Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Augsburg (FSB)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 KR 38/13
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 127/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 KR 114/16 B
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zu den Voraussetzungen der Beitragspflicht einer Kapitalleistung aus einer Direktversicherung des Arbeitgebers in der gesetzlichen KV/PV im Anschluss an den Beschlusss des BVerfG vom 29.9.2010 - 1 BvR 1660/08 und den Urteilen des BSG vom 30.3.2011 - B 12 KR 24/09 und vom 25.5.2011 - B 12 P 1/09 R-
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 21. Januar 2011 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2013 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit ab 01.12.2010 streitig.
Der am 1946 geborene Kläger ist seit Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses zum 30.11.2010 bei der Beklagten als Rentner pflichtversichert seit 01.12.2010.
Im November 2006 hatte die Allianz Lebensversicherungs-AG der Beklagten mitgeteilt, dass an den Kläger zum 01.07.2006 eine kapitalisierte Versorgung in Höhe von 43.179,45 EUR ausgezahlt worden war.
Mit Bescheid vom 21.01.2011 erhob die Beklagte auf diesen Versorgungsbezug Beiträge, und zwar ab 01.12.2010 in Höhe von monatlich 53,61 EUR (Krankenversicherungsbeitrag) und ab 01.01.2011 55,77 EUR monatlich (Krankenversicherungsbeitrag) und monatlich 7,02 EUR (Pflegeversicherungsbeitrag). Hiergegen richtet sich der Widerspruch des Klägers vom 26.01.2011. Die im Sommer 2006 ausgezahlte Leistung beruhe nicht auf einer betriebsbedingten Altersvorsorge. Die Aufwendungen für diese Versicherung seien von seinem Nettogehalt direkt an den Versicherer überwiesen worden. Er habe also selbst die Versicherungsbeiträge getragen.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.03.2013 zurück. Der Versicherungsvertrag sei über den Arbeitgeber des Klägers abgeschlossen worden. Es handle sich somit um einen Versorgungsbezug gemäß § 229 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Die Kapitalleistung sei demnach grundsätzlich in vollem Umfang beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung. Eine Ausnahme davon gelte nur, wenn der Versicherte nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses selbst den Vertrag als Versicherungsnehmer übernehme und weiter finanziere. Dann seien ab diesem Zeitpunkt eingezahlte Anteile sowie Erträge der Kapitalleistung nicht beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung. Insoweit werde auf den Beschluss des Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vom 28.09.2010 - 1 BvR 1660/08 - verwiesen sowie auf die Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30.03.2011 - B 12 KR 24/09 R - und - B 12 KR 16/10 R -. Da bis zum heutigen Tage die Beklagte von der Allianz Lebensversicherungs-AG als Zahlstelle der Kapitalleistung keine Mitteilung darüber erhalten habe, dass in dem gemeldeten Auszahlbetrag in Höhe von 43.149,45 EUR ein Anteil enthalten sei, der auf Beiträgen beruhe, die der Kläger als Versicherungsnehmer privat auf den Versicherungsvertrag eingezahlt habe, sei der Gesamtbeitrag beitragspflichtig.
Dagegen hatte der Bevollmächtigte bereits zuvor am 26.02.2013 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben. Zur Klagebegründung ist vorgetragen worden, dass der Kläger die Versicherung in der Weise abgeschlossen habe, dass die Beiträge an die Versicherungsgesellschaft direkt von seinem Arbeitgeber bezahlt würden, und zwar vom Nettolohn nach Abzug der gesetzlichen Abzüge und ohne Einfluss auf diese. Die Versicherungsbeiträge seien also allein vom Kläger aufgebracht worden. Der Arbeitgeber habe hierzu keine Zuzahlungen geleistet. Dazu hat die Beklagte mit Schreiben vom 04.04.2013 noch einmal Stellung genommen und darauf hingewiesen, dass es im vorliegenden Verfahren rechtlich nicht darauf ankomme, ob die Zahlungen zur Direktversicherung durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer erfolgt seien. Es komme hierbei auch nicht darauf an, ob die zur Zahlung herangezogenen Gelder vom Brutto- oder vom Nettolohn entrichtet worden seien. Einzig und allein entscheidend sei, ob die Gelder, die der Versicherte aus einer Direktversicherung erhalte, aus einem Versicherungsvertrag resultiere, der einen konkreten Bezug zum Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber hatte. Dieser konkrete Bezug ergebe sich aus der vertraglichen Gestaltung der Direktversicherung. Zu unterscheiden sei hierbei zwischen der Position des Versicherungsnehmers (die Person, die im Vertrag zur Beitragszahlung verpflichtet sei) und der versicherten Person (die Person, zu deren Gunsten am Ende der Vertragslaufzeit die Prämie ausgezahlt werde). Solange der Arbeitgeber im Versicherungsvertrag als Versicherungsnehmer geführt werde, ergebe sich hieraus auch die konkrete Beziehung zum Arbeitsverhältnis verknüpft mit einem besonderen Schutz unter anderem für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers mit der Folge, dass die Versicherung nicht in die Insolvenzmasse falle und somit zu Gunsten der versicherten Person bestehen bleibe. Da die Beklagte im gesamten Verwaltungsverfahren bisher keinen Hinweis auf einen Wechsel der Position des Versicherungsnehmers während der Laufzeit des Vertrages mitgeteilt bekommen habe, sondern nur den Hinweis seitens der Allianz Versicherungs-AG erhalten habe, dass eine beitragspflichtige betriebliche Altersversorgung an den Kläger ausgezahlt worden sei, bestehe aus Sicht der Beklagten kein Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von ihr gegenüber dem Kläger festgesetzten Beiträge. Mit Schreiben vom 10.04.2013 hat das Gericht den Bevollmächtigten des Klägers darauf hingewiesen, dass das Schreiben der Beklagten vom 04.04.2013 die Rechtslage richtig wiedergebe, so dass eine Beitragsfreiheit nur dann möglich sei, wenn der Kläger nachweise, dass er nach Ausscheiden aus seinem Beschäftigungsverhältnis die Lebensversicherung als Versicherungsnehmer mit eigenen Beiträgen weitergeführt hat. Hierauf hat der Bevollmächtigte mit Schreiben vom 29.05.2013 geantwortet, dass Versicherungsnehmer der streitgegenständlichen Versicherung die Arbeitgeberin, M. GmbH, im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrags gewesen sei. Der Versicherungsbeitrag sei gemäß Lohnabrechnungen vom Lohn abgezogen worden und führte zu entsprechenden Änderungen beim Bruttolohn. Wie die Lohnabrechnungen zeigten, habe das regelmäßige Gehalt des Klägers oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze für die Sozialversicherung gelegen. Damit erfolgte die Zahlung der Versicherungsprämien nicht aus dem sozialversicherungspflichtigen Teil des Einkommens des Klägers. Insoweit liege der Fall hier anders als in den von dem BVerfG entschiedenen Fällen. Die Prämienzahlung sei also insgesamt ohne Wirkung auf die Höhe der Sozialversicherungsleistungen erfolgt. Der Kläger habe damit die Prämienleistungen aus seinem Lohn aufgebracht. Die steuerliche Behandlung habe nach den zitierten Entscheidungen des BVerfG außer Betracht zu bleiben. Auch private Lebensversicherungen, d.h. vom Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer abgeschlossene Lebensversicherungen hätten sich zu jener Zeit wohl entsprechend steuermindernd ausgewirkt. Auf Sozialversicherungsleistungen hätte diese Versicherung wie auch eine private Versicherung keine Auswirkungen gehabt.
In der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2014 beantragt der Bevollmächtigte des Klägers,
den Bescheid vom 21.01.2011 in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 28.03.2013 aufzuheben.
Der Bevollmächtigte der Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf die beigezogene Verwaltungsakte und Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 90, 87 Sozialgerichtsgesetz (SGG) frist- und formgerecht erhobene Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
Zu Recht hat die Beklagte mit Bescheid vom 21.01.2011 in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 28.03.2013 die Beitragspflicht der von der Allianz Lebensversicherungs-AG ausbezahlten Kapitalleistung in Höhe von 43.179,45 EUR festgestellt und dementsprechende Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben.
Rechtsgrundlage hierfür ist § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V. Danach gelten als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge), soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, Renten der betrieblichen Altersvorsorgung. Nach der Rechtsprechung gehören zu solchen Bezügen Leistungen von Versicherungen, wenn typisierend ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu dieser Sicherungsform und einer Erwerbstätigkeit besteht (so genannte institutionelle Abgrenzung). Entscheidend ist, wie auch die Beklagte in ihrem Schreiben vom 04.03.2013 zutreffend ausgeführt hat, dass ein Zusammenhang zwischen dem Arbeitsverhältnis und der gewählten Versorgungsform besteht (siehe BSG, Urteil vom 25.05.2011 - B 12 P 1/09 R). Bei der Zuordnung zu einer betrieblichen Altersvorsorge im Sinne des § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V kommt es somit nicht auf die einzelnen Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs der Altersvorsorge ebenso wenig wie auf die Art der Finanzierung (also der Beitragsentrichtung) an, sondern allein auf den inneren Bezug zwischen dem Arbeitsverhältnis und der abgeschlossenen Versicherung. Ein solcher ist hier zweifelsfrei gegeben, da die Versicherung , aus der die an den Kläger ausgezahlte Kapitalleistung stammte, während des Beschäftigungsverhältnisses des Klägers von seiner früheren Arbeitgeberin als Versicherungsnehmerin für diesen als Begünstigten abgeschlossen worden war.
Dagegen sprechen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (siehe Beschluss des BVerfG vom 29.09.2010 - 1 BvR 1660/08). Eine Grenze hat das BVerfG bezogen auf die beschriebene zulässige Typisierung nur für den Fall gezogen, in dem der Versicherte nach seinem Ausscheiden aus seiner Berufstätigkeit die ursprüngliche altersbetriebliche Versorgung im eigenen Namen - als Versicherungsnehmer - und durch eigene Beitragsleistung weitergeführt hat. Diese Rechtsauffassung hat auch das BSG anschließend vertreten und den hinreichenden Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistung aus der Kapitallebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers (nur noch) für die Laufzeit angenommen, in der die Versicherung als Direktversicherung durchgeführt wurde (BSG Urteil vom 30.03.2011 - B 12 KR 24/09 R). Im Übrigen aber hält das BSG an der eigenständigen Auslegung des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung fest. Da der Kläger diesen Ausnahmetatbestand aber nicht erfüllt, also die Lebensversicherung nach Ausscheiden aus seiner Berufstätigkeit nicht selbstständig als Versicherungsnehmer mit eigenen Beiträgen weitergeführt hat, ist zu keinem Zeitpunkt der innere Zusammenhang zwischen seiner früheren Berufstätigkeit und dem Abschluss dieser Versicherung verloren gegangen. Damit handelt es sich bei der ausgezahlten Kapitalleistung um einen beitragspflichtigen betrieblichen Altersvorsorgebezug im Sinne des § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V.
Insgesamt war daher der Bescheid der Beklagten vom 21.01.2011 in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 28.03.2013 rechtlich nicht zu beanstanden, so dass die Klage als unbegründet abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit ab 01.12.2010 streitig.
Der am 1946 geborene Kläger ist seit Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses zum 30.11.2010 bei der Beklagten als Rentner pflichtversichert seit 01.12.2010.
Im November 2006 hatte die Allianz Lebensversicherungs-AG der Beklagten mitgeteilt, dass an den Kläger zum 01.07.2006 eine kapitalisierte Versorgung in Höhe von 43.179,45 EUR ausgezahlt worden war.
Mit Bescheid vom 21.01.2011 erhob die Beklagte auf diesen Versorgungsbezug Beiträge, und zwar ab 01.12.2010 in Höhe von monatlich 53,61 EUR (Krankenversicherungsbeitrag) und ab 01.01.2011 55,77 EUR monatlich (Krankenversicherungsbeitrag) und monatlich 7,02 EUR (Pflegeversicherungsbeitrag). Hiergegen richtet sich der Widerspruch des Klägers vom 26.01.2011. Die im Sommer 2006 ausgezahlte Leistung beruhe nicht auf einer betriebsbedingten Altersvorsorge. Die Aufwendungen für diese Versicherung seien von seinem Nettogehalt direkt an den Versicherer überwiesen worden. Er habe also selbst die Versicherungsbeiträge getragen.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.03.2013 zurück. Der Versicherungsvertrag sei über den Arbeitgeber des Klägers abgeschlossen worden. Es handle sich somit um einen Versorgungsbezug gemäß § 229 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Die Kapitalleistung sei demnach grundsätzlich in vollem Umfang beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung. Eine Ausnahme davon gelte nur, wenn der Versicherte nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses selbst den Vertrag als Versicherungsnehmer übernehme und weiter finanziere. Dann seien ab diesem Zeitpunkt eingezahlte Anteile sowie Erträge der Kapitalleistung nicht beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung. Insoweit werde auf den Beschluss des Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vom 28.09.2010 - 1 BvR 1660/08 - verwiesen sowie auf die Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30.03.2011 - B 12 KR 24/09 R - und - B 12 KR 16/10 R -. Da bis zum heutigen Tage die Beklagte von der Allianz Lebensversicherungs-AG als Zahlstelle der Kapitalleistung keine Mitteilung darüber erhalten habe, dass in dem gemeldeten Auszahlbetrag in Höhe von 43.149,45 EUR ein Anteil enthalten sei, der auf Beiträgen beruhe, die der Kläger als Versicherungsnehmer privat auf den Versicherungsvertrag eingezahlt habe, sei der Gesamtbeitrag beitragspflichtig.
Dagegen hatte der Bevollmächtigte bereits zuvor am 26.02.2013 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben. Zur Klagebegründung ist vorgetragen worden, dass der Kläger die Versicherung in der Weise abgeschlossen habe, dass die Beiträge an die Versicherungsgesellschaft direkt von seinem Arbeitgeber bezahlt würden, und zwar vom Nettolohn nach Abzug der gesetzlichen Abzüge und ohne Einfluss auf diese. Die Versicherungsbeiträge seien also allein vom Kläger aufgebracht worden. Der Arbeitgeber habe hierzu keine Zuzahlungen geleistet. Dazu hat die Beklagte mit Schreiben vom 04.04.2013 noch einmal Stellung genommen und darauf hingewiesen, dass es im vorliegenden Verfahren rechtlich nicht darauf ankomme, ob die Zahlungen zur Direktversicherung durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer erfolgt seien. Es komme hierbei auch nicht darauf an, ob die zur Zahlung herangezogenen Gelder vom Brutto- oder vom Nettolohn entrichtet worden seien. Einzig und allein entscheidend sei, ob die Gelder, die der Versicherte aus einer Direktversicherung erhalte, aus einem Versicherungsvertrag resultiere, der einen konkreten Bezug zum Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber hatte. Dieser konkrete Bezug ergebe sich aus der vertraglichen Gestaltung der Direktversicherung. Zu unterscheiden sei hierbei zwischen der Position des Versicherungsnehmers (die Person, die im Vertrag zur Beitragszahlung verpflichtet sei) und der versicherten Person (die Person, zu deren Gunsten am Ende der Vertragslaufzeit die Prämie ausgezahlt werde). Solange der Arbeitgeber im Versicherungsvertrag als Versicherungsnehmer geführt werde, ergebe sich hieraus auch die konkrete Beziehung zum Arbeitsverhältnis verknüpft mit einem besonderen Schutz unter anderem für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers mit der Folge, dass die Versicherung nicht in die Insolvenzmasse falle und somit zu Gunsten der versicherten Person bestehen bleibe. Da die Beklagte im gesamten Verwaltungsverfahren bisher keinen Hinweis auf einen Wechsel der Position des Versicherungsnehmers während der Laufzeit des Vertrages mitgeteilt bekommen habe, sondern nur den Hinweis seitens der Allianz Versicherungs-AG erhalten habe, dass eine beitragspflichtige betriebliche Altersversorgung an den Kläger ausgezahlt worden sei, bestehe aus Sicht der Beklagten kein Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von ihr gegenüber dem Kläger festgesetzten Beiträge. Mit Schreiben vom 10.04.2013 hat das Gericht den Bevollmächtigten des Klägers darauf hingewiesen, dass das Schreiben der Beklagten vom 04.04.2013 die Rechtslage richtig wiedergebe, so dass eine Beitragsfreiheit nur dann möglich sei, wenn der Kläger nachweise, dass er nach Ausscheiden aus seinem Beschäftigungsverhältnis die Lebensversicherung als Versicherungsnehmer mit eigenen Beiträgen weitergeführt hat. Hierauf hat der Bevollmächtigte mit Schreiben vom 29.05.2013 geantwortet, dass Versicherungsnehmer der streitgegenständlichen Versicherung die Arbeitgeberin, M. GmbH, im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrags gewesen sei. Der Versicherungsbeitrag sei gemäß Lohnabrechnungen vom Lohn abgezogen worden und führte zu entsprechenden Änderungen beim Bruttolohn. Wie die Lohnabrechnungen zeigten, habe das regelmäßige Gehalt des Klägers oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze für die Sozialversicherung gelegen. Damit erfolgte die Zahlung der Versicherungsprämien nicht aus dem sozialversicherungspflichtigen Teil des Einkommens des Klägers. Insoweit liege der Fall hier anders als in den von dem BVerfG entschiedenen Fällen. Die Prämienzahlung sei also insgesamt ohne Wirkung auf die Höhe der Sozialversicherungsleistungen erfolgt. Der Kläger habe damit die Prämienleistungen aus seinem Lohn aufgebracht. Die steuerliche Behandlung habe nach den zitierten Entscheidungen des BVerfG außer Betracht zu bleiben. Auch private Lebensversicherungen, d.h. vom Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer abgeschlossene Lebensversicherungen hätten sich zu jener Zeit wohl entsprechend steuermindernd ausgewirkt. Auf Sozialversicherungsleistungen hätte diese Versicherung wie auch eine private Versicherung keine Auswirkungen gehabt.
In der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2014 beantragt der Bevollmächtigte des Klägers,
den Bescheid vom 21.01.2011 in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 28.03.2013 aufzuheben.
Der Bevollmächtigte der Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf die beigezogene Verwaltungsakte und Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 90, 87 Sozialgerichtsgesetz (SGG) frist- und formgerecht erhobene Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
Zu Recht hat die Beklagte mit Bescheid vom 21.01.2011 in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 28.03.2013 die Beitragspflicht der von der Allianz Lebensversicherungs-AG ausbezahlten Kapitalleistung in Höhe von 43.179,45 EUR festgestellt und dementsprechende Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben.
Rechtsgrundlage hierfür ist § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V. Danach gelten als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge), soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, Renten der betrieblichen Altersvorsorgung. Nach der Rechtsprechung gehören zu solchen Bezügen Leistungen von Versicherungen, wenn typisierend ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu dieser Sicherungsform und einer Erwerbstätigkeit besteht (so genannte institutionelle Abgrenzung). Entscheidend ist, wie auch die Beklagte in ihrem Schreiben vom 04.03.2013 zutreffend ausgeführt hat, dass ein Zusammenhang zwischen dem Arbeitsverhältnis und der gewählten Versorgungsform besteht (siehe BSG, Urteil vom 25.05.2011 - B 12 P 1/09 R). Bei der Zuordnung zu einer betrieblichen Altersvorsorge im Sinne des § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V kommt es somit nicht auf die einzelnen Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs der Altersvorsorge ebenso wenig wie auf die Art der Finanzierung (also der Beitragsentrichtung) an, sondern allein auf den inneren Bezug zwischen dem Arbeitsverhältnis und der abgeschlossenen Versicherung. Ein solcher ist hier zweifelsfrei gegeben, da die Versicherung , aus der die an den Kläger ausgezahlte Kapitalleistung stammte, während des Beschäftigungsverhältnisses des Klägers von seiner früheren Arbeitgeberin als Versicherungsnehmerin für diesen als Begünstigten abgeschlossen worden war.
Dagegen sprechen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (siehe Beschluss des BVerfG vom 29.09.2010 - 1 BvR 1660/08). Eine Grenze hat das BVerfG bezogen auf die beschriebene zulässige Typisierung nur für den Fall gezogen, in dem der Versicherte nach seinem Ausscheiden aus seiner Berufstätigkeit die ursprüngliche altersbetriebliche Versorgung im eigenen Namen - als Versicherungsnehmer - und durch eigene Beitragsleistung weitergeführt hat. Diese Rechtsauffassung hat auch das BSG anschließend vertreten und den hinreichenden Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistung aus der Kapitallebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers (nur noch) für die Laufzeit angenommen, in der die Versicherung als Direktversicherung durchgeführt wurde (BSG Urteil vom 30.03.2011 - B 12 KR 24/09 R). Im Übrigen aber hält das BSG an der eigenständigen Auslegung des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung fest. Da der Kläger diesen Ausnahmetatbestand aber nicht erfüllt, also die Lebensversicherung nach Ausscheiden aus seiner Berufstätigkeit nicht selbstständig als Versicherungsnehmer mit eigenen Beiträgen weitergeführt hat, ist zu keinem Zeitpunkt der innere Zusammenhang zwischen seiner früheren Berufstätigkeit und dem Abschluss dieser Versicherung verloren gegangen. Damit handelt es sich bei der ausgezahlten Kapitalleistung um einen beitragspflichtigen betrieblichen Altersvorsorgebezug im Sinne des § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V.
Insgesamt war daher der Bescheid der Beklagten vom 21.01.2011 in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 28.03.2013 rechtlich nicht zu beanstanden, so dass die Klage als unbegründet abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
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