Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 11 R 781/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 1325/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 30. März 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung, hier ein früherer Beginn und die unbefristete Gewährung dieser Rente.
Der 1969 geborene Kläger war in der Zeit von August 1986 bis Mai 1992 - mit Unterbrechung - rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend war er bis 31. August 2001 arbeitslos, unterbrochen mit Zeiten von beruflicher Ausbildung bzw. Sozialleistungsbezug. Vom 1. September 2001 bis 28. Februar 2005 war er wiederum mit Unterbrechungen rentenversicherungspflichtig beschäftigt sowie danach von März 2005 bis April 2006 arbeitslos. Ab 1. April 2006 bezog er Arbeitslosengeld II und übte vom 1. September 2006 bis 30. April 2007 geringfügige nicht versicherungspflichtige Beschäftigungen aus. Wegen der Einzelheiten der versicherungsrechtlichen Zeiten wird auf den Versicherungsverlauf zum Bescheid vom 2. Juli 2013 in den Verwaltungsakten verwiesen.
Am 29. Juni 2010 beantragte der Kläger (über seinen Bevollmächtigten) formlos die Gewährung von Rente, zugleich mit der Bitte um Frist bis 31. Juli 2010 zur Vorlage von Unterlagen, die noch nachgereicht würden. Auf Aufforderung der Beklagten vom 5. August 2010 zur Mitwirkung und Übersendung der entsprechenden Vordrucke für den Rentenantrag bis 31. August 2010 (mit Hinweis auf die Mitwirkungspflichten und die Möglichkeit einer Versagung) teilte der Bevollmächtigte des Klägers am 9. August 2010 mit, "urlaubsbedingt und aufgrund von Ermittlungsarbeiten" könne er die Vordrucke nicht vor 30. September 2010 zusenden. Die Beklagte räumte ihm Fristverlängerung ein, bat aber um Einsendung der Antragsvordrucke bis 31. August 2010, mit der Ankündigung für den Fall, dass die erforderlichen Angaben nicht bis 30. September gemacht werden sollten, die Leistung ohne weitere Ermittlung bis zur Nachholung der Mitwirkung zu versagen.
Nachdem die erforderlichen Unterlagen nicht eingegangen waren, entschied die Beklagte mit Bescheid vom 7. Oktober 2010, der Rentenantrag werde (unter Ausübung von Ermessen) abgelehnt, bis der Kläger seine Mitwirkungspflichten erfülle. Den nicht begründeten Widerspruch des Klägers vom 8. November 2010 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2011 zurück.
Deswegen erhob der Kläger am 6. Juli 2011 Klage zum Sozialgericht Freiburg, das den Rechtsstreit an das Sozialgericht Reutlingen (SG) verwies. Der Kläger machte geltend, der Versagungsbescheid sei "unverhältnismäßig". Mit Gerichtsbescheid vom 24. Januar 2013 wies das SG die Klage ab. Während des sich anschließenden Berufungsverfahrens L 10 R 907/13 erklärte sich die Beklagte bereit, über den Antrag vom 29. Juni 2010 zu entscheiden, wenn die erforderlichen Antragsunterlagen bis 15. Mai 2013 übersandt würden und die Berufung damit für erledigt erklärt werde. In der Folge erklärte der Kläger am 14. Januar 2014 im Berufungsverfahren, die Berufung habe sich in der Hauptsache erledigt, da die Beklagte "nun das Antragsdatum 29.06.10 gesetzt" habe.
Nachdem der Bevollmächtigte des Klägers der Beklagten schließlich auch weitere Unterlagen (Vordruck R 210 mit Angaben vom 15. April 2013) und ärztliche Berichte aus der Zeit ab 1987 (Diagnosen [D] u.a. Morbus Crohn) sowie arbeitsamtsärztliche Gutachten der Dr. R. vom 21. September 2011 [vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne ständige mittelschwere Tätigkeiten sowie ständig sitzende, gehende oder stehende Tätigkeiten, Nachtschicht und ungünstige Verhältnisse] und vom 23. August 2012 [Nacken- und Gelenkschmerzen, Leistungsvermögen täglich unter drei Stunden voraussichtlich bis zu sechs Monate, vorübergehende Leistungsunfähigkeit, voraussichtlich nicht länger als sechs Wochen]) vorgelegt hatte, holte die Beklagte ein Gutachten der Internistin Dr. M. vom 23. Juni 2013 ein. Diese stellte nach einer Untersuchung vom 17. Juni 2013 die Diagnosen "Morbus Crohn, paraklinisch entzündliche Aktivität, Durchfälle und Analfistelbildungen, Cannabisgebrauch, chronisches Cervical- und Thorakalsyndrom, Polyarthralgien, DD im Rahmen des Morbus Crohn". Der Kläger suche nach seinen Angaben Ärzte so selten wie möglich auf, der letzte Hausarztbesuch sei vor einem Jahr gewesen. Der Kläger könne leichte Arbeiten drei bis unter sechs Stunden verrichten, wobei eine Befristung der derzeitigen Leistungsminderung bis Dezember 2015 empfohlen werde. Die Feststellungen gälten seit der "tatsächlichen" Antragstellung im Mai 2013.
Mit Bescheid vom 2. Juli 2013 gewährte die Beklagte dem Kläger dann Rente wegen voller Erwerbsminderung auf den Antrag vom 29. Juni 2010 auf Grund eines Leistungsfalles vom 21. Mai 2013 ab 1. Dezember 2013 und befristet bis zum 31. Dezember 2015.
Der Kläger erhob dagegen am 16. Juli 2013 Widerspruch, zu dem er am 2. Juni 2014 ein Zeugnis vorlegte und den er am 24. Oktober 2014 begründete. Er wandte sich gegen die zeitliche Befristung der Rente, begehrte Rente bereits ab 1. Juli 2010 und machte eine weitere Versicherungszeit vom 3. August bis 2. September 1990 geltend. Hierauf entschied die Beklagte mit Bescheid vom 19. November 2014 unter Abänderung des Bescheids vom 2. Juli 2013, eine Leistungsminderung auf unter drei Stunden bestehe seit 16. Mai 2013 und anerkannte die versicherungsrechtliche Zeit vom 3. August bis 2. September 1990. Der Leistungsfall könne nicht auf 2010 "verschoben" werden und eine unbefristete Rentengewährung sei nicht möglich, da eine Besserung möglich sei.
Grundlage dieser Entscheidung war eine Stellungnahme der Dr. M. vom 10. November 2014 (das arbeitsamtsärztliche Gutachten vom September 2011 sei von einem sechsstündigen Leistungsvermögen ausgegangen, das arbeitsamtsärztliche Gutachten vom August 2012 von einer kurzzeitigen unter dreistündigen Leistungsfähigkeit wegen Nacken- und Gelenkbeschwerden, eindeutige Hinweise auf einen früheren Leistungsfall fänden sich nicht; ein Leistungsvermögen unter drei Stunden sei erst im Mai 2013 nachgewiesen und eine Besserung sei möglich, wenn sich der Kläger in Therapie begeben würde, weswegen eine weitere Nachuntersuchung im Dezember 2015 empfohlen werde).
Die Beklagte wies dann den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 2015 zurück. Das Leistungsvermögen sei zwar und auf weniger als drei Stunden vermindert, doch sei eine Besserung möglich. Anhaltspunkte, dass der Leistungsfall schon 2010 eingetreten sei, ergäben sich nicht.
Deswegen hat der Kläger am 27. März 2015 erneut Klage beim SG erhoben und geltend gemacht, der Leistungsfall sei am 29. Juni 2010 eingetreten, weswegen ihm ab 1. Juli 2010 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer zu gewähren sei. Es handle sich um eine schwere chronische Erkrankung. Er sei bei Dr. G.-W. einmal jährlich in Behandlung (wegen "Rücken und Gelenkschmerzen, Fisteln, Pilzerkrankungen").
Mit Bescheid vom 13. Januar 2016 hat die Beklagte die Rente auf Zeit bis 31. Dezember 2017 weiterbewilligt.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 30. März 2016 abgewiesen. Der Eintritt einer rentenberechtigenden Leistungsminderung am 29. Juni 2010 sei nicht belegt, was sich aus der Beurteilung des Ärztlichen Dienstes der Beklagten sowie der Auswertung der weiteren ärztlichen Unterlagen ergebe. Der Kläger habe auch nur Anspruch auf Gewährung einer Rente auf Zeit, da eine Besserung nicht unwahrscheinlich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gerichtsbescheid verwiesen.
Wegen des am 2. April 2016 zugestellten Gerichtsbescheids hat der Kläger am 6. April 2016 Berufung eingelegt, mit welcher er weiterhin die Gewährung einer Rente auf Dauer und bereits ab 1. Juli 2010 erstrebt. Alle Therapiemöglichkeiten seien ausgeschöpft. Er sei bereits seit 30 Jahren wegen seiner Erkrankung in Behandlung. Auf einen Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 5. Juli 2016 hat der Kläger dann in der Folge weitere ärztliche Unterlagen und Äußerungen vorgelegt (Blatt 41 bis 59, 84, 86 bis 87 der Senatsakten, auf die insoweit verwiesen wird) sowie Angaben über ärztliche Behandlungen seit Anfang 2010 gemacht.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 30. März 2016 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 2. Juli 2013 und 14. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2015 sowie des Bescheids vom 13. Januar 2016 zu verurteilen, ihm auf Grund eines Leistungsfalles vom 29. Juni 2010 ab 1. Juli 2010 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die behandelnde Ärztin Dr. G.-W., Fachärztin für Allgemeinmedizin und Herzchirurgie, schriftlich als sachverständige Zeugin gehört. Diese hat die Behandlungsdaten vom 5. Juli 2010 bis 2. August 2016 mitgeteilt und Datenblätter mit Aufzeichnungen über die Untersuchungen vorgelegt.
Die Beklagte hat eine Stellungnahme des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. S. vom 16. November 2016 vorgelegt, der zum Ergebnis gelangt ist, auch unter Berücksichtigung der weiteren beigezogenen und vorgelegten Unterlagen sei ein Leistungsfall vor Mai 2013 zweifelsfrei nicht begründbar. Nach dem arbeitsmedizinischen Gutachten der Dr. R. vom 21. September 2011 habe zu diesem Zeitpunkt noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen für ständig mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes bestanden.
Der Senat hat ein internistisch-arbeitsmedizinisches Sachverständigengutachten des Internisten und Betriebsmediziners Dr. S. vom 15. Februar 2016 eingeholt. Dieser ist zum Ergebnis gelangt, in der Zeit vom 1. Juni 2010 bis 30. April 2013 sei ein Morbus Crohn mit Fistelbildungen perianal nachgewiesen. Auch ab 1. Mai 2013 habe ein identischer Befund vorgelegen. Sowohl in der Zeit vom 1. Juni 2010 bis 30. April 2013 wie auch seit 1. Mai 2013 habe der Kläger leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten im Gehen oder Stehen oder Sitzen - ohne schwere körperliche Arbeit, häufiges Bücken und Tragen von Lasten über 15 kg - mindestens sechs Stunden arbeitstäglich verrichten können. Betriebsunübliche Pausen seien nicht erforderlich bzw. nicht erforderlich gewesen, Beschränkungen des Arbeitsweges bestünden nicht. Das nun festgestellte Leistungsvermögen lasse sich auf einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren zurückverfolgen. Bei den die Leistungsfähigkeit qualitativ einschränkenden Gesundheitsstörungen handle es sich um solche von Dauercharakter. Den Feststellungen von Dr. Richter in den arbeitsamtsärztlichen Gutachten sei zuzustimmen, wonach leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten mit Einschränkungen möglich gewesen seien. Den Feststellungen von Dr. M. stimme er nicht zu. Diese sei von falschen Voraussetzungen ausgegangen und habe teilweise Angaben des Klägers übernommen, ohne diesbezüglich eine Konsistenzprüfung vorzunehmen. Insbesondere die Begründung des quantitativ eingeschränkten Leistungsvermögens mit Sitzbeschwerden sowie unkontrolliertem Stuhlabgang sei umso mehr nicht nachvollziehbar, als 2013 bei der Hausärztin keine Konsultation stattgefunden habe. Den Ausführungen von Dr. Schmidtbauer vom 16. November 2016 stimme er zu.
Nachdem dem Kläger bereits mit Übersendung des Gutachtens des Dr. S. durch Verfügung vom 1. März 2017 mitgeteilt worden ist, dass weitere Ermittlungen nicht vorgesehen seien, er bis 29. März 2017 mitteilen möge, ob die Berufung zurückgenommen werde, und dass die Sache ansonsten zur mündlichen Verhandlung vorgesehen sei, wobei der nächste Verhandlungstermin des Senats am 25. April 2017 sei, hat der Bevollmächtigte des Klägers am 16. März 2017 angekündigt, er werde "einen Antrag nach § 109 SGG" stellen, ohne einen entsprechenden Arzt zu benennen. Mit der Terminbestimmung vom 31. März 2017 auf 25. April 2017 ist dem Kläger zur Benennung eines Arztes eine Frist bis 21. April 2017 eingeräumt worden, verbunden mit der Auflage, vorher zu klären, ob der zu hörende Arzt bereit und kompetent ist, das Gutachten zu erstellen und auch bereit und in der Lage ist, es in einem angemessenen Zeitraum von maximal 3 Monaten zu erstatten. Am 19. April 2017 hat der Kläger die Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG bei Dr. H., Chirurg und Chefarzt des O. Klinikums in O., beantragt und mitgeteilt, der Gutachter bestehe auf eine richterliche Beweisanordnung, vorher reagiere er nicht. Im Übrigen sei die Anforderung Ziffer 1 (Vorabklärung der Bereitschaft und Kompetenz des Gutachters zu Erstellung des Gutachtens) "unrealistisch", da man "zum Teil" die Ärzte nicht zu sprechen bekomme "und sie eben genau wie hier Dr. Hügel durch sein Sekretariat entsprechende Verlautbarungen" bekanntgäben. Am 24. April 2017 hat der Kläger beantragt, ein zusätzliches Gutachten nach § 109 SGG bei Dr. D. einzuholen. Der Termin zur mündlichen Verhandlung ist darauf am 24. April 2017 aufgehoben worden. Der mit der Erstellung eines Gutachtens sodann beauftragte Dr. H. hat mit Schreiben vom 12. Mai 2017 unter Rückgabe der Akten mitgeteilt, bei dem Krankheitsbild des Klägers, einem Morbus Crohn, handle es sich grundsätzlich um ein internistisches Krankheitsbild, bei dem chirurgisch nur bei Komplikationen im Verlauf interveniert werde. Hier sei dies lediglich bei Analfisteln der Fall gewesen, was jedoch nicht krankheits-bestimmend sei. Als Facharzt für Allgemein- und Viszeralchirurgie sei er fachlich nicht imstande, das Gutachten zu erstellen. Dr. D. hat auf Anfrage des Senats am 18. Mai 2017 mitgeteilt, eine Anfrage bezüglich eines Gutachtens vom Kläger oder seines Rentenberaters sei bei ihm nicht eingegangen und er sei auf Grund seiner umfangreichen Verpflichtungen in der stationären und ambulanten Krankenversorgung auch nicht in der Lage, ein Gutachten innerhalb eines Zeitraumes von 2 bis 3 Monaten zu erstatten.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässig eingelegte Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Der Senat konnte über die Berufung auch im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2017 nach mündlicher Verhandlung entscheiden, weil der Kläger in der Terminmitteilung auf die Möglichkeit, dass auch in seiner Abwesenheit verhandelt und entschieden werden kann, hingewiesen worden ist, sein Terminaufhebungsantrag vom Vorsitzenden am Vormittag des 14. Juni 2017 abgelehnt worden ist und auch zu dessen Wiederholung keine neuen Gründe vorgetragen worden sind, die eine Terminaufhebung begründen würden. Insbesondere ist der Kläger auch darauf hingewiesen worden, dass über den Befangenheitsantrag gegen den Berichterstatter in der mündlichen Verhandlung entschieden werde und er ihn bis zu dieser Entscheidung begründen könne. Über diesen Antrag ist dann vom Senat in der mündlichen Verhandlung mit den Berufsrichtern in der zuständigen Besetzung ohne den abgelehnten Richter und mit den ehrenamtlichen Richtern nach Abgabe einer dienstlichen Erklärung des abgelehnten Richters, die in der Sitzung auch verlesen worden ist, entschieden und der Befangenheitsantrag als unbegründet abgelehnt worden. Der Kläger und sein Bevollmächtigter hätten insoweit auch Gelegenheit gehabt, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen und das Vorbringen zu begründen, womit auch rechtliches Gehör gewährt worden ist. Dass der Bevollmächtigte des Klägers an einer Teilnahme gehindert gewesen wäre, ist nicht ersichtlich oder geltend gemacht, zumal er nach dem Termin weitere - von der Geschäftsstelle des Senats mit seinem Büro abgesprochene - Verhandlungstermine in anderen Berufungssachen des Senats hatte, in denen er allerdings kurz vor den Terminen die Zustimmung zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt hat und zu denen er ebenfalls nicht erschienen ist. Der Kläger musste auch davon ausgehen, dass der Senat über den Befangenheitsantrag - wie angekündigt - entscheiden würde und danach auch - bei einer dem Befangenheitsantrag stattgebenden Entscheidung ohne und bei einer ihn ablehnenden Entscheidung mit dem abgelehnten Berichterstatter - verhandeln und entscheiden würde.
Nachdem der Senat zunächst den Befangenheitsantrag abgelehnt hat, konnte er danach auch unter Mitwirkung des abgelehnten Berichterstatters verhandeln und entscheiden.
Vorliegend ist lediglich streitig, ob der Kläger bereits ab 1. Juli 2010 Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung hat und ihm diese auf Dauer zu gewähren ist. Gegenstand der insoweit zulässigen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage sind der Bescheid vom 2. Juli 2013, mit dem eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erst ab 1. Dezember 2013 und befristet bis 31. Dezember 2015 bewilligt worden ist, und der Bescheid vom 14. November 2014, mit welchem eine weitere Versicherungszeit berücksichtigt worden ist, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2015 sowie der Bescheid vom 13. Januar 2016, mit welchem wiederum nur eine zeitlich befristete Rente bis 31. Dezember 2017 bewilligt worden ist.
Das Begehren des Klägers hat keinen Erfolg.
Rechtsgrundlage für die hier begehrte Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung ist § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).
Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI, wenn sie 1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI auch 1. Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können und 2. Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Nicht erwerbsgemindert ist gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Der Eintritt einer rentenberechtigenden Leistungsminderung muss im Wege des Vollbeweises festgestellt sein, vernünftige Zweifel am Bestehen der Einschränkungen dürfen nicht bestehen.
Nach § 102 Abs. 2 Satz 1 SGB VI werden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn (§ 102 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Nach § 102 Abs. 2 Satz 3 SGB VI kann die Rente verlängert werden, wobei es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn verbleibt. Verlängerungen erfolgen für längstens drei Jahre nach dem Ablauf der vorherigen Frist (§ 102 Abs. 2 Satz 4 SGB VI). Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann, wobei hiervon nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen ist (§ 102 Abs. 2 Satz 5 SGB VI).
Nach § 101 Abs. 1 SGB VI werden befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet.
Gemessen daran vermag der Senat nicht mit der erforderlichen an Gewissheit grenzenden Wahrscheinlichkeit festzustellen, dass schon vor dem 16. Mai 2013 eine rentenrechtlich relevante qualitative oder eine quantitative Minderung des Leistungsvermögens auf weniger als sechs Stunden arbeitstäglich vorgelegen hat und eine Besserung des Leistungsvermögens unwahrscheinlich ist.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung für die noch streitigen Zeiträume, da er in diesen weder voll, noch teilweise erwerbsgemindert war und auch bis heute nicht ist. Dies ergibt sich für den Senat schlüssig und überzeugend aus dem Sachverständigengutachten des Dr. S ... Nach diesem leidet der Kläger im Wesentlichen unter einem Morbus Crohn, wobei die daraus resultierenden gesundheitlichen Einschränkungen bereits über einen Zeitraum von zehn Jahren bestehen. Das Leistungsvermögen ist infolge dieser Erkrankung auch eingeschränkt, allerdings kann der Kläger trotz seiner Erkrankung leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten im Gehen oder Stehen oder Sitzen - ohne schwere körperliche Arbeit, häufiges Bücken und Tragen von Lasten über 15 kg - mindestens sechs Stunden arbeitstäglich verrichten. Betriebsunübliche Pausen waren und sind nicht erforderlich. Beschränkungen des Arbeitsweges bestanden und bestehen nicht.
Dies ergibt sich schlüssig und überzeugend aus dem Sachverständigengutachten von Dr. S., der sowohl den Kläger untersucht als auch sämtliche beigezogenen und auch die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Äußerungen und Berichte ausgewertet und berücksichtigt hat. Diese Einschätzung ist für den Senat schlüssig und nachvollziehbar, da sich auch aus den Berichten der behandelnden Ärzte, insbesondere der Aussage der Hausärztin Dr. G.-W. und deren Aufzeichnungen über Behandlungen seit 5. Juli 2010 eine weitergehende dauerhafte Erkrankung und aus ihr resultierende Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens nicht ableiten lässt. Im Übrigen ist auch Dr. R. in den arbeitsamtsärztlichen Gutachten vom 21. September 2011 und vom 23. August 2012 von einem sechsstündigen Leistungsvermögen bzw. nur von einem kurzzeitig quantitativ eingeschränkten Leistungsvermögen (am 23. August 2012: Nacken- und Gelenkschmerzen, Leistungsvermögen täglich unter drei Stunden voraussichtlich bis zu sechs Monate, vorübergehende Leistungsunfähigkeit, voraussichtlich nicht länger als sechs Wochen) ausgegangen. Dies ist für den Senat schlüssig und nachvollziehbar, weswegen der Senat keine Veranlassung sieht, das Gutachten von Dr. S. in irgendeinem Punkt in Zweifel zu ziehen. Ärztlich dokumentierte wesentliche Einschränkungen, insbesondere infolge einer Stuhlinkontinenz, sind nicht dokumentiert. Die laienhaften, sozialmedizinisch nicht nachvollziehbaren Einwendungen der Klägerseite gegen das Gutachten von Dr. S. sind nicht geeignet, Zweifel an dessen Einschätzung zu begründen.
Da somit für die streitige Zeit vor Beginn der bisher bewilligten Rente und nach Ablauf der Zeit, für die sie bewilligt wurde, eine Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellbar ist, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung für diese Zeit.
Soweit der Kläger die Anhörung von (weiteren) Ärzten nach § 109 SGG beantragt hat, war dem Antrag auf Einholung eines Gutachtens nicht zu entsprechen. Nach § 109 Abs. 1 Satz 1 SGG muss auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Das Gericht kann gemäß § 109 Abs. 2 SGG einen solchen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist. So liegt der Fall hier. Dem Kläger ist bereits mit Übersendung des Gutachtens des Dr. S. mit Verfügung vom 1. März 2017 mitgeteilt worden, dass weitere Ermittlungen nicht vorgesehen seien, er bis 29. März 2017 mitteilen möge, ob die Berufung zurückgenommen werde, und dass die Sache ansonsten zur mündlichen Verhandlung vorgesehen sei, wobei der nächste Verhandlungstermin des Senats am 25. April 2017 sei. Damit musste für den Kläger bereits mit Zugang der Verfügung vom 1. März 2017 klar sein, dass weitere Ermittlungen von Amts wegen nicht erfolgen würden. Auf die Ankündigung seines Bevollmächtigten, er werde "einen Antrag nach § 109 SGG" stellen, ohne einen entsprechenden Arzt zu benennen, ist ihm Gelegenheit gegeben worden, bis 21. April 2017 einen Arzt zu benennen, verbunden mit der Auflage, vorher zu klären, ob der zu hörende Arzt fachlich kompetent und bereit ist, das Gutachten zu erstellen und auch bereit und in der Lage ist, es in einem angemessenen Zeitraum von maximal 3 Monaten zu erstatten. Am 19. April 2017 hat der Kläger die Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG bei Dr. H., Chirurg und Chefarzt des O. Klinikums in O., beantragt. Der mit der Erstellung eines Gutachtens sodann beauftragte Dr. H. hat mit Schreiben vom 12. Mai 2017 unter Rückgabe der Akten mitgeteilt, bei dem Krankheitsbild des Klägers, einem Morbus Crohn, handle es sich grundsätzlich um ein internistisches Krankheitsbild, bei dem chirurgisch nur bei Komplikationen im Verlauf interveniert werde. Hier sei dies lediglich bei Analfisteln der Fall gewesen, was jedoch nicht krankheits-bestimmend sei. Als Facharzt für Allgemein- und Viszeralchirurgie sei er fachlich nicht imstande, das Gutachten zu erstellen. Damit hat der Kläger offensichtlich nicht - wie ihm (zur Vermeidung einer Verzögerung im Sinne des § 109 Abs. 2 SGG) aufgegeben - vorab geklärt, dass der von ihm benannte Arzt Dr. H. fachlich kompetent und in der Lage ist, das Gutachten zu erstatten. Der Gutachter ist dazu - wie er nachvollziehbar dargelegt hat - auch nicht in der Lage, weil die für das Verfahren maßgeblichen Erkrankungen nicht sein Fachgebiet betreffen, so dass der Gutachtensauftrag zurückzunehmen war. Auf die Entbindung des Sachverständigen von seinen Gutachterpflichten und die Rücknahme des Auftrages hat der Kläger an dem Antrag auf Anhörung des Dr. H. nicht festgehalten und ihn nicht wiederholt. Eine wiederholte Beauftragung des Dr. H. würde im Übrigen den Rechtsstreit verzögern. Die Beauftragung eines anderen Sachverständigen würde die Erledigung des Rechtsstreits ebenfalls verzögern. Soweit der Bevollmächtigte des Klägers am 24. April 2017 "zusätzlich" die Anhörung des Dr. D. als Gutachter beantragt hat, ist dieser Antrag außerhalb der dem Kläger eingeräumten Frist (21. April 2017) gestellt worden. Die Verspätung entschuldigende Gründe sind weder dargetan, noch ersichtlich, zumal dem Kläger seit Übersendung des Gutachtens des Dr. Suermann am 1. März 2017 bekannt war, dass weitere Ermittlungen von Amts wegen nicht erfolgen würden. Außerdem hat Dr. D. auf Vorabanfrage mitgeteilt, dass er auf Grund seiner sonstigen ärztlichen Aufgaben nicht in der Lage ist, ein Gutachten in einem Zeitraum von bis zu 3 Monaten zu erstatten, und dass weder der Kläger, noch sein Bevollmächtigter wegen der Erstellung eines Gurtachtens bei ihm nachgefragt hätten. Damit würde auch ein Gutachtensauftrag an Dr. D. oder eines sonstigen Arzt die Erledigung des Rechtsstreits verzögern. Zur freien Überzeugung des Gerichts hat der Bevollmächtigte des Klägers auch aus grober Nachlässigkeit einen zu hörenden Arzt, der auch in der Lage ist, ein Gutachten zu erstatten, nicht rechtzeitig (innerhalb der ihm gesetzten Frist) benannt. Deswegen hat der Senat unter Berücksichtigung aller Umstände von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Antrag abzulehnen. Der Bevollmächtigte des Klägers, dem seit Anfang März 2017 bekannt war, dass weitere Ermittlungen von Amts wegen nicht erfolgen würden und die Sache zur Terminierung vorgesehen war, hatte ausreichend Zeit und Gelegenheit, einen fachlich kompetenten und zur Erstellung eines Gutachtens bereiten Sachverständigen zu benennen. Er hat sich hierzu allerdings ohne nachvollziehbaren zwingenden Grund nicht bemüßigt gefühlt. Vielmehr lehnt er auch eine entsprechende Förderung des Verfahrens und Mitwirkung als Bevollmächtigter ausdrücklich ab ("Für die Zukunft: Es wird hier nicht nachgefragt ...", vgl. Schreiben vom 20. Juni 2017). Der Senat hat deshalb die Anhörung des Dr. D. oder eines anderen Arztes nach § 109 SGG abgelehnt.
Der Senat weist deshalb die Berufung zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 193 SGG Rdnr. 8; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung, hier ein früherer Beginn und die unbefristete Gewährung dieser Rente.
Der 1969 geborene Kläger war in der Zeit von August 1986 bis Mai 1992 - mit Unterbrechung - rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend war er bis 31. August 2001 arbeitslos, unterbrochen mit Zeiten von beruflicher Ausbildung bzw. Sozialleistungsbezug. Vom 1. September 2001 bis 28. Februar 2005 war er wiederum mit Unterbrechungen rentenversicherungspflichtig beschäftigt sowie danach von März 2005 bis April 2006 arbeitslos. Ab 1. April 2006 bezog er Arbeitslosengeld II und übte vom 1. September 2006 bis 30. April 2007 geringfügige nicht versicherungspflichtige Beschäftigungen aus. Wegen der Einzelheiten der versicherungsrechtlichen Zeiten wird auf den Versicherungsverlauf zum Bescheid vom 2. Juli 2013 in den Verwaltungsakten verwiesen.
Am 29. Juni 2010 beantragte der Kläger (über seinen Bevollmächtigten) formlos die Gewährung von Rente, zugleich mit der Bitte um Frist bis 31. Juli 2010 zur Vorlage von Unterlagen, die noch nachgereicht würden. Auf Aufforderung der Beklagten vom 5. August 2010 zur Mitwirkung und Übersendung der entsprechenden Vordrucke für den Rentenantrag bis 31. August 2010 (mit Hinweis auf die Mitwirkungspflichten und die Möglichkeit einer Versagung) teilte der Bevollmächtigte des Klägers am 9. August 2010 mit, "urlaubsbedingt und aufgrund von Ermittlungsarbeiten" könne er die Vordrucke nicht vor 30. September 2010 zusenden. Die Beklagte räumte ihm Fristverlängerung ein, bat aber um Einsendung der Antragsvordrucke bis 31. August 2010, mit der Ankündigung für den Fall, dass die erforderlichen Angaben nicht bis 30. September gemacht werden sollten, die Leistung ohne weitere Ermittlung bis zur Nachholung der Mitwirkung zu versagen.
Nachdem die erforderlichen Unterlagen nicht eingegangen waren, entschied die Beklagte mit Bescheid vom 7. Oktober 2010, der Rentenantrag werde (unter Ausübung von Ermessen) abgelehnt, bis der Kläger seine Mitwirkungspflichten erfülle. Den nicht begründeten Widerspruch des Klägers vom 8. November 2010 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2011 zurück.
Deswegen erhob der Kläger am 6. Juli 2011 Klage zum Sozialgericht Freiburg, das den Rechtsstreit an das Sozialgericht Reutlingen (SG) verwies. Der Kläger machte geltend, der Versagungsbescheid sei "unverhältnismäßig". Mit Gerichtsbescheid vom 24. Januar 2013 wies das SG die Klage ab. Während des sich anschließenden Berufungsverfahrens L 10 R 907/13 erklärte sich die Beklagte bereit, über den Antrag vom 29. Juni 2010 zu entscheiden, wenn die erforderlichen Antragsunterlagen bis 15. Mai 2013 übersandt würden und die Berufung damit für erledigt erklärt werde. In der Folge erklärte der Kläger am 14. Januar 2014 im Berufungsverfahren, die Berufung habe sich in der Hauptsache erledigt, da die Beklagte "nun das Antragsdatum 29.06.10 gesetzt" habe.
Nachdem der Bevollmächtigte des Klägers der Beklagten schließlich auch weitere Unterlagen (Vordruck R 210 mit Angaben vom 15. April 2013) und ärztliche Berichte aus der Zeit ab 1987 (Diagnosen [D] u.a. Morbus Crohn) sowie arbeitsamtsärztliche Gutachten der Dr. R. vom 21. September 2011 [vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne ständige mittelschwere Tätigkeiten sowie ständig sitzende, gehende oder stehende Tätigkeiten, Nachtschicht und ungünstige Verhältnisse] und vom 23. August 2012 [Nacken- und Gelenkschmerzen, Leistungsvermögen täglich unter drei Stunden voraussichtlich bis zu sechs Monate, vorübergehende Leistungsunfähigkeit, voraussichtlich nicht länger als sechs Wochen]) vorgelegt hatte, holte die Beklagte ein Gutachten der Internistin Dr. M. vom 23. Juni 2013 ein. Diese stellte nach einer Untersuchung vom 17. Juni 2013 die Diagnosen "Morbus Crohn, paraklinisch entzündliche Aktivität, Durchfälle und Analfistelbildungen, Cannabisgebrauch, chronisches Cervical- und Thorakalsyndrom, Polyarthralgien, DD im Rahmen des Morbus Crohn". Der Kläger suche nach seinen Angaben Ärzte so selten wie möglich auf, der letzte Hausarztbesuch sei vor einem Jahr gewesen. Der Kläger könne leichte Arbeiten drei bis unter sechs Stunden verrichten, wobei eine Befristung der derzeitigen Leistungsminderung bis Dezember 2015 empfohlen werde. Die Feststellungen gälten seit der "tatsächlichen" Antragstellung im Mai 2013.
Mit Bescheid vom 2. Juli 2013 gewährte die Beklagte dem Kläger dann Rente wegen voller Erwerbsminderung auf den Antrag vom 29. Juni 2010 auf Grund eines Leistungsfalles vom 21. Mai 2013 ab 1. Dezember 2013 und befristet bis zum 31. Dezember 2015.
Der Kläger erhob dagegen am 16. Juli 2013 Widerspruch, zu dem er am 2. Juni 2014 ein Zeugnis vorlegte und den er am 24. Oktober 2014 begründete. Er wandte sich gegen die zeitliche Befristung der Rente, begehrte Rente bereits ab 1. Juli 2010 und machte eine weitere Versicherungszeit vom 3. August bis 2. September 1990 geltend. Hierauf entschied die Beklagte mit Bescheid vom 19. November 2014 unter Abänderung des Bescheids vom 2. Juli 2013, eine Leistungsminderung auf unter drei Stunden bestehe seit 16. Mai 2013 und anerkannte die versicherungsrechtliche Zeit vom 3. August bis 2. September 1990. Der Leistungsfall könne nicht auf 2010 "verschoben" werden und eine unbefristete Rentengewährung sei nicht möglich, da eine Besserung möglich sei.
Grundlage dieser Entscheidung war eine Stellungnahme der Dr. M. vom 10. November 2014 (das arbeitsamtsärztliche Gutachten vom September 2011 sei von einem sechsstündigen Leistungsvermögen ausgegangen, das arbeitsamtsärztliche Gutachten vom August 2012 von einer kurzzeitigen unter dreistündigen Leistungsfähigkeit wegen Nacken- und Gelenkbeschwerden, eindeutige Hinweise auf einen früheren Leistungsfall fänden sich nicht; ein Leistungsvermögen unter drei Stunden sei erst im Mai 2013 nachgewiesen und eine Besserung sei möglich, wenn sich der Kläger in Therapie begeben würde, weswegen eine weitere Nachuntersuchung im Dezember 2015 empfohlen werde).
Die Beklagte wies dann den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 2015 zurück. Das Leistungsvermögen sei zwar und auf weniger als drei Stunden vermindert, doch sei eine Besserung möglich. Anhaltspunkte, dass der Leistungsfall schon 2010 eingetreten sei, ergäben sich nicht.
Deswegen hat der Kläger am 27. März 2015 erneut Klage beim SG erhoben und geltend gemacht, der Leistungsfall sei am 29. Juni 2010 eingetreten, weswegen ihm ab 1. Juli 2010 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer zu gewähren sei. Es handle sich um eine schwere chronische Erkrankung. Er sei bei Dr. G.-W. einmal jährlich in Behandlung (wegen "Rücken und Gelenkschmerzen, Fisteln, Pilzerkrankungen").
Mit Bescheid vom 13. Januar 2016 hat die Beklagte die Rente auf Zeit bis 31. Dezember 2017 weiterbewilligt.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 30. März 2016 abgewiesen. Der Eintritt einer rentenberechtigenden Leistungsminderung am 29. Juni 2010 sei nicht belegt, was sich aus der Beurteilung des Ärztlichen Dienstes der Beklagten sowie der Auswertung der weiteren ärztlichen Unterlagen ergebe. Der Kläger habe auch nur Anspruch auf Gewährung einer Rente auf Zeit, da eine Besserung nicht unwahrscheinlich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gerichtsbescheid verwiesen.
Wegen des am 2. April 2016 zugestellten Gerichtsbescheids hat der Kläger am 6. April 2016 Berufung eingelegt, mit welcher er weiterhin die Gewährung einer Rente auf Dauer und bereits ab 1. Juli 2010 erstrebt. Alle Therapiemöglichkeiten seien ausgeschöpft. Er sei bereits seit 30 Jahren wegen seiner Erkrankung in Behandlung. Auf einen Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 5. Juli 2016 hat der Kläger dann in der Folge weitere ärztliche Unterlagen und Äußerungen vorgelegt (Blatt 41 bis 59, 84, 86 bis 87 der Senatsakten, auf die insoweit verwiesen wird) sowie Angaben über ärztliche Behandlungen seit Anfang 2010 gemacht.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 30. März 2016 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 2. Juli 2013 und 14. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2015 sowie des Bescheids vom 13. Januar 2016 zu verurteilen, ihm auf Grund eines Leistungsfalles vom 29. Juni 2010 ab 1. Juli 2010 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die behandelnde Ärztin Dr. G.-W., Fachärztin für Allgemeinmedizin und Herzchirurgie, schriftlich als sachverständige Zeugin gehört. Diese hat die Behandlungsdaten vom 5. Juli 2010 bis 2. August 2016 mitgeteilt und Datenblätter mit Aufzeichnungen über die Untersuchungen vorgelegt.
Die Beklagte hat eine Stellungnahme des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. S. vom 16. November 2016 vorgelegt, der zum Ergebnis gelangt ist, auch unter Berücksichtigung der weiteren beigezogenen und vorgelegten Unterlagen sei ein Leistungsfall vor Mai 2013 zweifelsfrei nicht begründbar. Nach dem arbeitsmedizinischen Gutachten der Dr. R. vom 21. September 2011 habe zu diesem Zeitpunkt noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen für ständig mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes bestanden.
Der Senat hat ein internistisch-arbeitsmedizinisches Sachverständigengutachten des Internisten und Betriebsmediziners Dr. S. vom 15. Februar 2016 eingeholt. Dieser ist zum Ergebnis gelangt, in der Zeit vom 1. Juni 2010 bis 30. April 2013 sei ein Morbus Crohn mit Fistelbildungen perianal nachgewiesen. Auch ab 1. Mai 2013 habe ein identischer Befund vorgelegen. Sowohl in der Zeit vom 1. Juni 2010 bis 30. April 2013 wie auch seit 1. Mai 2013 habe der Kläger leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten im Gehen oder Stehen oder Sitzen - ohne schwere körperliche Arbeit, häufiges Bücken und Tragen von Lasten über 15 kg - mindestens sechs Stunden arbeitstäglich verrichten können. Betriebsunübliche Pausen seien nicht erforderlich bzw. nicht erforderlich gewesen, Beschränkungen des Arbeitsweges bestünden nicht. Das nun festgestellte Leistungsvermögen lasse sich auf einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren zurückverfolgen. Bei den die Leistungsfähigkeit qualitativ einschränkenden Gesundheitsstörungen handle es sich um solche von Dauercharakter. Den Feststellungen von Dr. Richter in den arbeitsamtsärztlichen Gutachten sei zuzustimmen, wonach leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten mit Einschränkungen möglich gewesen seien. Den Feststellungen von Dr. M. stimme er nicht zu. Diese sei von falschen Voraussetzungen ausgegangen und habe teilweise Angaben des Klägers übernommen, ohne diesbezüglich eine Konsistenzprüfung vorzunehmen. Insbesondere die Begründung des quantitativ eingeschränkten Leistungsvermögens mit Sitzbeschwerden sowie unkontrolliertem Stuhlabgang sei umso mehr nicht nachvollziehbar, als 2013 bei der Hausärztin keine Konsultation stattgefunden habe. Den Ausführungen von Dr. Schmidtbauer vom 16. November 2016 stimme er zu.
Nachdem dem Kläger bereits mit Übersendung des Gutachtens des Dr. S. durch Verfügung vom 1. März 2017 mitgeteilt worden ist, dass weitere Ermittlungen nicht vorgesehen seien, er bis 29. März 2017 mitteilen möge, ob die Berufung zurückgenommen werde, und dass die Sache ansonsten zur mündlichen Verhandlung vorgesehen sei, wobei der nächste Verhandlungstermin des Senats am 25. April 2017 sei, hat der Bevollmächtigte des Klägers am 16. März 2017 angekündigt, er werde "einen Antrag nach § 109 SGG" stellen, ohne einen entsprechenden Arzt zu benennen. Mit der Terminbestimmung vom 31. März 2017 auf 25. April 2017 ist dem Kläger zur Benennung eines Arztes eine Frist bis 21. April 2017 eingeräumt worden, verbunden mit der Auflage, vorher zu klären, ob der zu hörende Arzt bereit und kompetent ist, das Gutachten zu erstellen und auch bereit und in der Lage ist, es in einem angemessenen Zeitraum von maximal 3 Monaten zu erstatten. Am 19. April 2017 hat der Kläger die Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG bei Dr. H., Chirurg und Chefarzt des O. Klinikums in O., beantragt und mitgeteilt, der Gutachter bestehe auf eine richterliche Beweisanordnung, vorher reagiere er nicht. Im Übrigen sei die Anforderung Ziffer 1 (Vorabklärung der Bereitschaft und Kompetenz des Gutachters zu Erstellung des Gutachtens) "unrealistisch", da man "zum Teil" die Ärzte nicht zu sprechen bekomme "und sie eben genau wie hier Dr. Hügel durch sein Sekretariat entsprechende Verlautbarungen" bekanntgäben. Am 24. April 2017 hat der Kläger beantragt, ein zusätzliches Gutachten nach § 109 SGG bei Dr. D. einzuholen. Der Termin zur mündlichen Verhandlung ist darauf am 24. April 2017 aufgehoben worden. Der mit der Erstellung eines Gutachtens sodann beauftragte Dr. H. hat mit Schreiben vom 12. Mai 2017 unter Rückgabe der Akten mitgeteilt, bei dem Krankheitsbild des Klägers, einem Morbus Crohn, handle es sich grundsätzlich um ein internistisches Krankheitsbild, bei dem chirurgisch nur bei Komplikationen im Verlauf interveniert werde. Hier sei dies lediglich bei Analfisteln der Fall gewesen, was jedoch nicht krankheits-bestimmend sei. Als Facharzt für Allgemein- und Viszeralchirurgie sei er fachlich nicht imstande, das Gutachten zu erstellen. Dr. D. hat auf Anfrage des Senats am 18. Mai 2017 mitgeteilt, eine Anfrage bezüglich eines Gutachtens vom Kläger oder seines Rentenberaters sei bei ihm nicht eingegangen und er sei auf Grund seiner umfangreichen Verpflichtungen in der stationären und ambulanten Krankenversorgung auch nicht in der Lage, ein Gutachten innerhalb eines Zeitraumes von 2 bis 3 Monaten zu erstatten.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässig eingelegte Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Der Senat konnte über die Berufung auch im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2017 nach mündlicher Verhandlung entscheiden, weil der Kläger in der Terminmitteilung auf die Möglichkeit, dass auch in seiner Abwesenheit verhandelt und entschieden werden kann, hingewiesen worden ist, sein Terminaufhebungsantrag vom Vorsitzenden am Vormittag des 14. Juni 2017 abgelehnt worden ist und auch zu dessen Wiederholung keine neuen Gründe vorgetragen worden sind, die eine Terminaufhebung begründen würden. Insbesondere ist der Kläger auch darauf hingewiesen worden, dass über den Befangenheitsantrag gegen den Berichterstatter in der mündlichen Verhandlung entschieden werde und er ihn bis zu dieser Entscheidung begründen könne. Über diesen Antrag ist dann vom Senat in der mündlichen Verhandlung mit den Berufsrichtern in der zuständigen Besetzung ohne den abgelehnten Richter und mit den ehrenamtlichen Richtern nach Abgabe einer dienstlichen Erklärung des abgelehnten Richters, die in der Sitzung auch verlesen worden ist, entschieden und der Befangenheitsantrag als unbegründet abgelehnt worden. Der Kläger und sein Bevollmächtigter hätten insoweit auch Gelegenheit gehabt, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen und das Vorbringen zu begründen, womit auch rechtliches Gehör gewährt worden ist. Dass der Bevollmächtigte des Klägers an einer Teilnahme gehindert gewesen wäre, ist nicht ersichtlich oder geltend gemacht, zumal er nach dem Termin weitere - von der Geschäftsstelle des Senats mit seinem Büro abgesprochene - Verhandlungstermine in anderen Berufungssachen des Senats hatte, in denen er allerdings kurz vor den Terminen die Zustimmung zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt hat und zu denen er ebenfalls nicht erschienen ist. Der Kläger musste auch davon ausgehen, dass der Senat über den Befangenheitsantrag - wie angekündigt - entscheiden würde und danach auch - bei einer dem Befangenheitsantrag stattgebenden Entscheidung ohne und bei einer ihn ablehnenden Entscheidung mit dem abgelehnten Berichterstatter - verhandeln und entscheiden würde.
Nachdem der Senat zunächst den Befangenheitsantrag abgelehnt hat, konnte er danach auch unter Mitwirkung des abgelehnten Berichterstatters verhandeln und entscheiden.
Vorliegend ist lediglich streitig, ob der Kläger bereits ab 1. Juli 2010 Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung hat und ihm diese auf Dauer zu gewähren ist. Gegenstand der insoweit zulässigen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage sind der Bescheid vom 2. Juli 2013, mit dem eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erst ab 1. Dezember 2013 und befristet bis 31. Dezember 2015 bewilligt worden ist, und der Bescheid vom 14. November 2014, mit welchem eine weitere Versicherungszeit berücksichtigt worden ist, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2015 sowie der Bescheid vom 13. Januar 2016, mit welchem wiederum nur eine zeitlich befristete Rente bis 31. Dezember 2017 bewilligt worden ist.
Das Begehren des Klägers hat keinen Erfolg.
Rechtsgrundlage für die hier begehrte Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung ist § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).
Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI, wenn sie 1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI auch 1. Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können und 2. Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Nicht erwerbsgemindert ist gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Der Eintritt einer rentenberechtigenden Leistungsminderung muss im Wege des Vollbeweises festgestellt sein, vernünftige Zweifel am Bestehen der Einschränkungen dürfen nicht bestehen.
Nach § 102 Abs. 2 Satz 1 SGB VI werden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn (§ 102 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Nach § 102 Abs. 2 Satz 3 SGB VI kann die Rente verlängert werden, wobei es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn verbleibt. Verlängerungen erfolgen für längstens drei Jahre nach dem Ablauf der vorherigen Frist (§ 102 Abs. 2 Satz 4 SGB VI). Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann, wobei hiervon nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen ist (§ 102 Abs. 2 Satz 5 SGB VI).
Nach § 101 Abs. 1 SGB VI werden befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet.
Gemessen daran vermag der Senat nicht mit der erforderlichen an Gewissheit grenzenden Wahrscheinlichkeit festzustellen, dass schon vor dem 16. Mai 2013 eine rentenrechtlich relevante qualitative oder eine quantitative Minderung des Leistungsvermögens auf weniger als sechs Stunden arbeitstäglich vorgelegen hat und eine Besserung des Leistungsvermögens unwahrscheinlich ist.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung für die noch streitigen Zeiträume, da er in diesen weder voll, noch teilweise erwerbsgemindert war und auch bis heute nicht ist. Dies ergibt sich für den Senat schlüssig und überzeugend aus dem Sachverständigengutachten des Dr. S ... Nach diesem leidet der Kläger im Wesentlichen unter einem Morbus Crohn, wobei die daraus resultierenden gesundheitlichen Einschränkungen bereits über einen Zeitraum von zehn Jahren bestehen. Das Leistungsvermögen ist infolge dieser Erkrankung auch eingeschränkt, allerdings kann der Kläger trotz seiner Erkrankung leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten im Gehen oder Stehen oder Sitzen - ohne schwere körperliche Arbeit, häufiges Bücken und Tragen von Lasten über 15 kg - mindestens sechs Stunden arbeitstäglich verrichten. Betriebsunübliche Pausen waren und sind nicht erforderlich. Beschränkungen des Arbeitsweges bestanden und bestehen nicht.
Dies ergibt sich schlüssig und überzeugend aus dem Sachverständigengutachten von Dr. S., der sowohl den Kläger untersucht als auch sämtliche beigezogenen und auch die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Äußerungen und Berichte ausgewertet und berücksichtigt hat. Diese Einschätzung ist für den Senat schlüssig und nachvollziehbar, da sich auch aus den Berichten der behandelnden Ärzte, insbesondere der Aussage der Hausärztin Dr. G.-W. und deren Aufzeichnungen über Behandlungen seit 5. Juli 2010 eine weitergehende dauerhafte Erkrankung und aus ihr resultierende Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens nicht ableiten lässt. Im Übrigen ist auch Dr. R. in den arbeitsamtsärztlichen Gutachten vom 21. September 2011 und vom 23. August 2012 von einem sechsstündigen Leistungsvermögen bzw. nur von einem kurzzeitig quantitativ eingeschränkten Leistungsvermögen (am 23. August 2012: Nacken- und Gelenkschmerzen, Leistungsvermögen täglich unter drei Stunden voraussichtlich bis zu sechs Monate, vorübergehende Leistungsunfähigkeit, voraussichtlich nicht länger als sechs Wochen) ausgegangen. Dies ist für den Senat schlüssig und nachvollziehbar, weswegen der Senat keine Veranlassung sieht, das Gutachten von Dr. S. in irgendeinem Punkt in Zweifel zu ziehen. Ärztlich dokumentierte wesentliche Einschränkungen, insbesondere infolge einer Stuhlinkontinenz, sind nicht dokumentiert. Die laienhaften, sozialmedizinisch nicht nachvollziehbaren Einwendungen der Klägerseite gegen das Gutachten von Dr. S. sind nicht geeignet, Zweifel an dessen Einschätzung zu begründen.
Da somit für die streitige Zeit vor Beginn der bisher bewilligten Rente und nach Ablauf der Zeit, für die sie bewilligt wurde, eine Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellbar ist, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung für diese Zeit.
Soweit der Kläger die Anhörung von (weiteren) Ärzten nach § 109 SGG beantragt hat, war dem Antrag auf Einholung eines Gutachtens nicht zu entsprechen. Nach § 109 Abs. 1 Satz 1 SGG muss auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Das Gericht kann gemäß § 109 Abs. 2 SGG einen solchen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist. So liegt der Fall hier. Dem Kläger ist bereits mit Übersendung des Gutachtens des Dr. S. mit Verfügung vom 1. März 2017 mitgeteilt worden, dass weitere Ermittlungen nicht vorgesehen seien, er bis 29. März 2017 mitteilen möge, ob die Berufung zurückgenommen werde, und dass die Sache ansonsten zur mündlichen Verhandlung vorgesehen sei, wobei der nächste Verhandlungstermin des Senats am 25. April 2017 sei. Damit musste für den Kläger bereits mit Zugang der Verfügung vom 1. März 2017 klar sein, dass weitere Ermittlungen von Amts wegen nicht erfolgen würden. Auf die Ankündigung seines Bevollmächtigten, er werde "einen Antrag nach § 109 SGG" stellen, ohne einen entsprechenden Arzt zu benennen, ist ihm Gelegenheit gegeben worden, bis 21. April 2017 einen Arzt zu benennen, verbunden mit der Auflage, vorher zu klären, ob der zu hörende Arzt fachlich kompetent und bereit ist, das Gutachten zu erstellen und auch bereit und in der Lage ist, es in einem angemessenen Zeitraum von maximal 3 Monaten zu erstatten. Am 19. April 2017 hat der Kläger die Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG bei Dr. H., Chirurg und Chefarzt des O. Klinikums in O., beantragt. Der mit der Erstellung eines Gutachtens sodann beauftragte Dr. H. hat mit Schreiben vom 12. Mai 2017 unter Rückgabe der Akten mitgeteilt, bei dem Krankheitsbild des Klägers, einem Morbus Crohn, handle es sich grundsätzlich um ein internistisches Krankheitsbild, bei dem chirurgisch nur bei Komplikationen im Verlauf interveniert werde. Hier sei dies lediglich bei Analfisteln der Fall gewesen, was jedoch nicht krankheits-bestimmend sei. Als Facharzt für Allgemein- und Viszeralchirurgie sei er fachlich nicht imstande, das Gutachten zu erstellen. Damit hat der Kläger offensichtlich nicht - wie ihm (zur Vermeidung einer Verzögerung im Sinne des § 109 Abs. 2 SGG) aufgegeben - vorab geklärt, dass der von ihm benannte Arzt Dr. H. fachlich kompetent und in der Lage ist, das Gutachten zu erstatten. Der Gutachter ist dazu - wie er nachvollziehbar dargelegt hat - auch nicht in der Lage, weil die für das Verfahren maßgeblichen Erkrankungen nicht sein Fachgebiet betreffen, so dass der Gutachtensauftrag zurückzunehmen war. Auf die Entbindung des Sachverständigen von seinen Gutachterpflichten und die Rücknahme des Auftrages hat der Kläger an dem Antrag auf Anhörung des Dr. H. nicht festgehalten und ihn nicht wiederholt. Eine wiederholte Beauftragung des Dr. H. würde im Übrigen den Rechtsstreit verzögern. Die Beauftragung eines anderen Sachverständigen würde die Erledigung des Rechtsstreits ebenfalls verzögern. Soweit der Bevollmächtigte des Klägers am 24. April 2017 "zusätzlich" die Anhörung des Dr. D. als Gutachter beantragt hat, ist dieser Antrag außerhalb der dem Kläger eingeräumten Frist (21. April 2017) gestellt worden. Die Verspätung entschuldigende Gründe sind weder dargetan, noch ersichtlich, zumal dem Kläger seit Übersendung des Gutachtens des Dr. Suermann am 1. März 2017 bekannt war, dass weitere Ermittlungen von Amts wegen nicht erfolgen würden. Außerdem hat Dr. D. auf Vorabanfrage mitgeteilt, dass er auf Grund seiner sonstigen ärztlichen Aufgaben nicht in der Lage ist, ein Gutachten in einem Zeitraum von bis zu 3 Monaten zu erstatten, und dass weder der Kläger, noch sein Bevollmächtigter wegen der Erstellung eines Gurtachtens bei ihm nachgefragt hätten. Damit würde auch ein Gutachtensauftrag an Dr. D. oder eines sonstigen Arzt die Erledigung des Rechtsstreits verzögern. Zur freien Überzeugung des Gerichts hat der Bevollmächtigte des Klägers auch aus grober Nachlässigkeit einen zu hörenden Arzt, der auch in der Lage ist, ein Gutachten zu erstatten, nicht rechtzeitig (innerhalb der ihm gesetzten Frist) benannt. Deswegen hat der Senat unter Berücksichtigung aller Umstände von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Antrag abzulehnen. Der Bevollmächtigte des Klägers, dem seit Anfang März 2017 bekannt war, dass weitere Ermittlungen von Amts wegen nicht erfolgen würden und die Sache zur Terminierung vorgesehen war, hatte ausreichend Zeit und Gelegenheit, einen fachlich kompetenten und zur Erstellung eines Gutachtens bereiten Sachverständigen zu benennen. Er hat sich hierzu allerdings ohne nachvollziehbaren zwingenden Grund nicht bemüßigt gefühlt. Vielmehr lehnt er auch eine entsprechende Förderung des Verfahrens und Mitwirkung als Bevollmächtigter ausdrücklich ab ("Für die Zukunft: Es wird hier nicht nachgefragt ...", vgl. Schreiben vom 20. Juni 2017). Der Senat hat deshalb die Anhörung des Dr. D. oder eines anderen Arztes nach § 109 SGG abgelehnt.
Der Senat weist deshalb die Berufung zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 193 SGG Rdnr. 8; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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