L 11 AS 358/17

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 358/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Wiederaufnahme eines durch Vergleich beendeten Verfahrens ist unzulässig.
I. Die Wiederaufnahmeklage vom 25.04.2017 bezüglich des Rechtsstreits L 11 AS 79/16 wird verworfen.

II. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit L 11 AS 79/16 durch gerichtlichen Vergleich am 04.04.2016 beendet worden ist.

III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Rechtsstreit L 11 AS 79/16 durch Vergleich beendet worden ist.

Einen vom Senat mit Schreiben vom 01.04.2016 unterbreiteten Vergleichsvorschlag hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 01.04.2016 und der von einem Bevollmächtigten vertretene Kläger mit Schriftsatz vom 04.04.2016 angenommen. Hiernach ist der Rechtsstreit in vollem Umfang durch die Beteiligten für erledigt erklärt worden (Punkt 4 des Vergleiches).

Am 25.04.2017 hat der Kläger die Wiederaufnahme des Verfahrens begehrt. Die Klage im ersten Verfahren sei "unter Zwang und Drohung von Sanktionen erlangt".

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Verfahren L 11 AS 79/16 wieder aufzunehmen bzw. fortzusetzen.

Der Beklagte hat keine Stellungnahme abgegeben.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Akte des Beklagten sowie die Gerichtsakten aus den Verfahren L 11 AS 79/16, S 17 AS 592/13 und S 16 SV 32/17 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage auf Wideraufnahme des Verfahrens L 11 AS 79/16 ist als unzulässig zu verwerfen. Der Senat kann hierüber durch Beschluss entscheiden, denn die Wiederaufnahme ist nicht statthaft bzw. unzulässig (§ 158 S. 1 u. 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG- analog; vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, § 158 Rn. 6a). Die Beteiligten sind hierzu angehört worden.

Das Verfahren L 11 AS 79/16 ist auch nicht fortzusetzen. Der Senat kann hierüber ebenfalls durch Beschluss entscheiden, denn er hält einstimmig den Rechtsstreit durch Abschluss eines vom Senat unterbreiteten Vergleiches für beendet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für notwendig (§ 153 Abs. 4 SGG; vgl. Keller a.a.O., § 153 Rn. 14 m.w.N.). Auch hierzu sind die Beteiligten gehört worden.

Eine Wiederaufnahme ist vorliegend unzulässig. Nach § 179 Abs. 1 SGG kann ein rechtskräftig beendetes Verfahren entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozessordnung (ZPO) wieder aufgenommen werden. Unabhängig davon, dass kein Wiederaufnahmegrund im Sinne von §§ 579, 580 ZPO oder § 179 Abs. 2 SGG vorliegt, ist eine Wiederaufnahmeklage nur bei rechtskräftigen Endurteilen, Gerichtsbescheiden oder instanzabschließenden Beschlüssen, nicht aber im Falle eines Vergleiches anwendbar (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt a.a.O., § 179 Rn. 3b). Im Berufungsverfahren L 11 AS 79/16 erging kein Urteil. Dieses endete durch Vergleichsabschluss. Hiernach haben beide Beteiligte das Verfahren in vollem Umfang für erledigt erklärt.

Der Rechtsstreit ist auch nicht aus anderen Gründen fortzusetzen. Einem solchen Begehren, das der Senat durch Auslegung ermittelt hat (vgl. Keller a.a.O., § 123 Rn. 3), kann jedenfalls nicht entsprochen werden. Der von den Beteiligten im Verfahren L 11 AS 79/16 auf Vorschlag des Senates geschlossene Vergleich ist wirksam. Ein Widerruf war nicht vorgesehen. Er ist auch nicht nichtig oder wirksam angefochten worden. Der als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt entspricht der Wirklichkeit, die Sachlage war bekannt (vgl. § 779 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-). Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit - etwa nach den Bestimmungen der §§ 116 ff. BGB oder eine Unwirksamkeit nach § 779 Abs. 1 BGB - liegen nicht vor. Der Kläger war im Verfahren L 11 AS 79/16 von einem Bevollmächtigten vertreten und hat den unterbreiteten gerichtlichen Vergleichsvorschlag schriftlich angenommen sowie den Rechtsstreit in vollem Umfang für erledigt erklärt. Gründe für eine Anfechtung führt der Kläger nicht an; Zwang und Drohung nennt er lediglich im Zusammenhang mit dem erstinstanzlichen Verfahren. Er führt vielmehr aus, dass das Verfahren durch seinen Bevollmächtigten erfolgreich zu Ende geführt worden sei, womit er nur den Vergleich meinen kann. Unabhängig davon ist die Jahresfrist für eine Anfechtung (§ 124 BGB) nicht eingehalten worden. Der Vergleich ist am 04.04.2016 abgeschlossen worden, die Anfechtung ist erst am 25.04.2017 erfolgt.

Damit ist das Verfahren L 11 AS 79/16 durch Vergleich beendet worden und nicht fortzusetzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 u. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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