Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 5 AS 2046/15
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 6 AS 924/17
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten zu 41%.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten nach angenommenem Teilanerkenntnis noch über die Aufhebung und Erstattung von laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum 01.07.2009 bis 31.08.2010 i.H.v. insgesamt 5.411,06 EUR.
Die 1956 geborene Klägerin stellte mit ihrem 1948 geborenen und inzwischen verstorbenen Ehemann erstmals am 01.07.2008 einen Antrag auf Gewährung von SGB II-Leistungen. Seitdem bezogen die Klägerin, ihr Ehemann und ihre 1986 und 1995 geborenen Kindern bei dem Beklagten ununterbrochen einschließlich des streitgegenständlichen Zeitraumes bei dem Beklagten laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die Bedarfsgemeinschaft, deren Mitglieder sämtlich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, lebte im streitgegenständlichen Zeitraum in einer 55qm-Wohnung im Kr. 26 in Duisburg für eine Grundmiete i.H.v. 252,58 EUR monatlich zzgl. Betriebsnebenkosten i.H.v. 132,90 EUR monatlich zzgl. Heizkosten i.H.v. 90 EUR monatlich, insgesamt 475,48 EUR monatlich. Für die Kinder wurde Kindergeld i.H.v. jeweils 164 EUR monatlich bezogen. Die 1986 geborene Tochter der Klägerin absolvierte vom 17.09.2007 bis 16.09.2010 eine Ausbildung zur Zahnmedizinischen Fachangestellten und verdiente dabei monatlich im ersten Lehrjahr 450 EUR brutto im zweiten Lehrjahr 540 EUR brutto und im dritten Lehrjahr 590 EUR brutto
Der Beklagte bewilligte der Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wie folgt:
- Mit Bescheiden vom 18.06.2009 und 18.11.2009 für den Zeitraum 01.07.2009 bis 31.03.2010 monatliche Leistungen o für Regelbedarfe i.H.v. 323 EUR, o für Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. 118,87 EUR, o insgesamt 441,87 EUR monatlich, - mit Bescheiden vom 16.03.2010, 01.06.2010 und 29.09.2010 für den Zeitraum 01.04.2010 bis 31.08.2010 monatliche Leistungen o für Regelbedarfe i.H.v. 315,72 EUR, o für Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. 118,87 EUR, o insgesamt 434,59 EUR monatlich.
Am 14.09.2011 erhielt der Beklagte aufgrund eines Datenabgleichs beim Bundeszentralamt für Steuern Kenntnis davon, dass die Klägerin und ihr Ehemann im Jahr 2010 einen Kapitalertrag i.H.v. 62,00 EUR erzielt hatten. Mit Schreiben vom selben Tage forderte der Beklagte den Ehemann der Klägerin auf, Nachweise und Unterlagen zu dem zugehörigen Konto vorzulegen. Am 21.09.2011 sprachen der Ehemann und der Sohn der Klägerin, der Zeuge Ismail H., bei dem Beklagten vor. Der Zeuge erklärte, er habe seine Eltern gebeten, ein Sparbuch zu eröffnen, da er drei Jahre lang auf Montage gewesen und immer nur am Wochenende nach Hause gekommen sei. Dabei legten sie ein auf den Namen der Klägerin lautendes Sparbuch bei der Sparkasse Duisburg Nr. 32. vor.
Aus den im Laufe von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren vorgelegten Kontoauszügen des Zeugen Ismail H. und Sparbuchauszügen der Klägerin ergeben sich die folgenden Barumsätze im streitgegenständlichen Zeitraum:
Barabhebungen auf dem Girokonto des Zeugen Ismail H. bei der Sparkasse Duisburg, Girokontonr. 30 Kontobewegungen auf dem Sparbuch bei der Sparkasse Duisburg Nr. 32 , das auf den Namen der Klägerin lautete 29.12.2004: +100,00 EUR Bareinzahlung 30.03.2005: -95,00 EUR Barabhebung 17.07.2009: Barabhebung i.H.v. 2.000 EUR durch den Zeugen Ismail H. persönlich 17.07.2009: +2.000 EUR Bareinzahlung 03.08.2009: 1.500 EUR 03.08.2009: +1.500 EUR Bareinzahlung 14.08.2009: 2.000 EUR 14.08.2009: + 2.000 EUR Bareinzahlung 31.08.2009: +1.000 EUR Bareinzahlung 15.09.09: 1.500,00 EUR 01.10.2009: + 350 EUR Bareinzahlung 14.10.2009: 1.500 EUR 15.10.2009: + 1.000 EUR Bareinzahlung 16.10.2009: 300 EUR 16.10.2009: 30 EUR 27.10.2009: 100 EUR 30.10.2009: + 1.000 EUR Bareinzahlung 02.11.2009: + 800 EUR Bareinzahlung 17.11.2009: 1.500 EUR 18.11.2009: + 1.000 EUR Bareinzahlung 18.11.2009: 750 EUR 19.11.2009: 100 EUR 26.11.2009: + 1.000 EUR Bareinzahlung 30.11.2009: 250 EUR 04.12.2009: + 500 EUR Bareinzahlung 18.12.2009-21.12: 100 EUR, 1.400 EUR, 200 EUR, 400 EUR 22.12.2009: +700 EUR Bareinzahlung 28.12.2009: -55 EUR Barabhebung 28.12.2009: -100 EUR Barabhebung 29.12.2009: -350 EUR Barabhebung 07.01.2010: +700 EUR Bareinzahlung 18.01.2010: 800 EUR, 200 EUR 20.01.2010: +500 EUR Bareinzahlung 04.02.2010: +800 EUR Bareinzahlung 08.02.2010: -200 EUR Barabhebung 17.02.2010: 1.500 EUR 17.02.2010: +1.500 EUR Bareinzahlung 22.03.2010: 400 EUR 29.03.2010: +400 EUR Bareinzahlung 01.04.2010: -150 EUR Barabhebung 07.04.2010: -117 EUR Barabhebung 15.04.2010: 2.500 EUR 15.04.2010: +2.500 EUR Bareinzahlung 19.04.2010: -150 EUR Barabhebung 19.04.2010: -150 EUR Barabhebung 28.04.2010: -100 EUR Barabhebung 05.05.2010: -30 EUR Barabhebung 10.05.2010: -50 EUR Barabhebung 12.05.2010: -270 EUR Barabhebung 12.05.2010: +50 EUR Bareinzahlung 14.05.2010: 2.200 EUR 14.05.2010: +2.100 EUR Bareinzahlung 25.05.2010: -300 EUR Barabhebung 02.06.2010: -200 EUR Barabhebung 04.06.2010: -300 EUR Barabhebung 07.06.2010: +1.000 EUR Bareinzahlung 07.06.2010: +1.000 EUR Bareinzahlung 18.06.2010: 1.200 EUR 24.06.2010: -120 EUR Barabhebung 30.06.2010: -500 EUR Barabhebung 12.07.2010: +4.000 EUR Bareinzahlung 14.07.10: 400 EUR 15.07.10: 1.500 EUR 15.07.2010: +1.400 EUR Bareinzahlung 16.07.10: 500 EUR 16.07.2010: +500 EUR Bareinzahlung 27.07.2010: -100 EUR Barabhebung 13.08. 1.700 EUR 13.08.2010: +1.700 EUR Bareinzahlung 20.08.2010: + 1.500 EUR Bareinzahlung 27.08.2010: -280 EUR Barabhebung
Ferner legten der inzwischen verstorbene Ehemann der Klägerin und der Zeuge Ismail H. im Rahmen der Vorsprache am 21.09.2011 die Unterlagen zu einem auf den Namen des Zeugen Ismail H. lautenden Sparbuch vor, das der Zeugen Ismail H. am 20.08.2010 eröffnet hatte. Die auf dem Sparbuch der Klägerin zum 27.08.2010 angesparte Summe i.H.v. 29.000,00 EUR wurde am 27.08.2010 auf das Sparbuch des Zeugen Ismail H. umgebucht.
Mit Schreiben vom 06.09.2012 hörte der Beklagte die Klägerin zu einer beabsichtigten Aufhebung und Erstattung für die Zeit 01.07.2009 bis 31.08.2010 mit Fristsetzung bis zum 13.09.2012 an. Mit den aus dem Sparbuch ersichtlichen Bareinnahmen sei sie nicht hilfebedürftig. Auch sei der Vermögensfreibetrag in 2010 überschritten. Sie sei der Pflicht, die leistungserhebliche Änderung mitzuteilen, nicht nachgekommen. Außerdem habe das erzielte Einkommen zum Wegfall/zur Minderung des Anspruchs geführt. Sie habe auch gewusst bzw. hätte wissen müssen, dass der Anspruch ganz oder teilweise weggefallen sei. Eine Aufrechnung sei beabsichtigt.
Mit Bescheid vom 14.09.2012 hob der Beklagte die Leistungen für den Zeitraum 01.07.2009 bis 31.08.2010 für den Zeitraum 01.07.2009 bis 28.02.2010 und 01.04.2010 bis 31.08.2010 ganz und für den Monat März 2010 teilweise, insgesamt i.H.v. 5.852,93 EUR auf und forderte den Betrag von der Klägerin erstattet. Mit dem ausweislich des Sparbuches erzielten Einkommens sei sie nicht hilfebedürftig. Sie sei der Pflicht, die leistungserhebliche Änderung mitzuteilen, nicht nachgekommen. Außerdem habe das erzielte Einkommen zum Wegfall/zur Minderung des Anspruchs geführt. Sie habe auch gewusst bzw. hätte wissen müssen, dass der Anspruch ganz oder teilweise weggefallen sei. Die Vorsprache am 13.09.2012 stehe dem nicht entgegen. Vielmehr sprächen die Umstände dafür, dass der Zeuge Ismail H. sie und ihre Familie mit den Zahlungen habe unterstützen wollen. Anderenfalls hätte er ein Sparbuch auf seinen Namen anlegen und das Geld dort ansparen können. Hiergegen wendete sich die Klägerin mit Widerspruch vom 27.09.2012. Es habe ein Treuhandverhältnis für den wirtschaftlich Berechtigten Zeugen Ismail H. bestanden. Die Klägerin sei im Innenverhältnis nicht berechtigt gewesen, über die Guthaben zu verfügen. Ein schriftlicher Treuhandvertrag existiere nicht. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25.09.2013, der Klägerin zugegangen am 02.10.2013, als unbegründet zurück. Die treuhänderische Verwaltung des Guthabens sei nicht nachgewiesen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer unter dem 31.10.2013 bei dem Sozialgericht Duisburg erhobenen Klage. Sie sei nicht berechtigt gewesen, über das Guthaben zu verfügen. Ausschließlich Verfügungsberechtigter sei ihr Sohn, der Zeuge Ismail H. Dieser habe auch die Einzahlungen auf das Sparbuch vorgenommen. Die Klägerin selber, ihr inzwischen verstorbener Ehemann, ihre Tochter oder ihr damals minderjähriger Sohn hätte darüber in keiner Weise verfügt. Außerdem sei eine Rückforderung auch deshalb ausgeschlossen, weil dem Beklagten der Sachverhalt länger als ein Jahr vor Erlass des angefochtenen Bescheides bekannt gewesen sei. Spätestens im August 2011 dürfte der Beklagte gewusst haben, dass Zinseinkünfte und ein entsprechendes Guthaben vorlagen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 14.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.09.2013 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte verweist im Wesentlichen auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid. Die Jahresfrist sei gewahrt.
Der Beklagte hat im Laufe des Gerichtsverfahrens hinsichtlich des ursprünglichen Klägers zu 2) ein Anerkenntnis i.H.v. 3.305,44 EUR abgegeben. Dieses hat der ursprüngliche Kläger zu 2) angenommen und den Rechtsstreit für erledigt erklärt.
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung am 24.03.2017 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Ismail H. und Esma H ...
Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 24.03.2017 ein Teilanerkenntnis hinsichtlich des Monats September 2009 abgegeben und den angefochtenen Bescheid insoweit i.H.v. 441,87 EUR aufgehoben. Die Klägerin hat das Teilanerkenntnis angenommen und den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, hier insbesondere der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 24.03.2017, und der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nach dem angenommenen Teilanerkenntnis unbegründet.
I. Statthafte Klageart ist die Anfechtungsklage gem. § 54 Abs. 1 S. 1, 1. Var. Sozialgesetzbuch (SGG). Streitgegenstand ist der Bescheid vom 14.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.09.2013, mit dem der Beklagte nach angenommenem Teilanerkenntnis die Leistungen für den Zeitraum 01.07.2009 bis 31.08.2009, 01.10.2009 bis 28.02.2010 und 01.04.2010 bis 31.08.2010 ganz und für den Monat März 2010 teilweise, insgesamt i.H.v. 5.411,06 EUR aufhebt und den Betrag von der Klägerin erstattet verlangt.
II. Die Klägerin ist durch den angefochtenen Verwaltungsakt nicht i.S.v. § 54 Abs. 2 S. 1 SGG beschwert, da der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 14.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.09.2013 nach dem angenommenen Teilanerkenntnis rechtmäßig ist.
1. Rechtsgrundlage für die rückwirkende Aufhebung ist die Vorschrift des § 40 SGB II iVm § 48 Abs. 1 SGB X. Die Aufhebung der Bewilligungsbescheide vom 18.06.2009, 18.11.2009, 16.03.2010, 01.06.2010 und 29.09.2010 hatte gem. § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 S. 1 SGB III i.V.m § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 und Nr. 4 SGB X mit Rückwirkung ab dem 01.07.2009 zu erfolgen.
In den in § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 und Nr. 4 SGB X iVm § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, § 330 Abs. 3 SGB III bestimmten Fällen ist der Verwaltungsakt mit Wirkung zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, wenn nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, wenn der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes ganz oder zum Teil weggefallen ist.
a) Die Klägerin hat nach Antragstellung bzw. Erlass der Bewilligungsbescheide im streitgegenständlichen Zeitraum bedarfsdeckendes Einkommen in Form der Barzahlungen, die auf ihrem Sparbuch verbucht wurden, erzielt, das zum Wegfall bzw. zur Minderung des Anspruchs geführt hat (vgl. § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X). Bei den von der Klägerin erzielten Einnahmen handelt es sich um Einkommen. Einkommen ist gem. § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II grundsätzlich jede Einnahme in Geldeswert. Es handelt sich zur Überzeugung des Gerichts bei den verbuchten Bareinzahlungen um Einnahmen der Klägerin und nicht etwa um nur treuhänderisch für den Zeugen Ismail H. verwaltetes Vermögen des Zeugen Ismail H ...
Die Wirksamkeitsvoraussetzungen einer zwischen nahen Angehörigen getroffenen treuhänderischen Abrede anzulegenden Maßstäbe sind nicht erfüllt. Wegen der Manipulationsmöglichkeiten und Missbrauchsgefahren, die mit verdeckten Treuhandverhältnissen typischerweise verbunden sind, ist bei der Prüfung, ob ein Treuhandverhältnis tatsächlich besteht, ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. Bundesssozialgericht, Urteil vom 24.05.2006, Az. B 11a AL 7/05 R, juris Rn. 27). Hiernach müssen die Beweggründe für die Treuhandkonstruktion nachvollziehbar sein (SG Aachen, Urteil vom 14. Februar 2011 – S 14 AS 92/09 –, Rn. 24, juris) (dazu unter (a)), das Treugut nachweislich vom Treugeber stammen (dazu unter (b)) und der Treuhandvertrag und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten dem entsprechen, was zwischen fremden Dritten üblich ist (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 24.05.2006, Az. B 11a AL 7/05 R, juris Rn. 27) (dazu unter (c)). Hier fehlt es aus Sicht des Gerichts an allen Voraussetzungen.
(a) Die Beweggründe für die Treuhandkonstruktion sind weder schlüssig vorgetragen noch nachvollziehbar.
Wenn die Klägerin vorträgt, der Zeuge Ismail H. habe von seinen berufsbedingten Auswärtstätigkeiten einen Barbetrag i.H.v. 2.000 EUR mitgebracht, der bei ihr wegen Einbrüchen in der Nachbarschaft zu Hause nicht sicher habe aufbewahrt werden können, so dass es im Juli 2009 zu einer Einzahlung auf ihrem Sparbuch gekommen sei, entspricht dieser Vortrag schon nicht der Sachlage. Der Zeuge Ismail H. hat nach dem dem Gericht vorliegenden Barauszahlungsbeleg am 17.07.2009 um 14:33 Uhr bei der Sparkasse Duisburg persönlich einen Barbetrag i.H.v. 2.000 EUR von seinem Girokonto abgehoben. Am selben Tag ist auf das Sparbuch der Klägerin ein Barbetrag i.H.v. 2.000 EUR eingezahlt worden. Angesichts des übereinstimmenden Vortrages, es sei ausschließlich Geld des Zeugen Ismail H. auf das Sparbuch eingezahlt worden, kann es sich zur Überzeugung des Gerichts bei den am 17.07.2009 auf das Sparbuch der Klägerin eingezahlten 2.000 EUR nur um das von dem Zeugen Ismail H. zuvor von seinem Girokonto abgehobene Geld handeln. Jedweden hiervon abweichenden Geschehensablauf hält das Gericht für mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für ausgeschlossen. Vor diesem Hintergrund erschließt sich dem Gericht auch nicht, warum der Zeuge Ismail H. nicht einfach ein auf seinen Namen lautendes Sparbuch angelegt hat. Entgegen den Bekundungen der Klägerin hat sich der Zeuge nachweislich sehr wohl zu Geschäftsöffnungszeiten der Sparkasse, hier am 17.07.2009, dem Tag der ersten Bartransaktion auf das Sparbuch der Klägerin, in Duisburg aufgehalten. Davon abgesehen hätte es dem Zeugen Ismail H. stets freigestanden, am Ort seiner Beschäftigung ein Konto zu eröffnen und dort sein Geld anzulegen oder es einfach auf seinem Girokonto zu belassen. Hierzu ist er seit August 2010 auch offensichtlich ohne weitere Probleme in der Lage. Es ergeben sich angesichts der geschilderten Umstände keinerlei Anhaltspunkte für das Gericht, aus welchen Gründen er dies nicht bereits in 2009 hätte tun können, wenn er das Geld tatsächlich für sich allein hätte anlegen wollen.
(b) Trotz Vorlage aller relevanten Kontoauszügen für das Girokonto des Zeugen Ismail H. ist nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass das angebliche Treugut vollständig von dem Zeugen Ismail H. stammt, der meint, der Treugeber zu sein. Es lässt sich auch bei Überprüfung der Bewegungen auf dem Girokonto des Zeugen H. die Herkunft von insgesamt 14.150,- EUR nicht sicher feststellen. Dabei handelt es sich um die folgenden Bareinzahlungen auf dem Sparbuch der Klägerin, für die sich keine Entsprechungen auf dem Girokonto des Zeugen Ismail H. finden:
- 31.08.2009: +1.000 EUR Bareinzahlung - 01.10.2009: + 350 EUR Bareinzahlung - 30.10.2009: + 1.000 EUR Bareinzahlung - 02.11.2009: + 800 EUR Bareinzahlung - 26.11.2009: + 1.000 EUR Bareinzahlung - 04.12.2009: + 500 EUR Bareinzahlung - 07.01.2010: +700 EUR Bareinzahlung - 20.01.2010: +500 EUR Bareinzahlung - 04.02.2010: +800 EUR Bareinzahlung - 07.06.2010: +1.000 EUR Bareinzahlung - 07.06.2010: +1.000 EUR Bareinzahlung - 12.07.2010: +4.000 EUR Bareinzahlung - 20.08.2010: + 1.500 EUR Bareinzahlung
(c) Darüber hinaus entsprechen weder der Treuhandvertrag noch seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten dem, was zwischen fremden Dritten üblich ist. Es gibt keine schriftliche Vereinbarung. Auch wurden mündlich keinerlei Einzelheiten vereinbart. Die Klägerin hat insoweit lediglich vorgetragen, es sei vereinbart gewesen, dass sie dem Zeugen Ismail H. versprochen habe, ihm das Geld zu geben, wenn er nach Hause käme. Dabei fehlt es an jedweder Substanz, was mit "nach Hause kommen" gemeint gewesen sein soll. Es wäre unter Fremden aus Sicht des Gerichts undenkbar, dass der Treugeber bei einer Summe von insgesamt 29.000 EUR weder seinen Herausgabeanspruch schriftlich fixiert noch schriftlich dokumentiert, dass er das Treugut bei Tod oder Insolvenz des Treuhänders ebenso wenig verliert wie im Falle der Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Treuhänders. Auf der anderen Seite wird der Treuhänder regeln wollen, ob und ggf. in welcher Höhe er bei Verlust des Treuguts haftet, ob er für seine Bemühungen (und sein evtl. Haftungsrisiko) ein Entgelt oder eine Aufwandsentschädigung erhält und wie mit den Früchten des Treuguts (z.B. Zinsen) steuerrechtlich umzugehen ist (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Juni 2009 – L 1 AS 31/08 –, Rn. 25, juris). Darüber hinaus wäre es unter fremden Dritten ausgeschlossen, dass der Treunehmer sich an dem Treugut je nach Bedarf "bedienen" darf, wie es hier vereinbart war und durchgeführt wurde. Nach eigenen Einlassungen der Klägerin durften sie und ihr Ehemann den jeweiligen Betrag für sich abheben, den sie gerade benötigten. Diese Beträge mussten sie nicht zurückzahlen. Die Summe der Barabhebungen für den Eigenverbrauch der Klägerin bzw. ihrer Bedarfsgemeinschaft beläuft sich auf insgesamt 3.522 EUR.
Gegen die Existenz einer Treuhandabrede spricht schließlich auch, dass die Klägerin als wirtschaftlich Berechtigte iSd. § 8 des Geldwäschegesetzes fungierte, so dass ihr angebliches Handeln im fremden Interesse keinesfalls eindeutig erkennbar war.
b) Die Höhe der vorgenommenen Aufhebung ist nach Abgabe des Teilanerkenntnisses des Beklagten nicht zu beanstanden. In den in § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X iVm § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, § 330 Abs. 3 SGB III bestimmten Fällen ist der Verwaltungsakt mit Wirkung zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, wenn nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Die Klägerin erzielte ausweislich der Bareinzahlungen auf ihrem Sparbuch das folgende Einkommen:
- Im Juli 2009: 2.000 EUR - im August 2009: 4.500 EUR - im September 2009: nichts - im Oktober 2009: 2.350 EUR - im November 2009: 2.800 EUR - im Dezember 2009: 1.200 EUR - im Januar 2010: 1.200 EUR - im Februar 2010: 2.300 EUR - im März 2010: 400 EUR - im April 2010: 2.500 EUR - im Mai 2010: 2.150 EUR - im Juni 2010: 2.000 EUR - im Juli 2010: 5.900 EUR - im August 2010: 3.200 EUR.
Dieses Einkommen ist gem. § 4 AlGIIV iVm § 2 Abs. 2 S. 1 AlGIIV und § 6 Abs. 1 Nr. 1 ALGIIV (jew. in der für den 01.08.2009 bis 31.12.2010 gültigen Fassung) als sonstiges Einkommen für den Monat zu berücksichtigen, in dem es zufließt und dabei um 30,- EUR monatlich pauschal zu bereinigen.
Mit dem so bereinigten Einkommen war die Klägerin in der Lage, bis auf den Monat September 2009 und den Monat März 2010 die Bedarfe der Bedarfsgemeinschaft i.H.v. 1.125,61 EUR in 2009 und i.H.v. 1.107,40 EUR in 2010 zu decken. Insoweit verweist das Gericht auf die im wesentlichen zutreffenden Berechnungen des Beklagten in den aufgehobenen Bewilligungsbescheiden unter weiterer Berücksichtigung des Ausscheidens der Tochter Esma aus der Bedarfsgemeinschaft wegen bedarfsdeckenden Einkommens. Hinsichtlich des Monats September 2009 hat der Beklagte ein Teilanerkenntnis abgegeben, das die Klägerin angenommen hat. Der Rechtsstreit ist insoweit erledigt. Hinsichtlich des Monats März 2010 ergibt sich ein höherer Rückforderungsbetrag für den Beklagten. Im März 2010 gab es ein Einkommen i.H.v. 400 EUR, das nicht erneut zu bereinigen war, da der Pauschbetrag bereits bei der Verteilung des überschießenden Kindergeldes der Tochter Esma zu berücksichtigen war. Damit ergibt sich für die Klägerin für den Monat März 2010 eine Überzahlung i.H.v. 152,72 EUR, so dass es bei dem Aufhebungsbetrag des Beklagten i.H.v. 145,02 EUR verbleibt.
c) Daneben liegen die Voraussetzungen von § 40 SGB II iVm § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB X vor. Hiernach ist der Verwaltungsakt mit Wirkung zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, wenn der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes ganz oder zum Teil weggefallen ist.
Die Klägerin war Inhaberin des Sparbuchs und nach eigenen Angaben vollumfänglich über die Transaktionen und damit zusammenhängenden Absprachen mit dem Zeugen Ismail H. informiert. Auch wenn sie selber meint, sie habe nicht gewusst, dass sie gegenüber dem Beklagten die Transaktionen hätte anzeigen müssen, hat die Klägerin zur Überzeugung des Gerichts grob fahrlässig gehandelt. Gerade in Anbetracht des Umstandes, dass sie nach Absprache mit dem Zeugen Ismail H. je nach Bedarfslage über die Gelder verfügen durfte – und dies auch tat – hat sie die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, indem sie sich bewusst der Einsicht verschloss, dass damit ihr Anspruch gegenüber dem SGB II-Leistungsträger entfallen war.
d) Auch im Übrigen ist der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 S. 1, § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X ist gewahrt. Die Rücknahme der Bewilligung erfolgte innerhalb eines Jahres seit Kenntnis von den Tatsachen, welche die Rücknahme rechtfertigen. Mit der Vorsprache des inzwischen verstorbenen Ehemannes der Klägerin und dem Zeugen Ismail H. am 21.09.2011 bei dem Beklagten hatte der Beklagte Kenntnis von dem Einkommenszufluss und damit der objektiven Tatsachen, die die Rücknahme rechtfertigten. Der Beklagte hat die Klägerin mit Schreiben vom 06.09.2012 angehört. Die Anhörung war damit vor Ablauf des 21.09.2012 innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der objektiven Tatsachen in Gang gesetzt (vgl. zu diesem Erfordernis mit überzeugenden Gründen LSG SH, Urteil v. 19.11.2013, L 7 R 3/11, juris Rn. 37). Vor Erlass eines Aufhebungsbescheids nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und Nr. 4 SGB X ist eine Anhörung erforderlich, um die Voraussetzungen des subjektiven Tatbestands aufzuklären. Daher beginnt die Jahresfrist erst nach erfolgter Anhörung des Betroffenen; maßgeblich ist der Ablauf der für die Anhörung gesetzten Frist (Padé in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 45 SGB X, Rn. 109), hier der 13.09.2012. Die Jahresfrist endete somit mit Ablauf des 13.09.2013, so dass der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 14.09.2012 innerhalb der Jahresfrist ergangen ist. Auch ist der Bescheid inhaltlich hinreichend bestimmt, die Aufhebungs- und Rückforderungsbeträge sind dem Grunde nach klar zugeordnet und der Höhe nach eindeutig bezeichnet.
2. Als Rechtsfolge ordnet § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II iVm § 330 Abs. 3 S. 1 SGB III an, dass der Verwaltungsakt – wie geschehen - mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben ist. Die Erstattungspflicht der Klägerin folgt aus § 50 Abs. 1 S. 1 SGB X. Die Erstattungsforderung war nicht nach § 40 Abs. 4 S. 1 SGB II zu mindern, da ein Fall des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB X vorliegt (§ 40 Abs. 4 S. 2 SGB II).
III. Die Kostenentscheidung betrifft das Klageverfahren sowohl der Klägerin als auch des ursprünglichen Klägers zu 2), beruht auf § 193 SGG und trägt dem Umstand Rechnung, dass der Beklagte hinsichtlich des Sohnes der Klägerin i.H.v. 3.305,44 EUR ein Anerkenntnis und für die Klägerin ein Teilanerkenntnis i.H.v. 441,87 EUR abgegeben hat.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten zu 41%.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten nach angenommenem Teilanerkenntnis noch über die Aufhebung und Erstattung von laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum 01.07.2009 bis 31.08.2010 i.H.v. insgesamt 5.411,06 EUR.
Die 1956 geborene Klägerin stellte mit ihrem 1948 geborenen und inzwischen verstorbenen Ehemann erstmals am 01.07.2008 einen Antrag auf Gewährung von SGB II-Leistungen. Seitdem bezogen die Klägerin, ihr Ehemann und ihre 1986 und 1995 geborenen Kindern bei dem Beklagten ununterbrochen einschließlich des streitgegenständlichen Zeitraumes bei dem Beklagten laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die Bedarfsgemeinschaft, deren Mitglieder sämtlich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, lebte im streitgegenständlichen Zeitraum in einer 55qm-Wohnung im Kr. 26 in Duisburg für eine Grundmiete i.H.v. 252,58 EUR monatlich zzgl. Betriebsnebenkosten i.H.v. 132,90 EUR monatlich zzgl. Heizkosten i.H.v. 90 EUR monatlich, insgesamt 475,48 EUR monatlich. Für die Kinder wurde Kindergeld i.H.v. jeweils 164 EUR monatlich bezogen. Die 1986 geborene Tochter der Klägerin absolvierte vom 17.09.2007 bis 16.09.2010 eine Ausbildung zur Zahnmedizinischen Fachangestellten und verdiente dabei monatlich im ersten Lehrjahr 450 EUR brutto im zweiten Lehrjahr 540 EUR brutto und im dritten Lehrjahr 590 EUR brutto
Der Beklagte bewilligte der Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wie folgt:
- Mit Bescheiden vom 18.06.2009 und 18.11.2009 für den Zeitraum 01.07.2009 bis 31.03.2010 monatliche Leistungen o für Regelbedarfe i.H.v. 323 EUR, o für Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. 118,87 EUR, o insgesamt 441,87 EUR monatlich, - mit Bescheiden vom 16.03.2010, 01.06.2010 und 29.09.2010 für den Zeitraum 01.04.2010 bis 31.08.2010 monatliche Leistungen o für Regelbedarfe i.H.v. 315,72 EUR, o für Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. 118,87 EUR, o insgesamt 434,59 EUR monatlich.
Am 14.09.2011 erhielt der Beklagte aufgrund eines Datenabgleichs beim Bundeszentralamt für Steuern Kenntnis davon, dass die Klägerin und ihr Ehemann im Jahr 2010 einen Kapitalertrag i.H.v. 62,00 EUR erzielt hatten. Mit Schreiben vom selben Tage forderte der Beklagte den Ehemann der Klägerin auf, Nachweise und Unterlagen zu dem zugehörigen Konto vorzulegen. Am 21.09.2011 sprachen der Ehemann und der Sohn der Klägerin, der Zeuge Ismail H., bei dem Beklagten vor. Der Zeuge erklärte, er habe seine Eltern gebeten, ein Sparbuch zu eröffnen, da er drei Jahre lang auf Montage gewesen und immer nur am Wochenende nach Hause gekommen sei. Dabei legten sie ein auf den Namen der Klägerin lautendes Sparbuch bei der Sparkasse Duisburg Nr. 32. vor.
Aus den im Laufe von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren vorgelegten Kontoauszügen des Zeugen Ismail H. und Sparbuchauszügen der Klägerin ergeben sich die folgenden Barumsätze im streitgegenständlichen Zeitraum:
Barabhebungen auf dem Girokonto des Zeugen Ismail H. bei der Sparkasse Duisburg, Girokontonr. 30 Kontobewegungen auf dem Sparbuch bei der Sparkasse Duisburg Nr. 32 , das auf den Namen der Klägerin lautete 29.12.2004: +100,00 EUR Bareinzahlung 30.03.2005: -95,00 EUR Barabhebung 17.07.2009: Barabhebung i.H.v. 2.000 EUR durch den Zeugen Ismail H. persönlich 17.07.2009: +2.000 EUR Bareinzahlung 03.08.2009: 1.500 EUR 03.08.2009: +1.500 EUR Bareinzahlung 14.08.2009: 2.000 EUR 14.08.2009: + 2.000 EUR Bareinzahlung 31.08.2009: +1.000 EUR Bareinzahlung 15.09.09: 1.500,00 EUR 01.10.2009: + 350 EUR Bareinzahlung 14.10.2009: 1.500 EUR 15.10.2009: + 1.000 EUR Bareinzahlung 16.10.2009: 300 EUR 16.10.2009: 30 EUR 27.10.2009: 100 EUR 30.10.2009: + 1.000 EUR Bareinzahlung 02.11.2009: + 800 EUR Bareinzahlung 17.11.2009: 1.500 EUR 18.11.2009: + 1.000 EUR Bareinzahlung 18.11.2009: 750 EUR 19.11.2009: 100 EUR 26.11.2009: + 1.000 EUR Bareinzahlung 30.11.2009: 250 EUR 04.12.2009: + 500 EUR Bareinzahlung 18.12.2009-21.12: 100 EUR, 1.400 EUR, 200 EUR, 400 EUR 22.12.2009: +700 EUR Bareinzahlung 28.12.2009: -55 EUR Barabhebung 28.12.2009: -100 EUR Barabhebung 29.12.2009: -350 EUR Barabhebung 07.01.2010: +700 EUR Bareinzahlung 18.01.2010: 800 EUR, 200 EUR 20.01.2010: +500 EUR Bareinzahlung 04.02.2010: +800 EUR Bareinzahlung 08.02.2010: -200 EUR Barabhebung 17.02.2010: 1.500 EUR 17.02.2010: +1.500 EUR Bareinzahlung 22.03.2010: 400 EUR 29.03.2010: +400 EUR Bareinzahlung 01.04.2010: -150 EUR Barabhebung 07.04.2010: -117 EUR Barabhebung 15.04.2010: 2.500 EUR 15.04.2010: +2.500 EUR Bareinzahlung 19.04.2010: -150 EUR Barabhebung 19.04.2010: -150 EUR Barabhebung 28.04.2010: -100 EUR Barabhebung 05.05.2010: -30 EUR Barabhebung 10.05.2010: -50 EUR Barabhebung 12.05.2010: -270 EUR Barabhebung 12.05.2010: +50 EUR Bareinzahlung 14.05.2010: 2.200 EUR 14.05.2010: +2.100 EUR Bareinzahlung 25.05.2010: -300 EUR Barabhebung 02.06.2010: -200 EUR Barabhebung 04.06.2010: -300 EUR Barabhebung 07.06.2010: +1.000 EUR Bareinzahlung 07.06.2010: +1.000 EUR Bareinzahlung 18.06.2010: 1.200 EUR 24.06.2010: -120 EUR Barabhebung 30.06.2010: -500 EUR Barabhebung 12.07.2010: +4.000 EUR Bareinzahlung 14.07.10: 400 EUR 15.07.10: 1.500 EUR 15.07.2010: +1.400 EUR Bareinzahlung 16.07.10: 500 EUR 16.07.2010: +500 EUR Bareinzahlung 27.07.2010: -100 EUR Barabhebung 13.08. 1.700 EUR 13.08.2010: +1.700 EUR Bareinzahlung 20.08.2010: + 1.500 EUR Bareinzahlung 27.08.2010: -280 EUR Barabhebung
Ferner legten der inzwischen verstorbene Ehemann der Klägerin und der Zeuge Ismail H. im Rahmen der Vorsprache am 21.09.2011 die Unterlagen zu einem auf den Namen des Zeugen Ismail H. lautenden Sparbuch vor, das der Zeugen Ismail H. am 20.08.2010 eröffnet hatte. Die auf dem Sparbuch der Klägerin zum 27.08.2010 angesparte Summe i.H.v. 29.000,00 EUR wurde am 27.08.2010 auf das Sparbuch des Zeugen Ismail H. umgebucht.
Mit Schreiben vom 06.09.2012 hörte der Beklagte die Klägerin zu einer beabsichtigten Aufhebung und Erstattung für die Zeit 01.07.2009 bis 31.08.2010 mit Fristsetzung bis zum 13.09.2012 an. Mit den aus dem Sparbuch ersichtlichen Bareinnahmen sei sie nicht hilfebedürftig. Auch sei der Vermögensfreibetrag in 2010 überschritten. Sie sei der Pflicht, die leistungserhebliche Änderung mitzuteilen, nicht nachgekommen. Außerdem habe das erzielte Einkommen zum Wegfall/zur Minderung des Anspruchs geführt. Sie habe auch gewusst bzw. hätte wissen müssen, dass der Anspruch ganz oder teilweise weggefallen sei. Eine Aufrechnung sei beabsichtigt.
Mit Bescheid vom 14.09.2012 hob der Beklagte die Leistungen für den Zeitraum 01.07.2009 bis 31.08.2010 für den Zeitraum 01.07.2009 bis 28.02.2010 und 01.04.2010 bis 31.08.2010 ganz und für den Monat März 2010 teilweise, insgesamt i.H.v. 5.852,93 EUR auf und forderte den Betrag von der Klägerin erstattet. Mit dem ausweislich des Sparbuches erzielten Einkommens sei sie nicht hilfebedürftig. Sie sei der Pflicht, die leistungserhebliche Änderung mitzuteilen, nicht nachgekommen. Außerdem habe das erzielte Einkommen zum Wegfall/zur Minderung des Anspruchs geführt. Sie habe auch gewusst bzw. hätte wissen müssen, dass der Anspruch ganz oder teilweise weggefallen sei. Die Vorsprache am 13.09.2012 stehe dem nicht entgegen. Vielmehr sprächen die Umstände dafür, dass der Zeuge Ismail H. sie und ihre Familie mit den Zahlungen habe unterstützen wollen. Anderenfalls hätte er ein Sparbuch auf seinen Namen anlegen und das Geld dort ansparen können. Hiergegen wendete sich die Klägerin mit Widerspruch vom 27.09.2012. Es habe ein Treuhandverhältnis für den wirtschaftlich Berechtigten Zeugen Ismail H. bestanden. Die Klägerin sei im Innenverhältnis nicht berechtigt gewesen, über die Guthaben zu verfügen. Ein schriftlicher Treuhandvertrag existiere nicht. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25.09.2013, der Klägerin zugegangen am 02.10.2013, als unbegründet zurück. Die treuhänderische Verwaltung des Guthabens sei nicht nachgewiesen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer unter dem 31.10.2013 bei dem Sozialgericht Duisburg erhobenen Klage. Sie sei nicht berechtigt gewesen, über das Guthaben zu verfügen. Ausschließlich Verfügungsberechtigter sei ihr Sohn, der Zeuge Ismail H. Dieser habe auch die Einzahlungen auf das Sparbuch vorgenommen. Die Klägerin selber, ihr inzwischen verstorbener Ehemann, ihre Tochter oder ihr damals minderjähriger Sohn hätte darüber in keiner Weise verfügt. Außerdem sei eine Rückforderung auch deshalb ausgeschlossen, weil dem Beklagten der Sachverhalt länger als ein Jahr vor Erlass des angefochtenen Bescheides bekannt gewesen sei. Spätestens im August 2011 dürfte der Beklagte gewusst haben, dass Zinseinkünfte und ein entsprechendes Guthaben vorlagen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 14.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.09.2013 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte verweist im Wesentlichen auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid. Die Jahresfrist sei gewahrt.
Der Beklagte hat im Laufe des Gerichtsverfahrens hinsichtlich des ursprünglichen Klägers zu 2) ein Anerkenntnis i.H.v. 3.305,44 EUR abgegeben. Dieses hat der ursprüngliche Kläger zu 2) angenommen und den Rechtsstreit für erledigt erklärt.
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung am 24.03.2017 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Ismail H. und Esma H ...
Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 24.03.2017 ein Teilanerkenntnis hinsichtlich des Monats September 2009 abgegeben und den angefochtenen Bescheid insoweit i.H.v. 441,87 EUR aufgehoben. Die Klägerin hat das Teilanerkenntnis angenommen und den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, hier insbesondere der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 24.03.2017, und der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nach dem angenommenen Teilanerkenntnis unbegründet.
I. Statthafte Klageart ist die Anfechtungsklage gem. § 54 Abs. 1 S. 1, 1. Var. Sozialgesetzbuch (SGG). Streitgegenstand ist der Bescheid vom 14.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.09.2013, mit dem der Beklagte nach angenommenem Teilanerkenntnis die Leistungen für den Zeitraum 01.07.2009 bis 31.08.2009, 01.10.2009 bis 28.02.2010 und 01.04.2010 bis 31.08.2010 ganz und für den Monat März 2010 teilweise, insgesamt i.H.v. 5.411,06 EUR aufhebt und den Betrag von der Klägerin erstattet verlangt.
II. Die Klägerin ist durch den angefochtenen Verwaltungsakt nicht i.S.v. § 54 Abs. 2 S. 1 SGG beschwert, da der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 14.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.09.2013 nach dem angenommenen Teilanerkenntnis rechtmäßig ist.
1. Rechtsgrundlage für die rückwirkende Aufhebung ist die Vorschrift des § 40 SGB II iVm § 48 Abs. 1 SGB X. Die Aufhebung der Bewilligungsbescheide vom 18.06.2009, 18.11.2009, 16.03.2010, 01.06.2010 und 29.09.2010 hatte gem. § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 S. 1 SGB III i.V.m § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 und Nr. 4 SGB X mit Rückwirkung ab dem 01.07.2009 zu erfolgen.
In den in § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 und Nr. 4 SGB X iVm § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, § 330 Abs. 3 SGB III bestimmten Fällen ist der Verwaltungsakt mit Wirkung zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, wenn nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, wenn der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes ganz oder zum Teil weggefallen ist.
a) Die Klägerin hat nach Antragstellung bzw. Erlass der Bewilligungsbescheide im streitgegenständlichen Zeitraum bedarfsdeckendes Einkommen in Form der Barzahlungen, die auf ihrem Sparbuch verbucht wurden, erzielt, das zum Wegfall bzw. zur Minderung des Anspruchs geführt hat (vgl. § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X). Bei den von der Klägerin erzielten Einnahmen handelt es sich um Einkommen. Einkommen ist gem. § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II grundsätzlich jede Einnahme in Geldeswert. Es handelt sich zur Überzeugung des Gerichts bei den verbuchten Bareinzahlungen um Einnahmen der Klägerin und nicht etwa um nur treuhänderisch für den Zeugen Ismail H. verwaltetes Vermögen des Zeugen Ismail H ...
Die Wirksamkeitsvoraussetzungen einer zwischen nahen Angehörigen getroffenen treuhänderischen Abrede anzulegenden Maßstäbe sind nicht erfüllt. Wegen der Manipulationsmöglichkeiten und Missbrauchsgefahren, die mit verdeckten Treuhandverhältnissen typischerweise verbunden sind, ist bei der Prüfung, ob ein Treuhandverhältnis tatsächlich besteht, ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. Bundesssozialgericht, Urteil vom 24.05.2006, Az. B 11a AL 7/05 R, juris Rn. 27). Hiernach müssen die Beweggründe für die Treuhandkonstruktion nachvollziehbar sein (SG Aachen, Urteil vom 14. Februar 2011 – S 14 AS 92/09 –, Rn. 24, juris) (dazu unter (a)), das Treugut nachweislich vom Treugeber stammen (dazu unter (b)) und der Treuhandvertrag und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten dem entsprechen, was zwischen fremden Dritten üblich ist (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 24.05.2006, Az. B 11a AL 7/05 R, juris Rn. 27) (dazu unter (c)). Hier fehlt es aus Sicht des Gerichts an allen Voraussetzungen.
(a) Die Beweggründe für die Treuhandkonstruktion sind weder schlüssig vorgetragen noch nachvollziehbar.
Wenn die Klägerin vorträgt, der Zeuge Ismail H. habe von seinen berufsbedingten Auswärtstätigkeiten einen Barbetrag i.H.v. 2.000 EUR mitgebracht, der bei ihr wegen Einbrüchen in der Nachbarschaft zu Hause nicht sicher habe aufbewahrt werden können, so dass es im Juli 2009 zu einer Einzahlung auf ihrem Sparbuch gekommen sei, entspricht dieser Vortrag schon nicht der Sachlage. Der Zeuge Ismail H. hat nach dem dem Gericht vorliegenden Barauszahlungsbeleg am 17.07.2009 um 14:33 Uhr bei der Sparkasse Duisburg persönlich einen Barbetrag i.H.v. 2.000 EUR von seinem Girokonto abgehoben. Am selben Tag ist auf das Sparbuch der Klägerin ein Barbetrag i.H.v. 2.000 EUR eingezahlt worden. Angesichts des übereinstimmenden Vortrages, es sei ausschließlich Geld des Zeugen Ismail H. auf das Sparbuch eingezahlt worden, kann es sich zur Überzeugung des Gerichts bei den am 17.07.2009 auf das Sparbuch der Klägerin eingezahlten 2.000 EUR nur um das von dem Zeugen Ismail H. zuvor von seinem Girokonto abgehobene Geld handeln. Jedweden hiervon abweichenden Geschehensablauf hält das Gericht für mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für ausgeschlossen. Vor diesem Hintergrund erschließt sich dem Gericht auch nicht, warum der Zeuge Ismail H. nicht einfach ein auf seinen Namen lautendes Sparbuch angelegt hat. Entgegen den Bekundungen der Klägerin hat sich der Zeuge nachweislich sehr wohl zu Geschäftsöffnungszeiten der Sparkasse, hier am 17.07.2009, dem Tag der ersten Bartransaktion auf das Sparbuch der Klägerin, in Duisburg aufgehalten. Davon abgesehen hätte es dem Zeugen Ismail H. stets freigestanden, am Ort seiner Beschäftigung ein Konto zu eröffnen und dort sein Geld anzulegen oder es einfach auf seinem Girokonto zu belassen. Hierzu ist er seit August 2010 auch offensichtlich ohne weitere Probleme in der Lage. Es ergeben sich angesichts der geschilderten Umstände keinerlei Anhaltspunkte für das Gericht, aus welchen Gründen er dies nicht bereits in 2009 hätte tun können, wenn er das Geld tatsächlich für sich allein hätte anlegen wollen.
(b) Trotz Vorlage aller relevanten Kontoauszügen für das Girokonto des Zeugen Ismail H. ist nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass das angebliche Treugut vollständig von dem Zeugen Ismail H. stammt, der meint, der Treugeber zu sein. Es lässt sich auch bei Überprüfung der Bewegungen auf dem Girokonto des Zeugen H. die Herkunft von insgesamt 14.150,- EUR nicht sicher feststellen. Dabei handelt es sich um die folgenden Bareinzahlungen auf dem Sparbuch der Klägerin, für die sich keine Entsprechungen auf dem Girokonto des Zeugen Ismail H. finden:
- 31.08.2009: +1.000 EUR Bareinzahlung - 01.10.2009: + 350 EUR Bareinzahlung - 30.10.2009: + 1.000 EUR Bareinzahlung - 02.11.2009: + 800 EUR Bareinzahlung - 26.11.2009: + 1.000 EUR Bareinzahlung - 04.12.2009: + 500 EUR Bareinzahlung - 07.01.2010: +700 EUR Bareinzahlung - 20.01.2010: +500 EUR Bareinzahlung - 04.02.2010: +800 EUR Bareinzahlung - 07.06.2010: +1.000 EUR Bareinzahlung - 07.06.2010: +1.000 EUR Bareinzahlung - 12.07.2010: +4.000 EUR Bareinzahlung - 20.08.2010: + 1.500 EUR Bareinzahlung
(c) Darüber hinaus entsprechen weder der Treuhandvertrag noch seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten dem, was zwischen fremden Dritten üblich ist. Es gibt keine schriftliche Vereinbarung. Auch wurden mündlich keinerlei Einzelheiten vereinbart. Die Klägerin hat insoweit lediglich vorgetragen, es sei vereinbart gewesen, dass sie dem Zeugen Ismail H. versprochen habe, ihm das Geld zu geben, wenn er nach Hause käme. Dabei fehlt es an jedweder Substanz, was mit "nach Hause kommen" gemeint gewesen sein soll. Es wäre unter Fremden aus Sicht des Gerichts undenkbar, dass der Treugeber bei einer Summe von insgesamt 29.000 EUR weder seinen Herausgabeanspruch schriftlich fixiert noch schriftlich dokumentiert, dass er das Treugut bei Tod oder Insolvenz des Treuhänders ebenso wenig verliert wie im Falle der Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Treuhänders. Auf der anderen Seite wird der Treuhänder regeln wollen, ob und ggf. in welcher Höhe er bei Verlust des Treuguts haftet, ob er für seine Bemühungen (und sein evtl. Haftungsrisiko) ein Entgelt oder eine Aufwandsentschädigung erhält und wie mit den Früchten des Treuguts (z.B. Zinsen) steuerrechtlich umzugehen ist (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Juni 2009 – L 1 AS 31/08 –, Rn. 25, juris). Darüber hinaus wäre es unter fremden Dritten ausgeschlossen, dass der Treunehmer sich an dem Treugut je nach Bedarf "bedienen" darf, wie es hier vereinbart war und durchgeführt wurde. Nach eigenen Einlassungen der Klägerin durften sie und ihr Ehemann den jeweiligen Betrag für sich abheben, den sie gerade benötigten. Diese Beträge mussten sie nicht zurückzahlen. Die Summe der Barabhebungen für den Eigenverbrauch der Klägerin bzw. ihrer Bedarfsgemeinschaft beläuft sich auf insgesamt 3.522 EUR.
Gegen die Existenz einer Treuhandabrede spricht schließlich auch, dass die Klägerin als wirtschaftlich Berechtigte iSd. § 8 des Geldwäschegesetzes fungierte, so dass ihr angebliches Handeln im fremden Interesse keinesfalls eindeutig erkennbar war.
b) Die Höhe der vorgenommenen Aufhebung ist nach Abgabe des Teilanerkenntnisses des Beklagten nicht zu beanstanden. In den in § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X iVm § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, § 330 Abs. 3 SGB III bestimmten Fällen ist der Verwaltungsakt mit Wirkung zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, wenn nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Die Klägerin erzielte ausweislich der Bareinzahlungen auf ihrem Sparbuch das folgende Einkommen:
- Im Juli 2009: 2.000 EUR - im August 2009: 4.500 EUR - im September 2009: nichts - im Oktober 2009: 2.350 EUR - im November 2009: 2.800 EUR - im Dezember 2009: 1.200 EUR - im Januar 2010: 1.200 EUR - im Februar 2010: 2.300 EUR - im März 2010: 400 EUR - im April 2010: 2.500 EUR - im Mai 2010: 2.150 EUR - im Juni 2010: 2.000 EUR - im Juli 2010: 5.900 EUR - im August 2010: 3.200 EUR.
Dieses Einkommen ist gem. § 4 AlGIIV iVm § 2 Abs. 2 S. 1 AlGIIV und § 6 Abs. 1 Nr. 1 ALGIIV (jew. in der für den 01.08.2009 bis 31.12.2010 gültigen Fassung) als sonstiges Einkommen für den Monat zu berücksichtigen, in dem es zufließt und dabei um 30,- EUR monatlich pauschal zu bereinigen.
Mit dem so bereinigten Einkommen war die Klägerin in der Lage, bis auf den Monat September 2009 und den Monat März 2010 die Bedarfe der Bedarfsgemeinschaft i.H.v. 1.125,61 EUR in 2009 und i.H.v. 1.107,40 EUR in 2010 zu decken. Insoweit verweist das Gericht auf die im wesentlichen zutreffenden Berechnungen des Beklagten in den aufgehobenen Bewilligungsbescheiden unter weiterer Berücksichtigung des Ausscheidens der Tochter Esma aus der Bedarfsgemeinschaft wegen bedarfsdeckenden Einkommens. Hinsichtlich des Monats September 2009 hat der Beklagte ein Teilanerkenntnis abgegeben, das die Klägerin angenommen hat. Der Rechtsstreit ist insoweit erledigt. Hinsichtlich des Monats März 2010 ergibt sich ein höherer Rückforderungsbetrag für den Beklagten. Im März 2010 gab es ein Einkommen i.H.v. 400 EUR, das nicht erneut zu bereinigen war, da der Pauschbetrag bereits bei der Verteilung des überschießenden Kindergeldes der Tochter Esma zu berücksichtigen war. Damit ergibt sich für die Klägerin für den Monat März 2010 eine Überzahlung i.H.v. 152,72 EUR, so dass es bei dem Aufhebungsbetrag des Beklagten i.H.v. 145,02 EUR verbleibt.
c) Daneben liegen die Voraussetzungen von § 40 SGB II iVm § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB X vor. Hiernach ist der Verwaltungsakt mit Wirkung zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, wenn der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes ganz oder zum Teil weggefallen ist.
Die Klägerin war Inhaberin des Sparbuchs und nach eigenen Angaben vollumfänglich über die Transaktionen und damit zusammenhängenden Absprachen mit dem Zeugen Ismail H. informiert. Auch wenn sie selber meint, sie habe nicht gewusst, dass sie gegenüber dem Beklagten die Transaktionen hätte anzeigen müssen, hat die Klägerin zur Überzeugung des Gerichts grob fahrlässig gehandelt. Gerade in Anbetracht des Umstandes, dass sie nach Absprache mit dem Zeugen Ismail H. je nach Bedarfslage über die Gelder verfügen durfte – und dies auch tat – hat sie die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, indem sie sich bewusst der Einsicht verschloss, dass damit ihr Anspruch gegenüber dem SGB II-Leistungsträger entfallen war.
d) Auch im Übrigen ist der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 S. 1, § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X ist gewahrt. Die Rücknahme der Bewilligung erfolgte innerhalb eines Jahres seit Kenntnis von den Tatsachen, welche die Rücknahme rechtfertigen. Mit der Vorsprache des inzwischen verstorbenen Ehemannes der Klägerin und dem Zeugen Ismail H. am 21.09.2011 bei dem Beklagten hatte der Beklagte Kenntnis von dem Einkommenszufluss und damit der objektiven Tatsachen, die die Rücknahme rechtfertigten. Der Beklagte hat die Klägerin mit Schreiben vom 06.09.2012 angehört. Die Anhörung war damit vor Ablauf des 21.09.2012 innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der objektiven Tatsachen in Gang gesetzt (vgl. zu diesem Erfordernis mit überzeugenden Gründen LSG SH, Urteil v. 19.11.2013, L 7 R 3/11, juris Rn. 37). Vor Erlass eines Aufhebungsbescheids nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und Nr. 4 SGB X ist eine Anhörung erforderlich, um die Voraussetzungen des subjektiven Tatbestands aufzuklären. Daher beginnt die Jahresfrist erst nach erfolgter Anhörung des Betroffenen; maßgeblich ist der Ablauf der für die Anhörung gesetzten Frist (Padé in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 45 SGB X, Rn. 109), hier der 13.09.2012. Die Jahresfrist endete somit mit Ablauf des 13.09.2013, so dass der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 14.09.2012 innerhalb der Jahresfrist ergangen ist. Auch ist der Bescheid inhaltlich hinreichend bestimmt, die Aufhebungs- und Rückforderungsbeträge sind dem Grunde nach klar zugeordnet und der Höhe nach eindeutig bezeichnet.
2. Als Rechtsfolge ordnet § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II iVm § 330 Abs. 3 S. 1 SGB III an, dass der Verwaltungsakt – wie geschehen - mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben ist. Die Erstattungspflicht der Klägerin folgt aus § 50 Abs. 1 S. 1 SGB X. Die Erstattungsforderung war nicht nach § 40 Abs. 4 S. 1 SGB II zu mindern, da ein Fall des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB X vorliegt (§ 40 Abs. 4 S. 2 SGB II).
III. Die Kostenentscheidung betrifft das Klageverfahren sowohl der Klägerin als auch des ursprünglichen Klägers zu 2), beruht auf § 193 SGG und trägt dem Umstand Rechnung, dass der Beklagte hinsichtlich des Sohnes der Klägerin i.H.v. 3.305,44 EUR ein Anerkenntnis und für die Klägerin ein Teilanerkenntnis i.H.v. 441,87 EUR abgegeben hat.
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