L 9 SO 153/17 B ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
9
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 39 SO 29/17 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 SO 153/17 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 15.02.2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die zulässige, insbesondere fristgerechte Beschwerde der Antragstellerin vom 17.03.2017 gegen den ihr am 17.02.2017 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 15.02.2017 ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Zur Begründung nimmt der Senat gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach eigener Prüfung und Überzeugungsbildung auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug und weist ergänzend auf Folgendes hin:

Das im Wesentlichen aus einer Wiederholung des Vortrages in den früheren Eil- und Beschwerdeverfahren bestehende Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, eine der Antragstellerin günstigere Entscheidung zu rechtfertigen.

Bereits der 20.Senat des Landessozialgerichtes hatte sie in seinem Beschluss vom 04.11.2016 zum Az. L 20 SO 453/16 B ER unmissverständlich darauf hingewiesen, dass sie ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber der Antragsgegnerin näher darzulegen und zu belegen habe. Dem schließt sich der erkennende Senat ausdrücklich an, zumal die Antragstellerin ihr Verhalten bisher trotz eines erneuten Besuchs durch einen Mitarbeiter des Diakonischen Werkes in Begleitung einer Pfarrerin nicht geändert hat. In ihrem eigenen Interesse mag sie dieses überdenken und sich von dem Sozialen Dienst der Antragsgegnerin und dem Diakonischen Werk C endlich helfen lassen und vor allem in dem erforderlichen, ihr bereits mehrfach aufgezeigten Umfang mitwirken. Die Weigerungshaltung demgegenüber ist weder begründet worden noch nachvollziehbar. Sie entspricht bei objektiver Betrachtung nicht dem Verhalten eines Anspruchstellers, der sich in einer echten Notlage befindet.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

III. Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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