L 1 AS 1310/17 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 941/17 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 AS 1310/17 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Der Ersatz von abgenutzten oder nach längerer Benutzung defekt gewordenen Einrichtungsgegenständen ist aus dem Regelbedarf zu finanzieren.

Ein Anspruch gegen den Grundsicherungsträger auf zuschussweise Bewilligung von Geldleistungen für die Beschaffung einer neuen Wohnungseinrichtung besteht nach einer Zwangsräumung jedenfalls dann nicht, wenn die alte Einrichtung durch den bisherigen Vermieter zunächst eingelagert und nur deshalb vernichtet wurde, weil der Leistungsempfänger eine Abholung der Einrichtungsgegenstände, zu deren Herausgabe der ehemalige Vermieter bereit war, unter Verweis auf den schlechten Zustand der Einrichtung verweigert hat.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 20.03.2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung einer Erstausstattung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Die Antragstellerin steht seit längerem im laufenden Leistungsbezug des Antragsgegners (vgl. Bescheid vom 07.04.2016 (Bl. 3638 Verwaltungsakten des Antragsgegners – VA) über Leistungen nach dem SGB II für den Bewilligungszeitraum vom 01.05.2016 bis 30.04.2017, abgeändert/ersetzt durch Bescheide vom 09.09.2016, 23.09.2016). Mit Bescheid vom 14.10.2016 bewilligte der Antragsgegner ihr SGB II-Leistungen für die Zeit vom 01.11.2016 bis 30.04.2017.

Bis zum 04.08.2016 bewohnte sie gemeinsam mit ihrem Ehemann, der sich allerdings schon seit 29.06.2016 in einer Klinik aufhielt, einer 1990 geborenen Tochter und einem 1997 geborenen Sohn eine Wohnung in der A.str. 93 in D ... Ausweislich des aktenkundigen Schreibens der Rechtsanwaltskanzlei B., welche die ehemalige Vermieterin vertritt, wurde am 04.08.2016 eine Räumungsvollstreckung vollzogen. Die Schlösser in der Wohnung A.str. 93 seien ausgetauscht und die zurückgelassenen Möbel eingelagert worden.

Mit Schreiben vom 04.08.2016 (Bl. 3691 VA) teilte die Antragstellerin dem Antragsgegner mit, sie teile sich ab heute mit ihrer Tochter ein Zimmer in der C.straße 21 in D ... Dabei handelte es sich um ein von der Stadt D. betriebenes Wohnheim (Kopie des Aufnahmebescheides vom 10.08.2016, Bl. 3764 VA). Dort zog auch der Sohn der Antragstellerin, der zwischenzeitlich zunächst bei einer Freundin Aufnahme gefunden hatte, am 01.09.2016 ein (Schreiben der Antragstellerin vom 23.08.2016, Bl. 3717 VA). Der Ehemann der Antragstellerin befand sich seit dem 29.06.2016 in einem Krankenhaus in stationärer Behandlung und lebt seit dem 30.08.2016 dauerhaft in einem Pflegeheim in D. (E-Mail seines Betreuers vom 08.09.2016, Bl. 3748 VA). Seit dem 19.10.2016 bewohnt die Antragstellerin zusammen mit ihrer 1990 geborenen und nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden, wohl aber im SGB II-Leistungsbezug stehenden Tochter und dem 1997 geborenen, ebenfalls im SGB II-Leistungsbezug stehenden Sohn, der mit der Antragstellerin eine Bedarfsgemeinschaft bildet, eine 3-Zimmer-Wohnung im E.weg 5 in D. mit einer Größe von 73 m² (Mietvertrag vom 17.10.2016).

Mit Schreiben vom 11.10.2016 beantragten die Antragstellerin, ihre 1990 geborene Tochter und der 1997 geborene Sohn Leistungen der Erstausstattung und führten die im einzelnen beantragten Gegenstände, u.a. insgesamt drei Betten mit Matratzen mit Liegeflächen von 180 × 200 cm und für jedes Zimmer einen Kleiderschrank, eine Nachtkommode, Deckenlampe, Schreibtisch, Sofa und Sessel sowie weiteres Mobiliar und Einrichtungsgegenstände in Form einer Liste auf. Für die Küche beantragten die Antragstellerin und ihre beiden Kinder u.a. einen Herd, eine Spüle und einen Kühlschrank, für das Bad unter anderem eine Waschmaschine und einen Wäschetrockner. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 11.10.2016 (Bl. 3769 VA) verwiesen.

Mit Schreiben vom 14.10.2016 (Bl. 3772 VA) forderte der Antragsgegner die Antragstellerin auf, ergänzend zu begründen, weshalb sie, nachdem sie in ihrer vorherigen Wohnung einen kompletten Hausstand besessen habe, eine Erstausstattung für die neue Wohnung benötige. Hierauf teilte diese mit schriftlicher Erklärung vom 18.10.2016 (Bl. 3782 VA) mit, das Wohnungsschloss sei aufgrund einer "F. Räumung" ausgetauscht worden. Damit hätten sie ihre gesamte Wohnungsausstattung mit Inhalt verloren. Nur ganz wenige Kleidungsstücke und Taschen hätten sie retten können. Damit sei eine Nutzung des Hausstandes unmöglich und dem Antrag auf neue Möbel und andere wichtige Sachen (z.B. Kühlschrank, Herd, Fernsehen und Gardinen) sei zu entsprechen. Sie seien definitiv nicht in der Lage, die damaligen Besitztümer zurückzuerhalten oder erfolgreiche rechtliche Schritte einzuleiten.

Die von dem Antragsgegner daraufhin angeschriebene ehemalige Vermieterin bestätigte mit Schreiben vom 26.10.2016 (Bl. 3785 VA), dass die ehemalige Wohnung komplett geräumt worden sei. Ausstattung, Spielzeug und Kleidung sei eingelagert worden und könne gerne, nach vorheriger Terminabsprache, von der Familie der Antragstellerin abgeholt werden. Mit Schreiben vom 27.10.2016 teilte der Antragsgegner dies der Antragstellerin mit und wies darauf hin, dass für eventuelle Transportkosten ein Darlehensantrag gestellt werden könne.

Im Schreiben vom 02.11.2016 vertrat die Antragstellerin die Auffassung, dass nach dem Auswechseln des Wohnungstürschlosses eine Änderung der Eigentumsverhältnisse eingetreten sei, weshalb die ehemalige Vermieterin nun Eigentümerin der in der Wohnung vorhandenen Möbel sei. Das Überlassen dieser Möbel entspreche einer Schenkung. Darüber hinaus würden Forderungen der ehemaligen Vermieterin drohen, etwa für den Abtransport, für Lagerkosten und die Kosten für die Zerstörung plus Abtransport der defekten Möbel, die nicht mehr verwendbar gewesen sein. Die Möbel seien hauptsächlich im Jahre 1985 und Anfang der 1990er Jahre erworben worden und während der langen Gebrauchszeit bis 2016 einem "eklatanten Verschleiß" unterlegen. Eigentlich seien nur noch sechs chinesische Holzstühle zu 19 DM voll funktionstüchtig gewesen, falls sie nicht beim Transport beschädigt worden seien. Beim Herd funktioniere der Backofen nicht mehr und von vier Kochfeldern seien zwei stark eingeschränkt. Wenn die Möbel nicht kaputt wären und sich keine Sonderzahlungen manifestieren würden, bestehe die Bereitschaft, die Gegenstände in die neue Wohnung aufzunehmen. Zurzeit präsentiere sich jedoch eine "nicht sachdienliche Offerte über defekte Möbel und Gebrauchsgegenstände" wie einen defekten Herd, Spülmaschine mit Spüle, Waschmaschine, Schränke, Tische, Stühle, Regalschränke, Kommode, Sideboards, Rundecke, Sessel, Betten und Fernseher. Seitens des Antragsgegners sollten angemessene Geldbeträge bewilligt werden.

Mit Bescheid vom 11.11.2016 lehnte der Antragsgegner den Antrag der Antragstellerin auf Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten mit der Begründung ab, dass es sich bei der beantragten Erstausstattung um Ersatzbedarf handle, welcher von der Regelleistung umfasst und aus dieser zu decken sei. Für die mit der Abholung der eingelagerten Möbel entstehenden Kosten könne ein Darlehen gewährt werden.

In ihrem Widerspruchsschreiben vom 16.11.2016 vertrat die Antragstellerin erneut die Auffassung, die Eigentumsrechte an den bisherigen Einrichtungsgegenständen aufgrund einer "F. Räumung" der bisherigen Wohnung verloren zu haben, wobei es sich um eine Schenkung handele. Ihre Sachen in der Wohnung seien nicht mehr ihr Eigentum, weshalb dem Antrag auf Erstausstattung für die neue Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten entsprochen werden müsse. Der Antragsgegner wies den Widerspruch der Antragstellerin mit Widerspruchsbescheid vom 30.01.2017 (Bl. 3849 VA) zurück. Anspruch auf Erstausstattung bestehe nach dem Gesetzeswortlaut nur einmal. Weitere Zuschüsse für Ersatzbeschaffungen aufgrund normalen Verschleißes oder auch von selbstverschuldeten Verlusten seien nicht vorgesehen. Kosten für Reparaturen müssten aus der Regelleistung angespart werden, in besonderen Notsituationen könne das Jobcenter ein Darlehen bewilligen (§ 24 Abs. 1 Satz 2 SGB II, unabweisbarer Bedarf). Von der bloßen Ersatzbeschaffung wegen Reparaturbedarfs oder Verschleißes seien die Fälle zu unterscheiden, in denen Hausrat aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht mehr vorhanden sei. Dazu gehöre die Neugründung eines Haushalts nach Trennung oder Auszug aus einem Frauenhaus. Ein solcher außergewöhnlicher Fall sei vorliegend nicht gegeben. Die Antragstellerin habe zwar ihre Wohnung mitsamt Einrichtung aufgrund einer Zwangsräumung aufgeben müssen. Das Eigentum am alten Hausrat habe sie aber entgegen ihrer Auffassung nicht verloren. Denn eine "F. Räumung" gemäß § 885a Zivilprozessordnung (ZPO) sehe lediglich die Entziehung des Besitzes des Schuldners vor. Der Gläubiger habe die in der Wohnung verbliebenen Sachen zu verwahren. Die dem Vermieterpfandrecht nicht unterliegenden Sachen oder Gegenstände, bei denen kein Erlös zu erwarten sei, seien auf Verlangen des Schuldners herauszugeben. Nach § 811 Abs. 1 ZPO seien alle zum persönlichen Gebrauch oder zum Haushalt gehörenden Gegenstände, z.B. Fernseher, Waschmaschine, Küchengeräte, Bekleidung etc. regelmäßig unpfändbar. Unabhängig davon habe die ehemalige Vermieterin mitgeteilt, dass sämtliche Gegenstände der geräumten Wohnung eingelagert worden seien und nach vorheriger Terminabsprache abgeholt werden könnten. Die hiergegen von der Antragstellerin vorgebrachten Gründe, wonach sie nicht mehr Eigentümerin sei, die Abholung der Möbel hohe Kosten mit sich bringen würde und die Einrichtungsgegenstände sehr alt und verschlissen seien, könnten keine Berücksichtigung finden. Zur Kostendeckung hätte die Antragstellerin ein Darlehen beantragen können. Sie habe auf den Gebrauch der alten Einrichtungsgegenstände verwiesen werden können. Der Bedarf für die Ausstattung der Wohnung sei durch vorhandene Möbel und andere Einrichtungsgegenstände gedeckt.

Hiergegen hat die Antragstellerin am 06.02.2017 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und zur Begründung ausgeführt, im Zusammenhang mit einer so genannten F. Räumung komme es zu einer Eigentumsabtretung, so dass das Eigentum des Mieters verloren gehe. Hieraus resultiere ein Anspruch auf die Bewilligung einer Erstausstattung von Herd, Kühlschrank, Waschmaschine, Spüle und Möbeln sowie Lampen. Einige Tage nach der Zwangsräumung hätten sie und ihre Familienangehörigen sonderbare Ereignisse beobachtet. Diverse Möbel seien durch Beauftragte des Wohnungseigentümers gezielt zerstört und in Containern entsorgt worden. Wertvolle Bücher und Gebrauchsgegenstände seien verschollen und verkauft bzw. von unbekannten Personen angeeignet worden. Mit großer Sicherheit könne angenommen werden, dass die offerierten Güter durch den Eigentümer nicht identisch seien mit den früheren Möbeln. Durch Entgegennahme der falschen Möbel entstehe zudem eine Kostenpflicht für den Einlagerungszeitraum. Frühere Nachbarn könnten laut eigenen Angaben die Zerstörung ihrer Möbel und Gebrauchsgegenstände durch Beauftragte des Eigentümers bestätigen. Das Angebot von falschen Möbeln und Gebrauchsgegenständen sei sittenwidrig und rechtswidrig. Für sie sei völlig unmöglich, für Möbel und Wertgegenstände finanzielle Mittel aufzubringen, die ihr vor der Enteignung niemals gehört hätten.

Am 10.03.2017 hat sie bei dem SG eine einstweilige Anordnung, gerichtet auf die Übernahme der Kosten für einen Herd, einen Kühlschrank, einer Spüle und einer Waschmaschine als Leistungen der Erstausstattung beantragt. Der damalige Herd, Kühlschrank, die Spüle und die Waschmaschine seien leider verschollen. Sie seien auch nicht mehr einwandfrei funktionsfähig gewesen. Benötigt werde für ein normales Leben und aus gesundheitlichen Gründen eine voll funktionsfähige Waschmaschine, Spüle, Kühlschrank und Herd. Außerdem benötige sie für lebenswichtige Medikamente eine stabile Kühlmöglichkeit.

Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten und hat auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 30.01.2017 verwiesen.

Mit Beschluss vom 20.03.2017 hat das SG den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Bestehen eines Anordnungsanspruchs dahinstehen könne, da jedenfalls ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden sei. Die Antragstellerin und deren Familienmitglieder hätten offenbar bereits seit fünf Monaten ihr Dasein ohne die jetzt eingeforderten Gegenstände Fristen können, ohne dass sie Gegenstände aus Einsparungen erworben oder hinreichend nachdrücklich auf zeitnahe Leistungsgewährung gedrängt hätten oder einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt hätten. Zwar verweise die Antragstellerin darauf, dass sie Medikamente im Kühlschrank lagern müsse. Allerdings stelle sich die Frage, wie sie die Medikamente in den vergangenen Monaten habe aufbewahren können.

Mit Urteil vom 23.03.2017 hat das SG die auf Gewährung einer Erstausstattung gerichtete Klage gegen den Bescheid vom 11.11.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2017 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine erneute Beschaffung von wohnraumbezogenen Gegenständen als Wohnungserstausstattung, außergewöhnliche Umstände bzw. ein besonderes Ereignis, wodurch ein spezieller Bedarf entsteht, im Fall der Antragstellerin nicht gegeben seien. An dem erforderlichen Zusammenhang zwischen außergewöhnlichen Umständen/besonderen Ereignis und dem speziellen Bedarf fehle es etwa, wenn durch einen Umzug unbrauchbar gewordene Gegenstände im konkreten Fall auch ohne den Umzug hätten ersetzt werden müssen. Der Antragstellerin sei von ihrem Vermieter die Möglichkeit eingeräumt worden, ihre Möbel und Gegenstände abzuholen. Um den Transport zu ermöglichen habe der Antragsgegner ein Darlehen in Aussicht gestellt. Die Antragstellerin habe indes davon abgesehen, Ihre Habe wieder in Besitz zu nehmen und sinngemäß darauf verwiesen, dass eine Abholung der Gegenstände nicht wirtschaftlich sei, da die Sachen alt, defekt, abgenutzt und verschlissen sein. Mehrere Monate nach der Räumung seien Gegenstände abhandengekommen oder entsorgt worden. Hierin lägen weder außergewöhnliche Umstände, die die Bewilligung einer Erstausstattung rechtfertigen könnten, noch bestehe ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der F. Pfändung und dem Verlust der Nutzbarkeit der Einrichtungsgegenstände. Die Gegenstände wären nach der Schilderung der Antragstellerin auch ohne den Umzug zu ersetzen gewesen, da sie alt, beschädigt und verschlissen gewesen seien.

Gegen den Beschluss des SG vom 20.03.2017 hat die Antragstellerin am 04.04.2017 Beschwerde eingelegt. Sie verfüge über keinerlei Ansparung, sondern nur über moderate Kleinbeträge. Sie sei vielschichtig chronisch erkrankt. Besonders für ihre Augenerkrankung benötige sie notwendige Arzneimittel, die immer sehr kühl sein müssten, weshalb sie, um nicht zu erblinden, einen Kühlschrank benötige. Auch andere Krankheitsbilder und der übliche Lebensstandard von sozial schwachen Menschen erzwingen die Bereitstellung einer Waschmaschine, eines Herdes, eines Kühlschranks und einer Spüle. In der vor dem 19.10.2016 bewohnten Notunterkunft hätten ein Kühlschrank, eine Waschmaschine, ein Herd und eine Spüle mitbenutzt werden können. Seit dem 19.10.2016 sei es sehr kalt, weshalb sie keinen Kühlschrank benötigt habe, diesen aber wegen des baldigen Spätfrühlings und Sommers nun benötige.

Der Antragsgegner ist der Beschwerde unter Berufung auf das am 23.03.2017 ergangene Urteil des SG entgegengetreten.

Am 11.04.2017 hat die Antragstellerin gegen das Urteil des SG vom 23.03.2017 Berufung eingelegt (Az. L 1 AS 1441/17). Diese ist noch anhängig.

Mit Schreiben vom 25.04.2017 hat die Antragstellerin nochmals darauf verwiesen, laut Mitteilungen ehemaliger Nachbarn seien die Einrichtungsgegenstände "nicht wirklich vorhanden". Falls wirklich noch ehemalige Gebrauchsgegenstände existieren sollten, erzwinge eine Eigentumsübertragung an den Vermieter eine Schenkung, welche durch die Behörde verrechnet werden müsse. Außerdem seien die Gegenstände laut eines Schreibens der Rechtsanwälte der ehemaligen Vermieterin vernichtet worden und nicht mehr existent.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Gehalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Antragsgegners und sämtliche Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form-und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist statthaft. Der Ausschlussgrund des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG greift nicht ein, denn in der Hauptsache wäre die Berufung zulässig. Der Senat geht nach summarischer Prüfung davon aus, dass der Wert der begehrten Leistungen der Erstausstattung für einen Herd, einen Kühlschrank, eine Waschmaschine und eine Spüle den Beschwerdewert von 750 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) übersteigt.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das SG hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

Streitgegenstand des vorliegenden Eilverfahrens ist der Bescheid vom 11.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2017, mit welchem der Antragsgegner den Antrag der Antragstellerin, ihres mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden erwachsenen Sohnes und ihrer mit den Genannten in Hausgemeinschaft lebenden erwachsenen Tochter auf Übernahme der Kosten für die Beschaffung der mit Schreiben vom 11.10.2016 als Erstausstattung beantragten Gegenstände abgelehnt hat. Umfasst vom vorliegenden Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist dabei nicht die gesamte beantragte Erstausstattung, sondern nur der Anspruch der Antragstellerin auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines Kühlschranks, eines Herdes, einer Waschmaschine und einer Spüle. Dabei handelt es sich um einen eigenständigen, abtrennbaren Streitgegenstand, über den isoliert und unabhängig von den übrigen Grundsicherungsleistungen entschieden werden kann (vgl. nur Bundessozialgericht (BSG), Urteile vom 19.9.2008 - B 14 AS 64/07 R - BSGE 101, 268 = SozR 4-4200 § 23 Nr. 2, Rn. 12, und vom 24. Februar 2011 – B 14 AS 75/10 R –, SozR 4-4200 § 23 Nr. 11, Rn. 9). Der Sonderbedarf an Erstausstattungen kann jedenfalls dann vom erwerbsfähigen Hilfebedürftigen allein geltend gemacht werden, wenn die Leistung weder dem Grunde nach noch hinsichtlich der Höhe vom Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft abhängig ist. Das ist bei den genannten Gegenständen der Fall.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Ein Anordnungsgrund ist dann gegeben, wenn der Erlass der einstweiligen Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Dies ist der Fall, wenn es dem Antragssteller nach einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Keller in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 12. Auflage 2017, § 86b RdNr. 28). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Dabei begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage aufgrund einer summarischen Prüfung an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), 02.05.2005, 1 BvR 569/05, BVerfGK 5, 237, 242). Allerdings sind die an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. BVerfG NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (vgl. etwa LSG Baden-Württemberg v. 13.10.2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und v. 06.09.2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - (beide juris) jeweils unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG).

Vorliegend ist bereits ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Als Anspruchsgrundlage für das Begehren der Antragstellerin kommt nur § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II in Betracht. Danach sind Bedarfe für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht vom Regelbedarf umfasst. Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht (§ 24 Abs. 3 S. 2 SGB II). Die Leistungen für Bedarfe nach S. 1 Nr. 1 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden (§ 24 Abs. 3 S. 5 SGB II). Die Antragstellerin erfüllte zum Zeitpunkt ihres Umzuges zwar die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 - 4 SGB II; insbesondere war sie hilfebedürftig im Sinne von § 9 Abs. 1 SGB II. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II liegen jedoch nicht vor.

Grundsätzlich - dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift - liegt der Sachverhalt einer Wohnungserstausstattung vor, wenn ein Bedarf für die Ausstattung einer Wohnung besteht, der nicht bereits durch vorhandene Möbel und andere Einrichtungsgegenstände gedeckt ist. Nach der Rechtsprechung der beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG kann eine "Wohnungserstausstattung" aber auch bei einem erneuten Bedarf nach einer Erstbeschaffung von Einrichtungsgegenständen vor oder während des SGB II-Bezugs in Betracht kommen. Bereits in den Gesetzesmaterialien wird davon ausgegangen, dass "Erstausstattungen" für die Wohnung auch nach einem Wohnungsbrand oder bei Erstanmietung nach einer Haft zu bewilligen sein können (BT-Drucks 15/1514 S 60) und damit auch in Fallgestaltungen eines erneuten Bedarfsanfalls möglich sind (BSG, Urteil vom 06. August 2014 – B 4 AS 57/13 R –, SozR 4-4200 § 23 Nr. 18, Rn. 15).

Die erneute Beschaffung von Einrichtungsgegenständen als "Wohnungserstausstattung" durch einen Zuschuss des Leistungsträgers ist jedoch nur unter engen Voraussetzungen möglich. Zum einen muss überhaupt ein Bedarf des Leistungsberechtigten im Hinblick auf die begehrten Einrichtungsgegenstände bzw. den begehrten Einrichtungsgegenstand gegeben sein. Dies ist dann der Fall, wenn er nicht mehr über die für eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen angemessene wohnraumbezogene Gegenstände im Sinne des Grundsicherungsrechts verfügt. In gleicher Weise wie bei der Erstbeschaffung ist auch bei einer dieser "wertend" gleichzusetzenden erneuten Beschaffung eine bedarfsbezogene Betrachtungsweise gefordert. Insofern haben die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG entschieden und dem schließt sich der erkennende Senat an, dass sich ein solcher Anspruch auf Beschaffung bei einem erneuten Bedarfsanfall nicht notwendig auf eine komplette oder mehrere Einrichtungsgegenstände umfassende Ausstattung beziehen muss. Verschuldensgesichtspunkte, wie etwa vorliegend die Weigerung der grundsätzlich möglichen Abholung der eingelagerten Einrichtungsgegenstände aus der bis zum 04.08.2016 bewohnten Wohnung, dürfen zudem nicht schon bei der Feststellung des Bedarfs berücksichtigt werden. Der im SGB II zu deckende Bedarf muss jedoch grundsätzlich aktuell bestehen und auch aktuell vom Grundsicherungsträger zu decken sein (BSG, Urteil vom 06. August 2014 – B 4 AS 57/13 R – a.a.O., Rn. 16 m.w.N.).

Bei der Beurteilung der Hilfebedürftigkeit ist ausschließlich auf die gegenwärtige Lage und auf Umstände in der Vergangenheit nur insoweit abzustellen, als sie eindeutige Erkenntnisse über die gegenwärtige Lage ermöglichen (BSG, Urteil vom 27.09.2011 – B 4 AS 202/10 R –, SozR 4-4200 § 23 Nr. 13, Rn. 22, unter Verweis auf BVerfG Beschluss vom 12.5.2005 - 1 BvR 569/05 - Breithaupt 2005, 803, 807). Zugunsten der Antragstellerin geht der Senat vorliegend davon aus, dass die unter "Nachtrag" gemachte Angabe in ihrem Schreiben vom 25.04.2017, wonach laut eines Schreibens der Rechtsanwälte, welche die ehemalige Vermietern vertreten, die eingelagerten Einrichtungsgegenstände vernichtet worden und nicht mehr existent sind, den Tatsachen entspricht. Es entspricht der bei Zwangsräumungen geübten Praxis, dass ein Vermieter im Zuge der Zwangsräumung in Besitz genommenen Sachen nicht unbegrenzt, sondern nur für einige Monate aufbewahrt und dann verwertet bzw. vernichtet, da ihm mit der Verwahrung weitere Kosten entstehen.

Hiervon ausgehend besteht an den geforderten Einrichtungsgegenständen bzw. Haushaltsgeräten (Kühlschrank, Herd, Waschmaschine, Spüle), die für eine geordnete, bescheidene Haushaltsführung auch erforderlich sind, zwar aktuell ein Bedarf. Dieser ist jedoch erst kürzlich entstanden und hat seine Ursache nicht in der am 04.08.2016 durchgeführten Zwangsräumung.

Ein Anspruch auf die zuschussweise Bewilligung von Geldleistungen für die erneute Beschaffung von Einrichtungsgegenständen als "Wohnungserstausstattung" setzt voraus, dass der konkrete Bedarf durch außergewöhnliche Umstände (vgl. BT-Drucks 15/1514 S 60) bzw. ein besonderes Ereignis (BSG vom 27.9.2011 - B 4 AS 202/10 R - SozR 4-4200 § 23 Nr. 13 Rn. 16) entstanden ist. Des Weiteren muss ein "spezieller Bedarf" (BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 77/08 R - SozR 4-4200 § 23 Nr. 4 Rn. 13; BSG vom 23.3.2010 - B 14 AS 81/08 R - SozR 4-4200 § 20 Nr. 8 Rn. 16) vorliegen. Schließlich muss noch ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den außergewöhnlichen Umständen bzw. dem besonderen Ereignis und dem Bedarf bestehen (BSG, Urteil vom 06.08.2014 – B 4 AS 57/13 R –, SozR 4-4200 § 23 Nr. 18, Rn. 17).

Das Erfordernis außergewöhnlicher Umstände bzw. eines besonderen Ereignisses folgt aus der Systematik der §§ 20 ff SGB II unter Berücksichtigung der nach dem Sinn und Zweck der Regelungen gebotenen bedarfsbezogenen Betrachtungsweise. Bedarfe für wohnraumbezogene Gegenstände können Erstausstattungsbedarfe, aber auch Teil der Regelbedarfe sein. Insofern geht der Gesetzgeber - nach Einbeziehung der einmaligen Beihilfen nach dem BSHG in die Regelleistung - nach dem Wortlaut des § 24 Abs. 3 S 1 Nr. 1 SGB II im Sinne einer typisierenden Betrachtung davon aus, dass alle wohnraumbezogenen Bedarfe, die nicht im Zusammenhang mit der spezifischen Situation der Erstausstattung stehen, nicht von diesem Anspruch, sondern bereits von der Regelleistung "umfasst" werden (BSG vom 24.2.2011 - B 14 AS 75/10 R - SozR 4-4200 § 23 Nr. 11 Rn. 18). Waren vor Eintritt des Bedarfs an Einrichtungsgegenständen die notwendigen Gegenstände in der Wohnung vorhanden, soll deren Ersetzung bei erneutem Bedarf aus der Regelleistung erfolgen. In der Regelleistung ist als Rechenposten ein pauschaler, den Durchschnittsbedarf in üblichen Bedarfssituationen widerspiegelnder (BVerfGE Urteil vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09, 3/09, 4/09 - BVerfGE 125, 175 ff, juris, Rn. 204) Einzelbetrag für Möbel und Einrichtungsgegenstände, Haushaltsgeräte und Instandhaltungskosten enthalten (Abteilung 5 nach der Systematik der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe - EVS -; vgl. im Einzelnen Schwabe, ZfF 2010, 145 ff, 149). Nach der gesetzgeberischen Konzeption wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass aktuelle wohnraumbezogene Bedarfe aus diesem in der Regelleistung enthaltenen Ansparanteil bzw. dem (angesparten) Vermögensfreibetrag für notwendige Anschaffungen (§ 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 SGB II) oder bei vorübergehenden Spitzen eines vom Regelbedarf umfassten Bedarfs durch die Gewährung eines Darlehens nach § 23 Abs. 1 SGB II aF bzw dem inhaltsgleichen § 24 Abs. 1 SGB II n.F. zu decken sind (BSG, Urteil vom 06. August 2014 – B 4 AS 57/13 R –, SozR 4-4200 § 23 Nr. 18, Rn. 18)

Hieraus folgt, dass ein infolge des allgemein üblichen Abnutzungs- und Verschleißprozesses nach und nach entstandener Bedarf - auch wenn hierbei personenbezogene Faktoren, etwa eine mangelnde Sorgfalt oder ein besonders intensiver Gebrauch bestimmter Einrichtungsgegenstände mitgewirkt haben sollten - durch den Regelbedarf oder ggf. bei einer Bedarfsspitze durch ein Darlehen zu decken ist. Eine Erstausstattung im Sinne einer Wiederbeschaffung erfordert in Abgrenzung dazu "von außen" einwirkende außergewöhnliche Umstände bzw. besondere Ereignisse, die zu der Entstehung des Bedarfs geführt haben. Soweit sie nicht mit Veränderungen der Wohnung bzw. der Wohnsituation einhergehen, müssen diese Umstände bzw. diese Ereignisse regelmäßig geeignet sein, den plötzlichen "Untergang" bzw. die Unbrauchbarkeit der Wohnungsausstattung unabhängig von sonstigen allgemeinen Gründen für den Verschleiß oder den Untergang der Gegenstände herbeizuführen (vgl., auch zum Folgenden, BSG, Urteil vom 06. August 2014 – B 4 AS 57/13 R –, a.a.O., Rn. 19). Insofern zeigen auch die vom Gesetzgeber beispielhaft genannten Erstausstattungen für die Wohnung nach einem Wohnungsbrand oder bei Erstanmietung nach einer Haft (BT-Drucks 15/1514 S 60), dass die Schwelle für die Annahme eines von der Regelleistung bzw. heute vom Regelbedarf nicht umfassten und aufzufangenden Bedarfs für Wohnungserstausstattungen oder erneute Beschaffung einer Wohnungsausstattung im Sinne der Erstausstattung regelmäßig erst bei einem Verlust der Einrichtungsgegenstände durch von außen einwirkende besondere Ereignisse erreicht wird. Entsprechend hat der Senat bereits entschieden, dass der erstmaligen Ausstattung einer Wohnung wertungsmäßig diejenigen Fälle einer erneuten Beschaffung gleichzustellen sind, bei denen vorhandene Ausstattungsgegenstände allein durch einen vom Grundsicherungsträger veranlassten Umzug in eine angemessene Wohnung unbrauchbar geworden sind (BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 77/08 R - SozR 4-4200 § 23 Nr. 4 Rn. 14 f) oder bei einem Rückumzug aus dem Ausland durch die besonderen Umstände des Umzugs untergegangen sind (BSG vom 27.9.2011 - B 4 AS 202/10 R - SozR 4-4200 § 23 Nr. 13 Rn. 17,).

Die Zwangsräumung der Wohnung der Antragstellerin am 04.08.2016 könnte ausgehend von den vorstehend dargestellten Grundsätzen nur dann als außergewöhnlicher Umstand bzw. besonderes Ereignis im vorgenannten Sinne angesehen werden, wenn sie auch tatsächlich zum Verlust der bis zur Räumung vorhandenen Einrichtungsgegenstände geführt hätte. Das aber war hier gerade nicht der Fall. Vielmehr resultiert der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Wohnungseinrichtung samt aller in der ehemaligen Wohnung vorhandener Haushaltsgeräte durch die vermieterseitig inzwischen offenbar durchgeführte Vernichtung der zunächst eingelagerten Einrichtungsgegenstände aus der Weigerung der Antragstellerin, die von der ehemaligen Vermieterin angebotene Möglichkeit ihrer Abholung wahrzunehmen. Die Zwangsräumung selbst hat keinen "speziellen Bedarf" im vorgenannten Sinne verursacht. Vielmehr hat, was der Senat dem Schreiben der anwaltlichen Bevollmächtigten der ehemaligen Vermieterin vom 08.11.2016 entnimmt, diese nach durchgeführter Zwangsräumung die von der Antragstellerin und ihren Kindern zurückgelassenen Einrichtungsgenstände eingelagert. Die ehemalige Vermieterin hat auch eine Abholung angeboten, ohne dafür im Gegenzug die Begleichung entstandener Transport- oder Lagerungskosten zu verlangen (Fax vom 26.10.2016, Bl. 3785 VA). Das entspricht, nachdem es sich ausgehend von den Angaben der Antragstellerin nicht um werthaltige Gegenstände gehandelt hat, sondern um stark verschlissene und teilweise defekte Gegenstände, aus deren Veräußerung kein nennenswerter Erlös zu erwarten wäre (vgl. Schreiben vom 02.11.2016, Bl. 3808 VA), auch der materiellen Rechtslage. So verpflichtet § 885a Abs. 5 ZPO zur Herausgabe nicht nur der unpfändbaren, sondern auch solcher Gegenstände, bei denen ein Verwertungserlös nicht zu erwarten ist. Diese Gegenstände sind somit jederzeit und ohne Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen der Transport- und Lagerkosten an den Schuldner herauszugeben, da sich der Vermieter sonst schadensersatzpflichtig macht (vgl. Peter Mock, Was geschieht mit zurückgebliebenen Sachen?, MK (Mietrecht kompakt) 2008, Ausgabe 5, S. 85 ff.). Die Gegenstände waren noch eingelagert, als die Antragstellerin am 19.10.2016 mit Sohn und Tochter ihre neue Wohnung bezogen hat. Das entnimmt der Senat dem Fax der Bevollmächtigten an den Antragsgegner, welches vom 26.10.2016 datiert. Für etwaige Transportkosten hatte der Antragsgegner der Antragstellerin ein Darlehen in Aussicht gestellt, so dass ihr die Abholung der eingelagerten Einrichtung und Überführung in die neue Wohnung ohne weiteres tatsächlich möglich gewesen wäre. Die inzwischen offenbar erfolgte Vernichtung der zunächst noch vorhandenen Wohnungseinrichtung war damit nicht Folge der Zwangsräumung, sondern der Weigerung der Antragstellerin, die Einrichtungsgegenstände abzuholen. Dass sie dabei offenbar Rechtsirrtümern unterlag, indem sie etwa davon ausging, nur bei einer Abholung ihres bisherigen Mobiliars für Einlagerungs-, Transport- und Vernichtungskosten in Anspruch genommen zu werden, oder indem sie offenbar von einem Eigentumsübergang anstelle des tatsächlich geltend gemachten Vermieterpfandrechts ausging, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Zudem ist sie von dem Antragsgegner ausdrücklich auf das Angebot zur Abholung des Mobiliars und die Möglichkeit, ein Darlehen für Transportkosten zu erhalten, hingewiesen worden.

Der Grundsicherungsträger hat ausgehend von den bereits dargestellten Grundsätzen außerdem nicht schon dann für Ausstattungsgegenstände aufzukommen, wenn diese zwar weiterhin funktionsfähig sind, ihrem Besitzer jedoch nicht mehr gefallen, sie nicht mehr optimal zur neuen Wohnung passen oder wenn die Gegenstände ohnehin wegen Unbrauchbarkeit hätten durch andere Gegenstände ersetzt werden müssen. Die Leistungspflicht des Grundsicherungsträgers ist insoweit entsprechend ihrem Ausnahmecharakter eng begrenzt (BSG, Urteil vom 01. Juli 2009 – B 4 AS 77/08 R –, SozR 4-4200 § 23 Nr. 4, Rn. 16). Der Senat ist aufgrund der Angaben, welche die Antragstellerin selbst gemacht hat, davon überzeugt, dass die Einrichtung der bis zum 04.08.2016 bewohnten Wohnung stark verschlissen, teilweise defekt und infolge dessen nicht mehr voll funktionstüchtig war. Ausgehend von den schriftlichen Schilderungen der Antragstellerin war schon vor der Zwangsräumung und der später erfolgten Vernichtung der zunächst eingelagerten Gegenstände der Wohnungseinrichtung durch die ehemalige Vermieterin durch Abnutzungs- und Verschleißprozesse der Bedarf entstanden, die gesamte Wohnungseinrichtung zu ersetzen. Hierbei handelt es sich aber um eine Ersatzbeschaffung, welche aus dem Regelbedarf vorzunehmen ist. Dem Schreiben der Antragstellerin vom 02.11.2016 entnimmt der Senat, dass die vorhandenen Einrichtungsgegenstände hauptsächlich im Jahr 1985 und Anfang der 1990er Jahre erworben worden sind und dann durch die Benutzung durch eine Familie mit vier Kindern über einen langen Zeitraum hinweg einem "eklatanten Verschleiß" unterlagen, weshalb zuletzt einzig noch sechs chinesische Holzstühle voll funktionstüchtig waren. Deshalb hat die Antragstellerin das Angebot, ihre bisherigen Einrichtungsgegenstände abzuholen, als "nicht sachdienliche Offerte über defekte Möbel und Gebrauchsgegenstände" bezeichnet, eine Abholung abgelehnt und den Antragsgegner aufgefordert, stattdessen "angemessene Geldbeträge" zu bewilligen. Die Kosten für eine Erneuerung einer abgewohnten, teilweise funktionsuntüchtigen und im Übrigen nicht mehr gefallenden (weil verschlissenen) Wohnungseinrichtung sollen aber im Rahmen des § 24 Abs. 3 SGB II gerade nicht auf die Jobcenter abgewälzt werden können.

Soweit die Antragstellerin erstmals in ihrer Klageschrift vom 06.02.2017 behauptet hat, ihr Mobiliar sei zerstört worden und die ehemalige Vermieterin habe ihr stattdessen die Abholung fremden Mobiliars angeboten, handelt es sich um unbelegte Mutmaßungen. Diesbezüglich ist nichts glaubhaft gemacht (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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