L 6 KR 1544/14

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
-
Aktenzeichen
S 38 KR 3460/14
Datum
-
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 KR 1544/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Entscheidung über die Zahlung von Verfahrenskosten in Höhe von 600,00 EUR im Ge-richtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 7. November 2014 wird aufgehoben.

Gründe:

Der Antrag auf Aufhebung der Verschuldenskosten ist zulässig, weil der Kläger die Klage im Termin zur mündlichen Verhandlung am 30. Mai 2017 zurückgenommen hat (vgl. Senatsbe-schluss vom 28. November 2008 - L 6 R 165/06).

Er konnte diese prozessuale Erklärung wirksam abgeben, weil der Gerichtsbescheid des Sozi-algerichts (SG) vom 7. November 2014 wegen des von dem Kläger eingelegten Rechtsmittels noch keine Rechtskraft erlangt hatte (§ 102 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)). Durch die Klagerücknahme hat sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt (§ 102 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Der Gerichtsbescheid des SG vom 7. November 2014 ist durch die Klagerücknahme, mit Ausnahme der Auferlegung von Verschuldenskosten, wirkungslos geworden (§ 202 SGG i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO)).

Der Antrag des Klägers ist auch begründet. Die Voraussetzungen für die Auferlegung von Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG sind nicht erfüllt.

Nach § 192 Abs. 1 SGG kann das Gericht im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass (2) der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist. Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter.

Eine Fallgestaltung in der dem Kläger Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung vorgeworfen werden kann, weil er entgegen den Hinweisen der Vorsitzenden an seinem Klagebegehren festgehalten hat, lag hier nicht vor. Rechtsmissbräuchlichkeit in diesem Sinne liegt z.B. dann vor, wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und sie von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 192 Rn. 10, m.w.N.). Nach der Überzeugung des Senats fehlt es bereits an einer ausreichenden Belehrung des Klägers bezüglich einer Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung. Die Vorsitzende hat sowohl in ihrer Verfügung vom 27. August 2014 als auch in ihrer Verfügung vom 10. September 2014 lediglich Behauptungen aufgestellt ("Die Durchführung einer AHB ist wegen Zeitablaufs nicht mehr möglich", "Die Frist zur Durchführung der AHB ist abgelaufen") und Leerformeln verwendet ("Es ist nicht daher nicht erkennbar, welches Rechtsschutzziel erreicht werden soll"). Gesetzliche Grundlagen, auf denen ihre Ausführungen beruhen, hat sie nicht genannt, sodass die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung nicht nachvollziehbar ist. Unabhängig davon findet sich auch in § 40 Abs. 6 SGB V, den sie nicht genannt hat, keine Frist von drei Wochen (Verfügung vom 27. August 2014). Der Hinweis in der Verfügung vom 10. September 2014 stimmt auch nicht mit der Begründung im Gerichtsbescheid vom 7. November 2014 überein, wonach den Ausführungen des Klägers nun doch ein Rechtsschutzziel entnommen werden konnte.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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