Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Augsburg (FSB)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 AL 229/14
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 121/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Mit der Klage begehrt der Kläger die Auszahlung von Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ab 01.01.2014 in Höhe von 46,42 EUR täglich für 450 Tage.
Der 1952 geborene Kläger bezog Arbeitslosengeld zuletzt bis 22.12.2008 aus einem am 16.08.2007 erworbenen Anspruch. Ab 01.07.2011 war er als Ausfahrer bei der C. GmbH beschäftigt. Am 20.06.2013 kündigte diese das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos. Gegen die Kündigung erhob der Kläger Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht Kempten unter dem Aktenzeichen 5 Ca 1488/13. Er meldete sich am 22.07.2013 bei der Agentur für Arbeit Kaufbeuren arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 22.09.2013 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld ab 22.07.2013 für 360 Tage in Höhe von 20,51 EUR täglich nach einem täglichen Bemessungsentgelt in Höhe von 46,42 EUR. Am 21.11.2013 schloss der Kläger mit seinem ehemaligen Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht Kempten in dem Rechtsstreit 5 Ca 1488/13 einen Vergleich, mit dem unter anderem vereinbart wurde, dass das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2013 ende und der Kläger noch Arbeitsentgeltzahlungen erhalte.
Mit Änderungsbescheid vom 16.12.2013 stellte die Beklagte unter anderem das Ruhen des Leistungsanspruchs in der Zeit vom 22.07.2013 bis zum 31.12.2013 aufgrund des im arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbarten Anspruchs des Klägers auf Arbeitsentgelt fest und bewilligte Leistungen für die Zeit ab 01.01.2014 in Höhe von 20,51 EUR.
Gegen den Änderungsbescheid vom 16.12.2013 erhob der Kläger Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.2014 als unbegründet zurückwies.
Mit Änderungsbescheid vom 11.04.2014 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis am 20.03.2014 von einer Woche (21.03.2014 bis 27.03.2014) fest und hob die Leistungsbewilligung für die Dauer der Sperrzeit auf.
Gegen diesen Änderungsbescheid erhob der Kläger am 07.05.2014 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.05.2014 als unbegründet zurückwies.
Mit weiterem Bescheid vom 11.04.2014 hob die Beklagte die Leistungsbewilligung ab 25.03.2014 mit der Begründung auf, die Verfügbarkeit sei entfallen. Gegen den Aufhebungsbescheid vom 11.04.2014 wurde kein Widerspruch erhoben.
Mit der am 16.06.2014 zum Sozialgericht Augsburg erhobenen Klage ließ der Kläger im Wesentlichen vorbringen, die Beklagte habe aus dem bestandskräftigen Bewilligungsbescheid vom 23.12.2013 (richtig: 16.12.2013) nicht sämtliche Zahlungen geleistet. Für die Zeit vom 01.01.2014 bis einschließlich 31.05.2014 habe er Anspruch auf Arbeitslosengeld in Höhe von 5.127,00 EUR (150 Tage x 34,18 EUR). Die Beklagte habe bisher jedoch lediglich insgesamt 1.632,25 EUR ausbezahlt, so dass die Beklagte derzeit noch weitere 3.494,75 EUR für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.05.2014 auszuzahlen habe. Außerdem habe er Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht nur für 360 Tage, sondern für 450 Tage, nachdem im arbeitsgerichtlichen Vergleich das Arbeitsverhältnis bis zum 31.12.2013 verlängert worden sei und er bis zu diesem Zeitraum beitragspflichtiges Arbeitsentgelt erhalten habe. In der mündlichen Verhandlung beansprucht er - in Abweichung von seinem vorherigen Vorbringen - nunmehr Arbeitslosengeld ab 01.01.2014 in Höhe von 46,42 EUR täglich für 450 Tage.
Der Kläger beantragt
die Gewährung von Arbeitslosengeld für 450 Tage in Höhe von 46,42 EUR täglich aus dem Bewilligungsbescheid vom 23.12.2013.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung vom 23.04.2015 persönlich gehört. Zu seinen Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die beigezogene Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger am 16.06.2014 zum Sozialgericht Augsburg erhobene Klage ist als unzulässig abzuweisen.
Die Beklagte hat dem Kläger mit bestandskräftigem Bescheid vom 16.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2014 Arbeitslosengeld in Höhe von 20,51 EUR täglich bewilligt. Der Widerspruchsbescheid vom 26.03.2014 ist unangefochten geblieben. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung war er längst bestandskräftig und damit für die Beteiligten gemäß § 77 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bindend geworden.
Nach § 87 Abs. 1 und 2 SGG ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides zu erheben. Den Widerspruchsbescheid vom 26.03.2014 hat die Beklagte ausweislich des aktenkundigen Postausgangsvermerks am 26.03.2014 zwecks Bekanntgabe an den damaligen Bevollmächtigten des Klägers zur Post gegeben. Er gilt damit gemäß § 37 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) am dritten Tag nach Aufgabe zur Post, mithin am 29.03.2014, als bekannt gegeben. Die Klagefrist von einem Monat war somit, da die Beklagte auch ordnungsgemäß über Form und Frist des Rechtsmittels belehrt hatte (§ 66 Abs. 1 SGG) am 29.04.2014 abgelaufen. Da gegen den Widerspruchsbescheid vom 26.03.2014 nicht innerhalb der Klagefrist von einem Monat Klage zum zuständigen Sozialgericht Augsburg erhoben wurde, ist der Bescheid vom 16.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2014 für die Beteiligten bindend geworden. Mit dem Bescheid vom 16.12.2013 wurden dem Kläger Leistungen in Höhe von 20,51 EUR täglich nach einem täglichen Bemessungsentgelt in Höhe von 46,42 EUR bewilligt.
Soweit der Kläger geltend macht, er habe Arbeitslosengeld in Höhe von 46,42 EUR täglich ab 01.01.2014 aus einem Bewilligungsbescheid vom 23.12.2013 zu beanspruchen, so unterliegt der Kläger offensichtlich in mehrfacher Hinsicht einem Irrtum. Zum einen ist nicht erkennbar, dass die Beklagte einen Änderungsbescheid mit Datum vom 23.12.2013 erlassen hat. Auch war der Kläger nicht in der Lage, einen solchen Bewilligungsbescheid vom 23.12.2013 in der mündlichen Verhandlung vom 23.04.2015 vorzulegen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang angibt, der Bewilligungsbescheid vom 23.12.2013 sei dem Gericht übersandt worden, so entspricht dies nicht den Tatsachen. Vielmehr haben sowohl der ehemalige Bevollmächtigte des Klägers sowie der Kläger selbst dem Gericht lediglich eine Seite eines Bewilligungsbescheides der Beklagten (Blatt 3 und Blatt 48 der Gerichtsakten) übersandt. Auf der vom Kläger bzw. dessen ehemaligen Bevollmächtigten übermittelten Seite ist Folgendes vermerkt: "Seite 3 zum Schreiben vom 16.12.2013". Nach den vom Kläger vorgelegten Unterlagen im Klageverfahren hatte sein im Widerspruchsverfahren bevollmächtigter Rechtsanwalt dem Kläger mit Schreiben vom 23.12.2013 mitgeteilt, dass ein Änderungsbescheid ergangen ist. Möglicherweise resultiert der Irrtum des Klägers hieraus.
Zum anderen wurde dem Kläger von der Beklagten Arbeitslosengeld nicht in Höhe von 46,42 EUR bewilligt. Vielmehr handelt es sich bei diesem Betrag um das tägliche Bemessungsentgelt, nicht jedoch um das Arbeitslosengeld.
Nach § 149 SGB III beträgt das Arbeitslosengeld
1. für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes haben, sowie für Arbeitslose, deren Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes hat, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, 67 % (erhöhter Leistungssatz), 2. für die übrigen Arbeitslosen 60 % (allgemeiner Leistungssatz)
des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt).
Offensichtlich verwechselt der Kläger das Bemessungsentgelt mit dem bewilligten Leistungssatz. Aus dem vom Kläger übersandten Auszug des Bescheides vom 16.12.2013 (Blatt 3 und Blatt 48 der Gerichtsakten) ist erkennbar, dass die Beklagte das Bemessungsentgelt - wie bereits mit Bescheid vom 02.09.2013 - mit 46,42 EUR täglich angegeben und daraus das tägliche Leistungsentgelt mit 34,18 EUR (pauschaliertes Nettoentgelt) errechnet hat, aus dem sich dann das Arbeitslosengeld nach dem allgemeinen Leistungssatz (60 %) in Höhe von 20,51 EUR (60 % von 34,18 EUR) täglich ergibt.
Ohne dass es für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf ankommt, weist das Gericht nur zur Erläuterung für den Kläger auf Folgendes hin:
Soweit der Kläger vorbringt, aufgrund des arbeitsgerichtlichen Vergleichs vom 21.11.2013 habe er Anspruch auf Arbeitslosengeld für 450 Tage ab 01.01.2014, so ist diese Auffassung unzutreffend. Der Kläger hat gemäß § 147 Abs. 2 SGB III einen Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld für 360 Tage, nicht jedoch für 450 Tage erworben. Am 22.07.2013, dem Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung, hatte der Kläger keine Versicherungspflichtverhältnisse mit einer Dauer von insgesamt 30 Monaten vorzuweisen.
Gemäß § 147 SGB III richtet sich die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach der Dauer des Versicherungspflichtverhältnisses und dem Lebensalter, das der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet hat.
Bei einer Mindestdauer des Versicherungspflichtverhältnisses von 30 Monaten innerhalb der Rahmenfrist und nach Vollendung des 50. Lebensjahres des Arbeitslosen besteht nach § 147 Abs. 2 SGB III zwar ein Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 15 Monaten (450 Tage). Am 22.07.2013 waren beim Kläger keine Versicherungspflichtverhältnisse mit einer Dauer von 30 Monaten feststellbar. Zu diesem Zeitpunkt ist der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld entstanden. Dass das Arbeitsverhältnis aufgrund des arbeitsgerichtlichen Vergleichs erst später, nämlich zum 31.12.2013, geendet hat, vermag hieran nichts zu ändern. Bei dem Anspruch auf Arbeitslosengeld ist grundsätzlich zwischen dem Stammrecht und dem konkreten Einzelanspruch auf Arbeitslosengeld zu unterscheiden. Das Stammrecht auf Arbeitslosengeld, das für die Berechnung der Anspruchsdauer gemäß § 147 SGB III maßgeblich ist (Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 09.08.1990, 7 RAr 104/88; Brand, SGB III, 6. Aufl., § 157 Rn. 50), hatte der Kläger bereits mit der Arbeitslosmeldung am 22.07.2013 erworben, so dass die Beklagte zutreffend Arbeitslosengeld mit einer Anspruchsdauer von 360 Tagen bewilligt hat.
Soweit der Kläger mit der Klage auch Leistungen über den 25.03.2014 hinaus geltend macht, steht diesem Begehren der bestandskräftig gewordene Aufhebungsbescheid der Beklagten vom 11.4.2014 entgegen. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit ab 25.03.2014 aufgehoben. Gegen diesen Aufhebungsbescheid vom 11.04.2014 hat der Kläger keinen Widerspruch erhoben, so dass der Bescheid bestandskräftig und damit für die Beteiligten bindend geworden ist (§ 77 SGG). Der Kläger hat im Übrigen - nach ausdrücklichem Hinweis des Gerichts - "klar und unmissverständlich" erklärt, dass er sich in keinem Fall erneut bei der Beklagten arbeitslos melden werde.
Dem Kläger ist es unbenommen, sich erneut, für den Fall, dass er noch oder wieder arbeitslos sein sollte, bei der Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden und Leistungen zu beantragen. Voraussetzung für den Leistungsbezug wäre - unter anderem - die Verfügbarkeit des Klägers im Sinne des § 138 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 SGB III. Danach steht den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung, wer
1. eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf,
2.Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann,
3. bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nr. 1 anzunehmen und auszuüben, und
4. bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.
Eine solche Bereitschaft, sich den Vermittlungsbemühungen der Beklagten zur Verfügung zu stellen, hat der Kläger weder im Klageverfahren noch, wie sich aus seinen aktenkundigen Äußerungen mehr als deutlich ergibt, im Verwaltungsverfahren erkennen lassen.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge, die sich aus § 193 SGG ergibt und dem Ausgang des Verfahrens entspricht, abzuweisen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Mit der Klage begehrt der Kläger die Auszahlung von Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ab 01.01.2014 in Höhe von 46,42 EUR täglich für 450 Tage.
Der 1952 geborene Kläger bezog Arbeitslosengeld zuletzt bis 22.12.2008 aus einem am 16.08.2007 erworbenen Anspruch. Ab 01.07.2011 war er als Ausfahrer bei der C. GmbH beschäftigt. Am 20.06.2013 kündigte diese das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos. Gegen die Kündigung erhob der Kläger Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht Kempten unter dem Aktenzeichen 5 Ca 1488/13. Er meldete sich am 22.07.2013 bei der Agentur für Arbeit Kaufbeuren arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 22.09.2013 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld ab 22.07.2013 für 360 Tage in Höhe von 20,51 EUR täglich nach einem täglichen Bemessungsentgelt in Höhe von 46,42 EUR. Am 21.11.2013 schloss der Kläger mit seinem ehemaligen Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht Kempten in dem Rechtsstreit 5 Ca 1488/13 einen Vergleich, mit dem unter anderem vereinbart wurde, dass das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2013 ende und der Kläger noch Arbeitsentgeltzahlungen erhalte.
Mit Änderungsbescheid vom 16.12.2013 stellte die Beklagte unter anderem das Ruhen des Leistungsanspruchs in der Zeit vom 22.07.2013 bis zum 31.12.2013 aufgrund des im arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbarten Anspruchs des Klägers auf Arbeitsentgelt fest und bewilligte Leistungen für die Zeit ab 01.01.2014 in Höhe von 20,51 EUR.
Gegen den Änderungsbescheid vom 16.12.2013 erhob der Kläger Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.2014 als unbegründet zurückwies.
Mit Änderungsbescheid vom 11.04.2014 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis am 20.03.2014 von einer Woche (21.03.2014 bis 27.03.2014) fest und hob die Leistungsbewilligung für die Dauer der Sperrzeit auf.
Gegen diesen Änderungsbescheid erhob der Kläger am 07.05.2014 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.05.2014 als unbegründet zurückwies.
Mit weiterem Bescheid vom 11.04.2014 hob die Beklagte die Leistungsbewilligung ab 25.03.2014 mit der Begründung auf, die Verfügbarkeit sei entfallen. Gegen den Aufhebungsbescheid vom 11.04.2014 wurde kein Widerspruch erhoben.
Mit der am 16.06.2014 zum Sozialgericht Augsburg erhobenen Klage ließ der Kläger im Wesentlichen vorbringen, die Beklagte habe aus dem bestandskräftigen Bewilligungsbescheid vom 23.12.2013 (richtig: 16.12.2013) nicht sämtliche Zahlungen geleistet. Für die Zeit vom 01.01.2014 bis einschließlich 31.05.2014 habe er Anspruch auf Arbeitslosengeld in Höhe von 5.127,00 EUR (150 Tage x 34,18 EUR). Die Beklagte habe bisher jedoch lediglich insgesamt 1.632,25 EUR ausbezahlt, so dass die Beklagte derzeit noch weitere 3.494,75 EUR für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.05.2014 auszuzahlen habe. Außerdem habe er Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht nur für 360 Tage, sondern für 450 Tage, nachdem im arbeitsgerichtlichen Vergleich das Arbeitsverhältnis bis zum 31.12.2013 verlängert worden sei und er bis zu diesem Zeitraum beitragspflichtiges Arbeitsentgelt erhalten habe. In der mündlichen Verhandlung beansprucht er - in Abweichung von seinem vorherigen Vorbringen - nunmehr Arbeitslosengeld ab 01.01.2014 in Höhe von 46,42 EUR täglich für 450 Tage.
Der Kläger beantragt
die Gewährung von Arbeitslosengeld für 450 Tage in Höhe von 46,42 EUR täglich aus dem Bewilligungsbescheid vom 23.12.2013.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung vom 23.04.2015 persönlich gehört. Zu seinen Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die beigezogene Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger am 16.06.2014 zum Sozialgericht Augsburg erhobene Klage ist als unzulässig abzuweisen.
Die Beklagte hat dem Kläger mit bestandskräftigem Bescheid vom 16.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2014 Arbeitslosengeld in Höhe von 20,51 EUR täglich bewilligt. Der Widerspruchsbescheid vom 26.03.2014 ist unangefochten geblieben. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung war er längst bestandskräftig und damit für die Beteiligten gemäß § 77 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bindend geworden.
Nach § 87 Abs. 1 und 2 SGG ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides zu erheben. Den Widerspruchsbescheid vom 26.03.2014 hat die Beklagte ausweislich des aktenkundigen Postausgangsvermerks am 26.03.2014 zwecks Bekanntgabe an den damaligen Bevollmächtigten des Klägers zur Post gegeben. Er gilt damit gemäß § 37 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) am dritten Tag nach Aufgabe zur Post, mithin am 29.03.2014, als bekannt gegeben. Die Klagefrist von einem Monat war somit, da die Beklagte auch ordnungsgemäß über Form und Frist des Rechtsmittels belehrt hatte (§ 66 Abs. 1 SGG) am 29.04.2014 abgelaufen. Da gegen den Widerspruchsbescheid vom 26.03.2014 nicht innerhalb der Klagefrist von einem Monat Klage zum zuständigen Sozialgericht Augsburg erhoben wurde, ist der Bescheid vom 16.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2014 für die Beteiligten bindend geworden. Mit dem Bescheid vom 16.12.2013 wurden dem Kläger Leistungen in Höhe von 20,51 EUR täglich nach einem täglichen Bemessungsentgelt in Höhe von 46,42 EUR bewilligt.
Soweit der Kläger geltend macht, er habe Arbeitslosengeld in Höhe von 46,42 EUR täglich ab 01.01.2014 aus einem Bewilligungsbescheid vom 23.12.2013 zu beanspruchen, so unterliegt der Kläger offensichtlich in mehrfacher Hinsicht einem Irrtum. Zum einen ist nicht erkennbar, dass die Beklagte einen Änderungsbescheid mit Datum vom 23.12.2013 erlassen hat. Auch war der Kläger nicht in der Lage, einen solchen Bewilligungsbescheid vom 23.12.2013 in der mündlichen Verhandlung vom 23.04.2015 vorzulegen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang angibt, der Bewilligungsbescheid vom 23.12.2013 sei dem Gericht übersandt worden, so entspricht dies nicht den Tatsachen. Vielmehr haben sowohl der ehemalige Bevollmächtigte des Klägers sowie der Kläger selbst dem Gericht lediglich eine Seite eines Bewilligungsbescheides der Beklagten (Blatt 3 und Blatt 48 der Gerichtsakten) übersandt. Auf der vom Kläger bzw. dessen ehemaligen Bevollmächtigten übermittelten Seite ist Folgendes vermerkt: "Seite 3 zum Schreiben vom 16.12.2013". Nach den vom Kläger vorgelegten Unterlagen im Klageverfahren hatte sein im Widerspruchsverfahren bevollmächtigter Rechtsanwalt dem Kläger mit Schreiben vom 23.12.2013 mitgeteilt, dass ein Änderungsbescheid ergangen ist. Möglicherweise resultiert der Irrtum des Klägers hieraus.
Zum anderen wurde dem Kläger von der Beklagten Arbeitslosengeld nicht in Höhe von 46,42 EUR bewilligt. Vielmehr handelt es sich bei diesem Betrag um das tägliche Bemessungsentgelt, nicht jedoch um das Arbeitslosengeld.
Nach § 149 SGB III beträgt das Arbeitslosengeld
1. für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes haben, sowie für Arbeitslose, deren Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes hat, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, 67 % (erhöhter Leistungssatz), 2. für die übrigen Arbeitslosen 60 % (allgemeiner Leistungssatz)
des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt).
Offensichtlich verwechselt der Kläger das Bemessungsentgelt mit dem bewilligten Leistungssatz. Aus dem vom Kläger übersandten Auszug des Bescheides vom 16.12.2013 (Blatt 3 und Blatt 48 der Gerichtsakten) ist erkennbar, dass die Beklagte das Bemessungsentgelt - wie bereits mit Bescheid vom 02.09.2013 - mit 46,42 EUR täglich angegeben und daraus das tägliche Leistungsentgelt mit 34,18 EUR (pauschaliertes Nettoentgelt) errechnet hat, aus dem sich dann das Arbeitslosengeld nach dem allgemeinen Leistungssatz (60 %) in Höhe von 20,51 EUR (60 % von 34,18 EUR) täglich ergibt.
Ohne dass es für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf ankommt, weist das Gericht nur zur Erläuterung für den Kläger auf Folgendes hin:
Soweit der Kläger vorbringt, aufgrund des arbeitsgerichtlichen Vergleichs vom 21.11.2013 habe er Anspruch auf Arbeitslosengeld für 450 Tage ab 01.01.2014, so ist diese Auffassung unzutreffend. Der Kläger hat gemäß § 147 Abs. 2 SGB III einen Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld für 360 Tage, nicht jedoch für 450 Tage erworben. Am 22.07.2013, dem Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung, hatte der Kläger keine Versicherungspflichtverhältnisse mit einer Dauer von insgesamt 30 Monaten vorzuweisen.
Gemäß § 147 SGB III richtet sich die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach der Dauer des Versicherungspflichtverhältnisses und dem Lebensalter, das der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet hat.
Bei einer Mindestdauer des Versicherungspflichtverhältnisses von 30 Monaten innerhalb der Rahmenfrist und nach Vollendung des 50. Lebensjahres des Arbeitslosen besteht nach § 147 Abs. 2 SGB III zwar ein Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 15 Monaten (450 Tage). Am 22.07.2013 waren beim Kläger keine Versicherungspflichtverhältnisse mit einer Dauer von 30 Monaten feststellbar. Zu diesem Zeitpunkt ist der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld entstanden. Dass das Arbeitsverhältnis aufgrund des arbeitsgerichtlichen Vergleichs erst später, nämlich zum 31.12.2013, geendet hat, vermag hieran nichts zu ändern. Bei dem Anspruch auf Arbeitslosengeld ist grundsätzlich zwischen dem Stammrecht und dem konkreten Einzelanspruch auf Arbeitslosengeld zu unterscheiden. Das Stammrecht auf Arbeitslosengeld, das für die Berechnung der Anspruchsdauer gemäß § 147 SGB III maßgeblich ist (Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 09.08.1990, 7 RAr 104/88; Brand, SGB III, 6. Aufl., § 157 Rn. 50), hatte der Kläger bereits mit der Arbeitslosmeldung am 22.07.2013 erworben, so dass die Beklagte zutreffend Arbeitslosengeld mit einer Anspruchsdauer von 360 Tagen bewilligt hat.
Soweit der Kläger mit der Klage auch Leistungen über den 25.03.2014 hinaus geltend macht, steht diesem Begehren der bestandskräftig gewordene Aufhebungsbescheid der Beklagten vom 11.4.2014 entgegen. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit ab 25.03.2014 aufgehoben. Gegen diesen Aufhebungsbescheid vom 11.04.2014 hat der Kläger keinen Widerspruch erhoben, so dass der Bescheid bestandskräftig und damit für die Beteiligten bindend geworden ist (§ 77 SGG). Der Kläger hat im Übrigen - nach ausdrücklichem Hinweis des Gerichts - "klar und unmissverständlich" erklärt, dass er sich in keinem Fall erneut bei der Beklagten arbeitslos melden werde.
Dem Kläger ist es unbenommen, sich erneut, für den Fall, dass er noch oder wieder arbeitslos sein sollte, bei der Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden und Leistungen zu beantragen. Voraussetzung für den Leistungsbezug wäre - unter anderem - die Verfügbarkeit des Klägers im Sinne des § 138 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 SGB III. Danach steht den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung, wer
1. eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf,
2.Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann,
3. bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nr. 1 anzunehmen und auszuüben, und
4. bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.
Eine solche Bereitschaft, sich den Vermittlungsbemühungen der Beklagten zur Verfügung zu stellen, hat der Kläger weder im Klageverfahren noch, wie sich aus seinen aktenkundigen Äußerungen mehr als deutlich ergibt, im Verwaltungsverfahren erkennen lassen.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge, die sich aus § 193 SGG ergibt und dem Ausgang des Verfahrens entspricht, abzuweisen.
Rechtskraft
Aus
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