L 10 R 156/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 2233/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 156/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 28.01.2015 wird zurückgewiesen.

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Anrechnung der polnischen Rente des Klägers auf seine Altersrente streitig.

Der am.1948 in Polen geborene Kläger war nach seiner Ausbildung zum Elektriker vom 01.11.1967 bis März 1984 (so seine Angaben gegenüber der Beklagten) als selbständiger Elektri-ker tätig. Im April 1984 siedelte er in die Bundesrepublik Deutschland über, wo er zunächst versicherungspflichtig beschäftigt war und ab August 1986 überwiegend freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung entrichtete. Der Kläger ist als Vertriebener anerkannt.

Mit Bescheid vom 21.05.2013 (Bl. 217 ff. VA) bewilligte die Beklagte dem Kläger Altersrente für langjährig Versicherte ab 01.05.2013 (laufende monatliche Rente ab 01.07.2013 brutto 477,80 EUR). Dabei berücksichtigte sie bei der Rentenberechnung auch die in Polen zurückgelegten Zeiten vom 01.11.1967 bis 01.03.1984 nach den Regelungen des Fremdrentengesetzes (FRG). Auf Einwände des Klägers gegen die Rentenberechnung erließ die Beklagte im Verlauf des vom Kläger eingeleiteten Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Reutlingen S 2 R 1722/13 zunächst den Bescheid vom 14.05.2014, mit dem sie für die FRG-Zeiten den früheren Vormerkungsbescheid von 1986 in Bezug auf die damals vorgemerkten Arbeitsverdienste und wegen der 1992 eingetretenen Rechtsänderung aufhob (VA Teil II Anfang unblattiert, Seite 3 des Bescheides). Die Rentenbeträge änderten sich nicht. Mit weiterem Bescheid vom 20.05.2014 (VA Teil II Anfang, unblattiert) errechnete die Beklagte den monatlichen Anspruch auf Rente neu, legte einen dem Kläger günstigeren Wirtschaftsbereich zu Grunde (s. Bl. 314 VA und Bl. 66 SG-Akte S 2 R 1722/13) und ermittelte einen höheren Rentenanspruch. Im Ergebnis bewilligte sie für die Zeit ab 01.05.2013 eine monatliche Rente (brutto) in Höhe von 510,43 EUR, ab 01.07.2013 in Höhe von 511,71 EUR und ab 01.07.2014 in Höhe von 520,25 EUR. Daraufhin nahm der Kläger seine Klage zurück. Nachfolgend ist die Rente zum 01.07.2015 auf monatlich 531,16 EUR, ab 01.07.2016 auf monatlich 553,71 EUR und ab 01.07.2017 auf monatlich 564,26 EUR dynamisiert worden.

Zeitgleich (s. einerseits Bl. 364 Rs. VA und andererseits Bl. 400 Rs. VA) mit dem Bescheid vom 20.05.2014 übersandte die Beklagte den Bescheid vom 21.05.2014 (VA Teil II Anfang, unblattiert), mit dem sie die Rente wiederum "neu berechnete". Grund war, dass der polnische Sozialversicherungsträger dem Kläger mit Bescheid vom 11.10.2013 ab 25.06.2013 ebenfalls Rente bewilligt hatte, die jeweils zum 01.03. eines Jahres dynamisiert wird. Berechnungsgrundlage dieser Rente ist ebenfalls die Zeit der selbständigen Tätigkeit des Klägers in Polen vom 01.11.1967 bis 28.02.1981 als Beitragszeit (195 Monate und 28 Tage), ferner die in Deutschland zurückgelegten Zeiten ("ausländische Zeiten", 191 Monate, und "beitragsfreie Zeiten im Ausland", 36 Monate), insgesamt somit 422 Monate und 28 Tage (vgl. Bl. 44/46 SG-Akte des vorliegenden Rechtsstreits). Die zum Bewilligungszeitpunkt und zum jeweiligen Dynamisierungszeitpunkt (die polnische Rente zum 01.03., die deutsche Rente zum 01.07. eines Jahres) in Euro umgerechnete polnische Rente belief sich - jeweils monatlich - anfangs auf 218,49 EUR, ab 01.07.2013 auf 209,09 EUR, ab 01.03.2014 auf 217,90 EUR, ab 01.07.2014 auf 220,32 EUR, ab 01.03.2015 auf 224,34 EUR, ab 01.07.2015 auf 230,77 EUR, ab 01.03.2016 auf 213,72 EUR, ab 01.07.2016 auf 221,34 EUR und ab 01.03.2017 auf 218,58 EUR. Für die Zeit 01.07.2017 hat sich die Beklagte im Rahmen eines Teil-Vergleiches zu einer nochmaligen Prüfung verpflichtet.

Die Beklagte stellte mit dem Bescheid vom 21.05.2014 (Bl. 376 ff. VA) das Ruhen der deutschen Rente in Höhe der in Euro umgerechneten polnischen Rente fest und ermittelte durch Abzug der in Euro umgerechneten polnischen Rente vom Bruttobetrag der deutschen Rente einen zustehenden Rentenbetrag, aus dem sie Beiträge abführte (Zahlbetrag ab 01.07.2014 nunmehr 269,19 EUR, statt vor Anrechnung 425,84 EUR). Für die Zeit von 25.06.2013 bis 30.06.2014 (vgl. Bl. 385 VA) ergab sich eine Überzahlung in Höhe von 2.322,75 EUR, die zu erstatten sei. Der Bescheid vom 21.05.2013 in der Fassung der Neufeststellungsbescheide vom 14.05.2014 und 20.05.2014 werde ab 25.06.2013 aufgehoben. Der dagegen eingelegte Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 20.08.2014 und der weiteren Begründung zurückgewiesen, die in Polen bewilligte polnische Rente sei gemäß § 31 FRG auf die deutsche Rente anzurechnen, weshalb die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) erfüllt seien. Hinsichtlich des Inhalts und der Berechnungen im Einzelnen wird auf den Bescheid vom 21.05.2014 Bezug genommen.

Am 02.09.2014 hat der Kläger dagegen beim Sozialgericht Reutlingen (SG) Klage erhoben und die Auffassung vertreten, bei Heranziehung der nach den Arbeitsanweisungen der Beklagten zur Ermittlung des Ruhensbetrages maßgeblichen Formel ergebe sich ein negativer Betrag, weshalb auf die Anwendung des § 31 FRG zu verzichten sei.

Mit Urteil vom 18.11.2014 hat das SG die Klage unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid abgewiesen. Die polnische Rente sei gemäß § 31 FRG anzurechnen, da den polnischen Versicherungszeiten deckungsgleiche deutsche Versicherungszeiten gegenüber stünden. Da die gesamten polnischen Zeiten auch als deutsche Zeiten berücksichtigt seien, ergebe sich auch nach der vom Kläger herangezogenen Formel, dass die volle polnische Rente anzurechnen sei.

Gegen das ihm am 18.12.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 09.01.2015 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und zunächst wiederum geltend gemacht, die Berechnung des Ruhensbetrages sei, da nicht nach den rechtlichen Arbeitsanweisungen und Gesetzestexten der Deutschen Rentenversicherung vorgenommen, unzutreffend erfolgt. Durch seinen Bevollmächtigten hat er nachfolgend geltend gemacht, § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG sei auf ihn aus Rechtsgründen nicht anzuwenden. Er sei bereits im Jahr 1984 und damit vor dem 01.01.1991 ins Bundesgebiet zugezogen, weshalb für ihn das deutsch-polnische Sozialversicherungsabkommen vom 09.10.1975 (DPSVA 1975; BGBl. II 1976 S. 393) gelte, wodurch die polnische Rente in entsprechender Anwendung des FRG, jedoch ohne die durch dieses vorgeschriebene Kürzung von 40 % aus der deutschen Rentenversicherung ausbezahlt werde. Auch würde er als anerkannter Vertriebener bei Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG gegenüber anderen deutschen Versicherungsnehmern benachteiligt, was sachlich nicht gerechtfertigt sei. Ungeachtet dessen habe die Beklagte § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG aber auch fehlerhaft ausgelegt. Die deutsche Rente ruhe nur in der Höhe, in der die ausländische Rente "ausgezahlt" werde. Dies sei zwar eindeutig der Bruttobetrag der Rente. Allerdings verstoße die Anrechnung des Bruttobetrags der polnischen Rente in seinem Fall gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Denn dadurch würde er wie ein polnischer Staatsbürger und dementsprechend im Vergleich zu einem Deutschen, der seine gesamte Versicherungszeit auf dem Gebiet der Bundesrepublik tätig gewesen ist, ungleich behandelt. Durch die Auslegung der Beklagten würde er, obwohl gesetzlich anerkannter Vertriebener, zu einem ausländischen Wanderarbeiter herabgewürdigt. Schließlich erhielte er auch bei Erhöhung der polnischen und der deutschen Rente faktisch eine geringere Gesamtrente. Entsprechend sei § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG dahingehend auszulegen, dass nicht die polnische Brutto-, sondern die nach Steuerabzug sich ergebende polnische Nettorente anzurechnen sei.

Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte für die o.g. jeweiligen Dynamisierungszeitpunkte den Ruhensbetrag in Höhe der in Euro umgerechneten polnischen Rente (s.o.) und die zum 01.07. dynamisierte deutsche Rente (s.o.) bzw. den durch Subtraktion ermittelten zustehenden Bruttobetrag der Rente neu festgestellt, den entsprechenden Beitragsabzug durchgeführt und den jeweils zuvor ergangenen Bescheid aufgehoben. Insgesamt hat die Beklagte acht Bescheide (vom 01.03.2015, 27.05.2015, 29.05.2015, 01.03.2016, 06.06.2016, 01.03.2017, 23.05.2017 und 05.06.2017) erteilt, wobei sie mit dem Bescheid vom 29.05.2015 den zuvor ergangenen Bescheid vom 01.03.2015 zugunsten des Klägers für die Zeit vom 01.03. bis 30.06.2015 in Bezug auf den anzurechnenden Betrag korrigiert hat (Nachzahlung 16,60 EUR) und in Bezug auf die bereits mit Bescheid vom 27.05.2015 für die Zeit ab 01.07.2015 neu festgestellten Beträge diese in unveränderter Höhe festgestellt hat. In gleicher Weise hat die Beklagte mit Bescheid vom 05.06.2017 für die Zeit vom 01.03.2017 bis 30.06.2017 den Bescheid vom 01.03.2017 in Bezug auf den anzurechnenden Betrag zugunsten des Klägers korrigiert (Nachzahlung 4,40 EUR) und die bereits mit Bescheid vom 23.05.2017 für die Zeit ab 01.07.2017 festgestellten Beträge in unveränderter Höhe festgestellt. Hinsichtlich des Inhalts und der Berechnung im Einzelnen wird auf die Bescheide Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 28.01.2015 und den Bescheid der Beklagten vom 21.05.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.08.2014 sowie - in Bezug auf die Feststellung des Ruhens der deutschen Rente - die Bescheide vom 29.05.2015, 01.03.2016, 06.06.2016 und 05.06.2017 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig und weist darauf hin, dass das DPSVA 1975 auf den Kläger nicht anwendbar sei, da es sich lediglich auf die Altersversorgung der Arbeitnehmer einschließlich der Versorgungssysteme für Bergleute und Eisenbahner erstrecke, nicht jedoch auf die in Polen bestehenden "Sondersysteme", wie sie bspw. für Handwerker und sonstige Selbstständige bestünden. Diese seien vom DPSVA nicht erfasst. Es könne im Übrigen nicht Aufgabe der Deutschen Versichertengemeinschaft sein, die polnische Einkommensteuer des Klägers zu übernehmen. Entsprechend werde im Anwendungsbereich des europäischen Verordnungsrechts auch klargestellt, dass der Anrechnungsbetrag der Betrag der ausländischen Rente vor Abzug von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen und sonstigen individuellen Abgaben oder Abzügen ist. Hierzu läge bereits eine Vielzahl an gerichtlichen Entscheidungen vor.

Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, die Beklagte lege seit 01.07.2017 eine zu hohe polnische Rente zu Grunde, haben die Beteiligten hierzu einen Teil-Vergleich geschlossen, wonach sich die Beklagte verpflichtet hat, ab 01.07.2017 den Anrechnungsbetrag im Hinblick auf den Vortrag des Klägers zu überprüfen und einen neuen Bescheid für die Zeit ab 01.07.2017 zu erteilen.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die Akten des früheren Rechtsstreits S 2 R 1722/13 und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung ist unbegründet.

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid vom 21.05.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.08.2014 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Gleiches gilt für die während des Berufungsverfahrens ergangenen Bescheide, soweit sie der Prüfung des Senats unterliegen.

Gegenstand des Rechtsstreits ist (zunächst) der Bescheid vom 21.05.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.08.2014. Mit diesen Bescheiden stellte die Beklagte zum einen das Ruhen des Bruttobetrages der von ihr zuletzt mit Bescheid vom 20.05.2014 errechneten monatlichen Rente in Höhe des Bruttobetrages der vom polnischen Rentenversicherungsträger bewilligten Rente fest. Nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist damit die Berechnung der monatlichen Altersrente (Bruttobetrag). Denn der Bescheid vom 20.05.2014 ist insoweit, bzgl. dieser Rentenberechnung, bestandskräftig geworden, als der Kläger seine Klage im Verfahrens S 2 R 1722/13, zu deren Gegenstand der Bescheid vom 20.05.2014 wurde (vgl. § 96 Abs. 1 SGG), zurücknahm. Zum anderen errechnete die Beklagte mit dem streitigen Bescheid vom 21.05.2014 auf dieser Grundlage den monatlichen Zahlbetrag der Rente unter Anrechnung der polnischen Rente und Abzug der Beiträge neu und sie hob insoweit den früheren und einen höheren Zahlbetrag ausweisenden Bescheid vom 21.05.2013 für jenen Zeitraum auf, ab dem die polnische Rente gezahlt wurde. Zugleich forderte sie Erstattung der überzahlten Beträge.

Soweit die Beklagte den Bescheid vom 14.05.2014 ebenfalls aufhob ( ... in der Fassung ...), geht dies ins Leere. Denn dieser Bescheid enthielt keine Regelungen in Bezug auf die Rentenhöhe, sondern - wie Seite 3 des Bescheides mit der Darstellung der "Aufhebungsentscheidungen und Änderungsentscheidungen" erhellt - allein in Bezug auf die - nunmehr beseitigte - Bindungswirkung eines früheren Vormerkungsbescheides (Seite 3 des Bescheides " ... wird ... aufgehoben") ... Die Rentenbeträge (brutto wie netto) blieben identisch.

Gleiches gilt in Bezug auf den Bescheid vom 20.05.2014. Zwar errechnete die Beklagte mit diesem Bescheid einen höheren monatlichen Anspruch auf Rente (brutto) und sie nahm mit diesem Bescheid keine Anrechnung der polnischen Rente vor, sondern errechnete gegenüber dem früheren Bescheid vom 21.05.2013 auch einen höheren monatlichen Zahlbetrag. Indessen übersandte die Beklagte dem Kläger diesen Bescheid zeitgleich mit dem hier streitigen Bescheid über die Anrechnung der polnischen Rente und dem entsprechend verminderten monatlichen Zahlbetrag. Damit ist hinreichend deutlich, dass die Beklagte für die Zeit ab 25.06.2013 gegenüber dem Bescheid vom 21.05.2013 mit den Bescheiden vom 20.05. und 21.05.2014 eine einheitliche Entscheidung über den - nicht streitigen - Anspruch auf monatliche Rente (Bruttobetrag), das - vor allem streitige - Ruhen des Anspruches und den sich ergebenden - und dadurch ebenfalls streitigen - monatlichen Zahlbetrag traf. Damit war eine Abänderung des Bescheides vom 20.05.2014 nicht erforderlich, weil der dort ausgewiesene höhere monatliche Zahlbetrag durch die zeitgleich erfolgte niedrigeren Feststellungen im Bescheid vom 21.05.2014 keine Wirksamkeit erlangte. Auch insoweit geht die Aufhebungsentscheidung der Beklagten ins Leere.

Soweit sich der Kläger gegen die Aufhebung des höhere Rente bewilligenden Bescheides vom 21.05.2013 wendet, ist die reine Anfechtungsklage zulässig. Denn mit gerichtlicher Kassation der Aufhebungsentscheidung würde die zuvor mit Bescheid vom 21.05.2013 festgesetzte Rentenhöhe wieder Gültigkeit erlangen. In Bezug auf die geltend gemachte Erstattungsforderung ist die reine Anfechtungsklage ebenfalls die zulässige Klageart. Denn mit Aufhebung dieser Festsetzung stünde fest, dass keine Erstattungsforderung besteht.

Aber auch in Bezug auf die Feststellung der Beklagten, dass die polnische Rente in voller Höhe anzurechnen ist, hat der Kläger sein Begehren zulässigerweise auf die Anfechtung dieser Feststellung beschränkt (so BSG, Urteil vom 11.05.2011, B 5 R 8/10 R in SozR 4-5050 § 31 Nr. 1; allgemein zur Frage der zulässigen Klagearten bei Einkommensanrechnung Urteil des Senats vom 25.02.2016, L 10 R 1154/15 m.w.N., in juris).

Gegenstand der inhaltlichen Prüfung des Senats ist somit das mit dem Bescheid vom 21.05.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.08.2014 verfügte (teilweise) Ruhen des Anspruchs auf monatliche Altersrente für langjährig Versicherte in Höhe der bezogenen polnischen Rente, die entsprechende (teilweise) Aufhebung des Bescheides vom 21.05.2013 in Bezug auf den dort ausgewiesenen höheren Zahlbetrag und der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung überzahlter Rente.

Gegenstand des Berufungsverfahrens sind darüber hinaus die in Bezug auf die (wie eben dargestellt allein streitige) Anrechnung der polnischen Rente während des Berufungsverfahrens ergangenen Bescheide vom 29.05.2015, 01.03.2016, 06.06.2016 und 05.06.2017. Denn mit diesen Bescheiden hat die Beklagte jeweils für die Zukunft bzw. zugunsten des Klägers für die Vergangenheit die anzurechnenden Beträge der polnischen Rente neu festgestellt und sie hat - teilweise zugunsten des Klägers - die zuvor ergangenen Bescheide in Bezug auf die Höhe des Anrechnungsbetrages entsprechend aufgehoben. Damit sind diese Bescheide gemäß § 96 Abs. 1 SGG in Bezug auf die Feststellung des Ruhens der deutschen Rente in Höhe der polnischen Rente Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Hierüber entscheidet der Senat auf Klage. Auch soweit die Beklagte niedrigere Anrechnungsbeträge als im jeweiligen Zeitraum zuvor feststellte, ist die Anfechtungsklage zulässig, weil die Anrechnung als solche zu einer Reduzierung der deutschen Rente führt und damit belastende Wirkung hat.

Nicht (mehr) Gegenstand des Berufungsverfahrens sind dagegen die Bescheide vom 01.03.2015 und vom 27.05.2015. Zwar hat die Beklagte mit beiden Bescheiden - für die Zeit ab 01.03.2015 bzw. für die Zeit ab 01.07.2015 - die Höhe des Anrechnungsbetrages geändert. Indessen hat sie beide Bescheide durch den nachfolgenden Bescheid vom 29.05.2015 ersetzt, indem sie für die Zeit ab 01.03.2015 den Anrechnungsbetrag neu festgesetzt hat, für die Zeit ab 01.03.2015 niedriger (224,34 EUR gegenüber zuvor 228,98 EUR) und für die Zeit ab 01.07.2015 in gleicher Höhe. Durch diese Ersetzung entfalten die beiden Bescheide vom 01.03.2015 und vom 27.05.2015 keine Wirkung mehr (§ 39 Abs. 2 SGB X). Gleiches gilt für die Bescheide vom 01.03.2017 und 23.05.2017, die durch den, für die Zeit vom 01.03.2017 bis 30.06.2017 einen niedrigeren Anrechnungsbetrag ausweisenden Bescheid bzw. für die Zeit ab 01.07.2017 unveränderte Beträge festsetzenden Bescheid vom 05.06.2017 ersetzt worden sind. Wegen des von den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung geschlossenen Teil-Vergleiches hat der Senat allerdings nicht (mehr) über die Frage der (richtigen) Höhe des Anrechnungsbetrages für die Zeit ab 01.07.2017 zu befinden. Insoweit hat sich der Rechtsstreit erledigt, weil die Höhe des Anrechnungsbetrages nun von der Beklagten zu überprüfen ist.

Die Anfechtungsklagen sind somit im Umfang der im Antrag aufgeführten Bescheide zulässig, jedoch nicht begründet. Insbesondere ist die volle Anrechnung der polnischen Rente auf die deutsche Altersrente nicht zu beanstanden.

Grundlage dessen und zugleich Rechtsgrundlage für das von der Beklagten angeordnete teilweise Ruhen der deutschen Rente (vgl. BSG, a.a.O.) ist § 31 FRG, der Folgendes bestimmt: Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder anstelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrages, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. § 31 FRG soll Doppelleistungen verhindern (BSG, Urteil vom 14.09.1976, 11 RA 128/75 in SozR 5050 § 31 Nr. 1 und Urteil vom 11.05.2011, a.a.O., jeweils m.w.N.).

Hier bewilligte der polnische Versicherungsträger dem Kläger Rente für eine in Polen zurückgelegte Zeit (01.11.1967 bis 28.02.1984), die gleichermaßen auch vom inländischen Versicherungsträger bei der Berechnung der Altersrente des Klägers, und zwar nach den Vorschriften des FRG, Berücksichtigung fand. Ebenso wies der polnische Versicherungsträger die in Deutschland zurückgelegten Zeiten des Klägers in seinem Rentenbescheid aus und auch diese Zeiten wurden von der Beklagten der Rentenberechnung zu Grunde gelegt. Da somit alle vom polnischen Rentenversicherungsträger im Bescheid ausgewiesenen Zeiten in vollem Umfang der Berechnung der deutschen Altersrente des Klägers zu Grunde liegen, ruht die Altersrente in Höhe des vollen (vgl. BSG, Urteil vom 14.09.1976, a.a.O.) Betrages der vom polnischen Versicherungsträger bewilligten polnischen Rente. Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte auf die dem Kläger aus der gesetzlichen Rentenversicherung zustehenden Altersrente die polnische Rente in voller Höhe anrechnete und das teilweise Ruhen der deutschen Rente ab dem 25.06.2013 anordnete. Die näheren Umstände, die zu der Bewilligung der polnischen Rente führten, sind im Rahmen der Anwendung des § 31 FRG ohne Bedeutung.

Soweit der Kläger vorträgt, die Beklagte habe den Kurswert der Europäischen Zentralbank und nicht einen ihm günstigeren Wechselkurs für die Umrechnung zu Grunde gelegt, trifft dies zwar zu (vgl. hierzu Bl. 50 ff. SG-Akte). Aus welchen Gründen der Kläger hieraus eine Ungleichbehandlung/Diskriminierung ableitet, erschließt sich angesichts der Ausführungen der Beklagten zu den vorgegebenen Modalitäten der vorzunehmenden Umrechnung nach Art. 90 VO (EG) Nr. 987/2009 nicht. Im Übrigen sind Fehler bei der Umrechnung der polnischen Rente, der Ermittlung des Zahlbetrages und der Überzahlung weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die Einwände des Klägers gegen die Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG greifen nicht durch.

Soweit der Kläger im Berufungsverfahren wiederum geltend macht, die Beklagte habe den Ruhensbetrag unter Heranziehung der nach den Arbeitsanweisungen der Deutschen Rentenversicherung maßgeblichen Formel fehlerhaft berechnet, trifft dies nicht zu. Maßgebend für die rechtliche Beurteilung sind ohnehin nicht die Arbeitsanweisungen der Beklagten und die dort angegebene Formel. Maßgebend ist vielmehr die gesetzliche Regelung des § 31 FRG und diese Regelung sieht eine volle Anrechnung vor, wenn die vom ausländischen Sozialversicherungsträger berücksichtigten Zeiten - hier die in Polen und die in Deutschland zurückgelegten Zeiten - in vollem Umfang der Rentenberechnung in Deutschland zu Grunde liegen (BSG, a.a.O.).

Aber auch bei Anwendung der vom Kläger insoweit herangezogenen Formel ergibt sich kein abweichendes Ergebnis. Insoweit hat bereits das SG zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger die entsprechende Formel fehlerhaft anwendet, soweit er zu einem "Negativbetrag" bei Berechnung der Differenz zwischen den Werten "A" und "B" gelangt und hieraus den Schluss zieht, § 31 FRG sei nicht anzuwenden. Nichts anderes ergibt sich im Hinblick auf die im Berufungsverfahren vorgelegten Berechnungsmodelle. Denn aus der Differenz zwischen den Werten "A" und "B" ergibt sich weder ein negativer noch ein positiver Wert, sondern der Wert 0, was dazu führt, dass sich kein nicht anzurechnender Teil der polnischen Rente ergibt. Denn dem Wert A (= die polnische Gesamtversicherungszeit) stehen in gleichem Umfang nach Bundesrecht angerechnete deckungsgleiche Zeiten in der deutschen Rente (Wert B) gegenüber.

Soweit der Kläger darüber hinaus geltend macht, § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG sei auf ihn nicht anzuwenden, weil er bereits im Jahr 1984 und damit vor dem 01.01.1991 ins Bundesgebiet zugezogen sei, er daher in den Anwendungsbereich des DPSVA 1975 falle und keine Kürzung seiner Rente um 40 % hinnehmen müsse, ist dies nicht nachvollziehbar. Denn tatsächlich beruht die Berechnung der bestandskräftig festgestellten deutschen Rente auf der Anwendung der Vorschriften des FRG und nicht auf der Anwendung des DPSVA 1975. Kommt aber der Kläger - bestandskräftig festgestellt - in den Genuss von Leistungen nach dem FRG, unterfällt er als Berechtigter nach dem FRG auch § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG, der Leistungen für deckungsgleiche Versicherungszeiten sowohl vom in- als auch vom ausländischen Träger der Sozialversicherung vermeiden soll. Diese Regelung enthält keinerlei Vorbehalt für die Personengruppe der vor dem 01.01.1991 ins Bundesgebiet zugezogenen Vertriebenen. Auch die vom Kläger angesprochene Kürzung seiner Rente um 40 % ist im Rahmen des § 31 FRG ebenfalls nicht von Belang. Angesichts dessen kann der Senat dahingestellt sein lassen, ob der Kläger - so seine Behauptung - eigentlich in den Anwendungsbereich des DPSVA 1975 fallen würde oder ob dieses Abkommen entsprechend dem Vorbringen der Beklagten den Personenkreis der selbständigen Handwerker, dem der Kläger angehörte, von vorneherein bereits nicht erfasst.

Schließlich ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Kläger bei Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG als anerkannter Vertriebener im Vergleich zu anderen deutschen Versicherten benachteiligt sein und sich dies als Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darstellen soll. Wie bereits dargelegt, dient die in Rede stehende Regelung gerade dazu, Doppelansprüche eines Versicherten zu vermeiden, der aus identischen Versicherungszeiten Rentenleistungen aus zwei Sozialversicherungssystemen erzielt. Solche Versicherungszeiten, die Grundlage einerseits einer innerdeutschen Rente auf Grund der Vorschriften des FRG und andererseits einer polnischen Rente sind, kommen dem Kläger lediglich in seiner Eigenschaft als Vertriebenem zugute, und kommen daher für die Angehörigen der vom Kläger herangezogenen Vergleichsgruppe der "anderen deutschen Versicherten" von vorneherein nicht in Betracht. Dementsprechend ist nicht nachvollziehbar, wodurch der Kläger sich im Vergleich zu dieser Gruppe benachteiligt sehen kann. Der Sache nach begehrt der Kläger letztlich auch keine Gleichstellung mit dem Personenkreis der nicht Vertriebenen deutschen Versicherten, sondern vielmehr eine Besserstellung dadurch, dass er für identische Versicherungszeiten sowohl eine deutsche Altersrente als auch eine polnische Rente bezieht.

Soweit sich der Kläger zur Begründung einer Ungleichbehandlung/Diskriminierung durch § 31 FRG auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union beruft, gilt Gleiches. Im Übrigen gilt diese Charta nach ihrem Art. 51 ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Europäischen Union. § 31 FRG ist aber kein Recht der Europäischen Union und damit wird mit der streitigen Anrechnung als solcher auch kein Recht der Europäischen Union durchgeführt.

Schließlich wandte die Beklagte die Regelung des § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG auch nicht deshalb fehlerhaft an, weil sie die polnische Rente des Klägers in Höhe ihres Bruttobetrages auf die Altersrente anrechnete, nicht aber mit dem entsprechenden Nettobetrag nach Abzug der in Polen anfallenden Steuern. In Übereinstimmung mit der Auffassung der Beklagten und ihr folgend des SG geht auch der Senat davon aus, dass die Altersrente des Klägers in Höhe des Bruttobetrages der polnischen Rente ruht (so auch die von der Beklagten vorgelegten Entscheidungen des LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.03.2007, L 9 R 1021/06, des LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.11.2013, L 18 KN 206/10 und des Bayerischen LSG, Urteil vom 27.11.2009, L 14 R 65/07). Auch der Kläger selbst hat eingeräumt, dass nach Wortlaut und Auslegung der genannten Regelung "eindeutig" der Bruttobetrag der polnischen Rente heranzuziehen sei. Zu Recht hat die Beklagte insoweit darauf hingewiesen, dass kein sachlicher Grund vorhanden ist, der es rechtfertigen würde, die Versichertengemeinschaft mit der Steuerlast des Klägers zu belasten, die ihm seitens des polnischen Staates aufgebürdet wird. Denn die bloße Anrechnung des Nettobetrages der polnischen Rente würde dazu führen, dass die inländische Altersrente lediglich in Höhe der polnischen Rente unter Abzug der polnischen Steuerschuld ruhen würde, woraus ein höherer Zahlbetrag resultieren würde. Für die Höhe des Ruhens- bzw. des Zahlungsbetrages der inländischen Rente kann jedoch nicht maßgeblich sein, ob der ausländische Staat die Steuerschuld des Versicherten - wie dies nach polnischem Recht der Fall ist - durch Vorwegabzug von der Rente einzieht oder ob die Steuerschuld bei voller Auszahlung der Rente (ggf. unter Abzug von Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträgen) erst nachträglich zu begleichen ist. Schließlich hat die Beklagte auch auf Art. 53 Abs. 3 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 hingewiesen, wonach der "Leistungsbetrag vor Abzug von Steuern" zu berücksichtigen ist. Die Beklagte ging daher zu Recht davon aus, dass die Altersrente des Klägers in Höhe des Bruttobetrags der polnischen Rente ruht.

Soweit der Kläger hierin wiederum eine Ungleichbehandlung gegenüber deutschen Versicherten sieht, die ihr gesamtes Berufsleben im Inland zurückgelegt haben, ist dies nicht nachvollziehbar. Denn schließlich hat der inländische Rentenversicherungsträger auch nicht für die Steuerschuld einzustehen, die deutsche Versicherte der genannten Personengruppe zu tragen haben.

Rechtsgrundlage für die "Neuberechnung" der dem Kläger zustehenden Altersrente (genauer: des durch das Ruhen verminderten Zahlungsbetrages) für die Zeit ab 25.06.2013 durch den Bescheid vom 21.05.2014 und die entsprechende Aufhebung des Bescheides vom 21.05.2013 ist § 48 Abs. 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Nach Satz 2 der Regelung soll der Verwaltungsakt in den Fällen der Nrn. 1 bis 4 mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden. Dabei setzt Nr. 3 der Regelung voraus, dass der Versicherte nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt hat, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Rechtsgrundlage für die Erstattung von Leistungen ist § 50 Abs. 1 SGB X. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Denn im Sinne der dargelegten Regelung trat mit Bewilligung der Rente durch den polnischen Versicherungsträger (Bescheid vom 11.10.2013) ab 25.06.2013 insoweit gegenüber dem Bescheid vom 21.05.2013 über die Bewilligung der Altersrente für langjährig Versicherte und dem dort ausgewiesenen monatlichen Zahlbetrag eine wesentliche Änderung ein, als der Kläger Einkommen erzielte, das zur Minderung seines Anspruchs auf Altersrente und zu einer Überzahlung führte. Damit hob die Beklagte den Bescheid vom 21.05.2013 für die Zeit ab 25.06.2013 zu Recht auf und forderte Erstattung der überzahlten Leistungen. Dabei hielt die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.05.2014 vor dem Hintergrund der mit Bescheid vom 11.10.2013 bewilligten polnischen Rente auch die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 i.V.m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ein.

Soweit der Kläger demgegenüber § 45 SGB X für anwendbar hält, weil er - so sein Vortrag - die polnische Rente nicht beantragt habe, deren Bewilligung vielmehr auf einem aus Sicht des Klägers rechtswidrigem Handeln der Beklagten beruhe, folgt ihm der Senat auch insoweit nicht. Der Kläger verkennt, dass der § 45 SGB X die Rechtswidrigkeit des von der Beklagten erlassenen Bescheides vom 21.05.2013, dessen teilweise Aufhebung hier Gegenstand des Rechtsstreits ist, erfordern würde. Da aber die polnische Rente erst nach Erlass dieses Bescheides bewilligt wurde, war der Bescheid vom 21.05.2013 rechtmäßig. Die Umstände, die zur Bewilligung der polnischen Rente führten, sind weder im Rahmen der Anwendung des § 31 FRG noch für die Anwendung des § 48 SGB X von Bedeutung. Lediglich am Rande weist der Senat darauf hin, dass nach Art. 50 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 der hier bei der Beklagten gestellte Rentenantrag für alle Mitgliedstaaten verfahrenseinleitende Wirkung hat.

Auch die Anpassung der Anrechnungsbeträge entsprechend den Änderungen der in Euro umgerechneten polnischen Rente durch die während des Berufungsverfahrens ergangenen Bescheide ist nicht zu beanstanden. Soweit die Änderungen zugunsten des Klägers erfolgt sind (niedrigerer Anrechnungsbetrag), ist der Kläger insoweit, also was die Herabsetzung des Anrechnungsbetrages als solches betrifft, nicht beschwert, im Übrigen, soweit dies zu einem höheren Anrechnungsbetrag geführt hat, ist dies rechtmäßig, weil auch insoweit die Voraussetzungen des § 48 SGB X - wie dargelegt - erfüllt sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
Rechtskraft
Aus
Saved