L 3 U 100/15 B

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 68 U 464/13
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 U 100/15 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Streitwertfestsetzung im Be- schluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. Juli 2015 abgeändert und der Streitwert für das Verfahren vor dem Sozialgericht endgültig auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Veranlagung des Unternehmens der Klägerin nach dem ab dem 01. Januar 2013 gültigen Gefahrtarif der Beklagten für den Zeitraum vom 01. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2018.

Das Sozialgericht Berlin hat mit Beschluss vom 10. Juli 2015 den Streitwert auf 5.943,66 Euro festgesetzt. Gegen den ihr am 16. Juli 2015 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am selben Tage Beschwerde erhoben. Sie ist der Meinung, der Streitwert sei zu niedrig bemessen.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf das Urteil des Senates in der Hauptsache (L 3 U 107/15) vom 27. April 2017 verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist statthaft und zulässig. Nach § 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 68 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) findet gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs. 2 GKG), die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes - wie hier - 200,00 Euro übersteigt.

Die im Übrigen fristgerechte Beschwerde (§ 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) ist auch begründet. Der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, weil das Sozialgericht den Streitwert zu Unrecht zu niedrig festgesetzt hat.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Dabei ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes geregelt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Nur wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist ein Streitwert von 5.000 Euro (Auffangstreitwert) anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Die Bedeutung der Sache i.S. des § 52 Abs. 1 GKG bestimmt sich nach dem Gegenstand des konkreten Prozesses (BSG, Urteil vom 17. Mai 2011 – B 2 U 18/10 R –, BSGE 108, 194 = SozR 4-2700 § 6 Nr. 2 RdNr. 66). Gegenstand des mit der Berufung angegriffenen Urteils ist die Veranlagung der Klägerin für die Jahre 2013 bis 2018 nach einer günstigeren Gefahrklasse. In derartigen Fällen bestimmt sich das wirtschaftliche Interesse und damit der Streitwert nach der Differenz zwischen den mit der festgestellten Veranlagung verbundenen und den aufgrund der erstrebten Veranlagung zu zahlenden Beiträge (vgl. BSG, Urteil vom 11. April 2013 – B 2 U 8/12 R –, BSGE 113, 192 = SozR 4-2700 § 157 Nr. 5, RdNr. 60, BSG, Beschluss vom 13. Dezember 2016 – B 2 U 135/16 B -, juris). Diese Differenz kann derzeit für den hier streitigen Zeitraum in seiner Gesamtheit jedoch nicht abschließend bestimmt, d. h. berechnet werden, da es an den notwendigen Berechnungsgrundlagen, den Entgeltnachweisen der Klägerin zumindest für 2017 und 2018 naturgemäß noch fehlt. Da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts anhand der Beitragsdifferenz vorliegend keine ausreichenden Anhaltspunkte liefert, ist zumindest der (Auffang-)Streitwert von 5.000 Euro zugrunde zu legen (§ 52 Abs. 2 GKG). Hiervon ausgehend schließt sich der erkennende Senat der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BSG, Beschluss vom 03. Mai 2006 - B 2 U 415/05 B -, zitiert nach juris Rn. 3) an, wonach bei einem Streit über die richtige Veranlagung eines Unternehmens zu einer im Gefahrtarif einer Berufsgenossenschaft ausgewiesenen Gefahrtarifstelle im Hinblick auf die längerfristige Bedeutung dieser Grundlagenentscheidung ein Streitwert von mindestens in Höhe des dreifachen Auffangstreitwerts (= 15.000 Euro) angemessen ist.

Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gebührenfrei.

Die Entscheidung über die Kostenerstattung beruht auf § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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