L 10 R 4404/16

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 3394/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 4404/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 06.10.2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Die 1968 geborene Klägerin stammt aus M. und lebt seit 2002 in der Bundesrepublik Deutschland. Ab 2003 war sie (nach eigenen Angaben) in verschiedenen Branchen tätig und arbeitete zuletzt bis 2011 als Arbeiterin im Versand.

Auf den Rentenantrag der Klägerin vom 07.04.2015 holte die Beklagte das Gutachten des Neurologen, Psychiaters und Psychotherapeuten Dr. S. ein (Bl. 42 VA). Gegenüber diesem gab die Klägerin an, im zweiköpfigen Haushalt Einkäufe zu erledigen, zu kochen und zu putzen. Als Hobby führte sie ihren Hund an. Der Gutachter diagnostizierte eine Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren, eine Fibromyalgie und eine Hypotonie. Die Klägerin sei in der Lage, ihre letzte und sonstige Tätigkeiten unter Beachtung qualitativer Einschränkungen (keine Tätigkeiten mit Ansprüchen an den Bewegungs- und Halteapparat) täglich sechs Stunden und mehr zu verrichten. Die Beklagte holte darüber hinaus ein orthopädisches Gutachten bei Dr. R. ein (Bl. 54 VA), der ein degeneratives Lumbal- und Zervikalsyndrom ohne akute radikuläre Ausfälle und eine Fibromyalgie diagnostizierte. Unter Beachtung qualitativer Einschränkungen (Vermeidung von Tätigkeiten in Verbindung mit schwerem Tragen/Heben, Wirbelsäulenzwangshaltungen, überwiegend gebückter Haltung, mit anhaltenden Überkopfarbeiten und unter Witterungseinflüssen wie Nässe und Kälte) sei die Klägerin in der Lage, sowohl ihre letzte Tätigkeit als auch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten täglich sechs Stunden und mehr auszuüben. Die Beratungsärztin Dr. V. erachtete auch Tätigkeiten in Zugluft für nicht zumutbar (Bl. 69 VA). Auf dieser Grundlage lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 16.06.2015 und Widerspruchsbescheid vom 02.10.2015 ab.

Hiergegen hat die Klägerin am 20.10.2015 Klage vor dem Sozialgericht Karlsruhe erhoben. Nach Einholung der sachverständigen Zeugenauskunft der Allgemeinmedizinerin Dr. S. (Bl. 57 SG-Akte), die der Klägerin ein Leistungsvermögen von maximal drei Stunden täglich an vier Tagen pro Woche für leichte Tätigkeiten bescheinigt hat, weil zeitlich darüber hinausgehende Tätigkeiten zu einer psychischen und physischen Überforderung führen würden, hat das Sozialgericht das neurologisch-psychiatrische Gutachten des Prof. Dr. L. (Chefarzt der Neurologischen Klinik, M. Reha-Zentrum G. ) eingeholt (Bl. 91 SG-Akte). Dieser hat auf seinem Fachgebiet eine somatoforme Schmerzstörung, eine rezidivierende depressive Episode zwischen leichten und mittelschweren Phasen (aktuell leicht) und einen chronischen Spannungskopfschmerz (Differenzialdiagnose: medikamenteninduzierter Kopfschmerz) diagnostiziert. Bei Beachtung qualitativer Einschränkungen sei die Klägerin in der Lage, einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt täglich sechs Stunden und mehr nachzugehen. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der orthopädischen Beeinträchtigungen seien der Klägerin Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung ohne starke psychische Belastung (z.B. Publikumsverkehr) und ohne Belastungen der Wirbelsäule (Arbeiten in ungünstiger Position, Arbeiten im Freien, in Verbindung mit dem Heben von Gewichten) zumutbar.

Mit Urteil vom 06.10.2016 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die bei der Klägerin bestehenden Gesundheitsstörungen (somatoforme Schmerzstörung, rezidivierende depressive Episoden, Spannungskopfschmerzen, degeneratives Lumbal-/Zervikalsyndrom) bedingten zwar qualitative, jedoch keine quantitativen Einschränkungen des Leistungsvermögens der Klägerin, was sich im Wesentlichen aus den Gutachten des Prof. Dr. L. , des Dr. S. und des Dr. R. ergebe.

Gegen das ihr am 03.11.2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 21.11.2016 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, dass der Sachverständige Prof. Dr. L. nicht den Befundbericht des Neurochirurgen Dr. B. und die Einschätzung ihrer anderen behandelnden Ärzte berücksichtigt habe. Der Sachverständige habe sie zudem nur 15 Minuten gesehen, bei ihren Ärzten sei sie schon seit Jahren in Behandlung. Beim Einkaufen und Spazierengehen müsse sie Pausen einlegen und werde zudem begleitet, was ebenfalls nicht berücksichtigt worden sei.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 06.10.2016 aufzuheben und unter Aufhebung des Bescheides vom 16.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.10.2015 die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw. wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den streitgegenständlichen Bescheid für rechtmäßig und verweist auf das Urteil des Sozialgerichts.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

II.

Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 16.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.10.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin ist trotz der bei ihr bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Sinne der maßgeblichen gesetzlichen Regelungen weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Ihr steht daher weder Rente wegen voller noch wegen teilweiser Erwerbsminderung zu.

Das Sozialgericht hat die rechtlichen Grundlagen der geltend gemachten Ansprüche nach § 43 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) im Einzelnen dargelegt und mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass die Klägerin diese Voraussetzungen nicht erfüllt, weil sie trotz der bei ihr bestehenden Gesundheitsstörungen in der Lage ist, zumindest körperlich leichte berufliche Tätigkeiten noch mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Mit diesem Leistungsvermögen ist weder volle noch teilweise Erwerbsminderung gegeben. Das Sozialgericht ist dabei zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Klägerin über die Beeinträchtigungen auf internistischem (Hypotonie und medikamentös behandelte Schilddrüsenunterfunktion) und orthopädischen Fachgebiet hinaus vor allem psychiatrische Beeinträchtigungen bestehen und hat sich bei seiner Einschätzung zu Recht im Wesentlichen auf die Gutachten von Prof. Dr. L. , Dr. S. und Dr. R. gestützt. Es hat dargelegt, dass sich weder aus der von der Klägerin geschilderten Tagesgestaltung mit Einkaufen, Putzen, Gartenarbeit, Spazierengehen mit dem Hund und Aufrechterhalten sozialer Kontakte (vgl. Bl. 104 SG-Akte) noch aus den erhobenen Befunden wesentliche funktionelle Einschränkungen ergeben. Darüber hinaus hat es dargelegt, dass der Einschätzung der behandelnden Allgemeinmedizinerin Dr. S. , die als einzige ein unter sechsstündiges Leistungsvermögen der Klägerin angenommen hat, nicht zu folgen ist. Im Übrigen hat das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass sich aus dem von der Klägerin vorgelegten Befundbericht des Neurochirurgen Dr. B. (Bl. 117 SG-Akte) keine über - bereits bekannte (vgl. Bl. 101 SG-Akte) - Rückenschmerzen hinausgehenden funktionellen Einschränkungen ergeben und lediglich eine vorübergehende Aktivierung einer Osteochondrose im Bereich L4/5 beschrieben worden ist. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Der Senat sieht daher gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.

Zu ergänzen sind die Ausführungen des Sozialgerichts im Hinblick auf die von der Klägerin angegebenen Schwindelsensationen (Prof. Dr. L. , Bl. 101 SG-Akte; Dr. S. , Bl. 44 VA, medizinischer Teil). Im Rahmen der Untersuchungen durch die Gutachter sind insoweit keine funktionellen Einschränkungen beschrieben worden. Insbesondere waren sowohl bei Dr. S. als auch bei Dr. R. die Geh- und Stehproben unauffällig (Bl. 48, 59 VA, medizinischer Teil). Auch Prof. Dr. L. hat im Rahmen der Geh- und Stehproben die angegebene Schwindelsymptomatik nicht verifizieren können (vgl. Bl. 108 SG-Akte). Darüber hinaus sind auch dem gegenüber Prof. Dr. L. beschriebenen Tagesablauf Einschränkungen durch die Schwindelsymptomatik nicht zu entnehmen. So sind der Klägerin insbesondere Gartenarbeit, Spazieren gehen und Einkaufen möglich (vgl. Bl. 104 SG-Akte). Des Weiteren hat die Klägerin selbst angegeben, seit 15 (Bl. 66 SG-Akte) bzw. zehn Jahren (Bl. 100 SG-Akte), mithin seit 2000 bzw. 2006 unter der Schwindelsymptomatik zu leiden. Sie war aber trotz der angegebenen Schwindelanfälle bis in das Jahr 2014 erwerbstätig, so dass rentenrelevante Einschränkungen durch diese angegebene Symptomatik nicht nachvollziehbar sind. Schließlich ist es durch die Behandlung der Klägerin mit Sulpirid zu einer deutlichen Verbesserung der Schwindelsymptomatik gekommen (Entlassungsbericht A. -Kliniken, Bl. 62 SG-Akte). Wesentliche funktionelle Beeinträchtigungen, die eine quantitative Leistungsminderung begründen könnten, liegen insoweit nicht vor.

Soweit die Allgemeinmedizinerin Dr. S. ein unter sechsstündiges Leistungsvermögen angenommen hat, weist der Senat ergänzend zu den Ausführungen des Sozialgerichts darauf hin, dass dies - entgegen der Ansicht der Klägerin - den Senat nicht dazu zwingt, das Vorliegen einer Erwerbsminderung zu bejahen. Denn maßgebend für die Überzeugungsbildung des Senats ist nicht die Auffassung der einzelnen - ggf. seit Jahren - behandelnden Ärzte, sondern maßgebend sind die jeweils erhobenen Befunde, die medizinisch fundierte Darstellung deren funktioneller Auswirkungen und die begründete Beschreibung des verbliebenen Leistungsvermögens. Vorliegend hat Dr. S. zwar Beschwerden der Klägerin wiedergegeben (Spannungskopfschmerzen, Kreislaufprobleme, Rücken- und Gliederschmerzen, Beeinträchtigung der Stimmung durch Schmerzen, Bl. 57 f. SG-Akte). Es ist jedoch nicht erkennbar, woraus die Ärztin konkret quantitative Einschränkungen ableitet, insbesondere, ob sich Dr. S. auf die von der Klägerin geltend gemachten Beschwerden oder auf erhobene (Fremd)Befunde bezieht. Eine Begründung ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens fehlt ohnehin. Darüber hinaus hat Dr. S. die von der Klägerin angegebenen Beschwerden auch keiner kritischen Würdigung unterzogen. So hat Dr. S. der Klägerin bescheinigt (Attest, Bl. 15 LSG-Akte), dass sie nicht in der Lage sei, länger als zehn bzw. 15 Minuten am Stück zu sitzen. Dabei hat die Klägerin ihre kranke Mutter in M. per Reisebus (Fahrt Straßburg - Tanger - Straßburg, vgl. Bl. 112 f. SG-Akte) besucht und hierfür lange Fahrzeiten und damit verbundene Reisestrapazen in Kauf genommen. Im Übrigen hat sich die Einschätzung von Dr. S. im Rahmen der eingeholten Gutachten von Prof. Dr. L. , Dr. S. und Dr. R. gerade nicht bestätigt, worauf das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat. So haben sämtliche Gutachter anhand der erhobenen Befunde und des von der Klägerin mitgeteilten Tagesablaufs gerade keine funktionellen Beeinträchtigungen dokumentiert, die über qualitative Einschränkungen hinaus zu einer zeitlichen Minderung des Leistungsvermögens der Klägerin führen.

Zu Gunsten der Klägerin legt der Senat die von Dr. R. (Bl. 62 VA, medizinischer Teil), der Beratungsärztin Dr. V. (Bl. 69 VA, medizinischer Teil) und Prof. Dr. L. (Bl. 113 SG-Akte) genannten qualitativen Einschränkungen zu Grunde. Der Gutachter Dr. S. hat keine weitergehenden Einschränkungen beschrieben (Bl. 52 VA, medizinischer Teil). Unter Korrektur bzw. Ergänzung der Ausführungen des Sozialgerichts ergibt sich zusammengefasst: Der Klägerin sind noch körperlich leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbar unter Ausschluss von Tätigkeiten in Nachtschicht, mit schweren Trage- und Hebebelastungen, Wirbelsäulenzwangshaltungen, überwiegendem Bücken, anhaltenden Überkopfarbeiten, Witterungseinflüssen, wie Nässe, Kälte und Zugluft oder mit starker psychischer Belastung (z.B. Publikumsverkehr). Auf Grund der behaupteten Schwindelsymptomatik sind zu Gunsten der Klägerin auch Tätigkeiten mit erhöhter Unfallgefahr auszuschließen.

Soweit die Klägerin vorträgt, der Sachverständige Prof. Dr. L. habe die Ausführungen des Dr. B. nicht berücksichtigt, ist dies zwar richtig, da die Untersuchung bei Dr. B. erst zwei Monate nach der Untersuchung bei Prof. Dr. L. erfolgt ist. Das Sozialgericht hat allerdings zutreffend dargelegt, dass der Neurochirurg Dr. B. insoweit nur Diagnosen genannt und - anamnestisch - Rückenschmerzen mitgeteilt hat, ohne funktionelle Beeinträchtigungen zu beschreiben. Diagnosen begründen aber keine rentenrelevanten Einschränkungen und die Rückenbeschwerden sind von Prof. Dr. L. berücksichtigt worden.

Soweit die Klägerin beanstandet, dass die Ausführungen ihrer behandelnden Ärzte von dem Sachverständigen Prof. Dr. L. nicht ausreichend bei der Bewertung ihrer Krankheitssituation berücksichtigt worden seien, trifft dies nicht zu. Der Sachverständige hat sowohl die ärztlichen Befundberichte in der Verwaltungsakte der Beklagten als auch in der Akte des Sozialgerichts in sein Gutachten aufgenommen (Vorgeschichte nach Aktenlage, Bl. 95 ff. SG-Akte). Im Übrigen hat der Senat bereits darauf hingewiesen, dass die Auffassung einzelner behandelnder Ärzte nicht maßgebend für die Überzeugungsbildung des Senats - und damit auch für die Beurteilung des Leistungsvermögens durch den Sachverständigen - ist, sondern die erhobenen Befunde und die sich daraus ergebenden funktionellen Auswirkungen. Soweit die Klägerin einwendet, der Sachverständige Prof. Dr. L. habe sie nur 15 Minuten gesehen, ist dies für den Senat nicht nachvollziehbar. So widerspricht die Klägerin insoweit ihrem eigenen Vorbringen im Verfahren vor dem Sozialgericht, wonach die Untersuchung eine Stunde gedauert habe (Bl. 106 SG-Akte). Darüber hinaus wäre bei einer fünfzehnminütigen Untersuchung eine derart ausführliche Erhebung von Anamnese und Befunden, wie sie im Gutachten des Prof. Dr. L. dokumentiert worden ist, nicht möglich.

Soweit die Klägerin darauf hinweist, bei Einschätzung ihres Leistungsvermögens sei ohne Beachtung geblieben, dass sie bei Spaziergängen und Einkäufen Pausen einlegen müsse und der Begleitung einer anderen Person bedürfe, ergibt sich keine andere Einschätzung des Leistungsvermögens. Derartige funktionelle Beeinträchtigungen hat sie weder gegenüber Dr. S. oder Dr. R. noch gegenüber Prof. Dr. L. geschildert. Gerade dies aber wäre bei tatsächlichem Vorliegen solcher Beeinträchtigungen zu erwarten. Im Übrigen hat die Klägerin auch nicht konkret die Notwendigkeit dargelegt, weshalb sie bei ihren täglichen Verrichtungen Pausen einlegen muss oder der Begleitung einer anderen Person bedarf. Angesichts des von den Gutachtern anhand der erhobenen Befunde und im Wesentlichen übereinstimmend dargestellten Leistungsvermögens erschließt sich diese Notwendigkeit auch nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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