Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
13
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 10 SB 31/15
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 13 SB 442/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 9 SB 52/16 B
Datum
Kategorie
Urteil
Bemerkung
NZB als unzulässig verworfen
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 16.11.2015 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Bewertung des Grades der Behinderung (GdB) der bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) sowie über das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "H" (Hilflosigkeit).
Die am 00.00.2009 geborene Klägerin stellte am 01.08.2014 einen Antrag auf Feststellung des Grades der Behinderung und des Nachteilsausgleichs "H" mit der Begründung, sei leide unter einer Zöliakie und einer Nahrungsmittelunverträglichkeit.
Der Beklagte zog verschiedene ärztliche Unterlagen über die Behandlungen der Klägerin bei und stellte mit Bescheid vom 08.09.2014 den GdB der Klägerin mit 20 fest unter Berücksichtigung einer Zöliakie, Nahrungsmittelunverträglichkeit.
Die Feststellung des Merkzeichens "H" wurde mit der Begründung abgelehnt, dass der GdB schon nicht 50 betrage.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein mit der Begründung, die Feststellung sei nicht zutreffend, da sie nicht in der Lage sei, sich wie ein gesundes gleichaltriges Kind ohne Gesundheitsgefährdung zu ernähren. Nur Personen, die sich genau mit der festgestellten Lebensmittelunverträglichkeit auskennen, könnten ihr entsprechende Lebensmittel zur gesunden Ernährung zur Verfügung stellen. Aufgrund des Alters und des Bildungsstandes könne die Klägerin dies nicht allein leisten.
Dieser Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16.12.2014 zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die am 09.01.2015 erhobene Klage, mit der die Klägerin die Feststellung eines höheren GdB und die Anerkennung des Nachteilsausgleichs "H" begehrte. Zur Begründung wurde Bezug genommen auf die Widerspruchsbegründung und nochmals vorgetragen, sie leider unter einer Zöliakie und Laktoseintoleranz. Im Gegensatz zu gesunden Kindern bestehe eine starke Einschränkung, da sie sich nicht alleine ohne Gesundheitsgefährdung ernähren könne. Es sei ständige Hilfe bei der Auswahl der Nahrungsmittel erforderlich.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage mit Urteil vom 16.11.2015 als unbegründet abgewiesen und ausgeführt:
"Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid vom 08.09.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2014 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz, denn dieser Bescheid ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung eines höheren GdB als 20 und des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "H".
Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden auf Antrag den GdB fest. Menschen sind nach § 2 Abs. 1 SGB IX dann behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
Für die Feststellung des GdB gelten die im Rahmen des § 30 Abs. 1 BVG und die in der auf Grund des § 30 Abs. 17 BVG erlassenen Rechtsverordnung (VersMedV) festgelegten Maßstäbe entsprechend (§ 69 Abs. 1 SGG IX). Danach ist der GdB nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. In der Anlage zu § 2 der VersMedV (Versorgungsmedizinische Grundsätze) sind die Grundlagen für die medizinische Bewertung und die Feststellung des GdB festgelegt.
Nach Beurteilung der gesundheitlichen Situation der Klägerin anhand dieser Vorschriften besteht kein Anspruch auf Feststellung eines höheren GdB als 20.
Dies folgt zur Überzeugung des Gerichts aus dem beigezogenen Befundbericht und dem schlüssig und überzeugend begründeten Gutachten des Sachverständigen Dr. A.
Danach leidet die Klägerin an einer Zöliakie, die in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr. A mit einem GdB von 20 zu bewerten ist.
Nach Teil B Ziffer 10.2.2 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze ist für eine Zöliakie ohne wesentliche Folgeerscheinungen unter diätetischer Therapie ein GdB von 20 vorgesehen. Erst bei andauerndem, ungenügendem Ansprechen auf glutenfreie Kost sind je nach Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes höhere Werte angemessen.
Bei der Klägerin liegt ausweislich des Ergebnisses der Beweisaufnahme eine Zöliakie ohne wesentliche Folgeerscheinungen unter diätetischer Therapie vor. Sie bedarf lebenslang einer glutenfreien Kost. Unter Einhaltung der Diät haben sich anfängliche Beschwerden wie Blähbauch, krampfartige Bauchschmerzen und Hautblässe zurückgebildet.
Da die Klägerin somit auf die glutenfreie Diät anspricht und eine wesentliche Einschränkung des Ernährungs- und Kräftezustandes oder eine körperlich retardierte Entwicklung nicht vorliegt, ist nach Teil B Ziffer 10.2.2 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze die Feststellung eines GdB von mehr als 20 nicht möglich.
Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze unterscheiden diesbezüglich nicht zwischen einer Zöliakie bei Kindern und bei Erwachsenen, sondern stellen lediglich auf das Ansprechen auf die glutenfreie Kost und das Auftreten von Folgeerscheinungen unter diätetischer Therapie ab.
Da keine weiteren Gesundheitsstörungen vorliegen, die Behinderungscharakter haben (GdB mindestens 10), beträgt auch der Gesamt-GdB der Klägerin 20."
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Berufung der Klägerin, die ihr erstinstanzliches Begehren unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens hinsichtlich des GdB aufrecht hält.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 16.11.2015 (S 10 SB 31/15) teilweise abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 08.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 16.12.2014 zu verurteilen, bei der Klägerin ab dem 01.08.2014 einen höheren Grad der Behinderung als 20 festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Beide Beteiligte haben einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Berichterstatter konnte gemäß § 155 Abs. 3 und 4, § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Dabei geht es im Berufungsverfahren allein noch um den Grad der Behinderung. Auch insofern ist indes kein Grund für eine rechtliche oder tatsächliche Falschbehandlung der Sache in erster Instanz ersichtlich. Das erkennende Gericht nimmt gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils erster Instanz. Zu Recht verweist das Sozialgericht auf die VerMedV. Diese gewährleisten die Gleichbehandlung im SGB IX. Ein Verfassungsverstoß ist nicht ersichtlich. Auch die weiteren für die Klägerin von ihren Eltern vorgetragenen Gründen greifen nicht durch.
Denn der Verordnungsgeber der VerMedV ist auch insofern zur Gewährleistung der von Verfassungs wegen gebotenen Gleichbehandlung (Art 3 Grundgesetz) frei, bestimmte Krankheiten bundeseinheitlich anders zu bewerten als andere. Ihm steht hierbei ein gerichtlich zu respektierender Beurteilungsspielraum zu. Ein Verfassungsverstoß ist nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, § 160 Abs. 2 SGG.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Bewertung des Grades der Behinderung (GdB) der bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) sowie über das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "H" (Hilflosigkeit).
Die am 00.00.2009 geborene Klägerin stellte am 01.08.2014 einen Antrag auf Feststellung des Grades der Behinderung und des Nachteilsausgleichs "H" mit der Begründung, sei leide unter einer Zöliakie und einer Nahrungsmittelunverträglichkeit.
Der Beklagte zog verschiedene ärztliche Unterlagen über die Behandlungen der Klägerin bei und stellte mit Bescheid vom 08.09.2014 den GdB der Klägerin mit 20 fest unter Berücksichtigung einer Zöliakie, Nahrungsmittelunverträglichkeit.
Die Feststellung des Merkzeichens "H" wurde mit der Begründung abgelehnt, dass der GdB schon nicht 50 betrage.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein mit der Begründung, die Feststellung sei nicht zutreffend, da sie nicht in der Lage sei, sich wie ein gesundes gleichaltriges Kind ohne Gesundheitsgefährdung zu ernähren. Nur Personen, die sich genau mit der festgestellten Lebensmittelunverträglichkeit auskennen, könnten ihr entsprechende Lebensmittel zur gesunden Ernährung zur Verfügung stellen. Aufgrund des Alters und des Bildungsstandes könne die Klägerin dies nicht allein leisten.
Dieser Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16.12.2014 zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die am 09.01.2015 erhobene Klage, mit der die Klägerin die Feststellung eines höheren GdB und die Anerkennung des Nachteilsausgleichs "H" begehrte. Zur Begründung wurde Bezug genommen auf die Widerspruchsbegründung und nochmals vorgetragen, sie leider unter einer Zöliakie und Laktoseintoleranz. Im Gegensatz zu gesunden Kindern bestehe eine starke Einschränkung, da sie sich nicht alleine ohne Gesundheitsgefährdung ernähren könne. Es sei ständige Hilfe bei der Auswahl der Nahrungsmittel erforderlich.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage mit Urteil vom 16.11.2015 als unbegründet abgewiesen und ausgeführt:
"Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid vom 08.09.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2014 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz, denn dieser Bescheid ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung eines höheren GdB als 20 und des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "H".
Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden auf Antrag den GdB fest. Menschen sind nach § 2 Abs. 1 SGB IX dann behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
Für die Feststellung des GdB gelten die im Rahmen des § 30 Abs. 1 BVG und die in der auf Grund des § 30 Abs. 17 BVG erlassenen Rechtsverordnung (VersMedV) festgelegten Maßstäbe entsprechend (§ 69 Abs. 1 SGG IX). Danach ist der GdB nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. In der Anlage zu § 2 der VersMedV (Versorgungsmedizinische Grundsätze) sind die Grundlagen für die medizinische Bewertung und die Feststellung des GdB festgelegt.
Nach Beurteilung der gesundheitlichen Situation der Klägerin anhand dieser Vorschriften besteht kein Anspruch auf Feststellung eines höheren GdB als 20.
Dies folgt zur Überzeugung des Gerichts aus dem beigezogenen Befundbericht und dem schlüssig und überzeugend begründeten Gutachten des Sachverständigen Dr. A.
Danach leidet die Klägerin an einer Zöliakie, die in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr. A mit einem GdB von 20 zu bewerten ist.
Nach Teil B Ziffer 10.2.2 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze ist für eine Zöliakie ohne wesentliche Folgeerscheinungen unter diätetischer Therapie ein GdB von 20 vorgesehen. Erst bei andauerndem, ungenügendem Ansprechen auf glutenfreie Kost sind je nach Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes höhere Werte angemessen.
Bei der Klägerin liegt ausweislich des Ergebnisses der Beweisaufnahme eine Zöliakie ohne wesentliche Folgeerscheinungen unter diätetischer Therapie vor. Sie bedarf lebenslang einer glutenfreien Kost. Unter Einhaltung der Diät haben sich anfängliche Beschwerden wie Blähbauch, krampfartige Bauchschmerzen und Hautblässe zurückgebildet.
Da die Klägerin somit auf die glutenfreie Diät anspricht und eine wesentliche Einschränkung des Ernährungs- und Kräftezustandes oder eine körperlich retardierte Entwicklung nicht vorliegt, ist nach Teil B Ziffer 10.2.2 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze die Feststellung eines GdB von mehr als 20 nicht möglich.
Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze unterscheiden diesbezüglich nicht zwischen einer Zöliakie bei Kindern und bei Erwachsenen, sondern stellen lediglich auf das Ansprechen auf die glutenfreie Kost und das Auftreten von Folgeerscheinungen unter diätetischer Therapie ab.
Da keine weiteren Gesundheitsstörungen vorliegen, die Behinderungscharakter haben (GdB mindestens 10), beträgt auch der Gesamt-GdB der Klägerin 20."
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Berufung der Klägerin, die ihr erstinstanzliches Begehren unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens hinsichtlich des GdB aufrecht hält.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 16.11.2015 (S 10 SB 31/15) teilweise abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 08.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 16.12.2014 zu verurteilen, bei der Klägerin ab dem 01.08.2014 einen höheren Grad der Behinderung als 20 festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Beide Beteiligte haben einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Berichterstatter konnte gemäß § 155 Abs. 3 und 4, § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Dabei geht es im Berufungsverfahren allein noch um den Grad der Behinderung. Auch insofern ist indes kein Grund für eine rechtliche oder tatsächliche Falschbehandlung der Sache in erster Instanz ersichtlich. Das erkennende Gericht nimmt gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils erster Instanz. Zu Recht verweist das Sozialgericht auf die VerMedV. Diese gewährleisten die Gleichbehandlung im SGB IX. Ein Verfassungsverstoß ist nicht ersichtlich. Auch die weiteren für die Klägerin von ihren Eltern vorgetragenen Gründen greifen nicht durch.
Denn der Verordnungsgeber der VerMedV ist auch insofern zur Gewährleistung der von Verfassungs wegen gebotenen Gleichbehandlung (Art 3 Grundgesetz) frei, bestimmte Krankheiten bundeseinheitlich anders zu bewerten als andere. Ihm steht hierbei ein gerichtlich zu respektierender Beurteilungsspielraum zu. Ein Verfassungsverstoß ist nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, § 160 Abs. 2 SGG.
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