Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 1232/17 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
1. Der Senat ist als Gericht der Hauptsache für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zuständig (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), da das einstweilige Rechtsschutzbegehren des Klägers vom 29. März 2017 auf Übernahme von Kosten einer implantatgestützten prothetischen Versorgung seines Unterkiefers (vom Kläger mit 2000,00 EUR beziffert, obwohl sich die Kosten dieser Versorgung gem. Rechnung der Dr. P. vom 25. Februar 2015 auf 3.807,68 EUR belaufen haben, die Bosch BKK einen Festzuschuss in Höhe von 633,44 EUR geleistet und die Dr. M. u. H. F.-Stiftung einen Zuschuss in Höhe von 1.475,84 EUR gezahlt hat, sodass lediglich ein Betrag in Höhe von 1.698,40 EUR offen sein dürfte) und von Umzugskosten (gem. Rechnung der Firma R. vom 30. September 2015, die der Kläger bereits bezahlt hat) sowie auf eine Möbelbeihilfe (Eisschrank, Kochherd, Waschmaschine, Kleiderschrank) aus Mitteln der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII) u.a. Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens L 7 SO 922/17 bildet.
2. Der begehrten vorläufigen Gewährung der oben genannten Leistungen nach dem SGB XII steht die Rechtskraft des im Verfahren L 7 SO 1291/16 ER-B am 3. Mai 2016 ergangenen Senatsbeschlusses entgegen. Gegenstand jenes Verfahrens waren Ansprüche des Klägers u.a. auf vorläufige Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe für die Anschaffung eines Eisschrankes, eines Kochherdes und einer Waschmaschine sowie die Übernahme der Kosten seines durch das Umzugsunternehmen R. durchgeführten Umzugs nach einer Zwangsräumung in die Notunterkunft H.-Platz in S. in Höhe von 800,00 EUR und der Restkosten einer implantatgestützten prothetischen Versorgung des Unterkiefers durch die Zahnärztin Dr. P ...
Auch Beschlüsse über Anträge auf einstweilige Anordnung erwachsen mit Unanfechtbarkeit in Rechtskraft. Denn sie beinhalten nicht eine nur vorläufige Regelung eines endgültigen Zustandes, sondern eine endgültige Regelung des vorläufigen Zustandes bis zur Entscheidung in der Hauptsache (Binder in Hk-SGG, 5. Aufl. 2017, § 86b Rdnr. 70). Ein neuerlicher Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes betreffend einen identischen Streitgegenstand ist deshalb nur zulässig, wenn nach der früheren Beschlussfassung neue Tatsachen entstanden sind (Binder, a. a. O.; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 86b Rdnr. 45a; Beschluss des Senats vom 8. September 2010 - L 7 SO 3038/10 ER-B - juris). Da im Verfahren L 7 SO 1291/16 ER-B die Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe für die Anschaffung eines Eisschrankes, eines Kochherdes und einer Waschmaschine sowie die Übernahme der Kosten seines durch das Umzugsunternehmen R. durchgeführten Umzugs nach einer Zwangsräumung in die Notunterkunft H.-Platz in S. in Höhe von 800,00 EUR und der Restkosten einer implantatgestützten prothetischen Versorgung des Unterkiefers durch die Zahnärztin Dr. P. gegenständlich war, der Beschluss in diesem Verfahren nach § 177 SGG unanfechtbar ist und weder - nach der früheren Beschlussfassung am 3. Mai 2016 - ein neuer Sachverhalt vorgetragen noch ein solcher anderweitig ersichtlich ist, ist der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom 29. März 2017 bereits unzulässig. Dem Senat ist eine inhaltliche Prüfung des (erneuten) einstweiligen Rechtsschutzgesuchs verwehrt.
Im Übrigen weist der Senat hinsichtlich der Übernahme der Kosten einer implantatgestützten prothetischen Versorgung des Unterkiefers - erneut - darauf hin, dass der Anspruch auf die medizinisch notwendige Krankenbehandlung für gesetzlich versicherte Hilfeempfänger - wie den Kläger - durch die Krankenbehandlung nach § 27 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (u.a. auch Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen nach § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a SGB V) gedeckt wird (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteile vom 15. Dezember 2010 - B 14 AS 44/09 R - juris Rdnr. 20 f.; vom 26. Mai 2011 - B 14 AS 146/10 R - juris Rdnr. 23). Dem Kläger wurde als Mitglied der BKK Bosch der gesetzlich vorgesehene befundbezogene Festzuschuss für die medizinisch notwendige Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnersatz und Suprakonstruktionen unter Berücksichtigung eines Härtefalles nach Maßgabe des § 55 SGB V bewilligt (Bescheid der BKK Bosch vom 9. Juni 2015). Hinsichtlich der Umzugskosten in Höhe von 800,00 EUR, die der Kläger bereits im Herbst 2015 an das Umzugsunternehmen R. entrichtet hat, ist nicht ansatzweise ersichtlich, warum ihm ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens unzumutbar sein soll. Hinsichtlich der zum wiederholten Male geltend gemachten Möbelbeihilfe (Eisschrank, Kochherd, Waschmaschine, Kleiderschrank) hatte der Senat den Kläger in seinem Beschluss vom 3. Mai 2016 darauf hingewiesen, dass es ihm freistehe, bei der Abklärung seiner Bedarfssituation mitzuwirken und dem Ermittlungsdienst der Beklagten die Überprüfung seiner Wohnverhältnisse zu ermöglichen. Die Beklagte hat versucht, einen entsprechenden Bedarf zu ermitteln, und ihren Ermittlungsdienst mit der Durchführung eines Hausbesuchs beauftragt. Ausweislich der Berichte des Ermittlungsdienstes vom 5. Juli 2016 und 16. Januar 2017 hat der Kläger diesen nicht in seine Wohnung eingelassen und damit eine Feststellung seines eventuellen Bedarfs verhindert. Der Kläger möge zur Kenntnis nehmen, dass die Beklagte sein Begehren weder anerkannt hat (vgl. § 101 Abs. 2 SGG) noch die von ihm vorgetragenen "Tatsachen" als zugestanden gelten (vgl. §§ 138 Abs. 3, 288 ZPO). Auch ist der Vortrag der Beklagten nicht verspätet bzw. präkludiert (vgl. §§ 282, 296 ZPO). Denn die vom Kläger in Bezug genommenen zivilprozessualen Normen finden im sozialgerichtlichen Verfahren keine Anwendung (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 11. Aufl. 2014, § 103 Rdnr. 1 und § 202 Rdnr. 3; vgl. ferner § 106a Abs. 3 SGG zur Präklusion im sozialgerichtlichen Verfahren), worauf der Senat schon mehrfach hingewiesen tat (Senatsbeschluss vom 3. Mai 2016 - L 7 SO 1291/16 ER-B; Senatsurteil vom 9. Juni 2016 - L 7 SO 1290/16 -).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
5. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
1. Der Senat ist als Gericht der Hauptsache für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zuständig (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), da das einstweilige Rechtsschutzbegehren des Klägers vom 29. März 2017 auf Übernahme von Kosten einer implantatgestützten prothetischen Versorgung seines Unterkiefers (vom Kläger mit 2000,00 EUR beziffert, obwohl sich die Kosten dieser Versorgung gem. Rechnung der Dr. P. vom 25. Februar 2015 auf 3.807,68 EUR belaufen haben, die Bosch BKK einen Festzuschuss in Höhe von 633,44 EUR geleistet und die Dr. M. u. H. F.-Stiftung einen Zuschuss in Höhe von 1.475,84 EUR gezahlt hat, sodass lediglich ein Betrag in Höhe von 1.698,40 EUR offen sein dürfte) und von Umzugskosten (gem. Rechnung der Firma R. vom 30. September 2015, die der Kläger bereits bezahlt hat) sowie auf eine Möbelbeihilfe (Eisschrank, Kochherd, Waschmaschine, Kleiderschrank) aus Mitteln der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII) u.a. Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens L 7 SO 922/17 bildet.
2. Der begehrten vorläufigen Gewährung der oben genannten Leistungen nach dem SGB XII steht die Rechtskraft des im Verfahren L 7 SO 1291/16 ER-B am 3. Mai 2016 ergangenen Senatsbeschlusses entgegen. Gegenstand jenes Verfahrens waren Ansprüche des Klägers u.a. auf vorläufige Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe für die Anschaffung eines Eisschrankes, eines Kochherdes und einer Waschmaschine sowie die Übernahme der Kosten seines durch das Umzugsunternehmen R. durchgeführten Umzugs nach einer Zwangsräumung in die Notunterkunft H.-Platz in S. in Höhe von 800,00 EUR und der Restkosten einer implantatgestützten prothetischen Versorgung des Unterkiefers durch die Zahnärztin Dr. P ...
Auch Beschlüsse über Anträge auf einstweilige Anordnung erwachsen mit Unanfechtbarkeit in Rechtskraft. Denn sie beinhalten nicht eine nur vorläufige Regelung eines endgültigen Zustandes, sondern eine endgültige Regelung des vorläufigen Zustandes bis zur Entscheidung in der Hauptsache (Binder in Hk-SGG, 5. Aufl. 2017, § 86b Rdnr. 70). Ein neuerlicher Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes betreffend einen identischen Streitgegenstand ist deshalb nur zulässig, wenn nach der früheren Beschlussfassung neue Tatsachen entstanden sind (Binder, a. a. O.; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 86b Rdnr. 45a; Beschluss des Senats vom 8. September 2010 - L 7 SO 3038/10 ER-B - juris). Da im Verfahren L 7 SO 1291/16 ER-B die Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe für die Anschaffung eines Eisschrankes, eines Kochherdes und einer Waschmaschine sowie die Übernahme der Kosten seines durch das Umzugsunternehmen R. durchgeführten Umzugs nach einer Zwangsräumung in die Notunterkunft H.-Platz in S. in Höhe von 800,00 EUR und der Restkosten einer implantatgestützten prothetischen Versorgung des Unterkiefers durch die Zahnärztin Dr. P. gegenständlich war, der Beschluss in diesem Verfahren nach § 177 SGG unanfechtbar ist und weder - nach der früheren Beschlussfassung am 3. Mai 2016 - ein neuer Sachverhalt vorgetragen noch ein solcher anderweitig ersichtlich ist, ist der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom 29. März 2017 bereits unzulässig. Dem Senat ist eine inhaltliche Prüfung des (erneuten) einstweiligen Rechtsschutzgesuchs verwehrt.
Im Übrigen weist der Senat hinsichtlich der Übernahme der Kosten einer implantatgestützten prothetischen Versorgung des Unterkiefers - erneut - darauf hin, dass der Anspruch auf die medizinisch notwendige Krankenbehandlung für gesetzlich versicherte Hilfeempfänger - wie den Kläger - durch die Krankenbehandlung nach § 27 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (u.a. auch Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen nach § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a SGB V) gedeckt wird (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteile vom 15. Dezember 2010 - B 14 AS 44/09 R - juris Rdnr. 20 f.; vom 26. Mai 2011 - B 14 AS 146/10 R - juris Rdnr. 23). Dem Kläger wurde als Mitglied der BKK Bosch der gesetzlich vorgesehene befundbezogene Festzuschuss für die medizinisch notwendige Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnersatz und Suprakonstruktionen unter Berücksichtigung eines Härtefalles nach Maßgabe des § 55 SGB V bewilligt (Bescheid der BKK Bosch vom 9. Juni 2015). Hinsichtlich der Umzugskosten in Höhe von 800,00 EUR, die der Kläger bereits im Herbst 2015 an das Umzugsunternehmen R. entrichtet hat, ist nicht ansatzweise ersichtlich, warum ihm ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens unzumutbar sein soll. Hinsichtlich der zum wiederholten Male geltend gemachten Möbelbeihilfe (Eisschrank, Kochherd, Waschmaschine, Kleiderschrank) hatte der Senat den Kläger in seinem Beschluss vom 3. Mai 2016 darauf hingewiesen, dass es ihm freistehe, bei der Abklärung seiner Bedarfssituation mitzuwirken und dem Ermittlungsdienst der Beklagten die Überprüfung seiner Wohnverhältnisse zu ermöglichen. Die Beklagte hat versucht, einen entsprechenden Bedarf zu ermitteln, und ihren Ermittlungsdienst mit der Durchführung eines Hausbesuchs beauftragt. Ausweislich der Berichte des Ermittlungsdienstes vom 5. Juli 2016 und 16. Januar 2017 hat der Kläger diesen nicht in seine Wohnung eingelassen und damit eine Feststellung seines eventuellen Bedarfs verhindert. Der Kläger möge zur Kenntnis nehmen, dass die Beklagte sein Begehren weder anerkannt hat (vgl. § 101 Abs. 2 SGG) noch die von ihm vorgetragenen "Tatsachen" als zugestanden gelten (vgl. §§ 138 Abs. 3, 288 ZPO). Auch ist der Vortrag der Beklagten nicht verspätet bzw. präkludiert (vgl. §§ 282, 296 ZPO). Denn die vom Kläger in Bezug genommenen zivilprozessualen Normen finden im sozialgerichtlichen Verfahren keine Anwendung (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 11. Aufl. 2014, § 103 Rdnr. 1 und § 202 Rdnr. 3; vgl. ferner § 106a Abs. 3 SGG zur Präklusion im sozialgerichtlichen Verfahren), worauf der Senat schon mehrfach hingewiesen tat (Senatsbeschluss vom 3. Mai 2016 - L 7 SO 1291/16 ER-B; Senatsurteil vom 9. Juni 2016 - L 7 SO 1290/16 -).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
5. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved