Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 14 R 4365/09
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 276/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Dass die Auflösung einer Ansparrücklage bei der Ermittlung des Arbeitseinkommens und der Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen als Gewinn zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts (hier § 7g EStG idF bis 17.08.2007).
2. Handelt es sich bei einem Neubescheid, der aufgrund eines Überprüfungsverlangens nach § 44 Abs. 1 SGB X ergeht, um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, sind tatsächliche Änderungen nach dem Zeitpunkt des zurückgenommen Ursprungsbescheides erheblich, wenn sie auch bei damals richtiger Entscheidung gegriffen hätten - einerlei, ob sie sich positiv oder negativ auf die Leistung auswirken.
3. Sinn und Zweck des Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X kann es nicht sein, dem Antragsteller mehr zu gewähren, als ihm nach materiellem Recht zusteht (BSG Urteil vom 18.08.2004 - B 8 KN 18/03).
2. Handelt es sich bei einem Neubescheid, der aufgrund eines Überprüfungsverlangens nach § 44 Abs. 1 SGB X ergeht, um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, sind tatsächliche Änderungen nach dem Zeitpunkt des zurückgenommen Ursprungsbescheides erheblich, wenn sie auch bei damals richtiger Entscheidung gegriffen hätten - einerlei, ob sie sich positiv oder negativ auf die Leistung auswirken.
3. Sinn und Zweck des Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X kann es nicht sein, dem Antragsteller mehr zu gewähren, als ihm nach materiellem Recht zusteht (BSG Urteil vom 18.08.2004 - B 8 KN 18/03).
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 14.01.2016 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Anrechnung von Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit für das Jahr 2006 auf die Höhe der Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Der 1950 geborene Kläger war als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater selbstständig tätig. Mit Antrag vom 02.12.2004 (Eingang am 06.12.2004) beantragte er bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Er gab am 06.03.2005 an, noch bis zum 31.03.2005 Einkünfte als Steuerberater aus freiberuflicher Tätigkeit zu beziehen. Ab dem 01.04.2005 werde er nur noch als Aufsichtsrat mit einem monatlichen Einkommen von 300,00 EUR (1 Stunde / Woche) tätig sein.
Nach Einholung eines augenärztlichen Gutachtens vom 02.02.2005 stellte die Beklagte fest, seit dem 06.12.2004 bestehe beim Kläger ein unter 3-stündiges Leistungsvermögen für die letzte berufliche Tätigkeit und ein 3 bis unter 6-stündiges Leistungsvermögen für den allgemeinen Arbeitsmarkt in Berufen für hochgradig Sehbehinderte oder Blinde. Mit Bescheid vom 11.04.2004 bewilligte sie dem Kläger ab dem 01.01.2005 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Wegen Überschreitens des zulässigen Hinzuverdienstes war die Rente nicht zu zahlen.
Mit Bescheid vom 16.06.2005 gewährte die Beklagte anstelle der bisherigen Rente eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit bis 30.09.2008. Der Rentenanspruch sei zeitlich begrenzt, weil die volle Erwerbsminderung auch auf den Verhältnissen des Arbeitsmarktes beruhe. Die Beklagte legte als Rentenbeginn den 01.10.2005 fest und berücksichtigte hierbei die Angaben des Klägers, die selbständige Tätigkeit am 31.03.2005 aufgegeben zu haben. Im Bescheid wurde auf die maßgebenden monatlichen Hinzuverdienstgrenzen für die Rente wegen voller Erwerbsminderung hingewiesen (Anlage 19) und von der Beklagten ausgeführt, dass bei Ausübung einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit die Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht oder in verminderter Höhe geleistet werde, sofern durch das erzielte Einkommen (z.B. Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit) die für diese Rente maßgebenden Hinzuverdienstgrenzen überschritten werden. Es bestehe die gesetzliche Verpflichtung, die Aufnahme oder die Ausübung einer über diesen Rahmen hinausgehenden Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit unverzüglich mitzuteilen. Für die Anerkennung des Rentenanspruches seien die Verhältnisse des Arbeitsmarktes ausschlaggebend gewesen. Daher bestehe die gesetzliche Verpflichtung, jede Aufnahme oder Ausübung einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit unverzüglich mitzuteilen.
Der Kläger beantragte am 06.03.2008 die Weitergewährung der Erwerbsminderungsrente über den 30.09.2008 hinaus. Im Antragsformular gab er unter dem 02.04.2008 an, steuerrechtliche Gewinne zu erzielen.
Daraufhin forderte die Beklagte die Einkommensteuerbescheide des Klägers ab dem Jahr 2005 an. Nach den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2005 bis 2007 erzielte der Kläger in diesen Jahren Einkünfte aus einer Beiratstätigkeit und aus der Abwicklung der Steuerberaterkanzlei. Für das Jahr 2006 wies der Einkommensteuerbescheid vom 01.03.2007 einen Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von 10.845,00 EUR aus.
Die Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 14.08.2008 an. Aus den vorgelegten Unterlagen gehe hervor, dass der Kläger weiterhin mit der Abwicklung von Mandaten beauftragt gewesen bzw. immer noch beauftragt sei. Für die Feststellung des Rentenanspruches sei auch die Tatsache maßgebend gewesen, dass der Arbeitsmarkt für den Kläger als verschlossen galt. Durch die weitere Ausübung der Tätigkeit habe der Kläger aber das Vorhandensein eines leistungsgerechten Arbeitsplatzes nachgewiesen. Es sei beabsichtigt, den Bescheid vom 16.06.2005 mit Wirkung ab 01.10.2005 nach § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurückzunehmen, die Zahlung der vollen Erwerbsminderungsrente zum 30.09.2008 einzustellen und ab 01.10.2008 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu zahlen. Für die Zeit vom 01.10.2005 bis 30.09.2008 sei eine Überzahlung in Höhe von 17.683,20 EUR eingetreten, die der Kläger zu erstatten habe.
Der Kläger nahm hierzu mit Schreiben vom 25.08.2008 Stellung. Gleichzeitig beantragte er die Gewährung einer vollen und unbefristeten Erwerbsminderungsrente ab 01.04.2005. Die bisherige Einstufung sei falsch.
Die Beklagte ließ den Kläger am 22.11.2008 augenärztlich untersuchen. Danach sei der Kläger seit dem 06.12.2004 auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter 3 Stunden täglich leistungsfähig. Dieser Zustand bestehe auf Dauer.
Die Beklagte hörte den Kläger erneut an (Schreiben vom 15.04.2009). Der Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung sei kraft Gesetzes zu kürzen, weil die Hinzuverdienstgrenzen wegen des Bezuges von Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit in der Weise überschritten worden seien, dass vom 01.01.2005 bis 31.03.2005 kein Anspruch auf Zahlung der Rente bestehe, vom 01.04.2005 bis 28.02.2006 ein Anspruch in Höhe von drei Viertel der Vollrente bestehe, vom 01.03.2006 bis 28.02.2007 ein Anspruch in Höhe von einem Viertel der Vollrente bestehe und vom 01.03.2007 bis 31.12.2007 kein Anspruch auf Zahlung der Rente bestehe.
Die Beklagte verwies auf ihre Absicht, den Bescheid vom 16.06.2005 mit Wirkung ab dem 01.10.2005 nach § 45 SGB X zurückzunehmen und die Überzahlung für die Zeit vom 01.10.2005 bis 31.12.2007 in Höhe von 19.854,93 EUR nach § 50 Abs. 1 SGB X zurückzufordern. Der Überzahlungsbetrag mindere sich wegen zustehender Beträge aufgrund der Nichtinanspruchnahme der Rente im Ruhenszeitraum und weiteren Anspruchszeiträumen auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung auf derzeit 14.387,43 EUR. Der Kläger hätte aufgrund der ihm gegebenen Informationen die Fehlerhaftigkeit des Bescheides gekannt beziehungsweise hätte erkennen müssen (§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X). Aus dem Rentenbescheid sei erkennbar gewesen, dass mit dem Hinzuverdienst die Grenzen für die Voll- oder Teilrenten unzulässig überschritten werden. Der Kläger sei auch darüber aufgeklärt worden, welche Einkommensarten bei der Prüfung der Hinzuverdienstgrenzen maßgeblich sein können.
Unter dem 22.04.2009 führte der Kläger hierzu aus, nach dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 beliefen sich die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit auf 10.845,00 EUR. Hierin enthalten sei eine Auflösung der Rücklage nach § 7g Einkommensteuergesetz idF bis 17.08.2007 (EStG a.F.), die im Jahr 2004 gebildet worden sei. Ohne diese Auflösung ergebe sich für das Jahr 2006 ein Verlust von 16.035,00 EUR. Zwar sei als Arbeitseinkommen der nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn heranzuziehen. Entscheidend sei aber, ob das Arbeitseinkommen während des Leistungsbezuges erarbeitet worden sei. Mit Urteil vom 05.09.2006 (B 7a AL 38/05 R) habe das Bundessozialgericht (BSG) ausgeführt, dass die Auffassung, bei einer gewinnerhöhenden Auflösung von Ansparrücklagen allein auf den im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Gewinn abzustellen, ohne im Blick zu behalten, wann der Gewinn tatsächlich erarbeitet worden sei, dem Sinn und Zweck des § 141 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) nicht gerecht werde. Dies müsse auch für § 96a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) gelten. Die Bildung der Rücklage und damit die Erarbeitung des Einkommens seien im Jahr 2004 erfolgt, also in einem Zeitraum, für den noch keine Rente beantragt worden sei. Im Ergebnis sei das maßgebende Arbeitseinkommen 2006 mit einem Verlust in Höhe von 16.035,00 EUR anzusetzen.
Mit Bescheid vom 01.07.2009 gewährte die Beklagte dem Kläger auf den Antrag vom 06.12.2004 Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Rente beginne am 01.01.2005 und werde längstens bis zum Monat des Erreichens der Regelaltersrente gezahlt. Für die Zeit ab 01.09.2009 würden einschließlich des Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag monatlich 1.021,51 EUR gezahlt. Für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.08.2009 ergebe sich eine Überzahlung von 12.865,80 EUR. Der überzahlte Betrag sei zu erstatten. Unter der Überschrift "mehrere Rentenansprüche" war angegeben: Bestehen für denselben Zeitraum Ansprüche auf mehreren Renten aus eigener Versicherung, leiste die Beklagte nur die höchste Rente. Bei gleich hohen Renten gelte eine gesetzliche Rangfolge. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung sei daher nicht zu zahlen.
In Anlage 10 des Bescheides vom 01.07.2009 führte die Beklagte zur Begründung aus, der Rentenbescheid vom 16.06.2005 werde hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab 01.10.2005 nach § 45 SGB X zurückgenommen; die Überzahlung sei nach § 50 SGB X zu erstatten. Die Rücknahme des Rentenbescheides sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft sei zulässig, weil der Kläger sich zum einen auf Vertrauen in den Bestand des Rentenbescheides nicht berufen könne (§ 45 Abs. 2 S. 3 SGB X) und zum anderen die Fristen des § 45 Abs. 3 beziehungsweise Abs. 4 SGB X nicht abgelaufen seien. Auf Vertrauen in den Bestand des Rentenbescheides könne sich der Kläger nicht berufen, weil er bereits bei Erhalt des Rentenbescheides anhand der Anlagen hätte erkennen können, dass die Hinzuverdienstgrenze für die Vollrente mit dem von ihm erzielten Hinzuverdienst überschritten werde.
Arbeitseinkommen im Sinne der Hinzuverdienstregelungen des § 96a SGB VI sei der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Der steuerrechtliche Gewinn bestimme sich nach Maßgabe der allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften der §§ 4 bis 7k EStG und ergebe sich regelmäßig aus dem Einkommensteuerbescheid und werde für das gesamte Kalenderjahr ausgewiesen. Bestehe die selbstständige Tätigkeit über den Rentenbeginn hinaus fort oder werde sie erst nach Rentenbeginn steuerrechtlich (vollständig) aufgegeben, seien alle Einkünfte, die nach Rentenbeginn zufließen und die steuerrechtlich als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Tätigkeit behandelt werden, im Rahmen des § 96a SGB VI zu berücksichtigen.
Ansparabschreibungen könnten gemäß § 7g EStG a.F. für die künftige Anschaffung oder Herstellung von neuen beweglichen Wirtschaftsgütern berücksichtigt werden und würden im Jahr der Bildung als gewinnmindernde Rücklage berücksichtigt. Werde das begünstigte Wirtschaftsgut nicht oder nicht wie geplant angeschafft, sei die gebildete Rücklage aus der Berücksichtigung der Ansparabschreibung zu einem späteren Zeitpunkt wieder gewinnerhöhend aufzulösen. Da § 15 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) für die Beurteilung des Vorliegens eines Arbeitseinkommens auf die Gewinnermittlungsvorschriften des EStG abstelle, wozu auch die Regelung des § 7g EStG a.F. gehöre, sei die Auflösung einer gebildeten Ansparrücklage in dem Jahr als Arbeitseinkommen zu werten, in dem sie sich gewinnerhöhend auswirke. Durch die im Rahmen des § 15 Abs. 1 SGB IV festgelegte Anknüpfung an die Regelungen des Einkommensteuerrechts sei nicht von Bedeutung, ob die Einkünfte in der Zeit vor Beginn der Rente erwirtschaftet worden seien. Entscheidend sei vielmehr, dass während des Bezuges einer Rente wegen Erwerbsminderung eine selbstständige Tätigkeit bestanden habe und steuerrechtliche (Gewinn-) Einkünfte hieraus erzielt worden seien. Das Urteil des BSG vom 05.09.2006 (B 7a AL 38/05 R) betreffe die Sonderfallkonstellation des § 141 SGB III und könne daher hier keine Anwendung finden.
Auch im Wege des Ermessens sei die Bescheidrücknahme gerechtfertigt, weil keine Gründe oder besondere Umstände erkennbar seien, die gegen eine Rücknahme sprechen würden und ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Richtigstellung bestehe.
Mit Widerspruch vom 22.07.2009 beantragte der Kläger, das maßgebliche Arbeitseinkommen 2006 um die Auflösung der Rücklage nach § 7g EStG a.F. zu kürzen. Der Widerspruch richte sich gegen die Berechnung der Monatsrente für den Zeitraum 2006. Es sei von einem Ausnahmefall auszugehen, bei dem sich Begriff des Arbeitseinkommens nicht mit der Systematik des Steuerrechts decke. Die Auflösung der Rücklagen sei im Zeitraum des Bezuges der Rente erfolgt, während die Bildung der Rücklage, d.h. die Erarbeitung des Einkommens, in der Zeit der Arbeitstätigkeit erfolgte. Das Einkommen 2006 sei nicht während des Rentenbezuges erarbeitet worden und entspreche somit nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sei mit Beginn der Rente aufgegeben worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.09.2009 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Unter Berufung auf die bisherigen Ausführungen halte sie daran fest, dass in dem Kalenderjahr, in dem sich die Ansparrücklage einkommensteuerrechtlich gewinnerhöhend ausgewirkt habe, diese auch als Arbeitseinkommen zu berücksichtigen sei.
Dagegen hat der Kläger am 07.10.2009 Klage zum Sozialgericht (SG) Würzburg erhoben. Er hat erneut auf das Urteil des BSG vom 05.09.2006 (B 7a AL 38/05 R) Bezug genommen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung des SG am 14.01.2010 hat der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 01.07.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.09.2009 dahingehend abzuändern, dass bei der Neuberechnung der Rentenzahlung und bei der Berechnung und Rückforderung der eventuell entstandenen Überzahlung für das Kalenderjahr 2006 von einem negativen Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit ausgegangen wird (- 16.035,00 EUR).
Mit Urteil vom 14.01.2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Aufgrund des im Jahr 2006 erzielten Arbeitseinkommens aus selbstständiger Tätigkeit habe dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum 2006 Erwerbsminderungsrente nur in gekürzter Höhe zugestanden. Die Beklagte sei zur rückwirkenden Kürzung der mit Bescheid vom 16.06.2005 in ungekürzter Höhe festgesetzten Erwerbsminderungsrente für den betroffenen Anrechnungszeitraum 2006 und zur Rückforderung des entsprechend überzahlten Betrages berechtigt gewesen. Die Vorschriften der §§ 45, 50 SGB X seien bei der Rückforderung eingehalten worden. Nicht zu beanstanden sei, dass die Beklagte die im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 ausgewiesenen Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von 10.845 EUR für die Einkommensanrechnung zugrunde gelegt habe. Die Regelung des § 15 SGB IV gelte auch für die Bildung und folgerichtig auch für die Auflösung von Ansparabschreibungen nach § 7g EStG a.F ... Nach dieser Regelung können Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder für die Herstellung eines Wirtschaftsguts im Sinne des § 7g Abs. 1 EStG a.F. eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden (Ansparabschreibung). Ist die Investition spätestens am Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres noch nicht abgeschlossen, so muss sie den Gewinn erhöhend aufgelöst werden (§ 7g Abs. 4 S. 2 EStG a.F.). Den entsprechenden Gewinn in Höhe der Ansparrücklage habe der Steuerpflichtige tatsächlich im Jahr der Bildung der Ansparrücklage insbesondere durch Verwertung und Einsatz der Arbeitskraft erarbeitet, steuerlich berücksichtigt werde dieser Gewinn jedoch erst später, und zwar im Jahr der den Gewinn erhöhenden Auflösung der Ansparrücklage. § 15 SGB IV diene dazu, die Anrechnung von Erwerbseinkommen zu erleichtern. Müsste bei jedem Steuerbescheid eines Erwerbsminderungsrente beziehenden Selbstständigen seitens der Rentenversicherung geprüft werden, ob eventuelle Gewinne möglicherweise aufgrund der Auflösung einer vor Rentenbeginn gebildeten Ansparrücklage dem Rentenberechtigten zugeflossen sind, würde der Zweck des § 15 SGB IV, nämlich die Verwaltungsvereinfachung, ausgehebelt. Dem stehe nicht entgegen, dass nach Auffassung des BSG eine Anrechnung von Nebeneinkommen auf einen Arbeitslosengeldanspruch nach § 141 SGB III zwingend voraussetzen soll, dass das Arbeitseinkommen während des Leistungsbezuges erarbeitet wurde (Urteil vom 05.09.2006, B 7a AL 38/05 R). Diese Rechtsprechung sei auf die hier fragliche Anwendung der Anrechnungsvorschrift des § 96a SGB VI nicht übertragbar. Die Beklagte sei unter Berücksichtigung des vom Kläger im Jahr 2006 erzielten Arbeitseinkommens auch zur rückwirkenden Kürzung der mit Bescheid vom 16.06.2005 in ungekürzter Höhe festgesetzten Erwerbsminderungsrente für den betroffenen Anrechnungszeitraum 2006 und zur Rückforderung des entsprechend überzahlten Betrages berechtigt gewesen.
Hiergegen richtet sich die am 16.04.2010 unter Wiederholung des Klagevorbringens erhobene Berufung des Klägers zum Bayer. Landessozialgericht (L 19 R 280/10).
Auf Antrag der Beteiligten hat der Senat mit Beschluss vom 05.01.2012 das Ruhen des Berufungsverfahrens bis zur Entscheidung des BSG in der unter dem Az. B 13 R 101/11 R geführten Revision angeordnet.
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 11.04.2016 die Fortsetzung des Verfahrens beantragt. Das Revisionsverfahren B 13 R 101/11 R sei durch Anerkenntnis erledigt worden. Das Anerkenntnis habe keine Auswirkungen auf das hiesige Berufungsverfahren, weil es nicht auf der streitgegenständlichen Frage der Anrechnung der Ansparabschreibung als Arbeitseinkommen beruht habe. Sie verbleibe bei ihrer Rechtsauffassung.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 14.01.2010 aufzuheben und unter Abänderung des Bescheides der Beklagten vom 01.07.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.09.2009 die Beklagte zu verurteilen, bei der Neuberechnung der Rentenzahlung und bei der Berechnung und Rückforderung der eventuell entstandenen Überzahlung für das Kalenderjahr 2006 von einem negativen Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit (- 16.035,00 EUR) auszugehen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 14.01.2010 zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben mit Schreiben vom 27.07.2016 bzw. 20.10.2016 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Zur Ergänzung wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten und auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG), aber nicht begründet. Das SG hat zu Recht die Klage gegen den Bescheid vom 01.07.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.09.2009 abgewiesen. Der Kläger hat für den Zeitraum Januar bis Dezember 2006 wegen des Hinzuverdienstes aus der selbstständigen Tätigkeit lediglich Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von ein Viertel der Vollrente (1). Nicht zu beanstanden ist ebenfalls, dass die Beklagte vom Kläger die Erstattung der in diesem Zeitraum überzahlten Rentenzahlungen fordert (2).
(1) Auf den Überprüfungsantrag des Klägers vom 25.08.2008 hin hat die Beklagte mit Bescheid vom 01.07.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.09.2009 die Erwerbsminderungsrente des Klägers zutreffend festgestellt. Die Beklagte hat nach erneuter augenärztlicher Untersuchung zu Gunsten des Klägers berücksichtigt, dass bereits bei Antragstellung am 06.12.2004 ein unter 3-stündiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf Dauer vorlag. Sie hat dem Kläger nunmehr nicht mehr eine sog. arbeitsmarktbedingte Rente wegen voller Erwerbsminderung bei Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes auf Zeit sondern eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen nach § 43 Abs. 2 SGB VI ab dem 01.01.2005 auf Dauer gewährt.
Ebenfalls zutreffend hat die Beklagte die Höhe der Erwerbsminderungsrente für den hier streitigen Zeitraum Januar bis Dezember 2006 festgestellt. Nicht zu beanstanden ist die Anrechnung des Hinzuverdienstes.
Nach § 96a Abs. 1 S. 1 SGB VI idF bis 31.12.2007 wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in Absatz 2 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt (Satz 2).
Nach Maßgabe des § 96a Abs. 2 SGB VI beträgt die monatliche Hinzuverdienstgrenze bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung: - in voller Höhe: 350,00 EUR - in Höhe von drei Vierteln: 611,44 EUR - in Höhe der Hälfte: 811,34 EUR - in Höhe eines Viertels: 1.011,23 EUR
Der Kläger hat in dem streitigen Zeitraum die Hinzuverdienstgrenze für eine Rente in Höhe der Hälfte überschritten, so dass ihm nur eine Rente in Höhe eines Viertels einer Vollrente zu gewähren war. Nach dem Einkommensteuerbescheid vom 01.03.2007 für das Jahr 2006 - nach der Gesetzesbegründung zu § 15 SGB IV (BT-Dr. 12/5700 S. 96) soll das Einkommen aus dem Steuerbescheid übernommen werden - hat der Kläger Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit in diesem Jahr in Höhe von 10.845,00 EUR erzielt. Dies sind 903,75 EUR monatlich. Für die ersten zwei Monate hat die Beklagte das Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze als zulässig angesehen (§ 96a Abs. 1 S. 2 SGB VI). Damit war dem Kläger für die Zeit ab 01.03.2006 bis 31.12.2006 nicht eine Rente in Höhe von monatlich 978,12 EUR (einschl. Beitragszuschuss), sondern in Höhe von monatlich 229,28 EUR (einschl. Beitragszuschuss) zu zahlen.
Richtigerweise hat die Beklagte die im Jahr 2006 erzielten Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von 10.845,00 EUR angerechnet. Nicht zu folgen ist dem Vorbringen des Klägers, es sei ein Verlust von 16.035,00 EUR zu berücksichtigen. In den vom Finanzamt festgestellten Einkünften in Höhe von 10.845,00 EUR sei die Auflösung einer 2004 gebildeten Ansparrücklage in Höhe von 26.880,00 EUR enthalten, die in 2006 nicht als Hinzuverdienst anzurechnen sei.
Die Auflösung der Ansparrücklage ist bei der Ermittlung des Arbeitseinkommens zu berücksichtigen. Nach § 15 Abs. 1 S. 1 SGB IV ist Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Das Arbeitseinkommen eines Selbstständigen ist für alle Sozialversicherungszweige der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit. Damit entspricht das Arbeitseinkommen dem Betrag, der im Einkommensteuerbescheid als Summe der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit nach Abzug der Betriebsausgaben, aber vor Abzug der Sonderausgaben und Freibeträge festgestellt ist. Dies zugrunde gelegt konnte die Beklagte den in dem Einkommensteuerbescheid 2006 ausgewiesenen Gewinn als Einkommen für den streitigen Zeitraum zugrunde legen.
Dass die Auflösung der Ansparrücklage als Gewinn zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts. Hierzu zählt auch die Vorschrift des § 7g EStG a.F ... Diese Vorschrift bestimmt in ihrem zeitlichen Anwendungsbereich bis 17.08.2007 in Absatz 3 Satz 1 das Folgende: Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes im Sinne des § 7g Abs. 1 EStG a.F. (d.h. eines beweglichen Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens) eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden (Ansparabschreibung). Die Rücklage darf 40 v.H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsgutes nicht überschreiten, das der Steuerpflichtige voraussichtlich bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres anschaffen oder herstellen wird (Satz 2). Eine Rücklage kann auch gebildet werden, wenn dadurch ein Verlust entsteht oder sich erhöht (Satz 4). Nach § 7g Abs. 4 S. 1 EStG a.F. ist die Rücklage in Höhe von 40 v.H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend aufzulösen, sobald für das begünstigte Wirtschaftsgut Abschreibungen vorgenommen werden dürfen. Ist eine Rücklage am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden, so ist sie zu diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen (Satz 2).
Nicht zu übersehen ist, dass die Ansparrücklage im Jahr ihrer Bildung den Gewinn mindert und die Auflösung dieser Ansparrücklage zu einer Erhöhung des Gewinns führt. Den Zeitpunkt diese Gewinnerhöhung bestimmte § 7g Abs. 4 S. 2 EStG a.F. ausdrücklich: Ist eine Rücklage am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden, so ist sie zu diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen. Im Unterschied hierzu bestimmt nunmehr § 7g Abs. 3 EStG in der Fassung ab 18.08.2007 die rückwirkende Auflösung des Investitionsabzugsbetrages. Aufgrund der Änderung des § 7g EStG wurde die Ansparabschreibung durch den Investitionsabzugsbetrag ersetzt. Soweit der Investitionsabzugsbetrag nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend hinzugerechnet wurde, ist der im Jahr der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrag erfolgte gewinnmindernde Abzug rückgängig zu machen. Bestandskräftige Steuer- oder Feststellungsbescheide für das Jahr, in dem der Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen wurde, sind insoweit zu ändern.
Es ist nicht von Bedeutung, ob und in welchem Umfang das im Jahr 2006 erzielte Einkommen auf Tätigkeiten beruht, die bereits im Jahr der Bildung der Ansparrücklage und damit vor Eintritt der Erwerbsminderung tatsächlich erbracht wurden. Zwar ist dem Kläger darin zu folgen, dass der Steuerpflichtige vor der Bildung einer Ansparrücklage Einkommen erarbeitet haben musste und den Gewinn in Höhe der Ansparrücklage tatsächlich im Jahr der Bildung der Ansparrücklage erarbeitet hatte. Hierauf kommt es aber angesichts des Regelungszwecks der Hinzuverdienstgrenzen nicht an. Die in § 96a SGB VI normierten Hinzuverdienstgrenzen sollen bei den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit die Lohnersatzfunktion stärken (BT-Drucks 13/2590 S. 23 zu Nr. 5). Wird zeitgleich während des Rentenbezuges Erwerbseinkommen (aus einer abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit) erzielt, bedarf es der vollen Entgeltersatzfunktion der Erwerbsminderungsrente nicht. Das Einkommen berührt dann zwar den Rentenanspruch dem Grunde nach nicht, führt jedoch bei Überschreiten der gesetzlich festgelegten Hinzuverdienstgrenzen zu einer Rentenminderung. Eine Zuordnung der tatsächlichen Arbeitsleistung, die den Entgeltzufluss bewirkt, mit dem jeweiligen Monat des Rentenbezuges verlangt § 96a SGB VI nicht.
Soweit sich der Kläger auf die Entscheidungsgründe des Urteils des BSG vom 05.09.2006 (B 7a AL 38/05 R) stützt, hat das SG zutreffend darauf hingewiesen, dass diese nicht auf die hier streitige Anwendung des § 96a SGB VI übertragbar sind. Das Urteil erging zu § 141 SGB III idF bis zum 31.03.2012, der die Anrechnung von Nebeneinkommen auf die Höhe des Arbeitslosengeldanspruches bestimmte. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck dieser Vorschrift hat das BSG dem Begriff der selbstständigen Tätigkeit iSd § 15 Abs. 1 S. 1 SGB IV das im Steuerrecht unbekannte Merkmal des persönlichen Einsatzes hinzugefügt. Die Anrechnung von Nebeneinkommen setze zwingend voraus, dass das Arbeitseinkommen während des Leistungsbezuges erarbeitet wurde. Angerechnet werde nur das Einkommen, das aus einer Nebenbeschäftigung resultiere, die dem Leistungszeitraum zuordenbar sei, so dass es nicht darauf ankomme, zu welchem Zeitpunkt die Nebeneinkünfte dem Arbeitslosen zufließen würden. Diese Ausführungen können auf die Ermittlung des Arbeitseinkommens des Selbstständigen zur Feststellung des Hinzuverdienstes nicht übertragen werden. Das BSG hat auch lediglich die Verweisungsnorm des § 141 Abs. 3 SGB III teleologisch ausgelegt, während der Begriff der selbständigen Tätigkeit im Sinne von § 15 Abs. 1 S. 1 SGB IV unberührt geblieben ist (BSG Urteil vom 23. 01.2008 - Az.: B 10 KR 1/07 R).
Nach alldem hat die Beklagte auf den Überprüfungsantrag des Klägers vom 25.08.2008 zutreffend über den Rentenantrag vom 06.12.2004 neu entschieden. Unschädlich ist, dass die Beklagte im Ergebnis über das Überprüfungsbegehren zu Ungunsten des Klägers entschieden hat. Handelt es sich bei einem Neubescheid, der - wie hier - aufgrund eines Überprüfungsverlangens nach § 44 Abs. 1 SGB X ergeht, um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, sind tatsächliche Änderungen nach dem Zeitpunkt des zurückgenommen Ursprungsbescheides erheblich, wenn sie auch bei damals richtiger Entscheidung gegriffen hätten - einerlei, ob sie sich positiv oder negativ auf die Leistung auswirken (Kass/Komm/ Steinwedel, Std. Juni 2016, SGB X § 44 Rn 28). Sinn und Zweck des Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X kann es nicht sein, dem Antragsteller mehr zu gewähren, als ihm nach materiellem Recht zusteht (BSG Urteil vom 18.08.2004 - B 8 KN 18/03). So ist es hier. Auf den Antrag des Klägers, den bestandskräftigen Rentenbescheid vom 16.06.2005 abzuändern, war die Beklagte nicht gehalten, ausschließlich zu Gunsten des Klägers eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen festzustellen, sondern konnte auch nachträglich die Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen berücksichtigen.
(2) Nicht zu beanstanden ist die Aufhebung des Rentenbescheides vom 16.06.2005 hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab 01.10.2005 und die Erstattungsforderung der Überzahlung.
Die Beklagte hat den Bescheid (lediglich) hinsichtlich der Verfügung über die Rentenhöhe zurückgenommen, so dass dem Kläger zwar weiterhin die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (arbeitsmarktbedingt: volle Erwerbsminderung) zusteht, aber - so auch der Hinweis im Bescheid vom 01.07.2009 - nur die Rente wegen voller Erwerbsminderung (aus medizinischen Gründen) zu zahlen ist (§ 89 Abs. 2 SGB VI).
Die Beklagte war nach § 45 SGB X zur Aufhebung befugt.
Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt) aufgehoben werden, soweit er rechtswidrig ist. Die Rücknahme des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes darf nach § 45 Abs. 2 S. 1 SGB X nicht erfolgen, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit der Betroffene die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 Hs. 1 SGB X). Grobe Fahrlässigkeit liegt nach § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 Hs. 2 SGB X vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Bescheid vom 16.06.2005 war von Anfang an rechtswidrig im Sinne des § 45 Abs. 1 SGB X, da bereits vor Erlass des Bescheides die Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen zu berücksichtigen war. Mit Bescheid vom 16.06.2005 hat die Beklagte auch ausdrücklich auf die Mitteilungspflichten sowie die bestehenden Hinzuverdienstgrenzen hingewiesen. Dem Kläger als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer war es zuzumuten, Bewilligungsbescheide über Rentenleistungen zur Kenntnis zu nehmen und umfassend zu lesen. Es hätte ihm einleuchten müssen, dass der gleichzeitige Zufluss von Erwerbseinkommen zu einer Rentenminderung führen kann und er dieses Erwerbseinkommen der Beklagten mitzuteilen hat.
Die Rücknahmefrist ist gewahrt (§ 45 Abs. 3 S. 3 Nr. 1, Abs. 4 S. 2 SGB X). Die Beklagte hat im Bescheid vom 01.07.2009 auch das ihr gesetzlich eingeräumte Ermessen ausgeübt. Anhaltspunkt für einen Ermessensnicht- bzw. Ermessensfehlgebrauch liegen nicht vor.
Soweit die Beklagte den Rentenbescheid vom 16.06.2005 hinsichtlich der Rentenhöhe aufgehoben hat, konnte sie auch die Erstattung der überzahlten Leistungen nach § 50 Abs. 1 SGB X verlangen.
Das erstinstanzliche Urteil ist somit im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Berufung war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Anrechnung von Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit für das Jahr 2006 auf die Höhe der Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Der 1950 geborene Kläger war als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater selbstständig tätig. Mit Antrag vom 02.12.2004 (Eingang am 06.12.2004) beantragte er bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Er gab am 06.03.2005 an, noch bis zum 31.03.2005 Einkünfte als Steuerberater aus freiberuflicher Tätigkeit zu beziehen. Ab dem 01.04.2005 werde er nur noch als Aufsichtsrat mit einem monatlichen Einkommen von 300,00 EUR (1 Stunde / Woche) tätig sein.
Nach Einholung eines augenärztlichen Gutachtens vom 02.02.2005 stellte die Beklagte fest, seit dem 06.12.2004 bestehe beim Kläger ein unter 3-stündiges Leistungsvermögen für die letzte berufliche Tätigkeit und ein 3 bis unter 6-stündiges Leistungsvermögen für den allgemeinen Arbeitsmarkt in Berufen für hochgradig Sehbehinderte oder Blinde. Mit Bescheid vom 11.04.2004 bewilligte sie dem Kläger ab dem 01.01.2005 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Wegen Überschreitens des zulässigen Hinzuverdienstes war die Rente nicht zu zahlen.
Mit Bescheid vom 16.06.2005 gewährte die Beklagte anstelle der bisherigen Rente eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit bis 30.09.2008. Der Rentenanspruch sei zeitlich begrenzt, weil die volle Erwerbsminderung auch auf den Verhältnissen des Arbeitsmarktes beruhe. Die Beklagte legte als Rentenbeginn den 01.10.2005 fest und berücksichtigte hierbei die Angaben des Klägers, die selbständige Tätigkeit am 31.03.2005 aufgegeben zu haben. Im Bescheid wurde auf die maßgebenden monatlichen Hinzuverdienstgrenzen für die Rente wegen voller Erwerbsminderung hingewiesen (Anlage 19) und von der Beklagten ausgeführt, dass bei Ausübung einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit die Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht oder in verminderter Höhe geleistet werde, sofern durch das erzielte Einkommen (z.B. Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit) die für diese Rente maßgebenden Hinzuverdienstgrenzen überschritten werden. Es bestehe die gesetzliche Verpflichtung, die Aufnahme oder die Ausübung einer über diesen Rahmen hinausgehenden Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit unverzüglich mitzuteilen. Für die Anerkennung des Rentenanspruches seien die Verhältnisse des Arbeitsmarktes ausschlaggebend gewesen. Daher bestehe die gesetzliche Verpflichtung, jede Aufnahme oder Ausübung einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit unverzüglich mitzuteilen.
Der Kläger beantragte am 06.03.2008 die Weitergewährung der Erwerbsminderungsrente über den 30.09.2008 hinaus. Im Antragsformular gab er unter dem 02.04.2008 an, steuerrechtliche Gewinne zu erzielen.
Daraufhin forderte die Beklagte die Einkommensteuerbescheide des Klägers ab dem Jahr 2005 an. Nach den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2005 bis 2007 erzielte der Kläger in diesen Jahren Einkünfte aus einer Beiratstätigkeit und aus der Abwicklung der Steuerberaterkanzlei. Für das Jahr 2006 wies der Einkommensteuerbescheid vom 01.03.2007 einen Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von 10.845,00 EUR aus.
Die Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 14.08.2008 an. Aus den vorgelegten Unterlagen gehe hervor, dass der Kläger weiterhin mit der Abwicklung von Mandaten beauftragt gewesen bzw. immer noch beauftragt sei. Für die Feststellung des Rentenanspruches sei auch die Tatsache maßgebend gewesen, dass der Arbeitsmarkt für den Kläger als verschlossen galt. Durch die weitere Ausübung der Tätigkeit habe der Kläger aber das Vorhandensein eines leistungsgerechten Arbeitsplatzes nachgewiesen. Es sei beabsichtigt, den Bescheid vom 16.06.2005 mit Wirkung ab 01.10.2005 nach § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurückzunehmen, die Zahlung der vollen Erwerbsminderungsrente zum 30.09.2008 einzustellen und ab 01.10.2008 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu zahlen. Für die Zeit vom 01.10.2005 bis 30.09.2008 sei eine Überzahlung in Höhe von 17.683,20 EUR eingetreten, die der Kläger zu erstatten habe.
Der Kläger nahm hierzu mit Schreiben vom 25.08.2008 Stellung. Gleichzeitig beantragte er die Gewährung einer vollen und unbefristeten Erwerbsminderungsrente ab 01.04.2005. Die bisherige Einstufung sei falsch.
Die Beklagte ließ den Kläger am 22.11.2008 augenärztlich untersuchen. Danach sei der Kläger seit dem 06.12.2004 auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter 3 Stunden täglich leistungsfähig. Dieser Zustand bestehe auf Dauer.
Die Beklagte hörte den Kläger erneut an (Schreiben vom 15.04.2009). Der Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung sei kraft Gesetzes zu kürzen, weil die Hinzuverdienstgrenzen wegen des Bezuges von Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit in der Weise überschritten worden seien, dass vom 01.01.2005 bis 31.03.2005 kein Anspruch auf Zahlung der Rente bestehe, vom 01.04.2005 bis 28.02.2006 ein Anspruch in Höhe von drei Viertel der Vollrente bestehe, vom 01.03.2006 bis 28.02.2007 ein Anspruch in Höhe von einem Viertel der Vollrente bestehe und vom 01.03.2007 bis 31.12.2007 kein Anspruch auf Zahlung der Rente bestehe.
Die Beklagte verwies auf ihre Absicht, den Bescheid vom 16.06.2005 mit Wirkung ab dem 01.10.2005 nach § 45 SGB X zurückzunehmen und die Überzahlung für die Zeit vom 01.10.2005 bis 31.12.2007 in Höhe von 19.854,93 EUR nach § 50 Abs. 1 SGB X zurückzufordern. Der Überzahlungsbetrag mindere sich wegen zustehender Beträge aufgrund der Nichtinanspruchnahme der Rente im Ruhenszeitraum und weiteren Anspruchszeiträumen auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung auf derzeit 14.387,43 EUR. Der Kläger hätte aufgrund der ihm gegebenen Informationen die Fehlerhaftigkeit des Bescheides gekannt beziehungsweise hätte erkennen müssen (§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X). Aus dem Rentenbescheid sei erkennbar gewesen, dass mit dem Hinzuverdienst die Grenzen für die Voll- oder Teilrenten unzulässig überschritten werden. Der Kläger sei auch darüber aufgeklärt worden, welche Einkommensarten bei der Prüfung der Hinzuverdienstgrenzen maßgeblich sein können.
Unter dem 22.04.2009 führte der Kläger hierzu aus, nach dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 beliefen sich die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit auf 10.845,00 EUR. Hierin enthalten sei eine Auflösung der Rücklage nach § 7g Einkommensteuergesetz idF bis 17.08.2007 (EStG a.F.), die im Jahr 2004 gebildet worden sei. Ohne diese Auflösung ergebe sich für das Jahr 2006 ein Verlust von 16.035,00 EUR. Zwar sei als Arbeitseinkommen der nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn heranzuziehen. Entscheidend sei aber, ob das Arbeitseinkommen während des Leistungsbezuges erarbeitet worden sei. Mit Urteil vom 05.09.2006 (B 7a AL 38/05 R) habe das Bundessozialgericht (BSG) ausgeführt, dass die Auffassung, bei einer gewinnerhöhenden Auflösung von Ansparrücklagen allein auf den im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Gewinn abzustellen, ohne im Blick zu behalten, wann der Gewinn tatsächlich erarbeitet worden sei, dem Sinn und Zweck des § 141 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) nicht gerecht werde. Dies müsse auch für § 96a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) gelten. Die Bildung der Rücklage und damit die Erarbeitung des Einkommens seien im Jahr 2004 erfolgt, also in einem Zeitraum, für den noch keine Rente beantragt worden sei. Im Ergebnis sei das maßgebende Arbeitseinkommen 2006 mit einem Verlust in Höhe von 16.035,00 EUR anzusetzen.
Mit Bescheid vom 01.07.2009 gewährte die Beklagte dem Kläger auf den Antrag vom 06.12.2004 Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Rente beginne am 01.01.2005 und werde längstens bis zum Monat des Erreichens der Regelaltersrente gezahlt. Für die Zeit ab 01.09.2009 würden einschließlich des Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag monatlich 1.021,51 EUR gezahlt. Für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.08.2009 ergebe sich eine Überzahlung von 12.865,80 EUR. Der überzahlte Betrag sei zu erstatten. Unter der Überschrift "mehrere Rentenansprüche" war angegeben: Bestehen für denselben Zeitraum Ansprüche auf mehreren Renten aus eigener Versicherung, leiste die Beklagte nur die höchste Rente. Bei gleich hohen Renten gelte eine gesetzliche Rangfolge. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung sei daher nicht zu zahlen.
In Anlage 10 des Bescheides vom 01.07.2009 führte die Beklagte zur Begründung aus, der Rentenbescheid vom 16.06.2005 werde hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab 01.10.2005 nach § 45 SGB X zurückgenommen; die Überzahlung sei nach § 50 SGB X zu erstatten. Die Rücknahme des Rentenbescheides sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft sei zulässig, weil der Kläger sich zum einen auf Vertrauen in den Bestand des Rentenbescheides nicht berufen könne (§ 45 Abs. 2 S. 3 SGB X) und zum anderen die Fristen des § 45 Abs. 3 beziehungsweise Abs. 4 SGB X nicht abgelaufen seien. Auf Vertrauen in den Bestand des Rentenbescheides könne sich der Kläger nicht berufen, weil er bereits bei Erhalt des Rentenbescheides anhand der Anlagen hätte erkennen können, dass die Hinzuverdienstgrenze für die Vollrente mit dem von ihm erzielten Hinzuverdienst überschritten werde.
Arbeitseinkommen im Sinne der Hinzuverdienstregelungen des § 96a SGB VI sei der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Der steuerrechtliche Gewinn bestimme sich nach Maßgabe der allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften der §§ 4 bis 7k EStG und ergebe sich regelmäßig aus dem Einkommensteuerbescheid und werde für das gesamte Kalenderjahr ausgewiesen. Bestehe die selbstständige Tätigkeit über den Rentenbeginn hinaus fort oder werde sie erst nach Rentenbeginn steuerrechtlich (vollständig) aufgegeben, seien alle Einkünfte, die nach Rentenbeginn zufließen und die steuerrechtlich als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Tätigkeit behandelt werden, im Rahmen des § 96a SGB VI zu berücksichtigen.
Ansparabschreibungen könnten gemäß § 7g EStG a.F. für die künftige Anschaffung oder Herstellung von neuen beweglichen Wirtschaftsgütern berücksichtigt werden und würden im Jahr der Bildung als gewinnmindernde Rücklage berücksichtigt. Werde das begünstigte Wirtschaftsgut nicht oder nicht wie geplant angeschafft, sei die gebildete Rücklage aus der Berücksichtigung der Ansparabschreibung zu einem späteren Zeitpunkt wieder gewinnerhöhend aufzulösen. Da § 15 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) für die Beurteilung des Vorliegens eines Arbeitseinkommens auf die Gewinnermittlungsvorschriften des EStG abstelle, wozu auch die Regelung des § 7g EStG a.F. gehöre, sei die Auflösung einer gebildeten Ansparrücklage in dem Jahr als Arbeitseinkommen zu werten, in dem sie sich gewinnerhöhend auswirke. Durch die im Rahmen des § 15 Abs. 1 SGB IV festgelegte Anknüpfung an die Regelungen des Einkommensteuerrechts sei nicht von Bedeutung, ob die Einkünfte in der Zeit vor Beginn der Rente erwirtschaftet worden seien. Entscheidend sei vielmehr, dass während des Bezuges einer Rente wegen Erwerbsminderung eine selbstständige Tätigkeit bestanden habe und steuerrechtliche (Gewinn-) Einkünfte hieraus erzielt worden seien. Das Urteil des BSG vom 05.09.2006 (B 7a AL 38/05 R) betreffe die Sonderfallkonstellation des § 141 SGB III und könne daher hier keine Anwendung finden.
Auch im Wege des Ermessens sei die Bescheidrücknahme gerechtfertigt, weil keine Gründe oder besondere Umstände erkennbar seien, die gegen eine Rücknahme sprechen würden und ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Richtigstellung bestehe.
Mit Widerspruch vom 22.07.2009 beantragte der Kläger, das maßgebliche Arbeitseinkommen 2006 um die Auflösung der Rücklage nach § 7g EStG a.F. zu kürzen. Der Widerspruch richte sich gegen die Berechnung der Monatsrente für den Zeitraum 2006. Es sei von einem Ausnahmefall auszugehen, bei dem sich Begriff des Arbeitseinkommens nicht mit der Systematik des Steuerrechts decke. Die Auflösung der Rücklagen sei im Zeitraum des Bezuges der Rente erfolgt, während die Bildung der Rücklage, d.h. die Erarbeitung des Einkommens, in der Zeit der Arbeitstätigkeit erfolgte. Das Einkommen 2006 sei nicht während des Rentenbezuges erarbeitet worden und entspreche somit nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sei mit Beginn der Rente aufgegeben worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.09.2009 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Unter Berufung auf die bisherigen Ausführungen halte sie daran fest, dass in dem Kalenderjahr, in dem sich die Ansparrücklage einkommensteuerrechtlich gewinnerhöhend ausgewirkt habe, diese auch als Arbeitseinkommen zu berücksichtigen sei.
Dagegen hat der Kläger am 07.10.2009 Klage zum Sozialgericht (SG) Würzburg erhoben. Er hat erneut auf das Urteil des BSG vom 05.09.2006 (B 7a AL 38/05 R) Bezug genommen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung des SG am 14.01.2010 hat der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 01.07.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.09.2009 dahingehend abzuändern, dass bei der Neuberechnung der Rentenzahlung und bei der Berechnung und Rückforderung der eventuell entstandenen Überzahlung für das Kalenderjahr 2006 von einem negativen Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit ausgegangen wird (- 16.035,00 EUR).
Mit Urteil vom 14.01.2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Aufgrund des im Jahr 2006 erzielten Arbeitseinkommens aus selbstständiger Tätigkeit habe dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum 2006 Erwerbsminderungsrente nur in gekürzter Höhe zugestanden. Die Beklagte sei zur rückwirkenden Kürzung der mit Bescheid vom 16.06.2005 in ungekürzter Höhe festgesetzten Erwerbsminderungsrente für den betroffenen Anrechnungszeitraum 2006 und zur Rückforderung des entsprechend überzahlten Betrages berechtigt gewesen. Die Vorschriften der §§ 45, 50 SGB X seien bei der Rückforderung eingehalten worden. Nicht zu beanstanden sei, dass die Beklagte die im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 ausgewiesenen Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von 10.845 EUR für die Einkommensanrechnung zugrunde gelegt habe. Die Regelung des § 15 SGB IV gelte auch für die Bildung und folgerichtig auch für die Auflösung von Ansparabschreibungen nach § 7g EStG a.F ... Nach dieser Regelung können Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder für die Herstellung eines Wirtschaftsguts im Sinne des § 7g Abs. 1 EStG a.F. eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden (Ansparabschreibung). Ist die Investition spätestens am Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres noch nicht abgeschlossen, so muss sie den Gewinn erhöhend aufgelöst werden (§ 7g Abs. 4 S. 2 EStG a.F.). Den entsprechenden Gewinn in Höhe der Ansparrücklage habe der Steuerpflichtige tatsächlich im Jahr der Bildung der Ansparrücklage insbesondere durch Verwertung und Einsatz der Arbeitskraft erarbeitet, steuerlich berücksichtigt werde dieser Gewinn jedoch erst später, und zwar im Jahr der den Gewinn erhöhenden Auflösung der Ansparrücklage. § 15 SGB IV diene dazu, die Anrechnung von Erwerbseinkommen zu erleichtern. Müsste bei jedem Steuerbescheid eines Erwerbsminderungsrente beziehenden Selbstständigen seitens der Rentenversicherung geprüft werden, ob eventuelle Gewinne möglicherweise aufgrund der Auflösung einer vor Rentenbeginn gebildeten Ansparrücklage dem Rentenberechtigten zugeflossen sind, würde der Zweck des § 15 SGB IV, nämlich die Verwaltungsvereinfachung, ausgehebelt. Dem stehe nicht entgegen, dass nach Auffassung des BSG eine Anrechnung von Nebeneinkommen auf einen Arbeitslosengeldanspruch nach § 141 SGB III zwingend voraussetzen soll, dass das Arbeitseinkommen während des Leistungsbezuges erarbeitet wurde (Urteil vom 05.09.2006, B 7a AL 38/05 R). Diese Rechtsprechung sei auf die hier fragliche Anwendung der Anrechnungsvorschrift des § 96a SGB VI nicht übertragbar. Die Beklagte sei unter Berücksichtigung des vom Kläger im Jahr 2006 erzielten Arbeitseinkommens auch zur rückwirkenden Kürzung der mit Bescheid vom 16.06.2005 in ungekürzter Höhe festgesetzten Erwerbsminderungsrente für den betroffenen Anrechnungszeitraum 2006 und zur Rückforderung des entsprechend überzahlten Betrages berechtigt gewesen.
Hiergegen richtet sich die am 16.04.2010 unter Wiederholung des Klagevorbringens erhobene Berufung des Klägers zum Bayer. Landessozialgericht (L 19 R 280/10).
Auf Antrag der Beteiligten hat der Senat mit Beschluss vom 05.01.2012 das Ruhen des Berufungsverfahrens bis zur Entscheidung des BSG in der unter dem Az. B 13 R 101/11 R geführten Revision angeordnet.
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 11.04.2016 die Fortsetzung des Verfahrens beantragt. Das Revisionsverfahren B 13 R 101/11 R sei durch Anerkenntnis erledigt worden. Das Anerkenntnis habe keine Auswirkungen auf das hiesige Berufungsverfahren, weil es nicht auf der streitgegenständlichen Frage der Anrechnung der Ansparabschreibung als Arbeitseinkommen beruht habe. Sie verbleibe bei ihrer Rechtsauffassung.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 14.01.2010 aufzuheben und unter Abänderung des Bescheides der Beklagten vom 01.07.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.09.2009 die Beklagte zu verurteilen, bei der Neuberechnung der Rentenzahlung und bei der Berechnung und Rückforderung der eventuell entstandenen Überzahlung für das Kalenderjahr 2006 von einem negativen Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit (- 16.035,00 EUR) auszugehen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 14.01.2010 zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben mit Schreiben vom 27.07.2016 bzw. 20.10.2016 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Zur Ergänzung wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten und auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG), aber nicht begründet. Das SG hat zu Recht die Klage gegen den Bescheid vom 01.07.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.09.2009 abgewiesen. Der Kläger hat für den Zeitraum Januar bis Dezember 2006 wegen des Hinzuverdienstes aus der selbstständigen Tätigkeit lediglich Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von ein Viertel der Vollrente (1). Nicht zu beanstanden ist ebenfalls, dass die Beklagte vom Kläger die Erstattung der in diesem Zeitraum überzahlten Rentenzahlungen fordert (2).
(1) Auf den Überprüfungsantrag des Klägers vom 25.08.2008 hin hat die Beklagte mit Bescheid vom 01.07.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.09.2009 die Erwerbsminderungsrente des Klägers zutreffend festgestellt. Die Beklagte hat nach erneuter augenärztlicher Untersuchung zu Gunsten des Klägers berücksichtigt, dass bereits bei Antragstellung am 06.12.2004 ein unter 3-stündiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf Dauer vorlag. Sie hat dem Kläger nunmehr nicht mehr eine sog. arbeitsmarktbedingte Rente wegen voller Erwerbsminderung bei Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes auf Zeit sondern eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen nach § 43 Abs. 2 SGB VI ab dem 01.01.2005 auf Dauer gewährt.
Ebenfalls zutreffend hat die Beklagte die Höhe der Erwerbsminderungsrente für den hier streitigen Zeitraum Januar bis Dezember 2006 festgestellt. Nicht zu beanstanden ist die Anrechnung des Hinzuverdienstes.
Nach § 96a Abs. 1 S. 1 SGB VI idF bis 31.12.2007 wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in Absatz 2 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt (Satz 2).
Nach Maßgabe des § 96a Abs. 2 SGB VI beträgt die monatliche Hinzuverdienstgrenze bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung: - in voller Höhe: 350,00 EUR - in Höhe von drei Vierteln: 611,44 EUR - in Höhe der Hälfte: 811,34 EUR - in Höhe eines Viertels: 1.011,23 EUR
Der Kläger hat in dem streitigen Zeitraum die Hinzuverdienstgrenze für eine Rente in Höhe der Hälfte überschritten, so dass ihm nur eine Rente in Höhe eines Viertels einer Vollrente zu gewähren war. Nach dem Einkommensteuerbescheid vom 01.03.2007 für das Jahr 2006 - nach der Gesetzesbegründung zu § 15 SGB IV (BT-Dr. 12/5700 S. 96) soll das Einkommen aus dem Steuerbescheid übernommen werden - hat der Kläger Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit in diesem Jahr in Höhe von 10.845,00 EUR erzielt. Dies sind 903,75 EUR monatlich. Für die ersten zwei Monate hat die Beklagte das Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze als zulässig angesehen (§ 96a Abs. 1 S. 2 SGB VI). Damit war dem Kläger für die Zeit ab 01.03.2006 bis 31.12.2006 nicht eine Rente in Höhe von monatlich 978,12 EUR (einschl. Beitragszuschuss), sondern in Höhe von monatlich 229,28 EUR (einschl. Beitragszuschuss) zu zahlen.
Richtigerweise hat die Beklagte die im Jahr 2006 erzielten Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von 10.845,00 EUR angerechnet. Nicht zu folgen ist dem Vorbringen des Klägers, es sei ein Verlust von 16.035,00 EUR zu berücksichtigen. In den vom Finanzamt festgestellten Einkünften in Höhe von 10.845,00 EUR sei die Auflösung einer 2004 gebildeten Ansparrücklage in Höhe von 26.880,00 EUR enthalten, die in 2006 nicht als Hinzuverdienst anzurechnen sei.
Die Auflösung der Ansparrücklage ist bei der Ermittlung des Arbeitseinkommens zu berücksichtigen. Nach § 15 Abs. 1 S. 1 SGB IV ist Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Das Arbeitseinkommen eines Selbstständigen ist für alle Sozialversicherungszweige der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit. Damit entspricht das Arbeitseinkommen dem Betrag, der im Einkommensteuerbescheid als Summe der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit nach Abzug der Betriebsausgaben, aber vor Abzug der Sonderausgaben und Freibeträge festgestellt ist. Dies zugrunde gelegt konnte die Beklagte den in dem Einkommensteuerbescheid 2006 ausgewiesenen Gewinn als Einkommen für den streitigen Zeitraum zugrunde legen.
Dass die Auflösung der Ansparrücklage als Gewinn zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts. Hierzu zählt auch die Vorschrift des § 7g EStG a.F ... Diese Vorschrift bestimmt in ihrem zeitlichen Anwendungsbereich bis 17.08.2007 in Absatz 3 Satz 1 das Folgende: Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes im Sinne des § 7g Abs. 1 EStG a.F. (d.h. eines beweglichen Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens) eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden (Ansparabschreibung). Die Rücklage darf 40 v.H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsgutes nicht überschreiten, das der Steuerpflichtige voraussichtlich bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres anschaffen oder herstellen wird (Satz 2). Eine Rücklage kann auch gebildet werden, wenn dadurch ein Verlust entsteht oder sich erhöht (Satz 4). Nach § 7g Abs. 4 S. 1 EStG a.F. ist die Rücklage in Höhe von 40 v.H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend aufzulösen, sobald für das begünstigte Wirtschaftsgut Abschreibungen vorgenommen werden dürfen. Ist eine Rücklage am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden, so ist sie zu diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen (Satz 2).
Nicht zu übersehen ist, dass die Ansparrücklage im Jahr ihrer Bildung den Gewinn mindert und die Auflösung dieser Ansparrücklage zu einer Erhöhung des Gewinns führt. Den Zeitpunkt diese Gewinnerhöhung bestimmte § 7g Abs. 4 S. 2 EStG a.F. ausdrücklich: Ist eine Rücklage am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden, so ist sie zu diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen. Im Unterschied hierzu bestimmt nunmehr § 7g Abs. 3 EStG in der Fassung ab 18.08.2007 die rückwirkende Auflösung des Investitionsabzugsbetrages. Aufgrund der Änderung des § 7g EStG wurde die Ansparabschreibung durch den Investitionsabzugsbetrag ersetzt. Soweit der Investitionsabzugsbetrag nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend hinzugerechnet wurde, ist der im Jahr der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrag erfolgte gewinnmindernde Abzug rückgängig zu machen. Bestandskräftige Steuer- oder Feststellungsbescheide für das Jahr, in dem der Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen wurde, sind insoweit zu ändern.
Es ist nicht von Bedeutung, ob und in welchem Umfang das im Jahr 2006 erzielte Einkommen auf Tätigkeiten beruht, die bereits im Jahr der Bildung der Ansparrücklage und damit vor Eintritt der Erwerbsminderung tatsächlich erbracht wurden. Zwar ist dem Kläger darin zu folgen, dass der Steuerpflichtige vor der Bildung einer Ansparrücklage Einkommen erarbeitet haben musste und den Gewinn in Höhe der Ansparrücklage tatsächlich im Jahr der Bildung der Ansparrücklage erarbeitet hatte. Hierauf kommt es aber angesichts des Regelungszwecks der Hinzuverdienstgrenzen nicht an. Die in § 96a SGB VI normierten Hinzuverdienstgrenzen sollen bei den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit die Lohnersatzfunktion stärken (BT-Drucks 13/2590 S. 23 zu Nr. 5). Wird zeitgleich während des Rentenbezuges Erwerbseinkommen (aus einer abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit) erzielt, bedarf es der vollen Entgeltersatzfunktion der Erwerbsminderungsrente nicht. Das Einkommen berührt dann zwar den Rentenanspruch dem Grunde nach nicht, führt jedoch bei Überschreiten der gesetzlich festgelegten Hinzuverdienstgrenzen zu einer Rentenminderung. Eine Zuordnung der tatsächlichen Arbeitsleistung, die den Entgeltzufluss bewirkt, mit dem jeweiligen Monat des Rentenbezuges verlangt § 96a SGB VI nicht.
Soweit sich der Kläger auf die Entscheidungsgründe des Urteils des BSG vom 05.09.2006 (B 7a AL 38/05 R) stützt, hat das SG zutreffend darauf hingewiesen, dass diese nicht auf die hier streitige Anwendung des § 96a SGB VI übertragbar sind. Das Urteil erging zu § 141 SGB III idF bis zum 31.03.2012, der die Anrechnung von Nebeneinkommen auf die Höhe des Arbeitslosengeldanspruches bestimmte. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck dieser Vorschrift hat das BSG dem Begriff der selbstständigen Tätigkeit iSd § 15 Abs. 1 S. 1 SGB IV das im Steuerrecht unbekannte Merkmal des persönlichen Einsatzes hinzugefügt. Die Anrechnung von Nebeneinkommen setze zwingend voraus, dass das Arbeitseinkommen während des Leistungsbezuges erarbeitet wurde. Angerechnet werde nur das Einkommen, das aus einer Nebenbeschäftigung resultiere, die dem Leistungszeitraum zuordenbar sei, so dass es nicht darauf ankomme, zu welchem Zeitpunkt die Nebeneinkünfte dem Arbeitslosen zufließen würden. Diese Ausführungen können auf die Ermittlung des Arbeitseinkommens des Selbstständigen zur Feststellung des Hinzuverdienstes nicht übertragen werden. Das BSG hat auch lediglich die Verweisungsnorm des § 141 Abs. 3 SGB III teleologisch ausgelegt, während der Begriff der selbständigen Tätigkeit im Sinne von § 15 Abs. 1 S. 1 SGB IV unberührt geblieben ist (BSG Urteil vom 23. 01.2008 - Az.: B 10 KR 1/07 R).
Nach alldem hat die Beklagte auf den Überprüfungsantrag des Klägers vom 25.08.2008 zutreffend über den Rentenantrag vom 06.12.2004 neu entschieden. Unschädlich ist, dass die Beklagte im Ergebnis über das Überprüfungsbegehren zu Ungunsten des Klägers entschieden hat. Handelt es sich bei einem Neubescheid, der - wie hier - aufgrund eines Überprüfungsverlangens nach § 44 Abs. 1 SGB X ergeht, um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, sind tatsächliche Änderungen nach dem Zeitpunkt des zurückgenommen Ursprungsbescheides erheblich, wenn sie auch bei damals richtiger Entscheidung gegriffen hätten - einerlei, ob sie sich positiv oder negativ auf die Leistung auswirken (Kass/Komm/ Steinwedel, Std. Juni 2016, SGB X § 44 Rn 28). Sinn und Zweck des Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X kann es nicht sein, dem Antragsteller mehr zu gewähren, als ihm nach materiellem Recht zusteht (BSG Urteil vom 18.08.2004 - B 8 KN 18/03). So ist es hier. Auf den Antrag des Klägers, den bestandskräftigen Rentenbescheid vom 16.06.2005 abzuändern, war die Beklagte nicht gehalten, ausschließlich zu Gunsten des Klägers eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen festzustellen, sondern konnte auch nachträglich die Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen berücksichtigen.
(2) Nicht zu beanstanden ist die Aufhebung des Rentenbescheides vom 16.06.2005 hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab 01.10.2005 und die Erstattungsforderung der Überzahlung.
Die Beklagte hat den Bescheid (lediglich) hinsichtlich der Verfügung über die Rentenhöhe zurückgenommen, so dass dem Kläger zwar weiterhin die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (arbeitsmarktbedingt: volle Erwerbsminderung) zusteht, aber - so auch der Hinweis im Bescheid vom 01.07.2009 - nur die Rente wegen voller Erwerbsminderung (aus medizinischen Gründen) zu zahlen ist (§ 89 Abs. 2 SGB VI).
Die Beklagte war nach § 45 SGB X zur Aufhebung befugt.
Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt) aufgehoben werden, soweit er rechtswidrig ist. Die Rücknahme des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes darf nach § 45 Abs. 2 S. 1 SGB X nicht erfolgen, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit der Betroffene die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 Hs. 1 SGB X). Grobe Fahrlässigkeit liegt nach § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 Hs. 2 SGB X vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Bescheid vom 16.06.2005 war von Anfang an rechtswidrig im Sinne des § 45 Abs. 1 SGB X, da bereits vor Erlass des Bescheides die Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen zu berücksichtigen war. Mit Bescheid vom 16.06.2005 hat die Beklagte auch ausdrücklich auf die Mitteilungspflichten sowie die bestehenden Hinzuverdienstgrenzen hingewiesen. Dem Kläger als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer war es zuzumuten, Bewilligungsbescheide über Rentenleistungen zur Kenntnis zu nehmen und umfassend zu lesen. Es hätte ihm einleuchten müssen, dass der gleichzeitige Zufluss von Erwerbseinkommen zu einer Rentenminderung führen kann und er dieses Erwerbseinkommen der Beklagten mitzuteilen hat.
Die Rücknahmefrist ist gewahrt (§ 45 Abs. 3 S. 3 Nr. 1, Abs. 4 S. 2 SGB X). Die Beklagte hat im Bescheid vom 01.07.2009 auch das ihr gesetzlich eingeräumte Ermessen ausgeübt. Anhaltspunkt für einen Ermessensnicht- bzw. Ermessensfehlgebrauch liegen nicht vor.
Soweit die Beklagte den Rentenbescheid vom 16.06.2005 hinsichtlich der Rentenhöhe aufgehoben hat, konnte sie auch die Erstattung der überzahlten Leistungen nach § 50 Abs. 1 SGB X verlangen.
Das erstinstanzliche Urteil ist somit im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Berufung war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
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