Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
29
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 29 U 332/15
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 17 U 541/16
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Rückforderungsbescheides.
Der Kläger bezog aufgrund eines von der Beklagten zunächst anerkannten Arbeitsunfalls vom 06.12.2007 eine Rente als vorläufige Entschädigung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 v.H. Gemäß dem Durchgangsarztbericht war der Kläger beim Transport aller Taschen und Geräte zu dem PKW auf der Treppe gestolpert und mehrere Stufen hinabgestürzt. Gemäß Unfallanzeige bereitete der Kläger die Reise zum Dreh einer Film-Dokumentation in England vor. Sein Flug nach London sei für den folgenden Morgen geplant gewesen. Er habe Laptop, Unterlagen und Vertragsdokumente, die er ausschließlich zu Hause aufbewahre, zusammengepackt. Des Weiteren habe er die für den Dreh benötigte Kamera und deren Peripherie zu Hause zum Kamera-Test aufgebaut. Dieses Equipment habe er ebenfalls zusammengepackt. Beim Transport aller Taschen und Geräte zu seinem PKW sei er auf der Treppe gestolpert und mehrere Stufen hinabgestürzt.
Mit Bescheid vom 16.09.2008 gewährte die Beklagte aufgrund des von ihr anerkannten Arbeitsunfalls Rente als vorläufige Entschädigung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) vom 25.04.2008 bis 17.08.2008 in Höhe von 30 v.H. und danach in Höhe von 20 v.H.
Mit Bescheid vom 27.07.2010 lehnte sie die Gewährung einer Rente für unbestimmte Zeit ab und entzog die Rente ab 01.08.2010. Eine MdE von 20 v.H. läge nicht mehr vor; ein Anspruch auf Rente für unbestimmte Zeit an Stelle der vorläufigen Entschädigung bestehe nicht.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 16.08.2010 Widerspruch ein.
Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit, dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung habe und die Rente aus diesem Grund bis zu einer endgültigen Entscheidung des Widerspruchsausschusses weiterzuzahlen sei. Sie wies darauf hin, dass diese Rentenleistungen aber zurückzuzahlen seien, wenn die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides durch den Widerspruchsausschuss bestätigt werde. Der Kläger könne entscheiden, ob die Rente in der bisherigen Höhe weitergezahlt werden solle oder nicht.
Der Kläger erklärte sodann über seinen Prozessbevollmächtigten schriftlich gegenüber der Beklagten, dass diese die Verletztenrente in unveränderter Höhe nach einer MdE von 20 v.H. auszahlen solle und er die überzahlte Rentenleistung zurückzahle, wenn die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides durch den Widerspruchsausschuss bzw. später durch das Sozialgericht /Landessozialgericht bestätigt werde.
Die Rentenzahlung wurde sodann wieder aufgenommen.
Den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 27.07.2010 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.11.2010 zurück.
Der Kläger erhob sodann am 03.12.2010 Klage vor dem Sozialgericht Mannheim mit dem Antrag, ihm Rente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE von mindestens 20 v.H. zu gewähren.
Das Sozialgericht Mannheim holte ein Sachverständigengutachten ein. Auf Antrag des Klägers wurde darüber hinaus ein weiteres Gutachten nach § 109 SGG eingeholt.
In einer internen Vorlage an die Geschäftsführung vom 20.04.2012 wies ein Sachbearbeiter der Beklagten darauf hin, dass Zweifel am Versicherungsschutz bestünden; der Kläger im Zeitpunkt des Unfallgeschehens möglicherweise nicht unter Versicherungsschutz gestanden haben könnte. Die Beklagte informierte sodann sowohl das Sozialgericht Mannheim, als auch den Kläger über diese Zweifel und führte weitere Ermittlungen hinsichtlich des Unfallorts durch. Der Kläger erläuterte sodann noch einmal schriftlich den Unfallhergang und übersandte auf Anforderung der Beklagten am 07.09.2012 eine Skizze des Unfallorts.
In einer internen Vorlage an die Geschäftsführung wies der Sachbearbeiter der Beklagten darauf hin, dass nach der nochmaligen Prüfung Versicherungsschutz nicht bestanden habe. Da der Versicherte auf die Rechtmäßigkeit der Bescheide habe vertrauen können und diese aufgrund der Zweijahresfrist des § 45 Abs. 3 SGB X nicht zurückgenommen werden könnten, komme allenfalls ein Einfrieren der Leistungen nach § 48 Abs. 3 SGB X in Betracht. Dies erscheine vor allem im Hinblick auf etwaige neue Unfälle mit möglichen Stützrententatbeständen relevant.
Mit Schriftsatz vom 25.09.2012 wurde der Kläger entsprechend angehört. Er wurde explizit über die Folgen des § 48 Abs. 3 SGB X aufgeklärt. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass wesentliche Verschlimmerungen, ein Stützrententatbestand oder Rentenanpassungen nicht zu einer Erhöhung seiner - sofern seinem Klagebegehren stattgegeben würde - Verletztenrente führen würden.
Mit Urteil vom 11.01.2013 wurde die Klage auf Gewährung einer Verletztenrente auf unbestimmte Zeit abgewiesen, weil eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 v.H. nicht vorläge.
Gegen das Urteil legte der Kläger am 14.02.2013 Berufung ein, die er am 21.08.2013 zurücknahm.
Zwischenzeitlich gewährte die Beklagte dem Kläger aufgrund des Unfalls vom 06.12.2007 Verletztengeld für die Zeit vom 29.04.2013 bis 10.06.2013, weil aufgrund des Unfalls eine Metallentfernung mit anschließender Arbeitsunfähigkeit erforderlich wurde.
Mit Bescheid vom 25.07.2014 forderte die Beklagte vom Kläger die weitergezahlte Verletztenrente in Höhe von insgesamt 3.200,00 Euro zurück. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Beklagten, dass ein Anspruch auf Gewährung einer Rente auf unbestimmte Zeit nicht bestehe, sei durch das Urteil des Sozialgerichts Mannheim bestätigt worden. Gemäß § 50 Abs. 2 SGB X seien Sozialleistungen, die ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht wurden, zu erstatten. Zu beachten seien § 45 SGB X und § 48 SGB X. Dem Kläger sei die Unrechtmäßigkeit der Zahlung der Verletztenrente für die Monate August 2010 bis November 2010 in Höhe von je monatlich 800,00 Euro bekannt gewesen, so dass er nicht auf die Rechtmäßigkeit dieser Rentenleistungen habe vertrauen können.
Hiergegen legte der Kläger am 25.08.2014 Widerspruch ein. Er vertritt die Auffassung, die vom Kläger unterzeichnete Erklärung die Rente zurückzuzahlen, habe sich ausschließlich und isoliert auf den Fall bezogen, dass medizinische Gründe eine Auszahlung nicht gerechtfertigt hätten. Bereits am 17.09.2012 hätte die Beklagte über alle maßgeblichen Daten einer Rückforderungsentscheidung verfügt, so dass sie ihre Rückforderungsansprüche bereits zu diesem Zeitpunkt hätte geltend machen müssen. Die Frist zur Rückforderung nach § 45 Abs. 4 SGB X sei zwischenzeitlich abgelaufen, so dass der Rückforderungsbescheid verfristet und damit rechtswidrig sei.
Mit Bescheid vom 25.02.2014 stellte die Beklagte fest, dass die Bescheide vom 16.09.2008 und vom 27.07.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2010 insoweit fehlerhaft seien, als das Vorliegen der Leistungspflicht dem Grunde nach anerkannt werde, weil es sich bei dem erlittenen Unfall dem Grunde nach nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt habe. Die Leistungspflicht für den Unfall vom 06.12.2007 werde abgelehnt. Gemäß § 48 Abs. 3 SGB X werden zukünftige Änderungen zu keinem Wiederaufleben der Verletztenrente führen. Darüber hinaus sei auch die Gewährung von Leistungen zur medizinischen, sozialen und beruflichen Rehabilitation aus Anlass des Unfalls ausgeschlossen, sofern sie in ihrer Art und Umfang nicht bereits auch schon bisher erbracht wurden.
Den Widerspruch gegen den Rückforderungsbescheid vom 25.07.2014 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.07.2015 zurück. Der Kläger habe sich schriftlich verpflichtet, bei Feststellung der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 27.07.2010 den Betrag der weitergezahlten Rente zurückzuzahlen. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Beklagten sei durch das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 11.01.2013 bestätigt worden. Die mit Schreiben vom 14.02.2013 eingelegte Berufung gegen das Urteil habe der Kläger mit Schreiben vom 21.08.2013 an das Landessozialgericht Baden-Württemberg in Stuttgart zurückgenommen. Da dem Kläger die Unrechtmäßigkeit der Zahlung der Verletztenrente für die Monate August 2010 bis November 2010 von jeweils monatlich 800,00 Euro bekannt gewesen sei, habe er nicht auf die Rechtmäßigkeit dieser Rentenleistung vertrauen können. Die Auffassung des Klägers, die Rückforderung basiere auf dem Bescheid vom 25.02.2014, mit welchem ihm mitgeteilt wurde, dass der Unfall vom 06.12.2007 kein Versicherungsfall sei und der Beklagten bereits im September 2012 die Rückforderungsvoraussetzungen bekannt gewesen seien, so dass die Jahresfrist nach § 45 Abs. 4 SGB X verstrichen sei, sei unzutreffend. Der Rückforderungsbescheid basiere ausschließlich auf dem Urteil des Sozialgerichts Mannheim und der Rücknahme der hiergegen gerichteten Berufung vom 21.08.2013. In diesem Gerichtsverfahren ging es darum, ob die noch bestehenden Unfallfolgen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 v.H. rechtfertigen. Die Jahresfrist könne somit erst ab 21.08.2013 beginnen, da mit Rücknahme der Berufung die angefochtene Entscheidung wirksam bestätigt wurde. Eine Verfristung des Rückforderungsbescheides liege somit nicht vor. Der Kläger habe gegenüber der Beklagten schriftlich erklärt, dass er die Leistung zurückzahle, wenn die angefochtene Entscheidung vom Gericht bestätigt werde. Er habe daher auf die Rechtmäßigkeit der Leistung nicht vertrauen können, so dass keine Schutzwürdigkeit bestehe.
Mit der am 07.08.2015 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er ist weiterhin der Auffassung, dass die Rückforderung verfristet sei.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 25.07.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2015 zu verurteilen, gegenüber dem Kläger keine Rückforderungen zu stellen,
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, den Kläger unter der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf die in den Bescheiden dargestellten
Entscheidungsgründe.
Am 12.02.2016 sind die Beteiligten bezüglich einer beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 SGG angehört worden.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten, die zur Entscheidungsfindung beigezogen wurde, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Beklagte hat zu Recht die ohne Rechtsgrund geleistete Verletztenrente in Höhe von 3.200,00 Euro zurückgefordert.
Der Kläger hat ausdrücklich erklärt, dass er im Falle der Rechtskraft der angefochtenen Bescheide die weitergezahlte Verletztenrente zurückzahlen werde. Die angefochtenen Bescheide wurden erst rechtskräftig, als die Berufung zurückgenommen wurde. Unerheblich sind in diesem Zusammenhang die zwischenzeitliche Anhörung und der zwischenzeitlich erlassene Bescheid über die Nichtanerkennung einer Leistungspflicht der Beklagten, weil sich im Nachhinein herausgestellt hat, dass ein Arbeitsunfall nicht vorlag. Wie die Beklagte zutreffend ausführt, hätte der Kläger bei einem zusprechenden Urteil des Sozialgerichts Mannheim die Verletztenrente dennoch weiter erhalten. Lediglich etwaige Veränderungen hätten zu keiner Erhöhung in der Zukunft geführt - auf die Vorschrift des § 48 Abs. 3 SGB X hat die Beklagte mehrfach hingewiesen und diesen mehrfach nachvollziehbar und zutreffend erklärt. Aus diesem Grund war der Ausgang des Gerichtsverfahrens und späteren Berufungsverfahrens abzuwarten, da davon abhing, ob die Verletztenrente zurückgefordert wird oder nicht. Sodann ist die Rückforderung binnen Jahresfrist erfolgt.
Der Kläger hat auch keine Nachteile erlitten. Er hat bis zum Bescheid vom 25.02.2014 Leistungen der Beklagten erhalten, die er nicht zurückzahlen muss - zuletzt Verletztengeld für die Zeit vom 29.04.2013 bis 10.06.2013, weil aufgrund des Unfalls eine Metallentfernung mit anschließender Arbeitsunfähigkeit erforderlich wurde. Auch zu diesem Zeitpunkt war der Beklagten bereits bekannt, dass der Unfall keinen Arbeitsunfall im Sinne des SGB VII darstellte. Da jedoch noch kein Bescheid hierüber erlassen worden war - dieser erfolgte erst am 25.02.2014 - hat sie zutreffend Verletztengeld ausgezahlt und nicht bereits zu diesem Zeitpunkt auf Krankengeld verwiesen. Den Betrag des Verletztengeldes, der das Krankengeld übersteigt, muss der Kläger dementsprechend auch nicht zurückzahlen.
Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird nach §§ 105 Abs. 1 Satz 3, 136 Abs. 3 SGG abgesehen, da das Gericht der Begründung des Rückforderungsbescheides vom 25.07.2014 sowie des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2015 vollumfänglich folgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Rückforderungsbescheides.
Der Kläger bezog aufgrund eines von der Beklagten zunächst anerkannten Arbeitsunfalls vom 06.12.2007 eine Rente als vorläufige Entschädigung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 v.H. Gemäß dem Durchgangsarztbericht war der Kläger beim Transport aller Taschen und Geräte zu dem PKW auf der Treppe gestolpert und mehrere Stufen hinabgestürzt. Gemäß Unfallanzeige bereitete der Kläger die Reise zum Dreh einer Film-Dokumentation in England vor. Sein Flug nach London sei für den folgenden Morgen geplant gewesen. Er habe Laptop, Unterlagen und Vertragsdokumente, die er ausschließlich zu Hause aufbewahre, zusammengepackt. Des Weiteren habe er die für den Dreh benötigte Kamera und deren Peripherie zu Hause zum Kamera-Test aufgebaut. Dieses Equipment habe er ebenfalls zusammengepackt. Beim Transport aller Taschen und Geräte zu seinem PKW sei er auf der Treppe gestolpert und mehrere Stufen hinabgestürzt.
Mit Bescheid vom 16.09.2008 gewährte die Beklagte aufgrund des von ihr anerkannten Arbeitsunfalls Rente als vorläufige Entschädigung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) vom 25.04.2008 bis 17.08.2008 in Höhe von 30 v.H. und danach in Höhe von 20 v.H.
Mit Bescheid vom 27.07.2010 lehnte sie die Gewährung einer Rente für unbestimmte Zeit ab und entzog die Rente ab 01.08.2010. Eine MdE von 20 v.H. läge nicht mehr vor; ein Anspruch auf Rente für unbestimmte Zeit an Stelle der vorläufigen Entschädigung bestehe nicht.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 16.08.2010 Widerspruch ein.
Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit, dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung habe und die Rente aus diesem Grund bis zu einer endgültigen Entscheidung des Widerspruchsausschusses weiterzuzahlen sei. Sie wies darauf hin, dass diese Rentenleistungen aber zurückzuzahlen seien, wenn die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides durch den Widerspruchsausschuss bestätigt werde. Der Kläger könne entscheiden, ob die Rente in der bisherigen Höhe weitergezahlt werden solle oder nicht.
Der Kläger erklärte sodann über seinen Prozessbevollmächtigten schriftlich gegenüber der Beklagten, dass diese die Verletztenrente in unveränderter Höhe nach einer MdE von 20 v.H. auszahlen solle und er die überzahlte Rentenleistung zurückzahle, wenn die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides durch den Widerspruchsausschuss bzw. später durch das Sozialgericht /Landessozialgericht bestätigt werde.
Die Rentenzahlung wurde sodann wieder aufgenommen.
Den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 27.07.2010 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.11.2010 zurück.
Der Kläger erhob sodann am 03.12.2010 Klage vor dem Sozialgericht Mannheim mit dem Antrag, ihm Rente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE von mindestens 20 v.H. zu gewähren.
Das Sozialgericht Mannheim holte ein Sachverständigengutachten ein. Auf Antrag des Klägers wurde darüber hinaus ein weiteres Gutachten nach § 109 SGG eingeholt.
In einer internen Vorlage an die Geschäftsführung vom 20.04.2012 wies ein Sachbearbeiter der Beklagten darauf hin, dass Zweifel am Versicherungsschutz bestünden; der Kläger im Zeitpunkt des Unfallgeschehens möglicherweise nicht unter Versicherungsschutz gestanden haben könnte. Die Beklagte informierte sodann sowohl das Sozialgericht Mannheim, als auch den Kläger über diese Zweifel und führte weitere Ermittlungen hinsichtlich des Unfallorts durch. Der Kläger erläuterte sodann noch einmal schriftlich den Unfallhergang und übersandte auf Anforderung der Beklagten am 07.09.2012 eine Skizze des Unfallorts.
In einer internen Vorlage an die Geschäftsführung wies der Sachbearbeiter der Beklagten darauf hin, dass nach der nochmaligen Prüfung Versicherungsschutz nicht bestanden habe. Da der Versicherte auf die Rechtmäßigkeit der Bescheide habe vertrauen können und diese aufgrund der Zweijahresfrist des § 45 Abs. 3 SGB X nicht zurückgenommen werden könnten, komme allenfalls ein Einfrieren der Leistungen nach § 48 Abs. 3 SGB X in Betracht. Dies erscheine vor allem im Hinblick auf etwaige neue Unfälle mit möglichen Stützrententatbeständen relevant.
Mit Schriftsatz vom 25.09.2012 wurde der Kläger entsprechend angehört. Er wurde explizit über die Folgen des § 48 Abs. 3 SGB X aufgeklärt. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass wesentliche Verschlimmerungen, ein Stützrententatbestand oder Rentenanpassungen nicht zu einer Erhöhung seiner - sofern seinem Klagebegehren stattgegeben würde - Verletztenrente führen würden.
Mit Urteil vom 11.01.2013 wurde die Klage auf Gewährung einer Verletztenrente auf unbestimmte Zeit abgewiesen, weil eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 v.H. nicht vorläge.
Gegen das Urteil legte der Kläger am 14.02.2013 Berufung ein, die er am 21.08.2013 zurücknahm.
Zwischenzeitlich gewährte die Beklagte dem Kläger aufgrund des Unfalls vom 06.12.2007 Verletztengeld für die Zeit vom 29.04.2013 bis 10.06.2013, weil aufgrund des Unfalls eine Metallentfernung mit anschließender Arbeitsunfähigkeit erforderlich wurde.
Mit Bescheid vom 25.07.2014 forderte die Beklagte vom Kläger die weitergezahlte Verletztenrente in Höhe von insgesamt 3.200,00 Euro zurück. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Beklagten, dass ein Anspruch auf Gewährung einer Rente auf unbestimmte Zeit nicht bestehe, sei durch das Urteil des Sozialgerichts Mannheim bestätigt worden. Gemäß § 50 Abs. 2 SGB X seien Sozialleistungen, die ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht wurden, zu erstatten. Zu beachten seien § 45 SGB X und § 48 SGB X. Dem Kläger sei die Unrechtmäßigkeit der Zahlung der Verletztenrente für die Monate August 2010 bis November 2010 in Höhe von je monatlich 800,00 Euro bekannt gewesen, so dass er nicht auf die Rechtmäßigkeit dieser Rentenleistungen habe vertrauen können.
Hiergegen legte der Kläger am 25.08.2014 Widerspruch ein. Er vertritt die Auffassung, die vom Kläger unterzeichnete Erklärung die Rente zurückzuzahlen, habe sich ausschließlich und isoliert auf den Fall bezogen, dass medizinische Gründe eine Auszahlung nicht gerechtfertigt hätten. Bereits am 17.09.2012 hätte die Beklagte über alle maßgeblichen Daten einer Rückforderungsentscheidung verfügt, so dass sie ihre Rückforderungsansprüche bereits zu diesem Zeitpunkt hätte geltend machen müssen. Die Frist zur Rückforderung nach § 45 Abs. 4 SGB X sei zwischenzeitlich abgelaufen, so dass der Rückforderungsbescheid verfristet und damit rechtswidrig sei.
Mit Bescheid vom 25.02.2014 stellte die Beklagte fest, dass die Bescheide vom 16.09.2008 und vom 27.07.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2010 insoweit fehlerhaft seien, als das Vorliegen der Leistungspflicht dem Grunde nach anerkannt werde, weil es sich bei dem erlittenen Unfall dem Grunde nach nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt habe. Die Leistungspflicht für den Unfall vom 06.12.2007 werde abgelehnt. Gemäß § 48 Abs. 3 SGB X werden zukünftige Änderungen zu keinem Wiederaufleben der Verletztenrente führen. Darüber hinaus sei auch die Gewährung von Leistungen zur medizinischen, sozialen und beruflichen Rehabilitation aus Anlass des Unfalls ausgeschlossen, sofern sie in ihrer Art und Umfang nicht bereits auch schon bisher erbracht wurden.
Den Widerspruch gegen den Rückforderungsbescheid vom 25.07.2014 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.07.2015 zurück. Der Kläger habe sich schriftlich verpflichtet, bei Feststellung der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 27.07.2010 den Betrag der weitergezahlten Rente zurückzuzahlen. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Beklagten sei durch das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 11.01.2013 bestätigt worden. Die mit Schreiben vom 14.02.2013 eingelegte Berufung gegen das Urteil habe der Kläger mit Schreiben vom 21.08.2013 an das Landessozialgericht Baden-Württemberg in Stuttgart zurückgenommen. Da dem Kläger die Unrechtmäßigkeit der Zahlung der Verletztenrente für die Monate August 2010 bis November 2010 von jeweils monatlich 800,00 Euro bekannt gewesen sei, habe er nicht auf die Rechtmäßigkeit dieser Rentenleistung vertrauen können. Die Auffassung des Klägers, die Rückforderung basiere auf dem Bescheid vom 25.02.2014, mit welchem ihm mitgeteilt wurde, dass der Unfall vom 06.12.2007 kein Versicherungsfall sei und der Beklagten bereits im September 2012 die Rückforderungsvoraussetzungen bekannt gewesen seien, so dass die Jahresfrist nach § 45 Abs. 4 SGB X verstrichen sei, sei unzutreffend. Der Rückforderungsbescheid basiere ausschließlich auf dem Urteil des Sozialgerichts Mannheim und der Rücknahme der hiergegen gerichteten Berufung vom 21.08.2013. In diesem Gerichtsverfahren ging es darum, ob die noch bestehenden Unfallfolgen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 v.H. rechtfertigen. Die Jahresfrist könne somit erst ab 21.08.2013 beginnen, da mit Rücknahme der Berufung die angefochtene Entscheidung wirksam bestätigt wurde. Eine Verfristung des Rückforderungsbescheides liege somit nicht vor. Der Kläger habe gegenüber der Beklagten schriftlich erklärt, dass er die Leistung zurückzahle, wenn die angefochtene Entscheidung vom Gericht bestätigt werde. Er habe daher auf die Rechtmäßigkeit der Leistung nicht vertrauen können, so dass keine Schutzwürdigkeit bestehe.
Mit der am 07.08.2015 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er ist weiterhin der Auffassung, dass die Rückforderung verfristet sei.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 25.07.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2015 zu verurteilen, gegenüber dem Kläger keine Rückforderungen zu stellen,
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, den Kläger unter der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf die in den Bescheiden dargestellten
Entscheidungsgründe.
Am 12.02.2016 sind die Beteiligten bezüglich einer beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 SGG angehört worden.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten, die zur Entscheidungsfindung beigezogen wurde, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Beklagte hat zu Recht die ohne Rechtsgrund geleistete Verletztenrente in Höhe von 3.200,00 Euro zurückgefordert.
Der Kläger hat ausdrücklich erklärt, dass er im Falle der Rechtskraft der angefochtenen Bescheide die weitergezahlte Verletztenrente zurückzahlen werde. Die angefochtenen Bescheide wurden erst rechtskräftig, als die Berufung zurückgenommen wurde. Unerheblich sind in diesem Zusammenhang die zwischenzeitliche Anhörung und der zwischenzeitlich erlassene Bescheid über die Nichtanerkennung einer Leistungspflicht der Beklagten, weil sich im Nachhinein herausgestellt hat, dass ein Arbeitsunfall nicht vorlag. Wie die Beklagte zutreffend ausführt, hätte der Kläger bei einem zusprechenden Urteil des Sozialgerichts Mannheim die Verletztenrente dennoch weiter erhalten. Lediglich etwaige Veränderungen hätten zu keiner Erhöhung in der Zukunft geführt - auf die Vorschrift des § 48 Abs. 3 SGB X hat die Beklagte mehrfach hingewiesen und diesen mehrfach nachvollziehbar und zutreffend erklärt. Aus diesem Grund war der Ausgang des Gerichtsverfahrens und späteren Berufungsverfahrens abzuwarten, da davon abhing, ob die Verletztenrente zurückgefordert wird oder nicht. Sodann ist die Rückforderung binnen Jahresfrist erfolgt.
Der Kläger hat auch keine Nachteile erlitten. Er hat bis zum Bescheid vom 25.02.2014 Leistungen der Beklagten erhalten, die er nicht zurückzahlen muss - zuletzt Verletztengeld für die Zeit vom 29.04.2013 bis 10.06.2013, weil aufgrund des Unfalls eine Metallentfernung mit anschließender Arbeitsunfähigkeit erforderlich wurde. Auch zu diesem Zeitpunkt war der Beklagten bereits bekannt, dass der Unfall keinen Arbeitsunfall im Sinne des SGB VII darstellte. Da jedoch noch kein Bescheid hierüber erlassen worden war - dieser erfolgte erst am 25.02.2014 - hat sie zutreffend Verletztengeld ausgezahlt und nicht bereits zu diesem Zeitpunkt auf Krankengeld verwiesen. Den Betrag des Verletztengeldes, der das Krankengeld übersteigt, muss der Kläger dementsprechend auch nicht zurückzahlen.
Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird nach §§ 105 Abs. 1 Satz 3, 136 Abs. 3 SGG abgesehen, da das Gericht der Begründung des Rückforderungsbescheides vom 25.07.2014 sowie des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2015 vollumfänglich folgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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