S 11 AS 236/09 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 11 AS 236/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 B 407/09 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der zulässige, schriftsätzlich gestellte Antrag des Antragstellers,

"die Antragsgegnerin anzuweisen, die aufgelaufenen Mietschulden zum Erhalt des Mietverhältnisses gem. § 22 Abs. 5 SGB II darlehensweise zu übernehmen",

ist unbegründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches, d.h. das materielle Recht für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründen für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund), die Eilbedürftigkeit, sind glaubhaft zu machen, § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO).

Der Antragsteller hat bereits einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Gemäß § 22 Abs. 5 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) können, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller hat im Verfahren S 11 AS 214/09 ER vorgetragen, "die Wiederaufnahme des vorangehenden Mietverhältnisses" sei "[ ...] weder dem Antragsteller noch der Vermieterin zumutbar [ ...]". Eine Übernahme von Mietschulden aufgrund aufgelaufener Mietrückstände und einer darauf bezogenen fristlosen Kündigung kommt jedoch dann nicht in Betracht, wenn der Vermieter zu erkennen gibt, dass er kein Interesse mehr an der Fortsetzung des Mietverhältnisses hat. Denn in diesem Fall ist die Übernahme der Mietrückstände nicht geeignet, drohende Wohnungslosigkeit zu vermeiden (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.07.2008, Az. L 7 B 180/08 AS ER m.w.N.). Dies gilt erst recht, wenn - wie hier - nicht nur die Vermieterin, sondern auch der Mieter bekundet, an der Wiederaufnahme des Mietverhältnisses kein Interesse zu haben, da sie nicht zumutbar sei.

Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil seine Rechtsverfolgung aus den soeben dargelegten Gründen nicht die nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung der §§ 183, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Rechtskraft
Aus
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