Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 418/17 RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anträge auf Beweisstellung und Nachentscheidung beim LSG, Beschwerde und Anfechtung werden als unzulässig verworfen.
Gründe:
1. Die Anhörungsrüge gemäß § 178a Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist unzulässig.
Der Antragsteller hat zwar nicht ausdrücklich Anhörungsrüge erhoben. Der Senat legt sein Begehren aber auch als Anhörungsrüge aus, weil er sinngemäß auch die Verletzung rechtlichen Gehörs geltend macht. Das Gericht ist – als Folge des Dispositionsgrundsatzes – an das erkennbare Rechtschutzbegehren gebunden, nicht aber an die Fassung der Rechtsmittelanträge (vgl § 123 SGG). Mit der Einführung der Anhörungsrüge ab dem 01.01.2005 ist dieser Rechtsbehelf das Mittel der Wahl, um eine aus Sicht des Beteiligten gegebene Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend zu machen.
Grundsätzlich ist die Erhebung einer Anhörungsrüge auch gegen nicht beschwerdefähige (§ 177 SGG) Endentscheidungen des Landessozialgerichts im einstweiligen Rechtsschutz möglich. Denn nach § 178a Abs 1 Satz 1 SGG ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzusetzen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen (§ 178a Abs. 2 Satz 1 und 5 SGG).
Mit § 178a Abs. 2 Satz 5 SGG wird dem Rügeführer eine Substantiierungs- und Darlegungslast auferlegt. Die Umstände, aus denen sich die entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht ergeben soll, müssen schlüssig aufgezeigt werden. Dazu ist insbesondere darzulegen, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe. Weiter ist darzulegen, weshalb ohne den Gehörsverstoß eine günstigere Entscheidung nicht ausgeschlossen werden kann. Die Angabe der maßgeblichen Gründe ist schon nach dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift integraler Teil der Rüge selbst und deshalb mit ihr dem Fristablauf nach § 178a Abs 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGG unterworfen (BSG 18.05.2009, B 3 KR 1/09 C, juris).
Vorliegend hat der Antragsteller die gesetzliche Zwei-Wochen-Frist zwar eingehalten. Jedoch ist die erhobene Anhörungsrüge mangels hinreichender Substantiierung und Darlegung des Gehörverstoßes unzulässig.
Sinn und Zweck der Anhörungsrüge ist nach den vorstehenden Ausführungen auf die Wahrung des grundgesetzlichen Justizgewährungsanspruchs beschränkt. Die Anhörungsrüge stellt keinen ordentlichen Rechtsbehelf dar, der das Gericht zu einer nochmaligen rechtlichen Prüfung des Sachverhalts zwingt. Zwar sind bei nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten die Begründungsanforderungen nicht zu überspannen (LSG Sachsen-Anhalt 30.06.2014, L 4 AS 244/14 B RG, juris). Die Ausführungen des Antragstellers beinhalten jedoch auch bei Anwendung eines großzügigen Maßstabs keinen schlüssigen Vortrag einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Senat. Es wird lediglich pauschal behauptet, "die vom GG garantierte Rechtsschutzgleichheit wurde in allen Instanzen verletzt." Die Behauptung, der Senat habe seine Beweisanträge für seine beabsichtigte erneute Lichtbildabgabe nicht behandelt, trifft nicht zu. Im Verfahren L 11 KR 4859/16 ER-B hat der Senat – wie zuvor schon der 5. Senat des LSG - noch einmal darauf hingewiesen, dass der Antragsteller durch Vorlage eines geeigneten Lichtbildes ohne Weiteres eine elektronische Gesundheitskarte erhalten könne, ohne dass hierfür gerichtlicher Rechtsschutz erforderlich wäre.
2. Die (weitere) Beschwerde gegen den Beschluss des Senats vom 26.01.2017 ist unzulässig.
Nach der Rspr des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) müssen auch außerordentliche Rechtsbehelfe in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt und in ihren Voraussetzungen für den Bürger erkennbar sein (Plenumsbeschluss vom 30.04.2003, 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395). Da eine "weitere Beschwerde" gegen Beschlüsse des LSG nicht im SGG geregelt ist, solche Beschlüsse im Gegenteil sogar in § 177 SGG als nicht mit der Beschwerde anfechtbar bezeichnet werden, kommt eine "weitere Beschwerde" erst recht nicht in Betracht.
3. Soweit die Anträge als Gegenvorstellung gewertet werden können, sind sie ebenfalls unzulässig.
Die Gegenvorstellung stellt eine Bitte oder Anregung an das Gericht dar, die von ihm getroffene Entscheidung auch dann noch zu ändern oder aufzuheben, wenn Rechtsmittel in der Sache nicht mehr gegeben sind. Nach der zum 1.1.2005 erfolgten Einführung der Anhörungsrüge (§ 178a) ist eine Gegenvorstellung nur noch statthaft gegen Entscheidungen, die nicht der materiellen Rechtskraft fähig sind (BSG 21.8.2009, B 11 AL 12/09 C, juris; BayLSG 21.8.2015, L 11 AS 495/15 B; 24.3.2013, L 12 KA 76/12 B Er; LSG NRW 29.7.2015, L 7 AS 1245/15 B,; LSG Berlin-Brandenburg 6.12.2010, L 27 R 1086/10 B RG, alle in juris; LSG Niedersachsen-Bremen 14.2.2012, L 11 SF 4/12 B RG, Breith 2012, 785; ThürLSG 7.8.2012, L 10 AL 685/12 B, juris; aA ThüringLSG 14.7.2005, L 6 SB 12/05 R, juris mwN). Eine Gegenvorstellung gegen Entscheidungen, die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergehen, scheidet deshalb aus. Beschlüsse über Anträge auf einstweilige Anordnung und Anordnung bzw Herstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage bzw der sofortigen Vollziehung eines Bescheides erwachsen ebenfalls in materielle Rechtskraft (Meßling in Hennig, SGG, § 86b Rn 99, 211 ff mwN).
Soweit die Gegenvorstellung noch statthaft ist, setzt ihre Zulässigkeit voraus, dass das grobe prozessuale Unrecht, das mit der Gegenvorstellung gerügt werden soll, schlüssig vorgetragen wird (LSG Nordrhein-Westfalen 10.05.2012, L 19 SF 114/12 G; 11.07.2012, L 20 SF 204/12 G; BayLSG 15.05.2013, L 2 P 50/12, alle in juris). Daran fehlt es. Die Ausführungen des Antragstellers im Schreiben vom 31.01.2017 lassen auch nicht ansatzweise erkennen, weshalb dem Antragsteller grobes prozessuales Unrecht zugefügt worden sein soll.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß §§ 177, 178a Abs. 4 Satz 3 SGG unanfechtbar.
Gründe:
1. Die Anhörungsrüge gemäß § 178a Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist unzulässig.
Der Antragsteller hat zwar nicht ausdrücklich Anhörungsrüge erhoben. Der Senat legt sein Begehren aber auch als Anhörungsrüge aus, weil er sinngemäß auch die Verletzung rechtlichen Gehörs geltend macht. Das Gericht ist – als Folge des Dispositionsgrundsatzes – an das erkennbare Rechtschutzbegehren gebunden, nicht aber an die Fassung der Rechtsmittelanträge (vgl § 123 SGG). Mit der Einführung der Anhörungsrüge ab dem 01.01.2005 ist dieser Rechtsbehelf das Mittel der Wahl, um eine aus Sicht des Beteiligten gegebene Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend zu machen.
Grundsätzlich ist die Erhebung einer Anhörungsrüge auch gegen nicht beschwerdefähige (§ 177 SGG) Endentscheidungen des Landessozialgerichts im einstweiligen Rechtsschutz möglich. Denn nach § 178a Abs 1 Satz 1 SGG ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzusetzen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen (§ 178a Abs. 2 Satz 1 und 5 SGG).
Mit § 178a Abs. 2 Satz 5 SGG wird dem Rügeführer eine Substantiierungs- und Darlegungslast auferlegt. Die Umstände, aus denen sich die entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht ergeben soll, müssen schlüssig aufgezeigt werden. Dazu ist insbesondere darzulegen, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe. Weiter ist darzulegen, weshalb ohne den Gehörsverstoß eine günstigere Entscheidung nicht ausgeschlossen werden kann. Die Angabe der maßgeblichen Gründe ist schon nach dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift integraler Teil der Rüge selbst und deshalb mit ihr dem Fristablauf nach § 178a Abs 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGG unterworfen (BSG 18.05.2009, B 3 KR 1/09 C, juris).
Vorliegend hat der Antragsteller die gesetzliche Zwei-Wochen-Frist zwar eingehalten. Jedoch ist die erhobene Anhörungsrüge mangels hinreichender Substantiierung und Darlegung des Gehörverstoßes unzulässig.
Sinn und Zweck der Anhörungsrüge ist nach den vorstehenden Ausführungen auf die Wahrung des grundgesetzlichen Justizgewährungsanspruchs beschränkt. Die Anhörungsrüge stellt keinen ordentlichen Rechtsbehelf dar, der das Gericht zu einer nochmaligen rechtlichen Prüfung des Sachverhalts zwingt. Zwar sind bei nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten die Begründungsanforderungen nicht zu überspannen (LSG Sachsen-Anhalt 30.06.2014, L 4 AS 244/14 B RG, juris). Die Ausführungen des Antragstellers beinhalten jedoch auch bei Anwendung eines großzügigen Maßstabs keinen schlüssigen Vortrag einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Senat. Es wird lediglich pauschal behauptet, "die vom GG garantierte Rechtsschutzgleichheit wurde in allen Instanzen verletzt." Die Behauptung, der Senat habe seine Beweisanträge für seine beabsichtigte erneute Lichtbildabgabe nicht behandelt, trifft nicht zu. Im Verfahren L 11 KR 4859/16 ER-B hat der Senat – wie zuvor schon der 5. Senat des LSG - noch einmal darauf hingewiesen, dass der Antragsteller durch Vorlage eines geeigneten Lichtbildes ohne Weiteres eine elektronische Gesundheitskarte erhalten könne, ohne dass hierfür gerichtlicher Rechtsschutz erforderlich wäre.
2. Die (weitere) Beschwerde gegen den Beschluss des Senats vom 26.01.2017 ist unzulässig.
Nach der Rspr des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) müssen auch außerordentliche Rechtsbehelfe in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt und in ihren Voraussetzungen für den Bürger erkennbar sein (Plenumsbeschluss vom 30.04.2003, 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395). Da eine "weitere Beschwerde" gegen Beschlüsse des LSG nicht im SGG geregelt ist, solche Beschlüsse im Gegenteil sogar in § 177 SGG als nicht mit der Beschwerde anfechtbar bezeichnet werden, kommt eine "weitere Beschwerde" erst recht nicht in Betracht.
3. Soweit die Anträge als Gegenvorstellung gewertet werden können, sind sie ebenfalls unzulässig.
Die Gegenvorstellung stellt eine Bitte oder Anregung an das Gericht dar, die von ihm getroffene Entscheidung auch dann noch zu ändern oder aufzuheben, wenn Rechtsmittel in der Sache nicht mehr gegeben sind. Nach der zum 1.1.2005 erfolgten Einführung der Anhörungsrüge (§ 178a) ist eine Gegenvorstellung nur noch statthaft gegen Entscheidungen, die nicht der materiellen Rechtskraft fähig sind (BSG 21.8.2009, B 11 AL 12/09 C, juris; BayLSG 21.8.2015, L 11 AS 495/15 B; 24.3.2013, L 12 KA 76/12 B Er; LSG NRW 29.7.2015, L 7 AS 1245/15 B,; LSG Berlin-Brandenburg 6.12.2010, L 27 R 1086/10 B RG, alle in juris; LSG Niedersachsen-Bremen 14.2.2012, L 11 SF 4/12 B RG, Breith 2012, 785; ThürLSG 7.8.2012, L 10 AL 685/12 B, juris; aA ThüringLSG 14.7.2005, L 6 SB 12/05 R, juris mwN). Eine Gegenvorstellung gegen Entscheidungen, die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergehen, scheidet deshalb aus. Beschlüsse über Anträge auf einstweilige Anordnung und Anordnung bzw Herstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage bzw der sofortigen Vollziehung eines Bescheides erwachsen ebenfalls in materielle Rechtskraft (Meßling in Hennig, SGG, § 86b Rn 99, 211 ff mwN).
Soweit die Gegenvorstellung noch statthaft ist, setzt ihre Zulässigkeit voraus, dass das grobe prozessuale Unrecht, das mit der Gegenvorstellung gerügt werden soll, schlüssig vorgetragen wird (LSG Nordrhein-Westfalen 10.05.2012, L 19 SF 114/12 G; 11.07.2012, L 20 SF 204/12 G; BayLSG 15.05.2013, L 2 P 50/12, alle in juris). Daran fehlt es. Die Ausführungen des Antragstellers im Schreiben vom 31.01.2017 lassen auch nicht ansatzweise erkennen, weshalb dem Antragsteller grobes prozessuales Unrecht zugefügt worden sein soll.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß §§ 177, 178a Abs. 4 Satz 3 SGG unanfechtbar.
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