Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 14 U 1597/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 3724/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 23.08.2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Ereignisses vom 24.03.2014 als Arbeitsunfall.
Der 1951 geborene Kläger war als Inhaber des Einzelunternehmens "KFZ M. L. " gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) in Verbindung mit der Satzung der Beklagten bei dieser gesetzlich unfallversichert. Im Rahmen dieses Unternehmens betrieb er eine Kfz-Werkstatt und einen Imbissstand auf einem ihm gehörenden Grundstück in Z ... U.a. am 16.03.2011 erlitt der Kläger einen Arbeitsunfall, bei dem er sich die rechte Schulter verletzte. In der Zeit vom 16.03.2011 bis mindestens 31.05.2014 war der Kläger wegen Schulterbeschwerden arbeitsunfähig (vgl. Blatt 16 VA). Seinen Angaben zufolge ruhte der Betrieb in dieser Zeit und er versuchte das Gewerbegrundstück zu verkaufen bzw. zu vermieten. Neben dem vorliegend streitigen Ereignis macht der Kläger in dem beim Senat unter dem Aktenzeichen L 10 U 3708/16 anhängigen Rechtsstreit auch für eine im September 2014 diagnostizierte Radiusfraktur rechts Versicherungsschutz geltend. Mit Urteil vom heutigen Tag hat der Senat auch insoweit die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Der Kläger begab sich am 16.04.2014 in die Klinik E. , wo er von dem an diesem Tag anwesenden niedergelassenen Handchirurgen Dr. R. behandelt wurde. Dieser erstattete unter dem Datum des 16.04.2014 einen Befundbericht an den Internisten und Hausarzt Dr. S. (Bl. 59-1 Rs. VA) und übersandte diesen am 23.04.2014 per Telefax. Ein H-Arzt-Bericht erfolgte erst auf Grund der Verlaufskontrolle vom 06.05.2014. In diesem gab Dr. R. als Diagnosen eine Tendinose des rechten Mittelfingers und eine posttraumatische Ringbandstenose an. Bei Erstvorstellung am 16.04.2014 sei die Abrechnung über die Private Krankenversicherung des Klägers erfolgt. Erst bei der heutigen Verlaufskontrolle habe dieser ein betriebliches Unfallereignis angegeben. Er habe sich am 24.03.2014 bei einem Kundengespräch einen Schlüsselbund über seinen rechten Mittelfinger gezogen und sei an einem Regal hängengeblieben, so dass sein rechter Mittelfinger nach hinten gedrückt worden sei. Er habe abgewartet, Schmerzmittel genommen und eingecremt. Im Unfallfragebogen (Bl. 16-1 f. VA) wiederholte der Kläger unter dem 02.06.2014 diese Schilderung und gab weiter an, sich nicht unmittelbar in ärztliche Behandlung begeben zu haben, weil er dem Vorfall zunächst keine Bedeutung beigemessen habe. Die Frage nach dem Vorhandensein eines Augenzeugen blieb unbeantwortet und auf Nachfrage der Beklagten teilte er mit, der Kunde habe das zur Vermietung bzw. zum Verkauf stehende Gebäude besichtigt. Da ein Vertrag nicht zustande gekommen sei, seien keine Unterlagen hierzu vorhanden (Bl. 22 VA).
In der Patientendokumentation des Hausarztes und Internisten Dr. S. ist die Fingerverletzung am 23.04.2014 ("Laufzettel" Bl. 26 LSG-Akte, Diagnose: Mittelfingerverletzung rechts) und am 24.06.2014 (Karteikarte Bl. 31 LSG-Akte, weiterhin deutliche Beeinträchtigung des rechten Ringfingers) dokumentiert. Verblieben ist eine eingeschränkte Beweglichkeit des Mittelfingers (Bl. 36-2 VA, s. aber auch Bl. 34-4 VA: im unbeobachteten Augenblick fast vollständiger Faustschluss).
Mit Bescheid vom 26.11.2014 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen ab. Es sei nicht nachgewiesen, dass sich der Kläger die Verletzung am rechten Mittelfinger im Rahmen einer versicherten Tätigkeit am 24.03.2014 zugezogen habe. In seinem Widerspruch gab der Kläger u.a. an, er habe im Rahmen der Untersuchung in der Klinik E. am 16.04.2014 sowohl Dr. R. als auch Dr. R. das Ereignis vom 24.03.2014 geschildert. Ferner legte er die Bestätigung des Dr. S. vom 18.03.2015 vor (Vorstellung am 16.04.2014 wegen einer Fingerverletzung in Folge eine Betriebsunfalls, deutliche Beeinträchtigung im Bereich des rechten Ringfingers, Bl. 63-1 Rs. VA). Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.05.2015 zurück.
Am 02.06.2015 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Mannheim erhoben. Er hat u.a. dargelegt, es sei eine Marotte von ihm, ständig mehrere Schlüsselbunde um den Mittelfinger zu tragen. Der Kunde sei mit mehreren Begleitpersonen anwesend gewesen. Seiner Ehefrau, seiner Tochter und dem Schwiegersohn habe er noch am Unfalltag von dem Ereignis berichtet. Dr. S. habe ihn am 16.04.2014 in die Klinik E. verwiesen. Sowohl seinem Hausarzt als auch den Ärzten Dr. R. und Dr. R. habe er das Unfallereignis geschildert. Mit Urteil vom 23.08.2016 hat das Sozialgericht nach Anhörung des Klägers und Vernehmung seiner Ehefrau die Klage abgewiesen. Es sei nicht davon überzeugt, dass sich der Kläger die Fingerverletzung bei einer versicherten Tätigkeit zugezogen habe.
Gegen das ihm am 12.09.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 05.10.2016 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt. Er hält die Beweiswürdigung des Sozialgerichts nicht für zutreffend. Zwischenzeitlich habe sich im Rahmen eines Gesprächs mit seinem Bekannten B. herausgestellt, dass dieser Zeuge des Ereignisses gewesen sei und sich hieran gut erinnern könne. Auf Grund der unzähligen Besichtigungstermine habe er sich selbst nicht mehr an den Zeugen erinnern können.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 23.08.2016 und den Bescheid vom 26.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Ereignis vom 24.03.2014 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung sachverständiger Zeugenauskünfte des Dr. S ... Er hat zunächst - mit Schreiben vom 11.04.2017 - mitgeteilt, der Kläger habe sich am 16.04.2014 nicht bei ihm vorgestellt. Mit Schreiben vom 26.04.2017 hat er diese Angabe revidiert und angegeben, der Kläger habe sich am 16.04.2016 nach der Vorstellung im Krankenhaus bei ihm vorgestellt, wobei ihm der Befund des Kollegen Dr. R. vorgelegen habe. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung den Kläger angehört und die Zeugen Dr. S. und B. vernommen. Auf die Niederschrift wird Bezug genommen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung ist unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 26.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, da die Beklagte zutreffend die Anerkennung eines Arbeitsunfalls am 24.03.2014 ablehnte.
Die hier vorliegende kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist zulässig. Mit der Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG begehrt der Kläger die Aufhebung der die Gewährung von Leistungen pauschal ablehnenden Verwaltungsentscheidungen, weil diese im Grunde das Nichtvorliegen eines Arbeitsunfalles regeln und bei Vorliegen eines Arbeitsunfalles einer künftigen Leistungsgewährung entgegenstünden. Nach der Rechtsprechung des BSG kann der Versicherte an Stelle gerichtlicher Feststellung (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG, vgl. hierzu u.a. BSG, Urteil vom 07.09.2004, B 2 U 46/03 R in SozR 4-2700 § 2 Nr. 3) auch die Verurteilung der Beklagten zur Anerkennung eines Arbeitsunfalles als Element eines jeglichen Leistungsanspruchs im Wege der Verpflichtungsklage verlangen (Urteil vom 05.07.2011, B 2 U 17/10 R in SozR 4-2700 § 11 Nr. 1 mit weiteren Ausführungen zur Anspruchsgrundlage; speziell zur Anerkennung eines Arbeitsunfalles BSG, Urteil vom 15.05.2012, B 2 U 8/11 R in SozR 4-2700 § 2 Nr. 20).
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3, 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i.S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII (zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt) ist danach in der Regel erforderlich (BSG, Urteil vom 09.05.2006, B 2 U 1/05 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 17), dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern für die Gewährung einer Verletztenrente.
Nach ständiger Rechtsprechung müssen im Unfallversicherungsrecht die anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung (Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit) und die als Unfallfolge geltend gemachte Gesundheitsstörung erwiesen sein, d. h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 30.04.1985, 2 RU 43/84 in SozR 2200 § 555a Nr. 1). Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. BSG, Urteil vom 27.06.1991, 2 RU 31/90 in SozR 3-2200 § 548 Nr. 11).
Der Kläger war zum Zeitpunkt des hier streitigen Ereignisses zwar als Unternehmer gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII i.V.m. der Satzung der Beklagten gesetzlich unfallversichert, da jedenfalls auch die Abwicklung des Gewerbebetriebs - hier durch die Suche nach einem Mieter bzw. Käufer des Gewerbegrundstücks - noch zu der unternehmerischen Tätigkeit des Klägers gehört (vgl. BSG, Urteil vom 26.06.1970, 2 RU 87/66 in SozR Nr. 20 zu § 548 RVO).
Der Senat ist aber nicht davon überzeugt, dass der Kläger am 24.03.2014 das von ihm geschilderte (Unfall)Ereignis (Hängenbleiben mit dem Schlüsselbund an einem Regal bzw. Gegenstand) bei einer versicherten Tätigkeit (Besichtigungstermin zur Vermietung bzw. zum Verkauf des Gewerbegrundstücks) erlitt.
Die Angaben des Klägers sind nicht glaubhaft.
Bereits die Angaben des Klägers im Zusammenhang mit seinem Kalender des Jahres 2014 sind nicht plausibel. Das Sozialgericht hat zutreffend dargelegt, dass die Einlassung des Klägers in seiner Anhörung durch das Sozialgericht, keine Angaben zum Verbleib seines Kalenders für 2014 mit Eintragungen zu seinen Besichtigungsterminen machen zu können, nicht plausibel ist, da er sich der Wichtigkeit eines jeden Beweismittels hinsichtlich des gegenständlichen Ereignisses bewusst sein musste, und es deshalb nicht nachvollziehbar ist, dass der Kläger den Verbleib seines Kalenders und damit die Existenz eines Augenzeugen nicht klärte. Insoweit sieht der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren dargelegt hat, dass er insbesondere bei Spontanterminen Kundennamen teilweise nicht in seinem Kalender eingetragen habe (Bl. 15 LSG-Akte) und sich nicht sicher sei, wie er es hinsichtlich des gegenständlichen Kundentermins gehandhabt habe (Bl. 42 Rs. LSG-Akte), erklärt dies weiterhin nicht, warum der Kläger zur Klärung, ob er nicht doch einen weiteren Zeugen für das geltend gemachte Unfallereignis beibringen kann, den Kalender zum Zeitpunkt dieses Vortrages, als ihm, nachdem das Sozialgericht seinen Angaben und jener seiner Ehefrau keinen Glauben geschenkt hatte und er sich in Beweisnot befunden hat, nicht gesucht hat. Im Übrigen setzt sich der Kläger mit diesem Vorbringen in Widerspruch zu seinen Angaben gegenüber dem Sozialgericht in der mündlichen Verhandlung, wonach er sich an den Unfalltag auch Wochen nach dem Ereignis (nämlich bei der zweiten Vorstellung bei Dr. R. am 06.05.2014, sechs Wochen nach dem behaupteten Ereignis) habe erinnern können, u.a. weil er seine Kundengespräche in seinen Terminkalender eingetragen habe (Bl. 38 SG-Akte). Der Kläger hat damit behauptet, das konkrete Ereignis - Kundengespräch am 24.03.2014 - anhand seines Kalenders rekonstruiert zu haben. Dies steht im Gegensatz zu seinen Angaben in der Berufung, er wisse gar nicht, ob er über diesen Termin eine konkrete Eintragung gemachte habe. Dies steht auch in Widerspruch zu seinen Angaben gegenüber der Beklagten im Fragebogen (Bl. 16-1 Rs. f. VA), wo er die Frage nach Vorhandensein eines Augenzeugen unbeantwortet ließ und für den Fall, dass kein Augenzeuge vorhanden sei als Person, die zuerst Kenntnis vom Unfall genommen habe, Dr. R. angab und gegenüber der Beklagten noch im Juli 2014 (Bl. 22 VA) äußerte, keine Unterlagen bzgl. des behaupteten Kundentermins zu haben. Es wäre zu erwarten gewesen, dass der Kläger schon damals, im Jahre 2014, als ihm der Kalender dieses Jahres noch verfügbar war, das Vorhandensein eines entsprechenden Eintrages klärt. Dies gilt auch für den im Dezember 2014 im Rahmen des Widerspruchs erfolgten Vortrag, der Kunde habe am behaupteten Unfalltag kein Interesse an dem Objekt gezeigt und er habe sich deshalb den Namen nicht notiert (vgl. Bl. 48-1 Rs. VA). Selbst zu diesem Zeitpunkt machte der Kläger keine Angaben zu den Eintragungen in seinem Kalender, auf die er sich dann aber gegenüber dem Sozialgericht in der mündlichen Verhandlung berufen hat. Schließlich erschließt es sich dem Senat nicht, wie der Kläger angesichts seiner Angabe in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht, seine Kundengespräche in einen Kalender einzutragen, und der Aussage, die Namen der Kunden nur zu notieren, wenn diese ein gesteigertes Interesse zeigten (Bl. 38 SG-Akte), bei einer Vielzahl von Kundengesprächen (Bl. 48-1 VA, Bl. 37 SG-Akte), die er vereinbart und nur teilweise mit Uhrzeit in seinem Kalender vermerkt haben will, den Unfalltag mehrere Wochen nach dem Ereignis noch nachvollziehen konnte.
Nicht glaubhaft sind auch die Angaben des Klägers, er habe bereits vor dem zweiten Termin bei Dr. R. am 06.05.2014, nämlich am 16.04.2014, diesem Arzt von einem betrieblichen Zusammenhang berichtet. Über die Ausführungen des Sozialgericht hinaus hält der Senat dies nicht nur für zweifelhaft, sondern für ausgeschlossen. Denn Dr. R. gab gerade hierzu auf Nachfrage der Beklagten das Gegenteil an (Bl. 12 VA) und bestätigte damit seine Angaben im H-Arzt-Bericht (Bl. 1-1 VA), wonach der Kläger erst am 06.05.2014 einen betrieblichen Zusammenhang angegeben habe. Entsprechend erstellte er zunächst über die Behandlung am 16.04.2014 auch nur einen normalen Befundbericht (Bl. 59-1 Rs. VA = Bl. 49 LSG-Akte) und erst am 06.05.2014 den H-Arzt-Bericht. Dabei hält es der Senat für ausgeschlossen, dass Dr. R. als H-Arzt - also als gerade von den Berufsgenossenschaften zur Behandlung Unfallverletzter ausgewählter Arzt - die Erstellung eines H-Arzt-Berichtes am 16.04.2014 unterlassen hätte, wenn der Kläger ihm gegenüber bereits damals einen betrieblichen Zusammenhang behauptet hätte.
Im Übrigen stehen die Schilderungen des Klägers zur Chronologie der ärztlichen Konsultationen in einem nicht auflösbaren Widerspruch. So gab er im Fragebogen (Bl. 16-1 Rs. f. VA) Dr. S. gerade nicht als jene Person an, die zuerst vom Unfall Kenntnis erlangte, sondern Dr. R ... Noch in seinem Widerspruch (Bl. 48-1 VA) findet Dr. S. als erstkontaktierter Arzt keine Erwähnung. Erst ab dem Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung des Dr. S. vom 18.03.2015 behauptete der Kläger (Schriftsatz vom 31.03.2015, Bl. 63-1 VA) - ohne auf diesen Widerspruch einzugehen - zuerst bei Dr. S. gewesen zu sein.
Nachweisbar gelogen hat der Kläger bei seiner Aussage vor dem Senat (Bl. 43 LSG-Akte), er wisse nicht, wie es zu der letzten Auskunft des Dr. S. (vgl. Bl. 36 LSG-Akte) gekommen sei. Hierzu hat der Zeuge Dr. S. ausgeführt, dass ihm der Kläger nach seiner ersten Auskunft vom 11.04.2017 gegenüber dem Senat (Bl. 35 LSG-Akte) eine Zusammenstellung des Vorgangs (vgl. "Zusammenstellung Betriebsunfall", vgl. Bl. 48 LSG-Akte), also der Abläufe im Zuge der Verletzung des Mittelfingers, gegeben hat, auf Grund derer er seine zweite Stellungnahme gefertigt hat (Bl. 43 Rs. f. LSG-Akte). Hiermit konfrontiert hat der Kläger auch eingeräumt, mit dem Zeugen Dr. S. in Kontakt getreten zu sein, um ihn - unter Übergabe der "Zusammenstellung Betriebsunfall" - zur "Korrektur" seiner Angaben im Schreiben vom 11.04.2017 zu veranlassen (Bl. 45 LSG-Akte). Der Kläger hat also gegenüber dem Senat zunächst bewusst die Unwahrheit gesagt, was seine Glaubwürdigkeit mehr als in Zweifel zieht.
Weiter hat der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben, "irgendwo" im Lagerraum hängen geblieben zu sein, in dem sich neben Regalen eine "Unzahl von Dingen" befand, er auf Grund seines Schmerzes kein Interesse hatte zu klären, woran er hängen geblieben war und er dies schlicht nicht mehr wisse (Bl. 42 Rs. LSG-Akte). Dem gegenüber hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt vor der mündlichen Verhandlung derartige Zweifel an dem Gegenstand, an dem er hängen geblieben sein will, geäußert. Vielmehr hat er durchgängig gegenüber behandelnden Ärzten und der Beklagten bzw. dem Sozialgericht und zunächst auch gegenüber dem Senat angegeben, an einem Regal hängen geblieben zu sein (vgl. nur Bl. 1-1, 36-1, 48-1 VA, Bl. 1, 37 SG-Akte, Bl. 13 LSG-Akte). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger noch im Dezember 2016 seine bisherigen Angaben zu dem Regal als Ursache seiner Verletzung wiederholte, um dann in seiner persönlichen Anhörung fünf Monate später Nichtwissen bzw. gar zu behaupten, gar kein Interesse an der Klärung gehabt zu haben, woran er hängenblieb.
Nicht nachvollziehbar ist es für den Senat, dass der Kläger den Zeugen B. erst im Januar 2017 benannt hat. Seine Erklärung, er habe sich an diesen Zeugen nicht mehr erinnert, ist wiederum nicht glaubhaft. Denn nach dem Vorhandensein von Augenzeugen hatte die Beklagte bereits zeitnah in dem vom Kläger unter dem 02.06.2014 ausgefüllten Fragebogen gefragt, wobei der Kläger den Zeugen B. gerade nicht benannte. Dabei haben sowohl der Kläger als auch der Zeuge B. übereinstimmend angegeben, sich auch nach dem behaupteten Datum der Fingerverletzung ständig gesehen und über die Angelegenheit gesprochen zu haben (weiteres zu diesem Aspekt nachfolgend bei der Würdigung der Aussage des Zeugen). Dass sich der Kläger dann - obwohl er den Zeugen vergessen haben will - im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat an Einzelheiten der Anwesenheit des Zeugen (u.a. wo dieser stand, als es zu dem behaupteten Unfallereignis kam, Bl. 42 Rs. LSG-Akte) erinnert hat, ist wiederum wenig plausibel.
Wie das Sozialgericht hält auch der Senat die Angaben der Zeugin L. nicht für glaubhaft. Ein erneute Vernehmung der Zeugin ist daher schon deshalb nicht erforderlich (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 28.11.2007, B 11a/7a AL 14/07 R in SozR 4-1500 § 128 Nr. 7). Im Übrigen hat der Kläger als weiteres Beweismittel den "unmittelbaren" Augenzeugen B. benannt (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 25.04.1990, 4 RA 59/89, zitiert in juris; BSG, Urteil vom 31.08.1956, 2 RU 7/54 in SozR Nr. 15 zu § 128 SGG), den der Senat vernommen hat.
Zutreffend hat das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass die Ehefrau des Klägers lediglich eine Zeugin vom Hörensagen ist, eigene Wahrnehmungen das Unfallereignis betreffend also nicht machte und die Zeugin als Ehefrau des Klägers ein erhebliches Eigeninteresse an dem Ausgang des Rechtsstreits hat. Insoweit sieht der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Soweit der Kläger vorträgt, die vom Sozialgericht vermisste Detaildichte der Aussagen der Zeugin (zu Wetter, Wochentag, getragener Kleidung) sei bei einer Vernehmung mehr als zwei Jahre nach dem behaupteten Ereignis nicht ungewöhnlich, mag dies zutreffen. Entgegen der Auffassung des Klägers spricht dies aber nicht für die Authentizität der Aussage, weil - so der Kläger - diese sich im Wesentlichen auf das Kerngeschehen (Bericht des Klägers vom Unfallereignis) beziehe, und gegen eine Absprache mit dem Kläger. Denn die Aussage der Zeugin L. hat sich auf eine Bestätigung der Behauptungen des Klägers beschränkt, die - wie ausgeführt - nicht glaubhaft sind. Dass der Kläger gegenüber der Zeugin - irgendwann - solche Angaben machte, kann der Senat deshalb als wahr unterstellen, sie werden hierdurch allerdings nicht glaubwürdiger. Die einzige eigene Wahrnehmung der Zeugin wäre die darüber hinausgehende Bestätigung, dass der Kläger ihr bereits am Unfalltag von einem betrieblichen Zusammenhang (beim Kundengespräch) berichtete. Allein eine solche Behauptung der Zeugin lässt sich in Ermangelung weiterer Umstände nicht auf ihre Plausibilität prüfen, was schon für sich genommen und erst Recht unter Berücksichtigung des vom Sozialgericht angeführten Verhältnisses zum Kläger (s. oben) nach den dargelegten Beweisgrundsätzen zum Nachteil des Klägers geht. Darüber hinaus sieht der Senat auch insoweit zu Zweifeln an der Glaubwürdigkeit führende Ungereimtheiten. Denn die Schilderung der Zeugin hat sich - zunächst, im Rahmen der Vernehmung am 19.11.2015 - darauf beschränkt, der Kläger habe ihr vom Hängenbleiben mit seinem Finger auf dem Betriebsgelände bzw. mit dem Schlüsselbund an der Wand berichtet. "Mehr" könne sie hierzu nicht sagen, "genauer" könne sie sich nicht erinnern (Bl. 26 SG-Akte). Dem gegenüber hat die Zeugin in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht dann doch - obwohl sie laut den ersten Angaben "mehr" nicht sagen und sich nicht "genauer" erinnern könne - über eine weitere Einzelheit berichtet, nämlich an die konkrete Örtlichkeit (an der Wand im Durchgang vom Kiosk zu den Toiletten, Bl. 42 SG-Akte). Nicht ganz plausibel ist, dass die Zeugin keine Angaben zu dem im Berufungsverfahren benannten Zeugen B. gemacht hat. Denn wenn es zuträfe, dass der Kläger am Tag des Geschehens seiner Ehefrau hiervon berichtete, wäre eher zu erwarten, dass er auch den Augenzeugen erwähnte, zumal es sich um einen langjährigen Freund handelte (Bl. 43 LSG-Akte). Dass eine identische Amnesie, wie sie der Kläger von sich behauptet (" ... nicht mehr erinnern ...", Bl. 19a LSG-Akte), auch bei der Zeugin eintrat, schließt der Senat aus. Vielmehr gelangt der Senat unter dem Eindruck der - wie nachfolgend darzulegen ist - Manipulationen des Klägers und seiner - wie bereits dargelegt - unwahren Angaben zu der Überzeugung, dass auch die Zeugin L. in die Manipulationen des Klägers eingebunden ist.
Auch die Angaben des Zeugen Dr. S. stützen das klägerische Vorbringen nicht. Denn auch diese Angaben sind nicht glaubhaft.
Diese Angaben des Zeugen können schon deshalb einer Entscheidung nicht zu Grunde gelegt werden, weil der Kläger - wie er am Ende der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt hat - den Zeugen massiv beeinflusst hat. So hat er ihm - nachdem ihm die schriftliche Auskunft des Zeugen vom 11.04.2017 gegenüber dem Senat (Bl. 35 LSG-Akte) zur Kenntnis gelangt war - eine Zusammenstellung der von ihm behaupteten Vorgänge ("Zusammenstellung Betriebsunfall") übergeben, um ihn so zu einer ihm günstigen Aussage zu veranlassen. Hierauf beruht das zweite Schreiben des Dr. S. an den Senat vom 26.04.2017 (Bl. 36 LSG-Akte), in dem er gegenteilige Angaben zu seinem Schreiben vom 11.04.2017 gemacht hat. Darüber hinaus hat der Kläger dem Zeugen noch am Vormittag seiner Vernehmung auf der gemeinsamen dreieinhalbstündigen Fahrt zur mündlichen Verhandlung eine Kopie des Schriftsatzes seines Prozessbevollmächtigten vom 30.01.2017 mit einer orange markierten Textpassage, die eine Darstellung des vom Kläger behaupteten Erstkontakts mit dem Zeugen Dr. S. enthält (vgl. Bl. 46 f. LSG-Akte), ausgehändigt, um ihn zu einer Aussage mit eben diesem Inhalt zu veranlassen. Allein schon vor diesem Hintergrund ist nicht auszuschließen, dass - auch bei einem Bemühen des Zeugen um wahrheitsgemäße Angaben - die Erinnerung des Zeugen Dr. S. unter dem massiven Einfluss des Klägers, insbesondere des vom Prozessbevollmächtigten des Klägers verfassten Schriftsatzes, so sehr beeinflusst worden ist, dass die tatsächlichen Umstände vom Zeugen nicht unverfälscht rekonstruiert hätten werden können.
Darüber hinaus ist der Senat aber der Überzeugung, dass (auch) der Zeuge Dr. S. bewusst falsche Angaben gemacht hat. Dies ergibt sich aus dem Verlauf und dem Inhalt seiner Angaben sowie seiner Einlassungen auf Vorhalte in der mündlichen Verhandlung. Zunächst hatte Dr. S. dem Kläger zur Vorlage im Verwaltungsverfahren bestätigt, sich am 16.04.2014 bei ihm wegen der Fingerverletzung infolge eines Betriebsunfalles vorgestellt zu haben (Bl. 63-1 Rs. VA). Auf entsprechende Nachfrage des Sozialgerichts hat Dr. S. in seiner schriftlichen Aussage vom 22.12.2015 nähere Angaben sowohl zum Zeitpunkt des Unfalles als auch zum Hergang gemacht (Bl. 30 SG-Akte). So hat er als Datum des Unfalls den 24.03.2014 und als Uhrzeit 15.30 Uhr angegeben. Zum Hergang hat er dargelegt, der Kläger sei mit einem am rechten Mittelfinger hängenden Schlüsselring während eines Kundengesprächs in der Werkstatt an einem Regal hängengeblieben und habe dabei den Mittelfinger nach hinten umgebogen. Diese Angaben des Dr. S. finden in keiner der von ihm über den Kläger geführten Dokumentation eine Entsprechung. Weder im "Laufzettel" (Bl. 26 f. LSG-Akte) noch in der Kartei (Bl. 31 LSG-Akte) findet sich ein Eintrag über eine derartige Konsultation, schon gar nicht mit einem solchen Inhalt. Tatsächlich entsprechen die Angaben inhaltlich dem von Dr. R. unter dem Datum des 06.05.2014 erstellten H-Arzt-Bericht (Bl. 1-1 VA). Dem entsprechend hat Dr. S. auf die konkrete Nachfrage des Senats (Bl. 32 ff. LSG-Akte) eingeräumt (Schreiben vom 11.04.2017, Bl. 35 LSG-Akte), dass sich der Kläger am 16.04.2014 nicht bei ihm vorstellte und er deshalb auch keinen Befund erhoben hatte. Seine Angaben beruhten - so der Zeuge weiter - lediglich auf den Arztberichten. Vorgestellt habe sich der Kläger erstmals am 24.06.2014. Diese Angabe ist mit einer entsprechenden Dokumentation auf der Karteikarte (Bl. 31 LSG-Akte) in Einklang zu bringen. Festzuhalten ist somit, dass Dr. S. zum Zeitpunkt seines Schreibens vom 11.04.2017 nach seiner Erinnerung und nach seinen Aufzeichnungen einen Kontakt des Klägers am 16.04.2014 verneint hat. Hierzu in Widerspruch hat er - nach Intervention des Klägers mit Aushändigung einer "Zusammenstellung Betriebsunfall" (s.o.) - im Schreiben vom 26.04.2017 (Bl. 36 LSG-Akte) eine Vorstellung des Klägers am 16.04.2014 bestätigt, allerdings - so der Zeuge im Schreiben vom 26.04.2017- zeitlich nach der Vorstellung des Klägers im Krankenhaus. Dr. S. hat sich dabei auf einen Befund des Dr. R. bezogen und damit den Senat glauben machen wollen, ihm habe am 16.04.2014 bei der behaupteten Vorsprache des Klägers ein Befundbericht von Dr. R. vorgelegen. Dies ist nachweisbar falsch: Dr. R. untersuchte den Kläger zu keinem Zeitpunkt wegen der Fingerverletzung, sondern er verwies ihn - nach seinen Angaben gegenüber der Beklagten (Bl. 60-1 VA) und den Angaben des Klägers - am 16.04.2014 unmittelbar an Dr. R ... Dr. R. untersuchte den Kläger zwar am 16.04.2014, der entsprechende Bericht ging Dr. S. aber erst per Telefax am 23.04.2014 zu. Dies steht auf Grund des "Laufzettels" (Bl. 26 LSG-Akte mit der Faxnummer des Dr. R. ) und den Erläuterungen des Dr. S. in seiner Vernehmung durch den Senat (danach wird die Information über den Eingang eines Telefaxes mit Datum und Nummer des Absenders automatisch vom Faxgerät in die geöffnete PC-Datei des Patienten übertragen) fest und dies ist bestätigt durch die von Klägerseite in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Kopie des von Dr. S. am 23.04.2014 empfangenen Telefax mit dem entsprechenden Eingangsdatum 23.04.2014 (Bl. 49 LSG-Akte). Damit steht fest, dass Dr. S. am 16.04.2014 kein ärztlicher Bericht über die Fingerverletzung vorlag und er seine Angaben im Schreiben an den Senat vom 26.04.2017 wahrheitswidrig unter dem Eindruck der Intervention des Klägers machte.
In seiner persönlichen Vernehmung durch den Senat hat der Zeuge zunächst versucht, entsprechend den Vorgaben des Klägers - durch Verlesung des vom Kläger markierten Auszuges aus dem vom Kläger dem Zeugen übergebenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten und danach durch Verlesung der vom Kläger für den Zeugen verfassten "Zusammenstellung Betriebsunfall" - die Angaben des Klägers zu bestätigen. Nach Entzug dieser Vorlagen hat er als Grundlage seiner behaupteten konkreten Erinnerung, der Kläger habe sich am 16.04.2014 bei ihm vorgestellt, vor allem seine Karteikarte angegeben. Auf Vorhalt deren Inhaltes, insbesondere des Fehlens eines entsprechenden Eintrages, hat der Zeuge dann diesen Umstand (fehlender Eintrag) in Abrede gestellt ("Das kann nicht sein"). Diese ausweglose Situation - einerseits Angabe, seine Aussage beruhe auf Eintragungen in seiner Kartei, anderseits Nachweis, dass eine solche Eintragung nicht existiert - hat er dann zu retten versucht, indem er behauptet hat, er erstelle nicht über jeden Patientenkontakt einen Vermerk. Damit allerdings hat sich der Zeuge wiederum in Widerspruch zu seiner unmittelbar vorher gemachten Aussage gesetzt, seine Aussage beruhe auf Eintragungen in der Kartei. Der Senat sieht spätestens hier eine klare und bewusste Falschaussage des Zeugen, um eine nicht mögliche Plausibilität in seine entsprechend den Wünschen und Vorgaben des Klägers, aber ohne eigene Erinnerung und ohne Grundlage in seiner Patientendokumentation, gemachten Angaben zu bringen.
Auf den Vorhalt, dass weniger dramatische Umstände als eine nicht unerhebliche Fingerverletzung in den Unterlagen vermerkt seien, hat er - wenig überzeugend - angegeben, sich dann halt Zeit genommen zu haben. Nur am Rande ist zu erwähnen, dass Dr. S. in diesem Zusammenhang - nicht dokumentierte Vorsprache, insbesondere nicht dokumentierter Befund, den er aber erhoben zu haben behauptet hat, einschließlich, aber wiederum nicht dokumentierter Erstversorgung - zur Erklärung fehlender Dokumentation weiter ausgeführt hat, er habe den Kläger ja ins Krankenhaus verwiesen und von dort einen Befund erwartet. Damit wiederum hat sich der Zeuge in Widerspruch zu seiner früheren Behauptung gesetzt, den Kläger am 16.04.2014 gerade nach dessen Behandlung im Krankenhaus und in Kenntnis eines Befundberichtes von dort gesehen zu haben, was zugleich nicht mit seiner Aussage, anlässlich der Vorstellung des Klägers am 16.04.2014 eine Erstversorgung vorgenommen zu haben, vereinbar ist. Ein weiterer Widerspruch findet sich in der Angabe des Zeugen (auf Frage des Prozessbevollmächtigten des Klägers), er wisse vom Kläger, dass es im Betrieb passiert sei, allerdings habe ihm der Kläger anfangs nicht gesagt, dass es beim Kundengespräch gewesen sei und er so nicht erkannt habe, dass ein Betriebsunfall vorliege. Im Widerspruch hierzu hat Dr. S. zuvor - unmittelbar nach Wegnahme seiner vom Kläger zur Verfügung gestellten "Erinnerungshilfen" - auf die entsprechende Frage des Vorsitzenden nach seiner genauen Erinnerung bekundet, der Kläger habe angegeben, sich die Verletzung beim Kundengespräch zugezogen zu haben.
Damit steht fest, dass der Zeuge Dr. S. falsche Angaben über die Umstände seiner Konsultation durch den Kläger wegen der streitigen Fingerverletzung gemacht hat. Seine Angaben können somit nicht zu Grunde gelegt werden.
Zwar hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung zutreffend darauf hingewiesen, dass Dr. R. in seinem an Dr. S. adressierten Bericht vom 16.04.2014 (u.a. Bl. 49 LSG-Akte) für die freundliche Zuweisung dankt. Hieraus folgt für den Senat allerdings nicht zwingend, dass der Kläger zuvor wegen der Fingerverletzung bei Dr. S. war. Es kann sich insoweit auch um eine - wie dem Senat bekannt - übliche Floskel handeln, die nur belegt, dass der Kläger bei Dr. R. als Hausarzt Dr. S. benannte.
Auch soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass in der von Dr. S. über den Kläger geführten Karteikarte (Bl. 31 LSG-Akte) unter dem Datum des 24.06.2014 das Wort "weiterhin" in Bezug auf die Fingerverletzung steht, ist dies kein Hinweis auf die Richtigkeit der Darstellung des Klägers über eine Vorsprache bei Dr. S. und Angaben ihm gegenüber über einen versicherten Unfall am 16.04.2014. Zwar trifft es zu, dass die Verwendung des Wortes "weiterhin" darauf hindeutet, dass Dr. S. schon vor dem 24.06.2014 mit der Fingerverletzung befasst war. Indessen erklärt sich diese Formulierung zwanglos durch den Umstand, dass Dr. S. am 23.04.2014 den Bericht des Dr. R. vom 16.04.2014 per Telefax erhielt und ihm die Fingerverletzung somit am 24.06.2014 - weil Teil der Patientenakte - bekannt war. Dies steht auf Grund der bereits oben genannten Umstände ("Laufzettel" mit der Faxnummer des Dr. R. , Erläuterungen des Dr. S. hierzu, von Klägerseite in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Kopie des von Dr. S. am 23.04.2014 empfangenen Telefax, Bl. 49 LSG-Akte) fest.
Die Angaben des Zeugen B. stützen das klägerische Vorbringen ebenfalls nicht. Denn auch seine Angaben sind nicht glaubhaft.
Der Zeuge hat angegeben, mit dem Kläger zum Betriebsgrundstück gefahren zu sein. Er will - was mit den Angaben des Klägers übereinstimmt - dabei bei der Besichtigung mit den Interessenten nicht teilgenommen, sondern geraucht haben, weil ihn dies - die Besichtigung - nicht interessiert habe. Auffällig ist bereits, dass der vom Zeugen geschilderte Hergang sich auf die bloße Bestätigung der vom Kläger behaupteten Tatsache der Fingerverletzung anlässlich eines Kundengespräches beschränkt. Zudem beruht das vom Zeugen bekundete Datum des Geschehens allein auf den ihm vom Kläger zur Verfügung gestellten Unterlagen mit dem Prozessvorbringen des Klägers, was er eingeräumt hat. Der vom Kläger und dem Zeugen übereinstimmend geschilderte Vorgang - der Zeuge ging zur Besichtigung mit, stand aber abseits und rauchte, sah nur, wie der Kläger mit der Fingerverletzung aus dem Gebäude kam und den Termin abbrach - wirkt dabei abgesprochen und durch das Bemühen geprägt, wenig Rückfragen zur Konkretisierung zu ermöglichen. Dabei ist die Aussage des Zeugen - selbst in diesem dünnen Kernbereich - nicht frei von Widerspruch. Denn es ist nicht deutlich geworden, aus welchen Gründen der Zeuge den Kläger begleitet haben will, wenn es gerade um eine Besichtigung mit Interessenten ging, an der er aber kein Interesse hatte. Soweit der Kläger insoweit auf sein freundschaftliches Verhältnis zum Zeugen und den Umstand, dass ihn dieser schon früher, im Zusammenhang mit dem Bau einer Brücke auf einem Teil seines Grundstücks, zu Terminen begleitete, abgestellt hat, hat der Kläger selbst darauf hingewiesen, dass der Zeuge an der Angelegenheit mit der Brücke "brennend" interessiert war, also eine Motivation zur Begleitung des Klägers hatte, die ihm beim Kundengespräch gänzlich fehlte. Dass der Zeuge eine Motivation für ein Treffen mit dem Kläger benötigt, hat er schließlich bestätigt, als er angegeben hat, sich aktuell mit diesem seltener zu treffen, weil der Kläger baue, was den Zeugen nicht interessiere (Bl. 44 Rs. LSG-Akte).
Durchschlagende Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen ergeben sich auch aus Folgendem: Während der Kläger gegenüber dem Senat in jeder Hinsicht plausibel eingeräumt hat, sich mit den Zeugen Dr. S. und B. während der mehrstündigen gemeinsamen Autofahrt zur mündlichen Verhandlung über den Unfallhergang unterhalten zu haben - dem Zeugen Dr. S. hat der Kläger, wie oben dargelegt, sogar eine markierte Passage zum Unfallhergang aus dem Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten als Vorlage für dessen Zeugenaussage ausgehändigt -, hat der Zeuge B. zunächst bekundet, zuletzt im Café (demnach im Januar 2017) mit dem Kläger über die Verletzung und den Hergang gesprochen zu haben, was ohnehin realitätsfern erscheint und deshalb nicht plausibel ist. Selbst auf den Vorhalt einer dreieinhalbstündigen gemeinsamen Autofahrt am Vormittag der Vernehmung hat er angegeben, es sei so gut wie nichts über den Unfall gesprochen worden. Der Senat sieht den Zeugen damit klar der Lüge überführt.
Auch die Motivation des Klägers zur Präsentation des Zeugen und dessen Motivation zur Unterstützung des Klägers deuten auf eine Falschaussage. Die Benennung des Zeugen B. ist just zu einem Zeitpunkt erfolgt, als der Kläger durch das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts erkannt hat, dass sich mit der Zeugenaussage seiner Ehefrau kein Prozesserfolg erzielen lässt. Zu diesem Zeitpunkt hat eine Besprechung zwischen dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten angestanden (so deren übereinstimmende Darstellung in der mündlichen Verhandlung), um über das weitere Vorgehen zu beraten. Der Kläger ist somit in Beweisnot gewesen, die - so eine naheliegende Einschätzung - nur durch die Präsentation eines Augenzeugen behoben werden konnte. Allerdings hat sich der Kläger damit in Widerspruch zu seinem bisherigen Vorbringen gesetzt. Denn im Fragebogen gegenüber der Beklagten gab er unter dem 02.06.2014, also zeitnah zu dem behaupteten Ereignis, gerade keinen Augenzeugen an (Bl. 16-1 Rs. VA). Die zur Erklärung vorgebrachte Behauptung des Klägers, er habe sich an den Zeugen B. nicht erinnert, ist dabei nicht nachvollziehbar. Sowohl der Kläger als auch der Zeuge B. haben übereinstimmend angegeben, sich auch nach dem behaupteten Datum der Fingerverletzung ständig gesehen und gesprochen zu haben. Dass der Kläger dabei "vergessen" haben will, dass der Zeuge - dem er nach den eigenen Einlassungen weiterhin über seine Verletzung berichtete - bei der Verletzung dabei war, ist bereits nicht glaubhaft. Darüber hinaus hat der Zeuge B. bekundet, dass ihm der Kläger nicht nur immer wieder über den Zustand der Fingerverletzung und seine hiermit verbundenen Arztbesuche berichtete, sondern auch über die Schwierigkeiten, bei der Beklagten die Anerkennung als Arbeitsunfall zu erreichen. Wenn aber diese Fragen nach dem behaupteten Ereignis immer wieder Thema zwischen dem Kläger und dem Zeugen B. waren (Originalton des Zeugen: Was will man sonst den ganzen Tag reden), ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen der Kläger den Zeugen erst zweieinhalb Jahre nach dem Ereignis und nicht schon frühzeitig benannt hat, ebenso wenig, dass der Zeuge B. den Kläger erst im Januar 2017 darauf aufmerksam gemacht haben will, Zeuge des Ereignisses gewesen zu sein. Im Ergebnis gelangt der Senat daher zu der Überzeugung, dass sich der Zeuge B. gegenüber dem Kläger zu einer Falschaussage bereit erklärte, als er von dessen Beweisschwierigkeiten im Rechtsstreit und damit der Notwendigkeit, einen Augenzeugen zu präsentieren, erfuhr.
Im Ergebnis gelangt der Senat zu der Überzeugung, dass der Kläger für die Verletzung seines rechten Mittelfingers einen - tatsächlich nicht gegebenen - betrieblichen Zusammenhang konstruiert, um so - nach Anerkennung eines Arbeitsunfalles - schlussendlich Leistungsansprüche gegenüber der Beklagten zu begründen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Ereignisses vom 24.03.2014 als Arbeitsunfall.
Der 1951 geborene Kläger war als Inhaber des Einzelunternehmens "KFZ M. L. " gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) in Verbindung mit der Satzung der Beklagten bei dieser gesetzlich unfallversichert. Im Rahmen dieses Unternehmens betrieb er eine Kfz-Werkstatt und einen Imbissstand auf einem ihm gehörenden Grundstück in Z ... U.a. am 16.03.2011 erlitt der Kläger einen Arbeitsunfall, bei dem er sich die rechte Schulter verletzte. In der Zeit vom 16.03.2011 bis mindestens 31.05.2014 war der Kläger wegen Schulterbeschwerden arbeitsunfähig (vgl. Blatt 16 VA). Seinen Angaben zufolge ruhte der Betrieb in dieser Zeit und er versuchte das Gewerbegrundstück zu verkaufen bzw. zu vermieten. Neben dem vorliegend streitigen Ereignis macht der Kläger in dem beim Senat unter dem Aktenzeichen L 10 U 3708/16 anhängigen Rechtsstreit auch für eine im September 2014 diagnostizierte Radiusfraktur rechts Versicherungsschutz geltend. Mit Urteil vom heutigen Tag hat der Senat auch insoweit die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Der Kläger begab sich am 16.04.2014 in die Klinik E. , wo er von dem an diesem Tag anwesenden niedergelassenen Handchirurgen Dr. R. behandelt wurde. Dieser erstattete unter dem Datum des 16.04.2014 einen Befundbericht an den Internisten und Hausarzt Dr. S. (Bl. 59-1 Rs. VA) und übersandte diesen am 23.04.2014 per Telefax. Ein H-Arzt-Bericht erfolgte erst auf Grund der Verlaufskontrolle vom 06.05.2014. In diesem gab Dr. R. als Diagnosen eine Tendinose des rechten Mittelfingers und eine posttraumatische Ringbandstenose an. Bei Erstvorstellung am 16.04.2014 sei die Abrechnung über die Private Krankenversicherung des Klägers erfolgt. Erst bei der heutigen Verlaufskontrolle habe dieser ein betriebliches Unfallereignis angegeben. Er habe sich am 24.03.2014 bei einem Kundengespräch einen Schlüsselbund über seinen rechten Mittelfinger gezogen und sei an einem Regal hängengeblieben, so dass sein rechter Mittelfinger nach hinten gedrückt worden sei. Er habe abgewartet, Schmerzmittel genommen und eingecremt. Im Unfallfragebogen (Bl. 16-1 f. VA) wiederholte der Kläger unter dem 02.06.2014 diese Schilderung und gab weiter an, sich nicht unmittelbar in ärztliche Behandlung begeben zu haben, weil er dem Vorfall zunächst keine Bedeutung beigemessen habe. Die Frage nach dem Vorhandensein eines Augenzeugen blieb unbeantwortet und auf Nachfrage der Beklagten teilte er mit, der Kunde habe das zur Vermietung bzw. zum Verkauf stehende Gebäude besichtigt. Da ein Vertrag nicht zustande gekommen sei, seien keine Unterlagen hierzu vorhanden (Bl. 22 VA).
In der Patientendokumentation des Hausarztes und Internisten Dr. S. ist die Fingerverletzung am 23.04.2014 ("Laufzettel" Bl. 26 LSG-Akte, Diagnose: Mittelfingerverletzung rechts) und am 24.06.2014 (Karteikarte Bl. 31 LSG-Akte, weiterhin deutliche Beeinträchtigung des rechten Ringfingers) dokumentiert. Verblieben ist eine eingeschränkte Beweglichkeit des Mittelfingers (Bl. 36-2 VA, s. aber auch Bl. 34-4 VA: im unbeobachteten Augenblick fast vollständiger Faustschluss).
Mit Bescheid vom 26.11.2014 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen ab. Es sei nicht nachgewiesen, dass sich der Kläger die Verletzung am rechten Mittelfinger im Rahmen einer versicherten Tätigkeit am 24.03.2014 zugezogen habe. In seinem Widerspruch gab der Kläger u.a. an, er habe im Rahmen der Untersuchung in der Klinik E. am 16.04.2014 sowohl Dr. R. als auch Dr. R. das Ereignis vom 24.03.2014 geschildert. Ferner legte er die Bestätigung des Dr. S. vom 18.03.2015 vor (Vorstellung am 16.04.2014 wegen einer Fingerverletzung in Folge eine Betriebsunfalls, deutliche Beeinträchtigung im Bereich des rechten Ringfingers, Bl. 63-1 Rs. VA). Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.05.2015 zurück.
Am 02.06.2015 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Mannheim erhoben. Er hat u.a. dargelegt, es sei eine Marotte von ihm, ständig mehrere Schlüsselbunde um den Mittelfinger zu tragen. Der Kunde sei mit mehreren Begleitpersonen anwesend gewesen. Seiner Ehefrau, seiner Tochter und dem Schwiegersohn habe er noch am Unfalltag von dem Ereignis berichtet. Dr. S. habe ihn am 16.04.2014 in die Klinik E. verwiesen. Sowohl seinem Hausarzt als auch den Ärzten Dr. R. und Dr. R. habe er das Unfallereignis geschildert. Mit Urteil vom 23.08.2016 hat das Sozialgericht nach Anhörung des Klägers und Vernehmung seiner Ehefrau die Klage abgewiesen. Es sei nicht davon überzeugt, dass sich der Kläger die Fingerverletzung bei einer versicherten Tätigkeit zugezogen habe.
Gegen das ihm am 12.09.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 05.10.2016 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt. Er hält die Beweiswürdigung des Sozialgerichts nicht für zutreffend. Zwischenzeitlich habe sich im Rahmen eines Gesprächs mit seinem Bekannten B. herausgestellt, dass dieser Zeuge des Ereignisses gewesen sei und sich hieran gut erinnern könne. Auf Grund der unzähligen Besichtigungstermine habe er sich selbst nicht mehr an den Zeugen erinnern können.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 23.08.2016 und den Bescheid vom 26.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Ereignis vom 24.03.2014 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung sachverständiger Zeugenauskünfte des Dr. S ... Er hat zunächst - mit Schreiben vom 11.04.2017 - mitgeteilt, der Kläger habe sich am 16.04.2014 nicht bei ihm vorgestellt. Mit Schreiben vom 26.04.2017 hat er diese Angabe revidiert und angegeben, der Kläger habe sich am 16.04.2016 nach der Vorstellung im Krankenhaus bei ihm vorgestellt, wobei ihm der Befund des Kollegen Dr. R. vorgelegen habe. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung den Kläger angehört und die Zeugen Dr. S. und B. vernommen. Auf die Niederschrift wird Bezug genommen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung ist unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 26.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, da die Beklagte zutreffend die Anerkennung eines Arbeitsunfalls am 24.03.2014 ablehnte.
Die hier vorliegende kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist zulässig. Mit der Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG begehrt der Kläger die Aufhebung der die Gewährung von Leistungen pauschal ablehnenden Verwaltungsentscheidungen, weil diese im Grunde das Nichtvorliegen eines Arbeitsunfalles regeln und bei Vorliegen eines Arbeitsunfalles einer künftigen Leistungsgewährung entgegenstünden. Nach der Rechtsprechung des BSG kann der Versicherte an Stelle gerichtlicher Feststellung (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG, vgl. hierzu u.a. BSG, Urteil vom 07.09.2004, B 2 U 46/03 R in SozR 4-2700 § 2 Nr. 3) auch die Verurteilung der Beklagten zur Anerkennung eines Arbeitsunfalles als Element eines jeglichen Leistungsanspruchs im Wege der Verpflichtungsklage verlangen (Urteil vom 05.07.2011, B 2 U 17/10 R in SozR 4-2700 § 11 Nr. 1 mit weiteren Ausführungen zur Anspruchsgrundlage; speziell zur Anerkennung eines Arbeitsunfalles BSG, Urteil vom 15.05.2012, B 2 U 8/11 R in SozR 4-2700 § 2 Nr. 20).
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3, 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i.S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII (zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt) ist danach in der Regel erforderlich (BSG, Urteil vom 09.05.2006, B 2 U 1/05 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 17), dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern für die Gewährung einer Verletztenrente.
Nach ständiger Rechtsprechung müssen im Unfallversicherungsrecht die anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung (Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit) und die als Unfallfolge geltend gemachte Gesundheitsstörung erwiesen sein, d. h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 30.04.1985, 2 RU 43/84 in SozR 2200 § 555a Nr. 1). Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. BSG, Urteil vom 27.06.1991, 2 RU 31/90 in SozR 3-2200 § 548 Nr. 11).
Der Kläger war zum Zeitpunkt des hier streitigen Ereignisses zwar als Unternehmer gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII i.V.m. der Satzung der Beklagten gesetzlich unfallversichert, da jedenfalls auch die Abwicklung des Gewerbebetriebs - hier durch die Suche nach einem Mieter bzw. Käufer des Gewerbegrundstücks - noch zu der unternehmerischen Tätigkeit des Klägers gehört (vgl. BSG, Urteil vom 26.06.1970, 2 RU 87/66 in SozR Nr. 20 zu § 548 RVO).
Der Senat ist aber nicht davon überzeugt, dass der Kläger am 24.03.2014 das von ihm geschilderte (Unfall)Ereignis (Hängenbleiben mit dem Schlüsselbund an einem Regal bzw. Gegenstand) bei einer versicherten Tätigkeit (Besichtigungstermin zur Vermietung bzw. zum Verkauf des Gewerbegrundstücks) erlitt.
Die Angaben des Klägers sind nicht glaubhaft.
Bereits die Angaben des Klägers im Zusammenhang mit seinem Kalender des Jahres 2014 sind nicht plausibel. Das Sozialgericht hat zutreffend dargelegt, dass die Einlassung des Klägers in seiner Anhörung durch das Sozialgericht, keine Angaben zum Verbleib seines Kalenders für 2014 mit Eintragungen zu seinen Besichtigungsterminen machen zu können, nicht plausibel ist, da er sich der Wichtigkeit eines jeden Beweismittels hinsichtlich des gegenständlichen Ereignisses bewusst sein musste, und es deshalb nicht nachvollziehbar ist, dass der Kläger den Verbleib seines Kalenders und damit die Existenz eines Augenzeugen nicht klärte. Insoweit sieht der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren dargelegt hat, dass er insbesondere bei Spontanterminen Kundennamen teilweise nicht in seinem Kalender eingetragen habe (Bl. 15 LSG-Akte) und sich nicht sicher sei, wie er es hinsichtlich des gegenständlichen Kundentermins gehandhabt habe (Bl. 42 Rs. LSG-Akte), erklärt dies weiterhin nicht, warum der Kläger zur Klärung, ob er nicht doch einen weiteren Zeugen für das geltend gemachte Unfallereignis beibringen kann, den Kalender zum Zeitpunkt dieses Vortrages, als ihm, nachdem das Sozialgericht seinen Angaben und jener seiner Ehefrau keinen Glauben geschenkt hatte und er sich in Beweisnot befunden hat, nicht gesucht hat. Im Übrigen setzt sich der Kläger mit diesem Vorbringen in Widerspruch zu seinen Angaben gegenüber dem Sozialgericht in der mündlichen Verhandlung, wonach er sich an den Unfalltag auch Wochen nach dem Ereignis (nämlich bei der zweiten Vorstellung bei Dr. R. am 06.05.2014, sechs Wochen nach dem behaupteten Ereignis) habe erinnern können, u.a. weil er seine Kundengespräche in seinen Terminkalender eingetragen habe (Bl. 38 SG-Akte). Der Kläger hat damit behauptet, das konkrete Ereignis - Kundengespräch am 24.03.2014 - anhand seines Kalenders rekonstruiert zu haben. Dies steht im Gegensatz zu seinen Angaben in der Berufung, er wisse gar nicht, ob er über diesen Termin eine konkrete Eintragung gemachte habe. Dies steht auch in Widerspruch zu seinen Angaben gegenüber der Beklagten im Fragebogen (Bl. 16-1 Rs. f. VA), wo er die Frage nach Vorhandensein eines Augenzeugen unbeantwortet ließ und für den Fall, dass kein Augenzeuge vorhanden sei als Person, die zuerst Kenntnis vom Unfall genommen habe, Dr. R. angab und gegenüber der Beklagten noch im Juli 2014 (Bl. 22 VA) äußerte, keine Unterlagen bzgl. des behaupteten Kundentermins zu haben. Es wäre zu erwarten gewesen, dass der Kläger schon damals, im Jahre 2014, als ihm der Kalender dieses Jahres noch verfügbar war, das Vorhandensein eines entsprechenden Eintrages klärt. Dies gilt auch für den im Dezember 2014 im Rahmen des Widerspruchs erfolgten Vortrag, der Kunde habe am behaupteten Unfalltag kein Interesse an dem Objekt gezeigt und er habe sich deshalb den Namen nicht notiert (vgl. Bl. 48-1 Rs. VA). Selbst zu diesem Zeitpunkt machte der Kläger keine Angaben zu den Eintragungen in seinem Kalender, auf die er sich dann aber gegenüber dem Sozialgericht in der mündlichen Verhandlung berufen hat. Schließlich erschließt es sich dem Senat nicht, wie der Kläger angesichts seiner Angabe in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht, seine Kundengespräche in einen Kalender einzutragen, und der Aussage, die Namen der Kunden nur zu notieren, wenn diese ein gesteigertes Interesse zeigten (Bl. 38 SG-Akte), bei einer Vielzahl von Kundengesprächen (Bl. 48-1 VA, Bl. 37 SG-Akte), die er vereinbart und nur teilweise mit Uhrzeit in seinem Kalender vermerkt haben will, den Unfalltag mehrere Wochen nach dem Ereignis noch nachvollziehen konnte.
Nicht glaubhaft sind auch die Angaben des Klägers, er habe bereits vor dem zweiten Termin bei Dr. R. am 06.05.2014, nämlich am 16.04.2014, diesem Arzt von einem betrieblichen Zusammenhang berichtet. Über die Ausführungen des Sozialgericht hinaus hält der Senat dies nicht nur für zweifelhaft, sondern für ausgeschlossen. Denn Dr. R. gab gerade hierzu auf Nachfrage der Beklagten das Gegenteil an (Bl. 12 VA) und bestätigte damit seine Angaben im H-Arzt-Bericht (Bl. 1-1 VA), wonach der Kläger erst am 06.05.2014 einen betrieblichen Zusammenhang angegeben habe. Entsprechend erstellte er zunächst über die Behandlung am 16.04.2014 auch nur einen normalen Befundbericht (Bl. 59-1 Rs. VA = Bl. 49 LSG-Akte) und erst am 06.05.2014 den H-Arzt-Bericht. Dabei hält es der Senat für ausgeschlossen, dass Dr. R. als H-Arzt - also als gerade von den Berufsgenossenschaften zur Behandlung Unfallverletzter ausgewählter Arzt - die Erstellung eines H-Arzt-Berichtes am 16.04.2014 unterlassen hätte, wenn der Kläger ihm gegenüber bereits damals einen betrieblichen Zusammenhang behauptet hätte.
Im Übrigen stehen die Schilderungen des Klägers zur Chronologie der ärztlichen Konsultationen in einem nicht auflösbaren Widerspruch. So gab er im Fragebogen (Bl. 16-1 Rs. f. VA) Dr. S. gerade nicht als jene Person an, die zuerst vom Unfall Kenntnis erlangte, sondern Dr. R ... Noch in seinem Widerspruch (Bl. 48-1 VA) findet Dr. S. als erstkontaktierter Arzt keine Erwähnung. Erst ab dem Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung des Dr. S. vom 18.03.2015 behauptete der Kläger (Schriftsatz vom 31.03.2015, Bl. 63-1 VA) - ohne auf diesen Widerspruch einzugehen - zuerst bei Dr. S. gewesen zu sein.
Nachweisbar gelogen hat der Kläger bei seiner Aussage vor dem Senat (Bl. 43 LSG-Akte), er wisse nicht, wie es zu der letzten Auskunft des Dr. S. (vgl. Bl. 36 LSG-Akte) gekommen sei. Hierzu hat der Zeuge Dr. S. ausgeführt, dass ihm der Kläger nach seiner ersten Auskunft vom 11.04.2017 gegenüber dem Senat (Bl. 35 LSG-Akte) eine Zusammenstellung des Vorgangs (vgl. "Zusammenstellung Betriebsunfall", vgl. Bl. 48 LSG-Akte), also der Abläufe im Zuge der Verletzung des Mittelfingers, gegeben hat, auf Grund derer er seine zweite Stellungnahme gefertigt hat (Bl. 43 Rs. f. LSG-Akte). Hiermit konfrontiert hat der Kläger auch eingeräumt, mit dem Zeugen Dr. S. in Kontakt getreten zu sein, um ihn - unter Übergabe der "Zusammenstellung Betriebsunfall" - zur "Korrektur" seiner Angaben im Schreiben vom 11.04.2017 zu veranlassen (Bl. 45 LSG-Akte). Der Kläger hat also gegenüber dem Senat zunächst bewusst die Unwahrheit gesagt, was seine Glaubwürdigkeit mehr als in Zweifel zieht.
Weiter hat der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben, "irgendwo" im Lagerraum hängen geblieben zu sein, in dem sich neben Regalen eine "Unzahl von Dingen" befand, er auf Grund seines Schmerzes kein Interesse hatte zu klären, woran er hängen geblieben war und er dies schlicht nicht mehr wisse (Bl. 42 Rs. LSG-Akte). Dem gegenüber hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt vor der mündlichen Verhandlung derartige Zweifel an dem Gegenstand, an dem er hängen geblieben sein will, geäußert. Vielmehr hat er durchgängig gegenüber behandelnden Ärzten und der Beklagten bzw. dem Sozialgericht und zunächst auch gegenüber dem Senat angegeben, an einem Regal hängen geblieben zu sein (vgl. nur Bl. 1-1, 36-1, 48-1 VA, Bl. 1, 37 SG-Akte, Bl. 13 LSG-Akte). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger noch im Dezember 2016 seine bisherigen Angaben zu dem Regal als Ursache seiner Verletzung wiederholte, um dann in seiner persönlichen Anhörung fünf Monate später Nichtwissen bzw. gar zu behaupten, gar kein Interesse an der Klärung gehabt zu haben, woran er hängenblieb.
Nicht nachvollziehbar ist es für den Senat, dass der Kläger den Zeugen B. erst im Januar 2017 benannt hat. Seine Erklärung, er habe sich an diesen Zeugen nicht mehr erinnert, ist wiederum nicht glaubhaft. Denn nach dem Vorhandensein von Augenzeugen hatte die Beklagte bereits zeitnah in dem vom Kläger unter dem 02.06.2014 ausgefüllten Fragebogen gefragt, wobei der Kläger den Zeugen B. gerade nicht benannte. Dabei haben sowohl der Kläger als auch der Zeuge B. übereinstimmend angegeben, sich auch nach dem behaupteten Datum der Fingerverletzung ständig gesehen und über die Angelegenheit gesprochen zu haben (weiteres zu diesem Aspekt nachfolgend bei der Würdigung der Aussage des Zeugen). Dass sich der Kläger dann - obwohl er den Zeugen vergessen haben will - im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat an Einzelheiten der Anwesenheit des Zeugen (u.a. wo dieser stand, als es zu dem behaupteten Unfallereignis kam, Bl. 42 Rs. LSG-Akte) erinnert hat, ist wiederum wenig plausibel.
Wie das Sozialgericht hält auch der Senat die Angaben der Zeugin L. nicht für glaubhaft. Ein erneute Vernehmung der Zeugin ist daher schon deshalb nicht erforderlich (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 28.11.2007, B 11a/7a AL 14/07 R in SozR 4-1500 § 128 Nr. 7). Im Übrigen hat der Kläger als weiteres Beweismittel den "unmittelbaren" Augenzeugen B. benannt (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 25.04.1990, 4 RA 59/89, zitiert in juris; BSG, Urteil vom 31.08.1956, 2 RU 7/54 in SozR Nr. 15 zu § 128 SGG), den der Senat vernommen hat.
Zutreffend hat das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass die Ehefrau des Klägers lediglich eine Zeugin vom Hörensagen ist, eigene Wahrnehmungen das Unfallereignis betreffend also nicht machte und die Zeugin als Ehefrau des Klägers ein erhebliches Eigeninteresse an dem Ausgang des Rechtsstreits hat. Insoweit sieht der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Soweit der Kläger vorträgt, die vom Sozialgericht vermisste Detaildichte der Aussagen der Zeugin (zu Wetter, Wochentag, getragener Kleidung) sei bei einer Vernehmung mehr als zwei Jahre nach dem behaupteten Ereignis nicht ungewöhnlich, mag dies zutreffen. Entgegen der Auffassung des Klägers spricht dies aber nicht für die Authentizität der Aussage, weil - so der Kläger - diese sich im Wesentlichen auf das Kerngeschehen (Bericht des Klägers vom Unfallereignis) beziehe, und gegen eine Absprache mit dem Kläger. Denn die Aussage der Zeugin L. hat sich auf eine Bestätigung der Behauptungen des Klägers beschränkt, die - wie ausgeführt - nicht glaubhaft sind. Dass der Kläger gegenüber der Zeugin - irgendwann - solche Angaben machte, kann der Senat deshalb als wahr unterstellen, sie werden hierdurch allerdings nicht glaubwürdiger. Die einzige eigene Wahrnehmung der Zeugin wäre die darüber hinausgehende Bestätigung, dass der Kläger ihr bereits am Unfalltag von einem betrieblichen Zusammenhang (beim Kundengespräch) berichtete. Allein eine solche Behauptung der Zeugin lässt sich in Ermangelung weiterer Umstände nicht auf ihre Plausibilität prüfen, was schon für sich genommen und erst Recht unter Berücksichtigung des vom Sozialgericht angeführten Verhältnisses zum Kläger (s. oben) nach den dargelegten Beweisgrundsätzen zum Nachteil des Klägers geht. Darüber hinaus sieht der Senat auch insoweit zu Zweifeln an der Glaubwürdigkeit führende Ungereimtheiten. Denn die Schilderung der Zeugin hat sich - zunächst, im Rahmen der Vernehmung am 19.11.2015 - darauf beschränkt, der Kläger habe ihr vom Hängenbleiben mit seinem Finger auf dem Betriebsgelände bzw. mit dem Schlüsselbund an der Wand berichtet. "Mehr" könne sie hierzu nicht sagen, "genauer" könne sie sich nicht erinnern (Bl. 26 SG-Akte). Dem gegenüber hat die Zeugin in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht dann doch - obwohl sie laut den ersten Angaben "mehr" nicht sagen und sich nicht "genauer" erinnern könne - über eine weitere Einzelheit berichtet, nämlich an die konkrete Örtlichkeit (an der Wand im Durchgang vom Kiosk zu den Toiletten, Bl. 42 SG-Akte). Nicht ganz plausibel ist, dass die Zeugin keine Angaben zu dem im Berufungsverfahren benannten Zeugen B. gemacht hat. Denn wenn es zuträfe, dass der Kläger am Tag des Geschehens seiner Ehefrau hiervon berichtete, wäre eher zu erwarten, dass er auch den Augenzeugen erwähnte, zumal es sich um einen langjährigen Freund handelte (Bl. 43 LSG-Akte). Dass eine identische Amnesie, wie sie der Kläger von sich behauptet (" ... nicht mehr erinnern ...", Bl. 19a LSG-Akte), auch bei der Zeugin eintrat, schließt der Senat aus. Vielmehr gelangt der Senat unter dem Eindruck der - wie nachfolgend darzulegen ist - Manipulationen des Klägers und seiner - wie bereits dargelegt - unwahren Angaben zu der Überzeugung, dass auch die Zeugin L. in die Manipulationen des Klägers eingebunden ist.
Auch die Angaben des Zeugen Dr. S. stützen das klägerische Vorbringen nicht. Denn auch diese Angaben sind nicht glaubhaft.
Diese Angaben des Zeugen können schon deshalb einer Entscheidung nicht zu Grunde gelegt werden, weil der Kläger - wie er am Ende der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt hat - den Zeugen massiv beeinflusst hat. So hat er ihm - nachdem ihm die schriftliche Auskunft des Zeugen vom 11.04.2017 gegenüber dem Senat (Bl. 35 LSG-Akte) zur Kenntnis gelangt war - eine Zusammenstellung der von ihm behaupteten Vorgänge ("Zusammenstellung Betriebsunfall") übergeben, um ihn so zu einer ihm günstigen Aussage zu veranlassen. Hierauf beruht das zweite Schreiben des Dr. S. an den Senat vom 26.04.2017 (Bl. 36 LSG-Akte), in dem er gegenteilige Angaben zu seinem Schreiben vom 11.04.2017 gemacht hat. Darüber hinaus hat der Kläger dem Zeugen noch am Vormittag seiner Vernehmung auf der gemeinsamen dreieinhalbstündigen Fahrt zur mündlichen Verhandlung eine Kopie des Schriftsatzes seines Prozessbevollmächtigten vom 30.01.2017 mit einer orange markierten Textpassage, die eine Darstellung des vom Kläger behaupteten Erstkontakts mit dem Zeugen Dr. S. enthält (vgl. Bl. 46 f. LSG-Akte), ausgehändigt, um ihn zu einer Aussage mit eben diesem Inhalt zu veranlassen. Allein schon vor diesem Hintergrund ist nicht auszuschließen, dass - auch bei einem Bemühen des Zeugen um wahrheitsgemäße Angaben - die Erinnerung des Zeugen Dr. S. unter dem massiven Einfluss des Klägers, insbesondere des vom Prozessbevollmächtigten des Klägers verfassten Schriftsatzes, so sehr beeinflusst worden ist, dass die tatsächlichen Umstände vom Zeugen nicht unverfälscht rekonstruiert hätten werden können.
Darüber hinaus ist der Senat aber der Überzeugung, dass (auch) der Zeuge Dr. S. bewusst falsche Angaben gemacht hat. Dies ergibt sich aus dem Verlauf und dem Inhalt seiner Angaben sowie seiner Einlassungen auf Vorhalte in der mündlichen Verhandlung. Zunächst hatte Dr. S. dem Kläger zur Vorlage im Verwaltungsverfahren bestätigt, sich am 16.04.2014 bei ihm wegen der Fingerverletzung infolge eines Betriebsunfalles vorgestellt zu haben (Bl. 63-1 Rs. VA). Auf entsprechende Nachfrage des Sozialgerichts hat Dr. S. in seiner schriftlichen Aussage vom 22.12.2015 nähere Angaben sowohl zum Zeitpunkt des Unfalles als auch zum Hergang gemacht (Bl. 30 SG-Akte). So hat er als Datum des Unfalls den 24.03.2014 und als Uhrzeit 15.30 Uhr angegeben. Zum Hergang hat er dargelegt, der Kläger sei mit einem am rechten Mittelfinger hängenden Schlüsselring während eines Kundengesprächs in der Werkstatt an einem Regal hängengeblieben und habe dabei den Mittelfinger nach hinten umgebogen. Diese Angaben des Dr. S. finden in keiner der von ihm über den Kläger geführten Dokumentation eine Entsprechung. Weder im "Laufzettel" (Bl. 26 f. LSG-Akte) noch in der Kartei (Bl. 31 LSG-Akte) findet sich ein Eintrag über eine derartige Konsultation, schon gar nicht mit einem solchen Inhalt. Tatsächlich entsprechen die Angaben inhaltlich dem von Dr. R. unter dem Datum des 06.05.2014 erstellten H-Arzt-Bericht (Bl. 1-1 VA). Dem entsprechend hat Dr. S. auf die konkrete Nachfrage des Senats (Bl. 32 ff. LSG-Akte) eingeräumt (Schreiben vom 11.04.2017, Bl. 35 LSG-Akte), dass sich der Kläger am 16.04.2014 nicht bei ihm vorstellte und er deshalb auch keinen Befund erhoben hatte. Seine Angaben beruhten - so der Zeuge weiter - lediglich auf den Arztberichten. Vorgestellt habe sich der Kläger erstmals am 24.06.2014. Diese Angabe ist mit einer entsprechenden Dokumentation auf der Karteikarte (Bl. 31 LSG-Akte) in Einklang zu bringen. Festzuhalten ist somit, dass Dr. S. zum Zeitpunkt seines Schreibens vom 11.04.2017 nach seiner Erinnerung und nach seinen Aufzeichnungen einen Kontakt des Klägers am 16.04.2014 verneint hat. Hierzu in Widerspruch hat er - nach Intervention des Klägers mit Aushändigung einer "Zusammenstellung Betriebsunfall" (s.o.) - im Schreiben vom 26.04.2017 (Bl. 36 LSG-Akte) eine Vorstellung des Klägers am 16.04.2014 bestätigt, allerdings - so der Zeuge im Schreiben vom 26.04.2017- zeitlich nach der Vorstellung des Klägers im Krankenhaus. Dr. S. hat sich dabei auf einen Befund des Dr. R. bezogen und damit den Senat glauben machen wollen, ihm habe am 16.04.2014 bei der behaupteten Vorsprache des Klägers ein Befundbericht von Dr. R. vorgelegen. Dies ist nachweisbar falsch: Dr. R. untersuchte den Kläger zu keinem Zeitpunkt wegen der Fingerverletzung, sondern er verwies ihn - nach seinen Angaben gegenüber der Beklagten (Bl. 60-1 VA) und den Angaben des Klägers - am 16.04.2014 unmittelbar an Dr. R ... Dr. R. untersuchte den Kläger zwar am 16.04.2014, der entsprechende Bericht ging Dr. S. aber erst per Telefax am 23.04.2014 zu. Dies steht auf Grund des "Laufzettels" (Bl. 26 LSG-Akte mit der Faxnummer des Dr. R. ) und den Erläuterungen des Dr. S. in seiner Vernehmung durch den Senat (danach wird die Information über den Eingang eines Telefaxes mit Datum und Nummer des Absenders automatisch vom Faxgerät in die geöffnete PC-Datei des Patienten übertragen) fest und dies ist bestätigt durch die von Klägerseite in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Kopie des von Dr. S. am 23.04.2014 empfangenen Telefax mit dem entsprechenden Eingangsdatum 23.04.2014 (Bl. 49 LSG-Akte). Damit steht fest, dass Dr. S. am 16.04.2014 kein ärztlicher Bericht über die Fingerverletzung vorlag und er seine Angaben im Schreiben an den Senat vom 26.04.2017 wahrheitswidrig unter dem Eindruck der Intervention des Klägers machte.
In seiner persönlichen Vernehmung durch den Senat hat der Zeuge zunächst versucht, entsprechend den Vorgaben des Klägers - durch Verlesung des vom Kläger markierten Auszuges aus dem vom Kläger dem Zeugen übergebenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten und danach durch Verlesung der vom Kläger für den Zeugen verfassten "Zusammenstellung Betriebsunfall" - die Angaben des Klägers zu bestätigen. Nach Entzug dieser Vorlagen hat er als Grundlage seiner behaupteten konkreten Erinnerung, der Kläger habe sich am 16.04.2014 bei ihm vorgestellt, vor allem seine Karteikarte angegeben. Auf Vorhalt deren Inhaltes, insbesondere des Fehlens eines entsprechenden Eintrages, hat der Zeuge dann diesen Umstand (fehlender Eintrag) in Abrede gestellt ("Das kann nicht sein"). Diese ausweglose Situation - einerseits Angabe, seine Aussage beruhe auf Eintragungen in seiner Kartei, anderseits Nachweis, dass eine solche Eintragung nicht existiert - hat er dann zu retten versucht, indem er behauptet hat, er erstelle nicht über jeden Patientenkontakt einen Vermerk. Damit allerdings hat sich der Zeuge wiederum in Widerspruch zu seiner unmittelbar vorher gemachten Aussage gesetzt, seine Aussage beruhe auf Eintragungen in der Kartei. Der Senat sieht spätestens hier eine klare und bewusste Falschaussage des Zeugen, um eine nicht mögliche Plausibilität in seine entsprechend den Wünschen und Vorgaben des Klägers, aber ohne eigene Erinnerung und ohne Grundlage in seiner Patientendokumentation, gemachten Angaben zu bringen.
Auf den Vorhalt, dass weniger dramatische Umstände als eine nicht unerhebliche Fingerverletzung in den Unterlagen vermerkt seien, hat er - wenig überzeugend - angegeben, sich dann halt Zeit genommen zu haben. Nur am Rande ist zu erwähnen, dass Dr. S. in diesem Zusammenhang - nicht dokumentierte Vorsprache, insbesondere nicht dokumentierter Befund, den er aber erhoben zu haben behauptet hat, einschließlich, aber wiederum nicht dokumentierter Erstversorgung - zur Erklärung fehlender Dokumentation weiter ausgeführt hat, er habe den Kläger ja ins Krankenhaus verwiesen und von dort einen Befund erwartet. Damit wiederum hat sich der Zeuge in Widerspruch zu seiner früheren Behauptung gesetzt, den Kläger am 16.04.2014 gerade nach dessen Behandlung im Krankenhaus und in Kenntnis eines Befundberichtes von dort gesehen zu haben, was zugleich nicht mit seiner Aussage, anlässlich der Vorstellung des Klägers am 16.04.2014 eine Erstversorgung vorgenommen zu haben, vereinbar ist. Ein weiterer Widerspruch findet sich in der Angabe des Zeugen (auf Frage des Prozessbevollmächtigten des Klägers), er wisse vom Kläger, dass es im Betrieb passiert sei, allerdings habe ihm der Kläger anfangs nicht gesagt, dass es beim Kundengespräch gewesen sei und er so nicht erkannt habe, dass ein Betriebsunfall vorliege. Im Widerspruch hierzu hat Dr. S. zuvor - unmittelbar nach Wegnahme seiner vom Kläger zur Verfügung gestellten "Erinnerungshilfen" - auf die entsprechende Frage des Vorsitzenden nach seiner genauen Erinnerung bekundet, der Kläger habe angegeben, sich die Verletzung beim Kundengespräch zugezogen zu haben.
Damit steht fest, dass der Zeuge Dr. S. falsche Angaben über die Umstände seiner Konsultation durch den Kläger wegen der streitigen Fingerverletzung gemacht hat. Seine Angaben können somit nicht zu Grunde gelegt werden.
Zwar hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung zutreffend darauf hingewiesen, dass Dr. R. in seinem an Dr. S. adressierten Bericht vom 16.04.2014 (u.a. Bl. 49 LSG-Akte) für die freundliche Zuweisung dankt. Hieraus folgt für den Senat allerdings nicht zwingend, dass der Kläger zuvor wegen der Fingerverletzung bei Dr. S. war. Es kann sich insoweit auch um eine - wie dem Senat bekannt - übliche Floskel handeln, die nur belegt, dass der Kläger bei Dr. R. als Hausarzt Dr. S. benannte.
Auch soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass in der von Dr. S. über den Kläger geführten Karteikarte (Bl. 31 LSG-Akte) unter dem Datum des 24.06.2014 das Wort "weiterhin" in Bezug auf die Fingerverletzung steht, ist dies kein Hinweis auf die Richtigkeit der Darstellung des Klägers über eine Vorsprache bei Dr. S. und Angaben ihm gegenüber über einen versicherten Unfall am 16.04.2014. Zwar trifft es zu, dass die Verwendung des Wortes "weiterhin" darauf hindeutet, dass Dr. S. schon vor dem 24.06.2014 mit der Fingerverletzung befasst war. Indessen erklärt sich diese Formulierung zwanglos durch den Umstand, dass Dr. S. am 23.04.2014 den Bericht des Dr. R. vom 16.04.2014 per Telefax erhielt und ihm die Fingerverletzung somit am 24.06.2014 - weil Teil der Patientenakte - bekannt war. Dies steht auf Grund der bereits oben genannten Umstände ("Laufzettel" mit der Faxnummer des Dr. R. , Erläuterungen des Dr. S. hierzu, von Klägerseite in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Kopie des von Dr. S. am 23.04.2014 empfangenen Telefax, Bl. 49 LSG-Akte) fest.
Die Angaben des Zeugen B. stützen das klägerische Vorbringen ebenfalls nicht. Denn auch seine Angaben sind nicht glaubhaft.
Der Zeuge hat angegeben, mit dem Kläger zum Betriebsgrundstück gefahren zu sein. Er will - was mit den Angaben des Klägers übereinstimmt - dabei bei der Besichtigung mit den Interessenten nicht teilgenommen, sondern geraucht haben, weil ihn dies - die Besichtigung - nicht interessiert habe. Auffällig ist bereits, dass der vom Zeugen geschilderte Hergang sich auf die bloße Bestätigung der vom Kläger behaupteten Tatsache der Fingerverletzung anlässlich eines Kundengespräches beschränkt. Zudem beruht das vom Zeugen bekundete Datum des Geschehens allein auf den ihm vom Kläger zur Verfügung gestellten Unterlagen mit dem Prozessvorbringen des Klägers, was er eingeräumt hat. Der vom Kläger und dem Zeugen übereinstimmend geschilderte Vorgang - der Zeuge ging zur Besichtigung mit, stand aber abseits und rauchte, sah nur, wie der Kläger mit der Fingerverletzung aus dem Gebäude kam und den Termin abbrach - wirkt dabei abgesprochen und durch das Bemühen geprägt, wenig Rückfragen zur Konkretisierung zu ermöglichen. Dabei ist die Aussage des Zeugen - selbst in diesem dünnen Kernbereich - nicht frei von Widerspruch. Denn es ist nicht deutlich geworden, aus welchen Gründen der Zeuge den Kläger begleitet haben will, wenn es gerade um eine Besichtigung mit Interessenten ging, an der er aber kein Interesse hatte. Soweit der Kläger insoweit auf sein freundschaftliches Verhältnis zum Zeugen und den Umstand, dass ihn dieser schon früher, im Zusammenhang mit dem Bau einer Brücke auf einem Teil seines Grundstücks, zu Terminen begleitete, abgestellt hat, hat der Kläger selbst darauf hingewiesen, dass der Zeuge an der Angelegenheit mit der Brücke "brennend" interessiert war, also eine Motivation zur Begleitung des Klägers hatte, die ihm beim Kundengespräch gänzlich fehlte. Dass der Zeuge eine Motivation für ein Treffen mit dem Kläger benötigt, hat er schließlich bestätigt, als er angegeben hat, sich aktuell mit diesem seltener zu treffen, weil der Kläger baue, was den Zeugen nicht interessiere (Bl. 44 Rs. LSG-Akte).
Durchschlagende Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen ergeben sich auch aus Folgendem: Während der Kläger gegenüber dem Senat in jeder Hinsicht plausibel eingeräumt hat, sich mit den Zeugen Dr. S. und B. während der mehrstündigen gemeinsamen Autofahrt zur mündlichen Verhandlung über den Unfallhergang unterhalten zu haben - dem Zeugen Dr. S. hat der Kläger, wie oben dargelegt, sogar eine markierte Passage zum Unfallhergang aus dem Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten als Vorlage für dessen Zeugenaussage ausgehändigt -, hat der Zeuge B. zunächst bekundet, zuletzt im Café (demnach im Januar 2017) mit dem Kläger über die Verletzung und den Hergang gesprochen zu haben, was ohnehin realitätsfern erscheint und deshalb nicht plausibel ist. Selbst auf den Vorhalt einer dreieinhalbstündigen gemeinsamen Autofahrt am Vormittag der Vernehmung hat er angegeben, es sei so gut wie nichts über den Unfall gesprochen worden. Der Senat sieht den Zeugen damit klar der Lüge überführt.
Auch die Motivation des Klägers zur Präsentation des Zeugen und dessen Motivation zur Unterstützung des Klägers deuten auf eine Falschaussage. Die Benennung des Zeugen B. ist just zu einem Zeitpunkt erfolgt, als der Kläger durch das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts erkannt hat, dass sich mit der Zeugenaussage seiner Ehefrau kein Prozesserfolg erzielen lässt. Zu diesem Zeitpunkt hat eine Besprechung zwischen dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten angestanden (so deren übereinstimmende Darstellung in der mündlichen Verhandlung), um über das weitere Vorgehen zu beraten. Der Kläger ist somit in Beweisnot gewesen, die - so eine naheliegende Einschätzung - nur durch die Präsentation eines Augenzeugen behoben werden konnte. Allerdings hat sich der Kläger damit in Widerspruch zu seinem bisherigen Vorbringen gesetzt. Denn im Fragebogen gegenüber der Beklagten gab er unter dem 02.06.2014, also zeitnah zu dem behaupteten Ereignis, gerade keinen Augenzeugen an (Bl. 16-1 Rs. VA). Die zur Erklärung vorgebrachte Behauptung des Klägers, er habe sich an den Zeugen B. nicht erinnert, ist dabei nicht nachvollziehbar. Sowohl der Kläger als auch der Zeuge B. haben übereinstimmend angegeben, sich auch nach dem behaupteten Datum der Fingerverletzung ständig gesehen und gesprochen zu haben. Dass der Kläger dabei "vergessen" haben will, dass der Zeuge - dem er nach den eigenen Einlassungen weiterhin über seine Verletzung berichtete - bei der Verletzung dabei war, ist bereits nicht glaubhaft. Darüber hinaus hat der Zeuge B. bekundet, dass ihm der Kläger nicht nur immer wieder über den Zustand der Fingerverletzung und seine hiermit verbundenen Arztbesuche berichtete, sondern auch über die Schwierigkeiten, bei der Beklagten die Anerkennung als Arbeitsunfall zu erreichen. Wenn aber diese Fragen nach dem behaupteten Ereignis immer wieder Thema zwischen dem Kläger und dem Zeugen B. waren (Originalton des Zeugen: Was will man sonst den ganzen Tag reden), ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen der Kläger den Zeugen erst zweieinhalb Jahre nach dem Ereignis und nicht schon frühzeitig benannt hat, ebenso wenig, dass der Zeuge B. den Kläger erst im Januar 2017 darauf aufmerksam gemacht haben will, Zeuge des Ereignisses gewesen zu sein. Im Ergebnis gelangt der Senat daher zu der Überzeugung, dass sich der Zeuge B. gegenüber dem Kläger zu einer Falschaussage bereit erklärte, als er von dessen Beweisschwierigkeiten im Rechtsstreit und damit der Notwendigkeit, einen Augenzeugen zu präsentieren, erfuhr.
Im Ergebnis gelangt der Senat zu der Überzeugung, dass der Kläger für die Verletzung seines rechten Mittelfingers einen - tatsächlich nicht gegebenen - betrieblichen Zusammenhang konstruiert, um so - nach Anerkennung eines Arbeitsunfalles - schlussendlich Leistungsansprüche gegenüber der Beklagten zu begründen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
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