L 9 AS 2046/17 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AS 873/17 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 2046/17 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 16. Mai 2017 aufgehoben und der Antragsgegner vorläufig verpflichtet, der Antragstellerin über das Anerkenntnis im Verfahren vor dem Sozialgericht Konstanz, Aktenzeichen S 11 AS 584/17 ER hinaus ein weiteres Darlehen zur Tilgung von Stromschulden in Höhe von 398,09 EUR, abzüglich hierauf gegebenenfalls von der Antragstellerin zwischenzeitlich gezahlter Beträge, zuzüglich der Kosten der Firma T. GmbH soweit diese 196,00 EUR nicht überschreiten, und der Kosten eines Elektroinstallateurs, soweit dessen Kosten 163,72 EUR nicht überschreiten, zu gewähren.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt und die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat der Antragstellerin 2/3 ihrer außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Der Antrag der Antragstellerin auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt G., S., wird abgelehnt.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig und hat im tenorierten Umfang Erfolg.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt somit voraus, dass ein materiellrechtlicher Anspruch besteht, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird (Anordnungsanspruch), und dass der Erlass einer gerichtlichen Entscheidung besonders eilbedürftig ist (Anordnungsgrund). Eilbedürftigkeit besteht, wenn dem Betroffenen ohne die Eilentscheidung eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -, juris; Beschluss vom 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 -, juris). Der gemäß Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) von den Gerichten zu gewährende effektive Rechtsschutz bedeutet auch Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit. Daraus folgt, dass gerichtlicher Rechtsschutz namentlich in Eilverfahren so weit wie möglich der Schaffung solcher vollendeter Tatsachen zuvorzukommen hat, die dann, wenn sich eine Maßnahme bei (endgültiger) richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können (BVerfG, Beschluss vom 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 -, juris).

Der geltend gemachte (Anordnungs-)Anspruch und die Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung [ZPO]). Für die Glaubhaftmachung genügt es, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund überwiegend wahrscheinlich sind (vgl. BSG, Beschluss vom 08.08.2001 - B 9 V 23/01 B -, juris).

Ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, ist in der Regel durch summarische Prüfung der Erfolgs-aussichten in der Hauptsache zu ermitteln. Können ohne die Gewährung von Eilrechtsschutz jedoch schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, ist eine abschließende Prüfung erforderlich (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, a. a. O.). Liegt ein Anordnungsanspruch nicht vor, ist ein schützenswertes Recht zu verneinen und der Eilantrag abzulehnen. Hat die Hauptsache hingegen offensichtlich Aussicht auf Erfolg, ist dem Eilantrag stattzugeben, wenn die Angelegenheit eine gewisse Eilbedürftigkeit aufweist. Bei offenem Ausgang muss das Gericht anhand einer Folgenabwägung entscheiden, die die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, a. a. O.; vgl. auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 86b Rn. 29a).

Nach den vorstehenden Grundsätzen ist Eilbedürftigkeit im Sinne eines Anordnungsgrundes gegeben, weil die fehlende Versorgung der Wohnung der Antragstellerin mit Strom und damit die fehlende Möglichkeit, ausreichend zu kochen und Lichtquellen zu nutzen, einen unzumutbaren Zustand darstellt. Dies gilt zumindest auch gerade deshalb, weil die Antragstellerin und deren minderjährige Tochter auch nicht über eine Versorgung mit Gas oder anderen Energiequellen verfügen, um Wärme oder Warmwasser erzeugen zu können.

Der Antrag war abzulehnen, soweit die Antragstellerin auch in diesem Verfahren die Übernahme eines Darlehens in Höhe von 412,09 EUR zum Ausgleich von Gas- und Stromschulden begehrt. Dieses Darlehen war Gegenstand des Verfahrens S 11 AS 584/17 ER, welches mit einem entsprechenden, von der Antragstellerin angenommenen Anerkenntnis endete. Diese Wirkung folgt aus § 101 Abs. 2 SGG, wonach das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs (ausführlich zur Rechtsnatur des Anerkenntnisses vgl. BSGE 119, 293 = SozR 4-1500 § 101 Nr. 2) den Rechtsstreit in der Hauptsache - hier das Begehren im einstweiligen Rechtsschutz - erledigt. Dabei bildet das angenommene Anerkenntnis selbst eine ausreichende Vollstreckungsgrundlage (§ 199 Abs. 1 Nr. 3 SGG), weswegen es einer Verurteilung eines Beteiligten im Wege des Anerkenntnisurteils (§ 202 Satz 1 SGG i. V. m. § 307 Satz 1 Zivilprozessordnung), der den gegen ihn geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil anerkennt, nicht mehr bedarf. Für eine erneute Geltendmachung fehlt es daher an einem Rechtsschutzbedürfnis.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen darüber hinaus aber vor. Nach § 22 Abs. 8 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) können, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden (§ 22 Abs. 8 Satz 4 SGB II). Nach den Gesetzesmaterialien zum inhaltsgleichen Abs. 5 des § 22 SGB II a.F. sind Schulden, die übernommen werden können, auch Energieschulden (vgl. BT-Drs 16/688, 14). Dem systematischen Zusammenhang nach handelt es sich um Schulden, die Kosten der Unterkunft und/oder Heizung (KdU) betreffen, somit lediglich um Energierückstände von Heizung und Warmwasserversorgung. Wegen der vergleichbaren Notlage bei Energierückständen für sonstigen Haushaltsstrom, der nicht zu den KdU, sondern zur Regelleistung zählt (§ 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II) gehen Rechtsprechung und Literatur davon aus, dass auch solche Schulden im Rahmen von § 20 Abs. 8 SGB II übernommen werden können (vgl. Luik in Eicher, SGB II, 3. Aufl., § 22 Rn. 235 ff., Piepenstock in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 22 Rn 248 ff., Adolph in: Adolph, SGB II, SGB XII, AsylbLG, 52. UPD 03/2017, § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Rn. 174 ff., m. w. N.).

Die Sperrung der Energieversorgung ist eine Notlage, die die Bewohnbarkeit der Wohnung mit Mietschulden vergleichbar beeinträchtigt und die Notwendigkeit von Maßnahmen zur Sicherung der Unterkunft i. S. v. § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II indiziert. Ist die Sperrung nicht nur angekündigt, sondern bereits durchgeführt, entspricht dies drohender Wohnungslosigkeit i. S. v. § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II (Adolph, a. a. O.). Schonvermögen, das die Antragstellerin gem. § 22 Abs. 8 Satz 3 SGB II vorrangig zur Behebung der Notlage einzusetzen hätte, besteht nach dem derzeitigen Sachstand nicht.

Der Antragsgegner hat im vorangegangenen Verfahren bereits dadurch, dass er für die im Verfahren S 11 AS 584/17 ER geltend gemachten Stromrückstände (412,09 EUR) ein Darlehen gewährt hat, zu erkennen gegeben, dass er die Voraussetzungen des § 22 Abs. 8 SGB II für erfüllt ansieht, und damit insbesondere, dass er die Übernahme des Darlehens für gerechtfertigt hält. Dies ist dann der Fall, wenn dieses objektiv geeignet ist, die Energieversorgung (dauerhaft) zu sichern und wenn der Leistungsberechtigte die zumutbaren Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft hat.

Es besteht insoweit auch kein Zweifel, dass die Übernahme der aufgelaufenen Schulden bei dem Energieversorger der Antragstellerin im Sinne von § 22 Abs. 8 SGB II objektiv geeignet ist, die Energieversorgung wieder herzustellen und prognostisch gesehen dauerhaft zu sichern. Jedenfalls liegen anderweitige Anhaltspunkte nicht vor. So hat der Energieversorger schon im vorangegangenen Verfahren sich nur gegen Zahlung der Außenstände bereit erklärt, den Einbau des Zählers zu veranlassen. Der Antragsgegner hat sich über den Antrag der Antragstellerin bislang nicht bescheidmäßig eingelassen, er führt in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auch keine Gründe an, die Zweifel aufwerfen könnten, die Antragstellerin sei dauerhaft nicht in der Lage, ihren Verpflichtungen gegenüber dem Energieversorger nachzukommen. Aus den vom Antragsgegner vorgelegten Akten (2 Bände) ergibt sich nichts Gegenteiliges, also auch nicht, dass die Antragstellerin schon einmal für Zeiträume davor die Hilfe des Antragsgegners zum Ausgleich solcher Schulden in Anspruch genommen hat. Ferner hat die Antragstellerin durch die Zahlung von Raten zu 100 EUR ab November 2016 bereits gezeigt, dass sie sich um eine Minderung der entstandenen Verbindlichkeit auch außerhalb der begehrten Hilfe bemüht.

Der Senat vermag in dem Umstand, dass der Zähler ausgebaut wurde, kein wesentliches Mitverschulden der Antragstellerin als nachgewiesen oder zumindest hinreichend wahrscheinlich anzunehmen und damit auch keinen Grund, die "Nachforderung" anders zu behandeln, als die bereits zuvor geltend gemachte Forderung. Entgegen den Zweifeln in der erstinstanzlichen Entscheidung fällt die Folgenabwägung zugunsten der Antragstellerin aus, der letztlich keine andere Möglichkeit bleibt, als durch Zahlung der geforderten Beträge den Wiederanschluss zu erreichen.

Wie die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren deutlich gemacht hat, wird von ihr der Bezug von Strom bis zum Ausbau des Zählers nicht in Abrede gestellt. Sie wendet sich allein gegen den Vorwurf des Energieversorgers, Stromdiebstahl begangen zu haben. Die Einlassungen sind auch unter Berücksichtigung der Akten schlüssig. Denn die Antragstellerin hatte den Zugang einer Kündigung des Energieversorgungsvertrages von Anfang an bestritten. Dass diese zugestellt worden sein könnte, ist weder dem vom Energieversorger angeforderten Schreiben noch sonst ersichtlich. Ferner ist bislang ungeklärt, ob und ggf. wann tatsächlich eine Stromsperre umgesetzt worden ist. Die T. GmbH hat die Antragstellerin unter Bezugnahme auf eine nicht näher bezeichnete Kündigung der T. GmbH auch erst mit Schreiben vom 16.03.2017 über den Ausbau des Zählers am 13.03.2017 in Kenntnis gesetzt. Die sich dem Ausbau des Zählers anschließende Abrechnung setzt die Schlussrechnung vom 26.07.2016 (Abrechnungszeitraum 17.09.2015 bis 20.07.2016) fort und stellt für dieselbe Zählernummer und für den Abrechnungszeitraum 21.07.2016 bis 13.03.2017 nunmehr einen um 1.222 Einheiten höheren Zählerstand fest, für den dann auch gegenüber der Antragstellerin der Ausgleich geltend gemacht wurde. Mit der Schlussrechnung vom 26.07.2016 wurden zudem Abschlagszahlungen - aus Sicht der T. zu Recht - nicht mehr festgesetzt, sodass auch insoweit weder fehlende Abschlagszahlungen aufgefallen sind noch moniert wurden. Im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist nicht zu klären, ob eine Einstellung der Stromlieferung vom Energieversorger tatsächlich veranlasst wurde, oder diese tatsächlich "vergessen wurde". Der Antragstellerin dürfte jedenfalls derzeit ein unredliches, gar kriminelles Verhalten nicht mit guten Gründen unterstellt werden können. Fakt ist, dass die Antragstellerin nach ihren eigenen Angaben in diesem Zeitraum Strom bezogen hat und damit sicherlich einer berechtigten Forderung des Energielieferanten ausgesetzt ist. Allein der fehlende Nachweis des Zugangs der Kündigung dürfte insoweit zur Fortsetzung des Energielieferungsvertrages geführt haben. Ausgehend hiervon vermag der Senat schon nicht zu erkennen, dass der Antragstellerin zugemutet werden kann, zivilgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Denn hinsichtlich der ausstehenden Forderungen für den Strombezug dürfte eine Erfolgswahrscheinlichkeit nicht bestehen. Hinsichtlich der Kosten des Aus- und Einbaus des Zählers und inwieweit dieser von der T. GmbH oder der Antragstellerin tatsächlich zu vertreten war, dürften die Erfolgsaussichten nach Aktenlage mehr als offen sein. Mit Blick auf die damit verbundenen Beträge und das bestehende Kostenrisiko eines zivilgerichtlichen Verfahrens ist es für den Senat in der derzeitigen finanziellen Situation der Klägerin, die im Oktober 2016 durch die Folgeschäden eines Brandes einen Teil ihres Mobiliars verloren hat (Bl. 1423 der Akten), nachvollziehbar, dass dieser Weg von ihr nicht verlangt werden kann. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass ohne die Übernahme auch dieser Kosten die Notlage nicht behoben werden kann, sodass sich die Darlehensgewährung auch auf diese Kosten zu erstrecken hat.

Damit sind die Voraussetzungen des § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II erfüllt. Unter Berücksichtigung der oben gemachten Ausführungen ist mit Blick auf das vom Antragsgegner im Rahmen des abgegebenen Anerkenntnisses ausgeübte Ermessen kein Grund ersichtlich, dieses für die hier geltend gemachten Forderungen anders auszuüben. Gründe hierfür hat der Antragsgegner, der über die Anträge bislang nicht entschieden hat, bislang auch nicht dargelegt.

Ausgehend von dem insoweit ebenfalls beziffert gestellten Antrag hat der Antragsgegner das Darlehen für die Aufwendungen für die T. GmbH und für einen Elektroinstallateur nur in Höhe der tatsächlichen Kosten gegen Nachweis und nur bis zur Höhe der geltend gemachten Beträge zu erbringen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und trägt dem Grad des Obsiegens der Antragstellerin im Verfahren Rechnung.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) war abzulehnen, da die Antragstellerin die nach § 117 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 ZPO erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht bis zur Entscheidung über die beim Senat am 24.05.2017 eingegangene Beschwerde vorgelegt hat. Hierbei handelt es sich auch in einem SGB II-Verfahren nicht um eine bloße Förmelei, da darin unter anderem auch nach dem Vorliegen einer Rechtsschutzversicherung gefragt wird, deren Vorliegen für die Gewährung von Arbeitslosengeld II unschädlich ist, die allerdings einer PKH-Bewilligung entgegensteht. Dementsprechend entbindet § 2 Abs. 2 PKHFV Parteien, die nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) laufende Leistungen zum Lebensunterhalt beziehen, lediglich von der Pflicht, die Abschnitte E bis J des Formulars auszufüllen, sofern sie einen aktuellen Bewilligungsbescheid des Sozialamtes beifügen. Die Fragen A bis D sind indes auch von Sozialhilfebeziehern zu beantworten. Unabhängig von der Rechtsfrage, ob diese Vorschrift auch auf SGB-II-Bezieher Anwendung findet (s. zur Vorgängervorschrift § 2 Abs. 2 PKH-VV Hessisches LSG, Beschluss vom 27.01.2010, L 7 B 293/06 AS; zu § 2 Abs. 2 PKHFV verneinend LAG Köln, Beschluss vom 28.10.2015, 11 Ta 110/15; BFH, Beschluss vom 08.03.2016, V S 9/16, jeweils in juris), werden diese jedenfalls nicht gegenüber Sozialhilfebeziehern bessergestellt, so dass sie - mindestens - die genannten Fragen ebenfalls beantworten müssen. Nach der Rechtsprechung ersetzt auch die Einreichung eines Bescheides über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII daher nicht die Abgabe des Vordrucks (siehe hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, § 73 a SGG Rn. 5 b m. w. N.; BSG, Beschluss vom 16.04.2003, B 2 U 42/03 B). Einer besonderen Aufforderung des Gerichts zur Vorlage einer vollständigen Erklärung nach § 117 Abs. 2 ZPO bzw. einer Fristsetzung bedarf es grundsätzlich nicht, da diese Erklärung und auch Belege dem Antrag auf Prozesskostenhilfe beizufügen sind (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und zu erwarten ist, dass einem Klägerbevollmächtigten diese Pflicht bekannt ist (s. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.10.2006, 18 E 760/06 m.w.N., juris). Darüber hinaus ist es auch im Rechtsmittelverfahren erforderlich, ein neues Formular vorzulegen, weil es für die Hilfebedürftigkeit auf die gegenwärtigen Verhältnisse ankommt. Eine hier im Übrigen nicht erfolgte Bezugnahme auf eine frühere Erklärung genügt nur dann, wenn diese eine unmissverständliche Versicherung der Partei enthält, dass Änderungen nicht eingetreten sind (BGH, NVwZ-RR 2011, 87).

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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