S 16 R 539/15

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 16 R 539/15
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 R 201/16 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Bescheid der Beklagten vom 11.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2015 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens in voller Höhe. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die an den Kläger im Mai 2014 ausgezahlte Urlaubsabgeltung für die Jahre 2013 und 2014 nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses und Eintritt in den Bezug einer vollen befristeten Rente wegen Erwerbsminderung als rentenschädlicher Hinzuverdienst im Sinne von § 96 a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) zu betrachten ist.

Der Kläger war bis zum 30.04.2014 bei der Firma G GmbH beschäftigt. Vom 29.05.2012 bis zum 10.07.2012 absolvierte er eine Rehabilitationsmaßnahme in der Klinik S in C E. Dem vom 19.07.2012 datierenden Reha-Entlassungsbericht zufolge wurde er aus der psychosomatischen Reha als arbeitsunfähig entlassen. In einer weiteren sozialmedizinischen Stellungnahme der Beklagten vom 26.07.2012 wurde festgestellt, dass der Kläger bereits seit dem 05.03.2012 arbeitsunfähig erkrankt ist. Im folgenden Rentenantragsverfahren wurde zudem von Dr. L - Arzt für Neurologie und Psychiatrie sowie Psychotherapie - ein am 30.08.2013 erstattetes Gutachten eingeholt. In der Epikrise des Gutachtens führte Dr. L aus, die kognitiven und affektiven Einschränkungen des Klägers erschienen derart stark ausgeprägt, dass er aus psychiatrischer Sicht derzeit als leistungsunfähig in sämtlichen Bereichen anzusehen sei. Mit einem längeren Krankheitsverlauf sei zu rechnen, möglicherweise auch mit einer Progredienz. Mit Bescheid vom 10.10.2013 wurde dem Kläger daraufhin eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 01.10.2012 bis zum 31.08.2015 bewilligt.

Am 14.05.2014 erfolgte bei der Beklagten eine DEÜV-Warnmeldung, derzufolge an den Kläger Entgelt aus Beschäftigung in Höhe von 4.083,00 EUR geleistet wurde. Die Beklagte führte daraufhin Ermittlungen von Amts wegen gemäß § 20 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SBG X) durch und erfragte bei dem Arbeitgeber des Klägers, der Firma G GmbH, die Art dieser Zahlungen. Die Firma G GmbH teilte daraufhin mit, das Arbeitsverhältnis sei zum 30.04.2014 beendet worden. Es seien noch für das Jahr 2013 3.062,40 EUR und für das Jahr 2014 1.020,80 EUR gezahlt worden. In diesem Zusammenhang stellte sich durch weitere Mitteilung der Steuerberatungsgesellschaft M. I GmbH vom 05.06.2014 heraus, dass der Kläger nach Durchführung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens gegen die Firma G GmbH aus dem Beschäftigungsverhältnis dort ausgeschieden war. Im Prozess war ihm eine Urlaubsabgeltung für die Jahre 2013 und 2014 zugestanden worden.

Die Beklagte hörte den Kläger daraufhin mit Schreiben vom 18.09.2014 gemäß § 24 SGB X zu einer beabsichtigten Aufhebung des Rentenbewilligungsbescheides vom 10.10.2013 nach § 48 SGB X für die Zeit vom 01.05.2014 bis zum 31.05.2014 an. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe im Mai 2014 Einkommen erzielt, welches zur Minderung des Rentenanspruchs führe, § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers nahm hierzu mit Schreiben vom 29.09.2014 Stellung und verwies auf die Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 10.07.2012 (Aktenzeichen B 13 R 85/11 R), in der ausdrücklich erwähnt sei, dass auch die Urlaubsabgeltung kein rentenschädlicher Hinzuverdienst im Sinne des § 96 a Abs. 1 SGB VI sei.

Darauf erließ die Beklagte unter Bezug auf ihre Arbeitsanweisungen vom 23.03.2006 (geändert am 27.08.2014), dort Seite 12 und 13, den hier streitigen Ausgangsbescheid vom 11.11.2014, mit dem sie die Rentenbewilligung des Klägers für die Zeit vom 01.05.2014 bis zum 31.05.2014 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X aufhob. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe Einkommen erzielt, welches zur Minderung des Rentenanspruchs führe. Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werde nach § 96 a SGB VI nur geleistet, soweit die jeweilige Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten werde. Unter Darlegung der maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen sei der von dem Kläger in der Zeit vom 01.05. bis zum 31.05.2014 erzielte Bruttoverdienst in Höhe von 4.083,20 EUR anzurechnen. Dem Kläger seien unter Berücksichtigung der maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen daher 676,21 EUR zu Unrecht erbracht worden. Der Kläger sei gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X verpflichtet, diese Summe zu erstatten. Soweit der Kläger auf das Urteil des Bundessozialgerichtes vom 10.07.2012 Bezug nehme, finde dies vorliegend keine Anwendung. Hierbei sei zu unterscheiden, ob das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Rentenbeginns noch bestanden habe oder ob das Arbeitsverhältnis aufgrund arbeits- oder tarifrechtlicher Regelungen bereits zum Zeitpunkt des Rentenbeginns geruht habe. Ausweislich der im Verfahren eingeholten Bescheinigung des Arbeitgebers G GmbH vom 07.08.2014 habe das Arbeitsverhältnis bis zum 30.04.2014 und somit über den Rentenbeginn am 01.10.2012 hinaus bestanden. Es sei zudem bescheinigt worden, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund arbeits- oder tarifrechtlicher Regelungen geruht habe. Demnach sei die Urlaubsabgeltung als Hinzuverdienst nach § 96 a SGB VI zu werten und anzurechnen.

Hiergegen wandte sich der Kläger mit dem am 19.11.2014 bei der Beklagten erhobenen Widerspruch. Dieser wurde mit Widerspruchsbescheid vom 19.05.2015 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen die Argumentation aus dem Ausgangsbescheid wiederholt und vertieft und ergänzend darauf hingewiesen, die Beklagte folge mit ihrer Rechtsauffassung den Urteilen des Bundesozialgerichtes vom 10.07.2012 zu den Aktenzeichen B 13 R 81/11 R und B 13 R 85/11 R.

Gegen diese Entscheidung wandte sich der Kläger mit der am 10.06.2015 bei dem Sozialgericht Detmold erhobenen Klage. Zur Begründung verwies er nochmals darauf, bei der gezahlten Urlaubsabgeltung handele es sich seiner Auffassung nach nicht um einen rentenschädlichen Hinzuverdienst im Sinne von § 96 a Abs. 1 SGB VI. Das Bundessozialgericht habe in seinem Urteil vom 10.07.2012 (Aktenzeichen B 13 R 85/11 R) für einen Fall, in dem dortige Klägerin eine anteilige tarifliche Jahres-Sonderzahlung und eine Urlaubsabgeltung erhalten habe, diese nicht als rentenschädlichen Hinzuverdienst gewertet, weil das Arbeitsverhältnis der dortigen Klägerin nach den für das Arbeitsverhältnis zugrundezulegenden tarifvertraglichen Regelungen aufgrund der Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit geruht habe. Im vorliegenden Verfahren sei unstreitig, dass es eine derartige tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Regelung zum Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses während des Bezuges einer Erwerbsminderungsrente auf Zeit zwischen dem Kläger und seinem vormaligen Arbeitgeber nicht gegeben habe. Dies rechtfertige aber nach Auffassung des Klägers keine Unterscheidung gegenüber dem vom BSG entschiedenen Sachverhalt. Wie in der vorbezeichneten Entscheidung dargestellt, sollte mit der Einführung der Hinzuverdienstgrenzen zum 01.01.1996 verhindert werden, "das durch den gleichzeitigen Bezug von Erwerbseinkommen und einer als Ersatz für Erwerbseinkommen konzipierten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit möglichweise sogar ein höheres Gesamteinkommen erzielt wird als vor Eintritt der Erwerbsminderung" (BSG, a.a.O., Rdnr. 48). Der Gesetzgeber habe die Möglichkeit der Versicherten einschränken wollen, durch Arbeit neben einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit "auf Kosten ihrer Gesundheit" unbegrenzt hinzuzuverdienen (vergleiche Rdnr. 49 der zuvor zitierten Entscheidung). Im vorliegenden Fall habe der Kläger den Urlaubsabgeltungsanspruch nicht durch Arbeit auf Kosten seiner Gesundheit erzielt, sondern der Anspruch auf Urlaubsgewährung habe sich aufgrund der Tatsache, dass der Kläger krankheitsbedingt bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses den Urlaub nicht mehr in natura habe nehmen können, in einen Urlaubsabgeltungsanspruch umgewandelt. Auf die neuere arbeitsgerichtliche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 20.01.2009 "Schultz-Hoff" wurde in diesem Zusammenhang verwiesen. Der Urlaubsabgeltungsanspruch sei nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes geprägt durch die Vorgaben des EuGH ein reiner Geldanspruch, der gerade nur dann entstünde, wenn der Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig sei. Daraus ergebe sich, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch kein Hinzuverdienst aus einer "Arbeit" des Versicherten sei. Der Klagebegründung war noch die vom 23.04.2014 datierende Abrechnung der Brutto/Netto-Bezüge für April 2014 beigefügt. Danach wurde dem Kläger im April 2014 ein Gesamtbetrag in Höhe von 3.259,42 EUR Netto (4.083,20 EUR Brutto) gezahlt, der sich ausschließlich aus dem Urlaubsabgeltungsanspruch für 2013 und 2014 zusammensetzte.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

den Bescheid der Beklagten vom 11.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2015 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verwies sie auf den Inhalt ihres Widerspruchsbescheides vom 19.05.2015.

Die Beteiligten haben sich in dem Erörterungstermin am 18.01.2016 mit einer Entscheidung des Gerichtes durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Dieser hat vorgelegen und war Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe:

Die als Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Variante 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet.

Dabei konnte das Gericht im Wege des Urteils ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG entscheiden, da die Beteiligten sich mit dieser Entscheidungsform einverstanden erklärt haben.

Der Bescheid der Beklagten vom 11.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2015 ist rechtswidrig und beschwert den Kläger gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG.

Die Beklagte kann die Aufhebungsentscheidung weder auf § 48 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) noch auf § 48 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 4 SGB X stützen. Denn es ist weder eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen durch die Zahlung der Urlaubsabgeltung eingetreten noch wusste der Kläger bzw. wusste grob fahrlässig nicht, dass es zu einer Minderung oder zum Wegfall des Rentenanspruchs infolge der Zahlung des Urlaubsabgeltungsanspruchs kommen würde. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruches geführt haben würde. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt hierbei in den Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum aufgrund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, nach § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X der Beginn des Anrechnungszeitraums.

Die Urlaubsabgeltungszahlungen sind kein Einkommen im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X, weil sie keinen rentenschädlichen Hinzuverdienst i.S.v. § 96a Abs. 1 SGB VI darstellen. Nach § 96a Abs. 1 SGB VI wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in Absatz 2 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt. Zwar handelt es sich bei den Urlaubsabgeltungszahlungen um Arbeitsentgelt i.S. des § 96a Abs. 1 SGB VI, welches dem Kläger nach Rentenbeginn zugeflossen ist (vgl. hierzu BSG, Urt. v. 17.10.2012, Az. B 13 R 85/11 R, Rdnr. 31 - juris). Dennoch bleiben sie im Rahmen des § 96a Abs. 1 SGB VI unberücksichtigt, weil sie nicht aus einer Beschäftigung im Zeitraum des Rentenbezuges stammen. Der Begriff der "Beschäftigung" in § 96a Abs. 1 SGB VI ist im Sinne des § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) zu verstehen (BSG, Urteil vom 17.10.2012, Az. B 13 R 85/11 R, Rdnr. 39 ff. - juris -). Beschäftigung ist nach Satz 1 dieser Vorschrift die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Ausgehend vom leistungsrechtlichen Begriff des Beschäftigungsverhältnisses ist der Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Beschäftigung unabhängig vom rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses zu beurteilen. Denn eine Beschäftigung endet trotz eines rechtlich (fort-)bestehenden Arbeitsverhältnisses bereits dann, wenn - wie z.B. bei seinem Ruhen - die Arbeitsleistung vom Arbeitnehmer tatsächlich nicht (mehr) erbracht wird, weil der Arbeitgeber auf seine Verfügungsbefugnis verzichtet hat (BSG, Urteil vom 17.10.2012, Az. B 13 R 85/11 R, Rdnr. 41 - juris -; s. zum Ganzen auch das Urteil des SG Karlsruhe vom 03.06.2015, S 7 R 194/14, Rdnr. 17 ff., BSG, Urteil vom 10.07.2012, Aktenzeichen B 13 R 81/11 R, LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.06.2015, Aktenzeichen L 9 R 5132/14, allesamt insbesondere auch zur Auseinandersetzung der mit der vom BSG vorgenommenen funktionsdifferenten Auslegung des Beschäftigungsbegriffs in der Sozialversicherung).

Dass die Erbringung seiner Arbeitsleistung auf Kosten seiner Gesundheit dem Kläger in dem gesamten streitgegenständlichen Zeitraum nicht mehr möglich war, resultiert bereits daraus, dass er eigenen Angaben im Erörterungstermin zufolge in den Jahren 2013 und 2014 keine reguläre Gehaltszahlung von seinem Arbeitgeber mehr erhalten hat. Dies wurde auch durch die im Verfahren zusätzlich vorgelegten Bescheinigungen des Arbeitgebers belegt. Dass der Arbeitgeber in diesem Zusammenhang seine Dispositionsbefugnis über den Kläger nicht mehr hätte ausüben können und dieser zudem auch nicht mehr bewusst die Entscheidung hätte treffen können, auf Kosten seiner Gesundheit weiter zu arbeiten und auf diesem Wege ein höheres Gesamtentgelt durch die Erzielung eines Gehaltes zuzüglich der bewilligten Erwerbsminderungsrente im Gegensatz zu den zuvor isoliert bezogenen Gehalt zu erzielen, ergibt sich bereits daraus, dass der Kläger bereits spätestens vom Monat März 2012 an arbeitsunfähig war. Das im Tatbestand zitierte und im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten von Dr. L legt zudem nahe, dass bei dem Kläger von einem bestimmten Zeitpunkt an sogar ein gänzlich aufgehobenes Leistungsvermögen vorgelegen hat. Der Kläger hat auch auf Nachfrage durch die Vorsitzende im Erörterungstermin bestätigt, den gesamten Zeitraum über durchgängig arbeitsunfähig gewesen zu sein. Belegt wird diese Angabe darüber hinaus durch den im Verwaltungsverfahren eingeholten Reha-Entlassungsbericht. Gestützt wird diese Annahme zudem durch den Vortrag des Prozessbevollmächtigten, demzufolge die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, geprägt durch die Vorgaben des EuGH, inzwischen eine Entwicklung dahingehend genommen hat, dass es sich bei dem Urlaubsabgeltungsanspruch inzwischen um einen Geldanspruch handelt, der gerade nur dann entsteht, wenn der Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig ist.

Auch die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB X sind nicht gegeben. Denn der sich aus dem Rentenbewilligungsbescheid ergebende Anspruch ist infolge der Zahlung des Urlaubsabgeltungsanspruchs weder zum Ruhen gekommen noch ganz oder teilweise entfallen. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen.

Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte in voller Höhe, da sie in dem Verfahren unterlegen ist, § 193 SGG.

Die Berufung war nicht zulässig und auch nicht zuzulassen. Dabei bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1. bei einer Klage, die eine Geld- Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG gilt das nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als 1 Jahr betrifft. Die von der Beklagten festgestellte Überzahlung und geltend gemachte Erstattungsforderung beläuft sich auf einen Betrag in Höhe von 676,21 EUR, sodass der Berufungsstreitwert in Höhe von 750,00 EUR unterschritten wird. Die Ausnahmeregelung des § 144 Abs. 2 Satz 2 SGG findet ebenfalls keine Anwendung.

Die Kammer hat darüber hinaus entschieden, die Berufung nicht zuzulassen. Dabei ist nach § 144 Abs. 2 SGG die Berufung zuzulassen, wenn

1. die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat,

2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf diese Abweichung beruht oder

3. ein in der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf den die Entscheidung beruhen kann.

Die Kammer ist - entgegen der Auffassung der Beklagten - davon ausgegangen, dass die hier getroffene Entscheidung in Übereinstimmung mit den Urteilen des Bundessozialgerichtes vom 10.07.2012 (Aktenzeichen B 13 R 81/11 R sowie B 13 R 85/11 R) steht. Soweit die Beklagte aus diesen Entscheidungen schlussfolgert, dass lediglich für den Fall des arbeits- oder tarifvertraglichen Ruhens des Arbeitsverhältnisses die Anrechnung eines Urlaubsabgeltungsanspruchs als rentenschädlicher Hinzuverdienst zu unterbleiben hat, kann sich die Kammer dem unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen des Bundessozialgerichtes in den zuvor genannten Entscheidungen nicht anschließen. Zwar verhielt es sich so, dass die Arbeitsverhältnisse in den obergerichtlichen Urteilen ruhten. Berücksichtigt man jedoch die darüber hinausgehend vom Bundessozialgericht ausgeführten Argumentationsmuster (kein Arbeiten auf Kosten der Gesundheit, kein über das ursprünglich erzielte Gehalt hinausgehende Verdienst durch zusätzlichen Bezug einer Erwerbsminderungsrente) sowie den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung inzwischen auch in mehreren Senaten ausgeurteilten Unterschied des Begriffs der Beschäftigung in einen Beschäftigungsbegriff im leistungsrechtlichen Sinne sowie im beitragsrechtlichen Sinne, so geht die hiesige Entscheidung vielmehr mit den vom Bundessozialgericht verkündeten Urteilen vollständig konform. Die hier vertretene Auffassung wurde zudem auch nach Verkündung der Urteile des Bundessozialgerichts bereits erst- und zweitinstanzlich an anderer Stelle vertreten (siehe hierzu die bereits oben zitierte Rechtsprechung, Urteil des SG Karlsruhe vom 03.06.2015, Aktenzeichen S 7 R 194/14 sowie Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 16.06.2015, L 9 R 5132/14). Soweit bei dem Bundessozialgericht aktuell noch ein Verfahren unter dem Aktenzeichen B 13 R 30/15 R anhängig ist, gilt nichts anderes. Das diesem Verfahren zugrunde liegende Verfahren endete mit Urteil des Bayerischen Landessozialgerichtes vom 14.07.2015 zum Aktenzeichen L 14 R 716/14 und betraf die Auszahlung von Einkommen infolge eines Störfalls in der Altersteilzeit. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass auch das Bayerische Landessozialgericht in seiner Entscheidung in Anlehnung an die jetzt bereits mehrfach zitierten Entscheidungen des Bundessozialgerichtes darauf hingewiesen hat, dass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers "rentenschädlich" grundsätzlich nur ein Hinzuverdienst aus einer "Arbeit" des Versicherten (gleichzeitig) "neben" der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sein soll, also Arbeitsentgelt, welches der Versicherte durch Arbeitsleistung aus einer nach Rentenbeginn bestehenden Beschäftigung erzielt hat (siehe hierzu Urteil des Bayerischen LSG vom 14.07.2015, Aktenzeichen L 14 R 716/14, Rdnr. 39 bei juris). Erst- oder zweitinstanzliche Rechtsprechung der Sozialgerichte, die demgegenüber die Auffassung der Beklagtenseite stützen würde, war demgegenüber nicht recherchierbar.
Rechtskraft
Aus
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