Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 2 VG 3313/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 VG 2591/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 27. Juni 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt wiederholt Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).
Der im Jahr 1960 geborene Kläger bosnisch-herzegowinischer Staatsangehörigkeit wurde wegen einer vollziehbaren Abschiebeanordnung in den frühen Morgenstunden des 22. Juli 2003 durch Kräfte der Abschiebegruppe L. in seiner Wohnung abgeholt, nach F. verbracht und gegen 9:10 Uhr durch Beamte der Zentralen Rückführungsgruppe der Bundespolizei übernommen. Aufgrund eines Schwächeanfalls, welcher auftrat, als der Kläger gegen 11:20 Uhr zum bereitgestellten Flugzeug verbracht werden sollte, wurde er dem Medizinalrat (MedR) z. A. M. vom Ärztlichen Dienst des Bundesgrenzschutzamts vorgestellt. In dem ärztlichen Befundbericht vom 22. Juli 2003 wurde eine Untersuchung von 11:15 Uhr bis 12:15 Uhr vermerkt und ausgeführt, der Kläger sei anlässlich der bevorstehenden Abschiebemaßnahme schlafend im Aufenthaltsraum vorgefunden worden. Bei seiner Untersuchung sei er nur schwer erweckbar und die Vitalfunktionen seien intakt gewesen. Zum Ausschluss einer Intoxikation erbat MedR z. A. M. eine stationäre Überwachung. Die Rückführung wurde daraufhin abgebrochen und der Kläger der Abschiebegruppe L. übergeben, um ihn stationär einzuweisen.
Um 12:44 Uhr wurde ein Rettungswagen alarmiert und der Kläger um 13:13 Uhr zum Krankenhaus F.-H. abtransportiert (vgl. Krankentransportmeldung), wo er zwei Tage stationär in der internistischen Abteilung und zwei weitere Tage in der psychiatrischen Abteilung behandelt wurde. Nach seiner Einlieferung war er zunächst nicht ansprechbar und bewegte die Extremitäten nicht, wofür eine organische Ursache nicht festgestellt werden konnte. Die kardiologische Untersuchung und ein craniales Computertomogramm waren unauffällig. Nach konsiliarärztlicher Untersuchung wurde der Kläger deshalb in die Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie desselben Krankenhauses verlegt. Ausweislich des Entlassungsberichts (Diagnose: "akute Belastungsreaktion mit dissoziativen Symptomen") machte er, obwohl er in der Lage war, seine Extremitäten zu bewegen, hiervon nur selten Gebrauch und ließ sich eine Schnabeltasse o. ä. reichen. Da er nicht ausreichend trank, erhielt er am Entlassungstag eine Infusion. Am 24. Juli 2003 wurde er mit einem Krankenwagen in das Krankenhaus vom Roten Kreuz in St.-B. C. überführt, auf dessen Innerer Abteilung er bis 30. Juli 2003 wegen einer akuten Belastungsreaktion und Exsikkose (körperliche Austrocknung) behandelt wurde (Entlassungsbericht vom 26. August 2003). Am 25. Juli 2003 wurde der Kläger konsiliarisch von der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. Dr. B. untersucht, welche einen Schock und eine akute Belastungsreaktion mit dissoziativer Symptomatik bestätigte und eine weitere Abklärung und Behandlung in einer psychiatrischen Klinik empfahl (Arztbrief vom 25. Juli 2003). Im Anschluss daran wurde der Kläger, der sich in gebessertem Allgemeinzustand befand, vom 30. Juli bis 15. August 2003 in der Klinik für Allgemeine Psychiatrie und Psychotherapie des Klinikums am W. in W. wegen dissoziativen Stupors und dissoziativer Bewegungsstörungen und vom 24. September bis 21. Oktober 2003 in der Psychosomatischen Klinik B. N. wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung und dissoziativer Sensibilitätsstörungen stationär behandelt.
Fast drei Jahre später, am 6. Juli 2006, beantragte der Kläger beim Beklagten die Gewährung einer Entschädigung nach dem OEG. Er trug vor, bei dem Abschiebeversuch sei es am Flughafen zu tätlichen Übergriffen seitens der Vollzugsbeamten gekommen. Über einen langen Zeitraum habe er nichts zu trinken bekommen, worauf er umgekippt sei und sich nicht mehr habe bewegen können. Die Vollzugsbeamten hätten ihm dies nicht geglaubt, ihn am Boden geschleift, an den Haaren gezogen und geschlagen. In der Psychiatrischen Klinik in F. sei er ständig von der Polizei überwacht worden, habe nichts zu trinken und zu essen bekommen, sei ständig beleidigt und von der Polizeiärztin geschlagen worden. Seit diesem Vorfall leide er unter schweren psychischen und physischen Schäden, u. a. unter einer Innenohrschwerhörigkeit mit beidseitigem Tinnitus. Auf die Nachfrage, warum er keine Strafanzeige gestellt habe, antwortete er am 24. August 2006, er sei nach dem Vorfall vom 22. Juli 2003 massiv eingeschüchtert worden. Zwei Polizisten hätten ihm bei der Fahrt von F. nach B. C. wörtlich erklärt: " Wenn du ein Wort darüber sagst, was hier passiert ist, bekommst du zehnmal mehr!"
Der Beklagte trat in Ermittlungen ein. Auf Anfrage gab Polizeirat W. vom Bundespolizeiamt Flughafen F./M. am 23. Oktober 2006 an, die Sachverhaltsdarstellung des Klägers hinsichtlich seiner für den 22. Juli 2003 anberaumten Rückführung entspreche nicht den Tatsachen. A. H., eine Cousine des Klägers, gab an, der Bruder des Klägers, M. I., und sie hätten den Kläger am Abend des 22. Juli 2003 in der Klinik in F.-H. besucht. Sie hätten nacheinander das Zimmer des Klägers betreten. Obwohl sie ihn mehrmals angesprochen habe, habe er darauf nicht reagiert, sondern nur immer wieder nach seiner Mutter gerufen (Aussage vom 3. November 2006). M. I. führte aus, er habe seinem Bruder am 22. Juli 2003 bei dessen Festnahme am Morgen eine Flasche Wasser ins Auto gebracht, da er darüber geklagt habe, dass sein Mund sehr trocken sei. Bei dem Besuch am Abend des 22. Juli 2003 in der Klinik F.-H. sei es ihm nicht gelungen, mit seinem regungslos auf dem Bett liegenden Bruder zu sprechen. Seine Unterhosen seien bis zu den Knien heruntergezogen gewesen. Bei einem späteren Gespräch habe ihm ein Arzt erklärt, ein Notarzt habe seinen Bruder gegen 10:00 Uhr auf dem Flur des Flughafen bewusstlos vorgefunden und man könne den Vorfall vom Flughafen mit Hilfe einer Videoaufzeichnung beweisen. Außerdem habe er von Ärzten in B. C. erfahren, dass eine Ärztin der Polizei, die den Kläger dort erwartet habe, diesen geschlagen und malträtiert habe. Das könne der Notarzt, der seinen Bruder ins Krankenhaus vom Roten Kreuz in B. C. eingeliefert habe, bezeugen (Aussage vom 2. November 2006). Auf Nachfrage des Beklagten teilte er am 12. November 2006 mit, er wisse weder den Namen des Notarztes vom Flughafen, welcher anhand des Dienstplanes jedoch zu identifizieren sein müsste, noch den Namen des Arztes, der den Kläger mit dem Krankenwagen nach B. C. verbracht habe. Auf Videoaufzeichnungen vom Noteinlieferungsbereich des Krankenhauses in B. C. müsse dies jedoch zu erkennen sein. Polizeioberrat M. vom Bundespolizeiamt Flughafen F./M. teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 4. Dezember 2006 mit, zu den vom Kläger behaupteten Übergriffen der seinerzeit amtshandelnden Polizeibeamten auf dem Flughafen lägen keine Erkenntnisse vor. Eine Polizeiärztin sei bei der dortigen Bundespolizeibehörde nicht beschäftigt (gewesen).
Aufgrund des Entschädigungsverfahrens nahm auch die Staatsanwaltschaft F./M. Ermittlungen auf und stellte das Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen des Vorwurfs der Körperverletzung im Amt (Az. 3465 UJs 202801/07) mit Verfügung vom 2. Oktober 2007 ein. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, aus den noch vorliegenden Unterlagen lasse sich nicht entnehmen, dass der Kläger Opfer eines strafbaren Verhaltens geworden sei. Dabei sei zu berücksichtigen gewesen, dass nach der vergangenen Zeit naturgemäß keine Videoaufzeichnungen, Dienstpläne und ähnliche Unterlagen vom 23. Juli 2003 mehr vorlägen. Auch eine polizeiliche Akte existiere nicht mehr.
Am 4. April 2007 erstattete der Kläger Strafanzeige gegen die Polizeibeamten B., M., E. und G. sowie MedR z. A. M. (Az. 3465 Js 206718/08). In seiner Geschädigtenvernehmung am 4. April 2007 gab der Kläger u. a. an, auf dem Flughafen sei es ihm immer schlechter gegangen. Bitten, ihm etwas zu trinken zu geben, habe der Polizeibeamte ignoriert. Polizeibeamte hätten ihn über den Boden geschleift und an den Haaren gezogen. Weil die Beamten im Krankenhaus ihm nicht geglaubt hätten, dass er seine Arme nicht bewegen könne, hätten sie ihm seine Hose heruntergezogen und gedroht, nach der Krankenschwester zu rufen. Es sei auch eine Polizeiärztin da gewesen, die ihn auf die Brust geschlagen habe. Diese habe ihn auch in die Haut gezwickt. Als er in B. C. eingeliefert worden sei, sei er von einer jüngeren Frau empfangen worden, die ihn geschlagen habe. In ihrer Beschuldigtenvernehmung gaben die Bundespolizisten G. und M. an, sich nicht mehr an den Fall des Klägers erinnern zu können. MedR z. A. M. sagte in seiner Vernehmung ebenfalls aus, er könne sich nicht mehr an den Vorfall erinnern, und bezog sich auf den damals erstellten Befundbericht. Der Zeuge St., zum damaligen Zeitpunkt Mitglied der Abschiebegruppe L., konnte sich ebenfalls nicht mehr an den Vorfall erinnern. Soweit sie erreicht werden konnten, erinnerten sich auch die Polizeibeamten, welche mit der Bewachung des Klägers im Krankenhaus in F.-H. betraut waren, nicht an den Vorfall. Auch dieses Verfahren wurde daraufhin mit Verfügung vom 28. Juli 2009 eingestellt, da kein hinreichender Verdacht für die Begehung einer Straftat zum Nachteil des Klägers bestehe.
Die Beschwerde des Klägers gegen die staatsanwaltliche Einstellungsverfügung wurde von der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Mai am 19. Januar 2010 (Az. 3 Zs 1988/09) verworfen. Der Kläger könne keine ausreichende Erklärung dafür liefern, warum er erst drei Jahre nach dem behaupteten Vorfall Ansprüche geltend mache. Die Einschüchterung seitens von Polizeibeamten erscheine unlogisch, da er später dann doch den Vorfall gemeldet hätte. Die Vorwürfe des Klägers, tätlich misshandelt und beleidigt worden zu seien, hätten sich nach dem Ergebnis der Ermittlungen als haltlos erwiesen. Der Kläger sei mehrfach und umfassend von verschiedenen Ärzten untersucht worden, ohne dass irgendwelche Anhaltspunkte für körperliche Misshandlungen festgestellt worden oder den Arztbriefen und den Behandlungsunterlagen zu entnehmen gewesen seien. Allerdings sei davon auszugehen, dass die versuchte Durchführung der Abschiebung für dessen psychische Dekompensation ursächlich gewesen sei. Die Abschiebung sei aber ordnungsgemäß aufgrund einer vollziehbaren Abschiebungsanordnung erfolgt. Die gegen diese Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft angestrengte gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) wurde vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 16. März 2010 (Az. 2 Ws 28/10) als unzulässig verworfen. Eine daraufhin vom Kläger bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main beantragte Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wurde am 5. Mai 2010 (Az. 3460 Js 252337/09) erneut abgelehnt. Die Beschwerde hiergegen von der Generalstaatsanwaltschaft am 27. Juli 2010 (Az. 3 Zs 1565/10) verworfen, da konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten, insbesondere keine Anhaltspunkte für eine "Aktenmanipulation" ersichtlich seien.
Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Frankfurt/Main vom 11. Januar 2011 wurde das auf weiteres Betreiben des Klägers nochmals aufgenommene Ermittlungsverfahren gegen die Polizeibeamten M., E., G., M. und B. mit der Begründung eingestellt, die Bundespolizei habe mitgeteilt, dass weder die Diensträume der zentralen Rückführungsgruppe noch die dazu gehörigen Flurbereiche videoüberwacht worden seien, die gegenüber dem Eingangsbereich zur zentralen Rückführungsgruppe angebrachte Kamera lediglich der Zugangskontrolle diene und keinerlei Aufzeichnungsfunktion habe. Die an der Decke befindlichen Flurkameras seien erst nach dem Jahr 2003 angebracht worden. Weitere Kameras gebe es weder in den Flurbereichen noch in den Diensträumen der zentralen Rückführungsgruppe. Ferner hätten sich aus der Ausländerakte keine Erkenntnisse, die das Strafverfahren in einem anderen Licht erscheinen lassen würde, ergeben. Weitere erfolgversprechende Ermittlungsansätze seien nicht ersichtlich. Die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung wurde von der Generalstaatsanwaltschaft am 16. Februar 2011 (Az. 3 Zs 241/11) verworfen.
Mit Bescheid vom 15. Februar 2007 hatte es der Beklagte zwischenzeitlich abgelehnt, dem Kläger Versorgung nach dem OEG zu gewähren. Nach dem Ergebnis der Sachaufklärung seien Schläge durch Polizisten während der Abschiebung nicht nachweisbar.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Neben den bisher geäußerten Vorwürfen gab er an, anschließend sei er im Krankenhaus ebenfalls menschenunwürdig behandelt, sei beraubt und mit Gewalt katheterisiert worden. Eine Woche habe er nichts zu essen bekommen. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2008).
Hiergegen erhob der Kläger am 23. Januar 2008 Klage beim Sozialgericht Heilbronn (SG, S 2 VG 257/08). Er nahm auf die Begründung seines Widerspruchs Bezug und trug weiter vor, er sei vom Notarzt eine Stunde untersucht worden, obwohl er in Ohnmacht gelegen sei. Erst um 12:44 Uhr habe die Polizei einen Notarztwagen gerufen, der 12:51 Uhr gekommen sei. Um 13:13 Uhr sei dann erlaubt worden, ihn ins Krankenhaus zu bringen. Dadurch seien seine Menschen- und seine Patientenrechte verletzt worden. Der Kläger legte zahlreiche Kopien von Schriftstücken aus den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Frankfurt/Main und von ärztlichen Unterlagen vor.
Mit Gerichtsbescheid vom 1. April 2008 wies das SG die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen nach dem OEG, weil es am Nachweis einer Schädigung fehle.
Hiergegen legte der Kläger am Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) ein (L 6 VG 1834/08).
Polizeioberkommissar (POK) P. teilte dem Senat auf Anfrage am 8. Oktober 2008 mit, der Rückführungsbereich der Bundespolizeidirektion Flughafen F./M. sei weder am 22. Juli 2003 noch danach videoüberwacht worden. Frau T. vom Krankenhaus vom Roten Kreuz B. C. berichtete am 23. Oktober 2008 telefonisch, dass die Notaufnahme des Krankenhauses nicht videoüberwacht sei. POK P. teilte mit, beim Krankenhaus B. C. würden alle Eingänge überwacht, die Aufnahmen würden jedoch nach 48 Stunden automatisch gelöscht. Beim Krankenhaus H. werde mit Ausnahme der Ausnüchterungsräumlichkeiten nichts auf Video aufgezeichnet.
Mit Urteil vom 17. September 2009 wurde die Berufung vom Senat zurückgewiesen, da ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff nicht erwiesen sei. Der Vortrag des Klägers, zwei Polizisten, die ihn im Krankenhaus in F./M.-H. bewacht hätten, hätten ihm die Unterhosen nach unten gezogen, um ihn dadurch zu veranlassen, die Unterhose selbst wieder hochzuziehen, stelle keinen tätlichen Angriff im Sinne des § 1 Abs. 1 OEG dar. Ebenso wenig führe sein Vorbringen, Opfer einer Freiheitsberaubung geworden zu sein, zum Erfolg. Zwar sei eine Freiheitsberaubung jedenfalls dann ein tätlicher Angriff, wenn sie auch durch den Einsatz körperlicher Gewalt erfolge. Die Beamten, die den Kläger am Morgen des 22. Juli 2003 in Heilbronn festgenommen und nach F./M. verbracht hätten, hätten jedoch ebenso wenig rechtswidrig gehandelt, wie die übrigen Beamten, die den Kläger während und nach dem Abschiebeversuch vom 22. Juli 2003 bewacht hätten, denn sie hätten ausschließlich Anweisungen befolgt, die ihnen als Vollzugsbeamte erteilt worden seien. Ferner sei nicht nachgewiesen, dass die Vollzugsbeamten dem Kläger trotz entsprechender Bitten kein Wasser zu trinken gegeben hätten. Das gelte auch hinsichtlich des behaupteten Schlags im Bereich des Flughafens F./M., des Zwickens in den Arm, des Ziehens an den Haaren, des Hochhebens und des Wieder-Fallenlassens. Die klägerische Behauptung, in der Psychiatrischen Klinik in F./M.-H. nichts zu Trinken und Essen bekommen zu haben, werde durch den Entlassungsbericht vom 10. September 2003 widerlegt. Der Vortrag des Klägers, er sei von MedR z. A. M. eine Stunde lang untersucht worden, obwohl er ohnmächtig geworden sei, und der Notarztwagen sei zu spät angefordert worden, sei unschlüssig. Dasselbe gelte für den Vortrag des Klägers, er hätte am 24. Juli 2003 nicht von F./M. nach B. C. transportiert werden dürfen, weil er nicht transportfähig gewesen sei. Dass eine Polizeiärztin den Kläger in den Kliniken F./M.-H. und/oder beim Eintreffen in der Klinik vom Roten Kreuz in B. C. geschlagen habe, sei ebenso wenig erwiesen wie Schläge der Polizistin B ... Auch aus den Arztberichten zu den zeitnah erfolgten Behandlungen durch MedR z. A. M. oder in der Klinik in F.-H. hätten sich keine Spuren von Gewaltanwendung ergeben.
Die hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers verwarf das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 10. Juni 2010 als unzulässig (B 9 VG 5/10).
Wenige Monate später, am 21. September 2010, beantragte der Kläger unter im Wesentlichen Wiederholung seines bisherigen Vorbringens die Überprüfung des Bescheides vom 15. Februar 2007. Seit dem Vorfall leide er an den gesundheitlichen Schäden. Zur Begründung legte er ärztliche Atteste der Allgemeinmedizinerin Dr. S. vom 22. September 2008 und 15. März 2010 vor, wonach damalige Blut- und Urinuntersuchungen eine Exsikkose aufgrund verminderter Flüssigkeitszufuhr ergeben hätten und der vormals psychisch gesunde Kläger nun in Dauerbehandlung bei einer Nervenärztin stehe.
Der Beklagte holte zunächst die Stellungnahme des Dr. G., Chefarzt der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Klinikums F./M.-H., vom 7. März 2011 ein. Dieser gab an, der Kläger sei in der Klinik die gesamte Zeit von Polizeikräften überwacht worden, wobei es sich nicht um ein ungewöhnliches Vorgehen gehandelt habe. Das medizinische Personal habe jederzeit Zutritt zum Kläger gehabt und die ärztliche oder pflegerische Tätigkeit sei durch die Polizeibeamten nicht behindert worden. Es sei nichts aufgefallen, was das Klinikpersonal verwundert hätte. Es habe keine Besonderheiten im Umgang mit dem Kläger gegeben, die sich wesentlich von vergleichbaren Patienten unterschieden hätten. Ferner befragte der Beklagte Dr. S., die am 11. April 2011 ausführte, ihr sei am 23. Juli 2003 telefonisch von der Klinik mitgeteilt worden, der Kläger könne nur mit Hilfe von Personal trinken, liege hilflos im Bett, könne aber leise sprechen. Bis zu dem Ereignis am 23. Juli 2003 sei der ihr seit 20 Jahren bekannte Kläger psychisch unauffällig gewesen. Seit dem Ereignis leide er an posttraumatischen Belastungsstörungen und befinde sich deshalb in psychiatrischer Dauerbehandlung. Außerdem zog das Versorgungsamt die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte bei.
Mit Bescheid vom 2. August 2011 stellte das Versorgungsamt fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf Versorgung nach dem OEG habe. Es führte zur Begründung aus, aus den vom Kläger nun eingereichten Unterlagen ergäben sich keine neuen Hinweise, die erkennen ließen, dass das Recht seinerzeit unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden sei, der sich nun als unrichtig erweise.
Der hiergegen am 5. August 2011 erhobene Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2011 zurückgewiesen, da die Prüfung der Eingabe des Klägers keine neuen Erkenntnisse erbracht habe.
Hiergegen erhob der Kläger erneut Klage beim SG (S 2 VG 3879/11), zu deren Begründung er vortrug, der Beklagte habe nicht korrekt ermittelt. Die Angaben der eingesetzten Beamten seien widersprüchlich und unglaubhaft. Entgegen der Aussage von MedR z. A. M. habe er am 22. Juli 2003 nicht geschlafen, sondern sei ohnmächtig gewesen. Der Arzt habe den Ort des Geschehens nicht richtig bezeichnet. Aus rechtlichen Gründen sei eine Überwachung im Krankenhaus in F. nicht nötig gewesen, trotz Kenntnis dessen hätten die Beamten diese nicht abgebrochen. Obwohl er nicht transportfähig gewesen sei, habe man ihn von F. nach B. C. verbracht. Insgesamt wiederholte der Kläger seine Vorwürfe gegen die Beamten in Bezug auf die Körperverletzung, unterlassene Hilfeleistung und Freiheitsberaubung.
Mit Gerichtsbescheid vom 5. November 2012 wies das SG die Klage ab. Die hiergegen beim Senat (L 6 VG 4922/12) mit der Begründung eingelegte Berufung, in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein, wies der Senat mit Urteil vom 21. März 2013 zurück. Er führte zur Begründung an, dass der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung der Ereignisse vom 22. bis zum 24. Juli 2003 als vorsätzliche, rechtswidrige tätliche Angriffe im Sinne des OEG habe, weil solche durch den insoweit beweispflichtigen Kläger nicht erwiesen seien. Gegen die Richtigkeit der Behauptung des Klägers, er habe mehrfach Schläge erhalten und sei "malträtiert" worden, spreche bereits der Umstand, dass in keinem der aktenkundigen Arztbriefe, Atteste und Entlassungsberichte äußerlich sichtbare Spuren von Misshandlungen beschrieben werden. Das Herunterziehen der Unterhose erfülle den Tatbestand eines tätlichen Angriffs nicht, zumal in keiner Weise bewiesen sei, worauf der Bekleidungszustand des Klägers beruhe. Dass der Kläger an einer Exsikkose aufgrund verminderter Flüssigkeitszufuhr gelitten habe, sei unstreitig und ergebe sich bereits aus dem Entlassungsbericht des Krankenhauses am Roten Kreuz in St.-B. C. vom 26. August 2003. Aus der Diagnose folge aber nicht, dass diese auf Maßnahmen oder Unterlassungen von Polizeibeamten und Ärzten wesentlich ursächlich zurückzuführen sei. Zur weiteren Sachaufklärung könne Dr. S. nichts Neues beitragen. Denn sie sei nicht Augenzeugin der vom Kläger angeschuldigten Maßnahmen in der Zeit vom 22. bis zum 24. Juli 2003 gewesen.
Die hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers verwarf das BSG mit Beschluss vom 3. April 2014 als unzulässig (B 9 V 22/13 B).
Am 3. Juli 2014 beantragte der Kläger beim Beklagten erneut Beschädigtenversorgung nach dem OEG für den Vorfall am 22. Juli 2003. Das Regierungspräsidium habe ihn mehrere Male seiner Freiheit beraubt.
Der Beklagte leitete erneut Ermittlungen ein. Polizeihauptkommissar (PHK) P. wiederholte am 1. Dezember 2014, dass weder die Diensträume, noch die Flurbereiche der Zentralen Rückführungsgruppe videoüberwacht worden seien bzw. werden. In einem weiteren Schreiben vom 9. April 2015 von PHK W. von der Bundespolizei wurden bekannte Rückführungsdokumentationen, Befundbericht MedR M. und Arztbrief des Krankenhauses F.-H. vorgelegt.
Am 28. Juli 2015 erließ der Beklagte einen Bescheid nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in Verbindung mit dem OEG und dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und stellte fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf Versorgung nach dem OEG habe. Wie bereits in den Bescheiden vom 2. August 2011 und "28. März 2001" (gemeint wohl: 15. Februar 2007) ausgeführt, sei nicht feststellbar, dass der Vorgang der Abschiebung einen vorsätzlichen, rechtwidrigen tätlichen Angriff darstelle oder beinhalte.
Der Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 23. September 2015).
Am 2. Oktober 2015 hat der Kläger wieder beim SG Klage erhoben, vor allem mit der Begründung, dass die beteiligten Beamten und das ärztliche Personal lügen würden. Er sei tätlich misshandelt worden. Die Staatsanwaltschaft und die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt hätten nicht hinreichend ermittelt.
Mit Beschluss vom 17. Dezember 2015 hat der Senat die gegen die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnende Entscheidung des SG erhobene Beschwerde des Klägers wegen fehlender Erfolgsaussicht als unbegründet zurückgewiesen (L 6 VG 4820/15 B).
Mit Gerichtsbescheid vom 27. Juni 2016, dem Kläger zugestellt am 1. Juli 2016, hat das SG die Klage nach vorangegangener Anhörung als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rücknahme nach § 44 SGB X und die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Beschädigtenversorgung nicht gegeben seien. Der Kläger habe weder in seinem erneuten Überprüfungsantrag, noch in der Widerspruchsbegründung noch in der Klagebegründung einen Beleg dafür vorgetragen, dass ihm gegenüber ein rechtswidriger tätlicher Angriff erfolgt sei. Die konkreten Umstände, die der Kläger benenne, seien bereits früher bekannt gewesen. Die Ermittlungsmöglichkeiten seien ausgeschöpft.
Der Kläger hat gegen diese Entscheidung am 13. Juli 2016 Berufung beim LSG eingelegt sowie unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens geltend gemacht, in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein. Der Sachverhalt sei auch nicht aufgeklärt. Wegen unzureichender Ermittlungen liege eine Beweislastumkehr vor. Er stelle "Beweisantrag" gegen Dr. M., die Grenzschutzbeamten M., E. und G., gegen das Regierungspräsidium Stuttgart und die Wache 500 wegen diverser Straftaten (u.a. unterlassene Hilfeleistung, tätlicher Angriff, Freiheitsberaubung, tätliche Beleidigung). Außerdem verlange er seine Parteivernehmung und die Vernehmung von Herrn P., Mitarbeiter des Beklagten, Herrn P. von der Bundespolizei und Herrn St. von der Staatsanwaltschaft Frankfurt zur Frage, ob der Beklagte, die Bundespolizei bzw. die Staatsanwaltschaft ordnungsgemäß ermittelt hätten.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 27. Juni 2016 und den Bescheid vom 28. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. September 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Bescheid vom 15. Februar 2007 zurückzunehmen und ihm, dem Kläger, Beschädigtenversorgung zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er führt an, dass sich aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme erübrige.
Mit Beschluss vom 28. November 2016 hat der Senat die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren abgelehnt.
In der mündlichen Verhandlung am 2. Februar 2017 ist der Kläger persönlich vom Senat angehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Verwaltungsakten des Beklagten und die Gerichtsakten aus erster und zweiter Instanz sowie die zitierten Gerichtsakten aus den vorangegangenen Verfahren verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG) eingelegt worden sowie im Übrigen zulässig, insbesondere statthaft (§ 143, § 144 SGG), aber unbegründet. Denn das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Zunächst ist festzustellen, dass durch die Entscheidungsweise des SG das rechtliche Gehör des Klägers nicht verletzt worden ist. Der Kläger hatte im Wesentlichen nichts Neues vorgetragen. Deswegen ist es nicht zu beanstanden, dass das SG den Rechtsstreit unter Beachtung der erforderlichen Anhörung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat. Danach kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Diese Voraussetzungen liegen im Falle des Klägers vor, denn es waren keine komplizierten Rechtsfragen zu beantworten und im Rahmen der Amtsermittlungspflicht blieben keine entscheidungserheblichen tatsächlichen Umstände offen. Die in pflichtgemäßem Ermessen getroffene Entscheidung des SG, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, ist daher nicht zu beanstanden.
Soweit der Kläger - dem vor der mündlichen Verhandlung noch Einsicht in die dem Senat vorliegenden Akten gewährt worden war - schriftlich gerügt hat, dass der mit 20 Minuten anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu kurz sei, liegt hierin ebenfalls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Anspruch auf die Gewährung rechtlichen Gehörs soll die Prozessbeteiligten vor allem davor schützen, durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten (Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 2. April 2009 – B 2 U 281/08 B –, juris, Rz. 6). Der Kläger hat keine Gründe angegeben, aus denen sich ergibt, dass ein hinreichender Sachvortrag nur von ihm persönlich zu erwarten ist und nur im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erfolgen kann (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Oktober 1983 - 9 C 127/83 -, juris, Rz. 6). Der Vortrag des Klägers, er wolle seine gestellten Beweisanträge begründen und ganz neue stellen, ist nicht geeignet, einen Anspruch auf eine längere als die gewährte Redezeit zu begründen. Der Kläger hat - auch in vorangegangenen Verfahren - die entscheidungserheblichen Tatsachen und Rechtsgrundlagen ausführlich dargelegt. Ein weiterer Begründungsbedarf bleibt unklar. Weshalb die Stellung weiterer Beweisanträge allein in der mündlichen Verhandlung möglich sein soll, bleibt ebenfalls unklar. Der Kläger hat bereits eindrucksvoll demonstriert, dass er schriftlich sehr wohl in der Lage ist, sich auszudrücken und Beweisanträge zu stellen. In der mündlichen Verhandlung am 2. Februar 2017 war die Verständigung mit dem Kläger nicht eingeschränkt. Insbesondere hat er ausdrücklich den im Tatbestand zitierten Antrag gestellt. Der Senat hat sich in der Urteilsfindung auf die bekannten Tatsachen und Rechtsgrundlagen gestützt. Eine sogenannte "Überraschungsentscheidung" ist nicht ergangen.
Die zulässige Anfechtungs- und Leistungsklage ist unbegründet. In der Sache hat der Beklagte im Rahmen des Überprüfungsverfahrens zutreffend die Rücknahme des Bescheides vom 2. August 2011 und (sinngemäß) vom 15. Februar 2007 abgelehnt. Der Prüfungsmaßstab richtet sich dabei nach § 44 SGB X. Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 44 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zu-rückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile des SGB längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht (§ 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X). Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird (§ 44 Abs. 4 Satz 2 SGB X). Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag (§ 44 Abs. 4 Satz 3 SGB X).
Ziel dieser Norm ist es, die Konfliktsituation zwischen der Bindungswirkung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes und der materiellen Gerechtigkeit zugunsten letzterer aufzulösen (vgl. BSG, Urteil vom 4. Februar 1998 - B 9 V 16/96 R -, SozR 3-1300 § 44 Nr. 24). Ist ein Verwaltungsakt rechtswidrig, haben Betroffene einen einklagbaren Anspruch auf Rücknahme des Verwaltungsaktes unabhängig davon, ob dieser – wie hier - durch ein rechtskräftiges Urteil bestätigt wurde (BSG, Urteil vom 28. Januar 1981 - 9 RV 29/80 -, BSGE 51, 139 (141)). Auch wenn Betroffene schon einmal - wie hier - einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gestellt haben, darf die Verwaltung ein erneutes Begehren nicht ohne Rücksicht auf die wirkliche Sach- und Rechtslage zurückweisen (Urteil des Senats vom 23. Juni 2016 – L 6 VG 5048/15 –, juris, Rz. 51).
Ein Anspruch des Klägers auf Beschädigtenversorgung aufgrund der Vorfälle vom 22. bis 24. Juli 2003 besteht nicht. Ein solcher Anspruch nach dem OEG in Verbindung mit dem BVG setzt nämlich zunächst voraus, dass die allgemeinen Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG gegeben sind (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 17. April 2013 - B 9 V 1/12 R -, juris, Rz. 25). Danach erhält eine natürliche Person, die im Geltungsbereich des OEG durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG. Somit besteht der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG aus drei Gliedern (tätlicher Angriff, Schädigung und Schädigungsfolgen), die durch einen Ursachenzusammenhang miteinander verbunden sind. Nach der Rechtsprechung des BSG ist bei der Auslegung des Rechtsbegriffes "vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff" im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG entscheidend auf die Rechtsfeindlichkeit, vor allem verstanden als Feindlichkeit gegen das Strafgesetz, abzustellen (BSG, Urteil vom 17. April 2013, a.a.O., Rz. 27). Abweichend von dem im Strafrecht umstrittenen Gewaltbegriff im Sinne des § 240 Strafgesetzbuch (StGB) zeichnet sich der tätliche Angriff im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG durch eine körperliche Gewaltanwendung (Tätlichkeit) gegen eine Person aus, wirkt also körperlich (physisch) auf einen anderen ein (vgl. BSG, Urteil vom 7. April 2011 - B 9 VG 2/10 R -, SozR 4-3800 § 1 Nr. 18, Rz. 36 m. w. N.).
Dass in der Zeit vom 22. bis 24. Juli 2003 ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff im Sinne des OEG stattgefunden hat, ist nicht erwiesen, und dass der Kläger insoweit die Feststellungslast trägt, hat der Senat bereits in seinen Urteilen vom 17. September 2009 und 21. März 2013 ausführlich dargelegt. Dies gilt insbesondere für den Vortrag des Klägers, dass zwei Polizisten, die ihn im Krankenhaus in F.-H. bewacht hätten, ihm die Unterhosen nach unten gezogen hätten, was bereits keinen tätlichen Angriff im Sinne des § 1 Abs. 1 OEG darstellen würde. Eine Freiheitsberaubung hat nicht vorgelegen, da die Beamten, die den Kläger am Morgen des 22. Juli 2003 in Heilbronn festgenommen und nach F. verbracht haben, ebenso wenig rechtswidrig gehandelt haben, wie die übrigen Beamten, die den Kläger während und nach dem Abschiebeversuch vom 22. Juli 2003 bewacht haben. Sie haben ausschließlich rechtmäßige Anweisungen befolgt, die ihnen als Vollzugsbeamte erteilt waren. Nicht nachgewiesen ist weiterhin, dass die Vollzugsbeamten dem Kläger trotz entsprechender Bitten kein Wasser zu trinken gegeben haben. Die an der Bewachung im Flughafen beteiligten Bundespolizeibeamten M. und G. haben gegenüber der Bundespolizeiinspektion Kriminalitätsbekämpfung Flughafen F./M. am 14. bzw. 15. Mai 2008 erklärt, sie könnten sich an den Abschiebevorgang nicht mehr erinnern. Im Hinblick auf die verstrichene Zeit von fast fünf Jahren und dem Umstand, dass seit dem Jahr 2003 auf dem Flughafen über 40.000 Rückführungen durchgeführt worden sind, erscheint dies glaubhaft. Dass der Kläger an einer Exsikkose aufgrund verminderter Flüssigkeitszufuhr gelitten hat, ist unstreitig und ergibt sich bereits aus dem Entlassungsbericht des Krankenhauses am Roten Kreuz in St.-B. C. vom 26. August 2003. Aus der Diagnose folgt aber nicht, dass diese auf Maßnahmen oder Unterlassungen von Polizeibeamten und Ärzten wesentlich ursächlich zurückzuführen ist. Auch die in diesem Zusammenhang wiederholt erwähnten Atteste bzw. Schreiben von Dr. S. aus den Jahren 2008, 2010 und 2011 wurden in den vorangegangenen Verfahren bereits berücksichtigt. Insbesondere war Dr. S. nicht Augenzeugin der vom Kläger angeschuldigten Maßnahmen in der Zeit vom 22. bis 24. Juli 2003 und hat den Kläger erst später behandelt, konnte demzufolge auch nichts über die Gründe der unterlassenen Flüssigkeitszufuhr berichten. Ebenso wenig ist nachgewiesen, dass der Kläger im Bereich des Flughafens geschlagen, in den Arm gezwickt, an den Haaren gezogen, hochgehoben und einfach wieder fallen gelassen worden ist oder anderweitig misshandelt worden ist. In keinem der aktenkundigen Arztbriefe, Atteste und Entlassungsberichte wurden - anderenfalls zu erwartende - äußerlich sichtbare Spuren von Misshandlungen beschrieben. Insoweit wird auf die Ausführungen des Senats in den den Beteiligten hinlänglich bekannten Urteilen aus den Jahren 2009 und 2013 verwiesen.
Auch unter Berücksichtigung des neuerlichen Vorbringens des Klägers ist der Senat im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG, § 286 Zivilprozessordnung - ZPO) davon überzeugt, dass der Beklagte sowie ihm folgend das SG zu Recht davon ausgegangen sind, dass es an einem solchen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff gegen den Kläger fehlt. Die vom Kläger beschriebenen gegen ihn verübten Handlungen haben sich weiterhin insgesamt als nicht nachweisbar herausgestellt. Soweit er Ungereimtheiten in den einzelnen Aussagen der befragten Personen erkennen will, welche deren Unglaubwürdigkeit beweisen sollen, schließt sich der Senat dem nicht an. Vielmehr werden die Anschuldigungen, die der Kläger im Laufe der Verfahren und Überprüfungsverfahren seit 2006 vorbringt, immer ausufernder.
Mit seinem Antrag, ihn persönlich im Wege der Parteivernehmung zu hören, hat der Kläger bereits kein zulässiges Beweismittel und damit ebenfalls keinen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag bezeichnet. Denn im sozialgerichtlichen Verfahren kommt eine Parteivernehmung zulässigerweise weder auf Antrag noch von Amts wegen in Betracht (stRspr vgl. BSG, Beschluss vom 13. August 2015 – B 9 V 13/15 B –, juris, Rz. 14 m.w.N.).
Soweit der Kläger die Vernehmung diverser Personen benennt, um die Frage zu klären, ob ordnungsgemäß ermittelt wurde, stellt dies bloß einen Beweisermittlungsantrag dar (vgl. hierzu BSG, Beschluss vom 5. Februar 2009 – B 13 RS 85/08 B –, Rn. 18, juris); denn der gestellte Antrag zielte auf die Ausforschung von Tatsachen oder die Erschließung von Erkenntnisquellen, die es vielleicht erst ermöglichen, bestimmte Tatsachen zu behaupten und sodann unter Beweis zu stellen.
Der Kläger hat schließlich in seinen wiederholten Überprüfungsverfahren keine neuen, bislang unbekannte Unterlagen oder Umstände über die Vorgänge im Jahr 2003 vorgelegt bzw. benannt. Im Verwaltungsverfahren haben PHK P. (Schreiben vom 1. Dezember 2014) und PHK W. (Schreiben vom 9. April 2015) ebenfalls nur bereits bekannte Unterlagen vorgelegt. Wenn der Kläger immer breiter durch Zusammenstellung von Unterlagen nun versucht, Widersprüche in späteren Äußerungen von Verwaltungsmitarbeiter und Staatsanwälten aufzuzeigen, erhellt das die Umstände der eigentlichen Vorfälle am 22. und 23. Juli 2003 nicht.
Dementsprechend sieht der Senat keinen Anlass für weitere Ermittlungen, die außerdem schon wegen der seit dem Abschiebeversuch vergangenen Zeit von nun mehr als 13 Jahren kaum Erfolg versprechen. Von der Staatsanwaltschaft, dem Beklagten und den Sozialgerichten wurden in den vorangegangenen Verfahren die maßgeblichen Personen (insbesondere Bundespolizisten und der Arzt des Bundesgrenzschutzamtes) vernommen, umfassend ärztliche Unterlagen beigezogen und behandelnde Ärzte befragt. Videoaufzeichnungen sind nicht vorhanden.
Eine Beweislastumkehr - wie vom Kläger angeführt - kommt nicht in Betracht. Anders als in dem von ihm zitierten Urteil des SG Düsseldorf vom 13. Juni 2013 (S 35 VG 21/10) haben der Beklagte und auch die Strafverfolgungsbehörden - trotz der erst mehrere Jahre nach dem Vorfall erfolgte Anzeige durch den Kläger - umfangreiche Ermittlungen unternommen, Unterlagen beigezogen und Zeugen sowie Beschuldigte vernommen. Zutreffend hat im Übrigen die Staatsanwaltschaft Frankfurt darauf hingewiesen, dass der Kläger die heute nur noch beschränkt möglichen Ermittlungsmöglichkeiten durch sein langes Zuwarten bis zum OEG-Antrag bzw. zur Anzeigeerstattung selbst zu vertreten hat.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt wiederholt Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).
Der im Jahr 1960 geborene Kläger bosnisch-herzegowinischer Staatsangehörigkeit wurde wegen einer vollziehbaren Abschiebeanordnung in den frühen Morgenstunden des 22. Juli 2003 durch Kräfte der Abschiebegruppe L. in seiner Wohnung abgeholt, nach F. verbracht und gegen 9:10 Uhr durch Beamte der Zentralen Rückführungsgruppe der Bundespolizei übernommen. Aufgrund eines Schwächeanfalls, welcher auftrat, als der Kläger gegen 11:20 Uhr zum bereitgestellten Flugzeug verbracht werden sollte, wurde er dem Medizinalrat (MedR) z. A. M. vom Ärztlichen Dienst des Bundesgrenzschutzamts vorgestellt. In dem ärztlichen Befundbericht vom 22. Juli 2003 wurde eine Untersuchung von 11:15 Uhr bis 12:15 Uhr vermerkt und ausgeführt, der Kläger sei anlässlich der bevorstehenden Abschiebemaßnahme schlafend im Aufenthaltsraum vorgefunden worden. Bei seiner Untersuchung sei er nur schwer erweckbar und die Vitalfunktionen seien intakt gewesen. Zum Ausschluss einer Intoxikation erbat MedR z. A. M. eine stationäre Überwachung. Die Rückführung wurde daraufhin abgebrochen und der Kläger der Abschiebegruppe L. übergeben, um ihn stationär einzuweisen.
Um 12:44 Uhr wurde ein Rettungswagen alarmiert und der Kläger um 13:13 Uhr zum Krankenhaus F.-H. abtransportiert (vgl. Krankentransportmeldung), wo er zwei Tage stationär in der internistischen Abteilung und zwei weitere Tage in der psychiatrischen Abteilung behandelt wurde. Nach seiner Einlieferung war er zunächst nicht ansprechbar und bewegte die Extremitäten nicht, wofür eine organische Ursache nicht festgestellt werden konnte. Die kardiologische Untersuchung und ein craniales Computertomogramm waren unauffällig. Nach konsiliarärztlicher Untersuchung wurde der Kläger deshalb in die Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie desselben Krankenhauses verlegt. Ausweislich des Entlassungsberichts (Diagnose: "akute Belastungsreaktion mit dissoziativen Symptomen") machte er, obwohl er in der Lage war, seine Extremitäten zu bewegen, hiervon nur selten Gebrauch und ließ sich eine Schnabeltasse o. ä. reichen. Da er nicht ausreichend trank, erhielt er am Entlassungstag eine Infusion. Am 24. Juli 2003 wurde er mit einem Krankenwagen in das Krankenhaus vom Roten Kreuz in St.-B. C. überführt, auf dessen Innerer Abteilung er bis 30. Juli 2003 wegen einer akuten Belastungsreaktion und Exsikkose (körperliche Austrocknung) behandelt wurde (Entlassungsbericht vom 26. August 2003). Am 25. Juli 2003 wurde der Kläger konsiliarisch von der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. Dr. B. untersucht, welche einen Schock und eine akute Belastungsreaktion mit dissoziativer Symptomatik bestätigte und eine weitere Abklärung und Behandlung in einer psychiatrischen Klinik empfahl (Arztbrief vom 25. Juli 2003). Im Anschluss daran wurde der Kläger, der sich in gebessertem Allgemeinzustand befand, vom 30. Juli bis 15. August 2003 in der Klinik für Allgemeine Psychiatrie und Psychotherapie des Klinikums am W. in W. wegen dissoziativen Stupors und dissoziativer Bewegungsstörungen und vom 24. September bis 21. Oktober 2003 in der Psychosomatischen Klinik B. N. wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung und dissoziativer Sensibilitätsstörungen stationär behandelt.
Fast drei Jahre später, am 6. Juli 2006, beantragte der Kläger beim Beklagten die Gewährung einer Entschädigung nach dem OEG. Er trug vor, bei dem Abschiebeversuch sei es am Flughafen zu tätlichen Übergriffen seitens der Vollzugsbeamten gekommen. Über einen langen Zeitraum habe er nichts zu trinken bekommen, worauf er umgekippt sei und sich nicht mehr habe bewegen können. Die Vollzugsbeamten hätten ihm dies nicht geglaubt, ihn am Boden geschleift, an den Haaren gezogen und geschlagen. In der Psychiatrischen Klinik in F. sei er ständig von der Polizei überwacht worden, habe nichts zu trinken und zu essen bekommen, sei ständig beleidigt und von der Polizeiärztin geschlagen worden. Seit diesem Vorfall leide er unter schweren psychischen und physischen Schäden, u. a. unter einer Innenohrschwerhörigkeit mit beidseitigem Tinnitus. Auf die Nachfrage, warum er keine Strafanzeige gestellt habe, antwortete er am 24. August 2006, er sei nach dem Vorfall vom 22. Juli 2003 massiv eingeschüchtert worden. Zwei Polizisten hätten ihm bei der Fahrt von F. nach B. C. wörtlich erklärt: " Wenn du ein Wort darüber sagst, was hier passiert ist, bekommst du zehnmal mehr!"
Der Beklagte trat in Ermittlungen ein. Auf Anfrage gab Polizeirat W. vom Bundespolizeiamt Flughafen F./M. am 23. Oktober 2006 an, die Sachverhaltsdarstellung des Klägers hinsichtlich seiner für den 22. Juli 2003 anberaumten Rückführung entspreche nicht den Tatsachen. A. H., eine Cousine des Klägers, gab an, der Bruder des Klägers, M. I., und sie hätten den Kläger am Abend des 22. Juli 2003 in der Klinik in F.-H. besucht. Sie hätten nacheinander das Zimmer des Klägers betreten. Obwohl sie ihn mehrmals angesprochen habe, habe er darauf nicht reagiert, sondern nur immer wieder nach seiner Mutter gerufen (Aussage vom 3. November 2006). M. I. führte aus, er habe seinem Bruder am 22. Juli 2003 bei dessen Festnahme am Morgen eine Flasche Wasser ins Auto gebracht, da er darüber geklagt habe, dass sein Mund sehr trocken sei. Bei dem Besuch am Abend des 22. Juli 2003 in der Klinik F.-H. sei es ihm nicht gelungen, mit seinem regungslos auf dem Bett liegenden Bruder zu sprechen. Seine Unterhosen seien bis zu den Knien heruntergezogen gewesen. Bei einem späteren Gespräch habe ihm ein Arzt erklärt, ein Notarzt habe seinen Bruder gegen 10:00 Uhr auf dem Flur des Flughafen bewusstlos vorgefunden und man könne den Vorfall vom Flughafen mit Hilfe einer Videoaufzeichnung beweisen. Außerdem habe er von Ärzten in B. C. erfahren, dass eine Ärztin der Polizei, die den Kläger dort erwartet habe, diesen geschlagen und malträtiert habe. Das könne der Notarzt, der seinen Bruder ins Krankenhaus vom Roten Kreuz in B. C. eingeliefert habe, bezeugen (Aussage vom 2. November 2006). Auf Nachfrage des Beklagten teilte er am 12. November 2006 mit, er wisse weder den Namen des Notarztes vom Flughafen, welcher anhand des Dienstplanes jedoch zu identifizieren sein müsste, noch den Namen des Arztes, der den Kläger mit dem Krankenwagen nach B. C. verbracht habe. Auf Videoaufzeichnungen vom Noteinlieferungsbereich des Krankenhauses in B. C. müsse dies jedoch zu erkennen sein. Polizeioberrat M. vom Bundespolizeiamt Flughafen F./M. teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 4. Dezember 2006 mit, zu den vom Kläger behaupteten Übergriffen der seinerzeit amtshandelnden Polizeibeamten auf dem Flughafen lägen keine Erkenntnisse vor. Eine Polizeiärztin sei bei der dortigen Bundespolizeibehörde nicht beschäftigt (gewesen).
Aufgrund des Entschädigungsverfahrens nahm auch die Staatsanwaltschaft F./M. Ermittlungen auf und stellte das Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen des Vorwurfs der Körperverletzung im Amt (Az. 3465 UJs 202801/07) mit Verfügung vom 2. Oktober 2007 ein. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, aus den noch vorliegenden Unterlagen lasse sich nicht entnehmen, dass der Kläger Opfer eines strafbaren Verhaltens geworden sei. Dabei sei zu berücksichtigen gewesen, dass nach der vergangenen Zeit naturgemäß keine Videoaufzeichnungen, Dienstpläne und ähnliche Unterlagen vom 23. Juli 2003 mehr vorlägen. Auch eine polizeiliche Akte existiere nicht mehr.
Am 4. April 2007 erstattete der Kläger Strafanzeige gegen die Polizeibeamten B., M., E. und G. sowie MedR z. A. M. (Az. 3465 Js 206718/08). In seiner Geschädigtenvernehmung am 4. April 2007 gab der Kläger u. a. an, auf dem Flughafen sei es ihm immer schlechter gegangen. Bitten, ihm etwas zu trinken zu geben, habe der Polizeibeamte ignoriert. Polizeibeamte hätten ihn über den Boden geschleift und an den Haaren gezogen. Weil die Beamten im Krankenhaus ihm nicht geglaubt hätten, dass er seine Arme nicht bewegen könne, hätten sie ihm seine Hose heruntergezogen und gedroht, nach der Krankenschwester zu rufen. Es sei auch eine Polizeiärztin da gewesen, die ihn auf die Brust geschlagen habe. Diese habe ihn auch in die Haut gezwickt. Als er in B. C. eingeliefert worden sei, sei er von einer jüngeren Frau empfangen worden, die ihn geschlagen habe. In ihrer Beschuldigtenvernehmung gaben die Bundespolizisten G. und M. an, sich nicht mehr an den Fall des Klägers erinnern zu können. MedR z. A. M. sagte in seiner Vernehmung ebenfalls aus, er könne sich nicht mehr an den Vorfall erinnern, und bezog sich auf den damals erstellten Befundbericht. Der Zeuge St., zum damaligen Zeitpunkt Mitglied der Abschiebegruppe L., konnte sich ebenfalls nicht mehr an den Vorfall erinnern. Soweit sie erreicht werden konnten, erinnerten sich auch die Polizeibeamten, welche mit der Bewachung des Klägers im Krankenhaus in F.-H. betraut waren, nicht an den Vorfall. Auch dieses Verfahren wurde daraufhin mit Verfügung vom 28. Juli 2009 eingestellt, da kein hinreichender Verdacht für die Begehung einer Straftat zum Nachteil des Klägers bestehe.
Die Beschwerde des Klägers gegen die staatsanwaltliche Einstellungsverfügung wurde von der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Mai am 19. Januar 2010 (Az. 3 Zs 1988/09) verworfen. Der Kläger könne keine ausreichende Erklärung dafür liefern, warum er erst drei Jahre nach dem behaupteten Vorfall Ansprüche geltend mache. Die Einschüchterung seitens von Polizeibeamten erscheine unlogisch, da er später dann doch den Vorfall gemeldet hätte. Die Vorwürfe des Klägers, tätlich misshandelt und beleidigt worden zu seien, hätten sich nach dem Ergebnis der Ermittlungen als haltlos erwiesen. Der Kläger sei mehrfach und umfassend von verschiedenen Ärzten untersucht worden, ohne dass irgendwelche Anhaltspunkte für körperliche Misshandlungen festgestellt worden oder den Arztbriefen und den Behandlungsunterlagen zu entnehmen gewesen seien. Allerdings sei davon auszugehen, dass die versuchte Durchführung der Abschiebung für dessen psychische Dekompensation ursächlich gewesen sei. Die Abschiebung sei aber ordnungsgemäß aufgrund einer vollziehbaren Abschiebungsanordnung erfolgt. Die gegen diese Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft angestrengte gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) wurde vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 16. März 2010 (Az. 2 Ws 28/10) als unzulässig verworfen. Eine daraufhin vom Kläger bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main beantragte Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wurde am 5. Mai 2010 (Az. 3460 Js 252337/09) erneut abgelehnt. Die Beschwerde hiergegen von der Generalstaatsanwaltschaft am 27. Juli 2010 (Az. 3 Zs 1565/10) verworfen, da konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten, insbesondere keine Anhaltspunkte für eine "Aktenmanipulation" ersichtlich seien.
Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Frankfurt/Main vom 11. Januar 2011 wurde das auf weiteres Betreiben des Klägers nochmals aufgenommene Ermittlungsverfahren gegen die Polizeibeamten M., E., G., M. und B. mit der Begründung eingestellt, die Bundespolizei habe mitgeteilt, dass weder die Diensträume der zentralen Rückführungsgruppe noch die dazu gehörigen Flurbereiche videoüberwacht worden seien, die gegenüber dem Eingangsbereich zur zentralen Rückführungsgruppe angebrachte Kamera lediglich der Zugangskontrolle diene und keinerlei Aufzeichnungsfunktion habe. Die an der Decke befindlichen Flurkameras seien erst nach dem Jahr 2003 angebracht worden. Weitere Kameras gebe es weder in den Flurbereichen noch in den Diensträumen der zentralen Rückführungsgruppe. Ferner hätten sich aus der Ausländerakte keine Erkenntnisse, die das Strafverfahren in einem anderen Licht erscheinen lassen würde, ergeben. Weitere erfolgversprechende Ermittlungsansätze seien nicht ersichtlich. Die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung wurde von der Generalstaatsanwaltschaft am 16. Februar 2011 (Az. 3 Zs 241/11) verworfen.
Mit Bescheid vom 15. Februar 2007 hatte es der Beklagte zwischenzeitlich abgelehnt, dem Kläger Versorgung nach dem OEG zu gewähren. Nach dem Ergebnis der Sachaufklärung seien Schläge durch Polizisten während der Abschiebung nicht nachweisbar.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Neben den bisher geäußerten Vorwürfen gab er an, anschließend sei er im Krankenhaus ebenfalls menschenunwürdig behandelt, sei beraubt und mit Gewalt katheterisiert worden. Eine Woche habe er nichts zu essen bekommen. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2008).
Hiergegen erhob der Kläger am 23. Januar 2008 Klage beim Sozialgericht Heilbronn (SG, S 2 VG 257/08). Er nahm auf die Begründung seines Widerspruchs Bezug und trug weiter vor, er sei vom Notarzt eine Stunde untersucht worden, obwohl er in Ohnmacht gelegen sei. Erst um 12:44 Uhr habe die Polizei einen Notarztwagen gerufen, der 12:51 Uhr gekommen sei. Um 13:13 Uhr sei dann erlaubt worden, ihn ins Krankenhaus zu bringen. Dadurch seien seine Menschen- und seine Patientenrechte verletzt worden. Der Kläger legte zahlreiche Kopien von Schriftstücken aus den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Frankfurt/Main und von ärztlichen Unterlagen vor.
Mit Gerichtsbescheid vom 1. April 2008 wies das SG die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen nach dem OEG, weil es am Nachweis einer Schädigung fehle.
Hiergegen legte der Kläger am Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) ein (L 6 VG 1834/08).
Polizeioberkommissar (POK) P. teilte dem Senat auf Anfrage am 8. Oktober 2008 mit, der Rückführungsbereich der Bundespolizeidirektion Flughafen F./M. sei weder am 22. Juli 2003 noch danach videoüberwacht worden. Frau T. vom Krankenhaus vom Roten Kreuz B. C. berichtete am 23. Oktober 2008 telefonisch, dass die Notaufnahme des Krankenhauses nicht videoüberwacht sei. POK P. teilte mit, beim Krankenhaus B. C. würden alle Eingänge überwacht, die Aufnahmen würden jedoch nach 48 Stunden automatisch gelöscht. Beim Krankenhaus H. werde mit Ausnahme der Ausnüchterungsräumlichkeiten nichts auf Video aufgezeichnet.
Mit Urteil vom 17. September 2009 wurde die Berufung vom Senat zurückgewiesen, da ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff nicht erwiesen sei. Der Vortrag des Klägers, zwei Polizisten, die ihn im Krankenhaus in F./M.-H. bewacht hätten, hätten ihm die Unterhosen nach unten gezogen, um ihn dadurch zu veranlassen, die Unterhose selbst wieder hochzuziehen, stelle keinen tätlichen Angriff im Sinne des § 1 Abs. 1 OEG dar. Ebenso wenig führe sein Vorbringen, Opfer einer Freiheitsberaubung geworden zu sein, zum Erfolg. Zwar sei eine Freiheitsberaubung jedenfalls dann ein tätlicher Angriff, wenn sie auch durch den Einsatz körperlicher Gewalt erfolge. Die Beamten, die den Kläger am Morgen des 22. Juli 2003 in Heilbronn festgenommen und nach F./M. verbracht hätten, hätten jedoch ebenso wenig rechtswidrig gehandelt, wie die übrigen Beamten, die den Kläger während und nach dem Abschiebeversuch vom 22. Juli 2003 bewacht hätten, denn sie hätten ausschließlich Anweisungen befolgt, die ihnen als Vollzugsbeamte erteilt worden seien. Ferner sei nicht nachgewiesen, dass die Vollzugsbeamten dem Kläger trotz entsprechender Bitten kein Wasser zu trinken gegeben hätten. Das gelte auch hinsichtlich des behaupteten Schlags im Bereich des Flughafens F./M., des Zwickens in den Arm, des Ziehens an den Haaren, des Hochhebens und des Wieder-Fallenlassens. Die klägerische Behauptung, in der Psychiatrischen Klinik in F./M.-H. nichts zu Trinken und Essen bekommen zu haben, werde durch den Entlassungsbericht vom 10. September 2003 widerlegt. Der Vortrag des Klägers, er sei von MedR z. A. M. eine Stunde lang untersucht worden, obwohl er ohnmächtig geworden sei, und der Notarztwagen sei zu spät angefordert worden, sei unschlüssig. Dasselbe gelte für den Vortrag des Klägers, er hätte am 24. Juli 2003 nicht von F./M. nach B. C. transportiert werden dürfen, weil er nicht transportfähig gewesen sei. Dass eine Polizeiärztin den Kläger in den Kliniken F./M.-H. und/oder beim Eintreffen in der Klinik vom Roten Kreuz in B. C. geschlagen habe, sei ebenso wenig erwiesen wie Schläge der Polizistin B ... Auch aus den Arztberichten zu den zeitnah erfolgten Behandlungen durch MedR z. A. M. oder in der Klinik in F.-H. hätten sich keine Spuren von Gewaltanwendung ergeben.
Die hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers verwarf das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 10. Juni 2010 als unzulässig (B 9 VG 5/10).
Wenige Monate später, am 21. September 2010, beantragte der Kläger unter im Wesentlichen Wiederholung seines bisherigen Vorbringens die Überprüfung des Bescheides vom 15. Februar 2007. Seit dem Vorfall leide er an den gesundheitlichen Schäden. Zur Begründung legte er ärztliche Atteste der Allgemeinmedizinerin Dr. S. vom 22. September 2008 und 15. März 2010 vor, wonach damalige Blut- und Urinuntersuchungen eine Exsikkose aufgrund verminderter Flüssigkeitszufuhr ergeben hätten und der vormals psychisch gesunde Kläger nun in Dauerbehandlung bei einer Nervenärztin stehe.
Der Beklagte holte zunächst die Stellungnahme des Dr. G., Chefarzt der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Klinikums F./M.-H., vom 7. März 2011 ein. Dieser gab an, der Kläger sei in der Klinik die gesamte Zeit von Polizeikräften überwacht worden, wobei es sich nicht um ein ungewöhnliches Vorgehen gehandelt habe. Das medizinische Personal habe jederzeit Zutritt zum Kläger gehabt und die ärztliche oder pflegerische Tätigkeit sei durch die Polizeibeamten nicht behindert worden. Es sei nichts aufgefallen, was das Klinikpersonal verwundert hätte. Es habe keine Besonderheiten im Umgang mit dem Kläger gegeben, die sich wesentlich von vergleichbaren Patienten unterschieden hätten. Ferner befragte der Beklagte Dr. S., die am 11. April 2011 ausführte, ihr sei am 23. Juli 2003 telefonisch von der Klinik mitgeteilt worden, der Kläger könne nur mit Hilfe von Personal trinken, liege hilflos im Bett, könne aber leise sprechen. Bis zu dem Ereignis am 23. Juli 2003 sei der ihr seit 20 Jahren bekannte Kläger psychisch unauffällig gewesen. Seit dem Ereignis leide er an posttraumatischen Belastungsstörungen und befinde sich deshalb in psychiatrischer Dauerbehandlung. Außerdem zog das Versorgungsamt die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte bei.
Mit Bescheid vom 2. August 2011 stellte das Versorgungsamt fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf Versorgung nach dem OEG habe. Es führte zur Begründung aus, aus den vom Kläger nun eingereichten Unterlagen ergäben sich keine neuen Hinweise, die erkennen ließen, dass das Recht seinerzeit unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden sei, der sich nun als unrichtig erweise.
Der hiergegen am 5. August 2011 erhobene Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2011 zurückgewiesen, da die Prüfung der Eingabe des Klägers keine neuen Erkenntnisse erbracht habe.
Hiergegen erhob der Kläger erneut Klage beim SG (S 2 VG 3879/11), zu deren Begründung er vortrug, der Beklagte habe nicht korrekt ermittelt. Die Angaben der eingesetzten Beamten seien widersprüchlich und unglaubhaft. Entgegen der Aussage von MedR z. A. M. habe er am 22. Juli 2003 nicht geschlafen, sondern sei ohnmächtig gewesen. Der Arzt habe den Ort des Geschehens nicht richtig bezeichnet. Aus rechtlichen Gründen sei eine Überwachung im Krankenhaus in F. nicht nötig gewesen, trotz Kenntnis dessen hätten die Beamten diese nicht abgebrochen. Obwohl er nicht transportfähig gewesen sei, habe man ihn von F. nach B. C. verbracht. Insgesamt wiederholte der Kläger seine Vorwürfe gegen die Beamten in Bezug auf die Körperverletzung, unterlassene Hilfeleistung und Freiheitsberaubung.
Mit Gerichtsbescheid vom 5. November 2012 wies das SG die Klage ab. Die hiergegen beim Senat (L 6 VG 4922/12) mit der Begründung eingelegte Berufung, in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein, wies der Senat mit Urteil vom 21. März 2013 zurück. Er führte zur Begründung an, dass der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung der Ereignisse vom 22. bis zum 24. Juli 2003 als vorsätzliche, rechtswidrige tätliche Angriffe im Sinne des OEG habe, weil solche durch den insoweit beweispflichtigen Kläger nicht erwiesen seien. Gegen die Richtigkeit der Behauptung des Klägers, er habe mehrfach Schläge erhalten und sei "malträtiert" worden, spreche bereits der Umstand, dass in keinem der aktenkundigen Arztbriefe, Atteste und Entlassungsberichte äußerlich sichtbare Spuren von Misshandlungen beschrieben werden. Das Herunterziehen der Unterhose erfülle den Tatbestand eines tätlichen Angriffs nicht, zumal in keiner Weise bewiesen sei, worauf der Bekleidungszustand des Klägers beruhe. Dass der Kläger an einer Exsikkose aufgrund verminderter Flüssigkeitszufuhr gelitten habe, sei unstreitig und ergebe sich bereits aus dem Entlassungsbericht des Krankenhauses am Roten Kreuz in St.-B. C. vom 26. August 2003. Aus der Diagnose folge aber nicht, dass diese auf Maßnahmen oder Unterlassungen von Polizeibeamten und Ärzten wesentlich ursächlich zurückzuführen sei. Zur weiteren Sachaufklärung könne Dr. S. nichts Neues beitragen. Denn sie sei nicht Augenzeugin der vom Kläger angeschuldigten Maßnahmen in der Zeit vom 22. bis zum 24. Juli 2003 gewesen.
Die hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers verwarf das BSG mit Beschluss vom 3. April 2014 als unzulässig (B 9 V 22/13 B).
Am 3. Juli 2014 beantragte der Kläger beim Beklagten erneut Beschädigtenversorgung nach dem OEG für den Vorfall am 22. Juli 2003. Das Regierungspräsidium habe ihn mehrere Male seiner Freiheit beraubt.
Der Beklagte leitete erneut Ermittlungen ein. Polizeihauptkommissar (PHK) P. wiederholte am 1. Dezember 2014, dass weder die Diensträume, noch die Flurbereiche der Zentralen Rückführungsgruppe videoüberwacht worden seien bzw. werden. In einem weiteren Schreiben vom 9. April 2015 von PHK W. von der Bundespolizei wurden bekannte Rückführungsdokumentationen, Befundbericht MedR M. und Arztbrief des Krankenhauses F.-H. vorgelegt.
Am 28. Juli 2015 erließ der Beklagte einen Bescheid nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in Verbindung mit dem OEG und dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und stellte fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf Versorgung nach dem OEG habe. Wie bereits in den Bescheiden vom 2. August 2011 und "28. März 2001" (gemeint wohl: 15. Februar 2007) ausgeführt, sei nicht feststellbar, dass der Vorgang der Abschiebung einen vorsätzlichen, rechtwidrigen tätlichen Angriff darstelle oder beinhalte.
Der Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 23. September 2015).
Am 2. Oktober 2015 hat der Kläger wieder beim SG Klage erhoben, vor allem mit der Begründung, dass die beteiligten Beamten und das ärztliche Personal lügen würden. Er sei tätlich misshandelt worden. Die Staatsanwaltschaft und die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt hätten nicht hinreichend ermittelt.
Mit Beschluss vom 17. Dezember 2015 hat der Senat die gegen die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnende Entscheidung des SG erhobene Beschwerde des Klägers wegen fehlender Erfolgsaussicht als unbegründet zurückgewiesen (L 6 VG 4820/15 B).
Mit Gerichtsbescheid vom 27. Juni 2016, dem Kläger zugestellt am 1. Juli 2016, hat das SG die Klage nach vorangegangener Anhörung als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rücknahme nach § 44 SGB X und die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Beschädigtenversorgung nicht gegeben seien. Der Kläger habe weder in seinem erneuten Überprüfungsantrag, noch in der Widerspruchsbegründung noch in der Klagebegründung einen Beleg dafür vorgetragen, dass ihm gegenüber ein rechtswidriger tätlicher Angriff erfolgt sei. Die konkreten Umstände, die der Kläger benenne, seien bereits früher bekannt gewesen. Die Ermittlungsmöglichkeiten seien ausgeschöpft.
Der Kläger hat gegen diese Entscheidung am 13. Juli 2016 Berufung beim LSG eingelegt sowie unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens geltend gemacht, in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein. Der Sachverhalt sei auch nicht aufgeklärt. Wegen unzureichender Ermittlungen liege eine Beweislastumkehr vor. Er stelle "Beweisantrag" gegen Dr. M., die Grenzschutzbeamten M., E. und G., gegen das Regierungspräsidium Stuttgart und die Wache 500 wegen diverser Straftaten (u.a. unterlassene Hilfeleistung, tätlicher Angriff, Freiheitsberaubung, tätliche Beleidigung). Außerdem verlange er seine Parteivernehmung und die Vernehmung von Herrn P., Mitarbeiter des Beklagten, Herrn P. von der Bundespolizei und Herrn St. von der Staatsanwaltschaft Frankfurt zur Frage, ob der Beklagte, die Bundespolizei bzw. die Staatsanwaltschaft ordnungsgemäß ermittelt hätten.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 27. Juni 2016 und den Bescheid vom 28. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. September 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Bescheid vom 15. Februar 2007 zurückzunehmen und ihm, dem Kläger, Beschädigtenversorgung zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er führt an, dass sich aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme erübrige.
Mit Beschluss vom 28. November 2016 hat der Senat die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren abgelehnt.
In der mündlichen Verhandlung am 2. Februar 2017 ist der Kläger persönlich vom Senat angehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Verwaltungsakten des Beklagten und die Gerichtsakten aus erster und zweiter Instanz sowie die zitierten Gerichtsakten aus den vorangegangenen Verfahren verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG) eingelegt worden sowie im Übrigen zulässig, insbesondere statthaft (§ 143, § 144 SGG), aber unbegründet. Denn das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Zunächst ist festzustellen, dass durch die Entscheidungsweise des SG das rechtliche Gehör des Klägers nicht verletzt worden ist. Der Kläger hatte im Wesentlichen nichts Neues vorgetragen. Deswegen ist es nicht zu beanstanden, dass das SG den Rechtsstreit unter Beachtung der erforderlichen Anhörung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat. Danach kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Diese Voraussetzungen liegen im Falle des Klägers vor, denn es waren keine komplizierten Rechtsfragen zu beantworten und im Rahmen der Amtsermittlungspflicht blieben keine entscheidungserheblichen tatsächlichen Umstände offen. Die in pflichtgemäßem Ermessen getroffene Entscheidung des SG, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, ist daher nicht zu beanstanden.
Soweit der Kläger - dem vor der mündlichen Verhandlung noch Einsicht in die dem Senat vorliegenden Akten gewährt worden war - schriftlich gerügt hat, dass der mit 20 Minuten anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu kurz sei, liegt hierin ebenfalls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Anspruch auf die Gewährung rechtlichen Gehörs soll die Prozessbeteiligten vor allem davor schützen, durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten (Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 2. April 2009 – B 2 U 281/08 B –, juris, Rz. 6). Der Kläger hat keine Gründe angegeben, aus denen sich ergibt, dass ein hinreichender Sachvortrag nur von ihm persönlich zu erwarten ist und nur im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erfolgen kann (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Oktober 1983 - 9 C 127/83 -, juris, Rz. 6). Der Vortrag des Klägers, er wolle seine gestellten Beweisanträge begründen und ganz neue stellen, ist nicht geeignet, einen Anspruch auf eine längere als die gewährte Redezeit zu begründen. Der Kläger hat - auch in vorangegangenen Verfahren - die entscheidungserheblichen Tatsachen und Rechtsgrundlagen ausführlich dargelegt. Ein weiterer Begründungsbedarf bleibt unklar. Weshalb die Stellung weiterer Beweisanträge allein in der mündlichen Verhandlung möglich sein soll, bleibt ebenfalls unklar. Der Kläger hat bereits eindrucksvoll demonstriert, dass er schriftlich sehr wohl in der Lage ist, sich auszudrücken und Beweisanträge zu stellen. In der mündlichen Verhandlung am 2. Februar 2017 war die Verständigung mit dem Kläger nicht eingeschränkt. Insbesondere hat er ausdrücklich den im Tatbestand zitierten Antrag gestellt. Der Senat hat sich in der Urteilsfindung auf die bekannten Tatsachen und Rechtsgrundlagen gestützt. Eine sogenannte "Überraschungsentscheidung" ist nicht ergangen.
Die zulässige Anfechtungs- und Leistungsklage ist unbegründet. In der Sache hat der Beklagte im Rahmen des Überprüfungsverfahrens zutreffend die Rücknahme des Bescheides vom 2. August 2011 und (sinngemäß) vom 15. Februar 2007 abgelehnt. Der Prüfungsmaßstab richtet sich dabei nach § 44 SGB X. Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 44 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zu-rückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile des SGB längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht (§ 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X). Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird (§ 44 Abs. 4 Satz 2 SGB X). Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag (§ 44 Abs. 4 Satz 3 SGB X).
Ziel dieser Norm ist es, die Konfliktsituation zwischen der Bindungswirkung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes und der materiellen Gerechtigkeit zugunsten letzterer aufzulösen (vgl. BSG, Urteil vom 4. Februar 1998 - B 9 V 16/96 R -, SozR 3-1300 § 44 Nr. 24). Ist ein Verwaltungsakt rechtswidrig, haben Betroffene einen einklagbaren Anspruch auf Rücknahme des Verwaltungsaktes unabhängig davon, ob dieser – wie hier - durch ein rechtskräftiges Urteil bestätigt wurde (BSG, Urteil vom 28. Januar 1981 - 9 RV 29/80 -, BSGE 51, 139 (141)). Auch wenn Betroffene schon einmal - wie hier - einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gestellt haben, darf die Verwaltung ein erneutes Begehren nicht ohne Rücksicht auf die wirkliche Sach- und Rechtslage zurückweisen (Urteil des Senats vom 23. Juni 2016 – L 6 VG 5048/15 –, juris, Rz. 51).
Ein Anspruch des Klägers auf Beschädigtenversorgung aufgrund der Vorfälle vom 22. bis 24. Juli 2003 besteht nicht. Ein solcher Anspruch nach dem OEG in Verbindung mit dem BVG setzt nämlich zunächst voraus, dass die allgemeinen Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG gegeben sind (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 17. April 2013 - B 9 V 1/12 R -, juris, Rz. 25). Danach erhält eine natürliche Person, die im Geltungsbereich des OEG durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG. Somit besteht der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG aus drei Gliedern (tätlicher Angriff, Schädigung und Schädigungsfolgen), die durch einen Ursachenzusammenhang miteinander verbunden sind. Nach der Rechtsprechung des BSG ist bei der Auslegung des Rechtsbegriffes "vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff" im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG entscheidend auf die Rechtsfeindlichkeit, vor allem verstanden als Feindlichkeit gegen das Strafgesetz, abzustellen (BSG, Urteil vom 17. April 2013, a.a.O., Rz. 27). Abweichend von dem im Strafrecht umstrittenen Gewaltbegriff im Sinne des § 240 Strafgesetzbuch (StGB) zeichnet sich der tätliche Angriff im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG durch eine körperliche Gewaltanwendung (Tätlichkeit) gegen eine Person aus, wirkt also körperlich (physisch) auf einen anderen ein (vgl. BSG, Urteil vom 7. April 2011 - B 9 VG 2/10 R -, SozR 4-3800 § 1 Nr. 18, Rz. 36 m. w. N.).
Dass in der Zeit vom 22. bis 24. Juli 2003 ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff im Sinne des OEG stattgefunden hat, ist nicht erwiesen, und dass der Kläger insoweit die Feststellungslast trägt, hat der Senat bereits in seinen Urteilen vom 17. September 2009 und 21. März 2013 ausführlich dargelegt. Dies gilt insbesondere für den Vortrag des Klägers, dass zwei Polizisten, die ihn im Krankenhaus in F.-H. bewacht hätten, ihm die Unterhosen nach unten gezogen hätten, was bereits keinen tätlichen Angriff im Sinne des § 1 Abs. 1 OEG darstellen würde. Eine Freiheitsberaubung hat nicht vorgelegen, da die Beamten, die den Kläger am Morgen des 22. Juli 2003 in Heilbronn festgenommen und nach F. verbracht haben, ebenso wenig rechtswidrig gehandelt haben, wie die übrigen Beamten, die den Kläger während und nach dem Abschiebeversuch vom 22. Juli 2003 bewacht haben. Sie haben ausschließlich rechtmäßige Anweisungen befolgt, die ihnen als Vollzugsbeamte erteilt waren. Nicht nachgewiesen ist weiterhin, dass die Vollzugsbeamten dem Kläger trotz entsprechender Bitten kein Wasser zu trinken gegeben haben. Die an der Bewachung im Flughafen beteiligten Bundespolizeibeamten M. und G. haben gegenüber der Bundespolizeiinspektion Kriminalitätsbekämpfung Flughafen F./M. am 14. bzw. 15. Mai 2008 erklärt, sie könnten sich an den Abschiebevorgang nicht mehr erinnern. Im Hinblick auf die verstrichene Zeit von fast fünf Jahren und dem Umstand, dass seit dem Jahr 2003 auf dem Flughafen über 40.000 Rückführungen durchgeführt worden sind, erscheint dies glaubhaft. Dass der Kläger an einer Exsikkose aufgrund verminderter Flüssigkeitszufuhr gelitten hat, ist unstreitig und ergibt sich bereits aus dem Entlassungsbericht des Krankenhauses am Roten Kreuz in St.-B. C. vom 26. August 2003. Aus der Diagnose folgt aber nicht, dass diese auf Maßnahmen oder Unterlassungen von Polizeibeamten und Ärzten wesentlich ursächlich zurückzuführen ist. Auch die in diesem Zusammenhang wiederholt erwähnten Atteste bzw. Schreiben von Dr. S. aus den Jahren 2008, 2010 und 2011 wurden in den vorangegangenen Verfahren bereits berücksichtigt. Insbesondere war Dr. S. nicht Augenzeugin der vom Kläger angeschuldigten Maßnahmen in der Zeit vom 22. bis 24. Juli 2003 und hat den Kläger erst später behandelt, konnte demzufolge auch nichts über die Gründe der unterlassenen Flüssigkeitszufuhr berichten. Ebenso wenig ist nachgewiesen, dass der Kläger im Bereich des Flughafens geschlagen, in den Arm gezwickt, an den Haaren gezogen, hochgehoben und einfach wieder fallen gelassen worden ist oder anderweitig misshandelt worden ist. In keinem der aktenkundigen Arztbriefe, Atteste und Entlassungsberichte wurden - anderenfalls zu erwartende - äußerlich sichtbare Spuren von Misshandlungen beschrieben. Insoweit wird auf die Ausführungen des Senats in den den Beteiligten hinlänglich bekannten Urteilen aus den Jahren 2009 und 2013 verwiesen.
Auch unter Berücksichtigung des neuerlichen Vorbringens des Klägers ist der Senat im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG, § 286 Zivilprozessordnung - ZPO) davon überzeugt, dass der Beklagte sowie ihm folgend das SG zu Recht davon ausgegangen sind, dass es an einem solchen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff gegen den Kläger fehlt. Die vom Kläger beschriebenen gegen ihn verübten Handlungen haben sich weiterhin insgesamt als nicht nachweisbar herausgestellt. Soweit er Ungereimtheiten in den einzelnen Aussagen der befragten Personen erkennen will, welche deren Unglaubwürdigkeit beweisen sollen, schließt sich der Senat dem nicht an. Vielmehr werden die Anschuldigungen, die der Kläger im Laufe der Verfahren und Überprüfungsverfahren seit 2006 vorbringt, immer ausufernder.
Mit seinem Antrag, ihn persönlich im Wege der Parteivernehmung zu hören, hat der Kläger bereits kein zulässiges Beweismittel und damit ebenfalls keinen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag bezeichnet. Denn im sozialgerichtlichen Verfahren kommt eine Parteivernehmung zulässigerweise weder auf Antrag noch von Amts wegen in Betracht (stRspr vgl. BSG, Beschluss vom 13. August 2015 – B 9 V 13/15 B –, juris, Rz. 14 m.w.N.).
Soweit der Kläger die Vernehmung diverser Personen benennt, um die Frage zu klären, ob ordnungsgemäß ermittelt wurde, stellt dies bloß einen Beweisermittlungsantrag dar (vgl. hierzu BSG, Beschluss vom 5. Februar 2009 – B 13 RS 85/08 B –, Rn. 18, juris); denn der gestellte Antrag zielte auf die Ausforschung von Tatsachen oder die Erschließung von Erkenntnisquellen, die es vielleicht erst ermöglichen, bestimmte Tatsachen zu behaupten und sodann unter Beweis zu stellen.
Der Kläger hat schließlich in seinen wiederholten Überprüfungsverfahren keine neuen, bislang unbekannte Unterlagen oder Umstände über die Vorgänge im Jahr 2003 vorgelegt bzw. benannt. Im Verwaltungsverfahren haben PHK P. (Schreiben vom 1. Dezember 2014) und PHK W. (Schreiben vom 9. April 2015) ebenfalls nur bereits bekannte Unterlagen vorgelegt. Wenn der Kläger immer breiter durch Zusammenstellung von Unterlagen nun versucht, Widersprüche in späteren Äußerungen von Verwaltungsmitarbeiter und Staatsanwälten aufzuzeigen, erhellt das die Umstände der eigentlichen Vorfälle am 22. und 23. Juli 2003 nicht.
Dementsprechend sieht der Senat keinen Anlass für weitere Ermittlungen, die außerdem schon wegen der seit dem Abschiebeversuch vergangenen Zeit von nun mehr als 13 Jahren kaum Erfolg versprechen. Von der Staatsanwaltschaft, dem Beklagten und den Sozialgerichten wurden in den vorangegangenen Verfahren die maßgeblichen Personen (insbesondere Bundespolizisten und der Arzt des Bundesgrenzschutzamtes) vernommen, umfassend ärztliche Unterlagen beigezogen und behandelnde Ärzte befragt. Videoaufzeichnungen sind nicht vorhanden.
Eine Beweislastumkehr - wie vom Kläger angeführt - kommt nicht in Betracht. Anders als in dem von ihm zitierten Urteil des SG Düsseldorf vom 13. Juni 2013 (S 35 VG 21/10) haben der Beklagte und auch die Strafverfolgungsbehörden - trotz der erst mehrere Jahre nach dem Vorfall erfolgte Anzeige durch den Kläger - umfangreiche Ermittlungen unternommen, Unterlagen beigezogen und Zeugen sowie Beschuldigte vernommen. Zutreffend hat im Übrigen die Staatsanwaltschaft Frankfurt darauf hingewiesen, dass der Kläger die heute nur noch beschränkt möglichen Ermittlungsmöglichkeiten durch sein langes Zuwarten bis zum OEG-Antrag bzw. zur Anzeigeerstattung selbst zu vertreten hat.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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