L 7 SO 922/17

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 7 SO 5909/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 922/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. Februar 2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die (darlehensweise) Übernahme der Kosten der Versorgung mit Zahnersatz im Unterkiefer, die Erstattung von Umzugskosten in Höhe von 800,00 EUR und die Gewährung einer Beihilfe für eine Wohnungserstausstattung (Kochherd, Eisschrank, Waschmaschine, Kleiderschrank) nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII).

Der 1944 in A. (Ägypten) geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und bezog ab Mai 1999 ununterbrochen Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) sowie in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 26. November 2009 zeitweilig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) durch das Jobcenter S ... Seit 1. Dezember 2009 bezieht der Kläger durch die Beklagte ergänzend zu seiner Regelaltersrente (ab Juli 2014 168,03 EUR, ab Januar 2015 167,47 EUR, ab März 2015 168,03 EUR, ab Juli 2015 171,56 EUR, an Januar 2016 170,98 EUR, ab Juli 2016 178,24 EUR und ab Januar 2017 177,85 EUR) Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII, wobei die Beklagte den jeweiligen Regelbedarf und die tatsächlich anfallenden Unterkunftskosten (Nutzungsgeld und Abschlag für Heizgas) berücksichtigt.

Der Kläger bewohnte bis zu seiner Zwangsräumung am 16. September 2015 die Zwei-Zimmer-Wohnung X-Straße in S. (43,58 m²), für die er eine monatliche Kaltmiete in Höhe von 350,00 EUR aufzubringen hatte. Für Heizgas hatte er monatliche Abschlagszahlungen an das Energieversorgungsunternehmen EnBW in Höhe von 98,00 EUR zu entrichten. Zum 17. September 2015 wurde dem Kläger eine Fürsorgeunterkunft am X-Platz in S. zugewiesen und ein monatliches Nutzungsentgelt in Höhe von 219,11 EUR (für September 2015 anteilig 102,25 EUR, ab Dezember 2016 monatlich 223,11 EUR) festgesetzt. Die Fürsorgeunterkunft, die aus einem Zimmer (24,3 m²), einer Küche, einem WC und einem Flur besteht, ist mit einem Gasofen ausgestattet, die Küche verfügt über einen Spültisch mit Unterbau. Für Heizgas war an das Energieversorgungsunternehmen EnBW ab Oktober 2015 eine monatliche Abschlagszahlung in Höhe von 15,00 EUR und ab August 2016 von 42,00 EUR zu erbringen. Eine Nachzahlung für Heizgas aus der Jahresabrechnung der EnBW vom 27. Juli 2016 übernahm die Beklagte (vgl. Schreiben vom 15. August 2016).

Nach einer Vorsprache des Klägers anlässlich der Räumung seiner Wohnung wies die Beklagte diesen mit Schreiben vom 8. Oktober 2015 darauf hin, dass es möglich sei, für einen Möbeltransport ein Darlehen zu erhalten. Sie bat den Kläger, das übersandte Formular ausgefüllt einzureichen und ein aktuell gültiges Angebot der Transportfirma vorzulegen. Am 15. Oktober 2015 beantragte der Kläger sodann eine Ersatzbeschaffung für einen Elektroherd, einen Kühlschrank sowie eine Waschmaschine sowie die Bezahlung eines Möbeltransports von einem Lager zur Fürsorgeunterkunft in Höhe von 800,00 EUR. Er schlafe momentan auf dem Boden ohne Bettlaken und Kopfkissen und Matratze. Diese seien durch die Entrümpelungsfirma ebenso wie der Eisschrank herausgeworfen worden. Der Kochherd sei in der alten Wohnung fest installiert. Er verfüge weder über eine Dusche noch eine Satellitenanlage. Der Kläger fügte diesem Antrag einen Kostenvoranschlag der Firma E. R. vom 30. September 2015 für einen Transport von Umzugsgut von einem Lagerplatz in F. in die Fürsorgeunterkunft bei, auf dem verzeichnet ist, dass er 800,00 EUR an die Firma R. bezahlt habe. Ausweislich eines Aktenvermerks der Beklagten vom 2. November 2015 über eine Vorsprache des Klägers am 29. Oktober 2015 habe dieser erklärt, dass sein Bett oder das Sofa aus der alten Wohnung nicht in die neue Wohnung gebracht worden seien, er eine Doppelkochplatte besitze, auf der er Essen zubereite, in der alten Wohnung sich ein alter Herd befinde, den er gemeinsam mit seiner ehemaligen Ehefrau für die Wohnung gekauft habe, er in der alten Wohnung über einen Kühlschrank verfügt habe, der ihm gehöre, und er in der alten Wohnung eine Waschmaschine habe, die nicht in seine neue Wohnung transportiert worden sei. Weiterhin habe er angegeben, dass er die Transportfirma bar bezahlt habe. Er habe sich den Betrag von einem Bekannten geliehen, den er nicht näher habe benennen wollen. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2015 führte der Kläger ergänzend zu dem Gespräch vom 29. Oktober 2015 aus, dass ihm ein Bett mit Matratze, ein Eisschrank, ein Kochherd, eine Waschmaschine und ein Schrank als Beihilfe sowie Transportkosten und die Kosten eines Zahnersatzes bis zu 2.000,00 EUR (Restbetrag) als Darlehen zu gewähren seien. Mit Schreiben vom 12. November 2015 beantragte der Kläger erneut, ihm einen Kochherd, ein Bett mit Matratze, einen Eisschrank, einen Schrank und eine Waschmaschine zu gewähren sowie Transportkosten anlässlich des Umzugs zu übernehmen. Mit Schreiben vom 16. November 2015 forderte die Beklagte bei dem Kläger eine Auflistung, welche Möbel sich im Keller der vormaligen Wohnung Kissinger Straße 40 befänden, sowie eine Auflistung der Firma R., welche Möbel noch eingelagert seien bzw. was mit den eingelagerten Möbeln passiert sei, an. Mit Schreiben vom 22. November 2015 erläuterte der Kläger, dass die geforderten Gegenstände durch den Gerichtsvollzieher gepfändet worden seien. Ausschlaggebend sei, dass er auf dem "Boden ohne Kochherd und Eisschrank schlafe". Mit Schreiben vom 2. Dezember 2015, 9. Januar 2016 und 9. Februar 2016 forderte die Beklagte den Kläger gemäß §§ 60 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (SGB I) zur Mitwirkung auf. Ausweislich eines Aktenvermerks der Beklagten vom 25. April 2016 habe Herr R. von der Firma R. mitgeteilt, dass er den Umzug von F. (Lagerort der Möbel nach der Räumung) in die neue Wohnung durchgeführt habe. Es seien keine Möbel dabei gewesen, die noch zu gebrauchen gewesen wären. Er habe hauptsächlich Kisten in die neue Wohnung transportiert. Herr B. vom Ermittlungsdienst der Beklagten teilte unter dem 5. Juli 2016 mit, dass er im Zeitraum vom 23. Juni 2016 bis 4. Juli 2016 insgesamt viermal versucht habe, bei dem Kläger einen möglichen Bedarf an Mobiliar zu prüfen. Dieser habe jeweils nicht geöffnet.

Bereits im April 2008 hatte der in der Krankenversicherung der Rentner versicherte Kläger wegen seines bei fortgeschrittener Atrophie mittlerweile zahnlosen Ober- und Unterkiefers bei seiner Krankenkasse, der Bosch BKK, die Versorgung mit Kieferimplantaten gemäß vorgelegten Heil- und Kostenplänen des Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen Dr. Dr. E. vom 1. April 2008 beantragt. Diese sahen die Versorgung des Unterkiefers mit vier Implantaten, ersatzweise mit zwei Implantaten, sowie des Oberkiefers mit vier Implantaten vor. Die Bosch BKK lehnte den klägerischen Antrag mit Bescheid vom 6. Juni 2008 ab. Widerspruch und Klage hatten keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2008; Sozialgericht Stuttgart (SG), Gerichtsbescheid vom 28. April 2009 - S 12 KR 7692/08 -; Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Juli 2009 - L 11 KR 2055/09 -). Im Januar 2010 reichte der Kläger die Kostenvoranschläge des Dr. Dr. E. vom 1. April 2008 bei der Beklagten mit Bitte um Übernahme ein, die diesen Antrag ablehnte (Bescheid vom 7. Januar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Juli 2010). Seine Klage hatte keinen Erfolg (SG, Gerichtsbescheid vom 7. Dezember 2010 - S 16 SO 4256/10 -; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juni 2011 L 2 SO 5689/10 -; Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 20. September 2011 - B 8 SO 52/11 B -). Im Mai 2012 ließ der Kläger die Versorgung des Unterkiefers mit vier Implantaten dennoch durchführen, wofür ihm Dr. Dr. E. einen Betrag in Höhe von 2.032,76 EUR in Rechnung stellte. Unter dem 18. Juli 2011 erstellte der Zahnarzt Dr. E. einen Heil- und Kostenplan über die Versorgung des Unterkiefers mit einer implantatgetragenen Suprakonstruktion mit einem voraussichtlichen Eigenanteil von 5.405,98 EUR. Die Bosch BKK bewilligte am 7. August 2012 für die gewählte andersartige Versorgung befundbezogene Festzuschüsse in Höhe von insgesamt 693,56 EUR. Den Heil- und Kostenplan von Dr. E. reichte der Kläger im August 2012 bei der Beklagten ein und bat um Übernahme der entsprechenden Kosten. Diese Anträge lehnte die Beklagte mit Bescheiden vom 20. August 2012 und vom 24. Oktober 2012 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Dezember 2012) ab. Eine Klage hatte keinen Erfolg (SG, Gerichtsbescheid vom 2. Juli 2013 - S 7 SO 6587/12 -; Senatsurteil vom 12. Dezember 2013 - L 7 SO 2869/13 -; BSG, Beschluss vom 3. März 2014 - B 8 SO 84/13 B -).

Am 1. Oktober 2014 erstellte die Zahnärztin Dr. P. für die Versorgung des Unterkiefers einen Heil- und Kostenplan, der als Therapie eine implantatgetragene Suprakonstruktion mit Geschiebe, Steg etc. vorsah und die voraussichtlichen Behandlungskosten mit 3.881,50 EUR bezifferte. In der Anlage zu diesem Heil- und Kostenplan wies Dr. P. darauf hin, dass der voraussichtliche Eigenanteil des Klägers sich auf 3.564,78 EUR belaufen werde. Der Kläger bestätigte mit seiner Unterschrift, dass er eine Versorgung entsprechend des Heil- und Kostenplans wünsche. Die Bosch BKK bewilligte am 1. Oktober 2014 einen befundbezogenen Festzuschuss in Höhe von 316,72 EUR. Der Heil- und Kostenplan der Dr. P. vom 1. Oktober 2014 hinsichtlich der Versorgung des Oberkiefers sah als Therapie "E" (zu ersetzender Zahn) vor. Die Bosch BKK setzte am 7. Oktober 2014 insofern den befundbezogenen Festzuschuss auf 296,12 EUR fest. Dr. P. rechnete unter dem 25. Februar 2015 gegenüber dem Kläger - nach Absetzung eines Kassenanteils von 237,54 EUR - für die Versorgung des Unterkiefers einen Eigenanteil in Höhe von 3.540,14 EUR ab. Diese Rechnung reichte der Kläger bei der Beklagten mit Schreiben vom 9. März 2015 ein und bat um Begleichung des entsprechenden Betrages. Seitens der Dr. Max- und Hedwig-Finckh-Stiftung (Finckh-Stiftung) wurde an die Zahnärztin aus Stiftungsmitteln ein Betrag in Höhe von 1.475,84 EUR für die Zahnbehandlung des Klägers gewährt. Mit Bescheid vom 9. Juni 2015 erhöhte die Bosch BKK den Festzuschuss hinsichtlich der Versorgung des Unterkiefers auf 633,44 EUR (doppelter Festzuschuss).

Im Hinblick auf das Begehren des Klägers auf Gewährung eines Darlehens hinsichtlich des Zahnersatzes (z.B. Schreiben vom 12. November 2015) wies die Beklagte mit Schreiben vom 16. November 2015 darauf hin, dass die bewilligte Spende seitens der Finckh-Stiftung an die Zahnärztin überwiesen worden sei. Ein höherer Betrag habe von der Finckh-Stiftung nicht bewilligt werden können. Die Übernahme von Zahnarztkosten als Beihilfe sei nicht vorgesehen. Der Kläger wurde aufgefordert, sich mit seiner Zahnärztin hinsichtlich der Restkosten in Verbindung zu setzen.

Die am 30. November 2015 durch den Kläger zum SG erhobene Klage auf Gewährung höherer Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015, einer Beihilfe für eine Wohnungserstausstattung (Waschmaschine, Kochherd, Eisschrank, Bett mit Matratze, Kleiderschrank), die Erstattung von Umzugskosten in Höhe von 800,00 EUR sowie die Übernahme der Kosten der Versorgung mit Zahnersatz im Unterkiefer hatte keinen Erfolg (SG, Gerichtsbescheid vom 24. März 2016 - S 16 SO 6473/15 ; Senatsurteil vom 9. Juni 2016 - L 7 SO 1290/16 -). Der Senat führte dazu aus, dass hinsichtlich der Begehren auf eine Beihilfe für eine Wohnungserstausstattung (Waschmaschine, Kochherd, Eisschrank, Bett mit Matratze, Kleiderschrank), die Erstattung bereits durch ihn an die Firma R. bezahlter Umzugskosten in Höhe von 800,00 EUR sowie die Übernahme des noch offenen Betrages aus der Rechnung der Zahnärztin Dr. P. vom 25. Februar 2015 betreffend die Versorgung des Unterkiefers mit implantatgestütztem Zahnersatz in Höhe von 2.000,00 EUR die Klage mangels Verwaltungsentscheidung unzulässig sei. Für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 sei die Klage unbegründet, weil ihm kein Anspruch auf höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII zustehe.

Ein mit den gleichen Begehren verfolgtes einstweiliges Rechtsschutzgesuch des Klägers hatte vor dem SG teilweise Erfolg. Dieses verpflichtete die Beklagte mit Beschluss vom 24. März 2016 (S 16 SO 725/16 ER), dem Kläger für eine Erstausstattung mit Bett und Matratze ein Darlehen in Höhe von 108,00 EUR zu gewähren, und lehnte im Übrigen das einstweilige Rechtsschutzgesuch ab. Die dagegen eingelegte Beschwerde hatte keinen Erfolg (Senatsbeschluss vom 24. März 2016 - L 7 SO 1291/16 ER-B -). Daraufhin gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 25. April 2016 ein Darlehen für die Anschaffung eines Bettes mit Matratze in Höhe von 108,00 EUR. Dagegen legte der Kläger am 2. Mai 2016 Widerspruch ein, mit dem er - soweit verständlich - die Gewährung einer Beihilfe anstatt eines Darlehens sowie einen höheren Betrag begehrt.

Für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 bewilligte die Beklagte dem Kläger Grundsicherungsleistungen (bestandskräftiger Bescheid vom 16. Dezember 2015 monatlich 466,55 EUR (Regelbedarf 404,00 EUR + Nutzungsentgelt 219,11 EUR + Heizkosten 15,00 EUR - Altersruhegeld 171,56 EUR); Änderungsbescheid vom 28. Juni 2016, mit Widerspruch vom 8. Juli 2016 (Schreiben vom 7. Juli 2016) angefochten, für die Zeit vom 1. Juli 2016 bis zum 31. Dezember 2016 monatlich 459,87 EUR (Regelbedarf 404,00 EUR + Nutzungsentgelt 219,11 EUR + Heizkosten 15,00 EUR - Altersruhegeld 178,24 EUR); Änderungsbescheid vom 15. August 2016 zusätzliche Leistung in Höhe von 261,00 EUR für August 2016 (Nachzahlung Jahresabrechnung der EnBW vom 27. Juli 2016) sowie für die Zeit vom 1. August 2016 bis zum 31. Dezember 2016 monatlich 486,87 EUR (Regelbedarf 404,00 EUR + Nutzungsentgelt 219,11 EUR + Heizkosten 42,00 EUR - Altersruhegeld 178,24 EUR); Änderungsbescheid vom 22. November 2016 für Dezember 2016 464,04 EUR (Regelbedarf 404,00 EUR + Nutzungsentgelt 223,11 EUR - Altersruhegeld 178,24 EUR); Änderungsbescheid vom 12. Januar 2017 für Dezember 2016 506,04 EUR (Regelbedarf 404,00 EUR + Nutzungsentgelt 223,11 EUR + Nebenkostennachzahlung 15,17 EUR + Heizkosten 42,00 EUR - Altersruhegeld 178,24 EUR)).

Mit Schreiben vom 21. September 2016 (Eingang bei der Beklagten am 22. September 2016) forderte der Kläger die Beklagte erneut auf, ihm Leistungen für einen Kochherd, einen Eisschrank, eine Waschmaschine, einen Kleiderschrank und die Transportkosten zu gewähren. Zudem sei "die zahnprothetische Behandlung anhand v Darlehen monatl v 10;- EUR unverzüglich mir zu erstatten". Weiterhin führte er aus: "GGf für eine Ablehnung ist mir einen Ablehnungsbescheid innerhalb der gesetzten Frist ZUKOMMEN zu lassen".

Auf Antrag vom 28. September 2016 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 28. September 2016 dem Kläger ein Darlehen für Pass- und Ausweiskosten nebst Passbildern in Höhe von 103,00 EUR; den entsprechenden Antrag auf eine Beihilfe lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 22. September 2016). Mit seinem Widerspruch vom 5. Oktober 2016 (Schreiben vom 4. Oktober 2016) gegen den Bescheid vom 22. September 2016 monierte er u.a., dass ihm die Beklagte keine Beihilfe für einen Eisschrank, einen Kochherd und eine Waschmaschine gewährt, die Umzugskosten in Höhe von 800,00 EUR nicht erstattet und den Gas- und Stromabschlag nicht vollständig übernommen habe sowie ihm nicht "500;- EUR netto auf der Hand" gewährt würden.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 7. Oktober 2016 die Gewährung eines Darlehens betreffend die Restkosten des Zahnersatzes ab, wogegen der Kläger am 14. Oktober 2016 Widerspruch einlegte.

Am 2. November 2016 hat der Kläger Klage zum SG erhoben (S 7 SO 5909/16) und beantragt "durchs Urteil f Recht zu erkennen: 1. Die Bkl wird verurteilt resp verpflichtet, mir darlehensweise den Restbetrag v 2000;- Eu der Versorgung v Zahnimplantaten, sei es Hilfsweise sei es durch Spender aus reichen dt Sozialkassen, man nimmt ja mont 10;- Eu v einem Sozialhilfeempfänger mit Einkommen v 200;- Eu rechts- u verfassunghsgemäß nicht, zu gewähren, nebst 800,- EUR Transportkosten 2. Die Bkl wird verurteilt resp verpflichtet, mir einen Kochherd, Eisschrank, Waschmaschine, sei es durch Beihilfe, sei es Darlehens, sei es durch Spender, zu gewähren. Dies stelle keineswegs Luxus dar, sondern nach dem Gleichheitsgebot mit Flüchtilngen "dringend notwendig"."

Die Beklagte habe auf seine unzähligen Schreiben in der Sache bislang nicht reagiert, sodass der Weg zum Gericht eröffnet sei. Der Klage hat er u. a. sein Schreiben vom 21. September 2016 (Erinnerungsschreiben vom 21. September 2016), die Bescheide der Beklagten vom 25. April 2016 (Darlehen Bett), 22. September 2016 (Ablehnung Beihilfe Reisepass), 28. September 2016 (Darlehen Reisepass) und vom 7. Oktober 2016 (Ablehnung Darlehen Zahnersatz) sowie seine Widerspruchschreiben vom 4. Oktober 2016 (Ablehnung Beihilfe Reisepass) und vom 13. Oktober 2016 (Ablehnung Darlehen Zahnersatz) beigelegt.

Während des Klageverfahrens hat die Beklagte den Antrag des Klägers vom 15. Oktober 2015 und 31. Oktober 2015 auf Übernahme der Kosten für einen Elektroherd, einen Kühlschrank, eine Waschmaschine und einen Schrank sowie die Erstattung der Transportkosten mit Bescheid vom 1. Dezember 2016 abgelehnt; der Bescheid ist am gleichen Tag zur Post aufgegeben worden. Dagegen hat der Kläger am 5. Dezember 2016 Widerspruch eingelegt (Schreiben vom "04.11.2016"). Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2016 hat die Beklagte die klägerischen Widersprüche gegen die Bescheide vom 22. September 2016, 7. Oktober 2016, 25. April 2016 und 28. Juni 2016 zurückgewiesen. Neben den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung würden keine zusätzlichen Leistungen aus Sozialhilfemitteln gewährt. Die darlehensweise gewährte Erstausstattung mit Bett und Matratze könne nicht als einmalige Beihilfe gem. § 31 SGB XII gewährt werden. Das Einkommen des Klägers aus der Altersrente sei auf seinen Bedarf anzurechnen.

Unter dem 16. Januar 2017 hat Herr B. vom Ermittlungsdienst der Beklagten mitgeteilt, dass er in der Zeit vom 11. Januar 2017 bis zum 16. Januar 2017 vier unangemeldete Hausbesuche durchgeführt und der Kläger nicht geöffnet habe.

Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 28. Februar 2017, dem Kläger am 9. März 2017 zugestellt, abgewiesen. Das SG hat die Bescheide vom 22. September 2016 (Ablehnung Beihilfe Reisepass), 7. Oktober 2016 (Ablehnung Darlehen Zahnersatz), 25. April 2016 (Darlehen Bett) und 28. Juni 2016 (Änderungsbescheid betreffend laufende Grundsicherungsleistungen für den Bewilligungsabschnitt vom 1. Juli 2016 bis zum 31. Dezember 2016) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Dezember 2016 sowie ein Begehren des Klägers auf höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016, eine Beihilfe für eine Wohnungserstausstattung (Waschmaschine, Kochherd, Eisschrank), auf Übernahme der Umzugskosten in Höhe von 800,00 EUR sowie der Zahlung von 2.000,00 EUR hinsichtlich der Versorgung mit Zahnersatz im Unterkiefer gemäß Rechnung der Dr. P. vom 25. Februar 2015 als Zuschuss, hilfsweise als Darlehen als streitgegenständlich angesehen. Kein Streitgegenstand sei die Übernahme der Kosten für die Verlängerung von Reisepass und Personalausweis. Denn dieses Begehren sei weder in der Klagebegründung noch im weiteren Schriftverkehr genannt und somit mangels Eingreifens der Wirkung in der Klageerhebung bestandskräftig geworden. Kein Teil der begehrten Erstausstattung sei ein Kleiderschrank, denn der Kläger habe einen entsprechenden Bedarf in seinem Schriftsatz vom 2. November 2016 nicht mehr geltend gemacht. Weiterhin sei kein Streitgegenstand eine Erstausstattung bezüglich Bett mit Matratze. Denn dieses sei ebenfalls nicht im Schriftsatz vom 2. November 2016 genannt. Die Klage sei teilweise bereits unzulässig. Sofern der Kläger 2.000,00 EUR für die Versorgung mit Zahnersatz im Unterkiefer als Zuschuss, hilfsweise als Darlehen begehre, stehe diesem Begehren die Rechtskraft früherer Entscheidungen entgegen. Für die Übernahme der Umzugskosten in Höhe von 800,00 EUR fehle es an der Sachurteilsvoraussetzung eines durchgeführten Widerspruchsverfahrens. Der Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2016 enthalte dazu keinen Regelungsgehalt. Soweit die Klage zulässig sei, sei sie jedoch unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf höhere Leistungsgewährung und derzeit auf eine Gewährung von weiteren Teilen einer Erstausstattung. Auf Basis der Angaben der Beklagten habe eine Feststellung des tatsächlichen Bedarfs zu den Bestandteilen einer Erstausstattung nicht stattfinden können. Der Kläger habe bisher nicht belastbar widerlegt, dass er nicht nur über weitere Möbel in der zuvor bewohnten Wohnung bzw. im dortigen Keller verfüge, die nunmehr in das neue Objekt überführt werden könnten. Darüber hinaus habe in der neuen Wohnung keine Bedarfsermittlung durchgeführt werden können.

Gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 28. Februar 2017 hat der Kläger am 9. März 2017 Berufung zum LSG Baden-Württemberg eingelegt (L 7 SO 922/17). Zur Begründung hat er u.a. Folgendes ausgeführt: "fand ich abrupt am 09.03.17 den oe Bescheid in meinem Briefkasten vor verfristet u damit auch OBSOLED v Anfang an GEGENSTANDSLOS ist. Das Gericht war nicht gehindert, eher verpflichtet - auch in einer knappen Begründung etwa was überhaupt einer Entscheidung entgegenstünde mitzuteilen -, was nicht geschieht, nachdem mein Tatsachenvortrag innerhalb der zu hinterst gesetzten Frist bis 22.02.17 lt Schreiben v 19.02.17 weder v Gericht noch der Nkl angegriffen wurde, war davon auszugehen, daß keine Einwendungen erhoben worden sind u habe das Gericht v d Richtigkeit dieses Vortrages/Behauptung der gegnerischen Seite/auszugehen, u unverzüglich der gebotenen Eile lt Antrag nach § 86b SGG eine Grundsatzentscheidung mangels Bestreitens zu meinen Gunsten antragsgemäß lt Klageschrift bis "14.03.17" ergehen zu lassen. Das LSG habe dafür Sorge zu tragen, daß mir innerhalb der Frist Eisschrank, Kochherd, Wachmaschine, Kleiderschrank, Transportkosten v 800;- EUR; des Restbetrag v 2.000;- EUR der Zahnbehandlung; Bett mit Matratze & Ausstattungen; bei Abzug v 5;-EUR Monat lt Ausstellungen v Ausweis + Pass darlehensweise abzuschaffen, es könne nicht angehen, daß ein Milliardär den gleichen Betrag entrichte, sittenwidrig nichtig u damit auch der Abzug UNWIRKSAM ist, bestandskräftig ist es nicht, eine nichtige Entscheidung könne nichts mehr angefochten werden, weil vollends v Frist unabhängig v Frist, v Anfang an NICHTIG ist; antragsgemäß lt Klageschrift zu gewähren sind. Mangels Bestreitens ist die Sache entscheidungsreif, bestritten wurde allerdings nichts, ist auch nicht ersichtlich, schon gar nicht in Abrede gestellt wurde. Allein der Umstand, daß ein angeblicher Ermittlungsdienst nicht bei mir war, wder v Gericht noch der Bkl bestritten wurde, weder dies noch über die dem SG überreichten Bilder über die ein- u auf-gbrochenen Keller verschwiegen wurde, sodaß weder v Mitwirkungspflicht noch Bedarfsermittlung noch Sachurteilsvoraussetzungen noch VAe, die im Rahmen der Verzögerungs- u Verschleppungstaktik zu Gunsten einer Partei zu verzögern sind; es kann dahin gestellt bleiben, daß der Sachbearbeiter nur noch meine Forderungen auflistet u diese zu Gunsten einer Partei angreift, noch gedeckte Regelsätze nach Verkennung v PO noch mangels Rechtschutzbedürfnisses v sonsigen unverschämten Unterstellungen die Rede sein sollte. Eine weitere Verzögerung zu Gunsten einer Partei wird entgegen getreten. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts durch erfolgsorientierte, über den Wortlaut einer anwaltlich verfassten Klageschrift hinaus gehende Auslegfung den Weg f ein Obsiegen, einem obsiegenden Urteil zu erlangen, zu ebnen, was geschieht u damit NICHTIG. IÜ gehe aus Sozialgesetzen nicht hervor, daß auf Kühlschrank 6 Monaten, dann Klage zu erheben, abgewartet werden müsse. Belegt wurde Jednfalls nicht, schon gar nicht im Sozialsozialismus, nur noch Angabe des SG und damit UNWIRKSAM ist".

Die Beklagte hat mit Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2017 u.a. klägerischen Widerspruch gegen den Bescheid vom 1. Dezember 2016 zurückgewiesen. Hinsichtlich der geltend gemachten Bedarfe an Mobiliar und Elektrogeräten habe ein solcher nicht festgestellt werden können. Soweit die Voraussetzungen der Leistungen nicht nachgewiesen seien, könne der Sozialhilfeträger gemäß § 66 SGB I die beantragten Leistungen bis zum Nachholen der Mitwirkung versagen, wenn der Antragsteller seine Mitwirkungspflichten nicht erfülle und die Aufklärung des Sachverhalts dadurch erheblich erschwert würde. Die erforderliche schriftliche Rechtsfolgenbelehrung mit Fristsetzung (§ 66 Abs. 3 SGB I) sei zuletzt mit Schreiben vom 9. Februar 2016 erfolgt. Der Kläger habe für die Erstausstattung mit Bett und Matratze auf Grund der gerichtlichen Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz darlehensweise Leistungen erhalten. Die Leistungen könnten nicht als einmalige Beihilfe gem. § 31 SGB XII gewährt werden, da es sich nicht um eine Erstausstattung handele. Sein Bedarf für Umzugskosten sei bei der Antragstellung bereits gedeckt gewesen. Insoweit bestehe nach § 2 SGB XII kein Anspruch auf Sozialhilfe, wenn eine Selbsthilfe durch eigene Mittel möglich sei.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. Februar 2017 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 7. Oktober 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Dezember 2016 zu verurteilen, ihm 2.000,00 EUR hinsichtlich der Versorgung mit Zahnersatz im Unterkiefer gem. Rechnung der Dr. P. vom 25. Februar 2015 als Darlehen zu gewähren sowie unter Aufhebung des Bescheids vom 1. Dezember 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Mai 2016 zu verurteilen, ihm eine Beihilfe, hilfsweise ein Darlehen für eine Wohnungserstausstattung (Kochherd, Eisschrank, Waschmaschine, Kleiderschrank) zu gewähren und ihm 800,00 EUR (Umzugskosten) zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Berufung entgegengetreten und hält den Gerichtsbescheid des SG für zu-treffend.

Der Senat hat mit Beschluss vom 8. Mai 2017 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend den Gegenstand des Berufungsverfahrens L 7 SO 922/17 abgelehnt (L 7 SO 1232/17 ER).

Auf Anfrage des Senats hat der Kläger mitgeteilt (Schreiben vom 6. Mai 2017), dass er den ihm zur Anschaffung eines Bettes mit Matratze darlehensweise gewährten Betrag in Höhe von 108,00 EUR für "Essen & Trinken" verwendet habe. "Das Verhalten des Gerichts sei "durchaus lachhaft", eher "beleidigend"."

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten sowie die Verfahrensakten des SG und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

1. Der Senat konnte trotz des Ausbleibens des Klägers im anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden, da der Kläger in der ihm am 23. Mai 2017 zugestellten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

2. Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) eingelegte Berufung ist statthaft und zulässig, da sie nicht der Zulassung bedarf (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGG).

3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet zunächst der Bescheid vom 7. Oktober 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Dezember 2016, mit dem die Beklagte den Antrag des Klägers auf die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 2.000,00 EUR hinsichtlich der Versorgung mit Zahnersatz im Unterkiefer gem. Rechnung der Dr. P. vom 25. Februar 2015 (so der Antrag des Klägers, obwohl der offene Restbetrag lediglich 1.698,40 EUR beträgt (Gesamtkosten 3.807,68 EUR - doppelter Festzuschuss der Bosch BKK gem. Bescheid vom 9. Juni 2015 633,44 - Zahlung Finckh-Stiftung 1.475,84 EUR = 1.698,40 EUR)) abgelehnt hat. Diese Entscheidung hat der Kläger mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG) angegriffen und weiterhin die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 2.000,00 EUR verlangt. Einen entsprechenden Zuschuss hat der Kläger nicht geltend gemacht; darüber hat die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid auch nicht entschieden.

Hinsichtlich der geforderten Beihilfe, hilfsweise eines Darlehens, für eine Wohnungserstausstattung (Kochherd, Eisschrank, Waschmaschine, Kleiderschrank) und der Erstattung von Umzugskosten in Höhe 800,00 EUR bedarf das Begehren des Klägers der Auslegung. Unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 2015 - B 8 SO 5/14 R - juris Rdnr. 10; Urteil vom 10. November 2011 - B 8 SO 12/10 R - juris Rdnr. 11; Urteil vom 26. August 2008 - B 8/9b SO 18/07 R - juris Rdnr. 22) bildete den Gegenstand des Klageverfahrens zunächst das Begehren des Klägers auf Bescheidung seines Antrages auf Gewährung einer Erstausstattung (Kochherd, Eisschrank, Waschmaschine, Kleiderschrank) sowie der Erstattung der Umzugskosten in Höhe von 800,00 EUR im Wege einer Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 1 SGG. Denn der Kläger hatte mit seiner Klageschrift vom 2. November 2016 hinsichtlich dieser Begehren eine Untätigkeit der Beklagten moniert und auf seine der Klageschrift beigefügten Schreiben vom 21. September 2016 und 4. Oktober 2016 Bezug genommen. In diesen hatte er bei der Beklagten insoweit eine (positive) Entscheidung angemahnt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Zeitpunkt der Klageerhebung am 2. November 2016 die Beklagte über diese Begehren noch nicht entschieden hatte. Die Untätigkeitsklage betreffend die Wohnungserstausstattung (Kochherd, Eisschrank, Waschmaschine, Kleiderschrank) sowie die Erstattung der Umzugskosten ist nach Erlass des begehrten Bescheids vom 1. Dezember 2016, mit dem die Beklagte die Anträge vom 15. Oktober 2015 und 31. Oktober 2015 abgelehnt hat, unzulässig, sie hat sich in der Hauptsache erledigt (vgl. BSG, Urteil vom 18. Mai 2011 - B 3 P 5/10 R - juris Rdnr. 23). Dabei geht der Senat in Anwendung der für die Auslegung von Willenserklärungen maßgeblichen Grundsätze (§§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch) nach dem Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten (vgl. nur Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 31 Rdnr. 25 m.w.N.) davon aus, dass die Beklagte über die Anträge des Klägers vom 15. Oktober 2015 und 31. Oktober 2015 mit ihrem Bescheid vom 1. Dezember 2016 in der Sache entschieden hat. Sie hat diese abgelehnt, nicht lediglich Leistungen wegen der Verletzung von Mitwirkungspflichten auf Grundlage des § 66 Abs. 1 SGB I versagt. Weiterhin geht der Senat davon aus, dass die Beklagte mit dem Bescheid vom 1. Dezember 2016 nicht nur die begehrte Erstausstattung (Elektroherd, Kühlschrank, Waschmaschine, Kleiderschrank), sondern auch die Erstattung des vom Kläger an die Firma R. bezahlten Entgelts in Höhe von 800,00 EUR abgelehnt hat. Zwar wird das Erstattungsbegehren in dem sehr knapp gehaltenen Bescheid vom 1. Dezember 2016 nicht ausdrücklich erwähnt, jedoch werden die Anträge des Klägers vom 15. Oktober 2015 und 31. Oktober 2015, die neben der Möbelbeihilfe auch auf die Erstattung der Transportkosten gerichtet waren, uneingeschränkt abgelehnt. Der Kläger hat seine Untätigkeitsklage in eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs.1 und 4, 55 SGG) betreffend den Bescheid vom 1. Dezember 2016, den er im Übrigen form- und fristgerecht (vgl. § 84 SGG) mit seinem Widerspruch vom 5. Dezember 2016 (Schreiben vom "04.11.16") angefochten hat, umgestellt (BSG, a.a.O. Rdnr. 24; Beschluss vom 4. November 2009 - B 8 SO 38/09 B - juris Rdnr. 6; Urteil vom 28. September 2006 - B 3 KR 28/05 R - BSGE 97, 133 - juris Rdnr. 19; B. Schmidt in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 12. Aufl. 2017, § 88 Rdnr. 10b; Wolff-Dellen in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 88 Rdnr. 22) und nunmehr eine Möbelbeihilfe (Kühlschrank, Kochherd, Waschmaschine, Kleiderschrank) sowie die Erstattung der Transportkosten begehrt. Dies entnimmt der Senat den Schreiben des Klägers vom 13. Dezember 2016 und 18. Dezember 2016, mit denen er ausdrücklich diese Leistungen gefordert hat und (noch) hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt, dass er seine Klage - anstatt als Untätigkeitsklage - als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage fortführt. Auch in der Berufungsschrift vom 9. März 2017 macht er unmissverständlich diese Leistungsbegehren geltend. Diese Begehren stellen einen eigenständigen und abtrennbaren Streitgegenstand dar und können isoliert von den laufenden Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung verfolgt werden (BSG, Urteil vom 9. Juni 2011 - B 8 SO 3/10 R - juris Rdnr. 9).

Der Zulässigkeit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage steht nicht entgegen, dass im Zeitpunkt ihrer Umstellung das erforderliche Vorverfahren (§ 78 SGG) noch nicht stattgefunden hatte. Mittlerweile hat die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2017 den klägerischen Widerspruch gegen den Bescheid vom 1. Dezember 2016 als unbegründet zurückgewiesen und ist dabei sowohl auf die Möbelbeihilfe als auch die Transportkosten eingegangen. Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet mithin der Bescheid vom 1. Dezember 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Mai 2017 (§ 95 SGG).

In der Sache zu Recht ist das SG davon ausgegangen, dass die Umwandlung des durch Bescheid vom 25. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Dezember 2016 gewährten Darlehens in Höhe von 108,00 EUR für die Anschaffung eines Bettes mit Matratze in eine zuschussweise Leistung, die mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zu verfolgen wäre (§§ 54 Abs. 1, 56 SGG; vgl. BSG, Urteil vom 9. Dezember 2016 - B 8 SO 15/15 R - juris Rdnr. 12 ff.), nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens ist. Zwar hat der Kläger den Darlehensbescheid vom 25. April 2016 seiner Klageschrift vom 2. November 2016 als Anlage beigelegt, jedoch in seinem Antrag die Umwandlung des gewährten Darlehens für das Bett nicht geltend gemacht. Vielmehr hat er sein Begehren auf die Möbelbeihilfe, die Transportkosten und das Darlehen für den Zahnersatz beschränkt. Auch in seinen Schreiben vom 10. November 2016, 13. Dezember 2016, 18. Dezember 2016 und 12. Februar 2017 hat er auf seinen Antrag aus der Klageschrift vom 2. November 2016 Bezug genommen und auf die Gewährung der genannten Leistungen gedrängt. Zwar hat er in seiner Berufungsschrift vom 9. März 2017 auch das vom Beklagten gewährte Darlehen für ein Bett mit Matratze thematisiert, jedoch hinsichtlich seines Begehrens auf den Antrag aus der Klageschrift Bezug genommen, der gerade eine Umwandlung des genannten Darlehens in einen Zuschuss nicht umfasst. Auch in seinem Schreiben vom 28. März 2017 hat er das Darlehen für ein Bett mit Matratze nicht mehr aufgegriffen. Mit Schreiben vom 3. April 2017 hat er wiederum auf seinen Antrag in der Klageschrift Bezug genommen. Daher macht er zu Recht eine Umwandlung des durch Bescheid vom 25. April 2016 gewährten Darlehens in Höhe von 108,00 EUR für die Anschaffung eines Bettes mit Matratze in eine zuschussweise Leistung nicht geltend.

Weiterhin nicht Gegenstand des Rechtsstreits sind die Bescheide vom 22. September 2016 und 28. September 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Dezember 2016, mit denen die Beklagte für die Anschaffung eines Reisepasse nebst Passbildern ein Darlehen in Höhe von 103,00 EUR gewährt und eine entsprechend Beihilfe abgelehnt hat. Zwar hat der Kläger den Bescheid vom 22. September 2016 seiner Klageschrift vom 2. November 2016 als Anlage beigefügt, jedoch in seinem Antrag die Umwandlung des gewährten Darlehens für den Reisepass nebst Passbildern nicht geltend gemacht. Auch in seinen oben genannten Schreiben an das SG hat er dieses Darlehen nicht aufgegriffen. Zwar hat er in seiner Berufungsschrift vom 9. März 2017 auch das vom Beklagten gewährte Darlehen für einen Reisepass thematisiert, jedoch hinsichtlich seines Begehrens auf den Antrag aus der Klageschrift Bezug genommen, der gerade eine Umwandlung des genannten Darlehens in einen Zuschuss nicht umfasst. Auch in seinen Schreiben vom 28. März 2017, 3. April 2017 und 6. Mai 2017 hat er das Darlehen für den Reisepass nicht mehr genannt. Nach alledem macht er daher zu Recht eine Umwandlung des durch Bescheid vom 28. September 2016 gewährten Darlehens in Höhe von 103,00 EUR für die Anschaffung eines Reisepasses nebst Passbildern in eine zuschussweise Leistung nicht geltend.

Zu Unrecht ist das SG davon ausgegangen, dass der Kläger den Änderungsbescheid vom 28. Juni 2016 angefochten und die Gewährung höherer Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 begehrt hat. Unabhängig davon, dass der Bescheid vom 28. Juni 2016 die Höhe der Grundsicherungsleistungen lediglich für die Zeit vom 1. Juli 2016 bis zum 31. Dezember 2016 regelt und damit keine anfechtbare Verwaltungsentscheidung für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum 30. Juni 2016 enthält (vgl. den bestandskräftigen Bescheid vom 16. Dezember 2015), hat der Kläger diesen Bescheid mit seiner Klage vom 2. November 2016 ausweislich des dort gestellten Antrages gerade nicht angegriffen. Laufende Grundsicherungsleistungen hat er dort nicht geltend gemacht. Schließlich hat er sowohl im Klage- als auch im Berufungsverfahren ausdrücklich auf den Antrag in seiner Klageschrift Bezug genommen, sodass laufende Grundsicherungsleistungen nicht streitbefangen sind.

4. Die Berufung des Klägers ist unbegründet.

a. Der Bescheid vom 7. Oktober 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Dezember 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung eines Darlehens in Höhe von 2.000,00 EUR hinsichtlich der Versorgung mit Zahnersatz im Unterkiefer gem. Rechnung der Dr. P. vom 25. Februar 2015 (Gesamtkosten 3.807,68 EUR - doppelter Festzuschuss der Bosch BKK gem. Bescheid vom 9. Juni 2015 633,44 EUR - Zahlung Finckh-Stiftung 1.475,84 EUR = 1.698,40 EUR).

aa. Entgegen der Auffassung des SG steht dem nicht die Rechtskraft "früherer Entscheidungen" entgegen. Gem. § 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG binden rechtskräftige Urteile, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger. Die Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft erfasst grundsätzlich nur die Urteilsformel; sie ist auf den darin enthaltenen Gedanken beschränkt (vgl. z.B. BSG, Beschluss vom 25. Januar 2017 - B 3 KR 41/16 B - juris Rdnr. 8). Tatsächliche Feststellungen und rechtliche Erwägungen, die den Urteilsspruch tragen, sind zwar zum Verständnis heranzuziehen, nehmen aber an der Rechtskraft nicht teil. Die Rechtskraft wirkt, soweit der Streitgegenstand betroffen ist. Unter diesem Umständen steht der hier streitgegenständlichen kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage betreffend den Bescheid vom 7. Oktober 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Dezember 2016 sowie auf Gewährung eines Darlehens in Höhe von 2.000,00 EUR nicht die Rechtskraft des Senatsurteils vom 9. Juni 2016 (L 7 SO 1290/16) entgegen, da dort die im zugrundeliegenden Verfahren S 16 SO 6473/15 erfolgte Abweisung der Klage als unzulässig wegen des Fehlens einer Verwaltungsentscheidung bestätigt worden ist. Mittlerweile hat die Beklagte mit dem hier streitigen Bescheid vom 7. Oktober 2016, der nach Erlass des Senatsurteils ergangen ist, über das vom Kläger begehrte Darlehen entschieden. Das Senatsurteil vom 9. Juni 2016 steht mithin einer neuen Klage gegen den Bescheid vom 7. Oktober 2016 nicht entgegen (vgl. nur Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O.; § 141 Rdnr. 9). Die auf Übernahme der Kosten der Versorgung mit Kieferimplantaten gemäß Heil- und Kostenplänen des Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen Dr. Dr. E. vom 1. April 2008 gerichtete Klage (vgl. Bescheid der Beklagten vom 7. Januar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Juli 2010; SG, Gerichtsbescheid vom 7. Dezember 2010 - S 16 SO 4256/10 -; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juni 2011 - L 2 SO 5689/10 -; BSG, Beschluss vom 20. September 2011 - B 8 SO 52/11 B -) betrifft offensichtlich einen anderen Streitgegenstand, nachdem der Kläger vorliegend ein Darlehen hinsichtlich der Versorgung mit implantatgestütztem Zahnersatz im Unterkiefer durch Dr. P. begehrt. Auch die Klage hinsichtlich des am 18. Juli 2011 durch den Zahnarzt Dr. E. erstellten Heil- und Kostenplanes über die Versorgung des Unterkiefers mit einer implantatgetragenen Suprakonstruktion mit einem voraussichtlichen Eigenanteil von 5.405,98 EUR (Bescheide der Beklagten vom 20. August 2012 und vom 24. Oktober 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Dezember 2012; SG, Gerichtsbescheid vom 2. Juli 2013 - S 7 SO 6587/12 -; Senatsurteil vom 12. Dezember 2013 - L 7 SO 2869/13 -; BSG, Beschluss vom 3. März 2014 - B 8 SO 84/13 B -) betrifft nicht den identischen Streitgegenstand, nachdem der Kläger die von Dr. E. geplante Versorgung nicht hat ausführen lassen, dessen durch die Bosch BKK genehmigter Heil- und Kostenplan wirkungslos geworden ist (vgl. BSG, Urteil vom 7. Mai 2013 - B 1 KR 5/12 R - juris Rdnrn. 10 ff.) und im vorliegenden Verfahren ein Darlehen hinsichtlich der Versorgung des Unterkiefers mit einer implantatgetragenen Suprakonstruktion mit Geschiebe, Steg etc. durch Dr. P. entsprechend ihrem Heil- und Kostenplan vom 1. Oktober 2014 streitbefangen ist.

bb. Jedoch steht dem Kläger gegen die Beklagte kein Anspruch auf Gewährung eines Darlehens nach § 42 Nr. 5, 37 SGB XII zu. Das SG hat in dem Klageverfahren S 7 SO 6587/12 im Gerichtsbescheid vom 2. Juli 2013 im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen der Kläger für die von ihm gewünschte, über die nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) vorgesehene Versorgung hinausgehende Versorgung mit einem implantatgestützten Zahnersatz kein den ihm durch seine Krankenkasse gewährten Festzuschuss ergänzendes Darlehen aus Mitteln der Sozialhilfe verlangen kann. Der Senat hat im Urteil vom 12. Dezember 2013 (L 7 SO 2869/13) den Kläger darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf die medizinische Krankenbehandlung für gesetzlich krankenversicherte Hilfeempfänger - wie den Kläger - durch die Krankenbehandlung nach § 27 Abs. 1 SGB V, die u.a. auch die Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen nach § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a SGB V umfasst, gedeckt wird (vgl. BSG, Urteile vom 15. Dezember 2010 - B 14 AS 44/09 R - juris Rdnr. 20 ff.; vom 26. Mai 2011 - B 14 AS 146/10 - juris Rdnr. 23). Diese Erwägungen gelten auch hinsichtlich der durch Dr. P. durchgeführten Versorgung. Dem Kläger wurde als Mitglied der Bosch BKK der gesetzlich vorgesehene befundbezogene Festzuschuss für die medizinisch notwendige Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnersatz und Suprakonstruktionen unter Berücksichtigung eines Härtefalls nach Maßgabe des § 55 SGB V bewilligt (Bescheid vom 9. Juni 2015). Schließlich ist zu beachten, dass dem Kläger durch den Gerichtsbescheid des SG vom 7. Dezember 2010 (S 16 SO 4256/10) und das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 29. Juni 2011 (L 2 SO 5689/10) von Anfang an deutlich gemacht worden ist, dass die Eigenbeteiligung des von ihm gewünschten implantatgestützten Zahnersatzes nicht aus Mitteln der Sozialhilfe finanziert werden kann. Dennoch hat er im Mai 2012 seinen Unterkiefer mit Implantaten versorgen lassen, was auch die hier streitigen Folgekosten hervorgerufen hat.

b. Auch hinsichtlich der begehrten Beihilfe, hilfsweise eines Darlehens, für eine Wohnungserstausstattung (Kochherd, Eisschrank, Waschmaschine, Kleiderschrank) hat die Berufung keinen Erfolg. Insoweit stellt sich der Bescheid vom 1. Dezember 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Mai 2017 als rechtmäßig dar und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Zwar gehört der am 27. November 1944 geborene Kläger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten kann, zum Kreis der Anspruchsberechtigten betreffend Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 41 SGB XII, jedoch hat er keinen Anspruch auf Gewährung einer einmaligen Beihilfe gem. §§ 42 Nr. 2, 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII für die Anschaffung eines Kochherdes, eines Eisschrankes, einer Waschmaschine und eines Kleiderschranks.

aa. Gem. § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich der Haushaltsgeräte gesondert erbracht. Grundsätzlich liegt der Sachverhalt einer Wohnungserstausstattung vor, wenn ein Bedarf für die Ausstattung einer Wohnung besteht, der nicht bereits durch vorhandene Möbel und andere Einrichtungsgegenstände gedeckt ist (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 6. August 2014 - B 4 AS 57/13 R - juris Rdnr. 15). Nach der Rechtsprechung des BSG kann eine "Wohnungserstausstattung" aber auch bei einem erneuten Bedarf nach einer Erstbeschaffung von Einrichtungsgegenständen in Betracht kommen (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 77/08 R - juris Rdnr. 14 ff.). Die erneute Beschaffung von Einrichtungsgegenständen als "Wohnungserstausstattung" durch einen Zuschuss des Leistungsträgers ist jedoch nur unter engen Voraussetzungen möglich (BSG, Urteil vom 6. August 2014 - B 4 AS 57/13 R - juris Rdnr. 16; Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 77/08 R - juris Rdnr. 16). Zum einen muss überhaupt ein Bedarf des Leistungsberechtigten im Hinblick auf die begehrten Einrichtungsgegenstände bzw. den begehrten Einrichtungsgegenstand gegeben sein. Dies ist dann der Fall, wenn er nicht mehr über die für eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen angemessenen wohnraumbezogenen Gegenstände im Sinne des Grundsicherungsrechts verfügt (BSG, a.a.O. Rdnr. 16; vgl. ferner Urteil vom 20. August 2009 - B 14 AS 45/08 R - juris Rdnr. 14; Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 53/10 R - juris Rdnr. 19). In glE. Weise wie bei der Erstbeschaffung ist auch bei einer dieser "wertend" gleichzusetzenden erneuten Beschaffung eine bedarfsbezogene Betrachtungsweise gefordert (BSG, a.a.O.). Insofern hat das BSG entschieden, dass sich ein solcher Anspruch auf Beschaffung bei einem erneuten Bedarfsanfall nicht notwendig auf eine komplette oder mehrere Einrichtungsgegenstände umfassende Ausstattung beziehen muss (BSG, Urteil vom 19. September 2008 - B 14 AS 64/07 R - BSGE 101, 268 - juris Rdnr. 16) und Verschuldensgesichtspunkte nicht schon bei der Feststellung des Bedarfs berücksichtigt werden (BSG, Urteil vom 6. August 2014 - B 4 AS 57/13 R - juris Rdnr. 16). Der zu deckende Bedarf muss jedoch grundsätzlich aktuell bestehen und auch aktuell vom Sozialhilfeträger zu decken sein (BSG, a.a.O. m.w.N.). Ein Anspruch auf die zuschussweise Bewilligung von Geldleistungen für die erneute Beschaffung von Einrichtungsgegenständen als "Wohnungserstausstattung" setzt vielmehr voraus, dass der konkrete Bedarf durch 1. außergewöhnliche Umstände bzw. ein besonderes Ereignis entstanden ist, 2. ein "spezieller Bedarf" vorliegt und 3. ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den außergewöhnlichen Umständen bzw. dem besonderen Ereignis und dem Bedarf gegeben ist (BSG, a.a.O.).

bb. In Anwendung dieser Maßstäbe hat der Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung einer einmaligen Beihilfe nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII für die Anschaffung der genannten Gegenstände.

Zunächst kann der Senat nicht feststellen, dass bei dem Kläger ein aktueller Bedarf an einem Herd, einem Kühlschrank, einer Waschmaschine und einem Kleiderschrank besteht, der überhaupt einen Anspruch auf Erstausstattung begründen könnte. Zwar hat der Kläger am 15. Oktober 2015 mitgeteilt, der "Eisschrank" sei durch die Entrümpelungsfirma herausgeworfen worden und der Kochherd sei in der alten Wohnung fest installiert. Einen Bedarf betreffend einen Kleiderschrank hat er dort (wie auch in den Schreiben vom 31. Oktober 2015, 12. September 2016, 4. Oktober 2016) nicht geltend gemacht, sondern gerade ausgeführt, dass die neue Wohnung keinen Platz für einen Schrank biete. Ausweislich eines Aktenvermerks der Beklagten vom 2. November 2015 hat die ehemalige Ehefrau des Klägers mitgeteilt, dass dieser über einen Kühlschrank und eine Waschmaschine verfügt habe. Im Rahmen seiner Vorsprache am 29. Oktober 2015 bei der Beklagten hat der Kläger einerseits behauptet, die geltend gemachten Gegenstände (Kühlschrank, Waschmaschine, Herd) seien durch die Transportfirma vernichtet worden, andererseits ist er nicht in der Lage gewesen, zu erläutern, warum diese für eine geordnete Haushaltsführung wichtigen Gegenstände nicht in die neue Wohnung transportiert worden sind. Auch hat er eingestanden, dass er in der alten Wohnung über - jeweils in seinem Eigentum stehende(n) - Kühlschrank und Waschmaschine verfügt hat. Warum diese Gegenstände - seinen Angaben zufolge - nicht in die neue Wohnung transportiert worden sind, vermochte er nicht zu erklären. Auch hat er nicht vorgebracht, dass der Kühlschrank und die Waschmaschine nicht mehr funktionsfähig gewesen sind. Weiterhin hat er angegeben, dass er eine Doppelkochplatte besitzt, auf der er sein Essen zubereitet. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2015 hat der Kläger ergänzend zu dem Gespräch vom 29. Oktober 2015 lediglich pauschal einen Bedarf hinsichtlich "Eisschrank", "Kochherd" und Waschmaschine behauptet, ohne diesen näher zu erläutern. Auf die Mitwirkungsaufforderung der Beklagten vom 2. November 2015 und 16. November 2015, die noch im Keller der alten Wohnung sowie bei der TransportFirma R. eingelagerten Möbel aufzulisten bzw. mitzuteilen, was mit den eingelagerten Möbeln und Elektrogeräten passiert sei, hat der Kläger mit Schreiben vom 22. November 2015 behauptet, die geforderten Gegenstände seien im Rahmen der Zwangsräumung durch einen Gerichtsvollzieher beschlagnahmt worden. In seinem als Anlage beigefügten Schreiben vom 21. November 2015 an den Gerichtsvollzieher hat er u.a. die Herausgabe diverser Schränke, eines Kühlschranks und einer Waschmaschine als unpfändbare Gegenstände i.S. des § 811 Zivilprozessordnung (ZPO) gefordert, ohne jedoch im weiteren Verlauf mitzuteilen, was mit diesen Gegenständen geschehen ist. Weiter hat er vorgebracht, die Transportfirma habe keine Liste angefertigt. Warum ihm es nicht möglich sein soll, selbst im Einzelnen die eingelagerten Möbel und Gegenstände aufzulisten und Auskunft über das Schicksal seiner Möbel und Elektrogeräte zu geben, ist dem Senat nicht ersichtlich. Auch auf die Aufforderung der Beklagten (Schreiben vom 2. Dezember 2015 und 9. Februar 2016) hat der Kläger keine näheren Angaben gemacht. Ausweislich eines Aktenvermerks der Beklagten vom 25. April 2016 vermochte Herr R. von der Firma R. lediglich mitzuteilen, dass er den Umzug von F. (Lagerort der Möbel nach der Räumung) in die neue Wohnung durchgeführt habe und keine Möbel dabei gewesen seien, die noch zu gebrauchen gewesen wären. Er habe hauptsächlich Kisten (mit welchem Inhalt?) in die neue Wohnung transportiert. Versuche der Beklagten, durch ihren Ermittlungsdienst den in Betracht kommenden Bedarf des Klägers festzustellen, hatten keinen Erfolg (vgl. Berichte des Herrn B. vom 5. Juli 2016 und 16. Januar 2017). Auch im Klageverfahren vor dem SG hat der Kläger nicht schlüssig dargetan, was mit den ihm gehörenden Gegenständen passiert ist. Er hat lediglich pauschal behauptet, die Gerichtsvollzieherin habe mit Hilfe der Polizei die geforderten Gegenstände gepfändet und "unterschlagen" (z.B. Schreiben vom 10. November 2016). Auf die Frage des SG (Verfügung vom 12. Dezember 2016), ob die von der Beklagten geforderten Mitwirkungshandlungen noch nachgeholt würden, hat der Kläger auf seine - rechtsirrige - Auffassung verwiesen, dass die Beklagte seinen "Tatsachenvortrag" nicht rechtzeitig bestritten habe. Auch im Berufungsverfahren hat der Kläger in der erster Linie darauf abgestellt, dass sein "Tatsachenvortrag" von der Beklagten nicht bestritten worden sei und diese keine Einwendungen gegen seine Forderungen erhoben habe. Unter diesen Umständen steht für den Senat fest, dass der Kläger vor der Zwangsräumung der Wohnung Kissinger Straße 40 über die begehrten Gegenstände verfügt hat. Dagegen vermochte sich der Senat nicht davon zu überzeugen, dass die Gegenstände funktionsunfähig waren oder Kläger über diese nicht mehr verfügen kann.

Ein infolge des allgemein üblichen Abnutzungs- und Verschleißprozesses nach und nach entstandener Bedarf - auch wenn hierbei personenbezogene Faktoren, etwa eine mangelnde Sorgfalt oder ein besonders intensiver Gebrauch bestimmter Einrichtungsgegenstände mitgewirkt haben sollten - ist durch den Regelbedarf oder ggf. bei einer Bedarfsspitze durch ein Darlehen zu decken (dazu und zum Folgenden BSG, Urteil vom 6. August 2014 - B 4 AS 57/13 R - juris Rdnr. 19). Eine Erstausstattung im Sinne einer Wiederbeschaffung erfordert in Abgrenzung dazu "von außen" einwirkende außergewöhnliche Umstände bzw. besondere Ereignisse, die zu der Entstehung des Bedarfs geführt haben. Soweit sie nicht mit Veränderungen der Wohnung bzw. der Wohnsituation einhergehen, müssen diese Umstände bzw. diese Ereignisse regelmäßig geeignet sein, den plötzlichen "Untergang" bzw. die Unbrauchbarkeit der Wohnungsausstattung unabhängig von sonstigen allgemeinen Gründen für den Verschleiß oder den Untergang der Gegenstände herbeizuführen. Insofern zeigen auch die vom Gesetzgeber beispielhaft genannten Erstausstattungen für die Wohnung nach einem Wohnungsbrand oder bei Erstanmietung nach einer Haft (BT-Drucks 15/1514, S. 60), dass die Schwelle für die Annahme eines von der Regelleistung bzw. heute vom Regelbedarf nicht umfassten und aufzufangenden Bedarfs für Wohnungserstausstattungen oder erneute Beschaffung einer Wohnungsausstattung im Sinne der Erstausstattung regelmäßig erst bei einem Verlust der Einrichtungsgegenstände durch von außen einwirkende besondere Ereignisse erreicht wird. Insoweit hat das BSG entschieden, dass der erstmaligen Ausstattung einer Wohnung wertungsmäßig diejenigen Fälle einer erneuten Beschaffung gleichzustellen sind, bei denen vorhandene Ausstattungsgegenstände allein durch einen vom Grundsicherungsträger veranlassten Umzug in eine angemessene Wohnung unbrauchbar geworden sind (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 77/08 R - juris Rdnr. 14) oder bei einem Rückumzug aus dem Ausland durch die besonderen Umstände des Umzugs untergegangen sind (BSG, Urteil vom 27. September 2011 - B 4 AS 202/10 R - juris Rdnr. 16).

Einen diesen Fallgestaltungen wertungsmäßig gleichzustellenden Fall hat der Kläger nicht im Ansatz aufgezeigt. Weder ist der Kläger auf Veranlassung der Beklagten umgezogen noch ist die Wohnungsausstattung bei einem Wohnungsbrand, einem Umzug (aus dem Ausland) oder einem vergleichbaren äußerem Ereignis untergegangen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, warum der Kläger den Transport der entweder in den Kellerräumen der alten Wohnung befindlichen oder bei der TransportFirma R. eingelagerten funktionsfähigen streitigen Gegenstände nicht veranlasst haben will. Nach alledem spricht alles dafür, dass ein ggf. aktuell vorliegender Bedarf an den genannten Einrichtungsgegenständen auf personenbezogenen Gründen des Klägers beruht, nicht jedoch auf "von außen" einwirkenden außergewöhnlichen Umständen bzw. besonderen Ereignissen, die mit einem Wohnungsbrand oder den oben genannten Ereignissen wertungsmäßig vergleichbar sind.

cc. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf ein Darlehen für eine Wohnungserstausstattung (Kochherd, Eisschrank, Waschmaschine, Kleiderschrank). Zwar sollen gem. §§ 42 Nr. 5, 37 Abs. 1 SGB XII im Einzelfall für einen von den Regelbedarfen umfassten und nach den Umständen unabweisbar gebotenen Bedarf, der auf keine andere Weise gedeckt werden kann, auf Antrag hierfür notwendige Leistungen als Darlehen erbracht werden, jedoch kann aus den dargestellten Gründen (vgl. oben 3. b. bb.) nicht von einem unabweisbar gebotenen Bedarf ausgegangen werden.

c. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der Transportkosten in Höhe von 800,00 EUR. Auch insoweit stellt sich der Bescheid vom 1. Dezember 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Mai 2017 als rechtmäßig dar und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Nach §§ 42 Nr. 4, 35 Abs. 2 Satz 5 SGB XII können u.a. Umzugskosten bei vorheriger Zustimmung übernommen werden; Mietkautionen sollen als Darlehen erbracht werden. Eine Zustimmung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den Träger der Sozialhilfe veranlasst wird oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zustimmung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann (§ 35 Abs. 2 Satz 6 SGB XII). Dabei erfassen Umzugskosten alle Kosten, die unmittelbar durch das Ausräumen einer Wohnung und den Transport von Möbeln von einem zum anderen Ort anfallen, wie z.B. Transportkosten, Kosten für eine Hilfskraft, Kosten für private Umzugshelfer, Kosten für erforderliche Versicherungen, Benzinkosten und Kosten für Verpackungsmaterial, Entsorgungskosten für Gegenstände aus der alten Wohnung, die nicht in die neue Unterkunft mitgenommen werden können (z.B. Nguyen in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2016 (Stand: 31. August 2016), § 35 Rdnr. 140 m.w.N.). Voraussetzung für die Übernahme von Umzugskosten ist deren Angemessenheit, die sich an der Situation von Nichthilfebedürftigen orientiert, die die Wohnung räumen und in eine neue Unterkunft bzw. ins Pflegeheim umziehen. Maßgeblich sind die üblichen Aufwendungen für den Umzug. Die Kostenübernahme für einen gewerblich organisierten Umzug kommt nur dann ausnahmsweise in Betracht, wenn der Leistungsberechtigte nicht in der Lage ist (etwa wegen Alters, Krankheit, Behinderung oder Vorhandensein von Kleinkindern), den Umzug selbst durchzuführen. Die Umzugskosten sind möglichst gering zu halten (BSG, Urteil vom 15. November 2012 - B 8 SO 25/11 R - juris Rdnr. 21; Urteil vom 6. Mai 2010 - B 14 AS 7/09 R - BSGE 106, 135 - juris Rdnr. 19). § 35 Abs. 2 Satz 5 SGB XII knüpft die Übernahme der Umzugskosten ausdrücklich an die vorherige Zustimmung des Sozialhilfeträgers (Bayerisches LSG, Urteil vom 24. September 2014 - L 8 SO 95/14 - juris Rdnrn. 21 f.; Berlit in LPK-SGB XII, 10. Aufl. 2015, § 35 Rdnrn. 86 f.; Nguyen, a.a.O. Rdnr. 14; offen gelassen von BSG, Urteil vom 15. November 2012, a.a.O. Rdnr. 19; a.A. Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 35 Rdnr. 66). Sinn und Zweck der vorherigen Befassung ist es, dass der Leistungsträger vor dem Eingehen eines kostenaufwändigen Umzugs Gelegenheit hat zu prüfen, in welcher Höhe welche Maßnahmen erforderlich und angemessen sind. Die erforderliche vorherige schriftliche (vgl. § 34 SGB Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz) Zustimmung muss vor dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die durch § 35 Abs. 2 Satz 5 SGB XII ersetzbaren Kosten in rechtlich relevanter Weise begründet werden, d.h. also vor Abschluss eines mit einem Umzugsunternehmen geschlossenen Vertrages (Bayerisches LSG, a.a.O.). Wird der Umzug gewerblich organisiert, ist ein Kostenvoranschlag der Umzugsfirma einzureichen. Ist die Einholung der vorherigen Zusicherung im konkreten Einzelfall aus wichtigen Gründen nicht zumutbar oder wird die Zusicherung in treuwidriger Weise vom Leistungsträger verzögert, so kann in diesem Ausnahmefall auf die vorherige Zusicherung verzichtet werden. Nach anderer Auffassung (z.B. Falterbaum in Hauck/Noftz, SGB XII, Stand Juni 2012, § 35 Rdnr. 60) beinhaltet die in § 35 Abs. 2 Satz 5 SGB XII genannte "vorherige Zustimmung" keine Tatbestandsvoraussetzung. Vielmehr könnten nach dem Gegenwärtigkeitsprinzip und dem Kenntnisgrundsatz (§ 18 SGB XII findet auch auf Grundsicherungsleistungen Anwendung, vgl. BSG, Urteil vom 20. April 2016 - B 8 SO 5/15 R - juris Rdnr. 15) in der Sozialhilfe ohnehin nur Leistungsansprüche bestehen, soweit akut ungedeckte Bedarfe bestehen und diese dem Sozialhilfeträger bekannt sind. Wurden bereits Wohnungsbeschaffungsmaßnahmen durchgeführt, Mietkautionen geleistet oder Umzüge bereits durchgeführt, kämen daher nach den allgemeinen Grundsätzen ohnehin Leistungen nach § 35 Abs. 2 Satz 5 SGB XII nicht mehr in Betracht. Eine Information des Sozialhilfeträgers ist auch nach dieser Auffassung vor Durchführung der Maßnahmen erforderlich.

Vorliegend hat der Kläger vor Einschaltung des Umzugsunternehmens R. keine Zustimmung bei der Beklagten eingeholt. Zwar hatte die Beklagte darüber Kenntnis, dass der Kläger im September 2015 aus seiner vorherigen Wohnung zwangsweise geräumt und ihm deshalb zum 16. September 2016 eine Fürsorgeunterkunft zugewiesen worden ist (Bescheid der Beklagten vom 22. September 2015). Der Transport des nach der Zwangsräumung in einem Lager in F. eingelagerten Mobiliars hat am 5. Oktober 2015 durch die Firma R. stattgefunden. Diese hatte dem Kläger zuvor unter dem 30. September 2015 einen Kostenvoranschlag erteilt. Diesen hat der Kläger erst nach einer Barzahlung (800,00 EUR), wobei unklar ist, wann diese erfolgt ist, und der Durchführung des Umzugs bei der Beklagten am 15. Oktober 2015 eingereicht und diese vor vollende Tatsachen gestellt. Der Kläger hat durch sein Verhalten vereitelt, dass die Beklagte die Erforderlichkeit und den Umfang des Transports sowie die Angemessenheit der entsprechenden Kosten prüfen konnte. Hinzu kommt, dass der Kläger den ihm durch die Firma R. in Rechnung gestellten Betrag von 800,00 EUR schon vor seiner Antragstellung beglichen hatte. Dazu hat er lediglich pauschal behauptet, diesen Betrag habe er sich bei einem Bekannten geliehen, ohne offenzulegen, durch wen ihm wann zu welchen Bedingungen (Schenkung, Darlehen, Fälligkeit, Verzinsung etc.) der Betrag von 800,00 EUR zugewendet worden ist. Die Beklagte hat die Zustimmung zur Übernahme von Umzugskosten auch nicht treuwidrig verweigert, da sie - wie dargelegt - von der Einschaltung des Umzugsunternehmens erst nach Durchführung des Transports und Entstehung der entsprechenden Kosten unterrichtet worden ist. Es liegen keinerlei Umstände vor, wonach es im konkreten Einzelfall für den Kläger aus wichtigen Gründen nicht zumutbar gewesen sein könnte, auf die Einholung der vorherigen Zusicherung zu verzichtet.

d. Schließlich führt die Auffassung des Klägers, die geltend gemachten Ansprüche stünden ihm schon deshalb zu, weil die Beklagte nicht rechtzeitig seinen Tatsachenvortrag bestritten habe und die Sache mangels Bestreitens entscheidungsreif sei, nicht zu einem anderen Ergebnis. Dabei übersieht der Kläger, dass die Beklagte seine Begehren nicht anerkannt hat (vgl. dazu § 101 Abs. 2 SGG). Auch gelten die vom Kläger vorgetragenen "Tatsachen" nicht als zugestanden (vgl. §§ 138 Abs. 3, 288 ZPO) und ist der Vortrag der Beklagten nicht verspätet bzw. präkludiert (vgl. §§ 282, 296 ZPO). Denn die vom Kläger in Bezug genommenen zivilprozessualen Normen finden im sozialgerichtlichen Verfahren keine Anwendung (vgl. nur Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 103 Rdnr. 1 und § 202 Rdnr. 3; vgl. ferner § 106a Abs. 3 SGG zur Präklusion im sozialgerichtlichen Verfahren).

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

6. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved