.06.2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 20.06.2016 beim SG Freiburg Berufung eingelegt. Die Entscheidung sei eine klare Rechtsbeugung. Es fehle die notwendige mündliche Verhandlung. "Gem. § 308 ZPO" sei über die Leistungsanträge "aus Schreiben v. 29.04.2016" (richtig Schreiben vom 25.04.2016) zu entscheiden gewesen. "Eine Untätigkeitsklage" sei nicht Gegenstand des Verfahrens. Alle Beklagten müssten sich die an den Beklagten L. O. gerichteten Anträge zurechnen lassen. Auch der Widerspruch habe wirksam an das SG adressiert werden können. Das Berufungsverfahren gegen die Beklagte wurde zunächst beim 7. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) geführt (L 7 SO 2406/16). Der 7. Senat des LSG hat das Verfahren bezüglich der vorliegenden Beklagten mit Beschluss vom 28.07.2016 abgetrennt, so dass dieses beim erkennenden Senat fortgeführt wird. Soweit die Berufung den L. O. sowie gegen den L. E. betraf, hat der 7. Senat die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 07.06.2016 mit Urteil vom 04.08.2016 zurückgewiesen (L 7 SO 2406/16). Soweit der Kläger (dann doch noch) eine Untätigkeitsklage gegen die Beklagten erhoben hat, hat das SG Freiburg hierüber gesondert entschieden (Gerichtsbescheid vom 12.07.2016 - S 4 SO 2480/16). Dieses Klagebegehren ist Gegenstand des beim erkennenden Senat geführten Berufungsverfahrens L 12 AL 3256/16.
Im vorliegenden Verfahren beantragt der Kläger sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Freiburg vom 07.06.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem SGB III zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hat zur Berufungserwiderung ausgeführt, die Ausführungen des Klägers seien nicht nachvollziehbar und beträfen die Beklagte nicht. Die Beklagte habe selbst keinen Verwaltungsakt bzw. Widerspruchsbescheid erlassen, gegen den sich eine Klage/Berufung richten könnte. Der Kläger habe sich bisher nicht arbeitslos gemeldet und auch keinen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt, der die Beschaffung einer Arbeitsbescheinigung notwendig gemacht hätte. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung/Berufungseinlegung sei auch keine Meldung als arbeitssuchend erfolgt gewesen, die eine Tätigkeit der Arbeitsvermittlung begründet hätte. Inzwischen habe sich der Kläger am 12.07.2016 arbeitssuchend gemeldet. Es seien bereits Stellenangebote besprochen worden. Die Haftentlassung solle im September 2016 erfolgen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die auf Leistungsansprüche nach dem SGB III gerichtete Leistungsklage ist unzulässig, da es an einer Beschwer des Klägers fehlt. Der Kläger ist beschwert, wenn der Klagegegner (Beklagter) das Leistungsbegehren des Klägers zu Unrecht, also rechtswidrig, abgelehnt hat. Bei der echten Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) genügt ein einfaches Verweigern der Leistung, bei der unechten Leistungsklage muss die Verwaltung den Leistungsanspruch des Klägers durch Verwaltungsakt abgelehnt haben. Vor Erlass eines solchen ablehnenden Verwaltungsaktes ist der Kläger nicht beschwert (vgl. Böttiger in Breitkreuz/Fichte, SGG, § 54, Rn. 122). Eine ablehnende Entscheidung in Form eines Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) hat die Beklagte nicht erlassen. Die Beklagte hat sich im Übrigen auch nicht geweigert, den Kläger zu beraten oder Auskünfte zu erteilen. Vielmehr ergibt sich aus der Verwaltungsakte, dass sich der Kläger am 12.07.2016 bei der Beklagten arbeitssuchend gemeldet hat, woraufhin die Beklagte Stellenangebote mit dem Kläger besprochen hat. Es ist daher weder ersichtlich noch vom Kläger klar artikuliert, welches Begehren des Klägers die Beklagte eigentlich verweigert haben soll, zumal der Kläger sich bislang noch nicht einmal arbeitslos gemeldet hat.
Soweit der Kläger in seinen nur schwer verständlichen Schriftsätzen, in denen Anträge und Beklagte recht freizügig gewechselt werden, auch den "Ersatz aller materiellen und immateriellen Schäden" aus sozialrechtlicher Grundlage begehrt, ist unklar, ob sich diese Begehren auch gegen die vorliegende Beklagte richten soll. Selbst wenn man ein solches Begehren unterstellt, ist eine hierauf gerichtete Klage jedenfalls unzulässig. Unabhängig davon, dass weder Grund und Höhe eines Schadensersatzanspruches noch ein zugrundeliegender Sachverhalt vom Kläger im Ansatz umrissen worden ist und deshalb nicht erkennbar ist, welche Ansprüche der Kläger überhaupt erhebt (vgl. § 123 SGG), ist zu beachten, dass ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit keine Teilverweisung eines eventuellen Amtshaftungsanspruchs an das Zivilgericht vornehmen darf und ihm eine Entscheidung über einen Amtshaftungsanspruch nicht möglich ist (vgl. BSG, Beschluss vom 20.10.2010 - B 13 R 63/10 B -, juris). Ein Ausnahmefall, der dem Senat über die Bindungswirkung des § 17a Abs. 5 GVG als Rechtsmittelgericht eine eigene Kompetenz gibt, über Amtshaftungsansprüche zu entscheiden, liegt nicht vor (dazu BSG, Beschluss vom 20.10.2010 - B 13 R 63/10 B -, juris). Denn das SG hat keine "Entscheidung in der Hauptsache" im Sinne des § 17a Abs. 5 GVG über einen Amtshaftungsanspruch getroffen, sondern die Klage lediglich als Untätigkeitsklage ausgelegt und ausdrücklich nur über diese entschieden. Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches auf sozialrechtlicher Grundlage sind im Übrigen nicht ersichtlich (vgl. zu alledem Urteil des 7. Senats vom 04.08.2016 - L 7 SO 2406/16 - ).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 SGG nicht erfüllt sind.
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